Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZR 28/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2013

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. August 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

EuGVÜ Art. 2 Abs. 1, 16 Nr. 1 a; [X.] Art. 2. Abs. 1, 22 Nr. 1 a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweg-lichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 [X.]) folgt nicht schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (im Anschluß an [X.], Urteil vom 17. Mai 1994 - [X.] - Sammlung der Rechtsprechung des [X.] 1994, [X.]). b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in [X.] eingetragenen [X.] auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nieß-brauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale [X.] gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 [X.]) nach dem Wohnsitz des Schuldners. [X.], Urteil vom 4. August 2004 - [X.] - [X.] in [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 23. Januar 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung hin-sichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten klagend und wider-klagend um die Löschung eines [X.] und die Herausgabe einer hinterlegten [X.]. Anläßlich ihrer Trennung schlossen die Parteien am 16. Oktober 1990 zwei notarielle Vereinbarungen. Zunächst übertrug die Klägerin dem Beklagten zum Ausgleich aller vermögensrechtlichen Ansprüche einen Pkw der Marke - 3 - [X.] und einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 70.000 DM; ferner räumte sie ihm das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus und zwei Läden in A./[X.] ein. Das Nießbrauchsrecht sollte erlöschen, falls der Beklagte wegen eines Grundstücks in [X.] erwerben würde, die einen Wert von 2 Mio. DM übersteigen. Die Vertragsparteien ver-pflichteten sich zu gegenseitigem Wohlverhalten und vereinbarten einen Weg-fall des Anspruchs auf den Nießbrauch auch für den Fall, daß der Beklagte der Klägerin vorsätzlich Nachteile zufügt. Sodann übertrug die Klägerin dem [X.] das Nießbrauchsrecht mit dinglicher Wirkung. In der Folgezeit wurde das Nießbrauchsrecht zugunsten des Beklagten im [X.] Grundbuch ein-getragen. Mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober 1991 bevollmächtigte der [X.] die Klägerin mit der Durchsetzung von Restitutionsansprüchen hinsicht-lich des Grundstücks in [X.] Zugleich verzichtete er auf die Nießbrauchsrechte an dem Einfamilienhaus und den beiden Läden in A./[X.] und bewilligte die Löschung im Grundbuch. Die [X.] wurde beim Notar hinter-legt; die Parteien vereinbarten, daß diese nach Durchsetzung der Restitutions-ansprüche herausgegeben werden sollte. Die Bemühungen der Parteien um Durchsetzung solcher Ansprüche blieben letztlich erfolglos. Die Klägerin begehrt Herausgabe der hinterlegten [X.] und mit gestaffelten [X.] im wesentlichen eine Verurteilung zur Bewil-ligung der Löschung des [X.]. Das [X.] hat den [X.] als unbegründet und die Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen. Der Wi-derklage des Beklagten auf Herausgabe der hinterlegten [X.] hat es stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].

[X.] Zu Recht hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin auf Herausgabe der hinterlegten [X.] vom 14. Oktober 1991 ab-gewiesen. Ein Anspruch folgt jedenfalls nicht unmittelbar aus der vertraglichen [X.] der Parteien. Denn nach deren unstreitigem Inhalt sollte die beim Notar hinterlegte [X.] vom 14. Oktober 1991 nur dann an die Klägerin herausgegeben werden, wenn die [X.] des [X.] hinsichtlich des Grundbesitzes in [X.] Erfolg haben würden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] ist ein solcher Erfolg aber nicht mehr erreichbar und auch nicht arglistig vom [X.] vereitelt worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ergibt sich ein entspre-chender Anspruch der Klägerin auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist § 242 BGB grund-sätzlich keine selbständige Anspruchsgrundlage. Billigkeitsgesichtspunkte kön-nen zwar gemäß § 242 BGB dazu führen, Ansprüche zu mindern oder gar zu versagen. Sie können aber regelmäßig keine Ansprüche begründen, die sonst - 5 - nach Gesetz oder Vertrag nicht gegeben sind ([X.] Urteile vom 23. April 1981 - [X.] - NJW 1981, 1779; [X.] 88, 344, 351; [X.] 95, 393, 399). Nur ausnahmsweise können besonders schutzwürdige Interessen der Ver-tragsparteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eigene Neben-pflichten begründen, die letztlich sogar in eigene Ansprüche erwachsen können (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 574, vom 15. Februar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 718 und vom [X.] 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 269). Solches ist hier aber nicht der Fall. Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien sollte die hinterlegte [X.] nur bei Erfolg der [X.] an die Kläge-rin herausgegeben werden. Diese eindeutige Vereinbarung kann nicht aus allgemeinen Billigkeitserwägungen auf weitere - streitige - Erlöschensgründe erstreckt werden. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch nach [X.] Recht keine konstitutive Wirkung hat und die hinterlegte [X.] schon vom 14. Oktober 1991 da-tiert.

I[X.] Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die gestaffelten [X.] als unzulässig abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit für die Hilfsanträge der Klägerin unter Hinweis auf Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ abgelehnt. Danach sind für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand ha-ben, unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit der Parteien die - 6 - Gerichte des Vertragsstaates ausschließlich zuständig, in dem die unbewegli-che Sache belegen ist. Der Nießbrauch sei auch in [X.] als dingliches Recht geregelt und werde entsprechend in die [X.] Grundbücher einge-tragen. Die Anträge auf Abgabe einer [X.] seien nicht unab-hängig von der Frage nach dem Fortbestehen des [X.] zu be-antworten und deswegen ebenfalls auf ein dingliches Recht gerichtet. Gerade in Fragen des formellen Grundbuchrechts sei die größere Sachnähe des [X.] Gerichts notwendig. Im übrigen gelte nach Art. 16 Nr. 1 b EuGVÜ die aus-schließliche Zuständigkeit sogar für lediglich schuldrechtliche, auf das [X.] bezogene Rechtsverhältnisse wie Miete und Pacht. Auch die weiteren Feststellungsanträge seien nicht auf ein persönliches Recht, sondern auf ein dingliches Recht an der Immobilie selbst gerichtet. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von den internationalen Zuständigkeitsvorschriften des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ausgegangen. Zwar ist inzwischen die Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-sachen ([X.]) in [X.] getreten, die nach Art. 68 im Verhältnis der [X.] der [X.] an die Stelle des EuGVÜ getreten ist (vgl. [X.]/[X.] ZPO 24. Aufl. [X.]). Allerdings ist die [X.] nach Art. 66 Abs. 1 nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufge-nommen worden sind, nachdem die Verordnung am 1. März 2002 in [X.] ge-treten war. Das ist hier nicht der Fall. - 7 - Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ sieht für Klagen, welche dingliche Rechte an [X.] Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats vor, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Auf solche dinglichen Rechte sind die Hilfsanträge der Klägerin allerdings nicht gerichtet. a) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (EuGVÜ-Protokoll) dem [X.] ([X.]) zur Auslegung des Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ vorzulegen. Denn die Auslegung dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt und hier lediglich auf den [X.] anzuwenden. b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf Art. 16 EuGVÜ nicht weiter ausgelegt werden, als dies sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genom-men wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist. Für die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ reicht es deswegen nicht aus, daß ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht gestützt sein und nicht nur - abgesehen von der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen [X.] - auf ein persönliches Recht ([X.], Urteil vom 17. Mai 1994 - [X.] - Sammlung der Rechtsprechung des [X.] 1994, [X.]). Der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch besteht auch hier darin, daß das dingliche Recht an einer Sache gegen jedermann - 8 - wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend ge-macht werden kann ([X.], Urteil vom 9. Juni 1994 [X.]/93 - NJW 1995, 37). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung streiten die Parteien auch mit den [X.] nicht um dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Sin-ne von Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ. c) Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Rückübertragung des [X.] gerade nicht aus dem Wesen des dinglichen Nießbrauchs, son-dern aus einem Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel des notariellen [X.] vom 16. Oktober 1990 und aus einer ausdrücklichen Vereinbarung her. Sie stützt ihren Anspruch mithin auf schuldrechtliche Verpflichtungen, die nicht wie dingliche Rechte gegenüber jedermann, sondern nur zwischen den [X.] wirken, was die Anwendbarkeit des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ausschließt (vgl. auch Kropholler, [X.]. 2002 Art. 22 [X.] [X.]. 13 ff.; [X.]/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 16 EuGVÜ [X.]. 54, 82). Selbst wenn sich die Klage auf Rückgabe des [X.] mittelbar auf das Eigentum an den unbeweglichen Sachen [X.], beruht sie doch auf einem persönlichen Anspruch, den die Klägerin aus dem notariellen Vertrag der Parteien und einer weiteren vertraglichen Vereinba-rung herleitet; sie ist deswegen auch nur gegen den Vertragspartner gerichtet. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückgabe des [X.] allein von dem Beklagten, weil dieser gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen und sich auch zur Rückgabe verpflichtet habe. Entsprechend kann die gerichtli-che Entscheidung über eine Rückgabepflicht auch nur zu Lasten des Beklagten wirken. Die Klage hat daher keine Rechte zum Gegenstand, die sich unmittel-bar auf die unbewegliche Sache bezögen und gegenüber jedermann wirkten (vgl. [X.], Beschluß vom 5. April 2001 - [X.] 518/99 - [X.] 2001, 563). Darauf, daß ein Nießbrauchsrecht auch in [X.] dinglichen [X.]harakter hat, kann es für den gegen eine Person gerichteten schuldrechtlichen Anspruch auf [X.] mithin nicht ankommen. Davon ist nach der Rechtsprechung des [X.] auch deswegen auszugehen, weil die Parteien über ein vertragswidriges [X.] und eine einvernehmliche Auflösung des [X.] streiten und deswegen Beweisfragen nicht am Ort der belegenen Sache, sondern am [X.] gemeinsamen Aufenthaltsort im Bezirk des [X.] geklärt wer-den müssen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 1985 - 241/83 - NJW 1985, 905; Kropholler, aaO Art. 22 [X.] [X.]. 14). d) Zwar sieht Art. 6 Nr. 4 EuGVÜ eine Annexzuständigkeit für vertragli-che Ansprüche vor, wenn sie mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an [X.] Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden. Damit sollen eine Aufsplitterung der internationalen Zuständigkeit und die daraus [X.] Probleme der Rechtskraft vermieden werden, was aber stets einen auf dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen gerichteten zusätzlichen Klagean-trag voraussetzt. Das ist hier gerade nicht der Fall. 3. Die sich nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ am Wohnsitz des Beklagten aus-richtende internationale Zuständigkeit des [X.] gilt deswegen hin-sichtlich aller hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin. Unabhängig von der Ausgestaltung der Anträge ist der Streitgegenstand auf die schuldrechtlichen Ansprüche der Parteien auf Rückgabe des Nießbrauchs begrenzt. Ebenso [X.] die Feststellungsanträge auf die behauptete schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückgabe des Nießbrauchs und nicht auf den Inhalt des dinglichen [X.] selbst.

- 10 - II[X.] [X.] der hinterlegten [X.] an den Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht stattgegeben. Wie ausge-führt, steht der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe dieser Löschungsbewil-ligung zu, weil eine Restitution des Grundstücks in [X.] nach den von der [X.] nicht angefochtenen Feststellungen des [X.] nicht mehr mög-lich ist und sie nur für diesen Fall erstellt wurde. Deswegen kann der Beklagte als Aussteller der Urkunde aus der Hinterlegungsvereinbarung Herausgabe an sich selbst verlangen. Zwar ist er bei Erfolg der Hilfsanträge berechtigt, den [X.] durch Herausgabe der vorhandenen [X.] zu erfüllen; umgekehrt steht der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Herausgabe gerade dieser Urkunde zu.

- 11 - [X.] Das Berufungsgericht wird deswegen zu klären haben, ob der Klägerin auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ein Anspruch auf Rückübertragung des [X.] zusteht. [X.][X.] [X.] Bundesrichter [X.] ist urlaubsbedingt
Dose an der Unterschriftsleistung verhindert.

[X.]

Meta

XII ZR 28/01

04.08.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZR 28/01 (REWIS RS 2004, 2013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2013

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