DISKRIMINIERUNG STEUERRECHT EHE GLEICHSTELLUNG LEBENSPARTNERSCHAFT (EINGETRAGENE) RENTE STEUERN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) Hinzufügen
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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
I.
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der [X.] und der Länder und insbesondere die Frage, ob Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dadurch diskriminiert werden, dass die zur Berechnung der Zusatzrente heranzuziehende günstigere Steuerklasse - in entsprechender Anwendung einer nach dem Wortlaut für Verheiratete geltenden Regelung - erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verpartnerung berücksichtigt wird.
II.
Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 35.000 Euro festgesetzt.
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 79, 365 <369 f.>).
2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität zu bemessen.
a) Das subjektive Interesse liegt in der Rentendifferenz, auf die das Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zielt. Diese liegt bei 26.577,78 Euro.
b) Die objektive Bedeutung des Falles reicht über diese subjektive materielle Beschwer hinaus. Zwar ist die Auswirkung der konkreten Entscheidung der Kammer ausweislich der Angaben der [X.] ([X.]) auf den vorliegenden Fall beschränkt. Gegenstand des Verfahrens sind jedoch sich immer wieder stellende grundsätzliche Fragen.
c) Dazu kommen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die einfachrechtliche Materie ist von hoher Komplexität (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Mai 2018 - 1 BvR 1884/17 -, Rn. 12). Zudem sind Fragen der verfahrensbezogenen Diskriminierung bislang selten und damit wenig dogmatisiert. Das bedingt einen erhöhten Bearbeitungsaufwand der Verfassungsbeschwerde.
d) Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers sind keine Besonderheiten vorgetragen worden, die eine weitere Anhebung des Wertes unter [X.] Aspekten rechtfertigen würde (vgl. [X.] 79, 365 <370>).
Meta
16.03.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 11. Dezember 2019, Az: 1 BvR 3087/14, Stattgebender Kammerbeschluss
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.03.2020, Az. 1 BvR 3087/14 (REWIS RS 2020, 2751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2751
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 3087/14, 16.03.2020.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 3087/14, 11.12.2019.
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