Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 196/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2838

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Juni 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja BeurkG § 53Zum Schaden aus der verzögerten Einreichung einer notariellenUrkunde.[X.], Urteil vom 13. Juni 2002 - [X.] - [X.] ([X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. Juni 2002 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 15. Juni 2001- berichtigt durch Beschluß vom 27. Juli 2001 - aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- aucr die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das klagende Land (im folgenden: [X.]) nimmt die verklagte [X.] Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch.Bei Ablauf des 15. Mrz 1990 war die am 29. Juni 1987 verstorbene [X.] ihrem [X.], [X.], beerbte [X.]als Eigentmerin eineslandwirtschaftlich genutzten Grundstcks im Grundbuch eingetragen. [X.] war ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der [X.] war eingetragen. N. [X.]ist nicht zuteilungsfhig.- 3 -Durch nicht von der [X.], sondern von einem anderen Notar [X.] vom 18. Oktober 1993 verkaufte N. [X.] das [X.] den Eheleuten [X.]und ließ ihnen das Eigentum auf. Der[X.] wi[X.]prach der beantragten Eintragung der Kfer als Eigentmer ge-mß Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB a.[X.]. Die Eintragung erfolgte am 2. August1995; zugleich wurde zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des [X.]aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.] eine Vor-merkung eingetragen.Am 30. November 1995 beurkundete die Beklagte einen [X.]srtragungsvertrag, in dem N. [X.] sich verpflichtete, das [X.] unentgeltlich auf den [X.] zrtragen, und das Eigentum dem [X.] aufließ. Auf Antrag des Notars, der den [X.] ha[X.], löschte das Grundbuchamt am 16. Januar 1996 die zugunstendes [X.] eingetragene Vormerkung. Den am 27. November 1996 eingegan-genen Antrag auf Eintragung des [X.] als Eigentmer wies es am [X.] zurck.Der [X.] macht geltend, zum Erhalt seiner Rechte aus der Vormer-kung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Eintragungsantrag noch [X.] der Vier-Monats-Frist des Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 EGBGBa.[X.] - also vor dem 3. Dezember 1995 - beim Grundbuchamt einzureichen. [X.] Klage verlangt er Schadensersatz in Höhe von 3.500 DM. Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das [X.] hat sie abgewiesen.Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der [X.] die [X.] erstinstanzlichen Urteils.- 4 -- 5 [X.]:Das Rechtsmi[X.]l [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt [X.]: [X.] die Beklagte ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt, weil sie verstet [X.] zugunsten des [X.] beantragt habe, wodurch die-ser seine Rechte aus der Vormerkung verloren habe. Die Beklagte hafte wegendieser fahrlssigen Amtspflichtverletzung aber lediglich subsidir (§ 19 Abs. 1Satz 2 BNotO). Der [X.] habe jedenfalls bis zum 2. Oktober 2000 eine an-derweitige Ersatzmlichkeit gehabt, weil er von N. [X.] die [X.] von den Eheleuten [X.] erhaltenen Kaufpreises habe verlangen k(§ 281 Abs. 1 BGB a.[X.]). Wenn dieser Anspruch inzwischen verjrt sei, habeder [X.] die anderweitige Ersatzmlichkeit schuldhaft [X.].Dem lt die Revision entgegen, der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGBa.[X.] sei als Surrogat des Erfllungsanspruchs mit Ablauf des 2. Februar 1996[X.] Art. 233 § 14 EGBGB a.[X.] verjrt. Zu diesem Zeitpunkt habe der [X.] von dem pflichtwidrigen Verhalten der [X.] keine Kenntnis [X.] -II.Hierauf kommt es nicht an.1. Mit dem Berufungsgericht ist [X.] davon auszugehen, [X.] [X.] ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt hat. Ein Notar ist verpflichtet,von ihm beurkundete und beim Grundbuchamt einzureichende Willenserkl-rungen (vgl. § 53 BeurkG) mit der ihm mlichen und zumutbaren Beschleuni-gung einzureichen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Sache erkennbareilrftig ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts [X.]te der [X.] bekannt sein, [X.] am 2. August 1995 zugunsten des [X.] eineAuflassungsvormerkung nach Art. 233 § 13 Abs. 4 EGBGB a.[X.] eingetragenworden war. In Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB in der hier maû-geblichen Fassung vom 21. September 1994 war folgendes bestimmt:"Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier Monaten von derEintragung an, wenn nicht der Berechtigte vor Ablauf dieser [X.] auf Erfllung seines Anspruchs aus § 11 Abs. 3 erhobenhat und dies dem Grundbuchamt nachweist".Diese Bestimmung wurde Ende 1995 von einem Teil des Schrifttumsdahin ausgelegt, [X.] auch der Nachweis der Klageerhebung bzw. der diesem- im Falle einer freiwilligen Auflassung - gleich zu achtende Eintragungsantragr dem Grundbuchamt vor Ablauf der Vier-Monats-Frist zu [X.] ([X.] 1994, 50, 55; [X.]. Rpfleger 1995, 51, 59). Hchstrichter-liche Rechtsprechung lag hierzu nicht vor. Um den aus damaliger Sicht "si-chersten Weg" zu gehen, [X.] die Beklagte deshalb noch vor Ablauf des- 7 -2. Dezember 1995 den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt einreichenmssen.2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist dem [X.] aus [X.] aber kein Schaden entstanden. Er kann weiterhin auf-grund der Auflassungsvormerkung vom 30. November 1995 die Eintragung [X.] erreichen.a) Die Vormerkung ist weder am 2. Dezember 1995 noch am 16. [X.] erloschen.aa) Wie der [X.] inzwischen entschieden hat (Urt. [X.] Oktober 2000 - [X.], [X.], 212, 214), reicht es zur [X.] Vier-Monats-Frist des Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB a.[X.]aus, wenn rechtzeitig Klage auf Auflassung erhoben wird; der Nachweis ge-r dem Grundbuchamt kann auch noch nach Fristablauf erfolgen ([X.] bereits [X.]/[X.], [X.]. 1995 Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 10;[X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 1996 Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 45, 48;a.A. noch OLG Naumburg [X.] [X.], 245; Brin-ger, in: [X.], Sachenrechtsbereinigung 7. Lieferung 2/98 Art. 233 § 13EGBGB Rn. 21). Der Erhebung der Klage auf Auflassung steht es gleich, [X.] freiwillig erfllt wird. Denn damit ist das mliche Zielder Klage erreicht. Im vorliegenden Fall wurde die Frist daher durch die [X.] November 1995 erklrte Auflassung gewahrt.bb) Die Vormerkung ist auch nicht dadurch erloschen, [X.] sie [X.] gelscht wurde. Zur schung bedurfte es - da kein Fall desArt. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB a.[X.] gegeben war - der Bewilligung des [X.] -tigten, also des [X.]. Da dieser nicht bewilligt hat, steht ihm ein Anspruchauf Berichtigung - d.h. auf Wiedereintragung der Vormerkung mit dem [X.] - gegen die Eheleute [X.] zu (vgl. [X.]/[X.], Art. 233 § 13EGBGB Rn. 43, 50); sodann kann er von diesen die Zustimmung zu seinerEintragung als Eigentmer verlangen (§ 888 Abs. 1 BGB). Der bessere [X.] Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des [X.] folgte daraus, [X.]das Eigentum der Eheleute [X.] und die Vormerkung am selben [X.] wurden und der [X.] bei der Eintragung der Vormerkungverlautbart wurde (Bringer, in: [X.], Sachenrechtsbereinigung Art. 233§ 13 EGBGB Rn. 18).b) Ein Schaden ist dem [X.] auch nicht am 2. Februar 1996 entstan-den. An diesem Tage wre - falls der durch die Vormerkung gesicherte An-spruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB a.[X.] noch der [X.] - [X.] Art. 233 § 14 EGBGB a.[X.] die [X.]sfrist abgelaufen. [X.] betrug sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Vor-merkung. Im Fall der [X.] des gesicherten Anspruchs [X.]n sich dieEheleute [X.] r dem [X.] darauf berufen (vgl. [X.], Urt. [X.] April 1959 - [X.], [X.] § 883 Nr. 6) und die nach § 19 GBOnotwendige Zustimmung zur Eintragung des [X.] verweigern k. [X.] der Anspruch des [X.] gegen den Schuldner [X.] nicht mehr verjh-ren, weil [X.] ihn erfllt ha[X.]. Der Anspruch gegen die Eheleute [X.]aus§ 888 BGB ist noch nicht verjrt; fr ihn gilt die lange [X.]sfrist der§§ 195 BGB a.[X.], 196 BGB n.[X.] i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB n.[X.].- 9 -II[X.] Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.[X.]). [X.] ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, weil sie noch nicht zurEndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]). Falls die Eheleute[X.] nach dem 16. Januar r ihr - nunmehr scheinbar nicht mehrdurch die Vormerkung zugunsten des [X.] belastetes - Eigentum verfthaben sollten, kann die Vormerkung des [X.] aufgrund gutgligen Er-werbs [X.] § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB untergegangen sein. [X.] der [X.] seinen Eigentumserwerbsanspruch nicht mehr durchsetzen.Darin wird man einen Schaden sehen mssen, der ebenfalls auf die Amts-pflichtverletzung der [X.] zurckzufren ist. Zu einer solchen Verfder Eheleute [X.] haben die Parteien nichts vorgetragen. Dazu [X.] ihnennoch Gelegenheit gegeben werden, weil dieser Gesichtspunkt bisher nicht an-gesprochen wurde.Falls die Eheleute [X.] wirksam verft und dadurch die Vormerkungdes [X.] zum Erlschen gebracht haben, ist zu prfen, ob der [X.] einenAnspruch [X.] § 816 Abs. 1 BGB gegen die Eheleute [X.] erworben hat(vgl. in diesem Zusammenhang [X.]Z 81, 395, 396; [X.]/Lieb,3. Aufl. § 816 Rn. 37). Dieser Umstrt gegebenenfalls nichts am [X.], weil der schuldrechtliche Anspruch den Verlust der vorherigen"quasidinglichen" Rechtsposition nicht aufwiegt; er kte aber die [X.] anderweitigen Ersatzmlichkeit [X.] § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ein Anspruch gegen die Eheleute [X.] wre nicht verjrt, [X.] anstelle des § 195 BGB a.[X.] ab 1. Januar 2002 die regelmûige Verjh-rungsfrist von drei Jahren gilt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.[X.] i.V.m. Art. 229 § 6 - 10 -- 11 -Abs. 4 Satz 1 EGBGB n.[X.]). Dazu, ob ein durchsetzbarer Anspruch gegen dieEheleute [X.] besteht, [X.] Parteien nach der Zurckverweisungebenfalls noch vortragen.[X.] [X.] Ganter [X.] Kayser

Meta

IX ZR 196/01

13.06.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 196/01 (REWIS RS 2002, 2838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2838

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.