Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. III ZB 83/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3800

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 83/13
vom

24.
Juli 2014

in dem Verfahren

auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen
Zuständigkeitszwischenentscheid

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 2; [X.] § 125 Satz 1, §§
139, 311b Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 1

a)
Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das [X.] (§
1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, da verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht dem Anwendungsbereich dieser Norm unterfallen.

b)
Die Unwirksamkeit einer sogenannten [X.] führt nicht nach §
139 [X.] zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsverein-barung.

c)
Eine Schiedsklausel in einem notariell beurkundeten Vertrag über den [X.] und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen ist nicht deshalb nach § 125 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 311b Abs. 1 [X.], § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nichtig, weil sie auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt, die nicht mit beurkundet worden ist.

[X.], Beschluss vom 24. Juli 2014 -
III ZB 83/13 -
OLG [X.]en

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2014 durch den [X.] [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen gegen den Be-schluss des 34. Zivilsenats des [X.]s [X.]en vom 10.
September 2013 -
34
[X.] 10/13
-
wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.

Gegenstandswert: 5.556.000

Gründe:

I.

Die [X.]en schlossen am 22.
Dezember 2010 einen notariell [X.] "Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von [X.] und Gesellschaftsanteilen (H.

-B.

)" sowie als Anlagen hierzu unter anderem mehrere entsprechende Einzelverträge. Der Rahmenvertrag (im [X.]) enthielt unter Nr.
16 folgende Schiedsklausel:

"16. Schiedsgericht

16.1 Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem [X.] oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder
das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem [X.]
-

3

-

richt nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entspre-chen der Schiedsgerichtsordnung des [X.] ([X.]) endgültig entschieden, ohne dass die Mög-lichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinba-rung bindend entscheiden.

16.2 Sitz des Schiedsgerichts ist N.

In dem von den Antragsgegnerinnen eingeleiteten Schiedsverfahren
-
dort streiten die [X.]en über die Wirksamkeit der Verträge und über die Lö-schung der zur Sicherung vertraglicher Ansprüche auf Übertragung von [X.] eingetragenen Auflassungsvormerkungen -
hat das Schiedsgericht, nachdem die Antragstellerinnen dessen Zuständigkeit gerügt hatten, mit [X.] vom 5.
März 2013 festgestellt, dass die Rüge unbegründet und das Schiedsgericht zur Entscheidung zuständig sei. Den Antrag der [X.] auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] mit dem an-gefochtenen Beschluss vom 10.
September 2013 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
der Antragstellerinnen.

II.

Die statthafte (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
1062 Abs.
1 Nr.
2 Fall
2, §
1065 Abs.
1 Satz
1 ZPO) sowie auch im Übrigen zulässige (§
574 Abs.
2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerinnen, das Oberlan-desgericht habe dadurch, dass es entgegen ihrer Forderung ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, Art.
103 Abs.
1 [X.], §
1063 ZPO verletzt sowie 2
3
4
-

4

-

gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art.
6 Abs.
1 [X.], Art.
19 Abs.
4, Art.
20 Abs.
3 [X.]) verstoßen.

a) Art.
103 Abs.
1 [X.] begründet kein Recht auf eine mündliche Verhand-lung, sondern nur auf rechtliches Gehör. Wie dieses gewährt wird -
schriftlich oder mündlich
-
regelt die Verfassung nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, inwieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung geben will. Soweit das Gesetz keine verbindliche Entscheidung trifft, liegt die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. nur [X.] 60, 175, 210
f; 89, 381, 391). §
1063 Abs.
1 ZPO sieht vor, dass das [X.] durch Beschluss nach Anhörung des Antragsgegners entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist nur im Fall des §
1063 Abs.
2 ZPO vorgeschrieben (siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schieds-verfahrens-Neuregelungsgesetz, BT-Drucks. 13/5274, S.
64 f). Diese hat das Gericht anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach §
1059 Abs.
2 ZPO in Betracht kom-men (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. Juli 1999 -
III ZB 21/98, [X.]Z 142, 204, 207). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zuständigkeits-Zwischenentscheid eines Schiedsgerichts nach §
1040 Abs.
3 Satz
2 ZPO sieht das Gesetz keine mündliche Verhandlung vor.

b) Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen folgt ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus Art.
6 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Zwar heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der [X.] zum [X.] (aaO S.
65):

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6
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5

-

"Über Anträge, welche die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens betreffen, soll dagegen abweichend vom geltenden Recht künftig nicht mehr im Urteilsverfahren, sondern im Be-schlussverfahren entschieden werden; außerdem ist für solche Verfahren auch eine mündliche Verhandlung nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Auf ausdrücklichen
Antrag einer [X.] wird das Gericht allerdings im Hinblick auf Art.
6 Abs.
1 Satz
1 der Europäischen Menschenrechtskon-vention immer mündlich verhandeln."

In Anlehnung an diese -
wörtlich aus dem Bericht der [X.] des [X.] vom Februar 1994 ([X.]) über-nommene -
Passage wird auch im Schrifttum verschiedentlich die Meinung ver-treten, eine [X.] könne durch einen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung erzwingen (vgl. etwa [X.]/[X.], ZPO, 11. Aufl., § 1063 Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 1063 Rn. 2; ablehnend aber MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 1063 Rn. 3). Dem folgt der Senat nicht. Denn Art.
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist auf Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht anwendbar. Nach dieser Konventionsbestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ge-hört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entschei-den hat. Das Ergebnis des Verfahrens, also die Entscheidung, muss unmittel-bare Auswirkungen auf das streitgegenständliche Recht haben. Deshalb fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht unter
Art.
6 [X.], so unter anderem Entscheidungen über die Zuständigkeit eines Gerichts (vgl. nur [X.], NJW 2003, 1921, 1922 und Entscheidung vom 22.
Februar 2007, Nr.
76835/01 Rn.
34 mwN; [X.], [X.], 3.
Aufl., Art.
6 Rn.
13; siehe auch [X.]/[X.] in Dörr/[X.]/Marauhn, [X.]/[X.], 2. Aufl., [X.]. 14 Rn.
17; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Art. 6 Rn. 21). Art.
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist deshalb für die Anfechtung der Ent-scheidung eines Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit nicht einschlägig. 7
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6

-

Abgesehen davon gilt der Grundsatz, dass Art.
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] regel-mäßig einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gewährt, uneinge-schränkt nur für die erste Instanz; in zweiter Instanz ist dies, wenn in der [X.] bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, anders (vgl. [X.], [X.], 415 Rn. 31 ff; 1991, 419 Rn. 29 und 1991, 420 Rn. 33; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 6 Rn. 195; [X.] aaO Rn. 174; [X.]/[X.] aaO Rn. 134; [X.] aaO Rn. 65, jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen wird aber das staatliche Gericht, wenn es über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zuständigkeits-Zwischenentscheid eines Schiedsgerichts befindet, nicht "erstinstanzlich" tätig. Vor dem Schiedsgericht hatte hier bereits am 18. Februar 2013 eine gesonderte mündliche Verhandlung zur Frage der Zuständigkeit stattgefunden.

c) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stand damit im Er-messen des [X.]s (§
128 Abs.
4 ZPO). Das [X.] hat dies gesehen, von der Durchführung einer -
insoweit fakultativen -
Verhand-lung aber abgesehen. Dies verletzt die Antragstellerinnen nicht in ihren [X.]. Diese hatten sowohl vor dem Schiedsgericht wie vor dem Ober-landesgericht ausreichend Gelegenheit, zu allen Aspekten der streitigen Zu-ständigkeitsfrage Stellung zu nehmen und haben hiervon -
wie der Inhalt ihrer Schriftsätze zeigt -
auch umfassend Gebrauch gemacht. Die Auffassung der Antragstellerinnen, sie hätten ihren Rechtsstandpunkt nur im Rahmen eines Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung richtig vertreten können, [X.] der Senat nicht nachzuvollziehen. Der [X.] warf keine Fra-gen auf, die das [X.] nicht angemessen und ohne Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Aktenlage entscheiden konnte.

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-

7

-

2.
Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] den [X.]en abgeschlossene Schiedsvereinbarung nicht wegen ihres Inhalts unwirksam ist.

a) Zwar enthält Ziffer 16.1 Satz
2 RV eine sogenannte [X.]. Das Schiedsgericht kann nach der vertraglichen Regelung über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung "bindend" entscheiden. Dem Schiedsge-richt wird damit -
wie das [X.] zu Recht festgestellt hat -
die [X.] eingeräumt, die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung abschließend zu beurteilen. Hierin liegt eine Abweichung von §
1040 Abs.
3 Satz
2 ZPO bezie-hungsweise §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. a ZPO, wonach die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch die staatlichen Gerichte überprüft werden kann. Eine solche [X.] war vormals zulässig (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Mai 1977 -
III ZR 177/74, [X.]Z 68, 356, 367 f; vom 26. Mai 1988 -
III ZR 46/87, NJW-RR 1988, 1526, 1527 und vom 6.
Juni 1991 -
III
ZR 68/90, NJW 1991, 2215). Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Schiedsverfah-rens-Neuregelungsgesetz vom 22.
Dezember 1997 ([X.]
I S.
3224) die end-gültige Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausdrücklich den staatlichen Gerichten vorbehalten (vgl. auch BT-Drucks. 13/5274, S.
26 u. S. 44). Zwar befindet im Schiedsverfahren zunächst das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit; entweder durch einen diese bejahenden Zwischen-entscheid (§
1040 Abs.
3 Satz
1 ZPO) oder im verfahrensabschließenden Schiedsspruch oder durch einen die Schiedsklage als unzulässig abweisenden Prozessschiedsspruch. Das letzte Wort hat aber -
bezüglich des Zwischenent-scheids im Verfahren nach §
1040 Abs.
3 Satz
2 ZPO, bezüglich des Schieds-spruchs und des Prozessschiedsspruchs im Aufhebungsverfahren nach §
1059 ZPO
-
das staatliche Gericht. Diese vorbeschriebene gesetzliche Neuregelung ist zwingend. Nach neuem Recht können die [X.]en einem Schiedsgericht 9
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-

eine Kompetenz-Kompetenz nicht mehr einräumen. Gegenteilige Abreden sind unwirksam (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Januar 2005 -
III ZR 265/03, [X.]Z 162, 9, 12 ff mwN).

Entgegen der Auffassung der Antragsstellerinnen führt die Unwirksam-keit von Ziffer 16.1 Satz 2 RV jedoch nicht dazu, dass auch Ziffer 16.1 Satz 1 RV keine Gültigkeit hat und damit das Schiedsgericht insgesamt unzuständig ist. Haben die [X.]en eine [X.] getroffen und zusätzlich eine [X.] vereinbart, handelt es sich um jeweils gesonderte eigenständige Vereinbarungen. Die Nichtigkeit der [X.] berührt die übrige [X.] nicht. Dies hat der Senat (aaO S. 14) gerade auch für einen formularmäßigen Schiedsvertrag entschieden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich -
so die Antragstellerinnen
-
bei §
16.1 RV um eine von den Antragsgegnerinnen gestellte [X.] handelt, sodass Ziffer 16.1 Satz 2 RV wegen der Abweichung von §
1040 Abs.
3 Satz
2, §
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst. a ZPO auch als überraschende und unangemessene Klau-sel (§ 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]) gewertet werden müsse. Denn auch insoweit wäre im Rahmen des §
306 Abs. 1 [X.] nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung von jeweils eigenständigen Klauseln auszugehen. Ab-gesehen davon ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass sich an der Wirk-samkeit von Ziffer 16.1 Satz 1 RV etwas ändern würde, wenn man mit den An-tragstellerinnen auf das Verhältnis dieser Bestimmung zu Ziffer 16.1 Satz 2 RV § 139 [X.] anwenden würde. Denn die Annahme liegt fern, dass [X.]en, die bewusst und gewollt die Entscheidung über ihre Streitigkeiten anstelle der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht überantworten und diesem dann zu-sätzlich eine abschließende Kompetenz zur Entscheidung über seine Zustän-digkeit einräumen, dann, wenn sie gewusst hätten, dass letzteres nicht möglich ist und deshalb die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Antrag einer der [X.]
-

9

-

teien von einem staatlichen Gericht überprüft werden kann, insgesamt auf die Schiedsvereinbarung verzichtet und den gesamten Rechtsstreit damit aus-schließlich den staatlichen Gerichten zugewiesen hätten.

b) §
16.1 Satz
1 RV ist auch nicht für sich unwirksam. Die [X.] sind insoweit der Auffassung, die Formulierung "ohne dass die Möglich-keit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht" sei so zu verstehen, dass hiermit gesetzwidrig sämtliche in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten, in denen ein staatliches Gericht mit einem Schiedsverfahren be-fasst werden könne, ausgeschlossen werden sollen, was -
neben unter ande-rem §
1040 Abs.
3 Satz 2 ZPO -
vor allem auch das Aufhebungsverfahren nach §
1059 ZPO betreffe. Diese Annahme teilt der Senat -
in Übereinstimmung mit dem [X.] -
nicht. Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist eine [X.] eine Vereinbarung der [X.]en, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder [X.] Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Zum Wesen einer Schiedsvereinba-rung gehört es damit, dass das Schiedsgericht anstelle des staatlichen Gerichts "endgültig" beziehungsweise "selbständig und abschließend" über den geltend gemachten Anspruch entscheiden soll; die Vereinbarung muss auf eine die Entscheidung eines staatlichen Gerichts "ersetzende" Entscheidung des Schiedsgerichts ausgerichtet sein und damit bei zivilrechtlichen Ansprüchen insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschließen (vgl. nur Senat, Urteil vom 4.
Juni 1981 -
III ZR 4/80, [X.], 1056, 1057; Beschluss vom 8. November 2007 -
III ZB 95/06, [X.] 2008, 40 Rn. 12; siehe auch Urteil vom 3. November 1983 -
III ZR 111/82, [X.]. 1983 Nr. 196 und -
zum Sonderfall der Vereinbarung eines Schiedsspruchs mit auflösender Bedingung -
Beschluss vom 1. März 2007 -
III ZB 7/06, [X.]Z 171, 245 Rn. 13 ff). Vor die-12
-

10

-

sem Hintergrund verdeutlicht die streitgegenständliche Klausel nur das, was zum [X.] einer [X.] gehört, und kann nicht weitergehend als -
ge-setzwidriger -
Ausschluss etwa der Regelungen über das Verfahren nach §
1059 ZPO angesehen werden, in dem im Übrigen -
wegen des Verbots der [X.] -
keine sachliche Überprüfung der Richtigkeit des Schieds-spruchs stattfindet (vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014 -
III ZB 40/13, NJW 2014, 1597 Rn.
6). Der in der Rechtsbeschwerdebegründung un-ternommene Versuch zu belegen, dass die Formulierung "ohne dass die Mög-lichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht" etwas anderes bedeute als die in manchen in der Praxis gebräuchlichen Musterschiedsklau-seln verwandte Formulierung "unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden", überzeugt den Senat nicht. Wäre im Übrigen Ziffer 16.1 Satz 1 RV bereits als Ausschluss sämtlicher in der Zivilprozessordnung vorge-sehenen Möglichkeiten, in denen ein staatliches Gericht mit einem Schiedsver-fahren befasst werden kann, zu verstehen, wäre nicht verständlich, warum die [X.]en in Ziffer 16.1 Satz 2 RV daneben noch eine [X.] vereinbart haben.

3.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist die Schiedsverein-barung auch nicht deshalb nach § 125 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 311b Abs.
1 [X.], § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nichtig, weil sie auf die [X.] ([X.]) Bezug nimmt und diese nicht mit beurkundet wurde.

Eine Schiedsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit lediglich der Ein-haltung der in § 1031 ZPO geregelten Schriftform. "Schiedsvereinbarung" in diesem Sinn ist nach § 1029 Abs. 1 ZPO die Vereinbarung der [X.]en, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes 13
14
-

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-

Rechtsverhältnis vertraglicher oder [X.] Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Hierbei kann die Schiedsvereinbarung in Form einer selbständigen Vereinba-rung ([X.]) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag ([X.]) geschlossen werden
(§ 1029 Abs. 2 ZPO).

Die Schiedsvereinbarung als solche ist von etwaigen Regelungen der [X.]en über das Verfahren des Schiedsgerichts zu unterscheiden. Deshalb muss im Fall einer in der schriftlichen Schiedsvereinbarung in Bezug genom-menen Verfahrensordnung deren Text weder in der Urkunde enthalten noch mit ihr körperlich verbunden sein (vgl. nur [X.]/[X.], [X.] 2011, 601, 602; MüKoZPO/[X.] aaO § 1031 Rn. 13, § 1042 Rn. 79; [X.]/[X.], Schieds-gerichtsbarkeit, 7. Aufl., [X.]. 5 Rn. 1; [X.], MittRhNotK 2000, 379 f; [X.]/
[X.] aaO § 1029 Rn. 11, § 1031 Rn. 15; siehe auch [X.] 1999, 255, 265; anders -
für [X.] der Verfahrensregelungen -
[X.], Handbuch für die [X.], 3. Aufl., Rn. 343; derselbe in [X.] 2003, 28, 33).

Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn sich die Schiedsvereinbarung auf ein Rechtsgeschäft bezieht, das seinerseits beurkundungsbedürftig ist.
Allerdings wird im Schrifttum unter Verweis auf das beurkundungsrechtliche Vollständigkeitsprinzip verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall die Schiedsvereinbarung selbst beurkundungsbedürftig sei und
-
soweit diese auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt -
auch diese den Formvorschriften des Beurkundungsgesetzes unterliege (vgl. etwa [X.]/
[X.], [X.], Neubearbeitung 2006, § 311b Rn. 196; [X.] aaO [X.] f; [X.], [X.], 17. Aufl., § 9 Rn. 79, 85, § 13a Rn. 35, 79; siehe auch [X.], [X.] 2003, 591, 602 ff, der danach
differenziert, ob auf [X.]verein-15
16
-

12

-

barungen über das Verfahren oder eine institutionelle Schiedsgerichtsordnung Bezug genommen wird; siehe auch [X.], [X.] Beilage 1/2000, [X.], 5, der "sicherheitshalber" eine Beurkundung empfiehlt).

Dem folgt der Senat nicht (siehe unter anderem auch [X.]/
[X.], [X.] 2008, 274, 276 ff; [X.], GmbHR 2010, 848, 849 f; [X.], Handbuch für die [X.] aaO Rn. 362 ff, derselbe in [X.] 2003, 28, 33 und in [X.], 1833, 1635 f; [X.]/[X.], [X.] 2006, 475, 476 ff; MüKoZPO/[X.] aaO § 1031 Rn. 11 f; [X.]/[X.] aaO Rn. 2). Der Senat hatte in seinem Urteil vom 22.
September 1977 (III
ZR 144/76, [X.]Z 69, 260) darüber zu befinden, ob ein in einer gesonderten privat-schriftlichen Urkunde enthaltener, die damals geltende Formvorschrift des §
1027 Abs. 1 ZPO aF wahrender Schiedsvertrag zusätzlich der Form des §
313 Satz 1 [X.] aF bedurft hätte, weil der Schiedsvertrag unmittelbar im [X.] an einen notariell beurkundeten Kaufanwärter-Vertrag geschlossen worden war, in dem bestimmt war, das zur Beilegung auftretender Meinungs-verschiedenheiten ein Schiedsvertrag abgeschlossen wird. Der Senat hat die Frage verneint. Bereits damals wurde verschiedentlich die Auffassung vertre-ten, auch
der im Zusammenhang mit einem Grundstücksveräußerungsgeschäft geschlossene Schiedsvertrag sei -
zumindest in seinen wesentlichen Bestim-mungen -
beurkundungsbedürftig (siehe die Nachweise im Senatsurteil aaO S.
263). Demgegenüber hat der Senat (aaO [X.]63 f) unter anderem Folgendes ausgeführt:

"a) Allerdings erstreckt sich das Gebot der Beurkundung in § 313 Satz 1 [X.] nicht nur auf die Grundstücksübereignungspflicht des Veräußerers und die Erwerbspflicht des Erwerbers, sondern auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche auch ein erst auf den Abschluss eines solchen Veräußerungsgeschäfts 17
-

13

-

gerichteter Vorvertrag, wie der hier in Rede stehende Kaufanwärter-Vertrag [X.].
Ob der im Zusammenhang mit einem solchen Grundstücksveräußerungs-geschäft geschlossene Schiedsvertrag in diesem Sinne Bestandteil des Hauptvertrages ist, hängt von der Auslegung des [X.] ab gung -
wie hier -, dass die [X.]en dem Schiedsge-richt auch die Entscheidung des Streits über die Wirksamkeit des [X.] übertragen haben, so ist der Schiedsvertrag selbständig und stellt in diesem Sinn keinen Bestandteil des Hauptvertrages dar. Das bedeutet, dass in solchen Fällen die Wirksamkeit von Haupt-
und Schiedsvertrag je-weils gesondert zu beurteilen ist und sich Mängel, die dem Hauptvertrag anhaften, nicht auf den Schiedsvertrag auswirken brauchen und [X.] soll damit seine Wirksamkeit auch nicht davon abhängen, ob bei ihm eine für den [X.] gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt ist. Würde nämlich ein Mangel der für den Hauptvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Form auch den Schiedsvertrag erfassen, so wäre eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Hauptvertrages auf den Schiedsvertrag übertragen. Dadurch würde der Sinn dieser (selbständigen) [X.] unzulässig verkürzt. Sie müsste immer schon versagen, wenn dem Schiedsvertrag (nur) ein
Formmangel des Hauptvertrages anhaftet.
b) Die [X.]en eines [X.] haben es zwar nicht in der Hand, die Reichweite einer gesetzlichen Formvorschrift zu bestimmen. Darum geht es hier aber nicht. Bei einem Schiedsvertrag können sie, wie bereits
ausgeführt, rechtswirksam vereinbaren, dass nach ihm auch verfahren werden soll, wenn die Wirksamkeit des Hauptvertrages in Frage steht. [X.] unterfällt der Schiedsvertrag damit aus den angegebenen Grün-den nicht mehr dem für den Hauptvertrag vorgesehenen Formzwang. Die-

Es ist kein Grund dafür ersichtlich, Schiedsverträge zur Regelung von Streitigkeiten aus beurkundungsbedürftigen Hauptverträgen anders als sonstige Schiedsverträge zu behandeln. Dem mit dem gesetzlichen Form-zwang nach § 313 [X.] einerseits und des § 1027 ZPO andererseits ver-folgten Zweck ist daher Genüge getan, wenn das eigentliche Veräuße-rungsgeschäft in der Form des § 313 [X.], der Schiedsvertrag dagegen in der Form des
§ 1027 ZPO geschlossen wird; es ist nicht erforderlich, auch die [X.] zusätzlich der für das Veräußerungsgeschäft notwen-digen notariellen Form zu unterwerfen (...)"

Für eine Schiedsvereinbarung, durch die -
wie hier in § 16.1 Satz 1 RV -
dem
Schiedsgericht auch die Entscheidung des Streits über die Wirksamkeit 18
-

14

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des [X.] übertragen wird, gilt damit nicht die Form des [X.]. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die [X.]en die Schiedsvereinbarung als Schiedsklausel im Sinn des § 1029 Abs. 2 ZPO freiwillig in den notariell [X.] mit aufgenommen haben. Zwar betrifft das Senatsurteil vom 22.
September 1977 einen Fall, in dem im Hinblick auf das Erfordernis einer besonderen Urkunde bei [X.], die nicht
unter Vollkaufleuten abgeschlossen werden, nach § 1027 Abs. 1 ZPO aF (siehe jetzt bei Beteiligung von Verbrauchern § 1031 Abs. 5 ZPO) eine gesonderte privatschriftliche [X.] getroffen wurde. Aus diesem Unterschied kann aber nicht -
un-ter Hinweis auf den beurkundungsrechtlichen Vollständigkeitsgrundsatz -
abge-leitet werden, dass beim Vorliegen einer Schiedsklausel dann der Text der dort in Bezug genommenen Schiedsgerichtsordnung mitbeurkundet werden müsse. Abgesehen davon, dass -
wie bereits ausgeführt -
sich das vom Gesetzgeber für notwendig erachtete Formerfordernis in § 1031 ZPO nur auf die [X.] als solche bezieht, ist durch das [X.] vom 22.
Dezember 1997 ausdrücklich die Selbständigkeit der Schieds-vereinbarung vom Hauptvertrag betont und insoweit in § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt worden, dass eine Schiedsklausel -
also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung -
bei der Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige [X.] anzusehen ist. Diese Eigenständigkeit unterscheidet die [X.] von -
beurkundungsbedürftigen -
Nebenabreden eines beurkundungs-bedürftigen [X.]. Auch hat der Senat in seinem Urteil vom 22.
Sep-tember 1977 (aaO [X.]65 f) ausdrücklich an ältere Rechtsprechung zu in einem Hauptvertrag enthaltenen [X.] (vgl. [X.] 1916, 86, 89) be-ziehungsweise Gerichtsstandsabreden (vgl. [X.], 149, 150 f) angeknüpft und ausgeführt, dass wenn schon
nach früherem Recht eine Schiedsklausel als wirksam angesehen worden sei, die in einem formnichtigen Hauptvertrag ent--

15

-

halten sei, dies erst recht für eine in gesonderter Urkunde außerhalb des [X.] errichtete Schiedsvereinbarung gelten müsse.

Für eine Beurkundungsbedürftigkeit lässt sich auch nicht § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO anführen (so aber etwa [X.] aaO S. 381). Nach §
1031 Abs.
5 Satz
1 ZPO müssen [X.], an denen ein Verbraucher betei-ligt ist, in einer von den [X.]en eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthal-ten sein. Diese darf andere Abreden als solche, die sich auf das schiedsrichter-liche Verfahren beziehen, nicht aufweisen; dies gilt nicht bei notarieller [X.] (§
1031 Abs.
5 Satz
3 ZPO). §
1031 Abs.
5 ZPO enthält
insoweit eine Schutzvorschrift für Personen, die bei dem der Schiedsvereinbarung zugrunde liegenden Geschäft zu einem nicht gewerblichen Zweck handeln. Durch die ge-setzliche Regelung soll dem betreffenden Personenkreis in der notwendigen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass er auf die Entscheidung eines eventuellen Rechtsstreits durch die staatlichen Gerichte verzichtet. Der [X.] soll so davor geschützt werden, dass er sich nicht durch Unterzeich-nung umfangreicher Klauselwerke einer Schiedsvereinbarung unterwirft, ohne dies zu merken. Eine Begründung der Schiedsgerichtsbarkeit durch eine "im Kleingedruckten" versteckte Schiedsklausel soll verhindert werden (vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Januar 2005 -
III ZR 265/03, [X.]Z 162, 9, 15). Das Erfor-dernis einer besonderen Urkunde erfährt lediglich für den Fall der notariellen Beurkundung eine Ausnahme. Denn nach §
17 Abs.
1 [X.] hat der Notar die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Diese Pflicht umfasst alle wesentlichen Punkte, wozu auch eine Schiedsvereinbarung gehört. Angesichts dieser Pflicht, von deren Erfüllung auszugehen ist, bedarf es einer besonderen Urkunde nicht, da die Belehrung des Notars den [X.]en die Tatsache des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung und deren Tragweite hinreichend deutlich macht (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2011 -
III ZR 16/11 19
-

16

-

Rn. 6 unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der [X.] zur Neuregelung des [X.], aaO S.
36, 37). Der Um-stand, dass
bei notarieller Beurkundung einer [X.] das [X.] zwischen Haupt-
und Schiedsvertrag bei Beteiligung eines Verbrauchers nicht gilt, besagt aber nichts dafür, dass [X.] einschließlich einer in ihnen in Bezug genommenen Schiedsgerichtsordnung beurkundungsbedürftig wären.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanz:
OLG [X.]en, Entscheidung vom 10.09.2013 -
34 [X.] 10/13 -

Meta

III ZB 83/13

24.07.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. III ZB 83/13 (REWIS RS 2014, 3800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3800

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZB 83/13

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