10. Senat | REWIS RS 2019, 11513
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Todesfallbedingte Übertragung des Altersvorsorgevermögens auf den anderen Ehegatten
1. NV: Lässt sich der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten dessen gefördertes Altersvorsorgevermögen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen, rückt er hinsichtlich der dem Vertrag des verstorbenen Ehegatten gutgeschriebenen Zulagen in die Position des Zulageberechtigten ein .
2. NV: Lässt sich der überlebende Ehegatte das vom verstorbenen Ehegatten übertragene Altersvorsorgevermögen in Form einer schädlichen Verwendung auszahlen, beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der zurückzuzahlenden Zulagen (§ 94 Abs. 2 Satz 5 EStG) erst mit Ablauf des Kalenderjahrs dieser schädlichen Verwendung, nicht hingegen bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs der Übertragung des Altersvorsorgevermögens vom verstorbenen auf den überlebenden Ehegatten .
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2018 10 K 10046/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Sowohl die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als auch ihr [X.]hemann ([X.]) hatten zertifizierte Altersvorsorgeverträge bei einem Anbieter abgeschlossen. [X.] verstarb [X.]; die Klägerin wurde [X.] zu 1/2.
Dem Altersvorsorgevertrag des [X.] waren bis zu dessen Tod Zulagen für die Beitragsjahre 2004 bis 2006 in Höhe von insgesamt 719,13 € gutgeschrieben worden. Nach dem Tod des [X.] beantragte die Klägerin, dessen gesamtes Altersvorsorgevermögen auf ihren eigenen Altersvorsorgevertrag zu übertragen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c des [X.]inkommensteuergesetzes in der [X.] geltenden Fassung --[X.]StG a.[X.]; heute § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c [X.]StG). Der Anbieter führte diese Übertragung durch. [X.]ntgegen seiner sich aus § 11 Abs. 4 der [X.] in der damals geltenden Fassung ([X.]) --heute § 11 Abs. 3 Satz 1 AltvDV-- ergebenden Pflicht teilte er die Übertragung jedoch nicht der zentralen Stelle ([X.], [X.] --[X.]--; zugleich Beklagte und Revisionsbeklagte des vorliegenden Verfahrens) mit.
Am 1. November 2012 kündigte die Klägerin ihren Altersvorsorgevertrag. Da die Übertragung des Altersvorsorgevermögens des [X.] auf diesen [X.] seinerzeit nicht bekannt war, teilte sie dem Anbieter im Verfahren nach § 94 Abs. 1 [X.]StG lediglich einen Rückzahlungsbetrag in Höhe der für die Klägerin persönlich gutgeschriebenen Zulagen (382 €) mit. Dieser Betrag wurde vom Anbieter einbehalten und an die [X.] abgeführt. Das restliche Altersvorsorgevermögen --einschließlich der für [X.] gutgeschriebenen Zulagen von 719,13 €-- zahlte der Anbieter an die Klägerin aus.
Im September 2015 bemerkte der Anbieter seinen Fehler und informierte die [X.] über die Übertragung. [X.]r führte ein Restguthaben von 0,01 € an die [X.] ab. Am 8. August 2016 erließ die [X.] gegen die Klägerin den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid über die Festsetzung des [X.] nach § 94 Abs. 2 [X.]StG. Der Rückzahlungsbetrag wurde auf 719,13 € festgesetzt; nach Anrechnung des vom Anbieter gezahlten Betrags (0,01 €) verblieb ein zu zahlender Betrag von 719,12 €.
Die [X.] begründete den Bescheid damit, dass die kündigungsbedingte Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens an die Klägerin als schädliche Verwendung i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG anzusehen sei, die eine Pflicht zur Rückzahlung der Zulagen ausgelöst habe. Da eine Rückzahlung durch den Anbieter aufgrund der Auskehrung des gesamten Altersvorsorgevermögens an die Klägerin nicht mehr möglich sei, sei gemäß § 94 Abs. 2 [X.]StG der an die Klägerin gerichtete Festsetzungsbescheid zu erlassen gewesen. Die Festsetzungsfrist betrage gemäß § 94 Abs. 2 Satz 5 [X.]StG vier Jahre. Diese Frist sei gewahrt, da sie mit Ablauf des [X.] (2012) zu laufen begonnen habe.
Nach erfolglosem [X.]inspruchsverfahren brachte die Klägerin im Klageverfahren vor, sie selbst habe in Bezug auf die dem [X.] gewährten Zulagen keine schädliche Verwendung vorgenommen. [X.]ine schädliche Verwendung setze voraus, dass die Klägerin in Kenntnis der entsprechenden finanziellen Auswirkungen gehandelt habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, da sie niemals über steuerliche Nachteile informiert worden sei. Auch habe sie keine eigenen Meldepflichten zu erfüllen gehabt.
Zudem sei die Festsetzungsfrist abgelaufen, da die schädliche Verwendung bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Altersvorsorgekapitals des [X.] auf die Klägerin stattgefunden habe. [X.]s verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und sei rechtsmissbräuchlich, wenn im [X.] Zulagen für die Jahre 2004 bis 2006 zurückgefordert würden. Jedenfalls könne die Klägerin nur den halben Rückzahlungsbetrag schulden, da sie nach [X.] lediglich Miterbe zu 1/2 sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab ([X.]ntscheidungen der Finanzgerichte --[X.]FG-- 2018, 1103). Zur Begründung führte es aus, die [X.] vorgenommene Übertragung vom Altersvorsorgevertrag des [X.] auf den der Klägerin sei zwar tatbestandlich als "schädliche Verwendung" i.S. des § 93 Abs. 1 [X.]StG anzusehen, habe aber gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c [X.]StG a.F. nicht zum [X.]ntstehen einer Rückzahlungspflicht geführt. [X.]ine Rückzahlungspflicht sei erst mit der durch die Klägerin im Jahr 2012 veranlassten schädlichen Verwendung entstanden. Hieran knüpfe der Beginn der Festsetzungsfrist an, die damit gewahrt sei. Auch ein darüber hinausgehender Vertrauensschutz sei nicht zu gewähren, da die [X.] kein Verhalten gezeigt habe, das bei der Klägerin die Annahme hätte hervorrufen können, sie werde nicht mehr in Anspruch genommen.
Der Rückzahlungsbetrag sei nicht auf die [X.]rbquote der Klägerin zu beschränken, da der entsprechende Bescheid sie nicht in ihrer [X.]igenschaft als [X.] betreffe, sondern als Inhaberin ihres eigenen Altersvorsorgevertrags, auf den das gesamte Altersvorsorgevermögen des [X.] übertragen worden sei.
Mit ihrer Revision bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil, die [X.]inspruchsentscheidung vom 24. Januar 2017 und den Bescheid über die Festsetzung des [X.] vom 8. August 2016 aufzuheben.
Die [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist --unter Außerachtlassung von Bedenken, die im Hinblick auf die [X.]rfüllung der an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung [[X.]O]) bestehen-- unbegründet und nach § 126 Abs. 2 [X.]O zurückzuweisen.
Die Klägerin hat den Tatbestand des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG im [X.] auch in Bezug auf die dem [X.] gutgeschriebenen Zulagen verwirklicht (dazu unten 1.). Die weiteren Voraussetzungen für den [X.]rlass des angefochtenen Bescheids über die Festsetzung des [X.] sind ebenfalls erfüllt (unten 2.). Weder die Regelungen über die Festsetzungsfrist (unten 3.) noch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes (unten 4.) stehen dem [X.]rlass des Bescheids entgegen. Der Rückzahlungsbetrag ist nicht auf die [X.]rbquote der Klägerin zu beschränken (unten 5.).
1. Die Klägerin hat durch die von ihr im [X.] ausgesprochene Kündigung des [X.] den Tatbestand des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG nicht nur in Bezug auf die ihr persönlich gutgeschriebenen Zulagen, sondern auch in Bezug auf die dem [X.] zu dessen Lebzeiten gutgeschriebenen Zulagen erfüllt.
a) Wird gefördertes [X.] nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10 Buchst. c des [X.] ([X.]) oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchst. c [X.] in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ([X.] a.F.) genannten Voraussetzungen an den [X.] ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte [X.] entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 [X.]StG gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG). § 93 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]StG ordnet diese Rechtsfolge auch für "Auszahlungen im Fall des Todes des [X.]" an.
Zugleich bestimmt § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c [X.]StG a.F. (heute § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c [X.]StG), dass eine Rückzahlungsverpflichtung für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung nicht besteht, der auf gefördertes [X.] entfällt, das im Falle des Todes des [X.] auf einen auf den Namen des [X.]hegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die [X.]hegatten im Zeitpunkt des Todes des [X.] die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 [X.]StG erfüllt haben.
b) [X.]ine schädliche Verwendung ist hier gegeben.
aa) Denn unstreitig waren bei der kündigungsbedingten Auszahlung des gesamten aufgelaufenen [X.]s an die Klägerin im [X.] die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 10 Buchst. c [X.] (bzw. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 10 Buchst. c [X.] a.F.) nicht erfüllt. Die genannten Regelungen beziehen sich ausschließlich auf Auszahlungen nach Beginn der Auszahlungsphase, die wiederum durch das [X.]rreichen einer Altersgrenze oder den [X.]intritt verminderter [X.]rwerbsfähigkeit definiert ist, ferner auf Auszahlungen für eine Verwendung i.S. des § 92a [X.]StG (Altersvorsorge-[X.]igenheimbetrag).
[X.]) Das geförderte [X.] muss, damit § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG zur Anwendung kommt, "an den Zulagenberechtigten" ausgezahlt werden. Dies war im vorliegenden Fall die Klägerin.
(1) Zwar war Zulageberechtigter in Bezug auf die dem [X.] in den Jahren 2004 bis 2006 gutgeschriebenen Zulagen nicht die Klägerin, sondern allein [X.]. Abgesehen von der allgemeinen Regelung des § 45 Abs. 1 der Abgabenordnung, die sich aber nicht allein an die Klägerin, sondern an sämtliche Miterben nach [X.] richten würde, gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wonach derjenige, der einen Altersvorsorgevertrag übernimmt, damit zugleich in die Position des [X.] einrückt. Dies wird insbesondere durch § 93 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]StG verdeutlicht, der zeigt, dass der Gesetzgeber für "Auszahlungen im Fall des Todes des [X.]" eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für erforderlich gehalten hat. Vorliegend kann die im [X.] kündigungsbedingt vorgenommene Auszahlung aber nicht mehr als "Auszahlung im Fall des Todes des [X.]" angesehen werden, weil der Tod bereits sechs Jahre zurück lag.
(2) Aus dem Normzusammenhang mit § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c [X.]StG a.F. folgt indes --über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus--, dass die Übertragung des geförderten [X.]s eines verstorbenen [X.]hegatten auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des überlebenden [X.]hegatten nicht nur zum [X.]ntfallen der sich grundsätzlich aus § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.]StG ergebenden Rückzahlungsverpflichtung führt, sondern auch zum [X.]intritt des übernehmenden [X.]hegatten in die Position als "Zulageberechtigter" in Bezug auf die dem verstorbenen [X.]hegatten gutgeschriebenen Zulagen. Aus der Gesamtregelung des § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Buchst. c [X.]StG a.F. wird das System, das der Gesetzgeber sich für den Fall des Todes eines [X.] vorgestellt hat, so hinreichend deutlich, dass der Senat den Willen des Gesetzgebers auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung im Wege einer systematischen Auslegung zweifelsfrei dahingehend ermitteln kann, dass der übernehmende [X.]hegatte insoweit zum [X.] i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG wird.
c) Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung die Auffassung vertritt, § 93 Abs. 1 [X.]StG setze zusätzlich voraus, dass der Zulageberechtigte die schädliche Verwendung in Kenntnis der dadurch ausgelösten zulagerechtlichen Nachteile vornimmt, kann der Senat dem nicht folgen. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Normzweck lässt sich ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Auffassung der Klägerin ableiten, die im Übrigen auch von der Klägerin nur behauptet, nicht aber begründet wird.
Nach § 94 Abs. 2 Satz 1 [X.]StG ist der Rückzahlungsbetrag u.a. dann durch die zentrale Stelle festzusetzen, wenn die Rückzahlung nach § 94 Abs. 1 [X.]StG ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist. Dies ist hier der Fall, weil der Anbieter sich durch die vollständige --nicht um die dem [X.] gutgeschriebenen Zulagen gekürzte-- Auszahlung des [X.]s an die Klägerin außerstande gesetzt hat, diesen [X.] einzubehalten und an die [X.] abzuführen.
Aus dem Verweis in § 94 Abs. 2 Satz 2 [X.]StG auf § 90 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 [X.]StG folgt für den Streitfall nichts anderes. [X.]rst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 (vgl. Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Art. 9 Nr. 11 Buchst. a des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. August 2017, [X.], 3214) enthält § 90 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 [X.]StG eine [X.]inschränkung dahingehend, dass ein Rückzahlungsanspruch nur dann noch nachträglich geltend gemacht werden kann, wenn die [X.] diesen Anspruch --was im Streitfall nicht geschehen [X.] bis zum [X.]nde des [X.] erkennt, das auf das maßgebende [X.]reignis folgt. Für [X.]reignisse vor dem 1. Januar 2019 --und damit für den [X.] gilt diese Neuregelung indes nicht.
3. Die Festsetzungsfrist war bei [X.]rlass des angefochtenen Bescheids nicht abgelaufen.
Die Frist für die Festsetzung des [X.] beläuft sich auf vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung i.S. des § 93 Abs. 1 [X.]StG erfolgt ist (§ 94 Abs. 2 Satz 5 [X.]StG).
a) Der Wortlaut dieser Regelung liefert in Bezug auf den Streitfall kein eindeutiges [X.]rgebnis. Zwar erfüllt die kündigungsbedingte Auszahlung des [X.]s der Klägerin im [X.] unproblematisch den Begriff der "Auszahlung".
[X.]benso könnte aber die [X.] unter § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.]StG fallende, jedoch bereits im [X.] und damit in [X.] vorgenommene-- Übertragung des [X.]s des [X.] auf den eigenen Altersvorsorgevertrag der Klägerin als "Auszahlung im Sinne des § 93 Abs. 1 [X.]StG" angesehen werden. Zwar wird in § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c [X.]StG a.F. nicht der Begriff "Auszahlung", sondern der der "Übertragung" verwendet. Der in dieser Vorschrift geregelte Fall der Übertragung stellt aber eine --privilegierte-- Form der Auszahlung des [X.]s dar.
b) Die [X.] hat in ihrer Revisionserwiderung jedoch überzeugend dargelegt, dass die Regelung über die Festsetzungsfrist --und zugleich die Regelung über die schädliche Verwendung beim Tod des [X.]-- in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c [X.]StG a.F. weitgehend leerliefe, wenn für den Beginn der Verjährung bereits an die --für sich genommen zulageunschädliche-- Übertragung des [X.]s auf den überlebenden [X.]hegatten anzuknüpfen wäre. Denn dann bräuchte der überlebende [X.]hegatte lediglich die vierjährige Festsetzungsfrist abwarten und könnte sich danach das gesamte von dem verstorbenen [X.]hegatten übernommene [X.] zulageunschädlich auszahlen lassen. Dies wäre mit dem Zweck der Regelungen über die [X.] --dem Aufbau eines [X.]s, das grundsätzlich erst nach [X.]rreichen einer Altersgrenze und nicht anders als durch eine lebenslange Rente ausgezahlt werden [X.] unvereinbar, zumal auch in § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Buchst. c [X.]StG a.F. hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Gesetzgeber selbst im Fall des Todes eines [X.] eine zulageunschädliche Auszahlung des geförderten [X.]s grundsätzlich nicht ermöglichen wollte (s. dazu bereits oben 1.b [X.]). Im Übrigen ist in den Übertragungsfällen schon der Tatbestand einer Rückzahlungsverpflichtung (vgl. den [X.]inleitungssatz des § 93 Abs. 1 Satz 3 [X.]StG a.F.) nicht erfüllt.
c) Danach ist im Streitfall erst die kündigungsbedingte Auszahlung des [X.]s an die Klägerin als "Auszahlung im Sinne des § 93 Abs. 1 [X.]StG" anzusehen. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2012 und endete mit Ablauf des Jahres 2016. Der am 8. August 2016 ergangene angefochtene Bescheid hat diese Frist gewahrt.
4. Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der Rückforderung nicht entgegen.
a) Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, die [X.] habe kein Verhalten gezeigt, das bei der Klägerin die Annahme hätte hervorrufen können, sie werde nicht mehr in Anspruch genommen. Die Klägerin hat auch in ihrer Revisionsbegründung kein konkretes Verhalten der [X.] bezeichnet, das Grundlage für einen besonderen Vertrauensschutz --über die Regelung der [X.] sein könnte. Im Hinblick darauf sieht auch der Senat von weiteren Ausführungen zu dieser Frage ab.
b) Der Umstand, dass der Anbieter im [X.] seiner Pflicht zur Mitteilung der vorgenommenen Übertragung des [X.]s auf die Klägerin nicht nachgekommen ist, kann keinen Vertrauensschutz der Klägerin begründen. Zum einen kann das pflichtwidrige Verhalten des --allein von der Klägerin [X.] der [X.] nicht zugerechnet werden. Zum anderen hätte auch die rechtzeitige [X.]rfüllung der Mitteilungspflicht lediglich zur Folge gehabt, dass die [X.] den --nunmehr durch gesonderten Bescheid festgesetzten-- Rückzahlungsbetrag bereits im [X.] hätte ermitteln können und der Anbieter die Auszahlung an die Klägerin entsprechend dem in § 94 Abs. 1 [X.]StG angeordneten Verfahren sogleich gekürzt hätte. Die Klägerin hätte also von vornherein einen geringeren Auszahlungsbetrag erhalten. Im [X.]rgebnis hätte sich die Position der Klägerin daher auch bei einer rechtzeitigen [X.]rfüllung der Mitteilungspflicht durch den Anbieter im Vergleich zu ihrer heutigen Position nicht anders dargestellt, insbesondere nicht verbessert.
5. Der Rückzahlungsbetrag ist nicht auf die [X.]rbquote der Klägerin zu beschränken.
Der Umstand, dass sich der Bescheid über die Festsetzung des [X.] auch in Bezug auf die ursprünglich dem [X.] des [X.] gutgeschriebenen Zulagen gegen die Klägerin richtet, beruht nicht etwa auf ihrer Stellung als Miterbin nach [X.], sondern darauf, dass sie sich gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c [X.]StG a.F. das --gesamte-- geförderte [X.] des [X.] auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag hat übertragen lassen. Bei sachgerechter Auslegung des Normzusammenhangs ist sie damit insoweit in die Position des [X.] als Zulageberechtigter eingetreten (vgl. bereits oben 1.b [X.]).
6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.
Meta
15.01.2019
Urteil
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Januar 2018, Az: 10 K 10046/17, Urteil
§ 94 Abs 1 EStG 2002, § 94 Abs 2 EStG 2002, § 93 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 93 Abs 1 S 4 Buchst c EStG 2002, § 11 Abs 3 S 1 AltvDV, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2019, Az. X R 11/18 (REWIS RS 2019, 11513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 11513
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des Anbieters
Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage …
(Rückforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempfänger nach Schaffung des § 90 Abs. 3a des EinkommensteuergesetzesEStG)
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals in Fällen der Darlehenstilgung
Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen
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