Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2005, Az. 4 StR 16/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4297

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[X.]/05

vom 30. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. August 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß 1. der Angeklagte in den Fällen I[X.] 1., 2., 4. und 5. der Urteilsgründe jeweils der besonders schweren Ver-gewaltigung schuldig ist, 2. die Verurteilung wegen versuchten Wohnungsein-bruchsdiebstahls mit Waffen in fünf Fällen entfällt. I[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen. II[X.] Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] unter anderem - wegen schwe-ren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung in vier Fällen, versuchten schwe-ren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen in fünf Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld an eines der Tatopfer verpflichtet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen versuchten [X.] in fünf Fällen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen drang der Angeklagte bei fünf Gelegenheiten zur Nachtzeit in im Erdgeschoß von Wohnhäusern gelegene Wohnungen ein, um dort Geld und Wertgegenstände zu entwenden. Als er feststellte, daß die Bewohner [X.] in allen Fällen alleinstehende Frauen [X.] entgegen seiner ursprüng-lichen Erwartung anwesend waren, entschloß er sich nunmehr, den Woh-nungs-inhaberinnen Wertgegenstände unter Einsatz eines mitgeführten Messers gewaltsam wegzunehmen. In vier Fällen erbeutete er auf diese Weise Bargeld und EC-Karten. Anschließend zwang er die Tatopfer unter Verwendung des Messers zur Duldung des Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen. In einem weiteren Fall scheiterte bereits sein - 4 - lungen. In einem weiteren Fall scheiterte bereits sein Raubvorhaben an der Gegenwehr des [X.]. Danach hat zwar das [X.] den Angeklagten in Bezug auf die Wegnahmehandlungen jeweils zu Recht wegen schweren Raubes bzw. ver-suchten schweren Raubes verurteilt; die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen versuchten [X.] kann jedoch daneben keinen [X.] haben. Das gesamte Tatgeschehen stellt eine einheitliche Handlung dar (vgl. [X.]St 21, 78, 79). Der ursprüngliche [X.] blieb beste-hen, der Angeklagte faßte lediglich hinsichtlich des Mittels, das [X.] Ziel zu erreichen, einen neuen Entschluß. Damit ist bereits die Annahme von Tatmehrheit nicht gerechtfertigt. Zwischen den Raubtaten und dem ver-suchten Wohnungseinbruchsdiebstahl besteht indes auch keine Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz, da der Tatbestand des Diebstahls, und zwar auch in den Formen der §§ 243, 244 StGB, für den Raub keine selbständige Bedeutung mehr besitzt und in diesem aufgeht ([X.]St 20, 235, 237/238; [X.] vom 25. Februar 1994 - 4 StR 34/94; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 249 Rdn. 13; [X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 249 Rdn. 23). Tateinheit kommt lediglich bei vollendetem Diebstahl und ver-suchtem Raub in Betracht ([X.]St 21, 78, 80).
Die Verurteilung wegen der versuchten Straftaten nach § 244 StGB muß daher entfallen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies führt zum Wegfall der insoweit verhängten [X.] von je einem Jahr und sechs Monaten in den Fällen I[X.] 1., 2., 4. und 5. und von zwei Jahren im Fall I[X.] 3. der Urteilsgründe. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hin-gegen bestehen bleiben. Der Senat schließt in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen (in Höhe von neun Monaten bis zu sieben Jahren und sechs [X.] 5 - naten Freiheitsstrafe, in der Addition 35 Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) aus, daß das [X.] bei zutreffender Bewertung des [X.] auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Jedenfalls erachtet der Senat entsprechend den Ausführungen des [X.] die ver-hängte Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 [X.] 3 [X.] [zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt], vom 8. Dezember 2004 [X.] 1 StR 483/04 und vom 23. Februar 2005 [X.] 1 StR 554/04).
2. Der Senat ändert schließlich den Tenor des angefochtenen Urteils dahin, daß der Angeklagte jeweils der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, damit der vom [X.] zutreffend angenommene Qualifikati-onstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB auch im [X.] zum Aus-druck kommt (vgl. [X.]R StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). [X.]

Solin-Stojanovi

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 16/05

30.03.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2005, Az. 4 StR 16/05 (REWIS RS 2005, 4297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4297

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