Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.02.2018, Az. VI R 11/16

6. Senat | REWIS RS 2018, 13528

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Gegenstand

(Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung - Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und der rückwirkenden Anwendung von § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011)


Leitsatz

1. Dem in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2009 Rechnung zu tragen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577) .

2. Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151) .

3. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind .

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2016  1 K 991/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger zu 1.) wurde für das Streitjahr (2009) mit seiner im Streitjahr verstorbenen [[X.].]hefrau ([[X.].]) zusammen zur [[X.].]inkommensteuer veranlagt. [[X.].]rben nach [[X.].] sind der Kläger zu 1. und die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.) sowie der Kläger und Revisionskläger zu 3. (Kläger zu 3.).

2

[[X.].] war in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert. Sie begab sich im [[X.].] in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer [[X.].]rkrankung in die Klinik ...  in [X.] ([X.]). Die [X.] war keine [X.] ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

3

Nach einer zwischen [[X.].] und der Krankenkasse getroffenen Vereinbarung übernahm die Krankenkasse 50 % der Kosten der stationären Behandlung der [[X.].] in der [X.]. Die von der Krankenkasse nicht getragenen Kosten der stationären Behandlung zahlte der Kläger zu 1. Die [X.]herapie der [[X.].] in der [X.] war im Vorfeld durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen ([X.]) auf ihre medizinische Notwendigkeit geprüft und befürwortet worden. Der [X.] erstellte in den Jahren 2007 bis 2009 darüber hinaus Gutachten bzw. Verlaufsgutachten, die die medizinische Notwendigkeit der [X.]herapie der [[X.].] weiterhin belegten. Bei der [X.]herapie handelte es sich um eine Kombination aus anerkannten medizinischen Leistungen und alternativen Behandlungsmethoden.

4

Die Krankenkasse teilte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) später im Rahmen von Auskunftsersuchen nach § 93 der Abgabenordnung ([[X.].]) u.a. mit, dass sie grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, die Kosten der [X.]herapie zu übernehmen, da eine positive sozialmedizinische Stellungnahme vorgelegen und [[X.].] an einer regelmäßig tödlich verlaufenden [[X.].]rkrankung gelitten habe. [[X.].]ine vollständige Kostenübernahme sei jedoch nicht möglich gewesen, weil die Behandlung nicht in einem [X.] stattgefunden habe.

5

[[X.].] schloss mit [X.], die im Streitjahr nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen war, eine Vereinbarung über [X.]. Darin hieß es u.a., die an [[X.].] ausgeführte [X.] verstehe sich nicht als Heilbehandlung im Sinne des [X.]herapiegesetzes, der [X.] oder ähnlicher Bestimmungen. Mit der Methode des [X.] würden die Selbstheilungskräfte des Menschen durch Handauflegen aktiviert. [X.] übe diese Praktik als eine Form der Begleitung von Menschen in gesundheitlichen Krisen aus. Auf Nachfrage des Finanzgerichts ([X.]) teilte [X.] zu ihrer [X.]ätigkeit mit, [X.] sei eine Form des [X.] (Arbeit mit universeller Lebensenergie, Handauflegen), welche mit Quantenphysik erklärbar sei und besage, dass alle Materie aus Schwingungen bestehe. Nach einer Ausbildung zur Anwendung des [X.] könne [X.] über Gedanken und somit große [[X.].]ntfernungen Hände auflegen. Dazu vereinbare sie mit dem [[X.].]mpfänger einen Zeitpunkt und sei dann intensiv in Gedanken bei ihm. Virtuell lege sie dabei --wie bei [X.] vor Ort-- ihre Hände auf. [[X.].] und [X.] hätten sich der Instrumente des [X.] bedient, um sich punktuell nahe zu sein.

6

Für die (Fern-)[X.] der [[X.].] fielen im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 289 € an. [[X.].]in Arzt der [X.] bestätigte dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom ... 2011, dass [X.] als freie Mitarbeiterin in das [X.]herapiekonzept der [X.] eingebunden sei und "auf ärztliche Veranlassung hin ... Gespräche und seelsorgerische Aktivitäten" durchgeführt habe. Somit seien die Leistungen der [X.] "klar medizinisch indiziert und Leistungsinhalt der polymodalen Behandlungskonzeption" gewesen.

7

[[X.].] verfügte an ihrem [X.]odestag über Guthaben bei einer Sparkasse in Höhe von 12.416 € und bei einer Bausparkasse in Höhe von 8.103 €. Der Kläger zu 1. zahlte im Streitjahr Bestattungskosten für die Beerdigung der [[X.].] in Höhe von 6.104,64 €.

8

In der [[X.].]inkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger zu 1. Krankheitskosten in Höhe von 7.846,51 € und die vorgenannten Bestattungskosten, insgesamt 13.951,15 €, als außergewöhnliche Belastungen geltend.

9

Mit der [[X.].]inspruchsentscheidung erkannte das [X.] nach einem Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden [[X.].]ntscheidung Krankheitskosten in Höhe von 6.864 € --darunter die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Aufenthalt der [[X.].] in der [X.]-- als außergewöhnliche Belastungen an. Unberücksichtigt blieben die Aufwendungen für die (Fern-)[X.] (289 €), für Schuhe (199 €), für verschiedene Medikamente und Präparate (680,09 €) sowie weitere Aufwendungen, bei denen der Leistungsgegenstand nicht erkennbar war (89,45 €). Die Bestattungskosten erkannte das [X.] nicht als außergewöhnliche Belastungen an.

Das [X.] wies die Klage --im ersten Rechtsgang-- im Wesentlichen ab. Während des anschließenden Revisionsverfahrens, das bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen VI R 71/13 anhängig war, erließ das [X.] einen Änderungsbescheid, mit dem es die bisher berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen um 3.399 € herabsetzte, so dass sich nach Abzug der zumutbaren Belastung keine [X.] wegen außergewöhnlicher Belastungen mehr ergab.

Dem lag zugrunde, dass der Kläger zu [X.] von der Krankenkasse eine Zahlung in Höhe von 3.399,81 € erhalten hatte. Nachdem der Kläger zu 1. während des Klageverfahrens vor dem [X.] Kenntnis von den Stellungnahmen der Krankenkasse zu den Auskunftsersuchen des [X.] erhalten hatte, machte er gegenüber der Krankenkasse die vollständige Übernahme der Krankenhauskosten geltend. Die Krankenkasse teilte dem Kläger zu 1. daraufhin mit, ihr sei bei ihren damaligen [[X.].]rklärungen gegenüber dem [X.] offensichtlich ein Fehler unterlaufen. [[X.].]s gebe keine Rechtsprechung, die die Krankenkassen verpflichtete, Kosten in nicht zugelassenen Krankenhäusern zu übernehmen. Aufgrund der Fehlinformation, die nachvollziehbar zu einer Verärgerung des [X.] zu 1. geführt habe, habe sich die Krankenkasse jedoch entschieden, nicht verjährte Leistungen noch zu übernehmen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erstatte die Krankenkasse daher die im [X.] in Anspruch genommenen Leistungen in voller Höhe auf das vom Kläger zu 1. angegebene Konto.

Der Senat hob aufgrund des vorgenannten Änderungsbescheids das Urteil des [X.] auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.

Das [X.] wies die Klage im zweiten Rechtsgang erneut überwiegend ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sie tragen insbesondere vor, die Nichtberücksichtigung von Krankheitskosten bei einer tödlichen [[X.].]rkrankung aufgrund vermeintlich fehlender Formalnachweise verstoße gegen § 33 des [[X.].]inkommensteuergesetzes ([[X.].]StG). Die rückwirkende Anwendung des § 64 der [[X.].]inkommensteuer-Durchführungsverordnung ([[X.].]StDV) i.d.[X.] ([X.]) 2011 vom 1. November 2011 ([X.], 2131) sei ebenso verfassungswidrig wie die in § 33 [[X.].]StG vorgesehene zumutbare Belastung. Die Bestattungskosten habe das [X.] zu Unrecht nicht anerkannt. Das angefochtene Urteil verstoße insoweit auch gegen das Diskriminierungsverbot der [[X.].]he. Die im Jahr 2013 von der Krankenkasse geleistete Zahlung mindere nicht die außergewöhnlichen Belastungen im Streitjahr. Auslöser der Zahlung seien nicht die Krankheitskosten, sondern Fehler des [X.] und der Krankenkasse gewesen. Das [X.] habe zudem das Recht der Kläger auf ein faires Verfahren verletzt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
1. das Urteil des [X.] vom 9. März 2016  1 K 991/15 aufzuheben und den [[X.].]inkommensteuerbescheid für 2009 vom 12. November 2013 dahin zu ändern, dass ein zu versteuerndes [[X.].]inkommen von ... € der Besteuerung zugrunde gelegt wird,
2. hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine [[X.].]ntscheidung des [X.] ([X.]) gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu den Fragen einzuholen, ob
a) die gesetzliche Regelung zur "zumutbaren Belastung" des § 33 [[X.].]StG verfassungswidrig ist, wenn damit [X.] [[X.].]inkommen zur Abwehr einer tödlichen [[X.].]rkrankung der Besteuerung unterworfen wird und
b) die [X.] vorgesehene Rückwirkung des [X.] in § 64 [[X.].]StDV i.d.F. des [X.] 2011 verfassungswidrig ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige im Rückwirkungszeitraum im Vertrauen auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) disponiert hat;
3. das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) bis zu einer [[X.].]ntscheidung des [X.] über die Verfassungsbeschwerde des [X.] zu 1. in dem Verfahren 2 BvR 1936/17 auszusetzen.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das [X.] ([X.]) ist dem Verfahren beigetreten. [[X.].]inen Antrag hat das [X.] nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

II.

Der [X.] setzt das Verfahren weder gemäß Art. 100 Abs. 1 GG noch nach § 74 [X.]O aus (s. dazu [X.] und [X.]). [X.]r entscheidet gemäß § 126a [X.]O, da er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat im [X.]rgebnis zu Recht entschieden, dass keine höheren außergewöhnlichen Belastungen anzuerkennen sind, als das [X.] in dem angefochtenen [X.]inkommensteuerbescheid bereits berücksichtigt hat.

1. Über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des [X.] zu 1. ist in dem vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Die Kläger haben in ihrem Revisionsantrag (§ 120 Abs. 3 [X.]r. 1 [X.]O) und in ihrer Revisionsbegründung (unter "2. [X.]rklärungen zum Verfahren") erklärt, die [X.]ntscheidung des [X.] insoweit nicht anzufechten. Dementsprechend haben sie auch die Verletzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 [X.]r. 6b [X.]StG nicht --wie es gemäß § 120 Abs. 3 [X.]r. 2 Buchst. a [X.]O erforderlich gewesen [X.] gerügt. Die Kläger haben in Bezug auf die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch keine Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben, die ihrer Auffassung nach das angefochtene Urteil insoweit als unrichtig erscheinen lassen (s. dazu auch [X.]-Urteil vom 21. September 2005 [X.], [X.], 227, [X.], 504, und [X.]sbeschluss vom 20. April 2010 VI R 44/09, [X.], 407, [X.], 691).

2. [X.]ach § 33 [X.]StG wird die [X.]inkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher [X.]inkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]StG). Ziel des § 33 [X.]StG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen [X.]rfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Vom Anwendungsbereich des § 33 [X.]StG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des [X.]xistenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind ([X.]-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, [X.], 380, [X.] 1990, 418; vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, [X.], 166, [X.] 2015, 803, und vom 2. September 2015 VI R 32/13, [X.], 196, [X.] 2016, 151).

a) [X.]ach ständiger Rechtsprechung erwachsen dem Steuerpflichtigen Krankheitskosten --ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der [X.] aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im [X.]inzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]StG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und [X.]otwendigkeit im [X.]inzelfall) geprüft ([X.]surteile vom 14. April 2015 VI R 89/13, [X.], 483, [X.] 2015, 703, m.w.[X.]., und vom 19. Januar 2017 VI R 75/14, [X.], 339, [X.] 2017, 684). Auch Aufwendungen, denen es objektiv an der [X.]ignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können --vorbehaltlich der [X.]achweisanforderungen des § 64 Abs. 1 [X.]StDV i.d.F. des [X.] zu den zwangsläufigen Krankheitskosten zählen, wenn der Steuerpflichtige an einer [X.]rkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht ([X.]surteil vom 2. September 2010 VI R 11/09, [X.], 69, [X.] 2011, 119).

b) Das [X.] hat die Aufwendungen in Höhe von 680,09 € für verschiedene Medikamente und Präparate hiernach in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht zum Abzug zugelassen.

Die Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des [X.]) hat der Steuerpflichtige durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen (§ 33 Abs. 4 [X.]StG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011). Dies gilt auch in den Fällen einer [X.]rkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung, da die Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 keine Differenzierung zwischen verschiedenen Krankheitskosten enthält ([X.]-Urteil vom 25. April 2017 [X.] R 52/13, [X.], 53, [X.] 2017, 949). [X.]rechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.

Auch wenn der [X.] zugunsten der Kläger annähme, dass es sich bei den erworbenen Medikamenten und Präparaten um Arzneimittel [X.] des § 2 des Arzneimittelgesetzes handelte (s. dazu auch [X.]surteil in [X.], 483, [X.] 2015, 703), fehlt es jedenfalls an den gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 erforderlichen [X.]achweisen. Bei den ausweislich der Anlage zur [X.]inspruchsentscheidung von der Krankenkasse nicht erstatteten und vom [X.] nicht als Krankheitskosten anerkannten Aufwendungen handelte es sich um Kosten für Medikamente und Präparate, für die die Kläger keine Verordnungen eines Arztes oder Heilpraktikers mehr vorlegen konnten. Die nachträglichen ärztlichen Schreiben vom ... 2010 und vom ... 2011 sind bereits deshalb keine ärztlichen Verordnungen, weil sie sich nicht konkret auf die einzelnen jeweils erworbenen Medikamente und Präparate bezogen (s. dazu auch [X.]-Urteil in [X.], 53, [X.] 2017, 949).

c) Das [X.] hat auch die Aufwendungen für die Schuhe und das (Fern-)Reiki zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

In den in § 64 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 2 [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 aufgeführten Fällen hat der Steuerpflichtige den [X.]achweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 [X.]) zu führen. Daran fehlt es im Streitfall.

aa) Selbst wenn der [X.] zugunsten der Kläger unterstellte, es habe sich bei den Schuhen um medizinische Hilfsmittel [X.] des § 64 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 2 Buchst. e [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 gehandelt, haben die Kläger den [X.]achweis der Zwangsläufigkeit jedenfalls nicht in der gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 2 Buchst. e [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 gebotenen Form durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 [X.]) geführt.

bb) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das [X.] das von [X.] praktizierte (Fern-)Reiki ferner als eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode [X.] von § 64 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 2 Buchst. f [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 angesehen.

Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen [X.]rkenntnisse entsprechen ([X.]surteil in [X.], 166, [X.] 2015, 803). Dies wird angenommen, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der [X.]herapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die [X.]herapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein ([X.]surteil vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, [X.], 326, [X.] 2015, 9, m.w.[X.].). Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich anerkannt anzusehen ist, hat das [X.] aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des [X.]inzelfalls festzustellen.

Im Streitfall konnte das [X.] keinen wissenschaftlichen [X.]achweis über die Wirksamkeit des (Fern-)Reiki feststellen. Hieran ist der [X.] gebunden (§ 118 Abs. 2 [X.]O), da die Kläger insoweit keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben haben. [X.]in zum [X.]achweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 2 Buchst. f [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 erforderliches amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 [X.]) haben die Kläger nicht vorgelegt.

Soweit die Kläger geltend machen, das [X.] habe mit "(Fern-) Reiki" den falschen Sachverhalt beurteilt, tatsächlich habe [X.] im Rahmen einer ... [X.]herapie ... Gespräche geführt, verkennen sie zum einen, dass [X.] mit [X.] ausdrücklich eine Vereinbarung über eine Reikibehandlung und nicht über eine ... Unterstützung abgeschlossen hatte. Zum anderen war [X.] auch gar nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen. Im Übrigen wäre selbst im Falle einer psychotherapeutischen Behandlung der [X.] durch [X.] der [X.]achweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein --im Streitfall fehlendes-- amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen gewesen.

d) Der [X.] hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, § 64 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 1 und [X.]r. 2 [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 gemäß § 84 Abs. 3f [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 im Streitjahr anzuwenden. [X.]r hat bereits entschieden, dass das mit dem [X.] 2011 eingeführte formalisierte [X.]achweisverlangen --auch hinsichtlich seiner rückwirkenden [X.]inführung-- verfassungsgemäß ist ([X.]surteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, [X.], 156, [X.] 2012, 577). Dieser Rechtsprechung, an der der [X.] festhält, hat sich auch der [X.]. [X.] des [X.] unlängst angeschlossen ([X.]-Urteil in [X.], 53, [X.] 2017, 949).

aa) Aus dem Beschluss des [X.] vom 17. Dezember 2013  1 BvL 5/08 ([X.][X.] 135, 1) ergibt sich --entgegen der Auffassung der [X.] nichts anderes. [X.]ach dieser [X.]ntscheidung des [X.] kann der Gesetzgeber den Inhalt geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. [X.]ine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist hiernach grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der [X.] offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll.

Das [X.]surteil in [X.], 156, [X.] 2012, 577 steht mit der Rechtsprechung des [X.] in [X.][X.] 135, 1 in [X.]inklang. Der [X.] ist in dem vorgenannten Urteil von einer echten Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) ausgegangen, die insoweit vorliegt, als die Änderung der [X.]StDV durch das [X.] 2011 --wie hier-- einen Veranlagungszeitraum betrifft, der vor dem [X.]punkt der Verkündung des [X.] 2011 bereits abgeschlossen und für den die Steuer bereits entstanden war (§ 36 Abs. 1 [X.]StG). Der [X.] hat diese echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) allerdings unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des [X.] als zulässig angesehen. Denn es ist anerkannt, dass das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot in bestimmten Fallgruppen durchbrochen werden darf. So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, etwa weil eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage nach Änderung der [X.] rückwirkend gesetzlich festgeschrieben wird ([X.]-Beschlüsse vom 23. Januar 1990  1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87, [X.][X.] 81, 228; vom 15. Oktober 2008  1 BvR 1138/06, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --[X.]K-- 14, 338, und vom 21. Juli 2010  1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, [X.][X.] 126, 369).

An dieser Rechtslage hat sich durch den Beschluss des [X.] in [X.][X.] 135, 1 nichts geändert. Das [X.] betont nämlich auch in seinem Beschluss in [X.][X.] 135, 1 ausdrücklich, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet. [X.]s gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war ([X.]-Beschluss in [X.][X.] 135, 1, Rz 64). Solches hat der erkennende [X.] in seinem Urteil in [X.], 156, [X.] 2012, 577 aber gerade angenommen, indem er ausgeführt hat, dass der Verordnungsgeber mit der rückwirkenden Anordnung der formalisierten [X.]achweisverlangen die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt hat, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die [X.]surteile vom 11. [X.]ovember 2010 VI R 16/09 ([X.][X.] 232, 34, [X.] 2011, 966) und VI R 17/09 ([X.][X.] 232, 40, [X.] 2011, 969) einer gefestigten Rechtsprechung und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung und damit allgemeiner [X.] auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach. [X.]in berechtigtes Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage konnten die Steuerpflichtigen folglich jedenfalls vor der Rechtsprechungsänderung durch die [X.]surteile in [X.][X.] 232, 34, [X.] 2011, 966 und in [X.][X.] 232, 40, [X.] 2011, 969 nicht bilden.

Dem Beschluss des [X.] in [X.][X.] 135, 1 lag auch kein mit dem Streitfall und dem [X.]surteil in [X.], 156, [X.] 2012, 577 vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Denn der Gesetzgeber hatte mit der rückwirkenden Änderung des [X.], über die das [X.] in dem Beschluss in [X.][X.] 135, 1 entschieden hatte, keine Rechtslage wiederhergestellt, die schon vor der betreffenden Gesetzesänderung einer allgemeinen [X.] entsprach. Vielmehr hatte er mit echter Rückwirkung eine in der [X.] offene Auslegungsfrage entschieden, die aus verfassungsrechtlicher Sicht gegenüber der alten Rechtslage als konstitutive Änderung zu behandeln war ([X.][X.]-Beschluss in [X.][X.] 135, 1, Rz 44). Wäre solches zulässig, hätte dies den rechtsstaatlich gebotenen Schutz des Vertrauens in die Stabilität des Rechts empfindlich geschwächt ([X.][X.]-Beschluss in [X.][X.] 135, 1, Rz 53). Derartiges war bei der rückwirkenden [X.]inführung der formalisierten [X.]achweisverlangen in § 64 [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 indes nicht zu besorgen, weil auch mit Wirkung für die Vergangenheit lediglich die Rechtslage wiederhergestellt wurde, die --insbesondere im Streitjahr und bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die [X.]surteile in [X.][X.] 232, 34, [X.] 2011, 966 und in [X.][X.] 232, 40, [X.] 2011, [X.] allgemeiner [X.] entsprach.

Das [X.] stellt in seinem Beschluss in [X.][X.] 135, 1 (Rz 80 und 81) zudem selbst ausdrücklich klar, dass der dort entschiedene Fall mit der Situation nicht vergleichbar ist, dass der Gesetzgeber angesichts einer kurzfristigen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der bis dahin gefestigten Rechtspraxis diese (rückwirkend) wiederherstellt.

bb) Der [X.] kann auch im Streitfall offen lassen, ob für die [X.] nach dem [X.]rgehen der [X.]surteile in [X.][X.] 232, 34, [X.] 2011, 966 und in [X.][X.] 232, 40, [X.] 2011, 969 bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss am 1. [X.]ovember 2011 bzw. der Verkündung des [X.] 2011 am 4. [X.]ovember 2011 ([X.], 2131) oder jedenfalls bis zur entsprechenden Gesetzesinitiative --hier der Prüfbitte des Bundesrates vom 18. März 2011-- Vertrauensschutz zu gewähren ist. Denn das Ausgangsverfahren betrifft den Veranlagungszeitraum 2009. [X.]twaige im Vertrauen auf die erfolgte Rechtsprechungsänderung getätigte Dispositionen in der [X.] nach [X.]ovember 2010 stehen damit nicht zur [X.]ntscheidung.

[X.]s ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger bei der Aufrechterhaltung des [X.]inspruchs in schutzwürdiger Weise im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage nach [X.]rgehen der [X.]surteile in [X.][X.] 232, 34, [X.] 2011, 966 und in [X.][X.] 232, 40, [X.] 2011, 969 disponiert haben. Die Kläger wenden zwar ein, der Kläger zu 1. habe während des [X.] zwischen der Änderung der [X.]srechtsprechung und der Verkündung des [X.] 2011 in schützenswerter Weise disponiert, weil er den [X.]inspruch aufrechterhalten und die verbösernde Überprüfung schon anerkannter Aufwendungen durch das [X.] zugelassen habe. Die verfahrensrechtliche [X.]ntscheidung, den [X.]inspruch nicht zurückzunehmen, erfolgte aber insbesondere mit dem Ziel, den Abzug der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 [X.]StG von den anzuerkennenden Krankheitskosten als nicht verfassungsgemäß anzufechten. Dieses Ziel konnte der Kläger zu 1. nur nach [X.]rgehen einer [X.]inspruchsentscheidung durch das Beschreiten des Rechtswegs erreichen.

e) Das [X.] hat auch die Aufwendungen in Höhe von 89,45 €, bei denen ein Leistungsgegenstand nicht erkennbar war, zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. [X.]s ist nicht feststellbar, dass die Voraussetzungen des § 33 [X.]StG insoweit vorliegen. Die (objektive) [X.] hierfür tragen die Kläger (s. [X.]-Urteil vom 27. Juli 1990 III R 90/87, [X.]/[X.]V 1991, 229).

f) Die Beerdigungskosten hat das [X.] ebenfalls zutreffend nicht zum Abzug zugelassen. Art. 6 Abs. 1 GG ist hierdurch nicht verletzt.

aa) Als rechtlicher Grund für die Übernahme der Beerdigungskosten kommt grundsätzlich § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches ([X.]) in Betracht. [X.]ach dieser Vorschrift trägt der [X.]rbe die Kosten der Beerdigung.

Bei der Verpflichtung aus § 1968 [X.] handelt es sich um eine [X.]achlassverbindlichkeit. [X.]achlassverbindlichkeiten treffen den [X.]rben nur als denjenigen, dem das Vermögen des [X.]rblassers zufällt. Ist der [X.]achlass überschuldet, hat der [X.]rbe die Möglichkeit, die [X.]rbschaft auszuschlagen, so dass ihn aus § 1968 [X.] keine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Beerdigungskosten trifft. Denn mit der Annahme der [X.]rbschaft setzt der [X.]rbe regelmäßig selbst den Grund für seine Rechtspflicht zur [X.]rfüllung der damit verbundenen Schulden. Die Verpflichtung aus § 1968 [X.] trifft ihn deshalb nicht zwangsläufig [X.] von § 33 Abs. 2 [X.]StG ([X.]-Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, [X.][X.] 150, 351, [X.] 1987, 715; [X.] Münster, Urteil vom 1. Juli 2013  2 K 1062/12 [X.], [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte --[X.][X.]-- 2014, 44; [X.]/[X.], [X.]StG, 36. Aufl., § 33 Rz 35 "Beerdigungskosten"; [X.]/[X.], § 33 [X.]StG Rz 214, 215; [X.]ndert in [X.], [X.]StG, [X.] 2011, § 33 Rz 50 ff.; [X.] in [X.], [X.]StG, § 33 Rz C 40; Kanzler in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, [X.]StG, § 33 Rz 142; jeweils m.w.[X.].).

Beerdigungskosten können aber auch aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstehen. [X.] Gründe zur Übernahme der Beerdigungskosten kommen im Allgemeinen bei einem nahen Angehörigen in Betracht ([X.]-Urteil in [X.][X.] 150, 351, [X.] 1987, 715; [X.] Münster, Urteil in [X.][X.] 2014, 44; [X.]/Kanzler, [X.]StG § 33 Rz 142). Unter diesem Gesichtspunkt können Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung aber ebenfalls nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem [X.]achlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem [X.]od zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind ([X.]-Urteile vom 4. April 1989 [X.], [X.][X.] 157, 88, [X.] 1989, 779, und vom 29. Mai 1996 III R 86/95, [X.]/[X.]V 1996, 807, m.w.[X.]). Danach führen Aufwendungen, die den Verkehrswert des [X.]achlasses nicht übersteigen, gar nicht erst zu einer Belastung [X.] von § 33 [X.]StG.

bb) [X.]ach diesen Maßstäben hat das [X.] den Abzug der Beerdigungskosten im [X.]rgebnis zu Recht verneint.

Zwar war der Kläger zu 1. aufgrund seiner engen persönlichen Beziehungen zu [X.] als deren [X.]hemann, mit der er bis zuletzt in ehelicher Lebensgemeinschaft lebte und der gegenüber er zum Unterhalt verpflichtet war (§§ 1360, 1360a [X.]), angesichts der guten [X.]inkommensverhältnisse aus sittlichen Gründen verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Beerdigungskosten zu tragen.

Der Kläger zu 1. konnte die Beerdigungskosten in Höhe von 6.104,64 € aber aus seinem Anteil am [X.]achlass der [X.] bestreiten. [X.]ach den den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) verfügte [X.] an ihrem [X.]odestag über Guthaben bei einer Sparkasse in Höhe von 12.416 € und bei einer Bausparkasse in Höhe von 8.103 €. Aus seinem Anteil an diesem [X.]achlass konnte der Kläger zu 1. die Beerdigungskosten zahlen, so dass er durch diese nicht wirtschaftlich belastet war.

Die Kläger haben zwar behauptet, der Kläger zu 1. sei wirtschaftlicher [X.]igentümer der vorgenannten (Bau-)Sparguthaben gewesen, jedenfalls habe er gegen [X.] Ansprüche auf Herausgabe der Guthaben bzw. auf Geldleistungen gehabt, die den Wert des [X.]achlasses überstiegen hätten. Aus dem vom [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindend festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber nicht, dass dem Kläger zu 1. tatsächlich wirtschaftliches [X.]igentum an den Guthaben zustand oder er entsprechende ([X.] gegen [X.] hatte.

Soweit die Kläger vorgetragen haben, der Kläger zu 1. habe "Haushaltsgeld" an [X.] gezahlt, das Kindergeld an sie weitergeleitet und ihre Krankheitskosten getragen, mag dies in der Sache zwar zutreffen. Daraus ergibt sich aber weder wirtschaftliches [X.]igentum des [X.] zu 1. an den (Bau-)Sparguthaben der [X.] noch ein Anspruch gegen [X.] auf [X.]rstattung geleisteter Zahlungen. So zählen zum angemessenen [X.]hegattenunterhalt gemäß § 1360a Abs. 1 und Abs. 2 [X.] insbesondere die Haushaltskosten. Zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der [X.]hegatten gehören darüber hinaus die Kosten für eine angemessene ärztliche Behandlung (z.B. [X.]rman/Kroll-Ludwigs, [X.], 15. Aufl., § 1360a Rz 3, 4; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 1360a Rz 2, 3, jeweils m.w.[X.].). Der [X.]hegattenunterhalt umfasst bei [X.]hepaaren, bei denen --wie im [X.] nur ein [X.]hepartner [X.]rwerbseinkommen erzielt, darüber hinaus ein angemessenes [X.]aschengeld in Höhe von etwa 5 % bis 7 % des verfügbaren [X.]ettoeinkommens ([X.]rman/Kroll-Ludwigs, a.a.[X.], § 1360a Rz 5), das auch ohne nähere Bezifferung im Haushaltsgeld enthalten sein kann ([X.]/[X.], a.a.[X.], § 1360a [X.] Rz 4). Dass die Leistungen des [X.] zu 1. die Unterhaltsansprüche der [X.] überstiegen hätten, hat das [X.] weder festgestellt noch haben die Kläger solches hinreichend dargelegt. Sie haben weder den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der [X.] näher beziffert noch die vom Kläger zu 1. an [X.] geleisteten Zahlungen der Höhe nach angegeben. Die Kosten für eine angemessene ärztliche Behandlung der [X.] hatte der Kläger zu 1. vom Grundsatz her ohnehin zu tragen.

Aber selbst wenn die Leistungen des [X.] zu 1. das gegenüber [X.] unterhaltsrechtlich geschuldete Maß überstiegen haben sollten, ist gemäß § 1360b [X.] im Zweifel anzunehmen, dass der Kläger zu 1. nicht beabsichtigte, von [X.] [X.]rsatz zu verlangen. Soweit eine Mehrleistung herausverlangt werden soll, trifft den zu viel leistenden Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine überobligationsmäßige Leistung vorlag und zur [X.] der Hingabe der Leistung seine Absicht erkennbar war, [X.]rsatz zu verlangen ([X.]rman/Kroll-Ludwigs, a.a.[X.], § 1360b Rz 4; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 1360b Rz 4). An beidem fehlt es im Streitfall. Dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt lassen sich weder hinreichende Anhaltspunkte für eine überobligationsmäßige Leistung des [X.] zu 1. noch dafür entnehmen, dass der Kläger zu 1. bei Hingabe der Leistungen an [X.] erkennbar die Absicht hatte, von [X.] [X.]rsatz zu verlangen.

g) Das [X.] hat die als außergewöhnliche Belastung anerkannten Krankheitskosten zutreffend um die im [X.] geleistete Zahlung der Krankenkasse gemindert.

aa) Durch Krankheit entstandene Aufwendungen sind steuerlich nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, in der sie das [X.]inkommen des Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten. Bei der [X.]rmittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung sind daher auch solche [X.]rsatzleistungen, Beihilfen und andere [X.]rstattungsbeträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige erst in einem späteren Kalenderjahr erhält ([X.]-Urteile vom 21. August 1974 VI R 236/71, [X.][X.] 113, 367, [X.] 1975, 14; vom 30. Juli 1982 VI R 67/79, [X.][X.] 136, 396, [X.] 1982, 744, und vom 15. [X.]ovember 1991 III R 30/88, [X.][X.] 166, 159, [X.] 1992, 179).

Diese Vorteilsanrechnung gründet auf der zweckgerichteten Auslegung des Begriffs der Aufwendungen und dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Denn der [X.] des § 33 [X.]StG erfordert die verminderte subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige ist im [X.]rgebnis lediglich um die Differenz von außergewöhnlichem Aufwand und [X.]rsatzleistung belastet. [X.]ur insoweit trägt er den außergewöhnlichen Aufwand tatsächlich und nur insoweit ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert ([X.]sbeschluss vom 14. April 2011 VI R 8/10, [X.][X.] 233, 241, [X.] 2011, 701).

Die Vorteilsanrechnung, die der Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung dient, ist jedoch nur geboten, wenn die (steuerfreie) [X.]rsatzleistung und der Aufwand auf dem nämlichen [X.]reignis beruhen ([X.]sbeschluss in [X.][X.] 233, 241, [X.] 2011, 701). [X.] sind deshalb nur Vorteile in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige erhält, um die entstandenen außergewöhnlichen Aufwendungen auszugleichen (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteile vom 19. Juli 1957 VI 106/55 U, [X.][X.] 65, 250, [X.]I 1957, 329; vom 22. Oktober 1971 VI R 242/69, [X.][X.] 104, 63, [X.] 1972, 177; vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, [X.][X.] 162, 326, [X.] 1991, 140, und vom 18. April 2002 III R 15/00, [X.][X.] 199, 135, [X.] 2003, 70).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Krankheitskosten nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 [X.]StG zu berücksichtigen sind, als sie die von der Krankenkasse bezogenen Leistungen überstiegen. Zu diesen Leistungen gehörte auch die im [X.] erfolgte Zahlung. Die Krankenkasse leistete diese Zahlung ausweislich ihres Schreibens vom ... 2013 auf die im [X.] vom Kläger zu 1. verauslagten Behandlungskosten der [X.], da die Krankenkasse entsprechend der mit [X.] abgeschlossenen Vereinbarung ursprünglich nur 50 % der Behandlungskosten übernommen hatte.

[X.]ntgegen der Ansicht der Kläger steht der Vorteilsanrechnung nicht entgegen, dass die [X.]rstattung an den Kläger zu 1. und nicht an die [X.]rbengemeinschaft erfolgte. Die Krankenkasse leistete die [X.]rstattung an den Kläger zu 1., da dieser und nicht die [X.]rbengemeinschaft die Krankheitskosten der [X.] zuvor selbst getragen hatte. Die entsprechenden Aufwendungen des [X.] zu 1. wurden als außergewöhnliche Belastung in der [X.]inkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend gemacht und vom [X.] bei der [X.]inkommensteuerveranlagung auch berücksichtigt. Der Kläger zu 1. ist in Höhe der im [X.] erfolgten [X.]rstattung indessen nicht (mehr) mit den Krankheitskosten der [X.] belastet. Dies rechtfertigt die Vorteilsanrechnung.

cc) Die [X.]rstattung der Krankenkasse ist --entgegen der Ansicht der [X.] auch nicht um die Gerichtskosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu mindern. Die Kläger wandten die Gerichtskosten nämlich nicht auf, um die [X.]rstattung der vom Kläger zu 1. getragenen Krankheitskosten durch die Krankenkasse zu erlangen. Der Umstand, dass die Kläger erst durch die im finanzgerichtlichen Verfahren gewährte Akteneinsicht von den Umständen erfuhren, die den Kläger zu 1. veranlasst haben, eine weitere [X.]rstattung der von ihm getragenen Krankheitskosten zu verlangen, begründet keinen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der [X.]rstattung der Krankenkasse und den Gerichtskosten für das finanzgerichtliche Verfahren.

Unabhängig davon, dass die Kläger die Gerichtskosten für das finanzgerichtliche Verfahren nicht im Streitjahr gezahlt haben und ein Abzug dieser Kosten schon aus diesem Grund im Streitfall nicht in Betracht kommt, sind die Gerichtskosten auch dem Grunde nach keine außergewöhnlichen Belastungen. [X.]ach der Rechtsprechung des [X.]s in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 ([X.], 153, [X.] 2015, 800) sind Prozesskosten für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012 --und damit auch für das [X.] nur insoweit gemäß § 33 [X.]StG abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Das von den Klägern vor dem [X.] verfolgte Begehren zur Änderung der [X.]inkommensteuerfestsetzung berührte indessen keinen existenziell wichtigen Bereich und auch nicht den Kernbereich menschlichen Lebens [X.] der vorgenannten Rechtsprechung.

3. Gemäß § 33 Abs. 1 [X.]StG ermäßigt sich die [X.]inkommensteuer dadurch, dass der [X.]eil der zwangsläufigen Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 [X.]StG) übersteigt, vom Gesamtbetrag der [X.]inkünfte abgezogen wird.

a) Das [X.] hat den Betrag der zumutbaren Belastung im Streitfall unzutreffend ermittelt.

Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtete, sobald der Gesamtbetrag der [X.]inkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 [X.]StG genannten Grenzen überschritt, ist die Regelung nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s im Urteil in [X.], 339, [X.] 2017, 684, der sich der [X.]. [X.] des [X.] in seinem Urteil in [X.], 53, [X.] 2017, 949 und auch die Finanzverwaltung zwischenzeitlich angeschlossen haben, so zu verstehen, dass nur der [X.]eil des Gesamtbetrags der [X.]inkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

Hiernach berechnet sich die zumutbare Belastung im Streitfall auf der Grundlage von zur [X.]inkommensteuer zusammen veranlagten [X.]hegatten ... wie folgt:

...

Die zumutbare Belastung übersteigt damit die als außergewöhnliche Belastungen vom [X.] anerkannten Aufwendungen. Höhere Aufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.

b) Auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch bei Krankheitskosten nicht verzichtet werden. Denn das Gesetz differenziert in § 33 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]StG bei Ansatz und [X.]rmittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Krankheitskosten und anderen als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen ([X.]-Urteil in [X.], 53, [X.] 2017, 949).

c) Die so ermittelte zumutbare Belastung ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß ([X.]-Urteile in [X.][X.] 166, 159, [X.] 1992, 179; vom 24. Juni 2004 III R 141/95, [X.]/[X.]V 2004, 1635, [X.]beschwerde nicht zur [X.]ntscheidung angenommen durch [X.]-Beschluss vom 2. Oktober 2009  2 BvR 1849/04; in [X.], 196, [X.] 2016, 151, [X.]beschwerde nicht zur [X.]ntscheidung angenommen durch [X.]-Beschluss vom 23. [X.]ovember 2016  2 BvR 180/16; in [X.], 339, [X.] 2017, 684, und in [X.], 53, [X.] 2017, 949; [X.]-Beschlüsse vom 29. September 2016 III R 62/13, [X.][X.] 255, 252, [X.] 2017, 259; vom 10. Januar 2003 III B 26/02, [X.]/[X.]V 2003, 616; [X.]-Beschluss vom 29. Oktober 1987  1 BvR 672/87, [X.] 1989, 152). Daran hält der [X.] auch in Ansehung des Vortrags der Kläger und der an dieser Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik (z.B. [X.], [X.], 47) nach nochmaliger Überprüfung weiterhin fest. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten.

aa) [X.]ach dem Prinzip der Steuerfreiheit des [X.]xistenzminimums hat der Staat das [X.]inkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt ([X.]-Urteile in [X.], 196, [X.] 2016, 151, und in [X.], 53, [X.] 2017, 949; [X.]-Beschluss in [X.][X.] 255, 252, [X.] 2017, 259). Dem Grundgedanken der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge entspricht es, dass sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen [X.]xistenzminimums zumindest nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Solange der [X.]mpfänger entsprechender Sozialleistungen aus den allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert wird, ist auch der entsprechende Aufwand im [X.]inkommensteuerrecht steuerfrei zu stellen ([X.]-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, [X.][X.] 120, 125, unter [X.]). Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden [X.]xistenzminimum gehören grundsätzlich auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung ([X.]surteil in [X.], 196, [X.] 2016, 151). Für die Bemessung des freizustellenden existenznotwendigen Aufwands der Höhe nach ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das [X.]xistenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen ([X.]surteil in [X.], 196, [X.] 2016, 151). Da auch [X.]mpfänger von Sozialleistungen Zuzahlungen aus den ihnen zur Verfügung gestellten Sozialleistungen bis zur Belastungsgrenze selbst zu erbringen haben, gehören Zuzahlungen [X.] des § 61 [X.] nicht zum einkommensteuerrechtlichen [X.]xistenzminimum ([X.]-Beschluss in [X.][X.] 255, 252, [X.] 2017, 259).

Hiergegen kann insbesondere nicht eingewandt werden, dass das einkommensteuerrechtliche [X.]xistenzminimum für alle Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz in voller Höhe von der [X.]inkommensteuer freizustellen ist. Dies gilt nämlich nur für Aufwendungen, die tatsächlich von [X.] wegen auch dem einkommensteuerrechtlichen [X.]xistenzminimum zuzuordnen sind, weil die Aufwendungen dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau entsprechen. Das sozialhilferechtliche Versorgungsniveau umfasst aber gerade keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung ([X.]-Beschluss in [X.][X.] 255, 252, [X.] 2017, 259). Aus diesem Grund bildet die sozialrechtliche Belastungsgrenze (§ 62 [X.]) auch von [X.] wegen keine betragsmäßige Grenze für den Ansatz der zumutbaren Belastung. Diese ist vielmehr nach den in § 33 Abs. 3 [X.]StG geregelten steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln, die ihrerseits --nach ständiger [X.] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

[X.]ine Zuzahlung mag allenfalls dann nicht mehr zumutbar sein, falls dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte [X.]xistenzminimum eingegriffen werden sollte (Urteil des [X.] vom 22. April 2008 B 1 KR 10/07 R, BSG[X.] 100, 221, Rz 16). Solange allerdings der tatsächliche Umfang der von dem Steuerpflichtigen erbrachten Aufwendungen für die Zuzahlungen --wie im [X.] der Höhe nach nicht geeignet ist, dieses [X.]xistenzminimum zu tangieren, hält der erkennende [X.] eine [X.]inschränkung der zumutbaren Belastung von [X.] wegen nicht für geboten.

bb) [X.]achdem die Krankenkasse im [X.] die zuvor nur teilweise übernommenen Behandlungskosten der [X.] in der [X.] aus dem Streitjahr vollständig erstattet hatte, betreffen die verbleibenden, vom [X.] als außergewöhnliche Belastungen anerkannten Krankheitskosten von der Krankenkasse nicht erstattete Aufwendungen für ärztliche Behandlungen auf (private) Rechnung, Zuzahlungen zu einer Kur und zu einem Krankenhausaufenthalt, Praxisgebühren, Aufwendungen für einen ..., für "präventive Krankengymnastik" und für verschiedene durch Privatrezept verordnete Medikamente, Zuzahlungen zu Medikamenten und Rezepten sowie Fahrtkosten zu Kliniken und Krankenfahrten mit dem [X.]axi.

Diese Aufwendungen gehören nicht zum sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveau. [X.]in Sozialhilfeempfänger hätte die Aufwendungen für die ärztliche Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung auf (private) Rechnung, für "präventive Krankengymnastik", für die durch Privatrezept verordneten Medikamente und den ... nicht aus allgemeinen Haushaltsmitteln (erstattet) erhalten. Hinsichtlich der Fahrtkosten zu den Kliniken und der Aufwendungen für die Krankenfahrten mit dem [X.]axi kann der [X.] offen lassen, ob entsprechende Fahrtkosten einem Sozialhilfeempfänger aus Haushaltsmitteln erstattet worden wären. Die Kläger haben für die Fahrtkosten von der Krankenversicherung jedenfalls keine Leistungen ([X.]rstattungen) erhalten. Dies mag darauf beruhen, dass entsprechende Versicherungsleistungen nicht geltend gemacht wurden oder von der Krankenversicherung nicht zu erbringen waren. Weder in der einen noch in der anderen Konstellation ist es von [X.] wegen geboten, vom Ansatz der zumutbaren Belastung abzusehen. Gleiches gilt in Bezug auf die Zuzahlungen zu der Kur, zu dem Krankenhausaufenthalt, zu den Medikamenten und Rezepten sowie für die Praxisgebühren. Denn solche Zahlungen hätte auch ein Sozialhilfeempfänger dem Grunde nach aus seinen Sozialleistungen aufbringen müssen.

cc) Die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebieten es ebenfalls nicht, im Streitfall keine zumutbare Belastung anzusetzen.

4. Der von den Klägern als Verfahrensfehler gerügte Verstoß des [X.] gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Das [X.] hatte angesichts des Streitgegenstands und des von den Klägern gestellten Klageantrags nicht über die Rechtmäßigkeit der Auskunftsersuchen des [X.] im Verwaltungsverfahren zu entscheiden.

5. Da der [X.] weder von der [X.]widrigkeit der zumutbaren Belastung in § 33 [X.]StG noch von der [X.]widrigkeit der rückwirkenden [X.]euregelung der formalen [X.]achweispflichten in § 33 Abs. 4 [X.]StG i.V.m. §§ 64, 84 Abs. 3f [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 überzeugt ist, kommen eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht.

6. Der [X.] übt sein ihm gemäß § 74 [X.]O eingeräumtes [X.]rmessen dahin aus, das Verfahren nicht bis zur [X.]ntscheidung des [X.] über die vom Kläger zu 1. gegen das [X.]-Urteil in [X.], 53, [X.] 2017, 949 eingelegte [X.]beschwerde (2 BvR 1936/17) auszusetzen.

a) [X.]ach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die [X.]ntscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum [X.]eil vom Bestehen oder [X.]ichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur [X.]rledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur [X.]ntscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Bei der vom Gericht zu treffenden [X.]rmessensentscheidung sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (z.B. [X.]-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, [X.]/[X.]V 2005, 503, und vom 19. September 2007 XI B 52/06, [X.]/[X.]V 2008, 63).

[X.]in Klageverfahren ist nach der Rechtsprechung des [X.] insbesondere auszusetzen, wenn vor dem [X.] ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende [X.]orm anhängig ist, den [X.] zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer [X.]ntscheidung über die [X.]mäßigkeit der umstrittenen Regelung trotz des beim [X.] anhängigen Verfahrens hat ([X.]-Beschluss in [X.]/[X.]V 2008, 63). Außerdem muss eine die [X.]widrigkeit bejahende [X.]ntscheidung des [X.] entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das auszusetzende Verfahren haben ([X.]-Beschluss vom 28. März 2007 [X.] B 50/06, [X.]/[X.]V 2007, 1337). [X.]ine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 [X.]O bis zur [X.]ntscheidung des [X.] kommt daher dann nicht in Betracht, wenn selbst für den Fall, dass das [X.] die einschlägige Steuerrechtsnorm für verfassungswidrig erklärt, eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das konkrete Streitverfahren deshalb auszuschließen ist, weil allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers nur für die Zukunft zu rechnen ist ([X.]-Beschlüsse vom 15. März 2005 IV B 91/04, [X.][X.] 209, 128, [X.] 2005, 647; vom 24. Januar 2006 [X.] B 37/05, [X.]/[X.]V 2006, 1154; vom 2. September 2005 XI B 224/04, [X.]/[X.]V 2006, 556, und vom 21. Juli 2005 II B 78/04, [X.]/[X.]V 2005, 1984).

b) Hiernach ist das vorliegende Revisionsverfahren nicht nach § 74 [X.]O auszusetzen.

aa) Soweit sich der Kläger zu 1. in dem [X.]beschwerdeverfahren 2 BvR 1936/17 gegen die rückwirkende [X.]euregelung der formalen [X.]achweispflichten in § 33 Abs. 4 [X.]StG i.V.m. §§ 64, 84 Abs. 3f [X.]StDV i.d.F. des [X.] 2011 wendet, hält der [X.] die [X.]beschwerde aus den oben bereits dargelegten Gründen (s. II.2.d) für offensichtlich aussichtslos.

bb) In Bezug auf die vom Kläger zu 1. mit der [X.]beschwerde gegen das [X.]-Urteil in [X.], 53, [X.] 2017, 949 gerügte [X.]widrigkeit der zumutbaren Belastung kann der [X.] dahinstehen lassen, ob die [X.]beschwerde insoweit ebenfalls offensichtlich aussichtslos ist. Denn es erscheint jedenfalls ausgeschlossen, dass die [X.]ntscheidung in dem Verfahren 2 BvR 1936/17 entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren haben könnte. [X.]ach der Rechtsprechung des [X.] ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass normverwerfende [X.]ntscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden [X.]ichtigkeitsregelung der angegriffenen gesetzlichen Bestimmung oder zu einer rückwirkenden [X.]euregelung des beanstandeten Gesetzes --und sei es auch nur im Rahmen einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle-- führen (z.B. [X.]-Beschluss vom 26. [X.]ovember 1998 IV B 150/97, [X.]/[X.]V 1999, 657, mit [X.]achweisen zur Rechtsprechung des [X.]). [X.]ine solche Möglichkeit schließt der [X.] für die zumutbare Belastung aus. [X.]s wäre selbst für den Fall, dass das [X.] die zumutbare Belastung entgegen der ständigen Rechtsprechung des [X.] und entgegen seinen eigenen bisherigen [X.]ntscheidungen nunmehr für verfassungswidrig halten sollte, nicht mit einer [X.]ichtigkeits-, sondern allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung und einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers für die Zukunft zu rechnen.

c) Die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 [X.]O kann in der [X.]ndentscheidung erfolgen ([X.]-Beschluss vom 25. [X.]ovember 2003 II B 68/02, [X.]/[X.]V 2004, 462, m.w.[X.].).

7. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI R 11/16

21.02.2018

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 9. März 2016, Az: 1 K 991/15, Urteil

§ 1360 BGB, § 1360a Abs 1 BGB, § 1360a Abs 2 BGB, § 1360b BGB, § 1968 BGB, § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 33 Abs 3 S 1 EStG 2009, § 36 EStG 2009, § 33 Abs 4 EStG 2009 vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 EStDV vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst e EStDV vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst f EStDV vom 01.11.2011, § 84 Abs 3f EStDV vom 01.11.2011, § 74 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 120 Abs 3 Nr 1 FGO, § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO, § 126a FGO, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 62 SGB 5, § 275 SGB 5, EStG VZ 2009, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.02.2018, Az. VI R 11/16 (REWIS RS 2018, 13528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13528

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