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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 22. März 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. März 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2006 ausgeführt: 1 "Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im [X.] ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im [X.] an die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbeleh-rung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Pro-zesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. [X.], 2449, 2451; [X.], 114; jeweils m.w.[X.]). Umstände, die Zweifel an der [X.] - 3 - samkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig. Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO." 3 Dem tritt der Senat bei. 4 Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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22.03.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2006, Az. 1 StR 71/06 (REWIS RS 2006, 4370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4370
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