Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.11.2019, Az. IV R 54/16

4. Senat | REWIS RS 2019, 1045

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Gegenstand

Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage


Leitsatz

1. Einem partiarischen Darlehen sind --in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung-- eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd .

2. Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird .

3. Auch bei Hingabe einer Darlehensforderung gegen eine typisch stille Beteiligung bemessen sich die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Dieser bestimmt sich nicht nach den Verhältnissen, die erst durch die Vereinbarung der stillen Beteiligung mit Wirkung für die Zukunft geschaffen werden .

4. Die für den Fall des Rechtsmittels einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid entwickelten Auslegungsgrundsätze (sog. Spiegelbildbetrachtung) gelten auch dann, wenn ein entsprechendes Rechtsmittel von der Rechtsnachfolgerin einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegt worden ist. Ergibt die Auslegung, dass nicht alle nunmehr klagebefugten Gesellschafter als Rechtsmittelführer in Betracht kommen, sind die übrigen --soweit sie durch die streitgegenständliche(n) Feststellung(en) beschwert sind-- zum Verfahren hinzuzuziehen bzw. notwendig beizuladen .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24.08.2016 - 4 K 12/13 (4) aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

A.

1

Streitig ist für das [X.], ob die Anschaffungskosten einer "stillen Beteiligung" mit dem Nominalwert (1.438.303,54 [X.]) der hierfür eingelegten, auf 1 [X.] abgeschriebenen [X.] zu bewerten sind.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die [X.], ist im Jahr 2001 im Wege einer formwechselnden Umwandlung aus der [X.] ([X.]) hervorgegangen. Die [X.] war im Streitjahr (1995) als Kommanditistin an der [X.] ([X.]) beteiligt. Die [X.] betrieb ein ...-Unternehmen und wurde im Jahr 2006 auf die [X.] ([X.]) verschmolzen, die damit Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.] wurde. Die Klägerin war danach (in der Rechtsform der AG) auch an der [X.] als Kommanditistin beteiligt. Komplementärin der [X.] war die Z-GmbH, die mit [X.] vom 12.11.2019 auf die Klägerin verschmolzen wurde.

3

Zum 31.12.1993 schrieb die [X.] ihre Forderungen gegen die [X.], die im [X.] in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und im Folgejahr einen Verlust in Höhe von ... Mio. [X.] erzielt hatte, unter gleichzeitiger Berichtigung ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen in vollem Umfang ab, ohne dass dies von einer anschließenden Außenprüfung beanstandet wurde. Zuvor waren zur Abwendung einer Überschuldung der [X.] gegen diese gerichtete, bis 31.08.1993 aufgelaufene Forderungen aus für die [X.] erbrachten Leistungen, darunter auch die der [X.], durch auf die verschiedenen ... bezogene "Darlehensverträge" in Darlehen mit Rangrücktritt umgewandelt worden. Die Darlehen sollten vom 01.09.1993 an mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der [X.] verzinst werden.

4

In der Annahme eines fortbestehenden [X.] schloss die [X.] sodann --wie auch mit anderen ihrer Gläubiger-- mit der [X.] unter dem 22. bzw. 24.08.1995 hinsichtlich der vereinbarten Darlehen für die verschiedenen ... jeweils eine inhaltsgleiche "Vereinbarung ...", die folgende Regelungen enthält:

        
   

"I. Vorbemerkung

Der/die Darlehensgeber/in hat der Darlehensnehmerin durch Vertrag vom 11.09.1993 nachrangige [X.] in Höhe von [X.] … zur Verfügung gestellt. Auf die Vereinbarungen zum Rangrücktritt, zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensforderung im zitierten Vertrag wird verwiesen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt:

            

II. 1. Der/die Darlehensgeber/in verzichtet auf die vereinbarte Verzinsung des der Darlehensnehmerin gewährten Darlehens vom 01.09.1993/dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung an. Dieser nachträgliche und rückwirkende Zinsverzicht ist unbedingt.

        
  

2. Der/die Darlehensgeber/in verzichtet auf 45% des [X.], das sind [X.] … . Der Verzicht ist unbedingt.

            
   

3. Die Darlehensnehmerin nimmt die Verzichtserklärungen gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 dieses Vertrages an.

            
   

4. 25% der ursprünglichen Darlehensschuld, das sind … [X.], werden in eine stille Beteiligung an der Darlehensnehmerin umgewandelt. Die Einzelheiten dieser Umwandlung sind in einer gesonderten Vereinbarung über die Gründung einer stillen Gesellschaft enthalten, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

            
   

5. Restliche 30% des [X.], das sind [X.] … , werden wie folgt an den/die Darlehensgeber/in zurückbezahlt:

            
        

a) Der Betrag ist vier Wochen nach Abschluss des Vertrags fällig und zahlbar, jedoch mit folgenden Maßgaben: …

            
   

bb) Die Darlehensnehmerin hat so, wie das in der [X.] vom 11.09.1993 vereinbart war, die Vorsteuerbeträge, die in den ihr erteilten und zum 31.08.1993 unbezahlten Rechnungen enthalten waren, gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht. Der/die Darlehensgeber/in versichert, daß er/sie seiner/ihrerseits die entsprechende Umsatzsteuer abgeführt und von der (umstrittenen) Möglichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zur Berichtigung der Umsatzsteuer keinen Gebrauch gemacht hat.

            
   

Für den Fall, daß er/sie die Umsatzsteuer berichtigt haben sollte, verpflichtet sich der/die Darlehensgeber/in, die Darlehensnehmerin von allen Nachteilen freizuhalten, die ihr, der Darlehensnehmerin aus eventuellen Rückforderungsansprüchen der Finanzbehörden nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG entstehen sollten. Die Freistellungsverpflichtung ist auf den Betrag begrenzt, der als Umsatzsteuer in den Rechnungen des/der Darlehensgeber/in enthalten waren, deren Gegenwert (brutto) nachfolgend in nachrangige Darlehen umgewandelt worden sind. …

            
   

b) Die Rückzahlungsverpflichtungen der Darlehensnehmerin sind bedingt durch das Zustandekommen des in Ziffer 3. in Bezug genommenen Vertrages über eine stille Beteiligung. Diese Bedingung ist nötig um sicherzustellen, daß die Darlehensnehmerin durch die (teilweise) Rückzahlung bisher im Rang zurückstehender [X.] nicht in eine neuerliche Überschuldungslage kommt."

5

Zeitgleich schloss die [X.] mit der [X.] für die verschiedenen ... jeweils inhaltsgleiche Verträge zur Bildung einer stillen Gesellschaft. In dem vom [X.] ([X.]) durch Bezugnahme inhaltlich festgestellten Vertrag heißt es auszugsweise:

        
   

"§ 1 Gegenstand des Unternehmens des …

Unternehmensgegenstand … sind … . Der Geschäftsbetrieb des … wird so geführt, daß unabhängig von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an dem … im Markt vertretene Unternehmen und Erzeugnisse weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Der [X.]er ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ausschließlich im Rahmen der vorstehenden Grundsätze auszuüben.

            
   

§ 2 Einlage

Der [X.]er beteiligt sich mit Wirkung ab 01.07.1995 an dem Handelsgewerbe … [der [X.]] mit einer Einlage von [X.] 324.385,82 (in Worten …). Die Einlage wird dadurch geleistet, daß der Gesellschafter die ihm gegen … [die [X.]] zustehende restliche, nachrangige Darlehensforderung zur Erfüllung der den Gesellschafter treffenden Einlagepflicht an Erfüllungs statt einbringt.

            
   

§ 3 Vermögensbeteiligung

An dem Vermögen … [der [X.]] ist der [X.]er nicht beteiligt. …

            
   

§ 4 Vertretung und Geschäftsführung

(1) Zur Vertretung und Geschäftsführung im Außenverhältnis … ist allein … [die [X.]] … berechtigt und verpflichtet. …

(2) … [Die [X.]] bedarf auch dann keiner Zustimmung des stillen Gesellschafters, wenn … [sie] Geschäfte eingeht oder durchführt, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen. Dies gilt auch für Änderungen der Satzung des … . Änderungen des [X.] bedürfen der Zustimmung von mindestens 70% der stillen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlage …

            
   

§ 5 Kontrollrechte

(1) Das … hat dem stillen Gesellschafter innerhalb von vier Wochen nach Feststellung den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht) für das vorangegangene Geschäftsjahr unaufgefordert zu übersenden.

(2) Soweit ein Prüfungsbericht erstattet ist, kann der [X.]er diesen … einsehen …

(3) Sind Beiräte gemäß § 11 gebildet, kann das Recht nach Abs. 2 jeweils nur durch den Beirat … ausgeübt werden. …

            
   

§ 8 Ergebnisbeteiligung
(1) Der [X.]er nimmt am Ergebnis … [der [X.]] gemäß § 232 Abs. 1 HGB in dem Verhältnis teil, das dem Verhältnis seiner stillen Einlage zur Gesamtheit aller ergebnisberechtigten stillen Einlagen entspricht.
(2) Die Gesamtheit der stillen ergebnisberechtigten Gesellschafter erhält einen Anteil am Jahresergebnis … [der [X.]] in Höhe von mindestens 10% und höchstens 12% der Einlagen gemäß § 2 der Verträge. …
(6) Der [X.]er nimmt insoweit am Verlust nicht teil, als eine Nachschußpflicht nicht besteht. …

            
   

§ 9 [X.]

Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf einem [X.] gebucht. Das [X.] ist unveränderlich. …

            
   

§ 11 Beirat

   

(1) Die stillen Gesellschafter können die Kontrollrechte gemäß § 5 durch einen von ihnen gewählten Beirat ausüben. …

            
        

§ 12 Dauer und Beendigung der stillen Gesellschaft

(1) [X.] endet durch Kündigung. Die Kündigung ist außer in den Fällen des Abs. 2 erstmals zum 31.12.2005 möglich. …

(2) [X.] kann von dem stillen Gesellschafter gekündigt werden, wenn ein Leistungsvertrag, den der [X.]er mit … [der [X.]] geschlossen hat, endet, … .

            
   

§ 13 Auseinandersetzungsguthaben

(1) Endet die [X.], erhält der [X.]er ein Auseinandersetzungsguthaben, das sich aus der Summe der Beträge seiner stillen Einlage und seiner Ergebnisbeteiligung gemäß § 8 zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt. Bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens werden laufende Verluste bzw. Verlustvorträge … [der [X.]] in dem Verhältnis dem stillen Gesellschafter gegengerechnet, das dem Verhältnis seiner stillen Einlage zur Gesamtheit aller stillen Einlagen entspricht. …

(3) Der [X.]er verzichtet auf die Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens soweit und solange diese zu einer Überschuldung … [der [X.]] führen würde. Diese Voraussetzungen sind durch einen vom Wirtschaftsprüfer … [der [X.]] testierten Status zu belegen. …"

6

Infolgedessen wies die [X.] in ihrer Bilanz zum 31.12.1995 unter "sonstige Vermögensgegenstände" (nur) eine --nicht nach ... und den entsprechenden Verträgen unterscheidende-- stille Beteiligung an der [X.] zum Wert von 1 [X.] aus. In dem Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1995 ist dazu ausgeführt:

        
   

"Der Ausweis der stillen Beteiligung betrifft die Umwandlung der bereits in Vorjahren abgeschriebenen [X.] gegen … [die [X.]] in stilles Gesellschaftskapital. Der Nominalwert der Forderungen beträgt [X.] 1.438.303,54. Die Wertberichtigung beträgt insgesamt [X.] 1.438.302,54."

7

Eine bei der [X.] u.a. für das Streitjahr durchgeführte Außenprüfung kam zu dem Schluss, dass die stille Beteiligung an der [X.] in Höhe des vorgenannten Nominalwerts der eingebrachten Forderungen anzusetzen sei. In ihrem Bericht vom 03.11.2003 führt die Außenprüfung dazu u.a. aus:

        
   

"Die Forderungen der … [Gläubiger] gegenüber der … [[X.]] wurden 1993 umgewandelt in nachrangige Darlehen. Mitte 1995 haben die … [Gläubiger] mit der … [[X.]] eine endgültige Vereinbarung dahin gehend getroffen, dass der … [[X.]] 45% der Forderungen erlassen, 25% in eine stille Beteiligung umgewandelt und die restlichen 30% von der … [[X.]] sofort gezahlt werden.

Die Firma hat die Forderungen an … [die [X.]] zum 31.12.1993 abgeschrieben bis auf einen Wert von 1,- [X.]. Nach der Einigung in 1995 hat die Firma die stille Beteiligung ebenfalls mit 1,- [X.] bilanziert. Nach den Feststellungen der [X.] hat die … [[X.]] die vereinbarten Zinsen für die stille Beteiligung in Höhe von mindestens 10% auch regelmäßig gezahlt.

Zum 31.12.1995 ist eine Neubewertung des Bilanzpostens geboten, da durch die Umwandlung der Forderung in eine stille Beteiligung ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist. Die Höhe der Anschaffungskosten der stillen Beteiligung richtet sich nach dem Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt der Umwandlung und nicht nach dem Buchwert der ursprünglichen Forderung ([X.] bei Tausch, § 252 (1) 4 HGB).
Gründe für eine Fehlmaßnahme in 1995 oder dafür, dass der Teilwert bis zum 31.12.1999 unter die Anschaffungskosten gesunken ist, sind nicht bekannt.

            
   

Beteiligung … [[X.]] 31.12.1995-99 bisher 1,00 [X.], lt. [X.] 1.438.303,54 [X.]."

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) schloss sich dieser Auffassung in seinem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995 vom 15.01.2004 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung an. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007).

9

Die hiergegen gerichtete Klage wies das [X.] im zweiten Rechtsgang ab. Die [X.] habe sich an der [X.] still beteiligt und nicht lediglich ein partiarisches Darlehen gewährt. Die [X.] betreibe als Formkaufmann i.S. von § 6 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) i.V.m. § 13 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ein Handelsgewerbe, an dem sich nach § 230 Abs. 1 HGB ein stiller Gesellschafter beteiligen könne, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich um ein "Non-Profit-Unternehmen" handele. Von der [X.] und der [X.] sei ein gemeinsamer Zweck verfolgt worden; beide hätten ein erhebliches Interesse am Funktionieren des ... gehabt. Die Beteiligung der [X.] mit einer Einlage sei durch Einbringung einer nachrangigen Darlehensforderung in das Vermögen der [X.] erfolgt. Die [X.] sei als [X.]erin auch --statt einer Festverzinsung-- am Gewinn der [X.] beteiligt gewesen. Ihre stille Beteiligung habe die [X.] aktivieren und mit Anschaffungskosten in Höhe von 1.438.303,54 [X.] bewerten müssen. Sie habe das der [X.] gewährte Darlehen --sinngemäß die Summe der nach Maßgabe der im Einzelnen nicht näher festgestellten Verträge eingebrachten [X.] an [X.] statt (§ 364 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) hingegeben. Auf diesen Vorgang fänden die für den Tausch geltenden Grundsätze Anwendung. Danach komme es für die Anschaffungskosten der Beteiligung auf den Wert der hingegebenen Forderung an. Dabei könne dahinstehen, ob deren gemeiner Wert (fiktiver Veräußerungserlös) oder Teilwert (Wiederbeschaffungskosten) maßgebend sei, denn bei solchen Forderungen entsprächen sich beide Werte. Der Wert einer gegen ein Unternehmen gerichteten Darlehensforderung hänge von dessen Bonität ab. Er könne regelmäßig nur im Wege einer Schätzung ermittelt werden. Aus den Umständen des Streitfalls, insbesondere einer positiven Unternehmensentwicklung der [X.], ergebe sich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Forderung als Einlage in die [X.] (August 1995) die streitbefangene Darlehensforderung werthaltig gewesen und deshalb mit ihrem Nennwert anzusetzen sei. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei abzulehnen, weil das [X.] selbst die erforderliche Sachkunde besitze.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sowie der Sachaufklärungspflicht. Die [X.] habe keine stille Beteiligung an der [X.] erworben. Selbst wenn, seien deren Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG falsch bewertet worden, denn bereits vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 6 EStG und damit bereits im Streitjahr seien bei einem Tausch die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts --hier einer wertlosen Darlehensforderung-- zu bemessen gewesen. Stattdessen habe das [X.] auf den Wert der entstandenen stillen Beteiligung nach Sanierung abgestellt, also auf das erhaltene Wirtschaftsgut. Der Wert der Darlehensforderung erhöhe sich --wie in der vergleichbaren Situation eines [X.] (Urteil des [X.] --BFH-- vom 12.04.2017 - I R 36/15)-- auch nicht dadurch, dass die stillen Gesellschafter der [X.] Rückhalt gegeben und deren Insolvenz abgewendet hätten. Schließlich habe das [X.] seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es ohne Weiteres davon ausgegangen sei, dass es die Absicht der Vertragsparteien gewesen sei, die [X.] am Unternehmen der [X.] zu beteiligen, und dass es über die notwendige Sachkunde verfüge, die Werthaltigkeit der streitbefangenen Forderung zu beurteilen.

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007 den geänderten [X.] 1995 für die ehemalige [X.] vom 15.01.2004 dahin zu ändern, dass der laufende [X.] um 1.438.302,54 [X.] herabgesetzt wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B.

Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

I. Der [X.] legt die gegen den [X.] 1995 für die [X.] eingelegte Klage und Revision rechtsschutzgewährend dahin aus, dass sie von der im Wege einer formwechselnden Umwandlung aus der [X.] als im Streitjahr an der [X.] beteiligter ehemaliger Kommanditistin hervorgegangenen AG eingelegt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist nämlich im Zweifel davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (z.B. [X.]-Urteil vom 01.07.2004 - IV R 4/03, [X.]/NV 2005, 162, unter 2.a, m.w.N.). Auch die Bezeichnung des Beteiligten in der Revisionsschrift muss für die Beteiligtenstellung nicht in jedem Fall ausschlaggebend sein (näher z.B. [X.]-Urteil vom 22.02.2018 - VI R 17/16, [X.]E 260, 532, [X.], 496, Rz 14 ff., m.w.N.).

1. Nach den Feststellungen des [X.] wurde die [X.] im Jahr 2006 auf die bislang als Klägerin und Revisionsklägerin bezeichnete [X.] verschmolzen. Die Verschmelzung einer Personengesellschaft als übertragender Rechtsträger auf eine andere Personengesellschaft als übernehmender Rechtsträger hat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] 1995 ([X.] 1995) zur Folge, dass das Vermögen der übertragenden Gesellschaft mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese übergeht. Zugleich erlischt die übertragende Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 1995), d.h. sie wird ohne Liquidation vollbeendet (z.B. [X.]-Urteil vom 20.09.2018 - IV R 39/11, [X.]E 262, 393, [X.], 131, Rz 19).

2. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ein [X.] nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die [X.] berührt, die der anzufechtende [X.] betrifft (z.B. [X.]-Beschluss vom 13.02.2018 - IV R 37/15, Rz 22, m.w.N.). Die aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O folgende Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die [X.]e einzulegen, endet mit deren Vollbeendigung. Insoweit lebt die bis zum [X.]punkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf (z.B. [X.]-Urteile in [X.]/NV 2005, 162, unter 2.a; vom 22.01.2015 - IV R 62/11, Rz 12; in [X.]E 262, 393, [X.], 131, Rz 19, m.w.N.). Die Klagebefugnis geht deshalb [X.] als etwa bei einer Klage gegen einen Gewerbesteuermessbescheid (vgl. [X.]-Urteil vom 22.01.2015 - IV R 62/11, Rz [X.] auch nicht auf den [X.] der Personengesellschaft über (z.B. [X.]-Beschlüsse vom 30.05.2017 - IV B 20/17, Rz 17; vom 13.06.2019 - VIII B 146/18, Rz 6). Dies gilt auch, wenn --wie im [X.] eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen wird.

3. Nach diesen Maßstäben ist die [X.] als [X.]in der [X.], in deren Namen im Jahr 2004 Einspruch gegen den angefochtenen [X.] eingelegt worden ist, nicht klagebefugt. Gleichwohl können Klage und Revision als solche der [X.] --nach deren formwechselnder Umwandlung [X.] einer [X.] als ehemaliger, an der streitbefangenen [X.] beteiligter Kommanditistin der [X.] ausgelegt werden.

a) Der [X.] ist wiederholt von der Zulässigkeit einer Klage ausgegangen, die namens einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegt worden ist, wenn das Rubrum der Klageschrift spiegelbildlich dem [X.] Rubrum der Einspruchsentscheidung entspricht, das die Gesellschaft fehlerhaft als Inhaltsadressatin aufführt, obwohl dem [X.] bereits im [X.]punkt des Erlasses die Vollbeendigung der Personengesellschaft bekannt gewesen sein muss, und sich die Einspruchsentscheidung damit auf einen gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern ergangenen [X.] bezieht (vgl. [X.]-Beschluss vom 06.05.1998 - IV B 108/97, [X.]/NV 1999, 146, unter 1.a aa; [X.]-Urteile in [X.]/NV 2005, 162, unter 2.a; vom 22.01.2015 - IV R 62/11, Rz 18). Dies hat der [X.] u.a. damit begründet, dass Einspruchsführer bei zutreffender Auslegung nur diejenigen sein konnten, an die nach Eintritt der Vollbeendigung der Feststellungsbescheid zu richten war und die im Feststellungsbescheid aufgeführt waren ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2005, 162, unter 2.a).

b) Der Streitfall stimmt mit der vorgenannten Situation darin überein, dass das [X.] in Kenntnis der --hier während des [X.] Vollbeendigung einer Personengesellschaft ([X.]) seine Einspruchsentscheidung wegen [X.] u.a. für das [X.] nicht an die betroffenen ehemaligen Gesellschafter gerichtet hat. Er unterscheidet sich aber dadurch, dass das Rubrum der im Streitfall ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007 wegen [X.] (auch) für das Streitjahr nicht fehlerhaft die vollbeendete [X.] selbst als Einspruchsführerin benennt, sondern vielmehr --allerdings auch insoweit unzutreffend-- die [X.] "als [X.]in" der [X.]. In den Gründen ist zugleich ausgeführt, dass die [X.] mit Wirkung vom ... 2006 das Vermögen der [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen habe.

c) Die vom [X.] entwickelte [X.] kann gleichwohl auch im Streitfall zur Anwendung kommen.

aa) Auch bei einer nach Vollbeendigung der Personengesellschaft während des [X.] unzutreffend gegen den [X.] dieser Personengesellschaft gerichteten Einspruchsentscheidung rechtfertigt der Umstand, dass das Rubrum der Klageschrift das fehlerhafte Rubrum der Einspruchsentscheidung spiegelbildlich fortführt, eine rechtsschutzgewährende Auslegung der Klageschrift dahingehend, dass bei richtiger Handhabung, d.h. ohne die spiegelbildliche Wiedergabe des vom [X.] fehlerhaft veranlassten Rubrums der Einspruchsentscheidung, ein oder mehrere von dem angegriffenen [X.] betroffene ehemalige Gesellschafter Klage erhoben hätten. Denn Einspruchsführer und Kläger kann bei zutreffender Auslegung auch in der Situation, dass eine Einspruchsentscheidung fehlerhaft an den [X.] einer vollbeendeten Personengesellschaft gerichtet wird, nur derjenige sein, der im [X.] als Feststellungsbeteiligter aufgeführt war und an den nach Eintritt der Vollbeendigung dieser Feststellungsbescheid zu richten gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Auslegung der Revisionsschrift, in der das vom [X.] veranlasste und vom [X.] fortgeführte fehlerhafte Rubrum weiterhin verwendet wird.

bb) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass als Einspruchsführer und dem nachfolgend als Kläger mehrere Gesellschafter oder auch nur einer in Betracht kommen ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2005, 162, unter 2.a, m.w.N.). Zu den Mindestanforderungen, die bereits bis zum Ablauf der Klagefrist vorliegen müssen, damit die Klageschrift als fristwahrende Erhebung einer Klage gewertet werden kann, gehört zwar zunächst die Bezeichnung des [X.] bzw. der Kläger. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine nicht eindeutige Bezeichnung des [X.] entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen vom [X.] und von der Revisionsinstanz ausgelegt werden kann. Bei dieser --nach der Verständnismöglichkeit des [X.] vorzunehmenden Auslegung sind zur Bestimmung des in der [X.] genannten [X.] alle dem [X.] und dem [X.] bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 1999, 146, unter 1.a aa, m.w.N.).

cc) Nach diesen Maßstäben trifft die Annahme, dass ohne spiegelbildliche Übernahme des fehlerhaften Rubrums der Einspruchsentscheidung ein ehemaliger, durch die streitbefangene Feststellung beschwerter Gesellschafter als Kläger bezeichnet worden wäre, jedenfalls auf die ehemalige, im Streitjahr noch so bezeichnete [X.] (nach späterer Umwandlung in der Rechtsform einer AG) als frühere Kommanditistin der [X.] zu. Diese ist nach dem Vortrag der Bevollmächtigten im Revisionsverfahren nach der Verschmelzung der [X.] auf die [X.] auch noch Kommanditistin der [X.] gewesen. Dies sowie der Umstand, dass das fehlerhafte Rubrum der Klageschrift (nur) eine Personengesellschaft als Klägerin benennt, rechtfertigt die Auslegung, dass jedenfalls die "richtige" Gesellschaft hätte klagen sollen. Soweit hingegen die Komplementär-GmbH der [X.] nach den Feststellungen der Außenprüfung nicht am Vermögen der [X.] beteiligt war, kann diese durch die angefochtene [X.] unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 09.02.2011 - IV R 37/08, Rz 17, dort bzgl. einer notwendigen Beiladung). Anhaltspunkte für eine Auslegung, dass auch für die (zuletzt) im Streitjahr an der [X.] als weitere Kommanditisten beteiligten, durch die angegriffene [X.] beschwerten natürlichen Personen --davon einige ausweislich des angefochtenen Feststellungsbescheids als nicht näher bezeichnete Erben eines Kommanditisten der [X.]-- hätte Klage erhoben werden sollen, ergeben sich nicht; solche Gesellschafter wären aber noch im Wege einer notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 [X.]O am Verfahren zu beteiligen (§ 57 Nr. 3 [X.]O; dazu B.II.).

II. Ausgehend von der dargelegten (alleinigen) Klagebefugnis der von der streitbefangenen [X.] betroffenen ehemaligen Gesellschafter der [X.] sind die im Streitjahr neben der [X.] an der [X.] beteiligten Kommanditisten zum Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 [X.]O notwendig beizuladen. Soweit nach bisheriger Aktenlage die ehemalige Komplementär-GmbH der [X.] --wie dargelegt-- nicht betroffen sein kann, ist ihre Beiladung entbehrlich. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar. Die Vorschriften über die notwendige Beiladung regeln eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung, die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (z.B. [X.]-Urteil vom 12.05.2016 - IV R 27/13, Rz 17, m.w.N.).

III. § 123 Abs. 1 Satz 2 [X.]O eröffnet zwar dem [X.] die Möglichkeit, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteil vom 04.09.2014 - IV R 44/13, Rz 14, m.w.N.). Der [X.] übt dieses Ermessen jedoch dahingehend aus, die unterbliebene Beiladung nicht nachzuholen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Dies ist im Streitfall zweckmäßig und ermessensgerecht. Die betroffenen Gesellschafter der [X.] hatten bisher weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren die Möglichkeit, sich zu dem angegriffenen Feststellungsbescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 19.01.2017 - IV R 5/16, Rz 16 f.; vom 06.06.2019 - IV R 7/16, [X.]E 265, 147, [X.], 513, Rz 20). Hinzu kommt, dass die Sache auch im Fall einer nachgeholten Beiladung nicht entscheidungsreif wäre und das Verfahren zur Nachholung weiterer Feststellungen ohnehin an das [X.] zurückverwiesen werden müsste (vgl. auch [X.]-Urteil vom 04.09.2014 - IV R 44/13, Rz 15). Zwar ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass eine stille Gesellschaft vereinbart worden ist ([X.]). Auch kann der [X.] aufgrund der Feststellungen des [X.] entscheiden, dass eine typisch stille Beteiligung vorgelegen hat ([X.]). Zutreffend hat das [X.] zudem erkannt, dass es für die Anschaffungskosten der Beteiligung auf den Wert der hingegebenen Forderung ankommt ([X.]). Die bisherigen Feststellungen des [X.] reichen jedoch nicht aus, um beurteilen zu können, ob die aufgrund des Vertragswerks vom August 1995 von der [X.] hingegebene(n) Darlehensforderung(en) mit einem Nennwert von 1.438.303,54 [X.] zum [X.]punkt ihrer Hingabe mit einem Wert von 1 [X.], mit dem Nennwert oder mit einem zwischen diesen beiden Größen liegenden Wert zu bewerten war(en) und deshalb auch die stille(n) Beteiligung(en) der [X.] an der [X.] bei der [X.] zu diesem Wert zu bilanzieren war(en) (B.I[X.]).

1. Im Folgenden ist der Einfachheit halber nur von "dem/der" Darlehen, [X.] die Rede, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der [X.] im Streitjahr.

a) Nach den Feststellungen des [X.] sind im Rahmen des zwischen der [X.] und der [X.] im August 1995 geschlossenen Vertragswerks anknüpfend an die im [X.] für einzelne ... vereinbarten Darlehen mit Rangrücktritt jeweils zwei weitere, jeweils inhaltsgleiche Vereinbarungen getroffen worden sowohl über das weitere rechtliche Schicksal der entsprechenden Darlehensschuld (ursprünglich Forderung aus Leistungen für das entsprechende ...) als auch über die Bildung einer [X.]. Feststellungen zu den [X.] im Einzelnen, insbesondere zur Höhe der betroffenen Darlehen, hat das [X.] nicht getroffen, sondern nur den Inhalt der beiden im August 1995 getroffenen Vereinbarungen exemplarisch festgestellt. Der [X.] geht davon aus, dass der streitige Betrag der Summe der Nennwerte der für "stille Beteiligungen" der [X.] an der [X.] eingebrachten Kapitalforderungen abzüglich 1 [X.] entspricht.

b) Angefochten ist im Streitfall der geänderte [X.] 1995 für die [X.] vom 15.01.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein [X.] eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (näher z.B. [X.]-Urteil vom 16.03.2017 - IV R 31/14, [X.]E 257, 292, [X.], 24, Rz 18). Eine solche selbständige Regelung (Feststellung) ist die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns. Nur auf diese wirkt sich im Streitfall die Frage aus, ob die streitbefangene Position in der Bilanz der [X.] zum [X.] ("stille Beteiligung") statt zum Buchwert der hierfür hingegebenen Darlehensforderungen (1 [X.]) zu deren Nennwert (1.438.303,54 [X.]) zu bewerten ist. Auf die Frage, auf wie viele und welche Beträge sich die einzelnen Darlehen bzw. stillen Beteiligungen verteilen und ob hierfür jeweils gesonderte Bilanzposten anzusetzen wären, kommt es hingegen nicht an.

c) Nachdem über den Nennwert der insgesamt betroffenen Darlehen kein Streit besteht (1.438.303,54 [X.]) und damit auch nicht über die Höhe der streitigen Gewinnauswirkung der Bilanzierung einer "stillen Beteiligung" der [X.] an der [X.] zum [X.], wirkt es sich deshalb im Streitfall nicht aus, dass das [X.] die Zahl der Verträge und betroffenen Darlehenssummen je ... nicht aufgeklärt hat. Deshalb ist im Folgenden der Einfachheit halber nur im Singular von "dem/der" Darlehen, [X.] die Rede.

2. Die Würdigung des [X.], dass im Streitfall eine stille Beteiligung der [X.] an der [X.] und kein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, ist [X.] als die Klägerin meint-- revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gehört die Auslegung von [X.] zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (z.B. [X.]-Urteil vom 19.08.2015 - X R 30/12, Rz 38, m.w.N.). Ist dies der Fall, so ist die tatrichterliche Würdigung sogar dann revisionsrechtlich bindend, wenn ein abweichendes Verständnis gleichermaßen möglich oder sogar naheliegend ist (z.B. [X.]-Urteil vom 19.10.2005 - I R 48/04, [X.]E 211, 524, [X.], 334, unter [X.], m.w.N.). Zu den genannten Auslegungsgrundsätzen gehören bei der Auslegung von [X.] auch die vollständige Erfassung des Vertragstextes und --darauf fußend-- die Einbeziehung der systematischen Stellung der zu betrachtenden Regelungen im jeweiligen Gesamtzusammenhang ([X.]-Urteil vom 19.08.2015 - X R 30/12, Rz 38, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob die zu beurteilende Vereinbarung wirtschaftlich auf eine stille Beteiligung oder auf eine (partiarische) Darlehensgewährung gerichtet ist (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 211, 524, [X.], 334, unter II.3.).

b) Die Würdigung des [X.], dass sich die [X.] im Rahmen des Vertragswerks vom August 1995 still an der [X.] beteiligt habe, ist jedenfalls möglich.

aa) Kennzeichnend für Begriff und Wesen eines partiarischen Rechtsverhältnisses ist, dass die Vergütung nicht --oder nicht nur-- in einem festen periodischen Betrag besteht, sondern in einem Anteil an dem vom [X.] erwirtschafteten Erfolg ([X.]-Urteil vom 22.06.2010 - I R 78/09, Rz 17, m.w.N.). Dabei muss sich die für das partiarische Darlehen charakteristische Erfolgsbeteiligung nicht unbedingt auf den Gewinn oder Umsatz des gesamten Unternehmens des Darlehensnehmers beziehen, sondern diese kann sich auch auf ein bestimmtes Geschäft --insbesondere jenes, zu dessen Finanzierung das Darlehen gewährt wurde-- beschränken ([X.]-Urteil vom 22.06.2010 - I R 78/09, Rz 19). Eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers ist dem partiarischen Darlehen hingegen fremd. Auch ein gemeinsamer Zweck (§ 705 BGB) fehlt beim partiarischen Darlehen ([X.]-Urteil vom 10.02.1978 - III R 115/76, [X.]E 124, 374, [X.] 1978, 256, unter 1.b).

bb) [X.] ist eine Gesellschaft i.S. von § 705 BGB. Die Beteiligten müssen sich daher zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen haben (z.B. [X.] in Röhricht/Graf von Westphalen/[X.], [X.], 5. Aufl., § 230 [X.] Rz 2). Insoweit kommt es darauf an, ob die schuldrechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen, oder ob diese ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden (z.B. [X.]-Urteile vom [X.], [X.]E 168, 239, [X.] 1992, 889, unter [X.]; vom 22.07.1997 - VIII R 57/95, [X.]E 184, 21, [X.] 1997, 755, unter [X.]; vom 06.03.2003 - XI R 24/02, [X.]E 202, 137, [X.] 2003, 656, unter [X.]; Urteil des [X.] --BGH-- vom 10.10.1994 - II ZR 32/94, [X.], 176, unter 1.). Auch ein stilles Gesellschaftsverhältnis i.S. von § 230 Abs. 1 [X.] setzt die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks voraus ([X.] vom 18.09.2012 - II ZR 50/11, unter [X.], m.w.N.). Eine solche stille Gesellschaft ist nach § 230 Abs. 1 [X.] dadurch gekennzeichnet, dass sich jemand am Handelsgewerbe eines Anderen durch eine Einlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Ob im Einzelfall eine "stille Gesellschaft" im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist anhand eines Vergleichs zwischen den konkret getroffenen Vereinbarungen und dem in §§ 230 ff. [X.] beschriebenen [X.] der [X.] zu beantworten ([X.]-Urteil in [X.]E 211, 524, [X.], 334, unter [X.]).

cc) Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Vertragsparteien ist für dessen steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend, wenn sie im Widerspruch zu dem dahinterstehenden Rechtsfolgewillen steht ([X.]-Urteil in [X.]E 211, 524, [X.], 334, unter [X.]). Das ist dann der Fall, wenn der Vertrag zwar seinem Wortlaut nach ein partiarisches Rechtsverhältnis begründet, nach seinem wirtschaftlichen Gehalt aber auf die Begründung einer Beteiligung gerichtet ist oder umgekehrt. Maßgeblich ist stets, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob dieser --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde (vgl. auch [X.]-Urteil in [X.]E 168, 239, [X.] 1992, 889, unter [X.])-- Vertragswille dem objektiven Rechtsbild der (stillen) Gesellschaft entspricht ([X.]-Urteil in [X.]E 184, 21, [X.] 1997, 755, unter [X.]).

dd) Nach diesen Abgrenzungsmaßstäben ist das [X.] --hier auch im Einklang mit der Bezeichnung als "[X.] einer [X.]"-- jedenfalls nachvollziehbar davon ausgegangen, dass zwischen der [X.] und der [X.] eine stille Gesellschaft vereinbart worden ist. [X.] ist bereits, dass das [X.] die Beteiligung der [X.] am Verlust der [X.] im Rahmen der Berechnung eines [X.]s (§ 13 Abs. 1 des "Vertrag[s] zur Bildung einer [X.]") als eine einem partiarischen Darlehen fremde Regelung gewürdigt hat. Jedenfalls möglich ist aber auch die Würdigung des [X.], dass die Vertragsparteien einen gemeinsamen Zweck dergestalt verfolgt haben, das ..., in das beide Parteien wirtschaftlich eingebunden waren, mit der Umwandlung des Darlehens in eine stille Beteiligung auch für die Zukunft zu erhalten. Dass die [X.] ein Handelsgewerbe betrieben hat, an dem eine stille Beteiligung i.S. des § 230 Abs. 1 [X.] möglich ist, ist nicht Voraussetzung für die Vereinbarung einer [X.]; insoweit ist [X.] als die Klägerin meint-- nicht maßgebend, ob es sich bei der [X.] im Streitjahr um ein "Non-Profit-Unternehmen" gehandelt hat. Gleichwohl ergibt sich ein Handelsgewerbe im Streitfall --wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat-- aus § 6 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG. Naheliegend ist schließlich auch die vom [X.] vorgenommene Würdigung der im "[X.] einer [X.]" geregelten Verpflichtung des [X.]ers zu einer Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts (vgl. § 230 Abs. 1 [X.]; § 2 des Vertrags), seiner Gewinnbeteiligung (vgl. § 231 Abs. 2 [X.]; § 8 des Vertrags) sowie seiner Einsichts- und Kontrollrechte (vgl. § 233 [X.]; §§ 5 und 11 des Vertrags) als Elemente eines Gesellschaftsverhältnisses. Weiterhin hat das [X.] zu Recht das Zustimmungsrecht der [X.]er nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags als einem partiarischen Darlehen fremde Regelung gewürdigt.

ee) Deshalb kann der Ansatz des streitbefangenen Bilanzpostens mit einem Wert von 1.438.303,54 [X.] nicht schon --wie die Klägerin wohl meint-- mit der Begründung verneint werden, dass das ursprünglich vereinbarte und nach einer Teilwertabschreibung zum 31.12.1993 mit einem Buchwert von 1 [X.] angesetzte Darlehen lediglich in ein partiarisches Darlehen umgewandelt worden sei und deshalb keine als Tausch zu behandelnde Ersetzung des Darlehens durch die Beteiligung an einer [X.] vorgelegen habe. Vielmehr sind im Streitfall Anschaffungskosten für ein neues Wirtschaftsgut anzusetzen (dazu nachfolgend [X.]).

3. Bei der streitbefangenen Beteiligung handelt es sich um eine typisch stille, also keine mitunternehmerische Beteiligung.

a) Das [X.] hat nicht geprüft, ob es sich bei der stillen Beteiligung um eine typisch stille oder um eine atypisch stille, i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mitunternehmerische (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 01.07.2010 - IV R 100/06, Rz 34, m.w.N.) Beteiligung gehandelt hat. Diese Unterscheidung ist zwar nicht von Bedeutung für die Frage der Qualifizierung der Einkünfte in dem angefochtenen [X.] 1995, da die entsprechende --selbständige (vgl. z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 257, 292, [X.], 24, Rz 18)-- Feststellung nicht angefochten und deshalb bestandskräftig ist. Außerdem hat die [X.] die Beteiligung --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- in ihrem Betriebsvermögen gehalten; insoweit werden auch im Rahmen einer typisch stillen Beteiligung gewerbliche Einkünfte erzielt (§ 20 Abs. 8 EStG heutiger Fassung). Die Unterscheidung ist aber von Bedeutung für die Frage, wie die stille Beteiligung der [X.] in deren Bilanz zum [X.] zu behandeln ist.

aa) Handelte es sich um eine atypisch stille Gesellschaft, so stellte sich die Frage, ob eine Übertragung gegen Gewährung von [X.] im Sinne des im Streitjahr noch gültigen sog. Mitunternehmer-Erlasses (Schreiben des [X.] --BMF-- vom 20.12.1977 - IV B 2-S 2241-231/77, [X.] 1978, 8, Rz 57) bzw. heute i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG zum Buchwert auch dadurch vorgenommen werden kann, dass ein Wirtschaftsgut --mit [X.] vom [X.]er auf den Inhaber des Handelsgewerbes zur Aufnahme in das der Mitunternehmerschaft gewidmete Vermögen --die atypisch stille Gesellschaft hat kein Gesamthandsvermögen-- übertragen wird (offengelassen in [X.]-Urteil vom 18.06.2015 - IV R 5/12, [X.]E 250, 121, [X.] 2015, 935, Rz 52; für eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auf die atypisch stille Gesellschaft BMF-Schreiben vom 08.12.2011 - IV C 6-S 2241/10/10002, [X.] 2011, 1279, Rz 9; Levedag in Blaurock, Handbuch [X.], 8. Aufl., 22.107), und ob der Buchwert eines im Lauf des [X.] übertragenen Wirtschaftsguts aus der Eröffnungsbilanz planmäßig fortzuentwickeln ist oder eine Wertaufholung aus Anlass der Übertragung in Betracht kommt. Wäre die Frage im Streitfall dahin zu beantworten, dass die Übertragung der streitbefangenen Forderung gegen Gewährung von [X.] zum Buchwert von 1 [X.] zu erfolgen hat, so hätte die Revision schon deshalb Erfolg. Die nach der sog. Spiegelbildmethode in der Bilanz der [X.] anzusetzende Beteiligung an der [X.] hat hingegen für die steuerliche Gewinnermittlung bei der [X.] keine eigenständige Bedeutung, weil für die atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft eine eigenständige Gewinnermittlung durchzuführen ist und der Anteil am Gewinn der Personengesellschaft dem Teilhaber außerhalb der eigenen Steuerbilanz zugerechnet wird (vgl. [X.]-Urteile vom 22.01.1981 - IV R 160/76, [X.]E 132, 538, [X.] 1981, 427, unter 1.; vom 04.03.2009 - I R 58/07, [X.]/NV 2009, 1953, unter [X.] aa).

bb) Handelt es sich hingegen um eine typisch stille Gesellschaft, so erwirbt der stille Gesellschafter einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung seines vereinbarten Gewinnanteils und --bei Beendigung der [X.] auf Rückzahlung des [X.]s, weil Träger des Gesellschaftsvermögens allein der Inhaber des Handelsgeschäfts ist ([X.]-Urteil vom [X.] - VIII R 40/98, [X.]E 192, 490, [X.] 2001, 24, unter [X.] aa). Deshalb geht der [X.] davon aus, dass die typisch stille Beteiligung trotz ihres gesellschaftsrechtlichen Charakters "wie eine Kapitalforderung" zu behandeln ist ([X.]-Urteil vom 27.03.2012 - I R 62/08, [X.]E 236, 543, [X.] 2012, 745, Rz 13, m.w.N.), wobei hier offenbleiben kann, ob diese in der Bilanz des [X.]ers als forderungsähnliche sonstige Ausleihung im Anlagevermögen ([X.]-Urteil in [X.]E 236, 543, [X.] 2012, 745, Rz 13) oder als Forderung im Umlaufvermögen auszuweisen ist ([X.]/[X.], § 5 EStG Rz 740 "Stille Beteiligung").

b) Ein stiller Gesellschafter kann Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein (hierzu und zum Folgenden z.B. [X.]-Urteile vom 31.05.2012 - IV R 40/09, Rz 19, m.w.N.; vom 13.07.2017 - IV R 41/14, [X.]E 258, 459, [X.] 2017, 1133, Rz 19 ff.). Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Beteiligte [X.] entfalten kann und [X.] trägt. [X.] bedeutet dabei Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen zumindest in dem Umfang der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach den Regelungen des [X.]. [X.] bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des [X.] vermittelt. Erfüllt der stille Gesellschafter diese Voraussetzungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (sog. atypisch stille Gesellschaft), besteht zwischen ihm und dem Inhaber des Handelsgewerbes eine Mitunternehmerschaft. Trägt ein stiller Gesellschafter ein dem Bild eines Kommanditisten entsprechendes Risiko, d.h. ist er neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt, so steht seiner Mitunternehmerstellung nicht von vornherein entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 [X.] beschränkt sind, die denen des § 166 [X.] im [X.] entsprechen ([X.]-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 10/17, Rz 36, m.w.N.).

c) Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine Mitunternehmerschaft vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob die [X.] [X.] ausüben konnte. Denn nach § 4 des "Vertrag[s] zur Bildung einer [X.]" ist allein die [X.] zur Vertretung und Geschäftsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet. Diese bedarf auch dann keiner Zustimmung des [X.]ers, wenn sie Geschäfte eingeht oder durchführt, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen. Dies gilt auch für Änderungen der Satzung des ... . Unter derartigen Umständen kommt nur eine schwach ausgeprägte [X.] in Betracht (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 258, 459, [X.] 2017, 1133, Rz 24). Außerdem ist nach § 5 des Vertrags dem [X.]er innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr unaufgefordert zu übersenden. Soweit ein Prüfungsbericht erstattet ist, kann ihn der stille Gesellschafter bzw. an seiner Stelle --sofern er gebildet worden ist-- der Beirat einsehen. § 233 Abs. 1 [X.] gewährt dem [X.]er jedoch neben dem Recht, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen, auch das Recht, dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Dieses Einsichtsrecht bezieht sich auf die Originale der Geschäftsunterlagen (z.B. [X.] in Großkomm [X.], 5. Aufl., § 233 Rz 10, m.w.N.). Ein solches eigenständiges Prüfungsrecht ist dem "[X.] einer [X.]" jedoch nicht zu entnehmen; es wird auch nicht durch das Recht vermittelt, einen eventuell erstatteten Prüfungsbericht einzusehen. Jedenfalls hat die [X.] kein ausreichendes [X.] getragen, denn ihre Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich des [X.] (vgl. auch [X.]-Urteil in [X.]E 258, 459, [X.] 2017, 1133, Rz 22) ist nicht ersichtlich. Der "[X.] einer [X.]" schweigt insbesondere unter § 13 "[X.]" zur Beteiligung eines [X.]ers an den stillen Reserven der [X.] einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert.

4. Mit der Maßgabe, dass es sich im Streitfall um eine typisch stille Beteiligung handelt, ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass für die im Betriebsvermögen gehaltene "stille Beteiligung" der [X.] in deren Bilanz zum [X.] ein Aktivposten anzusetzen ist, der mit den Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zu bewerten ist. Ferner ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bemessung dieser Anschaffungskosten schon vor Geltung der Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (hier Darlehensforderung als Einlage) im [X.]punkt der Einlage maßgebend ist.

a) In der Bilanz der [X.] zum [X.] ist nicht mehr die bislang mit 1 [X.] bewertete Darlehensforderung gegen die [X.] zu bilanzieren. Bei Einlage einer gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts gerichteten Darlehensforderung in eine stille Gesellschaft geht diese Forderung in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über; es gibt kein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen der [X.] (vgl. z.B. [X.]-Urteile in [X.]E 192, 490, [X.] 2001, 24, unter [X.] aa; in [X.]E 236, 543, [X.] 2012, 745, Rz 13; [X.], a.a.[X.], 7.6 und 7.63). Die Forderung ist damit nicht mehr existent, denn ein Schuldverhältnis erlischt regelmäßig auch dann, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinen (Konfusion; vgl. z.B. [X.]-Urteil vom [X.], [X.]E 212, 388, [X.], 584, unter [X.] aa (1), m.w.N.; [X.] vom 23.04.2009 - IX ZR 19/08, unter [X.] bb, m.w.N.).

b) Bei einem bilanzierenden typisch [X.]er ist --wie oben ([X.]a bb) bereits ausgeführt-- dessen stille Beteiligung trotz ihres gesellschaftsrechtlichen Charakters "wie eine Kapitalforderung" zu behandeln. Wird zur Erbringung der Einlage in eine stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird. Insoweit ist der Vorgang nicht anders zu beurteilen als eine (offene) Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft gegen die Gewährung von [X.], was ebenfalls als tauschähnlicher Vorgang angesehen wird ([X.]-Urteile vom 12.12.2012 - I R 28/11, [X.]E 240, 22, [X.] 2017, 1265, Rz 32; vom 12.04.2017 - I R 36/15, Rz 15). Dabei ist es --wie [X.] und [X.] es zutreffend gesehen haben-- steuerrechtlich nicht von Bedeutung, ob es sich bürgerlich-rechtlich um einen Tausch (§ 480 BGB) oder um eine Leistung an [X.] statt (§ 364 BGB) handelt (vgl. [X.]-Urteil vom [X.] - I 175/60 U, [X.]E 71, 649, [X.]I 1960, 492, unter a).

c) Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG andere als die in Nr. 1 der Vorschrift bezeichneten Wirtschaftsgüter (u.a. Beteiligungen) regelmäßig mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (z.B. [X.]-Urteile vom 12.02.2015 - IV R 29/12, [X.]E 249, 177, [X.] 2017, 668, Rz 16; vom [X.], [X.]E 265, 124, Rz 15). Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im EStG auch der [X.] Beurteilung zugrunde zu legen (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 265, 124, Rz 16, m.w.N.). Bei einem Tausch bemessen sich die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts --hier der stillen Beteiligung-- nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter --hier der Darlehensforderung gegen die [X.]-- (z.B. [X.]-Urteile vom 27.05.1970 - IV R 222/69, [X.]E 99, 474, [X.] 1970, 743; vom 14.12.1982 - VIII R 53/81, [X.]E 137, 339, [X.] 1983, 303; vom 25.01.1984 - I R 183/81, [X.]E 140, 538, [X.] 1984, 422; vom 27.03.2007 - VIII R 28/04, [X.]E 217, 460, [X.] 2007, 699, unter II.2.d; vom 04.03.2009 - I R 32/08, [X.]E 224, 410, [X.] 2012, 341, unter II.2.d). Diese jetzt in § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG enthaltene ([X.] galt folglich schon vor Einführung des § 6 Abs. 6 EStG durch das [X.] vom 24.03.1999 --BGBl I 1999, 402-- ([X.]-Urteil vom 06.12.2017 - VI R 68/15, [X.]E 260, 264, [X.], 128, Rz 20), also auch bereits im Streitjahr. Der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts bestimmt sich in Ermangelung einer eigenständigen Definition im EStG gemäß § 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes ([X.]) nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.]; [X.]-Urteil vom 12.04.2017 - I R 36/15, Rz 18). Die von der Rechtsprechung aufgestellten [X.], wonach sich im [X.]punkt des Erwerbs eines Wirtschaftsguts die Anschaffungskosten mit dem Teilwert decken (z.B. [X.]-Urteile vom 28.06.2001 - IV R 40/97, [X.]E 196, 77, [X.] 2001, 717, unter 4.; vom 17.08.2017 - IV R 3/14, [X.]E 259, 111, Rz 22) gelten folglich für die "eingetauschte" stille Beteiligung nicht. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist --wie es das [X.] zutreffend gesehen hat-- der [X.]punkt der Einbringung des Wirtschaftsguts im Rahmen des tauschähnlichen Vorgangs, hier der Übergang der streitbefangenen Darlehensforderung in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes.

5. Ob die Anschaffungskosten des streitbefangenen Wirtschaftsguts ("stille Beteiligung") mit dem Nennwert der eingelegten Kapitalforderung, mit deren seit dem 31.12.1993 angesetzten Buchwert oder einem zwischen beiden Werten liegenden Wert zu bewerten sind, lässt sich jedoch nach den bisherigen Feststellungen des [X.] nicht zuverlässig beurteilen.

a) Bei Geldforderungen kann ein unter dem Nennbetrag liegender gemeiner Wert --ebenso wie bei der Ermittlung ihres Teilwerts-- im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei kommt dem Ermessen des Kaufmanns besondere Bedeutung zu (vgl. [X.]-Urteil vom 20.08.2003 - I R 49/02, [X.]E 203, 319, [X.] 2003, 941, unter II.2., m.w.N.). Eine solche Bindung an die Schätzung des Kaufmanns setzt aber voraus, dass die Schätzung auf der erkennbaren und nachvollziehbaren Auswertung aller für [X.] verfügbaren Tatsachen beruht, und diese Tatsachen einen Schluss auf den geschätzten Wert zulassen ([X.]-Urteil vom 21.10.2010 - IV R 21/07, [X.]E 231, 198, [X.] 2014, 481, Rz 44). Soweit das [X.] nach § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 162 Abs. 1 AO zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt ist, gehört diese zu den tatsächlichen Feststellungen, an die der [X.] als Revisionsinstanz grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O gebunden ist. Die Bindung des [X.] entfällt erst, wenn das [X.] bei der Schätzung gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze verstoßen hat (z.B. [X.]-Beschluss vom 05.12.2007 - X B 4/07, [X.]/NV 2008, 587, unter 1.c, m.w.N.).

b) Inwieweit im Streitfall eine Bindung an die Bewertung der [X.] bestand und das [X.] schätzen durfte und wenn ja, ob die Tatsachenwürdigung des [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, vermag der [X.] aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht zu beurteilen.

aa) Das angefochtene Urteil erweist sich als fehlerhaft, soweit das [X.] sich maßgeblich auf die durch das Vertragswerk vom August 1995 erst geschaffenen Verhältnisse und die erwartete wirtschaftliche Entwicklung der [X.] ab dem [X.] gestützt hat. Denn der gemeine Wert der eingebrachten Darlehensforderung im [X.]punkt ihrer Einlage ist --schon ungeachtet dessen, dass die eingebrachte Forderung durch Konfusion untergeht-- nicht davon abhängig, inwieweit durch das neue Vertragswerk für die Zukunft geänderte Verhältnisse geschaffen wurden, nach denen wieder mit einer Werthaltigkeit der Forderung zu rechnen war. Damit käme es zu einer Rückbeziehung künftiger Verhältnisse auf den [X.]punkt der Einlage, die zu diesem [X.]punkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung der streitbefangenen Darlehensforderung an Dritte --nach der diese Forderung nicht mehr für eine Einlage in eine stille Gesellschaft zur Verfügung stünde-- nicht berücksichtigt worden wären. Insoweit würde --wie es die Klägerin im Ergebnis zutreffend sieht-- faktisch an das erlangte und nicht an das hingegebene Wirtschaftsgut angeknüpft. Entgegen den genannten Bewertungsmaßstäben würde hierdurch der Buchwert der stillen Beteiligung unter Umständen um den vollen Nennwert der Forderung erhöht, auch wenn deren gemeiner Wert unter deren Nennwert liegt (vgl. auch [X.]-Urteil in [X.]E 140, 538, [X.] 1984, 422).

bb) Es kommt daher im Streitfall maßgeblich auf die Verhältnisse in den Jahren 1993 und 1994 an. Die bisherigen Feststellungen des [X.] erlauben indes keine Prüfung, ob die von der [X.] vorgenommene Teilwertabschreibung der Darlehensforderung auf 1 [X.] zu Recht erfolgt ist und inwieweit die dabei zugrunde gelegten Verhältnisse bis zum [X.]punkt der Einlage der Forderung [X.] haben. Allein aus dem Umstand, dass das [X.] die Teilwertwertabschreibung der [X.] nicht beanstandet hat, lässt sich solches nicht herleiten. Die Feststellungen des [X.] zur Ergebnisentwicklung bei der [X.] in den Jahren 1994 und 1995 allein sind nicht aussagekräftig genug, um davon ausgehen zu können, dass die Teilwertabschreibung keine Grundlage mehr gehabt hätte.

cc) Im Übrigen ist kein Rückschluss auf den gemeinen Wert der Forderung aus dem "[X.] einer [X.]" möglich.

(1) Nachdem die Darlehensforderung durch Konfusion untergegangen ist, liegt keine Situation der Veräußerung vor, aus der Rückschlüsse auf den gemeinen Wert der Forderung bei deren Einbringung möglich wären. Im Ergebnis wollten die Vertragsparteien ihrem Verhältnis nicht mehr die ursprüngliche Darlehensforderung zugrunde legen, sondern eine stille Beteiligung.

(2) Auch aus der Bewertung der Einlage im "[X.] einer [X.]" lässt sich der gemeine Wert der Forderung zum [X.]punkt der Einlage nicht herleiten. Dort geht es um die Bildung von Maßstäben für eine Gewinnbeteiligung und das [X.] des [X.]ers. Da es dabei nicht um eine Außenhaftung des [X.]ers geht, sind die Gesellschafter einer [X.] in ihrer Bewertung der Einlage weitgehend frei (näher [X.]-Urteil in [X.]E 192, 490, [X.] 2001, 24, unter [X.] aa, m.w.N.). Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag also der Eindruck entsteht, als sei die eingebrachte Forderung mit ihrem Nennbetrag "werthaltig", so besagt dies nichts für die Bewertung der eingebrachten Forderung mit ihrem gemeinen Wert. Auch soweit die eingelegte Forderung auf einem unveränderlichen Einlagekonto verbucht worden ist, folgt daraus nichts anderes, weil erst bei einer Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist, dass der stille Gesellschafter eine Vermögenseinlage geleistet hat.

c) Das [X.] wird deshalb die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben. Auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht kommt es --auch soweit nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung gestellten förmlichen Beweisantrags kein Rügeverzicht eingetreten ist-- nicht mehr an.

IV. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IV R 54/16

28.11.2019

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend FG Bremen, 24. August 2016, Az: 4 K 12/13 (4), Urteil

§ 4 Abs 1 EStG 1990, § 5 Abs 1 S 1 EStG 1990, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 1990, § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG 1990, § 6 Abs 6 S 1 EStG 1990, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1990, § 20 Abs 8 EStG 1990, § 1 Abs 1 BewG 1991, § 9 Abs 2 S 1 BewG 1991, § 133 BGB, § 157 BGB, § 705 BGB, § 230 Abs 1 HGB, § 255 Abs 1 S 1 HGB, § 20 Abs 1 UmwStG 1995, § 48 Abs 1 FGO, § 57 Nr 3 FGO, § 60 Abs 3 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.11.2019, Az. IV R 54/16 (REWIS RS 2019, 1045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1045

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