Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 3 StR 335/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16893

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240117B3STR335.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 335/16
vom
24. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vorteilsannahme

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
Januar 2017
gemäß §
349 Abs. 2 [X.] einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
April 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu einer wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte
mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge unter Punkt
B.
I. der Revisionsbegründung ("Verletzung von §
338 Nr.
4 [X.] in [X.] mit Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG"):

1
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3
-
a) Der Rüge, das erkennende [X.] sei im Sinne des §
338 Nr.
4 [X.] örtlich unzuständig gewesen, liegt folgendes [X.] zugrunde:
Die mit den Ermittlungen betraute Staatsanwaltschaft [X.] erhob gegen den Angeklagten Anklage wegen Vorteilsannahme (§
331 Abs.
1 StGB) sowie Verletzung von [X.] (§
353b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB) zum gemäß §
7 Abs.
1 [X.], §
9 StGB und §
8 Abs.
1 [X.] zuständigen [X.]. Dieses lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab.
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlan-desgericht Celle mit Beschluss vom 23.
Juli 2014 das Hauptverfahren vor dem [X.] eröffnet. Im ersten Termin der Hauptverhandlung hat der Angeklagte -
vor seiner
Vernehmung zur Sache -
die örtliche Unzuständigkeit des [X.] gerügt. Im darauffolgenden Termin am 29.
März 2016 hat das [X.] diesen Einwand zurückgewiesen. Nach vorläufiger Einstel-lung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Dienstge-heimnissen gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] ist der Angeklagte, wie ausgeführt, verurteilt worden.
b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das [X.] zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit angenommen habe, weil die vom [X.] vorgenommene Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landge-richt [X.] nicht dessen örtliche Zuständigkeit begründet habe. Die für die Zuständigkeitsbestimmung angeführten Gründe erwiesen sich als willkürlich; die Wahl gerade des [X.] als eines der bei Verweisung in Betracht kommenden Gerichte sei nicht begründet worden.

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-
4
-
c) Der vom Angeklagten geltend gemachte absolute Revisionsgrund des §
338 Nr.
4 [X.] liegt nicht vor. Das [X.] hat zu Recht
seine örtliche Zuständigkeit angenommen.
aa) Eröffnet das Beschwerdegericht das Hauptverfahren nicht vor dem Gericht, das die Eröffnung abgelehnt hatte, sondern nach §
210 Abs.
3 Satz
1 Alternative
2 [X.] vor einem benachbarten Gericht, so hat dieses auf den vom Angeklagten rechtzeitig erhobenen Einwand gemäß §
16 Satz
2, 3 [X.] gleich-wohl seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Auf Grund der Beschwerdeent-scheidung geht dem Angeklagten der [X.] nicht verloren (vgl. [X.], [X.], 26.
Aufl., §
210 Rn.
36). Da die Zuständigkeit des benachbarten Gerichts -
regelmäßig -
nur durch die nach §
210 Abs.
3 Satz
1 Alternative
2 [X.] getroffene Wahl begründet sein kann, hat sich die Prüfung auf dessen Anwendung zu beziehen, ohne dass das Gericht an die Zuständig-keitsbestimmung des [X.] gebunden wäre. Eine über die Eröff-nung des Hauptverfahrens hinausgehende Bindungswirkung hat dessen [X.] nicht (so [X.], NStZ 1986, 59, 61; [X.] aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 25.
August 1975 -
2
StR 309/75, [X.]St
26, 191, 192
f. [bezüglich der Bestimmung des Schwurgerichts statt der zuständigen [X.]]; [X.], [X.] 1979, 384, 385 f.; [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
210 Rn.
10; [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
210 Rn.
8).
Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem benachbarten Gericht gemäß §
210 Abs.
3 Satz
1 Alternative
2 [X.] handelt es sich allerdings um eine Ermessenentscheidung des [X.]. Die Prüfung des [X.], dessen Zuständigkeit bestimmt worden ist, erstreckt sich -
neben der Frage, ob es zu den benachbarten Gerichten im Sinne des §
210 Abs.
3 Satz
1 7
8
9
-
5
-
Alternative
2 [X.] gehört -
allein auf Ermessensfehler. Dabei ist von folgenden Maßstäben auszugehen:
Die Vorschrift des §
210 Abs.
3 [X.] ist im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen [X.] (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG) dahin verfassungskon-form auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem zuvor mit der Sache befassten Spruchkörper belassen muss, außer wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13.
Juni 1993
-
2
BvR 848/93, juris Rn.
4
f.; vom 30.
Juni 1999 -
2
BvR 1067/99, [X.], 537; vom 15.
September 2005 -
2
BvR 1229/05, juris Rn.
2). In der [X.] sind diese Gründe grundsätzlich -
wenn sie nicht offensichtlich sind -
darzulegen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO; [X.], [X.], 7.
Aufl., §
210 Rn.
12 mwN). Als ein solcher Grund kommt namentlich die
Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung in Betracht; so hat etwa das [X.] eine in diesem Sinne sachgerechte Erwä-gung darin gesehen, dass das Beschwerdegericht "offensichtlich die Besorgnis (hatte), die bisher mit der Sache befaßten [X.] würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung ... geführt haben, innerlich nicht voll akzeptieren" (Beschluss vom 13.
Juni 1993 -
2
BvR 848/93, aaO, Rn.
4; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15.
September 2005 -
2
BvR 1229/05, aaO, Rn.
4 ["Frage einer nicht auszuschließenden Voreingenommenheit des Ausgangsgerichts"]). Aber auch andere Gesichtspunkte können im Einzelfall ausschlaggebend sein, bei-spielsweise die Vermeidung gravierender Verfahrensnachteile für den Ange-klagten (so [X.], Beschluss vom 15.
September 2005 -
2
BvR 1229/05, aaO, Rn.
4
f.). Die besonderen Gründe sind indes nicht abschließend festge-legt. Es steht im Ermessen des [X.], welche Gründe es heran-zieht und wie es
sie bewertet und gewichtet. Seine Entscheidung ist bis zur 10
-
6
-
Grenze objektiver Willkür hinzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juni 1999 -
2
BvR 1067/99, aaO).
bb) Das [X.] hat den [X.] des Angeklagten rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
(1) Die Entscheidung des [X.], das Hauptverfahrens vor dem [X.] zu eröffnen, lässt keinen Ermessensfehler erken-nen; insbesondere beruht sie nicht auf objektiver Willkür.
Das [X.] -
und ihm folgend
das [X.] -
haben einen besonderen Grund für die Zuständigkeitsbestimmung vor dem Hintergrund der langjährigen Tätigkeit des Angeklagten als Staatsanwalt im [X.]sbezirk [X.] in der Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung gese-hen. Der Angeklagte hatte in den Jahren 2005 bis 2011 seinen Dienst als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft [X.] ausgeübt, zuletzt in herausge-hobener Position. Er war erst weniger als zwei Jahre vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts s. [X.], Beschlüsse vom 31.
März 2011 -
3
StR 400/10, StraFo 2011, 271, 273; vom 31.
März 2011 -
3
StR 460/10, [X.]R StGB §
9 Erfolg
3) in den vorläufigen Ruhestand ver-setzt worden. Beide in der zugelassenen Anklage erhobenen Tatvorwürfe [X.] ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit. Als zu besorgende Beeinträchtigung einer unvoreingenommenen Verhandlung hat das [X.] "in erheblichem Umfang" bestehende "persönliche Bekanntschaften mit [X.]n und ... Staatsanwälten" genannt. Dies hat das [X.] dahin erläutert, dass "allein aufgrund der beruflichen Zusammen-arbeit mit den Strafrechtspraktikern eines Bezirks (...) eine vom Normalmaß abweichende Bekanntheit anzunehmen ist".

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7
-
Die Begründung der Zuständigkeitsbestimmung erweist sich als ausrei-chend tatsachenbasiert. Sie beruht auf einem Erfahrungssatz zu regelmäßig im beruflichen Umfeld entstehenden persönlichen Kontakten. Zu Erhebungen im [X.], etwa durch Befragung aller [X.] am [X.] zu ih-rem Verhältnis zur Person des Angeklagten, war weder das [X.] noch das [X.] verpflichtet. Soweit der Angeklagte mutmaßt, dass mit Bekanntschaften entweder "trans-
oder heterosexuelle Beziehungen ... oder andersartige Freundschaften gemeint" seien, und im Folgenden auf bestimmte, namentlich individualisierte [X.]innen und Staatsanwältinnen eingeht, um die eigenen Mutmaßungen sogleich als "ehrenrührig" zu tadeln, scheint dem ein zu enges Verständnis von (persönlichen) Bekanntschaften zugrunde zu lie-gen.
Die Begründung der Zuständigkeitsbestimmung ist auch frei von sach-fremden Erwägungen. Anders als der Angeklagte meint, ist die Wahl eines be-nachbarten Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung eines unvor-eingenommenen Verfahrens nicht erst dann zulässig, wenn für sämtliche Rich-ter des ursprünglich mit der Sache befassten Gerichts die Anforderungen erfüllt sind, die das Gesetz an eine Ablehnung stellt (§
24 Abs.
1 [X.]). Vielmehr sind
die Kriterien für eine willkürfreie Ermessensausübung, wie auch die -
oben zi-tierten -
Entscheidungen des [X.]s zeigen, weit weniger streng. Das [X.] hat insoweit bestehende Bekanntschaften des Angeklagten heranziehen dürfen.
Das gilt umso mehr, als das [X.] dem Umstand, wie das Vorgehen der Justiz durch die Öffentlichkeit wahrgenommen wird, Bedeutung hat beimessen dürfen. Ebenso hat berücksichtigt werden dürfen, dass das [X.] die Nichteröffnung des Hauptverfahrens damit begründet hatte, dass der Angeklagte "höchstwahrscheinlich freizusprechen" sei, und sich 14
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mithin nicht damit begnügt hatte, den hinreichenden Tatverdacht zu verneinen (zur Bedeutung der Begründung der Ablehnungsentscheidung für die Zustän-digkeitsbestimmung s. [X.], Beschluss vom 30.
Juni 1999 -
2
BvR 1067/99, aaO). Diese Umstände sind evident.
(2) An die Darstellung der die Zuständigkeitsbestimmung tragenden
Be-gründung nach §
210 Abs.
3 Satz
1 Alternative
2 [X.] sind keine überspann-ten Anforderungen zu stellen; es reicht aus, wenn -
wie hier -
ein besonderer Grund für eine vom Regelfall abweichende Gerichtswahl benannt ist. [X.] kann daher, inwieweit das Gericht, vor dem das Hauptverfahren eröffnet worden ist, auf den [X.] hin die Begründung der Zustän-digkeitsbestimmung "nachbessern" kann. Jedenfalls ist es ihm nicht verwehrt, die vom Beschwerdegericht angeführten Gründe zu konkretisieren und offen-sichtliche Gründe zu benennen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Entschei-dung, vor welchem der benachbarten Gerichte das Verfahren eröffnet wird, in aller Regel keiner Begründung. Zudem liegt hier die Wahl des [X.] auf der Hand, weil die Staatsanwaltschaft [X.] mit den Ermitt-lungen betraut worden war, die Anklage erhoben und die Sitzungsvertretung wahrzunehmen hatte.
2. Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Die Verfahrensrüge unter Punkt
B.
II. der Revisionsbegründung ("[X.] von §
244 Abs.
4 Satz
1 [X.]"), die [X.] habe einen Antrag des Verteidigers auf erneute Vernehmung des Sachverständigen Dr. K.

auch deshalb rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil sie "ihrer Entscheidung ... ein anderes als das wirkliche Beweisthema zugrunde gelegt" habe, findet nicht an-satzweise eine Grundlage in dem schriftlich formulierten Beweisbegehren (das 17
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ohnehin nur ein Beweisziel umschreibt). Die Ausführungen, was die Verneh-mung vermeintlich ergeben werde, lässt keinen Zusammenhang zu einer -
den Tatvorsatz ausschließenden -
länger andauernden geistigen "Blockade" beim Angeklagten erkennen.
Sollte der Verteidiger mit dem Antrag auf die Feststellung eines derarti-gen psychischen Zustands gezielt haben, wäre er gehalten gewesen, in der Hauptverhandlung sein tatsächliches Beweisbegehren klarzustellen und
gege-benenfalls einen hinreichend klar gefassten Beweis(ermittlungs)antrag zu stel-len. Selbst im Fall einer lediglich nicht eindeutig gefassten Beweisbehauptung hätte es dem Antragsteller oblegen, auf ein Missverständnis des Gerichts hin-zuweisen (vgl. [X.],
Urteil vom 14.
August 2008 -
3 [X.], [X.], 171, 172; [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
371 mwN).
b) Die Verfahrensrüge unter Punkt
B.
III. der Revisionsbegründung ("[X.] von §
261 [X.]"), das [X.] habe die schriftliche Einlassung des Angeklagten lückenhaft gewürdigt, weil deren Anlagen entgegen der Anord-nung des Vorsitzenden nicht Gegenstand des [X.] gewesen seien, versagt nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Grün-den.
Mit der wegen Verletzung der §
249 Abs.
2 Satz
1, 3, §
261 [X.] erho-benen Inbegriffsrüge kann geltend gemacht werden, dass Urkunden für die Ur-teilsfindung verwertet worden sind, obwohl sie wegen fehlerhafter Anordnung oder Durchführung des [X.] nicht Gegenstand der [X.] waren. Die Beanstandung, dass in der Hauptverhandlung Urkunden nicht als Beweismittel genutzt worden sind, obwohl ihre Einführung geboten war, ist demgegenüber unter dem Blickwinkel des Verstoßes gegen die [X.] nach §
244 Abs.
2 [X.] zu beurteilen (vgl. MüKo[X.]/[X.], 21
22
23
-
10
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[X.], §
249 Rn.
81; [X.]/Mosbacher, [X.], 26.
Aufl., §
249 Rn.
113). Eine ord-nungsgemäße Aufklärungsrüge hat der Angeklagte indes nicht erhoben.
[X.]Spaniol Tiemann

Berg Hoch

Meta

3 StR 335/16

24.01.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 3 StR 335/16 (REWIS RS 2017, 16893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16893

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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