Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 1 StR 33/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8638

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 33/11 vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.]hat am 15. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 27. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (bezogen auf [X.]mit einem Wirkstoffgehalt von in einem Fall 27 %, in den anderen Fällen von mindestens jeweils 30 %, in einem Fall etwas höher, im Gewicht zwischen etwa 300 g und 550 g) und einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bezogen auf ein [X.]von 300 g mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 %) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. 1 Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Für die - nach forensischer Erfahrung ohnehin ziemlich fern liegende - Behauptung, entgegen § 226 StPO sei am zweiten Verhandlungstag kein Proto-kollführer anwesend gewesen (§ 338 Nr. 5 StPO), gibt es keine nachvollziehba-ren Anhaltspunkte. Das [X.]beweist das Gegenteil. [X.]wurde die unterbrochene Hauptverhandlung —in gleicher Besetzung wie Bl. 2 des Protokolls [X.]2 ergibt, dass am ersten [X.]Justizangestellte M. als Protokollführerin mitgewirkt hat. Die Revision, die diesen Hinweis für nicht —ausreichendfi hält, verkennt offenbar, dass bei [X.]- 3 - zungsterminen die Namen der gemäß § 272 Nr. 2 StPO im Protokoll zu nennen-den Verfahrensbeteiligten nicht wiederholt werden müssen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 462/00, BGHR [X.]§ 274 Beweiskraft 24; KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 272 Rn. 2). Ebenso wenig wie der genannte Hinweis spricht der von der Revision für auch nicht ausreichend gehaltene, nach ihrer Bewertung —unleserliche Namenszugfi am Ende des Protokolls von diesem Verhandlungstag dafür, dass ihre Behauptung der Wahrheit entspräche. [X.]davon, dass die allein behauptete bloße Unleserlichkeit einer Unterschrift rechtlich ohnehin bedeutungslos ist (vgl. zur Unterschrift eines Richters unter einem Urteil BGH, Beschluss vom 30. August 1988 - 1 StR 377/88, BGHR [X.]§ 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 1; zur Unterschrift eines Verteidigers unter einer Revisionsbegründung BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319), spräche eine solche Unterschrift unter einem Protokoll offensicht-lich nicht dafür, dass der Eindruck erweckt werden soll, es sei eine in Wirklichkeit abwesende Person bei der Protokollierung anwesend gewesen. Darauf, dass, so der Generalbundesanwalt, die Unterschrift von Frau M. durchaus lesbar ist, kommt es daher nicht mehr an. 2. Am 22. März 2010 wies die [X.]durch ein Vorsitzendenschrei-ben an die Verteidiger auf ihre Auffassung hin, dass die Angaben des Angeklag-ten —keine Einlassung im Sinne einer Verständigungfi seien; deshalb sei die [X.]—nicht an (–) Zusagen über bestimmte Freiheitsstrafen [X.][X.]wurde der Angeklagte befragt, —ob die bisherigen Aussagen aufrechterhalten (blieben) oder nichtfi. [X.][X.]einer möglichen Verständigungfi stehe § 257[X.]Abs. 4 Satz 3 StPO ihrer Verwertung nicht entgegen. In der Hauptverhandlung vom 30. März 2010 wurde dieser Brief verlesen und der Angeklagte wie angekündigt be-fragt. Er erklärte, so auch die Revision, —dass es bei seinen bisherigen Angaben verbleibe und er diese weiterhin zum Inhalt seiner Einlassung machtfi. 4 - 4 - a) Hierauf gestützt meint die Revision zunächst, eine Loslösung von einer früheren Zusage müsse in Form eines Beschlusses geschehen (so auch [X.]in Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfah-ren, § 257[X.]StPO Rn. 113). Ob dies zwingend oder nur zweckmäßig ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257[X.]StPO Rn. 29 —am besten in Form eines Beschlussesfi), mag dahinstehen, da die Verlesung des Briefes der Sache nach die Verkündung eines Beschlusses ist. Der Umstand, dass dies schon zuvor den Verteidigern - letztlich um aus Gründen der Fürsorgepflicht eine Vorbereitung auf das für den nächsten [X.]vorgesehene Geschehen zu ermög-lichen - in Form eines Briefs angekündigt wurde und dieser Brief dann nicht um-formuliert und ausdrücklich als Beschluss bezeichnet wurde, ändert daran nichts. An der in einer derartigen Verfahrenslage entscheidenden Rechtsklarheit für die Beteiligten ([X.]aaO) können hier keine Zweifel bestehen. 5 b) Insbesondere ergibt sich aus diesem Beschluss (Brief) mit gebotener Klarheit, dass die [X.]frühere Aussagen für unverwertbar hielt und sie nur im Falle einer bestätigenden Wiederholung berücksichtigen würde, die in Kenntnis des Umstandes, dass eine Vereinbarung nicht mehr im Raum steht, erklärt worden ist. Im Blick auf diese vorangegangene eingehende und präzise Belehrung bestehen auch unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezoge-nen [X.]gegen die Verwertung der Aussagen vom 30. März 2010 keine rechtlichen Bedenken. Die vorangegangenen Aussagen hat die [X.]entsprechend ihrer Ankündigung nicht verwertet, anderes behaup-tet auch die Revision nicht. Daher kann auf sich beruhen, dass, so die Revision, der Angeklagte vor Abgabe dieser dann nicht verwerteten Aussagen nicht gemäß § 257[X.]Abs. 5 StPO belehrt worden war. Es ist im Blick auf das nachfolgende Verfahrensgeschehen nicht erkennbar, wie sich ein solcher [X.]noch ausgewirkt haben könnte. 6 - 5 - 3. Insbesondere hinsichtlich der festgestellten Bandenabrede haben [X.]aus im Lauf des Ermittlungsverfahrens angefallenen Überwachungs-protokollen Bedeutung. Über einen Teil dieser Protokolle wurde in der [X.]Beweis erhoben, hinsichtlich eines anderen näher gekennzeichneten Teils wurde ein Selbstleseverfahren angeordnet. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung stellte der Vorsitzende nach dessen Abschluss fest, dass die Schöffen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der genannten Urkunden hatten. [X.]gestützt macht die Revision geltend, die in Rede stehenden Urkunden, die, wie sie behauptet, aber nicht näher ausführt, in das Urteil eingeflossen seien, seien nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden. 7 a) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen nicht. 8 (1) Allerdings wurde die genannte Feststellung in der Hauptverhandlung vom 20. Juli 2010 getroffen, nicht, so aber die Revision, im Termin vom 13. Juli 2010. Dies ist unschädlich, da es auf den exakten Zeitpunkt in der [X.]hier nicht ankommt. Da zur Glaubhaftmachung einer geltend gemach-ten Verfahrensrüge Beweismittel, wie etwa Aktenstellen, überhaupt nicht ange-geben werden müssen (BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, [X.]StV 2007, 569), führt auch die Angabe einer falschen Aktenstelle als Beleg für einen tatsächlich geschehenen, aus einer anderen Stelle der Akten ersichtlichen Vorgang nicht dazu, dass die entsprechende Rüge nicht zulässig erhoben wäre. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass der entsprechende Hinweis in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft sachgerecht ist, da er die Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen des [X.]erleichtert hat. 9 (2) Der [X.]hat erwogen, ob die in Rede stehende Fest-stellung Teil der Durchführung des [X.]sei. Dann sei, so folgert 10 - 6 - er aus dem Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 (1 StR 422/10), die Rüge unzulässig, da der Angeklagte nach der genannten Feststellung durch den [X.]keine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers herbeigeführt hätte. Der [X.]ist jedoch nicht der Auffassung, dass die Feststellungen, die nach [X.]der Durchführung des [X.]hierüber zu treffen sind, Teil der Durchführung dieses Verfahrens sind. Im Übrigen lag jener Entscheidung zu Grunde, dass erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht wurde, aus in der Person des Angeklagten liegenden Gründen hätte kein Selbstleseverfahren [X.]und/oder so, wie geschehen, durchgeführt werden dürfen. Mit dem hier vorliegenden Fall, dass sich der Angeklagte gegen die für ihn nur aus dem Pro-tokoll ersichtliche Art der Durchführung des [X.]durch die Rich-ter wendet, ist jener Fall auch und gerade im Blick auf eine Notwendigkeit, schon in der Hauptverhandlung vorgesehene Möglichkeiten zu nutzen, auf die Beseiti-gung von dann im Revisionsverfahren geltend gemachter Fehler hinzuwirken, nicht vergleichbar. (3) Der [X.]hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge auch deshalb geltend gemacht, weil die Revision nicht vorträgt, dass für zahlreiche Überwachungsprotokolle nicht das Selbstleseverfahren angeordnet wurde, sondern hierüber in der Hauptverhandlung Beweis erhoben wurde. Daher könne der [X.]den Einfluss der Verlesung der nicht mitgeteilten Protokolle auf die Überzeugungsbildung der Kammer nicht prüfen. 11 Der [X.]teilt diese Bedenken nicht. Aus den nicht vorgetragenen Be-weiserhebungen können sich möglicherweise Gesichtspunkte dafür ergeben, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Fehler nicht beruhen kann. Sowenig ein Revisionsführer in der Regel zum Beruhen des Urteils auf dem geltend ge-machten Verfahrensfehler vortragen muss - mag auch solcher Vortrag je nach Fallgestaltung zweckmäßig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 12 - 7 - - 1 StR 587/09; [X.]bei Sander/[X.]NStZ-RR 2008, 1, 3 Nr. 4 jew. mwN) -, so wenig ist eine Rüge deshalb nicht zulässig erhoben, weil Tatsachen, die ge-gen ein Beruhen sprechen könnten, nicht vorgetragen sind. Der unterbliebene Vortrag hierzu ist nicht mit dem je nach den Umständen des Falles erforderlichen Vortrag zu —[X.](z.B. der Wiederholung eines Teils der Hauptverhandlung, in dem ein früherer, der Rüge zu Grunde liegender [X.]wiederholt wurde) oder —[X.](wenn eine dem gel-tend gemachten Verfahrensfehler entgegenstehende Verfahrenslage ernsthaft in Frage kommt) zu vergleichen (vgl. Sander/[X.]aaO Nr. 3c, d; [X.]NStZ 2008, 263 jew. mwN). b) Der geltend gemachte Rechtsfehler liegt vor. 13 Der [X.]hat in diesem Zusammenhang zutreffend [X.]ausgeführt: 14 —Die Durchführung eines [X.]kann als wesentliche [X.]nur durch das [X.]bewiesen werden (§ 274 StPO). Die Feststellung, dass die Schöffen Gelegenheit hatten, von den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden Kenntnis zu nehmen (Feststellung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung –), belegt im Umkehrschluss, dass die Berufsrichter diese Gelegenheit nicht hatten (vgl. [X.]wistra 2010, 31). Au-ßerdem genügt, wie die Revision zutreffend bemerkt, die Gelegenheit zur Kennt-nisnahme nur für weitere Verfahrensbeteiligte, für Berufsrichter und Schöffen muss [unterschiedslos] die erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden (§ 249 Abs. 2 Satz 1 StPO)fi. 15 Die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden, wonach —sowohl die [X.]als auch die Schöffen (–) hinsichtlich der Urkunden (–) nicht nur Gele-genheit zur Kenntnisnahme hatten, sondern auch Kenntnis von den Urkunden 16 - 8 - genommen habenfi, ist im Ansatz nicht geeignet, die alleinige Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) in Frage zu stellen. Anhaltspunkte für die Grundlage ei-nes - zu Recht nicht durchgeführten - Protokollberichtigungsverfahrens ([X.]- Großer [X.]für Strafsachen -, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298), also etwa dafür, dass die gebotenen Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen, aber versehentlich nicht protokolliert wurden, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 54/09; BGHSt 54, 37; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 620/09 mwN). c) Der [X.]kann ausschließen, dass das Urteil auf dem genannten [X.]beruht. In den Urteilsgründen wird in den unterschiedlichsten Zusammenhän-gen, insbesondere aber hinsichtlich der strukturellen Verbindung des Angeklag-ten mit weiteren Tätern, häufig auf die Aussagen von (etlichen) Polizeibeamten verwiesen, die jeweils im Einzelnen über ebenfalls geschilderte [X.]hinaus die Gesamtergebnisse der von ihnen ausgewerteten [X.]dargelegt haben. All dies hat der [X.]zutreffend im Einzelnen dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Revision mitgeteil-ten Überwachungsergebnisse spezielle konkrete Erkenntnisse enthielten, die, ohne von den insbesondere durch die Polizeibeamten eingeführten Gesamter-gebnissen umfasst zu sein, in irgendeinem Zusammenhang auf die Urteilsfest-stellungen Einfluss gewonnen hätten, sind nicht ersichtlich. Auch die Revision äußert sich hierzu nicht konkret. Dies ist, wie dargelegt, rechtlich nicht geboten. Das Vorbringen ist aber auch nicht geeignet, das dargelegte Ergebnis der vom [X.]vorgenommenen Beruhensprüfung in Frage zu stellen. 17 4. [X.]ist unbegründet. 18 Zum Schuldspruch ist lediglich anzumerken, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Bemühungen, auch noch mit Kokain zu handeln, bereits konkrete 19 - 9 - Erwerbsvereinbarungen getroffen hatte. Zweifel an vollendetem Handeltreiben bestehen daher nicht. Der Wirkstoffgehalt, von dem die [X.]bei dem nicht sichergestellten [X.]von 300 g ausgegangen ist, erscheint sehr gering (vgl. demgegenüber Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29a [X.]ff. mwN). Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht erkennbar. Für eine Anwen-dung von § 64 StGB, deren Unterlassung den Angeklagten ohnehin nicht be-schwert, fehlen, wie die [X.]rechtsfehlerfrei darlegt, die Grundlagen, weil der Angeklagte —bewusst einen weit überhöhten Drogenkonsum behauptet, um (–) die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (...) zu erreichenfi. Nack Wahl Elf Jäger [X.]

Meta

1 StR 33/11

15.03.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. 1 StR 33/11 (REWIS RS 2011, 8638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8638

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1 StR 620/09

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