Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. 2 BvR 794/95

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Gegenstand

Abweichende Meinung


L e i t s ä t z e

zum Urteil des [X.] vom 20. März 2002

- 2 BvR 794/95 -

  1. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt (Art. 103 Abs. 2 GG) au[X.]h für die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitli[X.]he Reaktion auf s[X.]huldhaftes kriminelles Unre[X.]ht muss in Art und Maß dur[X.]h den parlamentaris[X.]hen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion muss für den Normadressaten vorherseh[X.] sein.
  2. Bei der Ents[X.]heidung über die Strafandrohung darf der Gesetzgeber ni[X.]ht nur Bestimmtheit und Re[X.]htssi[X.]herheit anstreben. Er muss au[X.]h das re[X.]htsstaatli[X.]he [X.] hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigen und es dem [X.] dur[X.]h die Ausgestaltung der Sanktion ermögli[X.]hen, im Einzelfall eine gere[X.]hte und verhältnismäßige Strafe zu verhängen. [X.] und Re[X.]htsfolgenbestimmtheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das in einen verfassungsre[X.]htli[X.]h tragfähigen Ausglei[X.]h gebra[X.]ht werden muss.
  3. Hinsi[X.]htli[X.]h des Maßes der in Frage kommenden Strafe hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen zu bestimmen, dem si[X.]h grundsätzli[X.]h das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie eine Sanktionsobergrenze entnehmen lassen.
  4. Führt der Gesetzgeber - wie bei der Vermögensstrafe na[X.]h § 43a StGB - eine neue Strafart ein, die zudem einen intensiven Grundre[X.]htseingriff zulässt, so ist er gehalten, dem [X.] - über die herkömmli[X.]hen [X.]sätze hinaus - besondere Leitlinien an die Hand zu geben, die dessen Ents[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h der Auswahl und der Bemessung der Sanktion vorhersehbar ma[X.]hen.

[X.]

- 2 BvR 794/95 -

Verkündet
am 20. März 2002
Seiffge
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren
über
die [X.]bes[X.]hwerde

des Herrn H...

- Bevollmä[X.]htigter:
Professor Dr. [X.],
Universitätsstraße 25, 33615 [X.] -
gegen a) das Urteil des [X.] vom 8. Februar 1995 - 5 [X.] -,
b) das Urteil des [X.] vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93 -,
[X.]) mittelbar gegen § 43a StGB

hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]

Präsidentin [X.],
[X.],
[X.],
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff

auf Grund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 20. November 2001 dur[X.]h

Urteil

für Re[X.]ht erkannt:

  1. § 43a des Strafgesetzbu[X.]hs ist mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und ni[X.]htig.
  2. Das Urteil des [X.] vom 8. Februar 1995 - 5 [X.] - und das Urteil des [X.] vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93 - verletzen den Bes[X.]hwerdeführer hinsi[X.]htli[X.]h des Strafausspru[X.]hs in seinem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sa[X.]he wird an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
  3. Die [X.] und die Freie und [X.] haben dem Bes[X.]hwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

A.

[X.]

Die [X.]bes[X.]hwerde stellt die Frage na[X.]h der Vereinbarkeit des § 43a StGB (Vermögensstrafe) mit dem Grundgesetz. Sie ri[X.]htet si[X.]h zuglei[X.]h gegen die Anwendung dieser Vors[X.]hrift in der verfassungskonformen Auslegung des [X.].

I[X.]

Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Raus[X.]hgifthandels und anderer Ers[X.]heinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 ([X.] 1302 ff.) hat eine Regelung über die Vermögensstrafe als § 43a in den [X.] eingestellt. § 43a StGB räumt dem Geri[X.]ht die Mögli[X.]hkeit ein, neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe auf Zahlung eines Geldbetrags zu erkennen, dessen Höhe dur[X.]h den Wert des Tätervermögens begrenzt ist. Die Bestimmung findet Anwendung, soweit Strafvors[X.]hriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbu[X.]hs oder des Nebenstrafre[X.]hts auf sie verweisen. Na[X.]h zwis[X.]henzeitli[X.]hen Ergänzungen finden si[X.]h sol[X.]he Verweisungen nunmehr in den Abs[X.]hnitten des Strafgesetzbu[X.]hs über Geld- und Wertzei[X.]henfäls[X.]hung (§ 150 Abs. 1), Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 181[X.]), Diebstahl und Unters[X.]hlagung (§§ 244 Abs. 3, 244a Abs. 3), Raub und Erpressung (§ 256 Abs. 2), Begünstigung und Hehlerei (§§ 260 Abs. 3, 260a Abs. 3, 261 Abs. 7 Satz 3), [X.]und Untreue (§ 263 Abs. 7), Urkundenfäls[X.]hung (§ 282 Abs. 1), Strafbarer Eigennutz (§ 286 Abs. 1), Straftaten gegen den Wettbewerb (§ 302 Abs. 2) und Straftaten im Amt (§ 338 Abs. 2). Neben der im Ausgangsverfahren angewendeten Vors[X.]hrift des § 30[X.] des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gibt es au[X.]h im Nebenstrafre[X.]ht weitere Anordnungen zur Verhängung von Vermögensstrafe.

Die Vermögensstrafe unters[X.]heidet si[X.]h von den überkommenen Regelungen über die Geldstrafe (§§ 40 ff. StGB) vor allem dadur[X.]h, dass sie ni[X.]ht na[X.]h Tagessätzen, sondern na[X.]h einem Gesamtbetrag bemessen wird und dass sie si[X.]h ni[X.]ht am Einkommen, sondern am Vermögen des Verurteilten orientiert.

§ 43a StGB hat folgenden Wortlaut:

Verhängung der Vermögensstrafe

(1) Verweist das Gesetz auf diese Vors[X.]hrift, so kann das Geri[X.]ht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe dur[X.]h den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann ges[X.]hätzt werden.

(2) § 42 gilt entspre[X.]hend.

(3) Das Geri[X.]ht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringli[X.]hkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Hö[X.]hstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

§ 42 StGB, auf den § 43a Abs. 2 StGB verweist, erlaubt dem Geri[X.]ht, einem Verurteilten, dem die sofortige Zahlung der Vermögensstrafe na[X.]h seinen persönli[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen ni[X.]ht zuzumuten ist, Zahlungserlei[X.]hterungen einzuräumen.

II[X.]

1. Das [X.] verurteilte den Bes[X.]hwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge, strafbar gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und se[X.]hs Monaten sowie zu einer Vermögensstrafe von 600.000 DM, an deren Stelle bei Uneinbringli[X.]hkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und se[X.]hs Monaten treten sollte, erklärte 10.860 DM für verfallen und zog ein Automobil ein.

Na[X.]h den Feststellungen der Kammer erwarb der Bes[X.]hwerdeführer im Februar 1993 30 kg Has[X.]his[X.]h zu einem Einkaufspreis von mindestens 3.000 DM je kg und verkaufte die Drogen in der Folgezeit teilweise in größeren Mengen an vers[X.]hiedene Abnehmer. Bereits im Juni 1991 war er an einem umfangrei[X.]hen Betäubungsmittelges[X.]häft verglei[X.]hbarer Größenordnung beteiligt.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bes[X.]hwerdeführers stellte das [X.] fest, dass er und seine Ehefrau ab Oktober 1988 bis zu seiner Verhaftung im Mai 1993 Arbeitslosen- und Sozialhilfe bezogen hätten. Im Übrigen sei dem Bes[X.]hwerdeführer im Jahr 1992 für se[X.]hs Monate Krankengeld gezahlt worden. Im Frühjahr 1990 habe der Bes[X.]hwerdeführer über erhebli[X.]he Geldmittel verfügt und große Einnahmen für die Zukunft erwartet. Na[X.]h Überzeugung der Kammer deutete alles darauf hin, dass der Bes[X.]hwerdeführer diese Geldmittel dur[X.]h illegale Ges[X.]häfte mit Betäubungsmitteln erworben habe, au[X.]h wenn dies ni[X.]ht im Einzelnen und ni[X.]ht mit letzter Si[X.]herheit na[X.]hzuweisen sei.

Na[X.]h den weiteren Feststellungen des [X.]s erwarb der Bes[X.]hwerdeführer unter Eins[X.]haltung einer [X.] ein Grundstü[X.]k zum Preis von 170.000 DM und erri[X.]htete darauf für 96.000 DM ein Fertighaus. Für Ar[X.]hitektenleistungen, die Erri[X.]htung eines Garagengebäudes, den Ausbau von [X.] und Erdges[X.]hoss sowie die Einri[X.]htung des Hauses und die Herstellung parkähnli[X.]her Außenanlagen wendete er dana[X.]h in der Folgezeit mehr als 340.000 DM auf. Die Kammer nahm an, dass das Anwesen einen - "jedenfalls mit etwas Umsi[X.]ht" - si[X.]her realisierbaren Verkehrswert von 800.000 DM habe.

a) Das [X.] hielt § 43a StGB für verfassungsgemäß. Die Uns[X.]huldsvermutung sei ni[X.]ht verletzt, da die Verhängung einer Vermögensstrafe die Feststellung einer Straftat in einem re[X.]htsstaatli[X.]hen Verfahren voraussetze; das Ziel des Gesetzgebers, vermutete Verbre[X.]hensgewinne abzus[X.]höpfen, ändere daran ni[X.]hts, weil die Verhängung der Vermögensstrafe na[X.]h dem Wortlaut des Gesetzes einen bestimmten Ursprung des Vermögens ni[X.]ht voraussetze. Die Regelung verstoße au[X.]h ni[X.]ht gegen das [X.], da Grundlage der Verhängung der Vermögensstrafe die festgestellte Straftat und ni[X.]ht ein vermuteter Ursprung des Vermögens sei. Au[X.]h die Garantie des Eigentums in Art. 14 GG werde ni[X.]ht berührt; das Grundre[X.]ht s[X.]hütze ni[X.]ht das Vermögen als sol[X.]hes, sondern nur einzelne Vermögensre[X.]hte. Die Vermögensstrafe erlege dem Betroffenen aber eine abstrakte Zahlungspfli[X.]ht auf und greife ni[X.]ht auf bestimmte Vermögensre[X.]hte zu. Einen Verstoß gegen das Übermaßverbot konnte die Kammer ebenfalls ni[X.]ht erkennen, weil sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe dieses Verbot ni[X.]ht verletze und der Freiheit der Person ein höherer Rang als Vermögenswerten zukomme (die überdies na[X.]h ihrem strafweisen Entzug, im Gegensatz zur persönli[X.]hen Freiheit, wieder neu erworben werden könnten).

Die Regelung genüge au[X.]h dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Der weite Zumessungsrahmen, der nur dur[X.]h die Höhe des vorhandenen Vermögens begrenzt werde, sei angesi[X.]hts der Vielgestaltigkeit der mögli[X.]hen Lebenssa[X.]hverhalte unvermeidli[X.]h und werde au[X.]h bei anderen Vors[X.]hriften hingenommen. Bei der Ents[X.]heidung über die Verhängung der Vermögensstrafe, bei ihrer Bemessung sowie bei der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe könne auf § 46 StGB zurü[X.]kgegriffen werden. Ein gesetzli[X.]h bestimmter, formelhafter Umre[X.]hnungsmaßstab zwis[X.]hen der Höhe der Vermögensstrafe und der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe sei ni[X.]ht erforderli[X.]h. Das Verhältnis zwis[X.]hen Vermögensstrafe und Vermögen, die absolute Höhe der Vermögensstrafe sowie der [X.]raum und die Art des Vermögenserwerbs böten Leitlinien, die das dur[X.]h den [X.] auf Grund zusammenfassender Würdigung und Gewi[X.]htung der vers[X.]hiedenen Umstände gefundene Ergebnis na[X.]hvollziehbar ma[X.]hten und im Rahmen einer bestimmten Größenordnung kalkulierbar werden ließen.

b) Seiner [X.] legte das [X.] den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu Grunde, der [X.]. § 38 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Gemäß § 30[X.] BtMG wendete es die Vors[X.]hrift des § 43a StGB an. Der Bes[X.]hwerdeführer sei wirts[X.]haftli[X.]her Eigentümer des [X.]; dessen Verfall könne ni[X.]ht angeordnet werden, da es zwar ho[X.]hwahrs[X.]heinli[X.]h, aber ni[X.]ht si[X.]her sei, dass das in das Grundstü[X.]k investierte Geld aus re[X.]htswidrigen Taten stamme.

Na[X.]h zusammenfassender Würdigung der im Einzelnen benannten für und gegen den Bes[X.]hwerdeführer spre[X.]henden Gesi[X.]htspunkte hielt die Kammer die Verhängung einer Vermögensstrafe und einer Freiheitsstrafe in der ausgespro[X.]henen Höhe für [X.]. Ohne Verhängung der Vermögensstrafe hätten die berü[X.]ksi[X.]htigten Strafzumessungsgesi[X.]htspunkte zu einer Freiheitsstrafe geführt, die angesi[X.]hts der geringeren Gefährli[X.]hkeit von Has[X.]his[X.]h zwar no[X.]h ni[X.]ht die Hälfte der gesetzli[X.]hen Hö[X.]hststrafe hätte errei[X.]hen müssen, aber au[X.]h ni[X.]ht mehr unterhalb von fünf Jahren hätte angesetzt werden können.

Eine Vermögensstrafe hielt das [X.] für angebra[X.]ht, weil der sehr hohe Grad des Verda[X.]hts, dass das Vermögen des Bes[X.]hwerdeführers aus früheren Betäubungsmittelges[X.]häften stamme, eine entspre[X.]hend hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit begründe, dass mit ihrer Verhängung im vorliegenden Fall die erklärte Absi[X.]ht des Gesetzgebers, Gewinne aus dem Raus[X.]hgifthandel abzus[X.]höpfen, verwirkli[X.]ht werde. So werde der Ans[X.]hein vermieden, dass ein verurteilter Raus[X.]hgift-Großhändler in Besitz und Genuss eines Vermögens bleibe, das mutmaßli[X.]h dur[X.]h andere Betäubungsmittelges[X.]häfte erworben sei. Das verspre[X.]he eine abs[X.]hre[X.]kende Wirkung, au[X.]h mit Bli[X.]k auf den Bes[X.]hwerdeführer. Selbst wenn sein Vermögen in Wirkli[X.]hkeit ni[X.]ht aus strafbaren Ges[X.]häften stammen sollte, bleibe die Vermögensstrafe do[X.]h ein geeignetes und ernst zu nehmendes Mittel, ihn von der Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten abzuhalten.

Zur Höhe der Vermögensstrafe legte das [X.] eine obere Grenze von 700.000 DM fest. Von dem mit Hilfe eines Sa[X.]hverständigen festgestellten Mindestwert des unbelasteten Grundstü[X.]ks und damit au[X.]h des Werts des dem Bes[X.]hwerdeführer gegen die [X.] zustehenden Herausgabeanspru[X.]hs von 785.000 DM zog die Kammer mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf bestehende Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he des Arbeitsamts, der [X.] und des Sozialamts wegen ungere[X.]htfertigter Zahlung von Leistungen si[X.]herheitshalber einen Betrag von 85.000 DM ab. Den dana[X.]h verbleibenden Rahmen s[X.]höpfte das [X.] zu 85 v. H. aus, wobei es au[X.]h in Re[X.]hnung stellte, dass der Bes[X.]hwerdeführer womögli[X.]h in erhebli[X.]hem Umfang mit Eigenleistungen zu der dur[X.]h die Bebauung errei[X.]hten Werts[X.]höpfung beigetragen habe.

Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des gesetzli[X.]hen Rahmens von einem Monat bis zu zwei Jahren ließ si[X.]h die Kammer von der Erwägung leiten, dass eine mögli[X.]hst hohe Ersatzfreiheitsstrafe den Bes[X.]hwerdeführer begünstige. An der Verhängung einer über anderthalb Jahre hinausgehenden Ersatzfreiheitsstrafe, die im Hinbli[X.]k auf die Höhe der verhängten Vermögensstrafe von 600.000 DM an si[X.]h begründet wäre, sah si[X.]h das [X.] gehindert, weil das Gesetz au[X.]h weit höhere Vermögensstrafen erlaube.

2. Der Bes[X.]hwerdeführer legte gegen das Urteil Revision ein, mit der er au[X.]h geltend ma[X.]hte, die Vermögensstrafe sei verfassungswidrig.

a) § 43a StGB verletze das [X.]. Die Vermögensstrafe ri[X.]hte si[X.]h in erster Linie na[X.]h der Höhe des Vermögens und ni[X.]ht na[X.]h der S[X.]huld des Täters; denn sie solle das gesamte Vermögen des Verurteilten erfassen, um ihm die wirts[X.]haftli[X.]he Grundlage für weitere Straftaten zu entziehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei zwar, dem [X.] folgend, abstufbar; da der Gesetzgeber aber den Umre[X.]hnungss[X.]hlüssel zwis[X.]hen Vermögens- und Ersatzfreiheitsstrafe ni[X.]ht bestimmt habe, könne die S[X.]huldangemessenheit der Vermögensstrafe au[X.]h über die Ersatzfreiheitsstrafe ni[X.]ht überprüft werden. Die Uns[X.]huldsvermutung werde ni[X.]ht befolgt, weil § 43a StGB den Zugriff auf Vermögen des Täters gestatte, von dem ledigli[X.]h vermutet werde, es stamme aus kriminellen Handlungen. Die Regelung verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Vermögensstrafe müsse si[X.]h hieran messen lassen, weil sie die Vermögensverhältnisse des Verurteilten, im Sinn einer Erdrosselungswirkung, grundsätzli[X.]h beeinträ[X.]htige. Eingriffe in das Vermögen als [X.]seien nur erlaubt, wenn die von der Sanktion betroffenen Vermögensgegenstände zur Begehung von Straftaten eingesetzt worden seien oder mit ihnen sonst in einem besonderen Zusammenhang stünden; jedenfalls sei die von § 43a StGB erlaubte Konfiskation des gesamten Vermögens mit der Eigentumsgarantie unvereinbar. Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, das au[X.]h für die Re[X.]htsfolgen gelte, sei verletzt, da § 43a StGB für die Vermögensstrafe weder eine absolute Ober- no[X.]h eine Untergrenze nenne. Die Vermögensstrafe verstoße endli[X.]h au[X.]h gegen das Resozialisierungsgebot, das neben dem [X.] Grundlage des strafre[X.]htli[X.]hen Sanktionensystems sei; die Strafe könne, wenn sie neben einer längeren Freiheitsstrafe verhängt werde, existenzverni[X.]htend wirken.

b) Im konkreten Fall verstoße die Verhängung der Vermögensstrafe au[X.]h dann, wenn man die Regelung selbst ni[X.]ht für verfassungswidrig halte, gegen das Übermaßverbot sowie gegen das Prinzip [X.]en Strafens. Die Strafe treffe nämli[X.]h ein Vermögen, das in [X.] und Grundbesitz gebunden sei und überdies in keinem Zusammenhang mit Taten stehe, die dem Bes[X.]hwerdeführer zur Last gelegt oder von ihm künftig zu erwarten seien. Ni[X.]ht frei verfügbares Vermögen, für das das Eigenheim ein Paradebeispiel bilde, sei einer strafre[X.]htli[X.]hen Sanktionierung au[X.]h sonst weitgehend entzogen. Die Strafe entfalte eine unzulässige Drittwirkung gegen die im Grundbu[X.]h eingetragene Grundstü[X.]kseigentümerin. Im Verglei[X.]h mit den bisher vom [X.] ents[X.]hiedenen Fällen, in denen Vermögensstrafen von 2.020 DM und 8.000 DM sowie Ersatzfreiheitsstrafen von drei und vier Monaten verhängt worden seien, sei hier die Ermäßigung der [X.] Freiheitsstrafe unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des von der Vermögensstrafe erfassten wirts[X.]haftli[X.]hen Werts unglei[X.]h niedriger ausgefallen.

3. Der [X.] beantragte, die Revision des Bes[X.]hwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Verhängung einer Vermögensstrafe werfe bei verfassungskonformer Auslegung keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken auf. § 43a StGB könne in einer Weise angewendet werden, dass si[X.]h Verstöße gegen den Grundsatz [X.]en Strafens und das Verhältnismäßigkeitsprinzip vermeiden ließen. Das [X.], das den grundsätzli[X.]hen Vorrang der Verfallsvors[X.]hriften erkannt habe, habe verfassungsre[X.]htli[X.]he Grenzen ni[X.]ht verletzt. Die verhängte Vermögensstrafe ri[X.]hte si[X.]h auf der Grundlage der Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe an dem Gewi[X.]ht des vers[X.]huldeten Unre[X.]hts aus.

4. Der [X.] verwarf die Revision des Bes[X.]hwerdeführers. Er hielt die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken gegen § 43a StGB ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend und beanstandete au[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.]s ni[X.]ht: Die Vors[X.]hrift lasse si[X.]h so auslegen, dass sie weder eine unzulässige Verda[X.]htsstrafe enthalte no[X.]h gegen das Gebot [X.]en Strafens, gegen das Bestimmtheitsgebot oder die verfassungsre[X.]htli[X.]he Eigentumsgarantie verstoße.

a) Na[X.]h dem Wortlaut der Vors[X.]hrift und ihrem Ort im Gesetz sei die Vermögensstrafe eine Geldstrafe, die bei bestimmten Delikten neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt werden dürfe, deren Gewi[X.]ht im Rahmen des Gefüges [X.]er Re[X.]htsfolgen dur[X.]h die Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt werde (§ 43a Abs. 3 StGB) und deren Höhe si[X.]h am Wert des Vermögens orientiere (§ 43a Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Vermögensstrafe könne - au[X.]h wenn dahingehende Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt haben mö[X.]hten - ni[X.]ht der Abs[X.]höpfung etwa von dur[X.]h organisierte Kriminalität erzielten Profiten dienen; eine sol[X.]he Auslegung gestatte das Gesetz ni[X.]ht.

b) Ob neben einer Freiheitsstrafe eine Vermögensstrafe verhängt werden dürfe, beantworte si[X.]h, wie etwa unter § 41 StGB, na[X.]h allgemeinen Strafzumessungsgesi[X.]htspunkten. Beide Sanktionen, Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe, müssten zusammen au[X.]h den präventiven Zwe[X.]ken des Strafre[X.]hts und den sonstigen Gesi[X.]htspunkten der Strafzumessung gere[X.]ht werden. Die Verhängung einer Vermögensstrafe, die etwa zu einer ledigli[X.]h knapp über zwei Jahren liegenden Freiheitsstrafe führe, könne unangemessen sein, wenn eine sol[X.]he Strafe angesi[X.]hts des Gewi[X.]hts der Tat dazu führen könne, dass der Verurteilte oder die Re[X.]htsgemeins[X.]haft die Gesamtsanktion ni[X.]ht mehr [X.]nähmen. Eine sol[X.]he Strafe könne indes erforderli[X.]h sein, wenn auf diese Weise eine für das weitere [X.] Leben verträgli[X.]here kürzere Freiheitsstrafe verhängt werden könne und diese geeignet sei, den Verurteilten und die Re[X.]htsgemeins[X.]haft hinrei[X.]hend zu beeindru[X.]ken. Es werde s[X.]hließli[X.]h au[X.]h Fälle geben, bei denen ein Zugriff auf das Vermögen ganz zu unterbleiben habe.

Auf eine strafre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Herkunft des Vermögens komme es bei der Verhängung und Bemessung der Vermögensstrafe ni[X.]ht an. § 43a StGB enthalte keine zusätzli[X.]he Strafe für zusätzli[X.]h zum Tatbestand definiertes Unre[X.]ht und führe deshalb, abgesehen von den Fällen der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, ni[X.]ht zu einer Strafrahmenerweiterung. Die Vors[X.]hrift erweitere ledigli[X.]h das Spektrum der strafre[X.]htli[X.]hen Reaktionsmittel bei Delikten, bei denen es der Gesetzgeber aus kriminalpolitis[X.]hen Gründen für angezeigt gehalten habe, den Zugriff auf das Vermögen der Täter zuzulassen. Daraus folge, dass Freiheits- und Vermögensstrafe zusammen [X.] sein müssten und das gesetzli[X.]h angedrohte Hö[X.]hstmaß der Strafe ni[X.]ht übersteigen dürften.

Zur Antwort auf die gesetzli[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelten Fragen, wie die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen sei und wie si[X.]h Vermögensstrafe und Freiheitsstrafe zueinander verhalten sollten, könne man § 43a StGB no[X.]h hinrei[X.]hend klare Anhaltspunkte entnehmen. Sowohl die Vermögensstrafe als au[X.]h die Ersatzfreiheitsstrafe seien im Hö[X.]hstmaß begrenzt. Werde dana[X.]h das gesamte Vermögen erfasst, so liege es nahe, jedenfalls bei Vermögen von ni[X.]ht unerhebli[X.]her Größe, auf das Hö[X.]hstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen. S[X.]hematis[X.]he Glei[X.]hbehandlung widersprä[X.]he aber den allgemeinen [X.]. Maßgebli[X.]her Gesi[X.]htspunkt müsse die bei jeder Strafzumessung zu bea[X.]htende Wirkung der Strafe auf den Täter sein. So könne es bei sehr hohen Vermögen oder wenn das Vermögen das Ergebnis einer insoweit untadeligen Lebensleistung sei, dur[X.]haus angezeigt sein, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren au[X.]h dann zu erkennen, wenn die Strafe nur Teile des Vermögens erfasse.

Die Aufteilung der Sanktion in Freiheits- und Vermögensstrafe führe zu einer Verminderung der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe, da beide Sanktionen zusammen [X.] sein müssten. Es liege dabei nahe, die an si[X.]h verwirkte Freiheitsstrafe (mindestens) um die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermindern. Eine sol[X.]he Anre[X.]hnung sei dem Tatri[X.]hter au[X.]h in anderen Fällen aufgegeben, ohne dass das Gesetz einen Anhaltspunkt für den Anre[X.]hnungsmaßstab liefere. Es sei Ausdru[X.]k des das Strafzumessungsre[X.]ht insgesamt bestimmenden Gedankens der Belastungsglei[X.]hheit, dass bei einer sol[X.]hen Anre[X.]hnung sehr vers[X.]hieden hohe Geldbeträge das glei[X.]he Gewi[X.]ht haben könnten. Ni[X.]ht die absolute Höhe einer Strafe sei dana[X.]h ents[X.]heidend, sondern deren Wirkung auf den Täter.

[X.]) Es könne offen bleiben, ob der Totalentzug des Vermögens wegen des Verda[X.]hts seiner kriminellen Herkunft gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstoße. Bei der Vermögensstrafe handele es si[X.]h gerade ni[X.]ht um eine s[X.]huldunabhängige Vermögenskonfiskation, sondern um eine Geldstrafe, dur[X.]h die si[X.]h die an si[X.]h verwirkte Freiheitsstrafe in Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ermäßige. Der Eingriff in das Vermögen habe eine Verringerung des sonst gebotenen Eingriffs in die Freiheit der Person zur Folge und könne deshalb sogar eine vom Gesetzgeber mögli[X.]herweise ni[X.]ht angestrebte, aber na[X.]h dem Wortlaut des Gesetzes ni[X.]ht auszus[X.]hließende Begünstigung des Täters zur Folge haben. Angesi[X.]hts dieser Minderung der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe könnte im Übrigen das Art. 14 GG entnommene Erdrosselungsverbot, das bisher nur im Zusammenhang mit Abgaben erörtert worden sei, auf die Vermögensstrafe ni[X.]ht angewendet werden. Glei[X.]hwohl werde eine Vermögensstrafe, die zur Entziehung des gesamten Vermögens führe, na[X.]h § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig auss[X.]heiden, wenn dadur[X.]h negative Folgen für das spätere Leben des Täters in der Gesells[X.]haft zu befür[X.]hten seien. Die mit dem Zugriff auf das Vermögen verbundenen na[X.]hteiligen [X.]n Folgen für die Familie des Täters seien keine Besonderheit der Vermögensstrafe, erhöhten aber die Strafempfindli[X.]hkeit des Täters und müssten deshalb bei der Strafzumessung berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

d) Diesen Grundsätzen zur Auslegung des § 43a StGB sei das [X.] gere[X.]ht geworden. Die Kammer habe insbesondere zu Gunsten des Bes[X.]hwerdeführers den Wert des Vermögens niedriger angesetzt als den Verkehrswert des Hauses und außerdem den Zugriff auf einen Teil des Vermögens bes[X.]hränkt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe bea[X.]hte den Umstand, dass die Vermögensstrafe nur einen Teil des Vermögens erfasse. Es habe bei der Wahl der Sanktion berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfen, dass die Vermögensstrafe neben der verhängten Freiheitsstrafe unter präventiven Gesi[X.]htspunkten eine wirksame Strafe gegenüber einem Raus[X.]hgifthändler sei.

5. Die Vollstre[X.]kung der gegen den Bes[X.]hwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe wurde na[X.]h Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit zur Bewährung ausgesetzt und im Jahre 1998 erlassen. Die Vollstre[X.]kung der Vermögensstrafe, zu deren Zahlung der Bes[X.]hwerdeführer ohne Ergebnis aufgefordert worden war, ist no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen.

IV.

Mit der [X.]bes[X.]hwerde wendet si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer gegen die beiden im Strafverfahren ergangenen Ents[X.]heidungen und mittelbar gegen § 43a StGB. Er rügt die Verletzung seiner Re[X.]hte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und [ref=d9160e62-6543-42b6-8a00-8072e9e9e545]Art. 103 Abs. 2 [X.]]. Er wiederholt im Wesentli[X.]hen seine im fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren erhobenen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Einwände, setzt si[X.]h aber zusätzli[X.]h mit der vom [X.] gefundenen Auslegung auseinander, die er für verfassungsre[X.]htli[X.]h bedenkli[X.]h und für mit der gesetzli[X.]hen Ausgestaltung der Vermögensstrafe unverein[X.]hält.

1. Die Vermögensstrafe sei weder der Geldstrafe no[X.]h dem Verfall eindeutig zuzuordnen, weise aber mit dem Ziel des Gesetzgebers, Gewinne abzus[X.]höpfen, und mit ihrer in die Vergangenheit geri[X.]hteten Orientierung am vorhandenen Vermögen überwiegend Eigens[X.]haften des Verfalls auf. Die dem klassis[X.]hen Verfall fremde Gewährung eines "Freiheitsstrafenrabatts" diene ledigli[X.]h der formalen Ausgestaltung als Strafe zur Wahrung des re[X.]htsstaatli[X.]hen Ans[X.]heins. Wegen ihrer Zwitterstellung müssten der Vermögensstrafe die re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundgarantien sowohl des Verfalls als au[X.]h der Geldstrafe zugebilligt werden.

Der Auslegung des [X.] stünde das mit der Einführung der Vermögensstrafe verfolgte Ziel des Gesetzgebers, wie es si[X.]h aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und der amtli[X.]hen Begründung zur Vermögensstrafe ergebe, entgegen. Der [X.] übers[X.]hreite die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Sowohl die systemis[X.]he Stellung des § 43a StGB - als einer von den §§ 40, 41 StGB vollkommen unabhängigen Strafvors[X.]hrift - als au[X.]h die si[X.]h in der Gesetzesfassung offenbarende Re[X.]htsnatur der Vermögensstrafe belegten eindeutig den Willen des Gesetzgebers, die Vermögensstrafe ni[X.]ht als reine Geldstrafe auszugestalten.

Die verfassungskonforme Auslegung des [X.] könne im Übrigen einen re[X.]htsstaatswidrigen Missbrau[X.]h der Vermögensstrafe ni[X.]ht verhindern. Es fehle insoweit an Missbrau[X.]hsvorkehrungen gegen unverhältnismäßige Eingriffe in Grundre[X.]hte und damit an einem effektiven Grundre[X.]htss[X.]hutz.

2. Der Bes[X.]hwerdeführer sieht si[X.]h au[X.]h bei Anwendung des § 43a StGB in der verfassungskonformen Auslegung dur[X.]h den [X.] im konkreten Fall in seinen Grundre[X.]hten verletzt. In der Sa[X.]he sei die Vermögensstrafe hier eine umfassende Vermögenskonfiskation und damit eine "Übers[X.]huldstrafe", die gegen das [X.], die Eigentumsgarantie, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das [X.]verstoße. Der [X.] habe bei seiner - ni[X.]ht zutreffenden - Feststellung, dass nur ein Teil des Vermögens von der Vermögensstrafe erfasst sei, die vom [X.] berü[X.]ksi[X.]htigten Verbindli[X.]hkeiten in Höhe von 85.000 DM und den mit einem Notverkauf des Grundstü[X.]ks zwangsläufig verbundenen Abs[X.]hlag von dem dur[X.]h das [X.] festgestellten abstrakten Verkehrswert ni[X.]ht eingere[X.]hnet. Mit dem selbst genutzten Eigenheim gehe die wesentli[X.]he Grundlage der wirts[X.]haftli[X.]hen Existenz verloren, was eine erfolgrei[X.]he Resozialisierung ers[X.]hwere und im Verglei[X.]h mit der Geldstrafe, bei der gebundenes Vermögen unberü[X.]ksi[X.]htigt bleibe, als unangemessen ers[X.]heine.

Der Verstoß gegen das [X.] liege darin, dass das [X.] si[X.]h bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe vor allem au[X.]h an potenziell viel größeren Vermögen anderer Täter orientiert und damit die Strafe ni[X.]ht mehr an der dur[X.]h die konkrete Tat verwirkli[X.]hten S[X.]huld ausgeri[X.]htet habe. Der [X.] habe diesen fals[X.]hen Bezug ni[X.]ht korrigiert. Die Orientierung am Vermögen anderer Täter sei au[X.]h ein "faktis[X.]her Verstoß" gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil der Betroffene die Folgen dieser Orientierung bei der Strafzumessung ni[X.]ht vorhersehen und ni[X.]ht bere[X.]hnen könne.

Im Übrigen habe der [X.], seine eigene verfassungskonforme Auslegung außer A[X.]ht lassend, gegen die Uns[X.]huldsvermutung verstoßen. Er habe ni[X.]ht beanstandet, dass das [X.] die Vermögensstrafe au[X.]h mit dem Ziel verhängt habe, Gewinne aus vermuteten illegalen Ges[X.]häften abzus[X.]höpfen.

V.

Zu der [X.]bes[X.]hwerde haben si[X.]h das [X.] für die Bundesregierung, das Bayeris[X.]he Staatsministerium der Justiz, der Senator für Justiz der [X.] und [X.] sowie die Strafsenate des [X.] und der [X.] geäußert.

1. Das [X.] hält § 43a StGB in der aus seiner Si[X.]ht zutreffenden Auslegung, wie sie dem angegriffenen Urteil des [X.] zu Grunde liege, für mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Vermögensstrafe stehe mit dem S[X.]huldgrundsatz in Einklang. Sie erweitere die Mögli[X.]hkeiten der Bekämpfung s[X.]hwerer Drogendelikte, wolle deren Täter, über den Freiheitsentzug hinaus, in besonders spürbarer Weise treffen und ihnen zuglei[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]he Grundlage für einen künftigen Drogenhandel entziehen. Das spre[X.]he die Strafzwe[X.]ke des [X.], der Prävention und der Abs[X.]hre[X.]kung an, die als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion vor der Verfassung Bestand hätten.

Der Gesetzgeber habe au[X.]h den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bea[X.]htet. Die Vermögensstrafe werde als außerordentli[X.]h eins[X.]hneidende Sanktion nur für bestimmte s[X.]hwere Delikte angedroht. Ihre Bemessung unterliege den allgemeinen Regeln der Strafzumessung. Die Ersatzfreiheitsstrafe, für die das Gesetz bewusst keinen Umre[X.]hnungss[X.]hlüssel vorsehe, sei dana[X.]h zu bemessen, wie empfindli[X.]h die Vermögensstrafe den Täter na[X.]h seinen persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen treffe.

[X.] trage § 43a StGB Re[X.]hnung, weil der eindeutige Wortlaut ni[X.]ht die Abs[X.]höpfung von Vermögen erlaube, dessen deliktis[X.]he Herkunft vermutet werde, sondern nur eine zusätzli[X.]he Sanktion für eine na[X.]hgewiesene Straftat bereit stelle.

Die Regelung sei au[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt. Gesetzli[X.]he Grundlage für die Bemessung der Vermögensstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe sei der Strafrahmen derjenigen Vors[X.]hrift, na[X.]h der verurteilt werde; die allgemeinen Regeln der Strafzumessung in § 46 StGB kämen hinzu. Eine absolute Obergrenze der Vermögensstrafe habe ni[X.]ht bestimmt werden können, weil es den Geri[X.]hten gerade ermögli[X.]ht werden sollte, au[X.]h auf das gesamte Vermögen des Täters zuzugreifen. Ein fester Umre[X.]hnungss[X.]hlüssel für das Verhältnis zwis[X.]hen Vermögensstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sei ni[X.]ht vorgegeben worden, da selbst mit Regelbeispielen die insoweit denkbaren Fallgestaltungen ni[X.]ht vollständig hätten erfasst werden können.

Endli[X.]h erkennt das [X.] au[X.]h keinen Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitsgrundsatz. Die Verhängung einer verglei[X.]hsweise höheren Freiheitsstrafe gegen den vermögenslosen Verurteilten werde bei dem vermögenden Verurteilten dur[X.]h die zusätzli[X.]he Verhängung der Vermögensstrafe aufgewogen. Die Bes[X.]hränkung der Vermögensstrafe auf Fälle, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt sei, sei sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Der Gesetzgeber habe die Regelung auf besonders gravierende Straftaten bes[X.]hränken wollen.

2. Das [X.]hält § 43a StGB ebenfalls für verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h.

Die Regelung verletze das [X.] ni[X.]ht. Bei der Verhängung dieser Strafe seien die allgemeinen [X.]sätze zu bea[X.]hten, auf die im Hinbli[X.]k auf das vom Gesetzgeber ni[X.]ht näher bestimmte Verhältnis zwis[X.]hen Vermögens- und Ersatzfreiheitsstrafe zurü[X.]kgegriffen werden könne.

§ 43a StGB verstoße bei sa[X.]hgere[X.]hter Auslegung ni[X.]ht gegen die Uns[X.]huldsvermutung, weil eine bestimmte Herkunft des betroffenen Vermögens gerade ni[X.]ht Voraussetzung für die Verhängung der Strafe sei.

Art. 14 GG, der das Vermögen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht gegen die Auferlegung von Geldleistungspfli[X.]hten s[X.]hütze, sei ni[X.]ht verletzt. Bei einer [X.]en Vermögensstrafe handele es si[X.]h, sofern sie überhaupt den S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 14 Abs. 1 GG berühre, um eine zulässige Eigentumss[X.]hranke.

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG fordere ni[X.]ht die Festlegung einer absoluten Obergrenze für die Vermögensstrafe; eine derartige Begrenzung habe au[X.]h die lebenslange Freiheitsstrafe ni[X.]ht. Eine gesetzli[X.]he Bestimmung des Umre[X.]hnungsmaßstabs zwis[X.]hen der Vermögensstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe sei ni[X.]ht erforderli[X.]h, da die Strafgeri[X.]hte dieses Verhältnis unter Anwendung der allgemeinen [X.] bestimmen könnten.

3. Au[X.]h der Senator für Justiz der [X.] und [X.] sieht die Verfassung dur[X.]h § 43a StGB ni[X.]ht verletzt.

Ein Verstoß gegen das [X.] könne dur[X.]h sa[X.]hgemäße Auslegung vermieden werden. Zum einen müsse die gesamte aus Freiheits- und Vermögensstrafe bestehende Sanktion dem Gewi[X.]ht des vers[X.]huldeten Tatunre[X.]hts angemessen sein, zum anderen sei es erforderli[X.]h, dass das dem Täter wegzunehmende Vermögensquantum einem Teil dieses Unre[X.]hts entspre[X.]he. Hinsi[X.]htli[X.]h des vom Gesetzgeber ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelten Verhältnisses zwis[X.]hen Vermögens- und Ersatzfreiheitsstrafe seien die Erwägungen des [X.], die si[X.]h an den hinrei[X.]hend klaren [X.]sätzen des Strafgesetzbu[X.]hs orientierten, zu Grunde zu legen.

Art. 14 GG werde ebenfalls ni[X.]ht verletzt. Ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot s[X.]heide s[X.]hon deshalb aus, weil der Verhängung der Vermögensstrafe eine Minderung der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe gegenüberstehe und weil ihre Bemessung [X.] sein müsse.

Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG sei bea[X.]htet. Sowohl die Vermögensstrafe als au[X.]h die Ersatzfreiheitsstrafe seien im Hö[X.]hstmaß bes[X.]hränkt. Im Einzelfall seien die allgemeinen [X.]sätze anzuwenden.

[X.] sei gewahrt. Dass der Zugriff auf das Vermögen des Täters na[X.]hteilige [X.] Folgen für ihn haben könne, sei keine Besonderheit der Vermögensstrafe. Anhaltspunkte für die Vereitelung einer Wiedereingliederung des Täters na[X.]h der Haftentlassung oder generell eine Existenzverni[X.]htung ergäben si[X.]h ni[X.]ht. Dies werde s[X.]hon bei einem Verglei[X.]h mit einem von Anfang an vermögenslosen Täter deutli[X.]h: [X.] sei in glei[X.]her Weise die Chan[X.]e gewährleistet, si[X.]h na[X.]h der Strafverbüßung wieder in die [X.] einzuordnen.

Diese verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen hätten die Geri[X.]hte in den beiden angegriffenen Ents[X.]heidungen eingehalten. Die Vermögensstrafe sei ni[X.]ht zur Abs[X.]höpfung erlangter Gewinne verhängt worden. Die Bemessung von Freiheits- und Vermögensstrafe habe das Prinzip der S[X.]huldangemessenheit bea[X.]htet. Die Verurteilung habe nur auf einen Teil des vorhandenen Vermögens zugegriffen. Damit sei mögli[X.]hen negativen wirts[X.]haftli[X.]hen und [X.]n Folgen in besonderem Maße Re[X.]hnung getragen worden.

4. Der Präsident des [X.] hat Äußerungen mehrerer Strafsenate übersandt. Der 5. Strafsenat hat dabei hinsi[X.]htli[X.]h der gegen § 43a StGB erhobenen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Einwände auf die mit der [X.]bes[X.]hwerde angegriffene Ents[X.]heidung Bezug genommen. Der 1. und der 3. Strafsenat haben auf ihre Re[X.]htspre[X.]hung zu § 43a StGB verwiesen. Dabei hat si[X.]h der 3. Strafsenat der Meinung des 5. Strafsenats in der mit der [X.]bes[X.]hwerde angegriffenen Ents[X.]heidung ausdrü[X.]kli[X.]h anges[X.]hlossen, verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken gegen die Vermögensstrafe bestünden bei verfassungskonformer Auslegung ni[X.]ht.

5. Der [X.] ist der Auffassung, § 43a StGB sei in seiner Auslegung dur[X.]h den [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar. Die im Ausgangsverfahren festgesetzte Vermögensstrafe begegne keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken, die ihren Bestand gefährdeten. Die ausgespro[X.]hene Strafe sei zwar hart, aber von den [X.] no[X.]h gestützt. Dass das [X.] Verda[X.]htserwägungen zu ni[X.]ht abgeurteilten Taten angestellt habe, verletze die Uns[X.]huldsvermutung und den [X.]ni[X.]ht; der [X.] habe den Re[X.]htsfolgenausspru[X.]h als auf diesen Erwägungen ni[X.]ht beruhend angesehen, was vertretbar und deshalb verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden sei.

6. In mündli[X.]her Verhandlung hat das [X.] sa[X.]hverständige Eins[X.]hätzungen zur praktis[X.]hen Bedeutung und Handhabung der Vermögensstrafe im System der Strafre[X.]htsfolgen gehört. Dabei hatten Vertreter von Polizei, Staatsanwalts[X.]haften und Geri[X.]hten sowie Strafverteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Die zulässige [X.]bes[X.]hwerde ist begründet.

[X.]

§ 43a StGB, der dem Geri[X.]ht bei bestimmten Straftatbeständen die Mögli[X.]hkeit einräumt, neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrags zu erkennen, der nur dur[X.]h den Wert des Tätervermögens begrenzt ist, ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ni[X.]ht vereinbar. Dem Gesetzgeber ist es ni[X.]ht gelungen, das verfassungsre[X.]htli[X.]he Minimum an gesetzli[X.]her Vorausbestimmung zur Auswahl und Bemessung dieser Strafe bereitzustellen. Dadur[X.]h wird es dem von der Vermögensstrafe Betroffenen in re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr hinnehmbarer Weise ers[X.]hwert, Art und Maß der Sanktion vorherzusehen, die er als staatli[X.]he Reaktion auf seine Straftat zu erwarten hat.

1. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzli[X.]h bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies verpfli[X.]htet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu ums[X.]hreiben, dass Tragweite und Anwendungsberei[X.]h der Straftatbestände für den Normadressaten s[X.]hon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und si[X.]h dur[X.]h Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. [X.] 73, 206 <234>; 75, 329 <340>; 78, 374 <381 f.>; stRspr). Das Grundgesetz will auf diese Weise si[X.]herstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Strafre[X.]htslage eigenverantwortli[X.]h einri[X.]hten kann und keine unvorhersehbaren staatli[X.]hen Reaktionen befür[X.]hten muss (vgl. [X.] 64, 369 <393 f.>; 85, 69 <72 f.>). Mit der strengen Bindung der strafenden Staatsgewalt an das Gesetz gewährt das Bestimmtheitsgebot Re[X.]htssi[X.]herheit und s[X.]hützt zur Wahrung ihrer Freiheitsre[X.]hte das Vertrauen der Bürger, dass der Staat nur dasjenige Verhalten als strafbare Handlung verfolgt und bestraft, das zum [X.]punkt der Tat gesetzli[X.]h bestimmt war (vgl. [X.] 95, 96 <130 ff.>).

Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zuglei[X.]h dafür, dass im Berei[X.]h des Strafre[X.]hts mit seinen weit rei[X.]henden Folgen für den Einzelnen nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit ents[X.]heidet (vgl. [X.] 75, 329 <341>; 78, 374 <382>; 95, 96 <131>). Die Legislative ist von [X.] wegen verpfli[X.]htet, die Grenzen der Strafbarkeit selber zu bestimmen; sie darf diese Ents[X.]heidung ni[X.]ht anderen staatli[X.]hen Gewalten, etwa der Strafjustiz, überlassen. Das Bestimmtheitsgebot ist also Handlungsanweisung an den Strafgesetzgeber und Handlungsbegrenzung für den Strafri[X.]hter zuglei[X.]h. Aus diesem Grunde versagt Art. 103 Abs. 2 GG es dem Strafri[X.]hter au[X.]h, ein unbestimmtes Gesetz von si[X.]h aus na[X.]hzubessern (vgl. [X.] 47, 109 <120>; 64, 389 <393>; 73, 206 <235>).

2. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt au[X.]h für die Strafandrohung, die in einem vom [X.] geprägten Straftatsystem gere[X.]ht auf den Straftatbestand und das in ihm vertypte Unre[X.]ht abgestimmt sein muss ([X.] 86, 288 <313>; stRspr); sie gibt Aufs[X.]hluss über die gesetzgeberis[X.]he Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestands, der das strafwürdige Verhalten bes[X.]hreibt (vgl. [X.] 25, 269 <286>). Die Strafe als missbilligende hoheitli[X.]he Reaktion auf s[X.]huldhaftes kriminelles Unre[X.]ht muss deshalb in Art und Maß dur[X.]h den parlamentaris[X.]hen Gesetzgeber normativ bestimmt (vgl. [X.] 32, 346 <362 f.>), eine strafende staatli[X.]he Antwort auf eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm muss für den Normadressaten vorhersehbar sein (vgl. [X.] 26, 41 <42>; 45, 363 <370 ff.>).

a) Dabei ist es von [X.] wegen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Festlegung der Strafre[X.]htsfolgen auf ein abstraktes Hö[X.]hstmaß an Präzision verzi[X.]htet, wie es mit absoluten Strafen theoretis[X.]h zu errei[X.]hen wäre, und stattdessen dem [X.] die Festsetzung einzelner Re[X.]htsfolgen innerhalb gesetzli[X.]h festgelegter Strafrahmen überlässt; im Bli[X.]k auf die Besonderheiten des Einzelfalls kann nämli[X.]h regelmäßig erst der [X.] die Angemessenheit der konkret bemessenen Strafe beurteilen. Au[X.]h Art. 103 Abs. 2 GG fußt auf dem re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsatz, dass Strafe S[X.]huld voraussetzt (vgl. [X.] 25, 269 <285>).

Daraus folgt ni[X.]ht nur, dass gesetzli[X.]her Tatbestand und Strafrahmen, gemessen an der Gere[X.]htigkeit, einander entspre[X.]hen müssen, sondern au[X.]h, dass die im Einzelfall verhängte Strafe in einem gere[X.]hten Verhältnis zur S[X.]hwere der Tat und zum Maß der S[X.]huld des Täters zu stehen hat (vgl. [X.] 20, 323 <331>; 25, 269 <286>; 27, 18 <29>; 45, 187 <260>; 50, 5 <12>; 54, 100 <108>; stRspr). Da Straftaten regelmäßig na[X.]h dem Grad des Vers[X.]huldens und na[X.]h der S[X.]hwere des Unre[X.]hts vers[X.]hieden sind, muss dem [X.] grundsätzli[X.]h die Mögli[X.]hkeit belassen werden, die von ihm verhängte Strafe diesen Unters[X.]hieden anzupassen. Er darf ni[X.]ht dur[X.]h eine zu starre gesetzli[X.]he Strafandrohung gezwungen sein, eine Strafe zu verhängen, die na[X.]h seiner Überzeugung Unre[X.]ht und S[X.]huld des Täters ni[X.]ht entsprä[X.]he (vgl. [X.] 54, 100 <109>). Absolute Strafandrohungen begründen die Gefahr eines Konflikts mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]h gesi[X.]herten [X.], weil sie dem Strafri[X.]hter eine Abmessung der Strafe an den Einzelheiten von Unre[X.]ht und S[X.]huld ni[X.]ht eröffnen; sie müssen gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt werden, damit si[X.]hergestellt ist, dass au[X.]h in Grenzfällen keine unverhältnismäßigen, dem Unre[X.]ht und der S[X.]huld ni[X.]ht angemessenen, Strafen verhängt werden (vgl. zur lebenslangen Freiheitsstrafe [X.] 45, 187 <261 ff.>).

So wie das [X.] zur Vermeidung unverhältnismäßiger und ungere[X.]hter Strafen tendenziell die Bestimmung von Strafrahmen einfordert, aus denen der [X.] im Einzelfall die [X.]e Strafe zu entnehmen hat (vgl. [X.] 73, 206 <254>), so streitet das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dafür, die Ents[X.]heidung über die für eine Straftat zu verhängende Sanktion - au[X.]h im Sinne einer allgemeinen Orientierung und einer glei[X.]hmäßigen Bestrafung - hinsi[X.]htli[X.]h ihres Rahmens und der Kriterien, die ihn ausfüllen, dem Gesetzgeber zu belassen.

Bei der Frage, wel[X.]he Anforderungen an die Bestimmtheit von [X.] zu stellen sind, geraten also zwei [X.]prinzipien in ein Spannungsverhältnis, das weder dur[X.]h einen allgemeinen Verzi[X.]ht auf Strafrahmen no[X.]h dur[X.]h eine grundsätzli[X.]he Ents[X.]heidung für mögli[X.]hst weite ri[X.]hterli[X.]he Strafzumessungsspielräume aufgelöst werden kann. [X.] und Einzelfallgere[X.]htigkeit auf der einen Seite sowie Re[X.]htsfolgenbestimmtheit und Re[X.]htssi[X.]herheit auf der anderen Seite müssen abgewogen und in einen verfassungsre[X.]htli[X.]h tragfähigen Ausglei[X.]h gebra[X.]ht werden, der beiden für das Strafre[X.]ht unverzi[X.]htbaren Prinzipien mögli[X.]hst viel an Substanz belässt. Der [X.]erfüllt seine Pfli[X.]ht, wenn er dur[X.]h die Wahl der Strafandrohung sowohl den Strafri[X.]hter als au[X.]h die betroffenen Bürger so genau orientiert, dass seine Bewertung der tatbestandli[X.]h bes[X.]hriebenen Delikte deutli[X.]h wird, der Betroffene das Maß der drohenden Strafe abs[X.]hätzen kann und dem Strafri[X.]hter die Bemessung einer [X.]en Reaktion mögli[X.]h ist.

b) Der Gesetzgeber ist gehalten, die grundsätzli[X.]hen Ents[X.]heidungen zu Art und Ausmaß denkbarer Re[X.]htsfolgen selbst zu treffen und dem [X.] den Rahmen mögli[X.]hst klar vorzugeben, innerhalb dessen er si[X.]h bewegen muss. Die Anforderungen an den Gesetzgeber sind dabei umso strenger, je intensiver der Eingriff wirkt (vgl. [X.] 86, 288 <311>; allgemein zum Bestimmtheitsgebot hinsi[X.]htli[X.]h der Strafbarkeitsvoraussetzungen [X.] 14, 245 <251>; 26, 41 <43>; 41, 314 <320>; 75, 329 <342>). Je s[X.]hwerer die angedrohte Strafe ist, umso dringender ist der Gesetzgeber verpfli[X.]htet, dem [X.] Leitlinien an die Hand zu geben, die die Sanktion vorhersehbar ma[X.]hen, die bei Verwirkli[X.]hung des Straftatbestands droht, und den Bürger über die zu erwartende Strafre[X.]htsfolge ins Bild zu setzen.

[X.]) Zu dem vom Gesetzgeber im Einzelnen zu treffenden Ents[X.]heidungen zählen Festlegungen zur Art der für den jeweiligen Tatbestand in Frage kommenden Sanktionen. Dies gebieten ni[X.]ht nur das [X.] im Hinbli[X.]k auf die Angemessenheit von Tatbestand und Re[X.]htsfolge, sondern au[X.]h der Bestimmtheitsgrundsatz, der die zu erwartende Sanktion für den Normadressaten erkennbar ma[X.]hen will. Bei den Strafdrohungen in den einzelnen Straftatbeständen des Besonderen Teils muss si[X.]h der Gesetzgeber auf Strafrahmen festlegen, denen si[X.]h grundsätzli[X.]h das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie die Sanktionsobergrenze entnehmen lassen und die so einen Orientierungsrahmen für die ri[X.]hterli[X.]he Abwägung na[X.]h Tatunre[X.]ht und S[X.]huldmaß bilden. Dabei kann si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der konkreten Strafandrohung das Mindestmaß au[X.]h aus den Bestimmungen des Allgemeinen Teils zu der betreffenden Strafart (§§ 38 ff. StGB) ergeben; do[X.]h darf dies im Zusammenspiel mit der Sanktionsobergrenze ni[X.]ht zu uferlosen Strafrahmen führen. Diese bergen die Gefahr, das normative Verhältnis zwis[X.]hen Unre[X.]ht und S[X.]huld einerseits und Sanktion andererseits im Unklaren zu belassen und die Bestimmung der konkreten Strafe zu einem unbere[X.]henbaren Akt ri[X.]hterli[X.]her Ents[X.]heidung zu ma[X.]hen.

d) Ni[X.]ht zuletzt ist der Gesetzgeber von [X.] wegen au[X.]h zur Angabe von Wertungskriterien verpfli[X.]htet, an die si[X.]h die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung bei der Auswahl der Strafart und der Ausfüllung des konkreten Strafrahmens zu halten hat (vgl. S[X.]hmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 103 Abs. 2, Rn. 197). Dabei sind die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbu[X.]hs zur Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) - neben ihrer Bedeutung als Konkretisierung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]s (vgl. [X.] 86, 288 <313>) - au[X.]h eine Bedingung der Verwirkli[X.]hung des [X.]. Nur mit Hilfe der kodifizierten und ri[X.]hterre[X.]htli[X.]h konkretisierten [X.] wird es im Einzelfall gelingen, weite Strafrahmen re[X.]htsstaatli[X.]h handhabbar zu ma[X.]hen. So bieten erst die in § 46 StGB aufgezählten traditionellen Strafzumessungsgründe und ihre ri[X.]hterre[X.]htli[X.]he Ausformung die Gewähr dafür, dass eine Strafe ni[X.]ht unbegrenzter ri[X.]hterli[X.]her Diskretion überlassen ist, sondern innerhalb eines strukturierten Rahmens gefunden werden kann. Nur so ist sie für den Normadressaten voraussehbar und für die Strafjustiz kontrollierbar. Au[X.]h hier gilt, dass die Anforderungen an den Gesetzgeber in dem Maße wa[X.]hsen, in dem er Re[X.]htsfolgen androht, die besonders intensiv in Grundre[X.]hte eines Verurteilten eingreifen.

I[X.]

1. § 43a StGB ist am Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen; die Vermögensstrafe ist in Re[X.]htsnatur und gesetzli[X.]her Ausgestaltung eine Strafe. Sie unterfällt damit - unabhängig von der vom [X.] bisher offen gelassenen Frage, ob Art. 103 Abs. 2 GG au[X.]h Maßregeln der Besserung und Si[X.]herung erfasst (vgl. [X.] 74, 102 <126>; 83, 119 <128>) - der Garantie strafgesetzli[X.]her Bestimmtheit der Re[X.]htsfolgen.

a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdru[X.]k kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er si[X.]h aus dem Wortlaut der Vors[X.]hrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. [X.] 1, 299 <312>; 11, 126 <132>; stRspr). Hierbei helfen alle herkömmli[X.]hen Auslegungsmethoden in abgestimmter Bere[X.]htigung. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Im Strafre[X.]ht kommt freili[X.]h der grammatikalis[X.]hen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der mögli[X.]he Wortsinn einer Vors[X.]hrift gerade mit Bli[X.]k auf Art. 103 Abs. 2 GG der Auslegung eine Grenze, die unübersteigbar ist ([X.] 85, 69 <73>; 87, 209 <224>).

b) Eine Interpretation, die den herkömmli[X.]hen Kanon von Methoden der Gesetzesauslegung berü[X.]ksi[X.]htigt, führt zu einer Einordnung des § 43a StGB in den Katalog der Strafen, au[X.]h wenn Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren, die die Vermögensstrafe als ein Instrument der Gewinnabs[X.]höpfung bezei[X.]hnet haben, für ihre Einordnung als Präventions- oder Si[X.]herungsmaßnahme spre[X.]hen könnten (vgl. als Beispiel den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Raus[X.]hgifthandels und anderer Ers[X.]heinungsformen der organisierten Kriminalität <OrgKG>, BTDru[X.]ks 12/989, [X.]).

Der Wortsinn "Vermögensstrafe" ist eindeutig. Systematis[X.]h ist § 43a StGB in den 1. Titel des [X.] eingefügt, der die "Strafen" enthält. Au[X.]h ein Bli[X.]k in die Ges[X.]hi[X.]hte der Gesetzgebung bestätigt die Qualifikation der Vermögensstrafe in § 43a StGB als Strafe. So haben die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zwar immer wieder auf die kriminalpolitis[X.]he Zielri[X.]htung der Vermögensstrafe hingewiesen, Vermögensgewinne umfassend abzus[X.]höpfen, und damit den Eindru[X.]k erwe[X.]kt, sie fügten dem Strafgesetz mit § 43a StGB eine Maßregel ein. Sie haben jedo[X.]h nie einen Zweifel gelassen, dass sie dieses Ziel nur mit einem Instrument verfolgen wollten, das auss[X.]hließli[X.]h als Strafe ausgestaltet ist (vgl. den Entwurf der Bundesregierung für ein Strafre[X.]htsänderungsgesetz - Vermögensstrafe (StrÄndG) -, BTDru[X.]ks 11/5461, [X.]; ferner die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Raus[X.]hgifthandels und anderer Ers[X.]heinungsformen der organisierten Kriminalität, BTDru[X.]ks 12/989, [X.]). Na[X.]h dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers sollte die Vermögensstrafe, trotz präventiver Einkleidung, jedenfalls eine dur[X.]h das Vermögen des Täters begrenzte [X.]eigener Art und eine e[X.]hte Sanktion für vers[X.]huldetes kriminelles Unre[X.]ht sein.

Gegen die Einordnung der Vermögensstrafe in den Katalog der Strafen spri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht eine objektiv-teleologis[X.]he Auslegung, die auf den aktuellen Sinn und Zwe[X.]k einer Norm abstellt und es in gewissen Grenzen zulässt, zur Wahrnehmung von [X.] des Strafre[X.]hts die in historis[X.]her Auslegung gefundene Inhaltsbestimmung anzupassen und abzuändern (vgl. für das Strafre[X.]ht insoweit [X.]St 10, 157 <159 f.>). Grundlegend veränderte Bedingungen, die eine Modifizierung der historis[X.]hen Interpretation re[X.]htfertigen könnten, sind s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zu erkennen, weil die Vors[X.]hrift, um deren ri[X.]htiges Verständnis es geht, erst seit kurzer [X.] in [X.] ist.

2. § 43a StGB entspri[X.]ht ni[X.]ht den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GG an eine strafre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsfolgenbestimmung stellt. Die Vors[X.]hrift erlaubt - au[X.]h dur[X.]h ihre Verbindung von Freiheitsentzug und Vermögensstrafe, die einen Zugriff auf das gesamte Vermögen zulässt - einen intensiven Grundre[X.]htseingriff und müsste daher erhöhten Anforderungen an ihre Bestimmtheit genügen.

[X.] begleiten den gesamten Strafzumessungsvorgang, der zur Verhängung und Bemessung der Vermögensstrafe führt. § 43a StGB stellt dem Strafri[X.]hter s[X.]hon keine inhaltli[X.]hen Vorgaben zur Verfügung, na[X.]h denen er ents[X.]heiden könnte, in wel[X.]hen Fällen des Verweises eines Tatbestands auf § 43a StGB er eine Vermögensstrafe wählen soll und in wel[X.]hen Fällen ni[X.]ht. Die Ents[X.]heidung über die Angemessenheit einer Vermögensstrafe trifft allein und ohne inhaltli[X.]he Vorgaben der [X.], obwohl es dem Gesetzgeber ohne weiteres mögli[X.]h gewesen wäre, hierfür Kriterien festzulegen (a). § 43a StGB verzi[X.]htet zudem auf einen seinem Betrag na[X.]h von vornherein festgelegten Strafrahmen, wie er herkömmli[X.]h ist, und überträgt die Bestimmung eines konkreten Strafrahmens als Ausgangspunkt der [X.] über die im Einzelfall zu verhängende Vermögensstrafe dem [X.]. Kann dieser das Vermögen des Angeklagten als obere Grenze des Strafrahmens ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her feststellen, so verstärken si[X.]h die Ungenauigkeiten bei der Festsetzung des Strafrahmens no[X.]h einmal; denn dann ist dem [X.] die Mögli[X.]hkeit eingeräumt, das Vermögen zu s[X.]hätzen, ohne dass er dafür im Gesetz Vorgaben fände (b).

Hinsi[X.]htli[X.]h der Festsetzung der Vermögensstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe findet der [X.] keine Maßgaben im Gesetz, mit deren Hilfe er eine Vermögensstrafe bemessen, diese in ein Verhältnis zur an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe setzen und die Ersatzfreiheitsstrafe in Freiheitsstrafe umre[X.]hnen könnte ([X.]).

a) Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 43a StGB das Spektrum strafre[X.]htli[X.]her Sanktionen erweitert und dem [X.] dur[X.]h eine Kann-Bestimmung angeboten, eine Vermögensstrafe zu verhängen. Dabei bestimmt das Gesetz den Anwendungsberei[X.]h der neuen Strafe allein dur[X.]h zwei Vorgaben: Fälle, in denen eine Strafnorm ausdrü[X.]kli[X.]h auf § 43a StGB verweist, und die Verwirkung einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe. Anders als etwa bei der kumulativen Geldstrafe na[X.]h § 41 StGB, deren Anwendung von einer Berei[X.]herung oder do[X.]h einem Berei[X.]herungswillen des Täters abhängt, verzi[X.]htet der Gesetzgeber bei der kumulativen Vermögensstrafe auf eine gesetzli[X.]he Konkretisierung der ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung zum Ob der Vermögensstrafe und überlässt damit die Anwendung des § 43a StGB dem generalisierten Programm einer "die einzelnen Strafzwe[X.]ke berü[X.]ksi[X.]htigenden und gegeneinander abwägenden" [X.] (siehe Begründung eines Entwurfs eines Strafre[X.]htsänderungsgesetzes - Vermögensstrafe - StrÄndG, BTDru[X.]ks 11/5461, [X.]).

Dies steht in Widerspru[X.]h zur Zwe[X.]ksetzung des [X.] mit seinen besonderen Anforderungen bei hohen und komplexen Strafandrohungen.

aa) Sieht ein Straftatbestand als staatli[X.]he Reaktion auf strafbares Verhalten mehrere [X.]alternativ vor oder erlaubt das Gesetz die Verhängung vers[X.]hiedener Sanktionen nebeneinander, so ist es dem Gesetzgeber von [X.] wegen auferlegt, dem [X.] für die Auswahl der [X.] an die Hand zu geben, damit dieser im Einzelfall eine [X.]e und vorhersehbare Reaktion bemessen und begründen kann. Dieser verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung ist der Gesetzgeber s[X.]hon dur[X.]h die Kodifizierung allgemeiner [X.]sätze (§ 46 StGB) ein gutes Stü[X.]k na[X.]hgekommen. Er pflegt darüber hinaus dort, wo empfindli[X.]he Grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigungen dur[X.]h staatli[X.]hes Strafen drohen oder wo die allgemeinen [X.] für eine Orientierung des [X.]s ni[X.]ht hinrei[X.]hen, zusätzli[X.]he Regelungen einzufügen, mit deren Hilfe das Verhältnis vers[X.]hiedener Strafarten zueinander bestimmbar wird. So räumt § 47 StGB für einen Strafbarkeitsberei[X.]h, in dem alternativ Freiheits- und Geldstrafe in Betra[X.]ht kommen, mit präzisen Anweisungen der Geldstrafe den Vorrang vor kurzen Freiheitsstrafen ein. Ähnli[X.]h bestimmt § 44 StGB, wann ein Fahrverbot neben einer Freiheits- oder Geldstrafe angeordnet, oder legt § 41 StGB fest, in wel[X.]hen Fällen eine kumulative Geldstrafe verhängt werden darf. Es ist zwar ni[X.]ht immer von [X.] wegen geboten, über die allgemeinen [X.]sätze des § 46 StGB hinaus detaillierte gesetzli[X.]he Regelungen zur ri[X.]hterli[X.]hen Bestimmung einer Strafart zu s[X.]haffen; dur[X.]h konsistente Re[X.]htspre[X.]hung gefestigte [X.] können helfen, die Voraussehbarkeit einer Sanktion au[X.]h mit Bli[X.]k auf die vom [X.] ausgewählte Strafart zu si[X.]hern. Die Besonderheiten des § 43a StGB aber sind von der Art, dass die Erwartung, die Bestimmtheit der gesetzli[X.]hen Strafdrohung lasse si[X.]h allein dur[X.]h die traditionellen [X.] des [X.]garantieren, ni[X.]ht trägt:

bb) Die Vermögensstrafe ist eine neue Strafart, die si[X.]h s[X.]hon dur[X.]h die Art ihrer Zumessung von anderen bisher im Strafgesetzbu[X.]h bekannten Sanktionsformen abhebt. § 43a StGB erlaubt, neben Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Geldstrafe, die - glei[X.]hsam konfiskatoris[X.]h - das gesamte Vermögen des Verurteilten aufzehren kann, und ist deshalb - wie bereits in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Raus[X.]hgifthandels und anderer Ers[X.]heinungsformen der organisierten Kriminalität festgehalten (BTDru[X.]ks 12/989, [X.]) - von erhebli[X.]her Eingriffsintensität. Seine Anwendung kann lei[X.]ht mit dem [X.] in Konflikt geraten, und sie kann konfiskatoris[X.]h wirken.

Deshalb ist es von [X.] wegen erforderli[X.]h, den [X.] für die gesi[X.]herte Anwendung eines sol[X.]hen neuen und "grundre[X.]htsgefährli[X.]hen" Instruments mit besonders präzisen, verlässli[X.]hen und kontrollierbaren [X.] auszustatten.

[X.][X.]) Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber ni[X.]ht na[X.]hgekommen. Das Gewi[X.]ht von Freiheits- und Vermögensstrafe in ihrem Verhältnis zueinander bleibt ungeklärt, und das Gesetz lässt Raum für unters[X.]hiedli[X.]he Konzepte und Ergebnisse. So ist die Bundesregierung in ihrem ersten Gesetzentwurf zur Einführung der Vermögensstrafe davon ausgegangen, dass es si[X.]h bei ihr um eine besonders spürbare Sanktion handele, die, um dem S[X.]huldgrundsatz zu genügen, auf besonders gravierende Fälle bes[X.]hränkt bleiben müsse (BTDru[X.]ks 11/5461, [X.]); sie hat damit - in erster Linie angesi[X.]hts der Kumulation beider Strafarten - eine besondere Belastungsqualität angenommen, die aus ihrer Si[X.]ht ni[X.]ht ohne Auswirkungen auf den Anwendungsberei[X.]h des § 43a StGB bleiben kann. Demgegenüber vertritt der [X.] die Ansi[X.]ht, es handele si[X.]h bei der Vermögensstrafe, die entspre[X.]hend der gesetzli[X.]hen Konstruktion einen Teil der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe ersetze, um eine Re[X.]htsfolge, die gegenüber dem dur[X.]h sie substituierten Teil der Freiheitsstrafe die mildere sei ([X.], 278 <280>); obwohl die Vermögensstrafe und der dur[X.]h sie ersetzte Teil der Freiheitsstrafe aus der Si[X.]ht des [X.] in glei[X.]her Weise [X.] sind, sieht das Geri[X.]ht in der Doppelspurigkeit von Freiheits- und Vermögensstrafe eine mögli[X.]he Begünstigung des Täters, die das Gesetz in Kauf genommen habe.

Diese ganz unters[X.]hiedli[X.]hen Eins[X.]hätzungen der Vermögensstrafe ma[X.]hen zum einen deutli[X.]h, dass Gewi[X.]ht und Wirkungen einer Strafe, besonders im Verhältnis zu einer anderen in Betra[X.]ht kommenden Sanktion, ni[X.]ht ohne Einfluss auf die Bestimmung ihres Anwendungsberei[X.]hs bleiben können; zum anderen belegen sie, dass im Fall der Einführung einer neuen Strafart klare gesetzli[X.]he Vorgaben für die Einbindung in das vorhandene Strafensystem vonnöten sind. Damit die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung bere[X.]henbar bleibt, ist deshalb der Gesetzgeber gehalten, Festlegungen im Gesetz selbst zu treffen; Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren oder allgemeine kriminalpolitis[X.]he Zielvorstellungen in der Begründung von Gesetzesentwürfen, die keinen Nieders[X.]hlag im Gesetz gefunden haben, erfüllen diese Aufgabe ni[X.]ht.

Aus diesem Grund können au[X.]h im Gesetzgebungsverfahren dokumentierte, aber ni[X.]ht in das Gesetz aufgenommene, Vorstellungen zum Anwendungsberei[X.]h des § 43a StGB ni[X.]ht zur Konkretisierung herangezogen werden. So hat s[X.]hon der [X.] in der mit der [X.]bes[X.]hwerde angegriffenen Ents[X.]heidung der vielfa[X.]h geäußerten Vorstellung, § 43a StGB solle der Abs[X.]höpfung der dur[X.]h organisierte Kriminalität erzielten Gewinne dienen, zu Re[X.]ht unter Hinweis auf den Straf[X.]harakter der Vors[X.]hrift eine Absage erteilt ([X.], 20 <24 f.>); ebenso hat der [X.] festgehalten, dass es auf eine mögli[X.]herweise strafre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Herkunft des Vermögens ni[X.]ht ankommen könne (vgl. [X.], 20 <25>), womit er der - vom [X.] im Ausgangsverfahren aufgenommenen - Überlegung, mit § 43a StGB könne der S[X.]hwierigkeit begegnet werden, dass die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten nahe liege, aber si[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her konkreten Straftaten zuordnen lasse (vgl. BTDru[X.]ks 12/989, [X.]), die Grundlage entzogen hat.

Soweit man im Übrigen dem Umstand, dass die Vermögensstrafe gerade im Zuge von Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in das Strafgesetzbu[X.]h eingefügt worden ist, Hinweise für die Auslegung des § 43a StGB entnehmen wollte, wäre au[X.]h dies angesi[X.]hts der Wei[X.]hheit des Begriffs der "organisierten Kriminalität", den der Gesetzgeber ni[X.]ht mit einer Definition konturieren wollte, zur Bestimmung des Anwendungsberei[X.]hs der Vermögensstrafe ni[X.]ht hilfrei[X.]h.

Damit fehlen hinrei[X.]hend klare gesetzli[X.]he Vorgaben zur Konkretisierung des Anwendungsberei[X.]hs von § 43a StGB.

b) Der Gesetzgeber hat au[X.]h für die Bestimmung des Strafrahmens der Vermögensstrafe keine ausrei[X.]henden Festlegungen getroffen.

aa) § 43a StGB ermögli[X.]ht die Verurteilung eines Täters zur Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe nur dur[X.]h den Wert seines Vermögens zum [X.]punkt des Urteils begrenzt ist. Die Vermögensstrafe ist damit zwar keine der Höhe na[X.]h unbegrenzte Geldstrafe. Sie enthält aber - anders als die Geldstrafe na[X.]h § 40 StGB, die einen absoluten Hö[X.]hstwert von 3,6 Mio. € ni[X.]ht übersteigen darf - keine abstrakt bestimmte oder au[X.]h nur bestimmbare Unter- und Obergrenze. Ihre Höhe wird erst zum [X.]punkt der konkreten Re[X.]htsanwendung auf den Einzelfall si[X.]htbar; es ist nämli[X.]h in der jeweiligen Ents[X.]heidungssituation ein individueller Strafrahmen zu bilden, der dur[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Wert des Vermögens na[X.]h oben begrenzt ist.

Der Gesetzgeber hat darauf verzi[X.]htet, dem Strafri[X.]hter eine fallunabhängige abstrakte Belastungsobergrenze zu ziehen und ihm einen "klassis[X.]hen", festen und für alle Anwendungsfälle geltenden Strafrahmen für die Geldsummenstrafe vorzugeben, die kumulativ zur Freiheitsstrafe tritt. Er hat si[X.]h vielmehr für einen "wandernden" Strafrahmen ents[X.]hieden und dessen individuelle Bestimmung der ri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htsanwendung übertragen; der [X.] ist gehalten, die dur[X.]h den Wert des Vermögens definierte Obergrenze als Bezugspunkt der Sanktion - wenn erforderli[X.]h, im Wege der S[X.]hätzung na[X.]h § 43a Abs. 1 Satz 3 StGB - zu ermitteln.

bb) Die Ents[X.]heidung für einen sol[X.]hen individuellen Strafrahmen begegnet verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Sie überträgt eine Aufgabe, die herkömmli[X.]h dem Strafgesetzgeber obliegt, dem [X.]. Sie verzi[X.]htet ohne Not auf die Vorgabe einer allgemeinen Obergrenze und eröffnet dadur[X.]h, je na[X.]h dem Umfang des Tätervermögens, einen sehr weiten, abstrakt uferlosen Strafrahmen, der ni[X.]ht mehr als Orientierung für die konkrete Bemessung der Vermögensstrafe dienen kann:

(1) Der gesetzli[X.]h bestimmte herkömmli[X.]he Strafrahmen vermittelt einen verbindli[X.]hen Eindru[X.]k des Unwertgehalts, den der Gesetzgeber mit einem unter Strafe gestellten Verhalten verbunden hat (vgl. [X.] 25, 269 <286>); er gibt dem [X.] damit eine normative Orientierung und definiert überdies den abgegrenzten Berei[X.]h, aus dem dieser mit Bli[X.]k auf die konkrete Tat und den in ihr zum Ausdru[X.]k gekommenen individuellen Unre[X.]hts- und S[X.]huldgehalt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien na[X.]h § 46 StGB die konkrete Strafe entnehmen kann. Diese Orientierungsfunktion des Strafrahmens geht bei einer individuellen Bestimmung der Obergrenze verloren, so dass die Festsetzung der Höhe einer konkreten Vermögensstrafe keinem gesetzli[X.]hen Maßstab folgen kann (vgl. [X.] in: Fests[X.]hrift für [X.] und [X.] zum 70. Geburtstag, 1993, [X.] 833 <841>). Die Obergrenze der Vermögensstrafe stützt si[X.]h allein darauf, wie viel an Vermögensmasse faktis[X.]h existiert (vgl. Hörnle, Die Vermögensstrafe, [X.] 108 <1996>, [X.] 333 <346>). Darunter leidet in verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr hinnehmbarer Weise die Vorhersehbarkeit einer zu erwartenden Vermögensstrafe, zumal das Gesetz auf besondere Kriterien zur Bemessung der Vermögensstrafe verzi[X.]htet hat (siehe dazu unten [X.] [X.].).

(2) Diese Unsi[X.]herheit bei der Bemessung der Vermögensstrafe wird ni[X.]ht dadur[X.]h gemildert, dass entspre[X.]hend dem vom Gesetzgeber gewählten und vom [X.] mit Re[X.]ht für zutreffend era[X.]hteten Ausgangspunkt die Vermögensstrafe ni[X.]ht straferweiternd neben die Freiheitsstrafe tritt, sondern bloß Teil eines gemäß § 46 StGB zu erre[X.]hnenden und dur[X.]h die Einfügung der Vermögensstrafe ni[X.]ht veränderten Strafquantums ist (vgl. BTDru[X.]ks 11/5461, [X.] - 7). Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe müssen zusammen [X.] sein ([X.]St 41, 20 <25 f.>); das verlangen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das [X.]. Zwar lässt na[X.]h dieser Konzeption eine Vermögensstrafe das [X.]unberührt, das si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von § 46 StGB ergibt und in Freiheitsstrafe ausgedrü[X.]kt wird; es ist ledigli[X.]h entspre[X.]hend der Höhe der Vermögensstrafe zu verringern. Selbst bei Vorhersehbarkeit einer [X.]en Gesamtre[X.]htsfolge, die si[X.]h in [X.]und Vermögensstrafe aufteilt, ändert si[X.]h aber ni[X.]hts an der mangelnden Bestimmbarkeit einer Einzelstrafe als Teil der Gesamtsanktion.

Im Übrigen besteht bei der Bemessung einer Gesamtsanktion die zusätzli[X.]he Gefahr einer Kollision mit dem [X.]. Die [X.]e Sanktion lässt si[X.]h bei einer Kumulation von Strafen ni[X.]ht so lei[X.]ht bestimmen wie bei der Festsetzung einer einzigen Strafe, die in ihren Wirkungen auf den Täter besser abs[X.]hätzbar ist. Um si[X.]herzustellen, dass das [X.], dessen Teil zudem eine neue Strafart ist, [X.] bleibt und die S[X.]huldobergrenze ni[X.]ht übers[X.]hritten wird, bestand au[X.]h deshalb Anlass für den Gesetzgeber, der ri[X.]hterli[X.]hen Strafzumessung konkrete Leitlinien an die Hand zu geben.

(3) Die dur[X.]h die Ents[X.]heidung gegen einen herkömmli[X.]hen Strafrahmen bedingte Unbestimmtheit des § 43a StGB wird weiter verstärkt in der ri[X.]hterli[X.]hen Festsetzung der Strafobergrenze, die si[X.]h am Vermögen des Täters und damit an einem Merkmal orientiert, das seinerseits Unsi[X.]herheit in die Bemessung der Vermögensstrafe trägt. Zwar weiß ein Täter regelmäßig um seinen Vermögensbestand und kann dementspre[X.]hend - zumindest theoretis[X.]h - den Wert dieses Vermögens und damit die mögli[X.]he Hö[X.]hstbelastung voraussehen (vgl. Park, Vermögensstrafe und "modernes" Strafre[X.]ht, 1997, [X.]4 f.). Do[X.]h ist ni[X.]ht nur der Wert des Vermögens eine uns[X.]harfe Größe; es kommt hinzu, dass der [X.] diesen Wert na[X.]h § 43a Abs. 1 Satz 3 StGB s[X.]hätzen darf. Dadur[X.]h entsteht die Gefahr einer Übers[X.]hreitung der gesetzli[X.]hen Obergrenze und eines konfiskatoris[X.]hen Zugriffs:

(a) Das Vermögen ist als "Inbegriff der geldwerten Güter einer Person", von dem Verbindli[X.]hkeiten und für verfallen erklärte Gegenstände in ihrem Wert abgezogen werden müssen, an si[X.]h bestimmbar (vgl. [X.], 278 <281>). Der Begriff führt aber dort zu Uns[X.]härfen, wo es um die konkrete Werteins[X.]hätzung des Vermögens, insbesondere um die Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände, geht. Dies zeigt au[X.]h der der [X.]bes[X.]hwerde zu Grunde liegende Ausgangsfall auf. Bei der Frage, mit wel[X.]hem Wert ein Grundstü[X.]k in die Vermögensstrafenbemessung einfließen soll, steht der Ansi[X.]ht des [X.]s, es sei der bei einer übli[X.]hen Veräußerung erzielbare Verkehrswert zu Grunde zu legen, die Auffassung des Bes[X.]hwerdeführers gegenüber, es sei nur der tatsä[X.]hli[X.]h realisierbare Wert zu berü[X.]ksi[X.]htigen, der bei einem Notverkauf eines Hauses im Wege einer Zwangsversteigerung unter dem Wert liegen könne, der übli[X.]herweise zu erzielen sei.

(b) § 43a StGB lassen si[X.]h Anhaltspunkte dafür, wel[X.]her Auslegung der Vorzug zu geben ist, ni[X.]ht entnehmen. Im Strafgesetzbu[X.]h finden si[X.]h au[X.]h sonst keine klaren Hinweise für die ri[X.]htige Auslegung des Vermögensbegriffs. Dieser Begriff spielt im strafre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsfolgenberei[X.]h im Zusammenhang mit der herkömmli[X.]hen Geldstrafenbemessung eine - freili[X.]h unbedeutende - Rolle. Dort kommt es, im Gegensatz zu § 43a StGB, weniger auf die Frage an, was unter Vermögen im Einzelnen zu verstehen und wie es in seinem Wert einzus[X.]hätzen sei; im Rahmen der Bemessung der Tagessatzhöhe geht es vielmehr in erster Linie darum, ob bei vermögenden Tätern, die gegenüber Belastungen einer Geldstrafe weniger empfindli[X.]h sind, das Vermögen überhaupt berü[X.]ksi[X.]htigt werden soll (vgl. Tröndle/[X.], Strafgesetzbu[X.]h, 50. Aufl., § 40, Rn. 22). Wird diese Frage bejaht, führt dies - ohne dass es auf den exakten Wert des vorhandenen Vermögens ankäme - zu einer Erhöhung der dur[X.]h die sonstigen persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des Täters bestimmten Tagessatzhöhe.

Folgte man der vom [X.] angenommenen und vom [X.] ni[X.]ht beanstandeten Werteins[X.]hätzung eines Grundstü[X.]ks, das bei der Vermögensstrafe zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, so könnte si[X.]h daraus eine Vermögensstrafe ergeben, die den Wert des tatsä[X.]hli[X.]hen Vermögens übersteigt; dies wäre dann zu befür[X.]hten, wenn eine Veräußerung den eigentli[X.]hen Verkehrswert des Grundstü[X.]ks tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht errei[X.]hte. Die Anweisungen des § 43a StGB für den Strafri[X.]hter s[X.]hließen eine sol[X.]he Sanktionsbere[X.]hnung ni[X.]ht aus.

[X.][X.]) Das Maß an gesetzli[X.]her Unbestimmtheit erhöht si[X.]h weiter dur[X.]h die S[X.]hätzklausel in § 43a Abs. 1 Satz 3 StGB. Sie räumt dem [X.] einen no[X.]h einmal erweiterten Ents[X.]heidungsraum für die Bestimmung der Strafobergrenze und damit für die Feststellung der Vermögensstrafe insgesamt ein. Vors[X.]hriften, die den [X.] s[X.]hätzen lassen, sind auf Fälle zuges[X.]hnitten, in denen der zu ermittelnde Wert ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit festgestellt werden kann (vgl. zur S[X.]hätzung von Gewinnen [X.]R, StGB, § 73b - S[X.]hätzung 1). Sie führen mit ungenauer Feststellung oder paus[X.]haler Bere[X.]hnung eines Umstands, der für die re[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung tragend ist, einen Unsi[X.]herheitsfaktor ein, der das Ergebnis mit bestimmt (vgl. [X.], [X.] zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe, 1985, [X.]). Eine S[X.]hätzung führt - au[X.]h wenn sie auf eine hinrei[X.]hende S[X.]hätzungsgrundlage gestützt ist und eine der Wirkli[X.]hkeit mögli[X.]hst nahe kommende Feststellung zu errei[X.]hen su[X.]ht - immer die erhöhte Mögli[X.]hkeit einer Abwei[X.]hung von der Realität mit si[X.]h.

Dies gilt au[X.]h für die S[X.]hätzung des Vermögens, wie sie der [X.] unter § 43a StGB anordnet; sie soll na[X.]h allgemeinen (also ni[X.]ht gesetzli[X.]h fixierten) Grundsätzen zulässig sein und eine volle Auss[X.]höpfung aller denkbaren Beweismittel ni[X.]ht verlangen ([X.], 278 <281>). Sie kann damit - da der Zweifelsgrundsatz bei einer S[X.]hätzung ni[X.]ht zur Anwendung kommt und deshalb Ziel einer S[X.]hätzung ni[X.]ht der dem Täter günstigste S[X.]hätzwert ist (vgl. Tröndle/[X.], a.a.[X.], § 40, Rn. 26 a) - zur Festsetzung eines Werts führen, der über dem tatsä[X.]hli[X.]hen Wert des Vermögens liegt. [X.]re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht hinnehmbare Folge ist die Bestimmung eines Strafrahmens, der - entgegen der in § 43a StGB getroffenen Festlegung - ni[X.]ht mehr dur[X.]h das Vermögen des Täters begrenzt ist, sondern dieses übersteigt. Ohne gesetzli[X.]he Si[X.]herungen kann § 43a StGB das Risiko eines übermäßigen und konfiskatoris[X.]hen Zugriffs auf das Vermögen ni[X.]ht beherrs[X.]hen.

[X.]) Der Gesetzgeber hat s[X.]hließli[X.]h au[X.]h darauf verzi[X.]htet, Kriterien für die eigentli[X.]he Zumessung der Strafe in das Gesetz aufzunehmen (siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Vermögensstrafe - BTDru[X.]ks 11/5461, [X.]). Er hat damit die Verantwortung für den Umfang einer Vermögensstrafe ganz in die Hände des [X.]s gelegt, ohne selbst au[X.]h nur anzudeuten, wel[X.]he Zumessungskriterien für die Höhe der Vermögensstrafe auss[X.]hlaggebend sein sollen. Sol[X.]he Kriterien hätte er, wie au[X.]h sonst beim Bestimmen des Strafrahmens und der gesetzli[X.]hen Anleitung der Strafzumessung, ohne S[X.]hwierigkeiten finden können.

aa) Der Gesetzgeber darf si[X.]h ni[X.]ht darauf verlassen, die strafgeri[X.]htli[X.]he Praxis werde bei der Bemessung der Vermögensstrafe imstande sein, die ihr übertragenen Aufgaben mit Hilfe der traditionellen Strafzumessungsgesi[X.]htspunkte zu erfüllen. Die Festsetzung einer Vermögensstrafe unters[X.]heidet si[X.]h wesentli[X.]h von der Bemessung einer herkömmli[X.]hen Strafe; die traditionellen [X.]sätze helfen bei der Bemessung einer Vermögensstrafe grundsätzli[X.]h ni[X.]ht weiter.

Der [X.] kann traditionell die Strafe einem allgemeinen Strafrahmen entnehmen, der den Unwertgehalt der Straftat widerspiegelt; der Rahmen der Vermögensstrafe ri[X.]htet si[X.]h hingegen am individuellen Vermögen des Täters aus. Gesi[X.]htspunkte von Unre[X.]ht und S[X.]huld spielen na[X.]h dem Gesetz zunä[X.]hst keine Rolle; sie gewinnen erst in dem si[X.]h ans[X.]hließenden Umwertungsvorgang von Vermögensstrafe in Freiheitsstrafe, der zur Reduzierung der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe und zur Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe führt, an Bedeutung. Für den ersten S[X.]hritt aber, die Festsetzung der Vermögensstrafe in einer bestimmten Höhe, hält das traditionelle Strafzumessungsre[X.]ht anerkannte und bewährte Regeln ni[X.]ht bereit; es kennt verglei[X.]hbare Ents[X.]heidungssituationen ni[X.]ht.

Durfte der Gesetzgeber ni[X.]ht darauf vertrauen, der [X.] werde der ihm übertragenen Aufgabe im Hinbli[X.]k auf das herkömmli[X.]he Strafzumessungsre[X.]ht gere[X.]ht werden können, so hat er seine ihm na[X.]h Art. 103 Abs. 2 GG obliegende Pfli[X.]ht ni[X.]ht erfüllt, selbst das Maß der Strafe zu bestimmen (vgl. [X.]/Weigend, Lehrbu[X.]h des Strafre[X.]hts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996, [X.]). So lässt si[X.]h ni[X.]ht vorhersehen, ob die angemessene Sanktion nur einen kleinen oder einen mittleren Bru[X.]hteil des Vermögens erfassen oder ob sie das Vermögen in seiner Gesamtheit abs[X.]höpfen wird. Angesi[X.]hts des mit einer Vermögensstrafe typis[X.]herweise verbundenen intensiven Grundre[X.]htseingriffs verletzt dieses S[X.]hweigen des Gesetzgebers die von der Verfassung gesetzten Grenzen.

bb) Der Gesetzgeber hat au[X.]h Abstand davon genommen, den Strafri[X.]hter anzuleiten, wie er Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe aufeinander beziehen solle. Dieser Umstand, der s[X.]hon für die Frage von Bedeutung war, ob der Gesetzgeber hinsi[X.]htli[X.]h der Art der Strafe die na[X.]h [ref=f227aab1-5bed-4efb-a92d-0924be6305[X.]d]Art. 103 Abs. 2 [X.]] notwendigen Ents[X.]heidungen getroffen hat (siehe dazu oben [X.] a.), lässt au[X.]h Zweifel aufkommen, ob der [X.] für die konkrete Umre[X.]hnung von Vermögensstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe na[X.]h § 43a Abs. 3 Satz 1 StGB und in Freiheitsstrafe zur Reduzierung der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe vom Gesetzgeber hinrei[X.]hend orientiert worden ist.

(1) Dabei ist der vom [X.] vertretene Standpunkt verfassungsre[X.]htli[X.]h hinzunehmen, der [X.] sei diesem [X.] dank des allgemeinen Strafzumessungsre[X.]hts gewa[X.]hsen, zumal es verglei[X.]hbare Situationen gebe, in denen er erbra[X.]hte Geldleistungen auf Freiheitsstrafe anre[X.]hnen müsse ([X.], 20 <27>). Strafzumessung als Umsetzung von Unre[X.]ht und S[X.]huld in eine bestimmte Strafe ist grundsätzli[X.]h kein in seinen Einzels[X.]hritten überprüfbarer Re[X.]henvorgang, sondern folgt aus einer umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Täter spre[X.]henden bedeutsamen Umstände, die das Gesetz in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB beispielhaft aufführt. Der Strafzumessung, die zudem die Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Täters in den Bli[X.]k nimmt (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), liegt ein fester Maßstab ni[X.]ht zu Grunde, der das Gewi[X.]ht des vers[X.]huldeten Unre[X.]hts in eine bestimmte Dauer einer Freiheitsstrafe oder in eine konkrete Anzahl von Tagessätzen einer Geldstrafe einfa[X.]h umsetzen ließe. Au[X.]h müssen Vermögensstrafe und Freiheitsstrafe in ihrer Gesamtwirkung auf den Täter angemessen sein. Die Frage, wie si[X.]h eine Vermögensstrafe in bestimmter Höhe in eine Freiheitsstrafe umre[X.]hnen lässt, unters[X.]heidet si[X.]h also prinzipiell ni[X.]ht von dem allgemeinen Strafzumessungsvorgang, bei dem Unre[X.]ht und S[X.]huld in eine bestimmte Freiheits- oder Geldstrafe umzusetzen sind. Au[X.]h dort geht es darum, auf der Grundlage des festgestellten Unre[X.]hts und des individuellen Dafürkönnens ein auf den Täter zuges[X.]hnittenes Strafmaß zu finden, das au[X.]h die Wirkungen dieser Strafe für ihn und sein künftiges Leben in der Gesells[X.]haft genügend berü[X.]ksi[X.]htigt.

(2) Unwägbarkeiten der Umre[X.]hnung von Vermögens- in Freiheitsstrafe unter § 43a StGB folgen aber daraus, dass der Gesetzgeber zwar für die Ersatzfreiheitsstrafe einen allgemeinen Strafrahmen von einem Monat bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorgegeben, zuglei[X.]h aber auf Festlegungen für die Reduzierung der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe verzi[X.]htet und damit das Verhältnis von Ersatzfreiheitsstrafe und Freiheitsstrafenrabatt offen gehalten hat. Es bleibt na[X.]h der Gesetzeslage zunä[X.]hst unbestimmt, ob im Falle einer an das Gesamtvermögen des Täters heranrei[X.]henden Vermögensstrafe auf das Hö[X.]hstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen ist (in diese Ri[X.]htung weisend: [X.], 20 <26 f.>) oder ob - wie es das [X.] angenommen hat - im Hinbli[X.]k auf na[X.]h dem Gesetz vorstellbare höhere Vermögensstrafen eine deutli[X.]h unter der Hö[X.]hstgrenze liegende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.

(3) Offen ist ferner, ob eine Ersatzfreiheitsstrafe au[X.]h dem Maß derjenigen Freiheitsstrafe entspre[X.]hen soll, um das die an si[X.]h verwirkte Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. Die Überlegung des [X.], es liege nahe, bei § 43a StGB die an si[X.]h gegebene Freiheitsstrafe (mindestens) um die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermindern ([X.]St 40, 20 <27>), zeigt ni[X.]ht nur, dass jedenfalls dem Gesetz selbst keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte zu entnehmen sind, sondern ma[X.]ht au[X.]h deutli[X.]h, dass das Maß von Ersatzfreiheitsstrafe und [X.]unters[X.]hiedli[X.]h sein kann.

Es liegt bei einer sehr hohen Vermögensstrafe auf der Hand, dass bei strikt am [X.]ausgeri[X.]hteter Strafzumessung eine Glei[X.]hsetzung des Freiheitsstrafenrabatts mit dem Hö[X.]hstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ni[X.]ht mehr [X.] sein könnte, eine Reduzierung der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe um nur zwei Jahre also zu einer S[X.]huldübers[X.]hreitung führen würde (vgl. Tröndle/[X.], a.a.[X.], § 43a, Rn. 19). Würde der [X.] in diesem Fall - wie vom [X.] für mögli[X.]h gehalten - eine gegenüber der Ersatzfreiheitsstrafe erhöhte Reduzierung der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe vornehmen, hätte dies bei Vollstre[X.]kung der kraft Gesetzes auf zwei Jahre begrenzten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge, dass den Täter in der Gesamts[X.]hau mit der ursprüngli[X.]h um mehr als zwei Jahre reduzierten Freiheitsstrafe ein Strafübel träfe, das das Maß der vom Täter verwirkli[X.]hten S[X.]huld ni[X.]ht errei[X.]ht. Wollte der [X.] die Mögli[X.]hkeit einer sol[X.]hen s[X.]huldunters[X.]hreitenden Strafe von vornherein auss[X.]hließen, bliebe ihm nur der Weg, die Reduzierung der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe auf das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe zu begrenzen. Dieses wiederum führte unter Geltung des [X.]s, das bei der ursprüngli[X.]h ins Auge gefassten Vermögensstrafe eine ledigli[X.]h auf zwei Jahre begrenzte Anre[X.]hnung verbietet, zwingend dazu, die ursprüngli[X.]h vorgesehene Vermögensstrafe anzupassen und auf den Betrag zu begrenzen, der bei der individuellen S[X.]huld des einzelnen Täters einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren entspri[X.]ht.

Wie der [X.] mit dieser unklaren Gesetzeslage im Einzelfall umgeht, ob er also an einer ursprüngli[X.]h vorgesehenen Vermögensstrafe festhält und im Falle der Vollstre[X.]kung von Ersatzfreiheitsstrafe die Mögli[X.]hkeit eines s[X.]huldunters[X.]hreitenden Gesamtstrafenübels in Kauf nimmt oder ob er si[X.]h zu einer dem Hö[X.]hstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe entspre[X.]henden Reduzierung der Vermögensstrafe ents[X.]hließt, ist vom Gesetz ni[X.]ht bestimmt und für den Normadressaten ni[X.]ht voraussehbar. Dies steht im Widerspru[X.]h zu den Zielen von Belastungsglei[X.]hheit und Re[X.]htssi[X.]herheit, die im Rahmen des [X.] vom Gesetzgeber verlangen, sol[X.]he weit rei[X.]henden Ents[X.]heidungen selbst zu treffen.

II[X.]

Die angegriffenen Ents[X.]heidungen des [X.]s und des [X.] beruhen im Strafausspru[X.]h auf der als verfassungswidrig erkannten gesetzli[X.]hen Regelung des § 43a StGB. Sie sind deshalb aufzuheben, das Ausgangsverfahren war an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]). Zuglei[X.]h ist § 43a StGB wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG insgesamt für ni[X.]htig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

Die Ents[X.]heidung über die notwendigen Auslagen ergibt si[X.]h aus § 34a Abs. 2 [X.].

C.

Die Ents[X.]heidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen.

[X.] [X.]
[X.] Hassemer Broß
Osterloh [X.] Mellinghoff

Abwei[X.]hende Meinung

der [X.] [X.], [X.] und Mellinghoff

zum Urteil des [X.] vom 20. März 2002

- 2 BvR 794/95 -

Entgegen der Senatsmehrheit sind wir der Auffassung, dass § 43a StGB ni[X.]ht gegen das Grundgesetz verstößt ([X.]). Die mit der [X.]bes[X.]hwerde angegriffenen Urteile verletzen kein [X.]re[X.]ht (I[X.]).

[X.]

§ 43a StGB verstößt jedenfalls in der Auslegung dur[X.]h den [X.] ([X.], 20 <24 ff.>) ni[X.]ht gegen das Grundgesetz.

1. Die Vors[X.]hrift verletzt ni[X.]ht das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Na[X.]h dieser [X.]norm kann eine Tat nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzli[X.]h bestimmt war, bevor sie begangen wurde. Dies gilt zuvörderst für den Straftatbestand, aber au[X.]h Strafart und Strafhöhe dürfen vom [X.] ni[X.]ht ohne gesetzli[X.]he Grundlage festgelegt werden. Es ist allerdings ni[X.]ht geboten, eine neu eingeführte Strafart an denselben Bestimmtheitsanforderungen zu messen wie einen Straftatbestand; der Bestimmtheitsgrundsatz betrifft in erster Linie den Besonderen Teil des Strafgesetzbu[X.]hs (vgl. [X.], Die Vermögensstrafe gemäß § 43a StGB in ihrer kriminalpolitis[X.]hen Bedeutung, 1999, [X.] ff.; [X.], Jura 2000, [X.]71 <572>).

Es unterliegt grundsätzli[X.]h keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken, wenn der Gesetzgeber dem [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des Strafmaßes einen großen Ents[X.]heidungsraum eröffnet. Dies kann von [X.] wegen sogar gefordert sein, um dem Strafri[X.]hter ein ausrei[X.]hend hohes Maß an Einzelfallgere[X.]htigkeit zu ermögli[X.]hen. Das Grundgesetz stellt den einzelnen Mens[X.]hen in den Mittelpunkt der Re[X.]htsordnung; es kommt deshalb für das staatli[X.]he Strafen darauf an, die S[X.]huld des Täters, seine Verantwortung für die Tat den individuellen Besonderheiten entspre[X.]hend festzustellen. Dem [X.]grundsatz [X.]en Strafens trägt § 46 StGB besondere Re[X.]hnung, die Vors[X.]hrift ist Ausdru[X.]k dieses Prinzips ([X.] 86, 288 <313>). § 46 StGB entfaltet in vollem Umfang seine den Strafri[X.]hter leitende Funktion au[X.]h für die Verhängung der Vermögensstrafe. Aus dem tat- und täterbezogenen Strafgedanken folgen methodis[X.]he Besonderheiten der strafri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htsfolgenents[X.]heidung. Sie stellt einen Bewertungsvorgang dar, bei dem eine Fülle unters[X.]hiedli[X.]her Faktoren zu verarbeiten sind und der si[X.]h so von der klassis[X.]hen Subsumtion unter Begriffe des Tatbestandes unters[X.]heidet. Die vom [X.] in den umfassenden Abwägungsprozess einzustellenden, Tat und Täter [X.]harakterisierenden Strafzumessungsgesi[X.]htspunkte sind komplex und von Fall zu Fall ganz unters[X.]hiedli[X.]h. Daher kann eine Strafandrohung, die einen weiten ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidungsraum eröffnet, besonders geeignet sein, dem Einzelfall gere[X.]ht zu werden und damit der Einzelfallgere[X.]htigkeit zu dienen. Gesetzli[X.]he Verhaltenssteuerung dur[X.]h Vorhersehbarkeit gebietet [[X.]-4a45-b548-55323d9b11ed]Art. 103 Abs. 2 [X.]] daher nur für die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie für Art und Obergrenze der Strafe, ni[X.]ht für die im Einzelfall angemessene Strafart und Strafhöhe (vgl. [X.] a.a.[X.] [X.] 139).

2. Entgegen der Senatsmehrheit sind wir der Auffassung, dass § 43a StGB den Anforderungen genügt, die Art. 103 Abs. 2 GG an eine strafre[X.]htli[X.]he Bestimmung stellt. Im Zusammenhang mit den Strafnormen, die auf § 43a StGB verweisen, und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]sätze bestehen für den [X.] hinrei[X.]hende Vorgaben, in wel[X.]hen Fällen er die Vermögensstrafe wählen soll (a). Weder die Weite des Sanktionsrahmens und der Verzi[X.]ht auf eine bezifferte Strafobergrenze (b) no[X.]h die S[X.]hwierigkeiten bei der Ermittlung des Vermögens im Einzelfall ([X.]) führen zur verfassungswidrigen Unbestimmtheit der Re[X.]htsfolgenregelung des § 43a StGB. S[X.]hließli[X.]h ma[X.]ht das Fehlen eines gesetzli[X.]hen Umre[X.]hnungss[X.]hlüssels für die Minderung der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe im Hinbli[X.]k auf die Höhe der Vermögensstrafe die Norm ni[X.]ht unbestimmt (d).

a) Die Bestimmtheit ist zunä[X.]hst für das "Ob" der Verhängung einer Vermögensstrafe neben einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu bejahen. Au[X.]h wenn § 43a StGB selbst keine Konkretisierung der Ents[X.]heidung des [X.]s für oder gegen diese Strafart enthält und si[X.]h darin von anderen Sanktionsregelungen, wie §§ 41, 44 und 47 StGB unters[X.]heidet, können hinrei[X.]hende gesetzgeberis[X.]he Vorgaben aus dem Inhalt und Regelungszusammenhang derjenigen Straftatbestände entnommen werden, die auf § 43a StGB verweisen.

Die Vermögensstrafe kommt nur bei Delikten in Betra[X.]ht, die na[X.]h den Erfahrungen der Praxis im Rahmen organisierter Kriminalität mit hoher Gewinnerwartung begangen werden (vgl. [X.] a.a.[X.] [X.]). Die Strafnormen innerhalb des Strafgesetzbu[X.]hes, die auf § 43a StGB verweisen, sind sol[X.]he, die daran anknüpfen, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die si[X.]h zur fortgesetzten Begehung glei[X.]hartiger Taten zusammenges[X.]hlossen hat. Anders ist es zum Teil bei den Tatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes, die über § 30[X.] BtMG auf § 43a StGB verweisen. Jedo[X.]h deutet dort die maßgebli[X.]he Tathandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in dieselbe Ri[X.]htung; denn Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist grundsätzli[X.]h gewinnorientiert (vgl. [X.]St 43, 158 <161 f.> m.w.[X.]). Für die weiteren Bezugstatbestände in §§ 84, 84a AsylVfG, 92a, 92b AuslG gilt Ähnli[X.]hes (vgl. Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafre[X.]ht, 1996, [X.] 29).

Die tatbestandli[X.]he Ausgestaltung der Strafnormen, die auf § 43a StGB verweisen, enthält insoweit ein Stü[X.]k vorweggenommener Strafzumessung (vgl. [X.], Vermögensstrafe und Gewinnabs[X.]höpfung, 1999, [X.]). Der Gesetzgeber verweist für bestimmte Bandendelikte na[X.]h dem Strafgesetzbu[X.]h, für S[X.]hleuserkriminalität na[X.]h §§ 84, 84a AsylVfG, 92a, 92b AuslG und für s[X.]hwer wiegenden Betäubungsmittelhandel auf § 43a StGB. Diese Tatbestandstypen sind Indikatoren für organisierte Kriminalität, die typis[X.]herweise mit hohen Gewinnen verbunden ist. Ob eine Vermögensstrafe verhängt wird, kann deshalb im Einklang mit der gesetzgeberis[X.]hen Vorstellung au[X.]h daran orientiert werden, ob die abzuurteilende Tat der organisierten, gewinnorientierten Kriminalität zugeordnet werden kann (vgl. LG Bad Kreuzna[X.]h, [X.] 1994, [X.] <141>; [X.]/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 43a Rn. 9).

Allgemeine Strafzumessungsgesi[X.]htspunkte (§ 46 StGB) ergeben ergänzende Anhaltspunkte dafür, wann eine Vermögensstrafe zu verhängen ist ([X.], 20 <25>). Aus den [X.], die auf § 43a StGB verweisen, und aus ihrer Systematik sowie aus den anerkannten [X.] ergibt si[X.]h demna[X.]h, dass die Verhängung der Vermögensstrafe neben einer längeren Freiheitsstrafe dazu dient, dem Täter die Mittel zu entziehen, die er andernfalls künftig zur Finanzierung weiterer Straftaten einsetzen könnte (vgl. [X.], 20 <26>). Mit Bli[X.]k auf repressive Strafzwe[X.]ke kann die Vermögensstrafe au[X.]h dazu dienen, auf Straftäter, die aus Gewinnerzielungsabsi[X.]ht gehandelt haben und an ihrem Vermögen empfindli[X.]h zu treffen sind, na[X.]hhaltig einzuwirken. Sol[X.]he Täter sind gegenüber Freiheitsstrafen erfahrungsgemäß weniger empfindli[X.]h als vermögenslose Täter, weil sie wegen der Mögli[X.]hkeit ans[X.]hließender Nutzung ihres Vermögens dem Haftende gelassener entgegen sehen. Das Erfordernis einer Belastungsglei[X.]hheit kann es insoweit gebieten, von Fall zu Fall auf vermögende Straftäter dur[X.]h die kumulative Verhängung einer Geldsummenstrafe und einer Freiheitsstrafe einzuwirken und dadur[X.]h au[X.]h die Freiheitsstrafe für diese Täter spürbarer zu gestalten, während vermögenslose Täter dur[X.]h eine Freiheitsstrafe ausrei[X.]hend beeindru[X.]kt werden. § 43a StGB erfüllt damit tendenziell ähnli[X.]he Aufgaben wie § 41 StGB (vgl. [X.] a.a.[X.] [X.] 23), dessen Unbestimmtheit hinsi[X.]htli[X.]h der Wahl der Strafart dur[X.]h den [X.] bisher ni[X.]ht angenommen wird.

b) § 43a StGB verstößt au[X.]h ni[X.]ht wegen der Regelung über die Höhe der Vermögensstrafe gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die Vermögensstrafe hat einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren zu entspre[X.]hen. Insoweit ist sowohl eine Obergrenze als au[X.]h eine Untergrenze festgelegt (vgl. [X.], 278 <280>; von [X.], wistra 1993, [X.] <218> und 1995, [X.] 161 <165>). Der [X.] kann bei vorgreifli[X.]her Orientierung an der Ersatzfreiheitsstrafe einen Maßstab für die [X.]e Sanktion finden (vgl. [X.], [X.] 77 [1965], [X.]26 <531 f.>). Die Vermögensstrafe fügt si[X.]h sodann in die Gesamtsanktion ein, die ihrerseits [X.] sein muss (vgl. [X.], 20 <26>). Die Strafe gemäß § 43a StGB ist ein täter- und tatbezogenes Äquivalent für an si[X.]h verwirkte Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb ein Abzugsposten von der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe, die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung vom Tatri[X.]hter zuerst festzulegen ist. Wird im Einzelfall ausnahmsweise - etwa vorsorgli[X.]h zum Ausglei[X.]h anderweitiger Re[X.]htsanwendungsunsi[X.]herheiten - mehr als die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von der an si[X.]h [X.] Freiheitsstrafe abgezogen, so bes[X.]hwert dies den Verurteilten ni[X.]ht. Es ändert au[X.]h ni[X.]hts am Prinzip, dass die Vermögensstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe und deren Kompensation bei der primären Freiheitsstrafe einander entspre[X.]hen.

Innerhalb dieses Rahmens ist die Vermögensstrafe na[X.]h dem Gesetz nur dur[X.]h den Wert des Vermögens begrenzt. Dies ist ein weiter Rahmen. Sanktionsrahmen sind aber ni[X.]ht s[X.]hon wegen einer großen Spannweite unbestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG. Dass die individuelle Höhe der Geldsumme anders als bei der Geldstrafe ni[X.]ht gesetzli[X.]h festgelegt ist, führt ni[X.]ht zur Unbestimmtheit. Es wird insofern ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h, was der parlamentaris[X.]he Gesetzgeber in verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]her Weise tun kann, um den Bestimmtheitsmaßstäben der Senatsmehrheit zu genügen. Setzte er wie bei der Geldstrafe eine absolute Hö[X.]hstsumme fest, liefe er Gefahr, gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Denn eine Belastungsobergrenze begünstigt im Rahmen des vom Gesetzgeber verfolgten Zwe[X.]ks den rei[X.]hen Täter (vgl. Fehl, Monetäre Sanktionen im deuts[X.]hen Re[X.]htssystem, 2002, [X.] 83 f.). Die Täter im Berei[X.]h der organisierten Kriminalität werden mit der Vermögensstrafe gerade deshalb glei[X.]h behandelt, weil jeder Täter mit dem Verlust seines gesamten Vermögens re[X.]hnen muss. Bei einer Hö[X.]hstsumme könnte ausgere[X.]hnet derjenige mit einem größeren Vermögen si[X.]her sein, einen Teil des Vermögens zu behalten; ihm bliebe damit au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, womögli[X.]h s[X.]hon aus der Haft heraus das Vermögen zur Fortsetzung von Straftaten einzusetzen. Die Festlegung einer Hö[X.]hstgrenze zum Beispiel bei zehn Millionen Euro für eine Vermögensstrafe gegen Drogengroßhändler, die bisweilen Millionengewinne ma[X.]hen (vgl. [X.]St 43, 158 <160 f.>), oder für Kapitalanlagebetrüger, deren Taten S[X.]hadenssummen im Berei[X.]h von mehreren hundert Millionen errei[X.]hen können (vgl. [X.]St 43, 149 <150>), trüge wenig zur Bestimmtheit des Sanktionsrahmens bei; sie ers[X.]hiene willkürli[X.]h. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Bestimmtheitsgebot des [[X.]-014bdd[X.]e1690]Art. 103 Abs. 2 [X.]] ni[X.]ht die Pfli[X.]ht des Gesetzgebers gefolgert werden, bezifferte Grenzen für die Bemessung des Sanktionsrahmens zu setzen.

Weite Sanktionsrahmen können zudem mit Bli[X.]k auf ras[X.]he Veränderungen der kriminologis[X.]hen, gesells[X.]haftli[X.]hen und [X.]n Verhältnisse erforderli[X.]h sein, um flexible Reaktionsmögli[X.]hkeiten hinsi[X.]htli[X.]h neuer Phänomene zu eröffnen. Veränderungen krimineller Ers[X.]heinungen, etwa bei der organisierten Kriminalität, muss der Gesetzgeber ni[X.]ht stets mit einer dur[X.]h das Rü[X.]kwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG bedingten zeitli[X.]hen Verzögerung na[X.]hfolgen. Er darf einer forts[X.]hreitenden Kriminalitätsentwi[X.]klung bei Bestehen einer Eins[X.]hätzungsprärogative au[X.]h vorgreifli[X.]h entgegentreten und die einzelfallbezogene Gesetzesanwendung den Fa[X.]hgeri[X.]hten anvertrauen. Ein Gesetzesvorbehalt, wie ihn [ref=ddd41721-eaeb-4393-b0ea-15ee08b[X.]fa81]Art. 103 Abs. 2 [X.]] für das Strafre[X.]ht aufstellt, steht der Übertragung weit rei[X.]hender Aufgaben auf die Re[X.]htspre[X.]hung dur[X.]h ein Gesetz ni[X.]ht entgegen. Ras[X.]he Entwi[X.]klungen der Kriminalität, die weite Sanktionsrahmen erforderli[X.]h ma[X.]hen, sind gerade bei den Straftaten, für die jetzt eine Vermögensstrafe angedroht ist, festzustellen (vgl. [X.] a.a.[X.] [X.] 21 ff. m.w.[X.]). Darüber waren si[X.]h die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien einig (vgl. die Begründungen der ursprüngli[X.]hen Gesetzentwürfe der Länder [X.] und Baden-Württemberg in BRDru[X.]ks 74/90 und 83/90, die zu einem einheitli[X.]hen [X.] führten, der s[X.]hließli[X.]h aufgrund derselben Gefahreneins[X.]hätzung Gesetz wurde, BTDru[X.]ks 11/5461 [X.] ff.; 12/989 [X.] 20 ff., 52; 12/2720 [X.] 2 f.).

[X.] von Hö[X.]hst- und Mindestmaß der Strafe müssen im Gesetz ni[X.]ht notwendigerweise beziffert oder in sonstiger Weise einer allgemein gültigen, von den individuellen Verhältnissen des Täters unabhängigen Grenze unterworfen sein. Die Gesetzesmaterialien zu Art. 116 [X.] und Art. 103 Abs. 2 GG geben keine Anhaltspunkte für weiter gehende Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt für Strafen (vgl. [X.], Tatbestand und Re[X.]htsfolge, 1999, [X.]). Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist die Forderung na[X.]h einer fallunabhängigen Belastungsobergrenze ni[X.]ht zu entnehmen. Eine starre Strafobergrenze fehlt au[X.]h bei anderen Strafarten. So hängt die Dauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe - unbes[X.]hadet der Mögli[X.]hkeit, einen Strafrest zur Bewährung auszusetzen - ni[X.]ht von einer bestimmten [X.]spanne, sondern von der Lebensdauer des Verurteilten ab. Maßregeln na[X.]h §§ 63, 66 StGB, die mögli[X.]herweise an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen sind, werden bis zur Errei[X.]hung des Maßregelziels vollzogen. Wird Freiheitsentziehung allgemein als die s[X.]härfste [X.]angesehen, dann kann an eine ihrer Art na[X.]h weniger eins[X.]hneidende Geldsummenstrafe kein strengerer Maßstab angelegt werden.

[X.]Freiheitsstrafe - die jedenfalls außerhalb der besonderen Sozialstrukturen organisierter Kriminalität den Verurteilten weit s[X.]hwerer trifft als der Vermögensentzug - steht ni[X.]ht in der konkreten [X.]dauer fest. Der Täter kennt ni[X.]ht seine Lebenserwartung und kann au[X.]h ni[X.]ht die Chan[X.]e auf vorzeitige Entlassung aus der Haft si[X.]her abs[X.]hätzen; sein Vermögen jedo[X.]h ist ihm bekannt. Die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe lässt den Täter im Hinbli[X.]k auf die tatsä[X.]hli[X.]he Strafwirkung weit mehr im Unklaren als die Vermögensstrafe, ohne deshalb verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken im Hinbli[X.]k auf Art. 103 Abs. 2 GG ausgesetzt zu sein.

[X.]) § 43a StGB verstößt au[X.]h ni[X.]ht deshalb gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil er den Wert des Tätervermögens als Bemessungsfaktor für die Vermögensstrafe zugrundelegt. Vielmehr trägt die Auswahl gerade des Vermögens wesentli[X.]h zur Bestimmtheit der Strafandrohung des § 43a StGB bei. Anders als normativ gefasste Kriterien der Strafandrohung sonst, die den Strafrahmen etwa von der besonderen S[X.]hwere der S[X.]huld abhängig ma[X.]hen, handelt es si[X.]h bei dem Vermögen um einen empiris[X.]hen Begriff. Seine Anwendung ist methodis[X.]h besser gesi[X.]hert und na[X.]hprüfbar als normative Konzepte. Er ist einer Kontrolle der tatri[X.]hterli[X.]hen Auslegung lei[X.]ht zugängli[X.]h und unterliegt - au[X.]h im Falle der S[X.]hätzung - der vollen Überprüfung dur[X.]h die Fa[X.]hgeri[X.]hte. Der Einzelne vermag die maximale Belastung dur[X.]h die Sanktion klar vorherzusehen und er kann sie im Re[X.]htsweg kontrollieren.

Das Vermögen wird dur[X.]h Saldierung der aktiven und passiven Werte ermittelt (vgl. [X.], 278 <281>). Sein Wert kann im Einzelfall zwar ni[X.]ht lei[X.]ht zu bestimmen sein, was aber für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung der abstrakt-generellen Regelung des § 43a StGB ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend ist. Au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, dass im Einzelfall das Vermögen fehlerhaft einges[X.]hätzt wird, ändert ni[X.]hts an der [X.]mäßigkeit der Re[X.]htsnorm. Der Begriff des Vermögens tau[X.]ht im Strafre[X.]ht au[X.]h an anderer Stelle auf, so in §§ 263, 266 StGB als ges[X.]hädigte Re[X.]htsposition der Erfolgsdelikte (vgl. dazu [X.] in: S[X.]hönke/S[X.]hröder, StGB, 26. Aufl., § 263 Rn. 78 ff.). [X.] er dort beim Straftatbestand als hinrei[X.]hend bestimmt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 -, NJW 1998, [X.] 2589 f.), so kann bei der Bewertung der Re[X.]htsfolgenregelung des § 43a StGB insoweit ni[X.]hts anderes gelten.

Au[X.]h ist § 43a StGB ni[X.]ht deshalb unbestimmt, weil Abs. 1 Satz 3 es ermögli[X.]ht, den Wert des Vermögens zu s[X.]hätzen. Ein sol[X.]hes Vorgehen ist au[X.]h bei der Festsetzung der Geldstrafe gemäß § 40 Abs. 3 StGB vorgesehen, ohne dass hiergegen Bedenken bestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle im Einzelfall bestehenden Aufklärungsmögli[X.]hkeiten vorher ausges[X.]höpft werden und die S[X.]hätzung als letzter Ausweg auf hinrei[X.]henden Tatsa[X.]hengrundlagen beruht (vgl. [X.] a.a.[X.] [X.] 42 f.; [X.] a.a.[X.] [X.]45 f.).

Erweist si[X.]h bei der Vollstre[X.]kung der re[X.]htli[X.]h fehlerfrei festgesetzten Vermögensstrafe na[X.]hträgli[X.]h, dass der Wert des Vermögens sa[X.]hli[X.]h fals[X.]h bestimmt wurde oder dieser Wert si[X.]h na[X.]hträgli[X.]h verändert hat, so liegt darin kein Mangel der Strafnorm des § 43a StGB oder der Ents[X.]heidungen im Erkenntnisverfahren. Glei[X.]hartige Probleme können au[X.]h bei Geldstrafen auftreten. In beiden Fällen sieht das Gesetz für das Vollstre[X.]kungsverfahren zwar glei[X.]hermaßen nur die Mögli[X.]hkeit von Zahlungserlei[X.]hterungen für den Verurteilten (§§ 42, 43a Abs. 2 StGB; 459a, 459i StPO) oder aber die Vollstre[X.]kung der vom Standpunkt des Tatgeri[X.]hts glei[X.]hwertigen Ersatzfreiheitsstrafe vor, wenn die Vermögenssanktion ni[X.]ht beigetrieben werden kann. Jedo[X.]h sind etwaige Defizite im Hinbli[X.]k auf eine mögli[X.]he na[X.]hträgli[X.]he Vermögensänderung weder im Ausgangsverfahren no[X.]h mit der [X.]bes[X.]hwerde-Begründung aufgeworfen. Sie führten au[X.]h ni[X.]ht zur [X.]widrigkeit des § 43a StGB, sondern gäben ledigli[X.]h Veranlassung zu fragen, ob das Fehlen eines [X.] bei na[X.]hträgli[X.]her Vermögensänderung (vgl. dazu LG Bad Kreuzna[X.]h, [X.] 1994, [X.] 140 <141>; Park, Vermögensstrafe und "modernes" Strafre[X.]ht, [X.] 107 f.) oder ein unzurei[X.]hender Vollstre[X.]kungss[X.]hutz den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt.

d) Daraus, dass es in § 43a StGB - anders als im Fall einer na[X.]h Tagessätzen bemessenen Geldstrafe - an einem allgemein gültigen Umre[X.]hnungsmaßstab für die Gewi[X.]htung von Geldsummenstrafe und Freiheitsstrafe fehlt, folgt ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. Horn, in: [X.] § 43a Rn. 9; Tröndle/[X.], StGB, 50. Aufl., § 43a Rn. 4). Die Vorgabe eines exakten Bere[X.]hnungss[X.]hlüssels ist bei einer Geldsummenstrafe weder mögli[X.]h (vgl. [X.], [X.], [X.] 316 <317>; [X.] a.a.[X.] [X.]7) no[X.]h von [X.] wegen erforderli[X.]h (vgl. [X.], Verde[X.]kte Ermittlungen und Gewinnabs[X.]höpfung, 1996, [X.]). Ein Umre[X.]hnungss[X.]hlüssel na[X.]h Art des Tagessatzsystems, der bezügli[X.]h der Fiktion einer Opferglei[X.]hheit bei Einbuße eines [X.] mit einem Tag Haft streitbar ist (vgl. Fehl a.a.[X.] [X.]2), dient bei der weit verbreiteten Geldstrafe vor allem der Herstellung größerer Praktikabilität. Er wird aber dann, wenn ni[X.]ht nur laufendes Einkommen, sondern au[X.]h erhebli[X.]hes Vermögen zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, entweder ni[X.]ht in reiner Form dur[X.]hgehalten (vgl. [X.] in: S[X.]hönke/S[X.]hröder a.a.[X.] § 40 Rn. 12) oder er begünstigt den rei[X.]hen Täter in ungere[X.]hter Weise.

Das Problem des Verglei[X.]hs von Geldstrafen und Freiheitsstrafen besteht allgemein und unters[X.]heidet si[X.]h ni[X.]ht grundsätzli[X.]h von demjenigen, den gebotenen S[X.]huldausglei[X.]h in einen Geldbetrag oder in eine Freiheitsstrafe bestimmter Höhe umzure[X.]hnen. Es stellte si[X.]h au[X.]h vor der Einführung des Tagessatzsystems dur[X.]h das [X.]Strafre[X.]htsreformgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1975 (vgl. zur Re[X.]htsentwi[X.]klung Fehl a.a.[X.] [X.] 33 ff.). Damals gab es auss[X.]hließli[X.]h Geldsummenstrafen in bestimmter oder unbestimmter Höhe; die Übers[X.]hreitung des gesetzli[X.]hen Hö[X.]hstmaßes war zugelassen, soweit dies zur Verhängung einer der individuellen S[X.]huld angemessenen Strafe geboten war (vgl. [X.]St 3, 259 <262>). Die Aufgabe, eine Geldsummenstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzure[X.]hnen, bestand damals ebenso wie heute bei der Vermögensstrafe. Sie wurde in § 29 StGB a.F. in der Weise gelöst, dass die Vors[X.]hrift einen äußeren Rahmen vorgab und zudem das Gesetz bestimmte, das Maß der Ersatzstrafe ri[X.]hte si[X.]h im Übrigen na[X.]h freiem Ermessen des Geri[X.]hts. [X.]re[X.]htli[X.]h beanstandet wurde dies ni[X.]ht. Vielmehr wurde angenommen, absolut unbestimmte Strafandrohungen kenne das Strafgesetzbu[X.]h ni[X.]ht, da die äußerste Grenze der [X.]en Strafe stets dur[X.]h die Leistungsfähigkeit des verurteilten Täters markiert werde ([X.], [X.]und Grundgesetz, 1960, [X.] 24; [X.], [X.] 77 [1965], [X.]26 <540>). Dieser Standpunkt zum Re[X.]ht der Geldsummenstrafen erklärt die Auffassung des [X.] in seinen ersten Ents[X.]heidungen zur Vermögensstrafe, verfassungsre[X.]htli[X.]h begründete Revisionsangriffe gegen die Vermögensstrafe seien "offensi[X.]htli[X.]h" unbegründet ([X.], [X.], [X.]; [X.] 1995, [X.] 16 f.; 1995, [X.] 17 mit [X.]. [X.]).

3. Würde der Gesetzgeber der Forderung der Senatsmehrheit na[X.]hkommen und einen exakten Umre[X.]hnungss[X.]hlüssel zwis[X.]hen Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe festlegen, so wäre damit für die Bestimmtheit wenig gewonnen, während glei[X.]hzeitig der Strafri[X.]hter bei der Strafzumessung zu stark reglementiert würde. Das gesetzli[X.]he Programm zur Bildung der Strafe liegt mit § 46 StGB in ausrei[X.]hender und dem [X.] entspre[X.]hender Form fest. Der [X.] muss si[X.]h davon überzeugen, wel[X.]he Strafe [X.] ist. Dabei hat er die Vermögensstrafe und ihre Wirkung auf den Täter genau so abzus[X.]hätzen wie er dies bei der zeitigen Freiheitsstrafe oder bei der Verhängung von Nebenstrafen tun muss. Ein Täter, der mit der Freiheitsstrafe ni[X.]ht hinrei[X.]hend zu beeindru[X.]ken ist, wird womögli[X.]h erst dann [X.] zu bestrafen sein, wenn eine Vermögensstrafe bis an die Grenze des Gesamtvermögens verhängt wird. Dies abzus[X.]hätzen, ist [X.] der ri[X.]hterli[X.]hen Strafzumessungsaufgabe, er kann letztli[X.]h über die allgemeinen Grundsätze des § 46 StGB ni[X.]ht besser gesteuert werden, ohne Gefahr zu laufen, dur[X.]h ein zu hohes Maß an gesetzli[X.]her Bestimmtheit den besonderen Umständen der Tat und des Täters ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung zu tragen.

Die von der Senatsmehrheit dem Gesetzgeber abverlangte Konkretisierung der Vermögensstrafe führt im Ergebnis zu einer Annäherung an die Geldstrafe - die damit zum verfassungsre[X.]htli[X.]h geforderten Leitbild für Vermögenseingriffe zu [X.] wird - und nähme au[X.]h einer neu gestalteten Vermögensstrafe einen Gutteil der abs[X.]hre[X.]kenden Wirkung. Damit wird dem freiheitli[X.]hen [X.]staat aber eine Waffe aus der Hand genommen, die na[X.]h Eins[X.]hätzung des parlamentaris[X.]hen Gesetzgebers erforderli[X.]h ist, um neuartigen Bedrohungslagen für ho[X.]hrangige Re[X.]htsgüter zu begegnen. Organisierte Kriminalität ist ein Grundübel moderner Gesells[X.]haften. Sie gefährdet mit ihren massiven Finanzmitteln individuelle Re[X.]htsgüter, zersetzt in einem s[X.]hlei[X.]henden Prozess die öffentli[X.]he Ordnung und mindert das Vertrauen der Bürger in die freiheitli[X.]he Verfassung.

4. Es ist s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, weswegen eine von der Senatsmehrheit angenommene "konfiskatoris[X.]he" Wirkung der Vermögensstrafe gegen [ref=dd4297d[X.]-8b52-49b7-9076-e63fb45fd859]Art. 103 Abs. 2 [X.]] verstößt. Diese Wirkung könnte eher eine Prüfung am Maßstab des Art. 14 GG nahe legen.

Es kann jedo[X.]h offen bleiben, ob die Vermögensstrafe den S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 14 GG berührt, denn allenfalls eine ni[X.]ht am Maß der S[X.]huld orientierte vollständige Vermögenskonfiskation würde gegen das Eigentumsgrundre[X.]ht verstoßen (vgl. [X.] in: Fests[X.]hrift für [X.]/[X.], 1993, [X.] 833 <838>; [X.] a.a.[X.] [X.] 99 ff.; [X.], [X.] 1993, [X.] 918 <919 ff.>; Weßlau, [X.] 1991, [X.]6 <234>).

Im Übrigen wird die Vermögensstrafe von der fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung zu Re[X.]ht als eine Geldsummenstrafe gewertet ([X.], 20 <24 f.>), die si[X.]h in [X.]er Weise in einen Rahmen für die Gesamtsanktion und ihre Teile einfügt und die au[X.]h ni[X.]ht etwa allein einer Gewinnabs[X.]höpfung auf Verda[X.]ht dient (vgl. BTDru[X.]ks 11/5461 [X.]). Auf eine erdrosselnde Wirkung ist die Vermögensstrafe dann ni[X.]ht ausgeri[X.]htet (vgl. [X.] a.a.[X.] [X.] 109 ff.; Park, Vermögensstrafe und "modernes" Strafre[X.]ht, [X.] 75 ff.). Der [X.] stellt deshalb darauf ab, dass eine Vermögensstrafe, die zur Entziehung des gesamten Vermögens führt, regelmäßig auss[X.]heide, wenn dadur[X.]h negative Folgen für das spätere Leben des Täters in der Gesells[X.]haft zu befür[X.]hten seien. Dies folge s[X.]hon aus § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und bedürfte keiner weiteren gesetzli[X.]hen Regelung. S[X.]hließli[X.]h ist na[X.]h dem Resozialisierungsgebot jedem Verurteilten aus seinem Vermögen für die [X.] na[X.]h seiner Haftentlassung eine Starthilfe zu belassen, die er für seine [X.] Wiedereingliederung sinnvoll einsetzen kann. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Faktoren führt die Vermögensstrafe regelmäßig ni[X.]ht zu einer Entziehung des Gesamtvermögens, das nur eine äußerste Obergrenze innerhalb eines Sanktionsrahmens bildet.

I[X.]

Die im Ausgangsverfahren getroffenen Ents[X.]heidungen verstoßen ni[X.]ht gegen spezifis[X.]hes [X.]re[X.]ht (vgl. [X.] 95, 96 <128>). Die gegen den Bes[X.]hwerdeführer verhängte Vermögensstrafe ist insbesondere weder für si[X.]h genommen no[X.]h in der Zusammens[X.]hau mit der im unteren Drittel des Strafrahmens liegenden Freiheitsstrafe seiner S[X.]huld unangemessen oder unverhältnismäßig. Er war zuvor wegen 46 Straftaten zu einer Reihe von Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden und hatte na[X.]h seiner letzten Haftentlassung im Jahre 1987 von Arbeitslosen- und Sozialhilfe gelebt. Einer Erwerbstätigkeit war er bis zu seiner Verhaftung im Mai 1993 ni[X.]ht na[X.]hgegangen, Abgaben hatte er ni[X.]ht gezahlt. Glei[X.]hwohl hatte er beim Erwerb eines Baugrundstü[X.]ks unter dem Namen einer [X.] sowie bei der Erri[X.]htung und aufwändigen Ausstattung eines Hauses alle anfallenden Kosten bis zu se[X.]hsstelligen Geldbeträgen in bar bezahlt. Das [X.] glaubte den Angaben der Ehefrau des Bes[X.]hwerdeführers aus Anlass einer Strafanzeige, wona[X.]h er seit Jahren in großem Umfang Drogenhandel betreibe und gerade im Begriff sei, mehrere Kilogramm Kokain und 500.000 DM abzuholen (Urteilsabdru[X.]k [X.]9 f.). Bei der abgeurteilten, im Jahr 1993 begangenen Tat hatte er mit 30 Kilogramm Has[X.]his[X.]h gehandelt. Den Kaufpreis dafür in Höhe von mindestens 90.000 DM hatte er bar bezahlt. Ein verglei[X.]hbares Drogenges[X.]häft war zur Überzeugung des [X.]s im Jahre 1991 vorangegangen. Bei dieser Sa[X.]hlage war die Vermögensentziehung zumindest in Höhe der festgestellten Barbeträge von insgesamt 600.000 DM (Urteilsabdru[X.]k [X.] 20), die der Bes[X.]hwerdeführer in die Immobilie investiert hatte, ni[X.]ht unverhältnismäßig.

Bei der Verhängung der Vermögensstrafe konnte, au[X.]h wenn diese ni[X.]ht primär der Gewinnabs[X.]höpfung dient, spezialpräventiv berü[X.]ksi[X.]htigt werden, dass die [X.]e Strafe den Täter daran hindern soll, künftig glei[X.]hartige Straftaten zu begehen. Hat ein Drogengroßhändler 30 Kilogramm Has[X.]his[X.]h für mindestens 90.000 DM zum späteren Weiterverkauf erworben und [X.]bezahlt, dann kann die Wegnahme erhebli[X.]her Vermögenswerte auf diesen Täter dahin präventiv einwirken, dass ihm eine Wiederholung sol[X.]her Taten unter erhebli[X.]hem Kapitaleinsatz vorerst unmögli[X.]h gema[X.]ht wird. Bei der Bemessung der Vermögensstrafe kann ferner berü[X.]ksi[X.]htigt werden, dass die Strafe einen Täter, der sein aktuelles Vermögen ni[X.]ht dur[X.]h Erwerbstätigkeit erlangt und ni[X.]ht versteuert hat, weniger hart trifft, als denjenigen, dem mühevoll erworbenes Vermögen dur[X.]h Strafe entzogen wird. Dies entspri[X.]ht dem Prinzip der Belastungsglei[X.]hheit. S[X.]hließli[X.]h dürfen generalpräventive Überlegungen, wie sie das [X.] angestellt hat, grundsätzli[X.]h au[X.]h in die Strafzumessung einfließen; so die Überlegung, dass der re[X.]htstreuen Bevölkerung unverständli[X.]h bliebe, wenn einem verurteilten Drogengroßhändler na[X.]h der Strafvollstre[X.]kung beträ[X.]htli[X.]he Vermögenswerte belassen würden.

Das Urteil des [X.]s beruht au[X.]h ni[X.]ht auf der Überlegung einer Gewinnabs[X.]höpfung auf Verda[X.]ht (vgl. Urteil [X.] 80/81), denn das [X.] hat insoweit die zeitli[X.]he Kürze des Vermögenserwerbs dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer zum tragenden [X.] erklärt. Die Billigung dieser Ents[X.]heidung dur[X.]h den [X.] entspri[X.]ht dem Revisionsre[X.]ht (§ 337 StPO).

[X.] [X.] Mellinghoff

Meta

2 BvR 794/95

20.03.2002

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. 2 BvR 794/95 (REWIS RS 2002, 3978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3978 BVerfGE 105, 172-185 REWIS RS 2002, 3978 BVerfGE 105, 135-172 REWIS RS 2002, 3978

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