Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2010, Az. V ZR 43/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2085

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Oktober 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 902 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1, 1027 Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung oder Unter-lassung der Beeinträchtigung des Rechts unterliegt nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine Störung in der Aus-übung geht. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2010 - [X.] - [X.] ([X.]) - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.] und Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 9. Februar 2010 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer in Erbengemeinschaft des Flurstücks Nr. 852/58. Der [X.]n gehört das westlich angrenzende Grundstück mit der Flurstücksnummer 853/58. Zu dessen Lasten ist seit August 1980 im Grund-buch eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des jeweiligen Eigentü-mers des Flurstücks 852/58 eingetragen. 1 Ursprünglich nahmen die Berechtigten nur einen kleinen, nahe der [X.] befindlichen Teil des belasteten Grundstücks in Anspruch, zu wel-chem sie über das Grundstück eines Dritten gelangten. Nachdem sie diese Zu-wegung nicht mehr benutzen durften, gelangten sie von dem den Klägern 2 - 3 - ebenfalls gehörenden Flurstück Nr. 54/1, welches südlich an das belastete Grundstück angrenzt, wiederum unter Inanspruchnahme eines einem Dritten gehörenden Grundstücks auf das belastete Grundstück etwa in der Mitte seiner west-östlichen Ausdehnung und von dort entlang der südlichen Grenze zu ih-rem Flurstück Nr. 852/58. Diese Möglichkeit der Zuwegung endete im Jahr 2002. Da die [X.] die Inanspruchnahme ihres Grundstücks in der gesam-ten west-östlichen Ausdehnung verweigert, haben die Kläger die Verurteilung der [X.]n zur Duldung des Betretens und Befahrens des belasteten Grund-stücks zum Zweck der Bewirtschaftung ihres Flurstücks in der Weise, dass die Zuwegung von der westlich des belasteten Grundstücks verlaufenden [X.] in einer Breite von ca. 3 m an der südlichen Grundstücksgrenze verläuft, beantragt. Das Amtsgericht hat - soweit hier von Bedeutung - der [X.] stattgegeben. Das [X.] hat die [X.] - unter Abweisung der [X.] Klage - zur Duldung des Betretens und Befahrens des belasteten Grundstücks verurteilt. 3 Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Kläger beantragen, will die [X.] die vollständige Abweisung der Klage erreichen. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger aufgrund der Grunddienstbarkeit verlangen, dass die [X.] ihnen und ihren Rechtsnach-folgern die Zuwegung zu ihrem Flurstück über die gesamte west-östliche [X.] - 4 - dehnung des belasteten Grundstücks - also ohne Benutzung des ihnen eben-falls gehörenden Flurstücks Nr. 54/1 - gestattet. Die Dienstbarkeit sei nicht des-halb erloschen, weil die Kläger die Beseitigung von die gewünschte Zuwegung beeinträchtigenden Bäumen, welche die [X.] gepflanzt habe, wegen [X.] nicht mehr verlangen könnten; denn das belastete Grundstück biete trotz der vorhandenen Aufbauten und Anpflanzungen genügend Platz für die Einräumung eines 3 m breiten Weges. Den Gestattungsanspruch hält das [X.] für nicht verjährt und nicht verwirkt. Einen bestimmten Verlauf der Zuwegung könnten die Kläger mangels Vereinbarung bei der [X.]be-stellung und mangels längerer tatsächlicher Ausübung jedoch nicht verlangen. Die [X.] könne den Verlauf bestimmen. I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsge-richt einen [X.] der Kläger bejaht. Dieser hat seine Grundlage in §§ 1027, 1004 Abs. 1 [X.]. 6 1. Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung hinreichend bestimmt. Mangels Vorliegens einer bestimmten Störung wird der [X.]n zu Recht allgemein aufgegeben, das Betreten und Befahren des mit der Grunddienstbarkeit be-lasteten Flurstücks zu dulden. 7 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht "der Instanz-gerichte", die [X.] müsse den Klägern die Ausübung des [X.] über die gesamte west-östliche Länge ihres Grundstücks ermöglichen. Eine örtliche Ausübungsbeschränkung haben die [X.] und -verpflich-teten nämlich nicht gewollt. 8 - 5 - 9 a) Das Berufungsgericht hat die an der westlichen Grenze des belasteten Grundstücks seit den Jahren 1991/1992 geschaffenen Verhältnisse ([X.]) nicht übersehen. Es hat diesen Umstand berücksichtigt und mit tatbestandlicher Wirkung festgestellt, dass das belastete Grundstück trotz der Aufbauten und Anpflanzungen genügend Platz für die Einräumung ei-nes 3 m breiten Weges bietet. Dies hat der Senat seiner Beurteilung zugrunde zu legen, weil die [X.] es versäumt hat, in der Berufungsinstanz der jetzt von ihr als unrichtig angesehenen Feststellung mit einem [X.] nach § 320 ZPO entgegenzutreten; mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, welche die Revision erhebt, kann die Berichtigung nicht nachgeholt werden (siehe nur [X.], Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 mwN). b) Auch der Umstand, dass die [X.] im Dezember 1999 eine Fläche von ca. 50 m² des an der westlichen Seite zu ihrem Grundstück führenden öf-fentlichen Weges gepachtet hat, steht der Inanspruchnahme ihres gesamten Grundstücks für das Wegerecht nicht entgegen. Nach der in dem Berufungsur-teil in Bezug genommenen Feststellung des Amtsgerichts erstreckt sich der Pachtvertrag, den die [X.] mit der [X.] abgeschlossen hat, nicht über den gesamten sogenannten [X.]weg, sondern nur auf den hinteren Teil. Bis dorthin kann jedermann zu dem belasteten Flurstück gelangen. 10 c) Ebenfalls nicht übersehen hat das Berufungsgericht den Umstand, dass die Kläger bislang das Wegerecht nur unter Inanspruchnahme eines Teils der west-östlichen Ausdehnung des belasteten Grundstücks ausgeübt haben. Im Hinblick hierauf ist es zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese tat-sächliche Handhabung die [X.] nicht berechtigt, den Klägern die Zuwe-gung über den bisher nicht in Anspruch genommenen Grundstücksteil zu ver-wehren. Denn zum einen dürfen sie seit mehreren Jahren das anfangs benutzte 11 - 6 - Flurstück 55/3 nicht mehr überqueren. Zum anderen müssen sie nicht das ih-nen gehörende Flurstück 54/1 als Zuwegung zu dem belasteten Grundstück nutzen. Aus der Grundbucheintragung lässt sich - was der Senat selbst feststel-len kann (siehe nur Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - [X.], NJW 2002, 3021, 3022 mwN) - nicht entnehmen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit auf einen bestimmten Bereich des belasteten Grundstücks beschränkt sein soll. Aus der über viele Jahre praktizierten tatsächlichen Handhabung der Ausübung der Dienstbarkeit, die für die Feststellung einer von den Berechtigten und den Verpflichteten gewollten örtlichen Ausübungsbeschränkung Bedeutung haben kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - [X.], NJW 2002, 3021, 3022; Ur-teil vom 7. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 237, 238), ergibt sich nichts anderes. Zumindest die Kläger und ihre Rechtsvorgängerin wollten die Ausübung ihres Rechts nicht auf Dauer auf den in Anspruch genommenen Teil des belasteten Flurstücks beschränken. Sie hatten und haben kein Interesse daran, dass das Wegerecht sie lediglich zur Benutzung eines kleinen Teils und später der ca. hälftigen west-östlichen Ausdehnung des belasteten Grundstücks berechtigt. Denn bei einem Verkauf des herrschenden Grundstücks, den die Kläger nunmehr beabsichtigen, hat dessen Eigentümer bei einem derart örtlich beschränkten Wegerecht keine Möglichkeit, über das Grundstück der [X.]n zu einer öffentlichen Straße zu gelangen. d) Ob das von der [X.]n gewünschte Ergebnis (örtliche Ausübungs-beschränkung) aus den in Nr. 8 a und Nr. 8 b des Kaufvertrags vom 23. Juni 1980 enthaltenen Vereinbarungen folgt, wie die Revision meint, ist unerheblich. Da im Grundbuch auf die in dem Kaufvertrag enthaltene Bewilligung der [X.] nicht Bezug genommen wird, dürfen die genannten Vereinbarungen nicht zu der Ermittlung des von den [X.] gewollten Verlaufs des Weges herangezogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - [X.], aaO). 12 - 7 - 13 3. Nach den vorstehenden Ausführungen gehen die Erwägungen, mit denen die Revision die Beschränkung der Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks aufgrund der Vorschriften der §§ 242, 1023 [X.] erreichen will, ins Leere. Denn sie setzen etwas voraus, woran es hier fehlt, nämlich schon die bisherige Beschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit auf einen Teil des be-lasteten Grundstücks. 4. Auch der Gedanke einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 1023 [X.] verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Selbst wenn der [X.]sverpflichtete die Verlegung der Ausübungsstelle des [X.] auf ein anderes in seinem Eigentum stehendes Grundstück verlangen könnte und dem Berechtigten die Befugnis zur Verlegung des Rechts auf ein anderes herr-schendes Grundstück zustünde (so [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1023 Rn. 6 f.), lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Verpflichtete die Verlegung auf ein Grundstück des Berechtigten verlangen könnte. Denn das hätte die teil-weise Aufhebung der Dienstbarkeit zur Folge. 14 5. Auf das von dem Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannte [X.] des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (siehe nur Urteil vom 31. Januar 2003 - [X.], NJW 2003, 1392 m.umfangr.Nachw.) kann sich die Revision nicht mit Erfolg stützen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zwingenden Ausnahmefalls im Sinne der Senatsrechtsprechung sind weder festgestellt noch ersichtlich. Das Bestandsschutzinteresse der [X.]n muss deshalb hinter das Interesse der Kläger an der Möglichkeit der Ausnutzung des [X.] auf der gesamten west-östlichen Ausdehnung des belasteten Grundstücks zurücktreten. Die Vorschrift des § 1020 [X.], nach welcher der Berechtigte die Dienstbarkeit nur unter Schonung des Interesses des [X.] ausüben darf, wahrt die berechtigten Interessen der [X.]. 15 - 8 - 16 6. Ohne Erfolg rügt die Revision eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG. Die Richtigkeit der als unzutreffend angesehenen Feststellung des Berufungsgerichts, dass auf dem belasteten Grundstück trotz der Aufbauten und Anpflanzungen noch genügend Platz für eine ca. 3 m breite Zuwegung zu dem Grundstück der Kläger ist, kann die [X.] mit den Verfahrensrügen nicht mehr zu Fall bringen; denn sie hat es versäumt, im Berufungsverfahren einen [X.] nach § 320 ZPO zu stellen (vgl. vorstehend unter 1. a)). Auch erweist sich das Berufungsurteil insoweit weder als überraschend noch als willkürlich. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung "ausweislich der mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genom-menen Lichtbilder" getroffen. 7. Mit Recht hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegrif-fen, obwohl es für die [X.] nachteilig ist - angenommen, dass der [X.] nicht verjährt ist. 17 a) Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 [X.] bestimmten Rechte zu (§ 1027 [X.]). Beeinträchtigung in diesem Sinn ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. Dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet. Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die [X.] bzw. die Unterlassung einer solchen Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 [X.]). Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Grunddienstbar-keit. Er dient der Verwirklichung des Rechts, das sich aus dem Grundbuch er-gibt. Nach § 902 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegt er dann nicht der Verjährung. 18 b) Etwas anderes ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der Entscheidung des Senats vom 23. Februar 1973 ([X.], [X.] 60, 235 ff.) nicht zu entnehmen. Zwar heißt es dort in dem ersten Leitsatz, dass der Beseitigungsanspruch nach § 1004 [X.] kein Anspruch aus einem eingetrage-19 - 9 - nen Recht im Sinne des § 902 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist. Aber aus den [X.] ergibt sich, dass der Senat diese Aussage für den dem [X.] zustehenden Anspruch auf Beseitigung einer konkreten Ei-gentumsstörung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffen hat ([X.] 60, 235, 239; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1990 - [X.], [X.], 2555, 2556). Das ist sowohl auf Zustimmung als auch auf Ablehnung gestoßen (siehe die um-fangreichen Nachweise bei [X.]/[X.], [X.] [2008], § 902 Rdn. 9). Der Meinungsstreit braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn der [X.] des Rechts nach § 1004 Abs. 1 [X.], der aus der Vorschrift des § 1027 [X.] folgt, verjährt jedenfalls dann nicht, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine Störung in der Aus-übung geht ([X.], [X.], 485; [X.]/[X.]/Kössinger, [X.]., § 902 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1027 Rn. 4; juris PK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 902 Rn. 13; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 902 Rn. 5; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1028 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 1027 [X.]. 1 f; [X.]/[X.], [X.] [2008], § 902 Rn. 9; aA [X.]-RGRK/[X.]e, 12. Aufl., § 1028 Rn. 1; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1027 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 1028 Rn. 1). Auf ihn treffen die Erwägungen, mit denen der Senat die Anwendung der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den Anspruch des Grundstückseigentümers auf [X.] einer Störung des Eigentums verneint hat, nicht zu. aa) Die Regelung in § 902 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Ausnahme von dem in § 194 Abs. 1 [X.] enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Ansprüche der Verjährung unterliegen. Sie ergibt sich aus dem Zweck des Grundbuchs. Seine Verlautbarungen sollen Rechtssicherheit schaffen. Um diesen Zweck zu erreichen, wird vermutet, dass demjenigen, für den ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, dieses Recht zusteht, und dass ein im Grundbuch gelöschtes 20 - 10 - Recht nicht besteht (§ 891 [X.]); darauf aufbauend wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zugunsten eines gutgläubigen Erwerbers fin-giert (§ 892 [X.]). Auch das [X.] dient der Rechtssi-cherheit; es schützt den Schuldner vor Ansprüchen, deren Bestehen infolge langer Dauer ihrer Nichtgeltendmachung zweifelhaft und ungewiss erscheint. Dieses Schutzes bedarf es für Ansprüche aus einem im Grundbuch eingetrage-nen Recht nicht, wenn sich der Inhalt des Rechts aus dem Grundbuch ergibt. Denn es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Rechts, wie es im Grundbuch eingetragen ist, und damit auch der Ansprüche, die es dem Berechtigten gewährt. [X.]) Das gesetzliche [X.] wird nach § 902 Abs. 1 Satz 2 [X.] durchbrochen, wenn die Ansprüche aus einem im Grundbuch ein-getragenen Recht auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf [X.] gerichtet sind. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass von der Befriedigung solcher Ansprüche die weitere Ausübung des Rechts nicht ab-hängt und das Grundbuch über die eingetragenen Rechte insoweit, als es die genannten Ansprüche betrifft, keine Auskunft gibt ([X.], Die gesamten [X.] zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band III, [X.]). Beides mag für den Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung einer konkreten Beeinträchtigung des Eigentums nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] zutreffen (so Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - [X.], [X.] 60, 235, 239 für den letztgenannten Gesichtspunkt). Bei dem hier geltend gemachten Anspruch des aus der Grund-dienstbarkeit Berechtigten ist es jedoch anders. Er hat die Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst und nicht lediglich die Abwehr einer bestimmten Störung zum Ziel. [X.] man ihn aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung, wäre die Ausübung des Rechts insgesamt ausgeschlossen oder beschränkt. Die Grundbucheintragung erwiese sich als bloße rechtliche Hülse, 21 - 11 - die nicht mit Leben gefüllt werden könnte. Das entspricht nicht dem Zweck der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], aaO). 22 cc) Dass sich der Anspruch nicht aus der Grundbucheintragung selbst ergibt, schadet nicht. Auch der Herausgabeanspruch des Grundstückseigentü-mers nach § 985 [X.] lässt sich nicht dem Grundbuch entnehmen; gleichwohl unterliegt er nach § 902 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht der Verjährung (siehe nur [X.], Urteil vom 16. März 2007 - [X.], [X.], 2183). Der Sache nach ähnelt der von dem Kläger geltend gemachte [X.] diesem Herausgabeanspruch. Hier wie dort geht es um die Durchsetzung des im Grundbuch eingetragenen Rechts in dem Sinn, dem Rechtsinhaber die ihm zu-stehende Rechtsmacht (§§ 903, 1018 [X.]) zu verschaffen. c) Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch die Vorschrift des § 1028 [X.] bestätigt. Danach unterliegt der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des Rechts, die durch eine Anlage auf dem belasteten Grundstück verursacht wird, der [X.] auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist; mit der Verjährung des Anspruchs erlischt das Recht, soweit der Bestand der Anlage mit ihm in Widerspruch steht. Diese Regelung weicht von dem in § 902 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltenen Grundsatz der Unverjährbarkeit ab, allerdings nur in einem besonderen Fall. Sie hat damit Ausnahmecharakter (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar 1963 - [X.], [X.] 39, 5, 11). Der Vorschrift [X.] es indes nicht, wenn jeder Anspruch des Berechtigten einer Grund-dienstbarkeit verjähren könnte. 23 8. Schließlich hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenom-men, dass - unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob unverjährbare [X.] verwirkt werden können - der [X.] nicht verwirkt ist. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die [X.] mit Rücksicht auf das 24 - 12 - Verhalten der Kläger und ihrer Rechtsvorgängerin darauf eingerichtet hat, dass diese das Wegerecht nicht mehr geltend machen würden, dass es mit [X.] und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass die Kläger doch noch ihr Recht durch-setzen, und dass unter diesem Gesichtspunkt die Duldung der Ausübung des [X.] auf dem gesamten belasteten Flurstück für die [X.] unzumut-bar ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 - [X.], [X.], 2183 f.). II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 25 [X.] Schmidt-Räntsch

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 04.06.2009 - 4 C 544/08 - [X.], Entscheidung vom 09.02.2010 - 2 [X.]/09 -

Meta

V ZR 43/10

22.10.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2010, Az. V ZR 43/10 (REWIS RS 2010, 2085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2085

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