Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. IX ZB 88/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4522

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 88/13

vom

26. Juni
2014

in dem
Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafte-ten Einkünfte.
[X.], Beschluss vom 26. Juni 2014 -
IX ZB 88/13 -
LG Gera

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richte-rin Möhring

am
26. Juni
2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 12.
November 2013 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

fest-gesetzt.

Gründe:

I.

Im April 2008 erhielt der im Jahr 1940 geborene Schuldner den Nieß-brauch an einem Grundstück, woraus er monatlich 800

e-hen der Schuldner
und seine Ehefrau
gesetzliche Altersrenten
in Höhe von mo-natlich 321,39

Oktober 2008 eröffnet.

Der Schuldner hat beantragt, die monatlichen Einnahmen aus dem Nießbrauch pfandfrei zu stellen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf 1
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3

-
die Beschwerde des Schuldners hat das [X.] den Beschluss des [X.] aufgehoben, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die [X.] der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen möchte.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs. 1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe zu [X.] bei der Entscheidung über den Antrag auf Pfändungsschutz §
850i ZPO nicht angewandt. Diese
Regelung sei weit auszulegen; sie umfasse sämtliche Einkünfte, die nicht Arbeitseinkommen seien, mithin auch die Einnahmen des Schuldners aufgrund des Nießbrauchs.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

Nach §
35 Abs.
1 [X.] fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Vermö-gen des Schuldners, das ihm zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß §
36 Abs.
1 [X.] die Gegenstände, die nicht der [X.] unterliegen ([X.], Urteil vom 26.
September 2013 -
IX
ZR 3/13, NJW
2014, 389 Rn.
16). §
36 Abs.
1 Satz
2 [X.] nimmt ausdrücklich §
850i ZPO in Bezug. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Reform des Kon-topfändungsschutzes vom 7.
Juli 2009 mit Wirkung ab 1.
Juli 2010 geändert 3
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worden ([X.] [X.], S.
1707). Danach hat der Gesetzgeber den Pfändungs-schutz auf "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", erweitert.
Die Entscheidung des [X.]
vom 21.
Dezember 2004 (IXa
ZB 228/03, [X.]Z
161, 371)
ist deswegen überholt. In Rechtsprechung und Litera-tur ist streitig, welche Einkünfte nunmehr unter diese Regelung fallen.

a) Einerseits wird vertreten, nach Sinn und Zweck des §
850i Abs.
1 Fall
2 ZPO unterfielen die Erträge aus Vermögen, Kapitalerträge und -tilgungs-leistungen, Entgelte für Veräußerung privater Vermögensgegenstände, Entgelte für Überlassung einer Sache
(Miete und Pacht), Zahlungen
bei Vermögensaus-einandersetzung und Steuererstattungen nicht dem Pfändungsschutz nach die-ser Regelung (Stöber, Forderungspfändung, 16.
Aufl.,
Rn.
1234; [X.]/Stöber, ZPO, 30. Aufl.,
§
850i Rn.
1). Jedenfalls dürfe nach der Systematik des [X.] nur das Einkommen Erwerbstätiger von §
850i ZPO erfasst sein (LSG
Sachsen-Anhalt, ZFSH-SGB
2012, 618, 623
f; vom 7.
Juni 2012 -
L
5 AS 193/12 [X.], juris Rn.
17).

Andererseits wird angenommen, nach der Neufassung des §
850i Abs.
1 ZPO komme es nicht mehr darauf an, ob die Einkünfte auf persönlich geleiste-ten Arbeiten oder Diensten beruhten (Fall
1) oder auf dem Einsatz von Personal oder Kapital (Fall 2). Auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit rechneten hierzu, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpach-tung, auch [X.] und Verkaufserlöse (LG
Bonn, Z[X.]
2012, 2056, 2057; Musielak/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
850i Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
850i Rn.
6
f; BeckOK-ZPO/[X.], 2014, §
850i Rn.
5
f, 11), solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (Mel-ler-Hannich
in Kindl/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstre-ckung, 2.
Aufl., §
850i Rn.
7; [X.]/Gehrlein/[X.], ZPO, 6.
Aufl., §
850i 7
7
8
8
-

5

-
Rn.
19
f; [X.], Z[X.] 2010, 2357, 2359
f; [X.], WM
2011, 529, 530, 531).

b) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig.

aa) Schon der Wortlaut der Regelung spricht für eine weite Auslegung; denn danach sollen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, auf Antrag des Schuldners dem Pfändungsschutz unterfallen können. Voraussetzung für den Pfändungsschutz für diese Einkünfte in §
850i Abs.
1 Satz
1 Fall
2 ZPO ist nicht mehr die Verknüpfung der Einkünfte mit der Arbeitskraft des Schuldners, wie es die erste Alternative voraussetzt. Um einen Pfändungsschutz zu erlangen, muss nicht die Arbeitskraft des Schuldners verwertet sein. Bezugsgröße ist nunmehr ein auf breite Basis gestellter Schutz des selbst erwirtschafteten [X.] ([X.]/Gehrlein/[X.], ZPO, 6.
Aufl., §
850i Rn.
19; [X.], Z[X.] 2010, 2357, 2360; [X.], [X.], 529). Die neue Regelung gibt die frühere Differenzierung nach dem Grund der Forderung auf. Ob Arbei-ten
oder Dienste persönlich erbracht werden oder nicht, spielt keine Rolle mehr. Pfändungsschutz erhalten nunmehr sämtliche Arten von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorliegt und ob zur Ent-stehung einer Forderung verwertetes Kapital erarbeitet wurde, solange die [X.] nur selbst erzielt sind ([X.], [X.], 529, 530).

bb) Eine solche Auslegung erscheint auch [X.]. In den §§
850
ff ZPO ist das Arbeitseinkommen vor Pfändung geschützt.
Die [X.] auf die gesetzliche Rente sind nur hinsichtlich des die Pfändungsfreigren-zen für Arbeitseinkommen übersteigenden Betrages abtretbar und pfändbar (§
53 Abs.
3, §
54 Abs.
4
SGB
I).
Entsprechendes
gilt im Grundsatz für die So-zialleistungen. Vertragliche Altersrenten und steuerlich gefördertes Altersver-9
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mögen ist gemäß §
851c, §
851d ZPO, §§
10a,
79
ff, 97 EStG in Verbindung mit §
851 Abs.
1 ZPO, §
168 Abs.
3 [X.] geschützt
(vgl. [X.]
in Kindl/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2.
Aufl.,
§
851d Rn.
7
f). Die Vergütungsansprüche für selbständige Tätigkeiten, seien sie selbst oder durch Personal erwirtschaftet, können auf Antrag des [X.] für unpfändbar erklärt werden

850i Abs.
1 ZPO; vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 19.

De-zember 2007,
BT-Drucks.
16/7615 S.
11
f, 18).

Nichts anderes gilt aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzge-bers auch für alle sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, aber dem
Schuldner und seiner Familie zum Lebensunterhalt dienen. In der [X.]begründung wird ausdrücklich ausgeführt, dass sämtliche Einkünfte nicht abhängig beschäftigter Personen erfasst werden sollen. Alle Einkunftsarten [X.] gleich behandelt
werden (BT-Drucks. 16/7615 S.
14, 18). Der Schuldner soll motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene [X.] zu erhöhen. Dies gilt für sämtliche Einkunftsarten (vgl. [X.], WM
2011, 529, 533).

[X.]) Aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Art.
1 Abs.
1 GG in Verbindung
mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art.
20 Abs.
1 GG ergibt sich nicht nur die Verpflichtung des Staates, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein be-nötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, dem [X.] das selbst erzielte Einkommen bis zu einem bestimmten Betrag nicht zu entziehen (vgl. [X.] 82, 60, 85). Dieser für die Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates ausgesprochene Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, wobei allerdings auch die 12
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-

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Belange des Gläubigers zu berücksichtigen sind. Denn auch für das [X.] muss gelten, dass der Staat grundsätzlich nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen darf, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums er-forderlich ist (BT-Drucks. 16/7615 S.
12; Stöber, Forderungspfändung, 16.
Aufl.,
Rn.
872). Über das Existenzminimum hinaus ist für den erwerbstätigen Schuld-ner zudem anerkannt, dass ihm in der Vollstreckung mehr als das [X.] verbleiben muss, damit er sich weiter um Arbeit bemüht (Lohnabstands-gebot; vgl. [X.], WM
2011, 529, 530; [X.], Z[X.]
2010, 2357).

dd) Weiter spricht die Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des §
850i Abs.
1 Satz
1 ZPO die Sozialhilfeträger dauerhaft zu entlasten, ge-gen eine einschränkende Anwendung der Vorschrift
(vgl. BT-Drucks. 16/7615 S.
2, 12). Der Begriff der "sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", soll autonom und nicht nach den Bestimmungen des Einkommensteuer-gesetzes ausgelegt werden (BT-Drucks. 16/7615 S.
18). Ferner
betonte
die Bundesregierung
in ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates, vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels der Sicherstellung des [X.] des Schuldners und seiner Familie sowie der damit einherge-henden Entlastung der öffentlichen Haushalte von ansonsten notwendig wer-denden Transferleistungen sei nicht zu rechtfertigen, nach der Art der dem Schuldner zufließenden Geldleistungen zu unterscheiden (BT-Drucks. 16/7615 S.
30).

c) Die besonderen Pfändungsschutzvorschriften der §§
851a ZPO ([X.] landwirtschaftlicher Erzeugnisse), §
851b
ZPO (Miet-
und Pachtzinsen), §
851c ZPO (Altersrenten), §
851d ZPO (steuerlich gefördertes [X.]) und §
852
ZPO
(Pflichtteil, Zugewinnausgleich, Herausgabe eines 14
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Geschenks) sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. [X.] ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei diesen Vorschriften im Verhältnis zu §
850i ZPO um abschließende Sonderregelungen handelt oder ob sie
einen ergänzenden Pfändungsschutz für bestimmte Einkünfte gewähren (vgl. [X.]
in Kindl/[X.],
aaO
§
850i Rn.
8 ff; [X.]/Gehrlein/
[X.],
aaO
§
850i Rn.
26).

Vorliegend kommt allenfalls §
851b ZPO in Betracht, wobei das [X.] nicht festgestellt hat, auf welcher rechtlichen Grundlage die Einnahmen des Schuldners beruhen.
Auch wenn es sich bei den Einkünften des [X.] um Miet-
oder Pachteinkünfte handeln sollte, schlösse §
851b ZPO §
850i ZPO nicht aus.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte
der Pfändungsschutz des §
850i Abs.
1 ZPO schon in der Vergangenheit für solche Vergütungen [X.], die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbe-nutzung geschuldet wurden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentli-chen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen war (§
850i Abs.
2 ZPO aF). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufassung des §
850i ZPO dessen Absatz
2
gestrichen, weil alle Einkunftsar-ten des Schuldners gleichbehandelt werden sollten und deshalb für die [X.] kein Bedarf mehr gesehen wurde (BT-Drucks. 16/7615 S.
18). Daher fallen Miet-
und Pachteinnahmen weiterhin unter §
850i Abs.
1 ZPO und be-stimmt daneben §
851b ZPO einen ergänzenden Schutz. Der Schuldner kann sich mithin sowohl darauf berufen, dass die Einkünfte für das Grundstück un-entbehrlich sind, als auch darauf, dass ihm soviel verbleiben muss, wie ihm bei der Pfändung fortlaufender Einkünfte aus Arbeitseinkommen verbliebe (vgl. [X.],
aaO
Rn.
10; [X.]/Gehrlein/[X.], aaO).
16
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9

-

d) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier vorgenommene Aus-legung hat der [X.] nicht. Zwar wird der Pfändungsschutz durch die [X.] des §
850i ZPO ausgeweitet
und der Anspruch der Gläubiger auf eine wir-kungsvolle
Zwangsvollstreckung berührt (Art.
14 Abs.
1 GG). Doch findet dies seine Rechtfertigung in der Aufhebung der Ungleichbehandlung der Einkunfts-arten und in dem verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Schutz exis-tentieller Lebensgrundlagen (Art.
1 Abs.
1 GG iVm Art.
20 Abs.
1 GG). Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass allein das Arbeitseinkommen vor der [X.] geschützt wird und Selbständige
gegebenenfalls
im Alter auf Transferleistungen angewiesen sind
(vgl. [X.], Z[X.]
2010, 2357; [X.], WM
2011, 529, 530
f).

[X.]
Gehrlein
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2013 -
8 IN 615/08 -

LG Gera, Entscheidung vom 12.11.2013 -
5 [X.] -

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17

Meta

IX ZB 88/13

26.06.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. IX ZB 88/13 (REWIS RS 2014, 4522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4522

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