Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. VII ZB 14/16

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4610

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:280917BVIIZB14.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 14/16

vom

28. September 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 850c Abs. 1 Satz 2, Abs. 4
Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts ver-langen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet.
[X.], Beschluss vom 28. September 2017 -
VII ZB 14/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. September
2017
durch [X.]
Eick, die Richter Halfmeier
und
Prof.
Dr.
Jurgeleit und
die Richterinnen
Sacher
und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
des Gläubigers werden der Beschluss der 16.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 14.
Dezember 2015
und der Beschluss
des Amtsgerichts Nürn-berg -
Vollstreckungsgericht
-
vom 30.
September 2015
aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Gläubigers vom 21.
September 2015, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das
Amtsgericht Nürnberg -
Vollstreckungs-gericht
-
zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des
Amtsgerichts T. in
Griechenland.
Er hat am 21. August 2015 den Erlass
eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin bezüglich der Pfändung mehrerer Forderungen der Schuldnerin gegenüber Drittschuld-nern
beantragt, hierunter das Arbeitseinkommen der Schuldnerin. Dabei hat
der Gläubiger einen
Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten 1
-
3
-
gemäß §
850c Abs.
4 ZPO mit der Begründung
gestellt, die Schuldnerin zahle keinen Unterhalt für ihre Kinder, die auch nicht bei der Schuldnerin leben [X.]. Das
Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht -
hat den Gläubiger darauf [X.], dass eine Anordnung nach §
850c
Abs.
4 ZPO nur für den Fall möglich sei, dass der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen habe.
Der
Gläubiger hat daraufhin mit [X.] seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.
September 2015 den
Erlass eines
klarstellenden Beschlusses
über die
An-ordnung der Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Berechnung des un-pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Schuldnerin gemäß §
850c Abs.
1 Satz
2 ZPO beantragt.
Das
Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
hat den Antrag zurückgewie-sen und der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen. Das Be-schwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen rich-tet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläu-bigers.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Ent-scheidungen
und Zurückverweisung
der Sache an das Amtsgericht
-
Vollstreckungsgericht -.
1.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine gesetzliche Grundla-ge für die vom Gläubiger begehrte Anordnung bestehe nicht, da §
850c Abs.
4
ZPO eine solche Anordnung lediglich bei eigenem Einkommen des [X.] vorsehe. Auch eine entsprechende Anwendung des 2
3
4
-
4
-
§
850c
Abs.
4 ZPO komme mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Gemäß §
850c Abs.
1 Satz
2 ZPO erhöhe sich der unpfändbare Anteil des Arbeitsein-kommens der Schuldnerin nur, wenn die Schuldnerin auf Grund einer gesetzli-chen Verpflichtung Unterhalt tatsächlich gewähre. Diese Rechtsfolge sei somit gesetzlich festgelegt und eine zusätzliche Anordnung überflüssig. Eine Ent-scheidung, wie sie vom Gläubiger begehrt werde, würde lediglich eine klarstel-lende Funktion
haben. Da sie ohne gesetzliche Grundlage erginge, wäre sie bei nachfolgenden Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dritt-schuldner über die Höhe der gepfändeten Forderung ohne Bedeutung. Da so-mit der begehrte Zweck nicht erreicht werden könne, fehle auch ein Rechts-schutzbedürfnis des Gläubigers.
2.
Dies
hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass eine Anord-nung der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten
bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens
nicht auf §
850c Abs.
4 ZPO gestützt werden kann, wenn
der Schuldner keinen Unterhalt zahlt. Vielmehr ergibt sich bereits aus §
850c Abs.
1 Satz
2 ZPO, dass sich der unpfändbare Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners nur erhöht, wenn der Schuldner tatsächlich auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet
(vgl. [X.], [X.], 3532 Rn.
14 m.w.N.).
Eine
entsprechende
Anwendung des §
850c Abs.
4 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte keinen Unterhalt erhält, nicht mit der Situation vergleichbar ist, in der er ein eigenes Einkommen erzielt (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
März 2007 -
VII
ZB
94/06, NJW-RR
2007, 938 Rn.
16).

5
6
-
5
-
b) Entgegen der Auffassung des [X.] kann der Gläubiger jedoch einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach §
850c Abs.
1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet.
Der Antrag des Gläubigers richtete sich für die Pfändung von Arbeitsein-kommen auf Erlass eines [X.]es, der gemäß §
850c Abs.
3 Satz
2 ZPO
wegen der Berechnung der pfändbaren Beträge auf die Anwen-dung der Tabelle zu dieser Vorschrift verweist.
Die allgemein gefassten Anga-ben in einem solchen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss können
im Ein-zelfall zu Unklarheiten führen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner ein Rechtsschutzbedürfnis ha-ben, derartige Unklarheiten durch Anrufung des Vollstreckungsgerichts zu [X.]. Dieses hat dann eine klarstellende Entscheidung zu treffen, die den [X.] ergänzt und konkrete Berechnungskriterien für den Dritt-schuldner aufzeigt ([X.], Beschluss vom 24.
Januar 2006 -
VII
ZB
93/05, [X.]Z 166, 48 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
850c Rn.
9; Stö-ber, Forderungspfändung, 16.
Aufl., Rn.
1057; BeckOK
ZPO/[X.], Stand: 1.
Juli 2017, §
850c Rn.
13b; [X.]/Walker/Kessal-Wulf/[X.], ZPO, 6.
Aufl., §
850c Rn.
9; [X.] in Gottwald/[X.], Zwangsvollstreckung, 7.
Aufl., §
850c ZPO Rn.
20a; [X.][X.], ZPO, 9.
Aufl., §
850c Rn.
26).
Das Vollstre-ckungsgericht kann dabei auf Antrag eines Beteiligten auch eine Feststellung über die zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Hilfe eines klarstellenden Beschlusses treffen
(vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZR 202/06, NJW-RR
2008, 1578 Rn. 13).
Funktionell ist der Rechtspfleger bei dem Vollstreckungsgericht zuständig, §
20 Abs.
1 Nr.
17
RPflG ([X.], Beschluss vom 24.
Januar 2006 -
VII
ZB
93/05, [X.]Z 166, 48 Rn.
15-18).
7
8
-
6
-
Ein klarstellender Beschluss sichert den Drittschuldner ab, dessen [X.] zur Erfüllung im Verhältnis zu Gläubiger und Schuldner führt, wenn er sich an den Beschluss hält (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14.
Aufl, §
850c Rn.
9). Dies dient auch dem Gläubiger, der bei fehlender Berücksichtigung von Unter-haltsberechtigten aufgrund klarstellenden Beschlusses einen höheren Betrag des Arbeitseinkommens des Schuldners überwiesen erhält.
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden.
Es ist bislang nicht festgestellt, ob der zulässige Antrag des Gläubigers vom 21.
September
2015 auch begründet ist. Die Sache
ist daher an das Amtsge-richt -
Vollstreckungsgericht
-
zurückzuverweisen, §
577 Abs.
4 Satz
1, §
572
Abs.
3
ZPO.
Eick

Halfmeier
Jurgeleit

Sacher

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2015 -
1 M 13862/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.12.2015 -
16 [X.] -

9
10

Meta

VII ZB 14/16

28.09.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. VII ZB 14/16 (REWIS RS 2017, 4610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4610

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 14/16 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung: Klarstellender Beschluss zur Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten bei der Berechnung des pfändbaren Betrags von Arbeitseinkommen


IXa ZB 142/04 (Bundesgerichtshof)


16 T 7507/15 (LG Nürnberg-Fürth)

Erhöhung des unpfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners bei gesetzlicher Unterhaltspflicht


34 T 1673/21 (LG Landshut)

Ermessensentscheidung, Beschwerde, Lebensunterhalt, Einkommen, Elterngeld, Umzug, Existenzminimum, Arbeitseinkommen, Berechnung, Zuschlag, Zwangsvollstreckung, Grundsicherungsleistungen, Ehefrau, Unterhalt, sofortige …


IXa ZB 322/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 14/16

1 M 13862/15

16 T 7507/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.