Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. I ZR 163/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3205

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. März 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] [X.] Punkt[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6;[X.] § 24 Abs. 1 und 2;BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 und Satz 2 Altern. 2;VerpackV § 6 [X.]: 12. Juni 1991Bringt ein Unternehmen auf Verkaufsverpackungen den "[X.]n Punkt" an,ohne mit der Betreiberin des [X.] einen Zeichennutzungsver-trag geschlossen zu haben, so kann dieser nach § 812 Abs. 1 BGB ein [X.] auf Wertersatz für die rechtsgrundlose Inanspruchnahmedes [X.] zustehen. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist [X.] nicht gegeben, soweit die Betreiberin des [X.] bestimmtemit dem "[X.]n Punkt" gekennzeichnete Verkaufsverpackungen (hier: [X.], die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn [X.]n geliefert worden sind) bewußt aus ihrem Erfassungssystem ausge-schlossen hat.[X.], Urt. v. 15. März 2001 - [X.] - [X.] 2 - [X.] Köln- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. März 2001 durch [X.] v. Ungern-Sternberg,[X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 29. Mai 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Inhaberin der Marke Nr. 2 001 158 "Der [X.] Punkt".Sie hat ein bundesweites Entsorgungssystem für Verkaufsverpackungen er-richtet, das nach den Feststellungen der zuständigen Behörden der Länder [X.] der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen(Verpackungsverordnung - VerpackV) entspricht. Die Beteiligung an dem Ent-sorgungssystem erfolgt durch den Abschluß eines [X.]es,in dem die Klägerin ihren Vertragspartnern das Recht einräumt, näher be-zeichnete Verkaufsverpackungen gegen Bezahlung eines Beitrags mit dem- 4 -"[X.]n Punkt" zu kennzeichnen. Die Klägerin läßt [X.] Entsorgungsunternehmen erfassen, sortieren und verwerten.Die [X.] ist eine Genossenschaft. Sie beliefert ihre Mitglieder mitWaren des [X.]. Im Dezember 1992 beantragte sie unter Verwen-dung eines Formularmusters der Klägerin den Abschluß eines Zeichennut-zungsvertrages. Mit Schreiben vom 12. Februar 1993 erteilte die Klägerin der[X.]n eine auf sechs Monate befristete "vorläufige Genehmigung zur Nut-zung des Zeichens". Die [X.] ließ die Verpackung ihrer Waren mit dem"[X.]n Punkt" versehen und zahlte für das erste Quartal 1993 den geforder-ten Beitrag.Anfang 1993 erhob das [X.] gegenüber der Klägerin [X.] gegen deren Ankündigung, ihr Erfassungssystem auf großgewerblicheund industrielle Endverbraucher zu erweitern. Daraufhin teilte die Klägerin [X.] vom 3. Mai 1993 ihren Vertragspartnern mit, Gegenstand desmit ihnen geschlossenen [X.] sei ausschließlich die Erfassungvon gebrauchten Verkaufsverpackungen bei Endverbrauchern, zu denenHandwerksbetriebe nur dann zählten, wenn sie nicht mehr als zehn [X.] aufwiesen. Die [X.] kürzte in der Folgezeit die von der [X.] die [X.] vom 1. April 1993 bis Juni 1996 beanspruchten Lizenzzahlungen inHöhe von 1.414.889,64 DM um 949.168,33 DM mit der Begründung, ein Anteilvon 70 % ihrer Waren werde an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn [X.] abgegeben, die von der Klägerin nicht entsorgt würden.Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -zuletzt beantragt,- 5 -[X.]die [X.] zu verurteilen, an die Klägerin 949.168,33 [X.] 5 % Zinsen aus einem Betrag von 696.662,11 DM seitdem 10. Januar 1996 sowie 5 % Zinsen aus einem Betrag inHöhe von 252.506,22 DM seit dem 15. November 1996 zu [X.],I[X.]hilfsweise1.die [X.] zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen,a)welche Erzeugnisse sie mit der Marke "Der [X.] Punkt"gekennzeichnet und in welchem Umfang sie solchermaßengekennzeichnete Produkte in den Verkehr gebracht hat,insbesondere welche Umsätze sie mit diesen Erzeugnissengetätigt bzw. welche Stückzahlen sie abgegeben hat, undzwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und DM-Werten;b)an welche Abnehmer sie die mit der Marke "Der [X.]Punkt" gekennzeichneten Produkte abgegeben hat, undzwar unter Angabe der vollen [X.] sich beide Hilfsanträge auf Auskunft auf die [X.] abdem 1. April 1993 beziehen;2.festzustellen, daß die [X.] verpflichtet ist, ihr all denjeni-gen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 1. April 1993 aus- 6 -der unberechtigten Verwendung der Marke "Der [X.] Punkt"durch die [X.] entstanden ist und noch entstehen wird.Die [X.] ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, vonden von ihr mit dem "[X.]n Punkt" gekennzeichneten Produkten würden 70 %an Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern geliefert, zu deren [X.] Klägerin ebenfalls verpflichtet gewesen sei.Das [X.] hat den [X.] abgewiesen und die [X.]auf den Hilfsantrag verurteilt, die begehrte Auskunft für den [X.]raum seit [X.] Juli 1996 zu erteilen. Für diesen [X.]raum hat das [X.] auch die Ver-pflichtung der [X.]n zum Schadensersatz festgestellt. Gegen dieses Urteilhaben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die [X.] nach dem Hauptantrag zur Zahlung verurteilt.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie [X.] ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch aus [X.] und als Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher Benutzung [X.] "Der [X.] Punkt" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6, §§ 152, 153 [X.]nG i.V. mit § 24 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für begründet erachtet. Hierzu hates ausgeführt:- 7 -Die Benutzung der Marke "Der [X.] Punkt" durch die [X.] in der[X.] vom 1. April 1993 bis zum 30. Juni 1996 sei rechtswidrig gewesen mitAusnahme des [X.]raums, während dessen die Klägerin mit der Nutzung ein-verstanden gewesen sei. Ob die Klägerin nach Ablauf der Geltungsdauer dervorläufigen Genehmigung die weitere Nutzung der Marke gestattet habe, kön-ne dahinstehen. Für die [X.]spanne einer Gestattung der [X.] die [X.] aufgrund vertraglicher Verpflichtung das tarifliche Entgelt.Für die [X.] danach habe die [X.] der Klägerin wegen widerrechtlicherNutzung der Marke einen im Wege der Lizenzanalogie bemessenen Scha-densersatz in Höhe des tariflichen Entgelts zu zahlen.Der Klägerin stehe das tarifliche Lizenzentgelt für die Nutzung der [X.] "Der [X.] Punkt" im vollen Umfang zu. Die [X.] habe zu Unrecht [X.] um 70 % mit der Begründung gekürzt, daß sie einen entspre-chenden Anteil ihrer Waren an Betriebe mit mehr als zehn [X.] liefere. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, solche [X.] zu entsorgen, weil Betriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigtennicht zu den Endverbrauchern im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackV (a.[X.]) gehörthätten. Der [X.]n habe es freigestanden, das von ihr zu entrichtende tarif-liche Entgelt dadurch zu verringern, daß sie die Kennzeichnung mit dem "[X.]" nur bei solchen Verpackungen vornahm, die von der Klägerin tat-sächlich entsorgt wurden.I[X.] Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Die [X.] Aufhebung und Zurückverweisung. Auf die unter den Parteien umstritteneFrage, ob und gegebenenfalls in welchen [X.]räumen zwischen den [X.] bestanden hat, kommt es für die Entscheidung [X.] nicht an. Die Klägerin kann insoweit, als die [X.] Waren in- 8 [X.] mit dem "[X.]n Punkt" an Handwerksbetriebe mit mehr alszehn Vollzeitbeschäftigten geliefert hat, die von ihr mit der Klage geforderteZahlung in Höhe ihres tariflichen [X.] weder aus [X.] oder Schadensersatzanspruchs verlangen.1. Der Klägerin steht nach ihrem eigenen Vorbringen, von dem im [X.] zunächst auszugehen ist, kein vertraglicher Zahlungsanspruchgegen die [X.] zu, weil nach ihrer Darstellung zwischen ihr und der [X.]n weder in dem [X.]raum, in dem sie der [X.]n die Zeichennutzungvorläufig gestattet hatte, noch in späterer [X.] ein [X.] be-standen hat.2. Über die Frage, ob die Zahlungsklage für den gesamten [X.]raum, indem die [X.] die Marke "Der [X.] Punkt" benutzt hat, jedenfalls [X.] begründet ist, kann auf der Grundlage der [X.] getroffenen Feststellungen auch dann nicht entschieden werden, wenn vonder Behauptung der Klägerin, die Marke sei ohne Rechtsgrund benutzt worden,ausgegangen wird.a) Die Klägerin hat, wenn ihr Vorbringen unterstellt wird, daß die [X.] keinen [X.] geschlossen haben, gegen die [X.] abdem [X.]punkt, in dem diese die Benutzung des "[X.]n Punkts" aufgenom-men hat, Bereicherungsansprüche auf Wertersatz für das, was die [X.]dadurch auf ihre Kosten erlangt hat (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB).Für den [X.]raum von sechs Monaten, in dem die [X.] den "[X.]nPunkt" aufgrund der Vereinbarung über die vorläufige Gestattung benutzt hat,ist Anspruchsgrundlage § 812 Abs. 1 Satz 2 Altern. 2 BGB, weil der Zweck [X.] 9 -ser Abrede, der Abschluß eines [X.]es, nicht eingetretenist. Für den sich anschließenden [X.]raum, in dem die [X.] den "[X.]nPunkt" nach dem Vorbringen der Klägerin rechtswidrig benutzt hat, ist [X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB.b) Durch die Verwendung des "[X.]n Punkts" auf ihren [X.] die [X.] nicht nur die bloße Markenbenutzung als solche erlangt, son-dern auch - und vor allem - die Teilnahme an dem Entsorgungssystem der Klä-gerin in dem Umfang, in dem dieses der [X.]n wie anderen [X.] "[X.]n Punkts" zur Verfügung gestellt [X.]) Die Leistung der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern, mit de-nen sie Verträge über die Nutzung des "[X.]n Punkts" geschlossen hat, be-schränkte sich nicht darauf, die Kennzeichnung von Verpackungen mit dem"[X.]n Punkt" zu gestatten, sondern bestand vielmehr auch darin, daß die mitdem "[X.]n Punkt" versehenen Verpackungen in ein sämtliche [X.] umfassendes Entsorgungssystem aufgenommen wurden, um auf dieseWeise die Vertragspartner von ihren Rücknahme- und [X.] der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12.Juni 1991 ([X.] I S. 1234; im folgenden: [X.]) zu befreien.Nach näherer Maßgabe des § 6 Abs. 1 [X.] war der Vertreibervon Verpackungen verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte Verkaufsver-packungen in oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurück-zunehmen. Die zurückgenommenen Verpackungen waren von Herstellern [X.] einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung au-ßerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen (§ 6 Abs. 2 [X.].[X.]). Die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von [X.] 10 -kungen entfiel für Hersteller und Vertreiber nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.].[X.], wenn diese sich an einem System beteiligten, das flächendeckend im [X.] eine regelmäßige Abholung gebrauchter [X.] beim Endverbraucher oder in der Nähe des [X.]s in ausreichender Weise gewährleistete und das die im Anhang der Ver-packungsverordnung a.[X.] genannten Anforderungen erfüllte. Diese bestandenin dem Nachweis, daß im Einzugsgebiet - d.h. im Gebiet des Landes, in [X.] in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Abs. 4 [X.]) - bestimmteAnteile der verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien von dem Erfas-sungssystem erfaßt, sortiert und verwertet wurden. Die Freistellung der sich aneinem solchen System beteiligenden Hersteller und Vertreiber von ihrer Ent-sorgungspflicht wurde gemäß § 6 Abs. 3 Satz 6 [X.] von dem [X.]-raum an wirksam, in dem die zuständige Landesbehörde nach § 6 Abs. 3Satz 7 [X.] durch Allgemeinverfügung die Feststellung öffentlich [X.] machte, daß ein solches System flächendeckend eingerichtet war.Hinsichtlich des [X.], das die Klägerin bundesweit ein-gerichtet hat, sind derartige Allgemeinverfügungen der zuständigen [X.]) Die [X.] hat dadurch, daß sie für ihre Verpackungen den "[X.]" benutzt hat, die Leistung der Klägerin, die in der Aufrechterhaltungihres [X.] lag, in Anspruch genommen und infolge der dadurcherreichten Entlastung von den Rücknahme- und [X.] nach § 6Abs. 1 und 2 [X.] im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB etwas erlangt.Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist diese Entlastung jedoch nichteingetreten, soweit die [X.] Verkaufsverpackungen von Waren mit dem- 11 -"[X.]n Punkt" gekennzeichnet hat, die an Handwerksbetriebe mit mehr alszehn Vollzeitbeschäftigten geliefert wurden. Denn solche Verpackungen hat dieKlägerin, wie sie ihren Vertragspartnern und der [X.]n mit [X.] 3. Mai 1993 mitgeteilt hat, bewußt aus ihrem Erfassungssystem ausge-schlossen. Durch das Anbringen des "[X.]n Punkts" auf Verpackungen vonWaren, die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten ge-liefert wurden, hat die [X.] deshalb keine Leistungen des [X.] der Klägerin in Anspruch genommen und daher insoweit auch nichts aufderen Kosten erlangt.(3) Auch auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Klägerinkommt es danach - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - darauf an, inwelchem Umfang die [X.] in dem hier relevanten [X.]raum Waren in [X.] mit dem "[X.]n Punkt" an Handwerksbetriebe mit mehr als zehnVollzeitbeschäftigten geliefert hat. Feststellungen dazu sind bisher nicht ge-troffen worden.c) Wenn und soweit die [X.] die Marke "Der [X.] Punkt" ohneRechtsgrund benutzt hat, steht der Klägerin als Markeninhaberin auch dafürein Bereicherungsanspruch zu (vgl. dazu [X.]Z 99, 244, 246 - [X.]. 5 [X.], 308, 317 f. - Gefärbte Jeans). Maßgeblich für die Höhe des insoweit zuleistenden Wertersatzes ist der Wert des durch den Gebrauch der Marke Er-langten, der in Form einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr [X.] werden kann (vgl. [X.]Z 99, 244, 248 - [X.]. 5 I). Der Umfang [X.] zu zahlenden Wertersatzes wird allerdings durch den Zuweisungsge-halt des Markenrechts, dessen Verwertung dem Markeninhaber vorbehalten ist,bestimmt (vgl. [X.]Z 99, 244, 247 - [X.]. 5 I; 107, 117, 120 - For-schungskosten). Ob die Klägerin danach aus Markenrecht Wertersatz verlan-- 12 -gen könnte, soweit die [X.] mit Hilfe der Benutzung der Marke "Der [X.]Punkt" das Entsorgungssystem der Klägerin ohne Rechtsgrund in [X.] hat, muß hier allerdings letztlich nicht entschieden werden, weil einsolcher Anspruch der Klägerin der Höhe nach jedenfalls nicht über den [X.] wegen der Inanspruchnahme ihres [X.]hinausgehen würde.3. Die Klägerin kann - abweichend von der Ansicht des Berufungsge-richts - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Schadensersatzan-spruchs wegen Verletzung ihres Markenrechts (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6,§§ 152, 153 [X.] i.V. mit § 24 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) nicht verlangen,daß ihr für die Benutzung des "[X.]n Punkts" Zahlung nach dem vertragli-chen Tarifsatz auch insoweit geleistet wird, als sie ihr Entsorgungssystem fürentsprechende [X.] gar nicht zur Verfügung gestellt hat, wiedies für die Entsorgung von Verpackungen gilt, in denen Waren an Hand-werksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert worden sind.Die Klägerin hat Schadensersatz wegen Verletzung ihres Markenrechts inForm der Lizenzanalogie verlangt. Der Schaden, dessen Ersatz auf diesemWeg beansprucht wird, muß im Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm lie-gen, also gerade aus dem Eingriff in das fremde Recht hervorgegangen sein.Die angemessene Lizenzgebühr kann daher der Schadensberechnung nur in-soweit zugrunde gelegt werden, als sie bei der im Rechtsverkehr üblichenRechtseinräumung gerade für den Eingriff in das Recht und nicht lediglich fürdie Überlassung sonstiger Positionen gewährt zu werden pflegt (vgl. [X.]Z 44,372, 376 - [X.]). Als Schadensersatz in Form der Lizenzanalogiekönnte die Klägerin danach jedenfalls keinen höheren Zahlungsanspruch gel-tend machen, als ihr als Bereicherungsanspruch zustehen [X.] -4. Die Klägerin könnte auch auf der Grundlage eines Vertragsanspruchsvon der [X.]n nur insoweit eine Vergütung für die Inanspruchnahme ihres[X.] verlangen, als sie dieses der [X.]n tatsächlich zurVerfügung gestellt hat. Der [X.] regelte nicht selbst, aufwelche Anfallstellen von Verkaufsverpackungen sich das Erfassungssystemder Klägerin erstrecken mußte. Der Umfang der Leistungspflicht der [X.] sich jedoch aus dem Ziel des [X.]es, den [X.] § 2 Abs. 1 [X.] von der nach der Verpak-kungsverordnung bestehenden Entsorgungspflicht zu befreien. Diese Ver-pflichtung ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht erfüllt worden, so-weit die [X.] Ware in Verpackungen mit dem "[X.]n Punkt" an Hand-werksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert hat. Es [X.] offenbleiben, ob sich die Klägerin, wie die Revisionserwiderung [X.], den Tatsachenvortrag der [X.]n, nach dem diese die Marke "Der[X.] Punkt" aufgrund von Vertragsbeziehungen mit der Klägerin genutzt ha-be, jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat.II[X.] Auf die Revision der [X.]n war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.v. Ungern-Sternberg [X.] [X.]Büscher [X.]

Meta

I ZR 163/98

15.03.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. I ZR 163/98 (REWIS RS 2001, 3205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3205

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