Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Juni 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja BeurkG § 53Zum Schaden aus der verzögerten Einreichung einer notariellenUrkunde.[X.], Urteil vom 13. Juni 2002 - [X.] - [X.] ([X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. Juni 2002 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 15. Juni 2001- berichtigt durch Beschluß vom 27. Juli 2001 - aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- aucr die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das klagende Land (im folgenden: [X.]) nimmt die verklagte [X.] Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch.Bei Ablauf des 15. Mrz 1990 war die am 29. Juni 1987 verstorbene [X.] ihrem [X.], [X.], beerbte [X.]als Eigentmerin eineslandwirtschaftlich genutzten Grundstcks im Grundbuch eingetragen. [X.] war ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der [X.] war eingetragen. N. [X.]ist nicht zuteilungsfhig.- 3 -Durch nicht von der [X.], sondern von einem anderen Notar [X.] vom 18. Oktober 1993 verkaufte N. [X.] das [X.] den Eheleuten [X.]und ließ ihnen das Eigentum auf. Der[X.] wi[X.]prach der beantragten Eintragung der Kfer als Eigentmer ge-mß Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB a.[X.]. Die Eintragung erfolgte am 2. August1995; zugleich wurde zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des [X.]aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.] eine Vor-merkung eingetragen.Am 30. November 1995 beurkundete die Beklagte einen [X.]srtragungsvertrag, in dem N. [X.] sich verpflichtete, das [X.] unentgeltlich auf den [X.] zrtragen, und das Eigentum dem [X.] aufließ. Auf Antrag des Notars, der den [X.] ha[X.], löschte das Grundbuchamt am 16. Januar 1996 die zugunstendes [X.] eingetragene Vormerkung. Den am 27. November 1996 eingegan-genen Antrag auf Eintragung des [X.] als Eigentmer wies es am [X.] zurck.Der [X.] macht geltend, zum Erhalt seiner Rechte aus der Vormer-kung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Eintragungsantrag noch [X.] der Vier-Monats-Frist des Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 EGBGBa.[X.] - also vor dem 3. Dezember 1995 - beim Grundbuchamt einzureichen. [X.] Klage verlangt er Schadensersatz in Höhe von 3.500 DM. Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das [X.] hat sie abgewiesen.Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der [X.] die [X.] erstinstanzlichen Urteils.- 4 -- 5 [X.]:Das Rechtsmi[X.]l [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt [X.]: [X.] die Beklagte ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt, weil sie verstet [X.] zugunsten des [X.] beantragt habe, wodurch die-ser seine Rechte aus der Vormerkung verloren habe. Die Beklagte hafte wegendieser fahrlssigen Amtspflichtverletzung aber lediglich subsidir (§ 19 Abs. 1Satz 2 BNotO). Der [X.] habe jedenfalls bis zum 2. Oktober 2000 eine an-derweitige Ersatzmlichkeit gehabt, weil er von N. [X.] die [X.] von den Eheleuten [X.] erhaltenen Kaufpreises habe verlangen k(§ 281 Abs. 1 BGB a.[X.]). Wenn dieser Anspruch inzwischen verjrt sei, habeder [X.] die anderweitige Ersatzmlichkeit schuldhaft [X.].Dem lt die Revision entgegen, der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGBa.[X.] sei als Surrogat des Erfllungsanspruchs mit Ablauf des 2. Februar 1996[X.] Art. 233 § 14 EGBGB a.[X.] verjrt. Zu diesem Zeitpunkt habe der [X.] von dem pflichtwidrigen Verhalten der [X.] keine Kenntnis [X.] -II.Hierauf kommt es nicht an.1. Mit dem Berufungsgericht ist [X.] davon auszugehen, [X.] [X.] ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt hat. Ein Notar ist verpflichtet,von ihm beurkundete und beim Grundbuchamt einzureichende Willenserkl-rungen (vgl. § 53 BeurkG) mit der ihm mlichen und zumutbaren Beschleuni-gung einzureichen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Sache erkennbareilrftig ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts [X.]te der [X.] bekannt sein, [X.] am 2. August 1995 zugunsten des [X.] eineAuflassungsvormerkung nach Art. 233 § 13 Abs. 4 EGBGB a.[X.] eingetragenworden war. In Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB in der hier maû-geblichen Fassung vom 21. September 1994 war folgendes bestimmt:"Die Vormerkung erlischt nach Ablauf von vier Monaten von derEintragung an, wenn nicht der Berechtigte vor Ablauf dieser [X.] auf Erfllung seines Anspruchs aus § 11 Abs. 3 erhobenhat und dies dem Grundbuchamt nachweist".Diese Bestimmung wurde Ende 1995 von einem Teil des Schrifttumsdahin ausgelegt, [X.] auch der Nachweis der Klageerhebung bzw. der diesem- im Falle einer freiwilligen Auflassung - gleich zu achtende Eintragungsantragr dem Grundbuchamt vor Ablauf der Vier-Monats-Frist zu [X.] ([X.] 1994, 50, 55; [X.]. Rpfleger 1995, 51, 59). Hchstrichter-liche Rechtsprechung lag hierzu nicht vor. Um den aus damaliger Sicht "si-chersten Weg" zu gehen, [X.] die Beklagte deshalb noch vor Ablauf des- 7 -2. Dezember 1995 den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt einreichenmssen.2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist dem [X.] aus [X.] aber kein Schaden entstanden. Er kann weiterhin auf-grund der Auflassungsvormerkung vom 30. November 1995 die Eintragung [X.] erreichen.a) Die Vormerkung ist weder am 2. Dezember 1995 noch am 16. [X.] erloschen.aa) Wie der [X.] inzwischen entschieden hat (Urt. [X.] Oktober 2000 - [X.], [X.], 212, 214), reicht es zur [X.] Vier-Monats-Frist des Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB a.[X.]aus, wenn rechtzeitig Klage auf Auflassung erhoben wird; der Nachweis ge-r dem Grundbuchamt kann auch noch nach Fristablauf erfolgen ([X.] bereits [X.]/[X.], [X.]. 1995 Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 10;[X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 1996 Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 45, 48;a.A. noch OLG Naumburg [X.] [X.], 245; Brin-ger, in: [X.], Sachenrechtsbereinigung 7. Lieferung 2/98 Art. 233 § 13EGBGB Rn. 21). Der Erhebung der Klage auf Auflassung steht es gleich, [X.] freiwillig erfllt wird. Denn damit ist das mliche Zielder Klage erreicht. Im vorliegenden Fall wurde die Frist daher durch die [X.] November 1995 erklrte Auflassung gewahrt.bb) Die Vormerkung ist auch nicht dadurch erloschen, [X.] sie [X.] gelscht wurde. Zur schung bedurfte es - da kein Fall desArt. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB a.[X.] gegeben war - der Bewilligung des [X.] -tigten, also des [X.]. Da dieser nicht bewilligt hat, steht ihm ein Anspruchauf Berichtigung - d.h. auf Wiedereintragung der Vormerkung mit dem [X.] - gegen die Eheleute [X.] zu (vgl. [X.]/[X.], Art. 233 § 13EGBGB Rn. 43, 50); sodann kann er von diesen die Zustimmung zu seinerEintragung als Eigentmer verlangen (§ 888 Abs. 1 BGB). Der bessere [X.] Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des [X.] folgte daraus, [X.]das Eigentum der Eheleute [X.] und die Vormerkung am selben [X.] wurden und der [X.] bei der Eintragung der Vormerkungverlautbart wurde (Bringer, in: [X.], Sachenrechtsbereinigung Art. 233§ 13 EGBGB Rn. 18).b) Ein Schaden ist dem [X.] auch nicht am 2. Februar 1996 entstan-den. An diesem Tage wre - falls der durch die Vormerkung gesicherte An-spruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB a.[X.] noch der [X.] - [X.] Art. 233 § 14 EGBGB a.[X.] die [X.]sfrist abgelaufen. [X.] betrug sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Vor-merkung. Im Fall der [X.] des gesicherten Anspruchs [X.]n sich dieEheleute [X.] r dem [X.] darauf berufen (vgl. [X.], Urt. [X.] April 1959 - [X.], [X.] § 883 Nr. 6) und die nach § 19 GBOnotwendige Zustimmung zur Eintragung des [X.] verweigern k. [X.] der Anspruch des [X.] gegen den Schuldner [X.] nicht mehr verjh-ren, weil [X.] ihn erfllt ha[X.]. Der Anspruch gegen die Eheleute [X.]aus§ 888 BGB ist noch nicht verjrt; fr ihn gilt die lange [X.]sfrist der§§ 195 BGB a.[X.], 196 BGB n.[X.] i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB n.[X.].- 9 -II[X.] Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.[X.]). [X.] ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, weil sie noch nicht zurEndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]). Falls die Eheleute[X.] nach dem 16. Januar r ihr - nunmehr scheinbar nicht mehrdurch die Vormerkung zugunsten des [X.] belastetes - Eigentum verfthaben sollten, kann die Vormerkung des [X.] aufgrund gutgligen Er-werbs [X.] § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB untergegangen sein. [X.] der [X.] seinen Eigentumserwerbsanspruch nicht mehr durchsetzen.Darin wird man einen Schaden sehen mssen, der ebenfalls auf die Amts-pflichtverletzung der [X.] zurckzufren ist. Zu einer solchen Verfder Eheleute [X.] haben die Parteien nichts vorgetragen. Dazu [X.] ihnennoch Gelegenheit gegeben werden, weil dieser Gesichtspunkt bisher nicht an-gesprochen wurde.Falls die Eheleute [X.] wirksam verft und dadurch die Vormerkungdes [X.] zum Erlschen gebracht haben, ist zu prfen, ob der [X.] einenAnspruch [X.] § 816 Abs. 1 BGB gegen die Eheleute [X.] erworben hat(vgl. in diesem Zusammenhang [X.]Z 81, 395, 396; [X.]/Lieb,3. Aufl. § 816 Rn. 37). Dieser Umstrt gegebenenfalls nichts am [X.], weil der schuldrechtliche Anspruch den Verlust der vorherigen"quasidinglichen" Rechtsposition nicht aufwiegt; er kte aber die [X.] anderweitigen Ersatzmlichkeit [X.] § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ein Anspruch gegen die Eheleute [X.] wre nicht verjrt, [X.] anstelle des § 195 BGB a.[X.] ab 1. Januar 2002 die regelmûige Verjh-rungsfrist von drei Jahren gilt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.[X.] i.V.m. Art. 229 § 6 - 10 -- 11 -Abs. 4 Satz 1 EGBGB n.[X.]). Dazu, ob ein durchsetzbarer Anspruch gegen dieEheleute [X.] besteht, [X.] Parteien nach der Zurckverweisungebenfalls noch vortragen.[X.] [X.] Ganter [X.] Kayser
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 196/01 (REWIS RS 2002, 2838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2838
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.