Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. IX ZR 310/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4863

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

20. Juni 2013

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
SGB II § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3; BGB § 556 Abs. 3
Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs-
und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter [X.] bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der [X.] des Hilfeempfängers mindert (im [X.] an [X.], [X.] 2013, 273).
[X.], Urteil vom 20. Juni 2013 -
IX [X.] -
LG [X.]

[X.]

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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
20. Juni 2013
durch [X.] [X.],
den
Rich-ter Raebel, die Richterin [X.], [X.] und die
Richterin
Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
November 2012 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien führen einen Drittschuldnerprozess, in welchem die Klägerin die Forderung ihres Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung eines Betriebs-kostenguthabens gegen die Beklagte geltend macht. Der [X.] ist seit 2008 Wohnungsmieter der Beklagten. Mieten einschließlich [X.] werden von der [X.] direkt an die Beklagte überwiesen, weil der Vollstreckungsschuldner [X.] be-zieht.

Im September 2010 rechnete die Beklagte gegenüber dem Vollstre-ckungsschuldner die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1.
Oktober 2008 bis zum 30.
September 2009 ab. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Gutha-1
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ben von 131,68

minderte die [X.] die
Mietzahlung an die [X.] für den Monat November 2010. Am 26.
April 2011 erwirkte die Klägerin einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, mit dem auch die rückständi-gen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte auf Auszahlung von Überschüssen aus [X.] gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden. Der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 23.
Juni 2011 zugestellt. Im Oktober 2011 rechnete die Beklagte gegenüber dem [X.] über die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1.
Oktober 2009 bis zum 30.
September 2010 ab. Um das in der [X.] Guthaben von 33,76

minderte die [X.] die
Mietzahlung an die Beklagte für den Monat November 2011.

Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Drittschuldnerklage die Forderung auf Zahlung der beiden [X.] sowie einen Anspruch auf [X.] ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41

s-hängig gemacht. Sie hat in erster Instanz den Rechtsstreit wegen des Betriebs-kostenguthabens aus dem Mietjahr 2008/09 in Höhe von 131,68

erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelas-sen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit welcher die Klägerin ihre bisherigen [X.] weiterverfolgt.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das [X.] hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung der [X.] sowie auf Erstattung [X.] Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin könne aus dem Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss die Auszahlung
der
[X.] von der Beklagten nicht verlangen, weil die Pfändung der Heiz-
und Betriebskosten-rückzahlungen hier entsprechend §
54 Abs.
3 Nr.
2a SGB
I verboten sei. Der Vollstreckungsschuldner sei Bezieher von [X.], so dass vom [X.] nach §
22 Abs.
3 Satz
1 SGB
II die [X.] von den laufenden Mietzahlungen im Folgemonat abgezogen werden, ohne dass es einer Aufrechnung bedürfe. Es bestehe daher die Gefahr für den Mie-ter, dass ihm ein Teil der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ent-zogen werde, wenn einerseits die Sozialleistungen gekürzt würden und ande-rerseits der Vollstreckungsgläubiger auf das [X.] zugreife, während gleichzeitig für den [X.] die laufende Miete in voller Höhe geschuldet sei. Die vorgerichtlich entstandenen Kosten seien der Klägerin nicht zu erstatten. Die Beklagte habe der Klägerin in der Drittschuldnererklärung die Verrechnung des [X.]s aus dem Mietjahr 2008/09 mit der späteren Miete mitgeteilt. Zu weitergehenden Angaben sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, so dass der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch nach §
840 Abs.
2 Satz
2 ZPO zustehe.

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II.

Die Entscheidung des [X.] ist rechtlich nicht zu [X.].

1. Erst nach ihrer Verkündung ist das Urteil des [X.] vom 16.
Oktober 2012 ([X.] 2013, 273 Rn.
19
f, [X.] in [X.]E) bekannt gewor-den, nach welchem
Betriebs-
und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem [X.] unterliegen. Der [X.] schließt sich der [X.] des [X.] an, weil diese Rückzahlung von öffentlichen Leistungen gemäß §
19 Abs.
1, §
20 Abs.
1 SGB
II nach §
22 Abs.
3 Satz
1 SGB
II (früher §
22 Abs. 1 Satz
4 SGB
II) die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger mindert.
Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, wür-de sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen,
die dem [X.] das Existenzminimum sichern
sollen. Solchen Vollstreckungs-maßnahmen ist auch die Rechtsprechung des [X.] schon bisher entgegengetreten (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
März 2004 -
IXa
ZB 321/03, [X.], 935, 936 unter 2.
a; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 16.
Juni 2011 -
VII
ZB 12/09, [X.], 1418 Rn.
7 f). Der [X.] sieht keinen Anlass, davon abzuweichen. Ob sich dieses Ergebnis mit dem Berufungsgericht hier auch durch eine Analogie zu §
54 Abs.
3 Nr.
2a SGB
I begründen lässt, kann offenbleiben.

2. Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, steht der Klä-gerin schon infolge der Unwirksamkeit ihrer Pfändung gegen die Beklagte kein 7
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Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §
840 Abs.
2 Satz
2 ZPO oder aus anderem Rechtsgrund zu.

Kayser
Raebel
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2012 -
141 C 84/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.11.2012 -
4 [X.]/12 -

Meta

IX ZR 310/12

20.06.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. IX ZR 310/12 (REWIS RS 2013, 4863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4863

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 310/12

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