Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.03.2020, Az. 1 BvR 3087/14

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2751

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

DISKRIMINIERUNG STEUERRECHT EHE GLEICHSTELLUNG LEBENSPARTNERSCHAFT (EINGETRAGENE) RENTE STEUERN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG)

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Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der [X.] und der Länder und insbesondere die Frage, ob Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dadurch diskriminiert werden, dass die zur Berechnung der Zusatzrente heranzuziehende günstigere Steuerklasse - in entsprechender Anwendung einer nach dem Wortlaut für Verheiratete geltenden Regelung - erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verpartnerung berücksichtigt wird.

II.

2

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 35.000 Euro festgesetzt.

3

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 79, 365 <369 f.>).

4

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität zu bemessen.

5

a) Das subjektive Interesse liegt in der Rentendifferenz, auf die das Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zielt. Diese liegt bei 26.577,78 Euro.

6

b) Die objektive Bedeutung des Falles reicht über diese subjektive materielle Beschwer hinaus. Zwar ist die Auswirkung der konkreten Entscheidung der Kammer ausweislich der Angaben der [X.] ([X.]) auf den vorliegenden Fall beschränkt. Gegenstand des Verfahrens sind jedoch sich immer wieder stellende grundsätzliche Fragen.

7

c) Dazu kommen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die einfachrechtliche Materie ist von hoher Komplexität (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Mai 2018 - 1 BvR 1884/17 -, Rn. 12). Zudem sind Fragen der verfahrensbezogenen Diskriminierung bislang selten und damit wenig dogmatisiert. Das bedingt einen erhöhten Bearbeitungsaufwand der Verfassungsbeschwerde.

8

d) Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers sind keine Besonderheiten vorgetragen worden, die eine weitere Anhebung des Wertes unter [X.] Aspekten rechtfertigen würde (vgl. [X.] 79, 365 <370>).

Meta

1 BvR 3087/14

16.03.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 11. Dezember 2019, Az: 1 BvR 3087/14, Stattgebender Kammerbeschluss

§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.03.2020, Az. 1 BvR 3087/14 (REWIS RS 2020, 2751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2751


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 3087/14

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 3087/14, 16.03.2020.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 3087/14, 11.12.2019.


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