Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2019, Az. EnVR 12/18

Kartellsenat | REWIS RS 2019, 2905

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Gegenstand

Befugnis der Regulierungsbehörde zur Offenlegung von ihr zugänglich gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Veröffentlichung von Daten II


Leitsatz

Veröffentlichung von Daten II

1. Bei der Prüfung, ob und inwieweit die nach § 31 Abs. 1 ARegV zu veröffentlichenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, darf das Merkmal des berechtigten Interesses des Unternehmens an der Geheimhaltung nicht in einer Weise interpretiert werden, welche die Voraussetzungen des Geheimnisschutzes mit der Frage vermengt, ob das Geheimhaltungsinteresse gegenüber einem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Daten zurücktreten muss.

2. Die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 11 und 12 ARegV genannten Daten sowie des Effizienzwertes nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV ist zulässig (teilweise Aufgabe von BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18, RdE 2019, 116 - Veröffentlichung von Daten).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel der Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 14. März 2018 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die [X.] wird verpflichtet, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und - insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und [X.] - Nr. 4 [X.] genannten Daten der Betroffenen zu unterlassen.

Die Betroffene und die [X.] tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die notwendigen Auslagen der Gegenseite jeweils zur Hälfte.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt ein Stromverteilernetz im Zuständigkeitsbereich der [X.]. Sie wendet sich gegen die [X.] der in § 31 Abs. 1 [X.] genannten netzbetreiberbezogenen Daten in nicht anonymisierter Form auf den Internetseiten der [X.].

2

Mit E-Mail vom 7. Februar 2017 teilte die [X.] allen Netzbetreibern in ihrem Zuständigkeitsbereich unter anderem Folgendes mit:

"Mit diesem Schreiben informieren wir Sie darüber, dass wir unseren [X.]spflichten gemäß § 31 [X.] mit einer Frist von 14 Tagen zum 21. Februar 2017 nach elektronischem Zugang dieses Schreibens auf unserer Homepage nachkommen werden.

Die Tabelle ohne Daten kann ab heute auf unserer Homepage unter dem Link http://www.bundesnetzagentur.de/netzentgelttransparenz eingesehen werden. Dort können Sie alle Datenfelder und Datendefinitionen erkennen, die ab diesem Zeitpunkt über Ihr Unternehmen dort veröffentlicht werden. …

Eine weitere Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung ergeht Ihnen gegenüber nicht. Die [X.] sieht sich an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Wenn Sie mit der [X.] aller oder einzelner dort aufgeführter Informationen nicht einverstanden sind, wäre unmittelbar der Rechtsweg zu beschreiten. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Gleichbehandlungszusage machen werden."

3

Wegen der Einzelheiten der von der [X.] daraufhin vorgenommenen [X.] wird auf das unter der in dem Schreiben genannten Internetadresse hinterlegte "Datenblatt der Strom- und Gasnetzbetreiber 2017" verwiesen.

4

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt die Betroffene, die Verfügung der [X.] vom 7. Februar 2017 aufzuheben, hilfsweise diese zu verpflichten, die [X.] der in § 31 Abs. 1 [X.] genannten Daten der Betroffenen zu unterlassen, und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen, höchst hilfsweise festzustellen, dass die [X.] nicht befugt sei, die in § 31 Abs. 1 [X.] genannten Daten der Betroffenen zu veröffentlichen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter.

5

B. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

6

I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag, die Verfügung der [X.] vom 7. Februar 2017 aufzuheben, sei nicht statthaft, weil das Rundschreiben keinen belastenden Verwaltungsakt beinhalte.

7

Der Unterlassungs- wie auch der Feststellungsantrag seien unbegründet. Die [X.] sei gemäß § 31 Abs. 1 [X.] zur [X.] der in dieser Vorschrift genannten netzbezogenen Daten der Betroffenen befugt. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.] stelle insoweit eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 1 GG dar. Der Verordnungsgeber bewege sich mit der dem Transparenzgebot dienenden, auf das Anreizregulierungsmodell bezogenen [X.]spflicht innerhalb seines gesetzlichen Gestaltungsspielraums. Die Neufassung des § 31 Abs. 1 [X.] durch die Verordnung vom 14. September 2016 ([X.] I S. 2147) verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere stehe sie nicht in Widerspruch zu § 71 [X.] und § 30 VwVfG sowie weiteren energierechtlichen, dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dienenden Vorschriften. Denn bei den in § 31 Abs. 1 [X.] aufgeführten Daten handele es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

8

Nach der Rechtsprechung des [X.] seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Betriebsgeheimnisse umfassten im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse beträfen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Davon abzugrenzen seien Informationen, die keinen Einfluss auf die Stellung des betreffenden Unternehmens im Wettbewerb hätten, an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse bestehe oder die schon den Status der [X.] verloren hätten, weil sie auf normalem Wege und ohne große Schwierigkeiten beschafft werden könnten. Die Anerkennung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses scheide insbesondere aus, wenn Daten wegen ihres hohen Aggregationsgrades oder aus sonstigen Gründen keine hinreichenden Schlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Informationen erlaubten. Allein aus dem Umstand, dass ein Netzbetreiber ein natürliches Monopol besitze, folge allerdings nicht, dass es sich bei seinen Unternehmensdaten nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Vielmehr könne auch ein Netzbetreiber insbesondere auf vor- oder nachgelagerten Märkten wie auch auf dem Kapitalmarkt ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf seine Unternehmensdaten haben.

9

Vor diesem Hintergrund sei indes weder ersichtlich noch von der Betroffenen aufgezeigt, dass es sich bei den im Katalog des § 31 Abs. 1 [X.] genannten Daten - für sich oder in einer Gesamtbetrachtung - um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. An der Geheimhaltung dieser Daten bestehe kein berechtigtes Interesse, weil es sich bei den Informationen um hoch aggregierte Daten des [X.] handele, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung hätten und - soweit sie infolge umfassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig seien - jedenfalls nicht geeignet seien, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahmen des "[X.] um das Netz" nachhaltig zu beeinflussen.

Bei dem in § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] genannten (angepassten) Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenze handele es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, weil die Werte nicht dem Unternehmen entstammten, sondern das Ergebnis behördlicher Prüfung seien; überdies entsprächen sie nicht den tatsächlichen Umsätzen. Aufgrund dessen seien die [X.] zwar mitbestimmend für die betriebswirtschaftliche Profitabilität des Netzbetreibers, ließen aber keine konkreten Rückschlüsse auf sein unternehmerisches Handeln, eine etwaige Markt- und Geschäftsstrategie, seine Liquidität oder Bonität zu. Bei den nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu veröffentlichenden Daten des [X.] handele es sich um aggregierte Werte, die weder einen Rückschluss auf die zugrunde liegenden unternehmensinternen Kennzahlen noch auf die "allgemeine Verbrauchs- und Leistungsfähigkeit" des Netzbetreibers oder seine Bonität oder Liquidität zuließen. Die nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zu veröffentlichenden [X.] seien bereits nach der Verordnungshistorie nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einzustufen. Ihre [X.] erfolge aus Gründen der Transparenz und als zusätzlicher Anreiz für die Netzbetreiber zur Steigerung ihrer Effizienz. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Aufwands- und [X.]. Die [X.] seien [X.] auf höchster Aggregationsstufe, während die [X.] teilweise ohnehin zu veröffentlichen und im Übrigen von dem Netzbetreiber nicht beeinflussbar seien, so dass aus ihnen kein Rückschluss auf seine Kostenstruktur und seine geschäftliche Ausrichtung möglich sei. Für die nach § 31 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zu veröffentlichenden Supereffizienzwerte und den [X.] gelte nichts anderes.

Die Offenlegung des [X.] der Parameterwerte und jährlichen Anpassungsbeträge der [X.] für den Erweiterungsfaktor gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 6 [X.] sei nicht geeignet, exklusive technische oder kaufmännische Informationen aufzudecken und so eine etwaige [X.]position der Betroffenen zu schwächen. Insoweit habe die Betroffene lediglich pauschal behauptet, dass die zu veröffentlichenden Daten einen Rückschluss auf eine - bereits erfolgte oder zukünftige - Investitionstätigkeit des Netzbetreibers in das Netz ermöglichten und diesen in seiner wettbewerblichen Stellung benachteiligen könnten, ohne dies - insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der vom Netzbetreiber bislang veröffentlichten Netzinformationen - zu konkretisieren. Entsprechendes gelte für den nach § 31 Abs. 1 Nr. 7 [X.] mitzuteilenden Kapitalkostenaufschlag. Insoweit sei weder ersichtlich noch von der Betroffenen vorgetragen, dass der aggregierte Wert des [X.], in den sowohl Ersatz- als auch Erweiterungsinvestitionen einflössen, einen konkreten Rückschluss auf die Höhe beabsichtigter Modernisierungs- oder Wartungsmaßnahmen der Betroffenen oder die Altersstruktur ihres Netzes zulasse und daher insbesondere ihre [X.]situation auf vorgelagerten Märkten etwa bei der Beschaffung von Dienstleistungen, Gütern oder Kapital beeinträchtige. Etwas anderes ergebe sich auch nicht "im Zusammenspiel" mit den nach § 31 Abs. 1 Nr. 9 [X.] - ebenfalls als [X.] - zu veröffentlichenden Investitionsmaßnahmen nach § 23 [X.].

Bei den nach § 31 Abs. 1 Nr. 8 [X.] zu veröffentlichenden dauerhaft nicht beeinflussbaren [X.] und deren jährlicher Anpassung als [X.] handele es sich ebenfalls nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, weil die Werte nicht dem Unternehmen entstammten, sondern das Ergebnis behördlicher Prüfung seien. Die Offenlegung der Höhe des gesamten Kostenblocks als aggregiertem [X.], der aus den verschiedenen Kosten und Erlösen nach dem enumerativ ausgestalteten Katalog des § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 17 [X.] resultiere, lasse zudem ersichtlich einen Rückschluss weder auf das zugrunde liegende Datenmaterial noch - im Verhältnis zu den beeinflussbaren [X.] - auf ein konkretes Einsparpotential zu. Schließlich spreche auch das Wesen dieser Kostenanteile, die als "dauerhaft nicht beeinflussbar" gölten, gegen ihre wettbewerbliche Relevanz. Nichts anderes gelte für die jährlich tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 [X.] als [X.] (§ 31 Abs. 1 Nr. 9 [X.]). Insoweit sei nicht ersichtlich, dass die zu veröffentlichenden [X.]e einen konkreten Rückschluss auf die zukünftige Netzgestaltung, den Investitionsbedarf und damit auch auf die Vermögensstruktur des Netzbetreibers zulassen könnten. Was die [X.] der jährlich tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 8 [X.] als [X.] (§ 31 Abs. 1 Nr. 10 [X.]) anbelange, gebe auch die Summe vermiedener Netzentgelte im Jahr keinerlei Aufschlüsse darüber, wie viele Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen sich im Netzbereich des jeweiligen Netzbetreibers befänden. Die in Summe erstatteten Entgelte und die sich danach rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene gestatteten auch keinen Einblick in die Ausgestaltung des Netzes. Die Anzahl der Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen stelle schon keine dauerhafte Eigenschaft des Netzes dar, sondern könne sich - wie auch die jeweiligen tatsächlichen Einspeisemengen - permanent ändern. Eine wettbewerbliche Relevanz sei nicht erkennbar.

Die nach § 31 Abs. 1 Nr. 11 [X.] als [X.] zu veröffentlichenden volatilen Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 [X.] stellten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betroffenen dar. Dieser Wert lasse weder Rückschlüsse auf die tatsächlichen Beschaffungskosten des Netzbetreibers für [X.] zu noch ermögliche er - mangels Offenlegung der für die Subtraktion erforderlichen Ausgangsgröße, d. h. der [X.]kosten des Ausgangsniveaus des [X.] 2011 - eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Betroffenen. Überdies habe die Betroffene die tatsächlichen Verlustmengen und -preise der von ihr im Wege der Ausschreibung zu beschaffenden [X.] gemäß § 17 Abs. 2 Ziffer 7 StromNZV fortlaufend auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, so dass es insoweit auch an der [X.] der Information und damit an einem Geheimhaltungsbedürfnis fehle. Schließlich ließen auch die nach § 31 Abs. 1 Nr. 12 [X.] zu veröffentlichenden Kennzahlen der Versorgungsqualität keine wettbewerblich nachteiligen Schlussfolgerungen zu. Bei ihnen handele es sich um aggregierte Kennzahlen zur Nichtverfügbarkeit, die auf der Erfassung und Auswertung der nach § 52 [X.] erhobenen Datenreihen und der regulatorisch festgelegten ökonometrischen Bewertungsmethodik zur Bestimmung der Referenzwerte beruhten und daher lediglich das Ergebnis einer komplexen Bewertung darstellten. Sie ließen weder einen Rückschluss darauf zu, durch welche Konzepte und Maßnahmen der einzelne Netzbetreiber bei welchem Aufwand seine [X.] erzielt habe, noch wie dringlich konkrete Investitionen in das Netz seien.

Nach alledem handele es sich bei den im Katalog des § 31 [X.] aufgeführten Daten um hoch aggregierte Daten des [X.], die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung hätten und - soweit sie infolge umfassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig seien - jedenfalls nicht geeignet seien, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahmen des "[X.] um das Netz" nachhaltig zu beeinflussen. Daran ändere sich auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Daten nichts; auch in einer Gesamtschau sei nicht zu erkennen, dass sie sich auf die [X.]fähigkeit des Netzbetreibers nachteilig auswirken könnte. Selbst wenn die Daten gewisse Anhaltspunkte für eine allgemeine Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers geben könnten, handele es sich dabei - auch mangels Detailtiefe - nur um einen hypothetischen und vagen Anhalt für die künftige geschäftliche Entwicklung, die keine wettbewerbliche Relevanz habe.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht in allen Punkten stand.

1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Anfechtungsbeschwerde als unstatthaft angesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18, [X.], 116 Rn. 16 ff. - [X.] von Daten). Dies stellt die Rechtsbeschwerde nicht mehr in Frage.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass die nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Ermächtigung zum Erlass des § 31 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 der [X.] zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14. September 2016 ([X.] I 2147) aus § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.] folgt (vgl. [X.] [X.], 116 Rn. 19 ff. - [X.] von Daten). Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwände der Rechtsbeschwerde, wonach das Transparenzgebot nach § 21 [X.] keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die in § 31 Abs. 1 [X.] vorgesehenen [X.]spflichten darstelle, geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

3. Jedoch hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Überprüfung teilweise nicht stand, soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, die in § 31 Abs. 1 [X.] aufgeführten Daten beträfen sämtlich keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Dieser Beurteilung liegt ein zu enges Verständnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zugrunde.

a) Gemäß § 30 VwVfG haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Die Vorschrift gilt - wie § 71 [X.] zeigt - im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren uneingeschränkt ([X.] [X.], 116 Rn. 24 - [X.] von Daten). Die allgemeine Verordnungsermächtigung in § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.] enthält keine Befugnis der Regulierungsbehörde, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenzulegen, die ihr zur Erfüllung ihrer regulatorischen Aufgaben zugänglich gemacht werden müssen ([X.] [X.], 116 Rn. 27 - [X.] von Daten). § 31 [X.] ist daher nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt, soweit es sich bei den nach dieser Vorschrift offenzulegenden Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.

b) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen, wobei regelmäßig keine nähere Abgrenzung erforderlich ist. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze und Absatzmengen, Kundenbeziehungen, Erträge, Produkt-, Prozess- und Gemeinkosten sowie sonstige Kalkulationsdaten, Bezugsquellen und -konditionen, Prozessbeschreibungen, technisches Know-how, nicht veröffentlichte Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte sowie Daten zur Unternehmensplanung, zu Investitionen und zu Marktstrategien gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, [X.], 276 Rn. 76 - [X.] GmbH; [X.] [X.], 116 Rn. 32 - [X.] von Daten).

Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ([X.] 115, 205, 229). Erfolgt die unternehmerische Berufstätigkeit nach den Grundsätzen des [X.], wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen ([X.] 115, 205, 229). [X.] und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt oder verlangt er deren Offenlegung, ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt ([X.] 115, 205, 230). Ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage und einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, welche entweder der Gesetzgeber selbst vorzunehmen hat oder die bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung zu erfolgen hat.

c) Diese im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erforderliche Abwägung prägt die Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der unternehmensbezogenen Daten besteht. Die regelmäßig gebotene Abwägung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass bereits eine ausreichende Darlegung des berechtigten Interesses verneint wird. Demgemäß kann bei einer Norm, die - wie § 31 [X.] - keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthält, aber eine [X.] unternehmensbezogener Daten vorsieht, keine besonders vertiefte Darlegung des berechtigten Interesses verlangt werden. Der angestrebte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht - wie auch die Richtlinie ([X.]) 2016/943 des [X.] und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtwidriger Nutzung und Offenlegung (fortan: Richtlinie) und das ihrer Umsetzung dienende Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 ([X.] I 2019, 466) zeigen - einer Rechtsanwendung entgegen, die auf [X.] besonders strenge Anforderungen an die Darlegung des berechtigten Interesses stellt. Vielmehr verwirklicht sich der Ausgleich vor allem in der Abwägung der widerstreitenden Interessen.

§ 31 [X.] enthält keine Abwägungsentscheidung, weil der Verordnungsgeber die zu veröffentlichenden Angaben nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis angesehen hat (vgl. [X.]. 417/07, [X.] zu § 31 [X.] aF; [X.]. 296/16, [X.]). Ebensowenig eröffnet die Bestimmung dem Rechtsanwender eine Abwägungsentscheidung. Im Streitfall ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage für die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine an den Vorgaben des § 71 [X.] [X.]. § 30 VwVfG orientierte Güterabwägung vorzunehmen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen hinter andere, wichtigere Interessen der Allgemeinheit zurückzutreten hat ([X.] [X.], 116 Rn. 30 - [X.] von Daten). Insbesondere ermöglicht § 31 Abs. 1 [X.] keine unterschiedliche Behandlung einzelner Netzbetreiber je nachdem, ob diese ihr individuelles berechtigtes Interesse an einem Schutz der in § 31 Abs. 1 [X.] genannten Daten hinreichend darlegen oder nicht.

Sieht eine Rechtsgrundlage - wie § 31 Abs. 1 [X.] - eine uneingeschränkte [X.] unternehmensbezogener, nicht allgemein bekannter Daten einer Vielzahl von Unternehmen vor, ohne dass der Normgeber eine Abwägung vorgenommen hat oder eine Abwägungsentscheidung bei Anwendung der Norm zu treffen ist, kann sich der Rechtsträger auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen, wenn ein berechtigtes Interesse am Schutz dieser Daten bei abstrakt genereller Betrachtung nicht ausgeschlossen werden kann. Andernfalls würde der grundrechtlich gebotene, einfachrechtlich in § 30 VwVfG und nunmehr auch von §§ 1, 2 GeschGehG sowie der Richtlinie angestrebte Schutz solcher Daten entwertet. Somit darf im Zusammenhang mit der Prüfung, ob und inwieweit die nach § 31 Abs. 1 [X.] zu veröffentlichenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, das Merkmal des berechtigten Interesses des Unternehmens an der Geheimhaltung nicht in einer Weise interpretiert werden, welche die Voraussetzungen des Geheimnisschutzes mit der Frage vermengt, ob das Geheimhaltungsinteresse gegenüber einem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Daten zurücktreten muss. An das berechtigte Interesse sind daher auf der Tatbestandsseite keine hohen Anforderungen zu stellen. Es darf nur verneint werden, wenn auch ohne Abwägung mit einem widerstreitenden Interesse an der Offenlegung bei abstrakt genereller Betrachtung kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung von [X.] begründen könnte. In der Regel wird dies bei Umständen, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, nur dann der Fall sein, wenn diese aus anderen Gründen ohnehin offengelegt werden müssen oder wenn ein Einfluss auf die [X.]position des Unternehmens schlechthin ausgeschlossen werden kann.

d) Bei Netzbetreibern ist zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit untereinander nicht im Wettbewerb stehen. Gleichwohl befinden sie sich nicht gänzlich außerhalb des [X.]. Sie konkurrieren vielmehr auf vorgelagerten Märkten für Unternehmensinvestitionen und Kapitalanlagen um günstige Bedingungen für die Kapitalbeschaffung, und sie konkurrieren um den besten Effizienzwert. Geht es um die Konzessionsvergabe, konkurrieren sie auch um den Netzbetrieb. Aus der Regulierung ihrer Geschäftstätigkeit folgt mithin nicht, dass sie von vornherein kein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung von internen Umständen hätten, die ihre Kostenfaktoren, die Grundlagen ihrer Kalkulation sowie insbesondere die Netzausbauplanung und -strategie betreffen. Auf das Gewicht eines solchen Interesses und demgemäß auch auf die nähere Darlegung nachteiliger Konsequenzen einer Offenlegung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Dabei kann auch ein aggregierter Wert eines Netzbetreibers ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sein. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung solcher zusammenfassenden unternehmensbezogenen Kennzahlen und Werte, die sich erst aus zusammengeführten Daten ergeben, besteht dann nicht mehr, wenn aufgrund der Aggregation keine sinnvollen Schlüsse auf schützenswerte Daten mehr möglich sind. Der bloße Umstand, dass die Schlussfolgerungen wegen der Aggregation unscharf bleiben müssen, rechtfertigt es aber noch nicht, dem Unternehmen deswegen bereits auf der Tatbestandsebene den Geheimnisschutz zu versagen.

e) Dass die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens einer Information von dem Unternehmen, das Geheimnisschutz begehrt, nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden muss ([X.] [X.], 116 Rn. 32 mwN - [X.] von Daten), ist vor diesem Hintergrund zwar auch von Bedeutung, soweit es um die Frage geht, ob überhaupt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in Rede steht. In dieser Hinsicht sind jedoch keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die Rechtsgrundlage keine [X.] von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zulässt. Entscheidende Bedeutung hat die nähere Darlegung nachteiliger Auswirkungen vielmehr dann, wenn eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen und der Folgen eines Bekanntwerdens [X.]r interner Daten zu erfolgen hat. In einem solchen - hier nicht vorliegenden - Fall genügt es nicht, wenn sich das betroffene Unternehmen nur pauschal auf die notwendige Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beruft. Dann bedarf es eines substantiierten Sachvortrags dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse das Unternehmen welche Nachteile befürchtet (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 362 Rn. 46; Beschluss vom 9. Juli 2019 - [X.], juris Rn. 22). Erst dann ist eine - hier nicht in Rede stehende - Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglich, die auf einen bestmöglichen Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss (vgl. [X.]Z 178, 362 Rn. 47 mwN; [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.] 23/09, [X.], 385 Rn. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV; [X.] [X.], 116 Rn. 34 - [X.] von Daten).

4. Nach diesen Maßgaben handelt es sich nur hinsichtlich der in § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 12 [X.] und der in § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] genannten [X.] nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ([X.] [X.], 116 Rn. 36 ff., 50 f., 54 ff. - [X.] von Daten), ferner - insoweit abweichend von der bisherigen Beurteilung des [X.]s - auch nicht hinsichtlich der in § 31 Abs. 1 Nr. 3 [X.] genannten Angaben zum Saldo des [X.]. Hingegen stellen die in § 31 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 [X.] aufgeführten Daten und die in § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] genannten Aufwands- und [X.] Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar ([X.] [X.], 116 Rn. 41 ff., 45 ff., 52 f. - [X.] von Daten). Soweit § 31 Abs. 1 [X.] die [X.] dieser Daten anordnet, ist die Vorschrift mangels gesetzlicher Ermächtigung daher nichtig.

Die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] zu veröffentlichenden Angaben über die Werte der kalenderjährlichen Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] und die nach § 4 Abs. 3 und 4 [X.] angepassten Werte dieser [X.] stellen keine schützenswerten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dar ([X.] [X.], 116 Rn. 36 ff. - [X.] von Daten). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Insbesondere stellt der für jedes Kalenderjahr der Regulierungsperiode zu veröffentlichende Wert der Erlösobergrenze auch keine als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützte Prognose über zu erwartende Einnahmen oder zukünftige Umsätze dar.

Gleiches gilt für die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu veröffentlichenden Angaben über den verzinsten Saldo des [X.] und die Summe der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des [X.]aldos; an seiner bisherigen Rechtsauffassung ([X.] [X.], 116 Rn. 40 - [X.] von Daten) hält der [X.] insoweit nicht fest.

Das [X.] stellt sicher, dass ungeplante Differenzen zwischen den tatsächlichen Erlösen und den durch die Netzentgeltbildung prognostizierten Erlösen sich weder zu Lasten noch zu Gunsten des Netzbetreibers auswirken. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht eine fehlende Geheimhaltung des Saldos des [X.] ihre wettbewerbliche Stellung beeinflussen kann. Zu veröffentlichen ist nur der Saldo des [X.]. In diesen Saldo fließen nicht nur die Mengenabweichung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]), sondern auch die [X.] bezüglich bestimmter Kosten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]), eine [X.] der Kosten des Messstellenbetriebs (§ 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.]) und eine [X.] des [X.] (§ 5 Abs. 1a [X.]) ein. Es lässt sich nicht erkennen, welcher dieser Faktoren in welchem Umfang in den Saldo eingeflossen ist ([X.]/Hemmert-Halswick, [X.], 317, 321); nach dem unwidersprochenen Vorbringen der [X.] bildet in der Praxis der Abgleich eines Teils der als dauerhaft nicht beeinflussbar geltenden Kosten den Hauptbestandteil des Saldos. Dies gilt in gleicher Weise für die Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Saldos.

Allerdings handelt es sich bei den tatsächlich abgesetzten Mengen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ([X.] [X.], 116 Rn. 40 - [X.] von Daten). Soweit der [X.] angenommen hat, dass sich die tatsächlichen Absatzmengen bei einer [X.] des Saldos des [X.] und der Zu- und Abschläge jedenfalls im Zusammenhang mit der Erlösobergrenze zumindest abschätzen ließen, hält er jedoch nicht daran fest, dass dies ein berechtigtes Interesse an einer Nichtveröffentlichung der Daten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 [X.] begründet. Angesichts des Umstands, dass Betreiber von [X.] die im Kalenderjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ohnehin auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen haben, ist nicht zu erkennen, inwiefern die angesichts der weiteren in den Saldo einfließenden Umstände äußerst unsichere Abschätzung der tatsächlichen Absatzmenge des vergangenen Jahres durch eine [X.] des Saldos wettbewerbsrelevant sein könnte.

Soweit der [X.] angenommen hat, der Saldo des [X.] erlaube Rückschlüsse darauf, ob die Prognosen zutreffend waren ([X.] [X.], 116 Rn. 40 - [X.] von Daten), vermag dies allein kein berechtigtes Interesse am Schutz der Daten zu begründen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, in welchem Zusammenhang ein - auch hier nur ungefährer - Rückschluss auf die Richtigkeit der Prognosen für sie von wettbewerblicher Relevanz sein könnte. Schließlich hat die Beschwerdeführerin ihr drohende relevante Nachteile auch nicht insoweit dargelegt, als Dritte - wie der [X.] angenommen hat (Rn. 40) - aus den nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu veröffentlichenden Daten ersehen können, ob in Zukunft Mehr- oder Mindererlöse vereinnahmt werden dürfen. Die [X.] der angepassten Erlösobergrenze gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist zulässig (Rn. 36). Ein Rückschluss auf Einzeldaten ist nicht möglich; inwieweit deshalb der Saldo des [X.] und die aus ihm erfolgende Anpassung der Erlösobergrenze durch Zu- oder Abschläge (§ 5 Abs. 3 Satz 2; § 4 Abs. 4 Nr. 1a [X.]) Nachteile für die Netzbetreiber mit sich bringen könnte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf. Zu einem nachteiligen Einfluss durch die [X.] der Daten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auf die wettbewerbliche Stellung der Netzbetreiber in vor- oder nachgelagerten Märkten trägt die Beschwerdeführerin nichts vor. Soweit sie auf umsatzrelevante Daten für die Zukunft abstellt, die für die Kapitalaufnahme auf Drittmärkten von Relevanz ist, ist nicht ausreichend dargelegt, inwieweit die Daten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 [X.] angesichts ihrer nur sehr eingeschränkt für Rückschlüsse geeigneten Form hierauf nachteilige Auswirkungen haben können. Die maßgebliche Größe des - möglichen - Umsatzes stellt die angepasste Erlösobergrenze nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dar, deren [X.] als regulatorische Größe zulässig ist.

Die nach § 31 Abs. 1 Nr. 5 und 12 [X.] zu veröffentlichenden Daten sowie die nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zu veröffentlichenden [X.] stellen ebenfalls keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar ([X.] [X.], 116 Rn. 50 f., 54 ff. - [X.] von Daten). Diese Beurteilung des [X.]s greift die Rechtsbeschwerde nicht an.

§ 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage für die [X.] von Aufwands- und [X.]n dar. Die nach § 12 Abs. 4a [X.] und § 14 [X.] im Effizienzvergleich verwendeten Aufwands- und [X.] stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar ([X.], Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, [X.], 276 Rn. 75 ff. - [X.] GmbH; vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18, [X.], 116 Rn. 52 f. - [X.] von Daten). Die Ausführungen der [X.] geben keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.

Die [X.]e der im Rahmen des [X.] verwendeten [X.] stellen ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar. Auch wenn die [X.]e auf in standardisierter Weise (§ 14 [X.]) oder nicht standardisierter Form (§ 12 Abs. 4a [X.]) ermittelten Kosten beruhen, eröffnet die [X.] der unterschiedlichen [X.]e nach § 14 [X.] und § 12 Abs. 4a [X.] im Zusammenhang mit der - zulässigen - [X.] der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten nach § 11 Abs. 2 [X.] (§ 31 Abs. 1 Nr. 8 [X.]) einem Außenstehenden einen Einblick in Einzelheiten der Kostenstruktur eines Netzbetreibers. Die tatsächlichen Kosten mögen von den für die [X.] ermittelten Kosten abweichen; diese stellen aber - weil sie eine bestimmte Kostenstruktur des jeweiligen Netzbetreibers offenlegen - originäre Betriebsdaten dar. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um [X.] einer hohen Aggregationsstufe handelt. Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass aus der [X.] dieser Daten in wettbewerblicher Hinsicht Nachteile entstehen können.

Für die [X.] nach § 13 Abs. 3 [X.] gilt Entsprechendes. § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] schreibt die [X.] der verwendeten [X.] vor; dies betrifft mithin die einzelnen [X.] je für sich. Da die [X.] die Funktionalität des Netzes in einem Versorgungsgebiet abbilden und sie in diesem Zusammenhang Einflussfaktoren auf die Kosten darstellen (vgl. [X.] [X.], 116 Rn. 52 - [X.] von Daten), kann ein berechtigtes Interesse an der [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die [X.]spflichten nach § 17 Abs. 2 StromNZV, § 40 [X.], § 27 [X.]/[X.] stehen einer Einordnung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht entgegen, weil diese nur einzelne Parameter betreffen (vgl. Rn. 53).

Die nach § 31 Abs. 1 Nr. 6 [X.] zu veröffentlichenden Daten betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ([X.] [X.], 116 Rn. 41 - [X.] von Daten). Der [X.] der für den Erweiterungsfaktor verwendeten Parameterwerte und der [X.] der jährlichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.]. § 10 [X.] stellen geschützte unternehmensinterne Daten dar.

Diese - ohnehin ab der dritten Regulierungsperiode auf Betreiber von [X.] und Elektrizitätsverteilernetzen nicht mehr anwendbare - Bestimmung betrifft die Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode. Sie lässt nicht nur erkennen, ob der Netzbetreiber in das Netz investiert. Vielmehr ermöglicht die [X.] der von § 10 Abs. 2 [X.] genannten Parameterwerte einen Einblick, inwieweit sich die [X.] nach § 13 Abs. 3 Satz 4 [X.] während der Regulierungsperiode verändern, und somit im Zusammenhang mit den Anpassungsbeträgen einen Rückschluss auf eine mögliche zukünftige Ausbaustrategie, der angesichts des Zusammenspiels zwischen der Änderung bestimmter Parameterwerte und den Anpassungsbeträgen unter Umständen auch einen konkreten Einblick in Art und Umfang der Maßnahmen ermöglicht. Damit hat die Beschwerdeführerin hinreichend konkrete Gesichtspunkte geltend gemacht, die ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung begründen.

Die [X.] des jährlichen [X.] als [X.] nach § 31 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ist ebenfalls unzulässig ([X.] [X.], 116 Rn. 41 ff. - [X.] von Daten). Dieser [X.] richtet sich nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.]. § 10a [X.].

§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestimmt, dass auf Antrag eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10a [X.] erfolgt. § 10a Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht vor, dass die Regulierungsbehörde während der jeweiligen Regulierungsperiode einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erlösobergrenze genehmigt. Veröffentlicht werden zwar nicht die einzelnen Faktoren, die der Berechnung des [X.] zugrunde liegen, sondern lediglich das Ergebnis der Prüfung und Genehmigung in Form des jeweiligen [X.]es. Gleichwohl kann angesichts der Voraussetzungen für einen Kapitalkostenaufschlag nach § 10a [X.] daraus der Rückschluss gezogen werden, dass der Netzbetreiber nach dem Basisjahr, d.h. dem Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Kalenderjahr endet (§ 6 Abs. 1 Satz 4 [X.]), Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter getätigt hat und diese Investitionen ein bestimmtes Gewicht und eine bestimmte Größenordnung erreichen. Dies erlaubt zwar keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine Ausbaustrategie oder spezielle Entwicklungsprojekte (vgl. [X.]/Hemmert-Halswick, [X.], 316, 322). Auch ein mit Unsicherheiten behafteter Rückschluss auf die Ausbaustrategie des Netzbetreibers eröffnet jedoch eine [X.] Information über [X.].

Ähnliches gilt für die [X.] des [X.] der jährlich tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 [X.] (§ 31 Abs. 1 Nr. 9 [X.]). Dieser betrifft die genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23 [X.], soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist.

Zwar lässt der [X.] nicht erkennen, welche der von § 23 [X.] genannten Investitionsmaßnahmen ihm im Einzelnen zugrunde liegen. Gleichwohl lässt er gewisse Rückschlüsse auf die Investitionsstrategie des Netzbetreibers zu und betrifft damit [X.] Umstände. Ein berechtigtes Interesse am Schutz dieser unternehmensrelevanten Daten kann dem Betreiber nicht von vornherein abgesprochen werden. Sie sind daher als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einzuordnen ([X.] [X.], 116 Rn. 41, 44 - [X.] von Daten).

Unzulässig ist auch die von § 31 Abs. 1 Nr. 8 [X.] bestimmte [X.] des [X.]es der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 [X.] und des [X.]es der jährlichen Anpassung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] ([X.] [X.], 116 Rn. 45 f.).

Zu veröffentlichen ist zwar ausschließlich die Summe aller dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 [X.]; eine [X.] einzelner in § 11 Abs. 2 [X.] genannten Kostenpositionen ist von § 31 Abs. 1 Nr. 8 [X.] nicht vorgesehen. Dieser [X.] betrifft auch die vom Effizienzvergleich ausgenommenen Kosten, auf die der Netzbetreiber regelmäßig keinen Einfluss hat. Gleichwohl entstammen diese Werte unmittelbar betriebsinternen Daten des betreffenden Unternehmens über bestimmte - in § 11 Abs. 2 [X.] enumerativ genannte - Kostenarten, welche als solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen ([X.] [X.], 116 Rn. 46 - [X.] von Daten). Auch wenn Rückschlüsse auf einzelne Kostenpositionen ausgeschlossen sind, wird im Zusammenhang mit dem - zu veröffentlichenden - Effizienzwert erkennbar, wie stark ein Netzbetreiber seine Kosten reduzieren muss. Dies eröffnet einen gewissen Einblick in [X.] interne Verhältnisse, an deren Schutz ein berechtigtes Interesse nicht von vornherein abgesprochen werden kann.

Entsprechendes gilt für die [X.] des [X.]es der jährlichen Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Mit [X.] dieses Kostenblocks wird ebenfalls ein gewisser Einblick in für die Erlösobergrenze erhebliche [X.] interne Verhältnisse eröffnet. Ein berechtigtes Interesse am Schutz dieser Daten kann nicht von vornherein abgesprochen werden.

§ 31 Abs. 1 Nr. 10 [X.] bezieht sich mit den beiden [X.]en der jährlichen tatsächlichen entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 8 [X.] auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Netzbetreibers; ihre [X.] nach § 31 Abs. 1 [X.] ist daher unzulässig ([X.] [X.], 116 Rn. 45 ff. - [X.] von Daten).

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] betrifft die Kosten und Erlöse aus der erforderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen ("Kostenwälzung"). § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 [X.] betrifft vermiedene Netzentgelte im Sinne von § 18 [X.], § 57 Abs. 3 [X.] und § 6 Abs. 5, § 13 Abs. 5 [X.]. Beide - nach § 31 Abs. 1 Nr. 10 [X.] getrennt zu veröffentlichenden - [X.]e entstammen unmittelbar betriebsinternen Daten des betreffenden Unternehmens über bestimmte Kostenarten. Sie ermöglichen es, die nur als eine Summe zu veröffentlichenden dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile aufzuschlüsseln. Dies kann zu nachteiligen Auswirkungen auf die [X.]position eines Netzbetreibers führen, so dass ein berechtigtes Interesse eines Netzbetreibers an der [X.] dieser beiden [X.]e nicht von der Hand zu weisen ist.

Schließlich stellt auch der [X.] der jährlichen volatilen Kostenanteile eines Netzbetreibers nach § 11 Abs. 5 [X.] ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar. Die [X.] nach § 31 Abs. 1 Nr. 11 [X.] ist daher unzulässig ([X.] [X.], 116 Rn. 48 - [X.] von Daten).

Die volatilen Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 [X.] betreffen bei [X.] vor allem die Kosten für die Beschaffung von Treibenergie (§ 11 Abs. 5 Satz 1 [X.]; vgl. [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 11 [X.] Rn. 178) und bei [X.] die Kosten für die Beschaffung von [X.], soweit die Regulierungsbehörden entsprechende Festlegungen getroffen haben (§ 11 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

Der zu veröffentlichende [X.] lässt Rückschlüsse auf die tatsächlichen Beschaffungskosten des Netzbetreibers für [X.] zu und ermöglicht so eine - wenn auch nicht abschließende - Bewertung der Wirtschaftlichkeit ([X.] [X.], 116 Rn. 48 - [X.] von Daten). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein gewisser Einblick in diese Daten bereits aufgrund der [X.]spflichten nach § 17 Abs. 2 Nr. 7 StromNZV erfolgt (aA [X.]/Hemmert-Halswick, [X.], 316, 323). Zum einen ist diese [X.]spflicht nicht identisch mit dem nach § 31 Abs. 1 Nr. 11 [X.] zu veröffentlichenden [X.]. Zum anderen darf die [X.] verschiedener einzelner unternehmensbezogener Daten ohne eine sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erstreckende Rechtsgrundlage und ohne eine Abwägungsentscheidung nicht dazu führen, dass im Zusammenspiel verschiedener [X.]spflichten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffender Durchblick Außenstehender möglich wird. Die gesonderte [X.] einzelner in den Saldo des [X.] einfließender Faktoren - wie des [X.]es der volatilen Kostenanteile - ermöglicht jedoch einen solchen Einblick, weil nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 [X.] der verzinste Saldo des [X.] nach § 5 Abs. 1 und [X.] - zulässigerweise - zu veröffentlichen ist und in diesen Saldo gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch die Differenz zwischen den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Abs. 5 [X.] und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen einfließt. Auch ein solcher mit Ungewissheiten verbundener Einblick genügt, damit ein berechtigtes Interesse am Schutz dieser Daten nicht von der Hand zu weisen ist.

4. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes hat keinen Erfolg. Er ist derzeit abzulehnen (vgl. [X.] [X.], 116 Rn. 58 - [X.] von Daten).

Die Rechtsbeschwerde hat demnach in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Meier-Beck     

      

Bacher     

      

Schoppmeyer

      

Picker     

      

Linder     

      

Berichtigungsbeschluss vom 25. Februar 2020

Der Leitsatz zum Beschluss des [X.]s vom 8. Oktober 2019 wird wegen eines [X.] wegen dahin berichtigt, dass es in [X.]. b) des Leitsatzes statt „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 11 und 12 [X.]“ richtig lautet „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 12 [X.]“.

Meier-Beck     

  

Bacher     

  

Schoppmeyer

  

Picker     

  

Linder     

  

Meta

EnVR 12/18

08.10.2019

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 14. März 2018, Az: VI-3 Kart 19/17 (V)

§ 31 Abs 1 Nr 1 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 2 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 3 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 4 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 5 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 11 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 12 ARegV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2019, Az. EnVR 12/18 (REWIS RS 2019, 2905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2905

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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