Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2013, Az. StB 16/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2006

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Gegenstand

Sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen die Hauptverfahrenseröffnung in einer Strafsache ablehnenden Beschluss eines Oberlandesgerichts: Prüfungsumfang hinsichtlich des Bestehens eines hinreichenden Tatverdachts; Bejahung der besonderen Bedeutung bei Gefährdung bundesstaatlicher Belange durch Lieferung von Flugzeugmotoren zum Einbau in iranische Drohnen; Strafrahmen in Übergangsfällen


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird

1. der Beschluss des [X.] vom 18. Juni 2013 aufgehoben, soweit das [X.] die Anklage des [X.] vom 28. November 2012 zur Hauptverhandlung vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zugelassen hat;

2. die Anklage des [X.] vom 28. November 2012 zur Hauptverhandlung vor dem [X.] zugelassen.

Gründe

1

Der [X.] hat den Angeklagten mit der zum [X.] erhobenen Anklage vorgeworfen, in 20 Fällen jeweils gemeinschaftlich und gewerbsmäßig handelnd vorsätzlich ohne Genehmigung Flugmotoren in den [X.] ausgeführt und dadurch gegen das [X.] verstoßen zu haben. Das [X.] hat mit [X.]eschluss vom 18. Juni 2013 das Hauptverfahren eröffnet. Es hat die Anklage wegen Fehlens der gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] erforderlichen besonderen [X.]edeutung des Falles indes lediglich zur Hauptverhandlung vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zugelassen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

[X.]

2

[X.] Mit der Anklageschrift sind den in [X.] und [X.] ([X.]) wohnhaften Angeklagten folgende Straftaten zur [X.]st gelegt worden:

3

1. Zu einem nicht genau feststellbaren [X.]punkt Ende des Jahres 2007 kamen die Angeklagten überein, Flugmotoren des [X.] Herstellers [X.] (im Folgenden: [X.]) anzukaufen, um diese in den [X.] auszuführen. Dem iranischstämmigen Angeklagten [X.].   , der neben der [X.] auch die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt, sollte dabei die Aufgabe der Geschäftsanbahnung und -abwicklung in [X.] sowie der [X.] der Motoren in den [X.] zukommen, der im [X.] ansässige Angeklagte [X.]hatte die für Erwerb und Transport erforderlichen finanziellen Mittel bereitzustellen.

4

Im Januar 2008 nahm der Angeklagte [X.].   daraufhin als angeblich Verantwortlicher einer rechtlich nicht existenten "[X.]        Group" - es existiert lediglich die am 17. Juni 2008 gegründete [X.] [X.].    GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte [X.].   ist - Kontakt zum Geschäftsführer der [X.] auf, dem er den geplanten Export in den [X.] verschwieg und - um keine [X.]edenken wegen etwaiger Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche [X.]estimmungen aufkommen zu lassen - vorgab, er verfüge über geschäftliche [X.]eziehungen in die [X.]; für dieses [X.]nd könne er die Vermarktung und den Vertrieb von [X.] übernehmen. Die [X.] lieferte mit [X.]lick darauf am 20. März 2008 zunächst einen Motor des Typs [X.] mit Zubehör zum Preis von rund 16.000 €, der nach Angaben des Angeklagten bei Kaufvertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden aus den [X.]n zu Demonstrationszwecken dienen sollte.

5

Im Mai 2008 bestellte der Angeklagte [X.].   in Absprache mit dem Angeklagten [X.]sodann 30 Flugmotoren des Typs [X.] bei der [X.], wobei er wiederum für die "[X.]" auftrat. Er gab an, die Motoren seien von einer Firma in [X.] bestellt worden, die sie an eine Firma in [X.] weiterverkaufen wolle. Da der Geschäftsführer der [X.] Zweifel an der Existenz dieser Firmen hatte und ihm der Endverbleib der Motoren ungeklärt erschien, machte er den Vertragsschluss von der Vorlage eines Nullbescheides oder einer Ausfuhrgenehmigung des [X.] (im Folgenden: [X.]) abhängig. Der Angeklagte [X.].    wandte sich deshalb im Juni 2008 an das [X.] und bat um "Freigabe" der geplanten Ausfuhr. Als das [X.] Rückfragen zur geplanten Verwendung der Motoren stellte, zog er seinen Antrag im Februar 2009 zurück, woraufhin das Verfahren ohne behördliche Erklärung zur Genehmigungsbedürftigkeit eingestellt wurde.

6

Ungeachtet der zunächst geforderten Vorlage eines [X.]escheides des [X.] schloss die [X.] am 23. Juli 2008 mit der vom Angeklagten [X.].     vertretenen [X.]Unternehmen [X.].    GmbH (im Folgenden: [X.] GmbH) den Kaufvertrag über 30 Flugmotoren des Typs [X.]. Die ersten drei Motoren holte der Angeklagte [X.].    bereits am 14. August 2008 bei der [X.] ab, die restlichen 27 Motoren wurden in 13 Teillieferungen bis März 2009 übergeben. Im März und im Juli 2009 bestellte der Angeklagte [X.].   namens der [X.]GmbH insgesamt 30 weitere Motoren des genannten Typs, die bis zum 24. August 2009 geliefert wurden. Der Stückpreis für einen Motor betrug anfänglich 8.820 €, später 9.120 € und schließlich 9.570 € netto.

7

Da den Angeklagten bekannt war, dass die ungenehmigte Ausfuhr der Flugmotoren in den [X.] gegen die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen verstieß, kamen sie überein, die einzelnen Lieferungen wahrheitswidrig als solche von Jet-Ski-Motoren mit einem Warenwert von unter 1.000 € zu deklarieren. Der Angeklagte [X.].   verfuhr dem gemeinsamen [X.] entsprechend und erreichte so, dass statt der [X.] per förmlicher Ausfuhrerklärung die [X.] per Handelsrechnung für Waren unter 1.000 € durchgeführt wurde, die regelmäßig keine Sichtprüfung durch den Zoll nach sich zog. In Abstimmung mit dem Angeklagten [X.]wurden in der [X.] zwischen dem 2. Oktober 2008 und dem 9. Oktober 2009 in 20 Teillieferungen insgesamt 61 Motoren des Typs [X.] in den [X.] ausgeführt. Die Motoren, die dem Angeklagten [X.].    von der [X.] auf seinen Wunsch und auf seine Kosten in speziellen Koffern aus Kunststoff, sog. Peli-[X.]ases, verpackt geliefert wurden, holten die von ihm beauftragten Speditionsfirmen bei ihm ab und lieferten sie an die in wechselnder Folge als Empfänger benannten acht in [X.] ansässigen Unternehmen.

8

Entsprechend dem [X.] besorgte der Angeklagte [X.] die Finanzierung der Geschäfte dergestalt, dass er jeweils vor einer anstehenden Lieferung der [X.] den benötigten Kaufpreis, die für die nächste Teillieferung in den [X.] anfallenden Transportkosten und einen zuvor vereinbarten Gewinnanteil des Angeklagten [X.].    auf ein Konto bei einer [X.] [X.]ank in [X.] überwies. Der Angeklagte [X.].    hob das Geld entweder noch am selben Tag oder ein bis zwei Tage später in bar ab und beglich davon unter anderem die Rechnungen der [X.] und der beauftragten Spedition.

9

Nach der Einfuhr der Motoren in den [X.] veräußerte der Angeklagte [X.]mindestens 40 Stück an namentlich nicht bekannte Abnehmer zum Preis von 25.000 € pro Stück. Den aus dem Weiterverkauf erzielten Gewinn teilten die Angeklagten im Verhältnis von 60 % für den Angeklagten [X.] und 40 % für den Angeklagten [X.].    . [X.]ei einem Gewinn von ca. 12.000 € pro Motor erhielt der Angeklagte [X.].    damit mindesten 192.000 €, der Angeklagte [X.]mindestens 288.000 €. Von diesen Einnahmen bestritten die Angeklagten im Tatzeitraum einen nicht unerheblichen Teil ihres Lebensunterhalts.

Um den [X.] Exportkontrollbehörden gegenüber eine gesetzmäßige Ausfuhr belegen zu können, kamen die Angeklagten etwa im Mai 2009 überein, in [X.]aumärkten handelsübliche Stromgeneratoren zu einem Stückpreis von ca. 100 € zu erwerben, diese als die Flugmotoren der [X.] zu deklarieren und sie genehmigungsfrei nach [X.] zu liefern. Zwischen Mai und September 2009 erwarb der Angeklagte [X.].    60 Stromerzeuger, von denen 50 in mehreren Tranchen auf dem Seeweg nach [X.] ausgeführt wurden; für zehn weitere verweigerte der [X.] Zoll am 4. September 2009 die [X.], worauf sie wieder zum Wohnsitz des Angeklagten [X.].   zurückgebracht wurden.

Die Flugmotoren des Typs [X.] der [X.] eignen sich aufgrund ihres niedrigen Leistungsgewichts für den Einsatz in Drohnen und - aufgrund der nahezu identischen [X.]auweise dieses Systems mit der in [X.] entwickelten und produzierten Drohne "[X.]" - dabei insbesondere für das im [X.] produzierte Modell "[X.]". Abgesehen von dieser militärischen Verwendung können sie als Antrieb von Ultraleichtflugzeugen eingesetzt werden, die vorwiegend touristischen Zwecken dienen.

2. In der Anklageschrift des [X.]s sind diese Sachverhalte rechtlich wie folgt gewürdigt:

Die Angeklagten hätten in 20 Fällen jeweils gemeinschaftlich und gewerbsmäßig handelnd vorsätzlich in Teil I Abschnitt [X.] der [X.] (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter - die Flugmotoren des Typs [X.] erfüllen die in dieser [X.] aufgestellten Kriterien - in den [X.] ausgeführt und damit in § 33 Abs. 1 [X.] bezeichnete Handlungen begangen, die jeweils geeignet gewesen seien, die auswärtigen [X.]eziehungen der [X.]esrepublik [X.] erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 1 [X.], § 70 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 [X.] i.V.m. Teil I Abschnitt [X.] der [X.]). Zu seiner Verfolgungszuständigkeit und der Zuständigkeit des [X.] beim [X.] hat der [X.] ausgeführt, neben der bereits bei der materiell-rechtlichen Prüfung nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] bejahten Eignung der Taten zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen [X.]eziehungen der [X.]esrepublik [X.] weise der Fall auch die nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] für die Übernahme der Ermittlungen durch ihn erforderliche besondere [X.]edeutung auf, die sich bei wertender [X.]etrachtung aus dem Verdacht, die Motoren seien im [X.] zum Einbau in militärische Drohnen verwendet worden, der Dauer und der Intensität der [X.] sowie einem eklatanten Defizit der [X.] Exportkontrollbehörden ergebe.

I[X.] Mit dem angefochtenen [X.]eschluss hat das [X.] den hinreichenden Verdacht, die Angeklagten hätten die ihnen zur [X.]st gelegten Taten begangen, bejaht und das Hauptverfahren eröffnet. Es hat dabei die rechtliche Würdigung der Anklageschrift auch in [X.]ezug auf die Eignung der Taten, die auswärtigen [X.]eziehungen der [X.]esrepublik [X.] erheblich zu gefährden, nach der Einholung einer aktuellen Stellungnahme des [X.] geteilt. Indes hat das [X.] seine Zuständigkeit mangels Vorliegens der erforderlichen besonderen [X.]edeutung des Falles verneint und die Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des örtlich zuständigen [X.] zugelassen. Insoweit hat es ausgeführt, an das Vorliegen dieses Merkmals seien - weil durch die Übernahmeerklärung des [X.]s [X.] bestimmt, sondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen [X.] und [X.] eingegriffen werde - strenge Anforderungen zu stellen, die hier nicht erfüllt seien: Die Taten ließen keinen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen erkennen, es handele sich vielmehr um der Gewinnerzielungsabsicht dienende Wirtschaftskriminalität von Einzeltätern. Ein bestehender Auslandsbezug betreffend die Länder [X.] und [X.] begründe keinen Ermittlungsaufwand, der über denjenigen hinausgehe, der mit Durchschnittsfällen in Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das [X.] ohnehin verbunden sei. Auch sei nicht erkennbar, warum die Verfolgung des Falles die besondere Sachkunde der [X.]esbehörden erfordere. Es hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, die auf eine sicherheitspolitische Dimension der Taten für die [X.]esrepublik [X.] schließen ließen, insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Handlungen der Angeklagten in gezielte staatliche oder geheimdienstliche Aktionen des [X.] zur [X.]eschaffung von [X.] eingebettet gewesen seien.

[X.].

Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 [X.] statthafte sofortige [X.]eschwerde des [X.]s führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses, soweit das [X.] die Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zugelassen hat und zur Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor dem [X.]. Im Einzelnen:

In Fällen, in denen sich die sofortige [X.]eschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung richtet, kann sich das [X.]eschwerdegericht nicht auf die Prüfung der Anträge der Staatsanwaltschaft und die von ihr geltend gemachten [X.]eschwerdepunkte beschränken. Es hat die vom [X.] umfassten Taten vielmehr in ihrer Gesamtheit zu würdigen ([X.]ayObLG, [X.]eschluss vom 7. November 1986 - 3 St ObWs 1/86, NJW 1987, 511 mwN) und ist dabei an den Eröffnungsbeschluss weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden ([X.], [X.], 26. Aufl., § 210 Rn. 30 mwN). Hat der [X.]esgerichtshof damit als [X.]eschwerdegericht in der Sache selbst über die Eröffnung zu entscheiden, so hat er das in der Eröffnungsentscheidung liegende Wahrscheinlichkeitsurteil eines [X.]s über den [X.] und dessen rechtliche [X.]ewertung des [X.] in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu prüfen ([X.], [X.]eschluss vom 26. März 2009 - St[X.] 20/08, [X.]St 53, 238, 243). Insoweit gilt, dass gemäß § 203 [X.] die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen ist, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen [X.]eweismitteln wahrscheinlich ist ([X.], [X.]eschluss vom 22. April 2003 - St[X.] 3/03, [X.]R [X.] § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN). Der gleiche Maßstab gilt hinsichtlich solcher Merkmale der Tat, die die besondere [X.]edeutung des Falles und damit das Evokationsrecht des [X.]s zu begründen vermögen. Die Darlegung von insoweit bedeutsamen Umständen kann die Staatsanwaltschaft zudem noch im [X.]eschwerdeverfahren nachholen; das [X.]eschwerdegericht hat auch im [X.]punkt der Eröffnungsentscheidung noch nicht bekannte Tatsachen oder [X.]eweismittel bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen ([X.], aaO, § 210 Rn. 19, 23).

Die dem [X.] danach obliegende umfassende Überprüfung des Falles hat Folgendes ergeben: Die Angeklagten sind in tatsächlicher Hinsicht hinreichend verdächtig, als Mittäter die ihnen in der Anklageschrift vorgeworfenen Ausfuhren von Flugmotoren der [X.] in den [X.] durchgeführt und dabei in der Absicht gehandelt zu haben, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dabei waren die Taten geeignet, die auswärtigen [X.]eziehungen der [X.]esrepublik [X.] erheblich zu gefährden (dazu unten [X.]). In rechtlicher Hinsicht stellen sich die Taten als Verstöße gegen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 7 Nr. 2 [X.], § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. Teil I Abschnitt [X.] 9A994 der [X.], jeweils in der ab dem 1. September 2013 geltenden Fassung dar (dazu unten I[X.]). Die Gesamtumstände der vom [X.] umfassten Taten begründen mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit die besondere [X.]edeutung des Falles, die zur Zuständigkeit des [X.]s Frankfurt führt (dazu unten II[X.]).

[X.] [X.]ei vorläufiger Tatbewertung ist auf der Grundlage des in der Anklageschrift mitgeteilten Ermittlungsergebnisses überwiegend wahrscheinlich, dass die Angeklagten - entgegen der Einlassung des Angeklagten [X.].    - mit den dort genannten [X.]eweismitteln überführt werden können, als Mittäter durch 20 Ausfuhren insgesamt 61 Flugmotoren des Typs [X.] der [X.] in den [X.] geliefert und dabei die [X.] Exportkontrollbehörden durch die [X.] als Jet-Ski-Motoren zu einem Warenwert von unter 1.000 € getäuscht zu haben. Mindestens 40 dieser Motoren wurden durch den Angeklagten [X.]im [X.] zu einem Stückpreis von 25.000 € veräußert, woraus sich nach Abzug der Kosten für Anschaffung und Transport entsprechend den Abrechnungen des Angeklagten [X.]gegenüber dem Angeklagten [X.].    die Gewinnanteile der beiden Angeklagten in Höhe von 192.000 € für den Angeklagten [X.].     und in Höhe von 288.000 € für den Angeklagten [X.] ergeben. Diese lassen es auch hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die Angeklagten, die die Motoren in mehreren Tranchen beschafften und durch 20 Taten ausführten, sich durch die wiederholte [X.]egehung von Verstößen gegen das [X.] eine Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen wollten und deshalb gewerbsmäßig handelten. Zur Frage des hinreichenden Tatverdachts im Übrigen nimmt der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des [X.]s Frankfurt in dem angefochtenen [X.]eschluss sowie auf die Würdigung der Ermittlungsergebnisse in der Anklageschrift des [X.]s [X.]ezug.

Zutreffend ist auch die Annahme des [X.]s, die Taten der Angeklagten seien geeignet gewesen, die auswärtigen [X.]eziehungen der [X.]esrepublik [X.] erheblich zu gefährden. Auf die ausführliche [X.]egründung in dem angefochtenen [X.]eschluss, mit der das [X.] seine dahingehende umfassende Würdigung der Gesamtumstände des Falles dargelegt hat und der sich der [X.] anschließt, nimmt er ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug.

I[X.] Auf der Grundlage des im [X.]punkt der Anklageerhebung und der Eröffnungsentscheidung geltenden Rechts bestand damit der hinreichende Verdacht, dass sich die Angeklagten in 20 Fällen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 1 [X.], § 70 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 [X.] i.V.m. Teil I Abschnitt [X.] der [X.] strafbar gemacht haben. Mittlerweile ist indes am 1. September 2013 das [X.] des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 ([X.] I S. 1482) in [X.] getreten. In diesem sind unter anderem die Strafbestimmungen einer umfänglichen Neustrukturierung unterzogen worden.

Nach der nunmehr geltenden Gesetzesfassung macht sich nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unter anderem strafbar, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1 [X.] nF dort genannte Güter ausführt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nF bedarf die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt [X.] der [X.] genannten Güter der Genehmigung. In Teil [X.] der [X.], die ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. September 2013 neu gefasst worden ist, werden die nach altem Recht in Abschnitt [X.] der [X.] gelisteten, national erfassten Güter aufgeführt. Unter [X.] 9A994 finden sich - nach wie vor - Flugmotoren mit bestimmten - hier erfüllten - technischen Werten, die für den Einsatz in unbemannten Luftfahrzeugen geeignet sind, wenn Käufer- oder [X.]estimmungsland der [X.] ist. Auch nach neuem Recht sind die Taten, deren die Angeklagten hinreichend verdächtig sind, also mit Strafe bedroht.

Die Gesetzesänderung macht die Prüfung erforderlich, welches Gesetz nach § 2 Abs. 3 StG[X.] als mildestes Recht zur Anwendung kommt. Zwar werden Ausfüllungsnormen, die der Umsetzung von Embargos dienen, nach herrschender Auffassung als Vorschriften, die nur für einen bestimmten [X.]raum gelten sollen und damit als [X.]gesetze im Sinne von § 2 Abs. 4 StG[X.] angesehen (Morweiser in [X.]/[X.]/Tietje, [X.], Stand: Mai 2013, § 34 Abs. 4 [X.] Rn. 114 mwN). Als solche kommt hier die [X.] 9A994 in Teil [X.] der nationalen [X.] in [X.]etracht, weil die dort genannten Güter nur bei einer Ausfuhr in den [X.] kontrolliert werden und diese Kontrolle beendet werden könnte, wenn etwa eine Veränderung der politischen Haltung des [X.] zu einer Aufhebung der gegen ihn international verhängten Embargos führen würde. Letztlich kann diese Frage offen bleiben, weil von der Gesetzesänderung nicht die gegebenenfalls als [X.]gesetz anzusehende Ausfüllungsvorschrift, sondern die allgemeinen, die Strafbarkeit bestimmenden Vorschriften des [X.] geändert worden sind.

Die damit gebotene Prüfung nach § 2 Abs. 3 StG[X.], welches Gesetz das mildeste ist, führt hier zur Anwendung des neuen Rechts. Insoweit gilt:

Die ungenehmigte Ausfuhr der Flugmotoren begründete nach altem Recht grundsätzlich nur den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 [X.], die lediglich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 [X.] zur Straftat hochgestuft wurde. Dies spräche bei abstrakter [X.]etrachtung dafür, das alte Recht als das mildeste anzusehen, weil es ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal erforderte, das nach neuem Recht nicht gegeben sein muss. Denn der Verstoß gegen § 8 Abs. 1 [X.] nF begründet stets den Vorwurf einer Straftat nach § 18 Abs. 2 [X.] nF mit einem - demjenigen des § 34 Abs. 2 [X.] aF entsprechenden - Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Jedoch ist als mildestes Gesetz dasjenige anzusehen, das bei einem Gesamtvergleich des konkreten Einzelfalls die dem Täter günstigste [X.]eurteilung zulässt (st. Rspr.; s. zuletzt [X.], [X.]eschluss vom 7. März 2012 - 1 [X.], [X.], 510, 511). Dieser ergibt, dass das neue Recht für die Angeklagten günstiger ist: Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF liegen hier - wie dargelegt - vor, so dass sich aus dem Erfordernis der zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzung bei konkreter [X.]etrachtung nichts [X.] für die Angeklagten ergibt. Der Strafrahmen des [X.] ist bei § 34 Abs. 2 [X.] aF und § 18 Abs. 2 [X.] nF gleich. Da die Angeklagten aber auch hinreichend verdächtig sind, gewerbsmäßig gehandelt und damit den Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 6 Nr. 2 [X.] aF bzw. des § 18 Abs. 7 Nr. 2 [X.] nF erfüllt zu haben, ist auf einen Vergleich dieser Strafrahmen abzustellen. Gegenüber § 34 Abs. 6 [X.] aF, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsah, erweist sich § 18 Abs. 7 [X.] als milderes Gesetz, weil diese Vorschrift bei gleicher Strafobergrenze (Freiheitsstrafe von 15 Jahren, vgl. § 38 Abs. 2 StG[X.]) eine Mindeststrafe von (nur) einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht.

II[X.] Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.]uchst. a [X.] ist bei Straftaten nach dem [X.] die Zuständigkeit der [X.]e gegeben, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen [X.]eziehungen der [X.]esrepublik [X.] zu gefährden; letzteres ist - wie dargelegt - vorliegend der Fall. Zusätzlich muss dem Fall noch besondere [X.]edeutung zukommen (KK-Hannich, [X.], 7. Aufl., § 120 [X.] Rn. 4d).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s sind an die [X.]ejahung der besonderen [X.]edeutung im Sinne des § 120 [X.] mit [X.]lick auf die in der Übernahmeerklärung durch den [X.] liegenden [X.]estimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) und des Eingriffs in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen [X.] und [X.] (vgl. Art. 96 Abs. 5 GG) strenge Anforderungen zu stellen (vgl. zuletzt [X.], [X.]eschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, [X.]St 53, 128, 140 f. mit zahlreichen Nachweisen). Eine Katalogtat des § 120 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann selbst dann, wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und daher staatliche Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeinträchtigt, nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des [X.]s begründen. Dies gilt auch in den Fällen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.], denn die [X.]ekämpfung der Wirtschaftskriminalität ist in erster Linie Aufgabe der Länder; die Zuständigkeit der [X.]esgerichtsbarkeit ausübenden Organe ist daher nur bei einem spezifischen, ausreichend gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen gegeben ([X.] aaO, 142). Ob ein solcher vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer [X.]erücksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf den Gesamtstaat zu entscheiden. Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen [X.]eeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermag für sich die besondere [X.]edeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher [X.]elange durchaus mitbestimmen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 120 Rn. 6). Von [X.]edeutung kann auch sein, ob aufgrund der Erheblichkeit des Delikts eine Verfolgung mit besonderer Sachkunde geboten und angesichts des Auslandsbezuges ein spezieller Ermittlungsaufwand erforderlich erscheint. [X.]ei der [X.]eurteilung der besonderen [X.]edeutung ist zudem zu erwägen, inwieweit die konkrete Tat den Gesamtstaat etwa durch eine Schädigung des Ansehens [X.]s in der [X.]gemeinschaft zu beeinträchtigen vermag (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3038 S. 31).

Nach diesen Maßstäben ist die besondere [X.]edeutung des Falles hier im Ergebnis zu bejahen. Dazu im Einzelnen:

Es ist bei einer Gesamtschau sämtlicher Ermittlungsergebnisse hinreichend wahrscheinlich, dass die Flugmotoren im [X.] Drohnenprogramm verwendet worden und in Drohnen des Typs "[X.]" eingebaut worden sind. Dafür spricht zunächst die festgestellte besondere Eignung der Motoren vom Typ [X.], als Antrieb für Drohnen dieses mit dem [X.] Modell "[X.]" baugleichen Typs zu dienen. Hinzu kommt, dass die Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Motoren im [X.] einer zivilen Verwendung - etwa dem Einbau in zu touristischen Zwecken hergestellte Ultraleichtflugzeuge - zugeführt wurden. Zudem spricht für einen solchen militärischen Zweck der hohe Verkaufspreis von 25.000 € pro Motor, der einem Aufschlag von über 100 % auf den Einkaufspreis entspricht, wodurch die Angeklagten erhebliche Gewinne erzielen konnten. Es erscheint mit [X.]lick auf die Wirtschaftlichkeit der Herstellung von Ultraleichtflugzeugen zweifelhaft, dass die Abnehmer von Flugmotoren für zivile Zwecke, die sich über das [X.] auch vom [X.] aus einen Überblick über die erzielbaren Preise verschaffen konnten und gegebenenfalls andere, keinen Ausfuhrkontrollen unterliegende Motoren hätten verwenden können, sich auf solche Aufschläge eingelassen hätten (vgl. insoweit auch [X.], [X.]eschluss vom 19. Januar 2010 - St[X.] 27/09, [X.]St 54, 275, 292). Diese Indizien erhalten zusätzliches Gewicht durch den - vom [X.] nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogenen - [X.], der bei dem Zeugen S.      , einem Mitarbeiter der [X.], sichergestellt wurde: So teilte eine Person namens "[X.]" unter der Anschrift "uavengine          " dem Zeugen mit E-Mail vom 8. September 2009 mit, dass sie Designer und Hersteller von "[X.]" im [X.] sei. Die Abkürzung "[X.]" steht für "unmanned aerial vehicle", die [X.] [X.]ezeichnung für Drohne. Er, [X.], habe etwa drei Monate zuvor 20 Maschinen vom Typ [X.] von der [X.] erworben und hätte Fragen zum [X.]enzinverbrauch. Der Zeuge S.    versuchte in der anschließenden Korrespondenz ohne Erfolg, die [X.] zu ermitteln, da er ausschließen konnte, in der fraglichen [X.] Flugmotoren in den [X.] geliefert zu haben. Dies spricht dafür, dass [X.]durch die Angeklagten beliefert wurde, die bis Juni 2009 bereits 46 Motoren in den [X.] ausgeführt hatten. Mit einer weiteren E-Mail vom 19. Dezember 2009 erhielt der Zeuge S.     von dem Absender "[X.] Aviation [X.]" die Nachricht, dass dieser 10 Maschinen vom Typ [X.] erworben habe, die Seriennummer laute 1543. Ein Flugmotor mit dieser Seriennummer war Teil der Lieferung der [X.] an die von dem Angeklagten [X.].     geleitete [X.] GmbH vom 12. Februar 2009. Unterzeichnet ist die Nachricht mit "[X.] military aviation". [X.]ei dem Namen "[X.]" handelt es sich um eine andere Schreibweise des Namen "[X.]"; nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist die "[X.] Aviation Industries" mit der Entwicklung und Produktion von Drohnen betraut und untersteht der "[X.]" ([X.]) und damit dem [X.] Verteidigungsministerium.

Angesichts dieser Indizien, die eine militärische Verwendung der Flugmotoren im [X.] Drohnenprogramm im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts nahe legen, kommt es auf die weiteren nachrichtendienstlichen Erkenntnisse zur Verwendung der Motoren im [X.] Drohnenprogramm, die der [X.] mit seiner [X.]eschwerdebegründung vorgelegt hat, nicht mehr entscheidend an. Der [X.] kann deshalb offen lassen, ob das [X.]ehördenzeugnis des [X.]esnachrichtendienstes vom 15. Juli 2013 und das dem [X.] überlassene undatierte "[X.] non-paper", das eine weitere Seriennummer eines der an die Angeklagten gelieferten Motoren mit einer im [X.] abgeschossenen Drohne in Verbindung bringt, aufgrund ihres geringen [X.]eweiswertes bei der Prüfung eines Tatverdachts berücksichtigt werden könnten.

Ist aber davon auszugehen, dass die gelieferten Flugmotoren dem [X.] Drohnenprogramm zur Verfügung gestellt worden sind, stellen sich die Taten der Angeklagten entgegen der Wertung des [X.]s nicht in erster Linie als Wirtschaftskriminalität von Einzelnen dar; vielmehr ist das Vorliegen der nach § 120 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlichen besonderen [X.]edeutung des Falles zu bejahen. Denn angesichts der auch vom [X.] erkannten, über Jahre hinweg immer wieder zum Ausdruck gebrachten, aggressiven Grundhaltung des [X.] gegenüber [X.] ist eine Ausfuhr solcher Motoren in besonderem Maße geeignet, das Erscheinungsbild der [X.]esrepublik [X.] in den [X.] zu beeinträchtigen, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbunden sind (vgl. dazu [X.]/[X.], aaO mwN): Durch die Einsatzmöglichkeit militärisch genutzter Drohnen durch den [X.] entsteht in der Region des Nahen Ostens ein neues [X.]edrohungsszenario. Mit dem [X.]ekanntwerden des Umstandes, dass die für den Antrieb dieser Drohnen wesentliche Technologie aus [X.] geliefert worden ist, werden sämtliche [X.]emühungen, solche [X.]edrohungen durch den [X.] mittels einer besonders strikten Exportkontrollpolitik zu verhindern, in einem Maße konterkariert, das geeignet ist, die [X.]esrepublik [X.] als Gesamtstaat in ihrem Ansehen insbesondere mit [X.]lick auf den Staat [X.] zu schädigen. Die Möglichkeit des Einsatzes einer mit herkömmlichen Abwehrsystemen nur schwer unschädlich zu machenden Trägertechnologie durch den [X.] in der Region weist auch eine sicherheitspolitische Dimension auf, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Drohnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu Zwecken der Aufklärung oder doch auch als Kampfdrohnen eingesetzt werden.

Soweit das [X.] bei der Ablehnung der besonderen [X.]edeutung darauf abgestellt hat, dass es sich um nicht international kontrollierte Güter handelt, deren Ausfuhr aus anderen [X.] jederzeit möglich gewesen wäre, ist zudem nach dem Ermittlungsergebnis zu berücksichtigen, dass gleich geeignete Motoren international jedenfalls nicht ohne Weiteres verfügbar sind, so dass es für die Produktion der Drohnen vom Typ "[X.]" gerade auf die aus [X.] stammenden Motoren der [X.] ankam.

[X.]ecker                       Pfister                       Schäfer

               Gericke                     Spaniol

Meta

StB 16/13

15.10.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 18. Juni 2013, Az: 5 - 3 StE 7/12 - 3 - 2/12

Art 96 Abs 5 GG, Art 101 GG, § 210 Abs 2 StPO, § 120 Abs 2 S 1 Nr 4 GVG, § 5 Abs 2 AWG vom 27.05.2009, § 8 Abs 1 Nr 2 AWG, § 18 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AWG, § 18 Abs 7 Nr 2 AWG vom 06.06.2013, § 33 Abs 1 AWG vom 27.07.2011, § 34 Abs 2 Nr 3 AWG vom 04.11.2010, § 34 Abs 6 Nr 2 AWG vom 04.11.2010, § 2 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2013, Az. StB 16/13 (REWIS RS 2013, 2006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2006

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1 StR 662/11

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