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PDF anzeigen[X.]/00vom25. August 2000in der [X.] gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2000gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2000 wird mit [X.] verworfen, daß Schuldspruch und Strafausspruchfolgende Fassung erhalten:Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Fälschung [X.] in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Be-trug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neuen Mona-ten verurteilt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fäl-schung von Zahlungskarten in 9 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung und Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] neun Monaten verurteilt, außerdem 30 Kreditkarten sowie einen auf denNamen [X.]lautenden [X.] Paß eingezogen.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel führt - ohne daß darin ein Erfolg erblickt [X.] - zu einer Änderung des Schuldspruchs und des [X.] 3 -Den Feststellungen zufolge erhielt der Angeklagte auf dem Flug [X.] von seinem Landsmann [X.] gefälschte, auf den Na-men [X.] lautende Kreditkarten; 6 davon benutzte er am Ankunftstag zumEinkauf von Uhren und Bekleidungsartikeln in 8 Geschäften der [X.]. Das [X.] nimmt an, der Angeklagte habe hiernach 9 Tatender Fälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen,nämlich die erste in der Form des Sichverschaffens durch Übernahme [X.] Kreditkarten, die weiteren 8 in der Form des Gebrauchs durch [X.] beim Einkauf in 8 Geschäften.Das ist rechtsfehlerhaft. Verschafft sich der Täter gefälschte Zahlungs-karten in der Absicht, sie zu gebrauchen, dann bildet die Beschaffung (als [X.]) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat derFälschung von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Verhältniszwischen den beiden tatbestandsmäßigen Handlungsformen bestimmt sich [X.] wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen und dem [X.] bei der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.]: BGHSt 34, 108; 35, 21, 27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4).Daher handelt es sich zunächst um eine Tat, soweit 6 Kreditkarten sowohl [X.] als auch gebraucht worden sind. Mit dem Sichbeschaffen dieser Kredit-karten fällt das der 24 weiteren zusammen, und der Gebrauch der 6 [X.] jeweils in Tateinheit mit dem dadurch verübten Betrug und der - durchUnterzeichnung des [X.] mit dem Namen [X.]begangenen- Urkundenfälschung. Danach liegt insgesamt nur eine einzige Tat im [X.] vor.- 4 -Der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPOnicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geän-derten Vorwurf nicht anders verteidigen können.Angesichts des Unrechts- und [X.] der Tat, der in den ver-hängten Einzelstrafen (Einsatzstrafe: 3 Jahre, 7 weitere Einzelstrafen [X.] und 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsentzug) zum Ausdruck gekommen ist,trägt der Senat auch keine Bedenken, an die Stelle der [X.] drei Jahren und neun Monaten eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben.[X.] Detter RiBGH Dr. Bode ist Ri'inBGH Dr. [X.] ist infolge Urlaubs ver- infolge Urlaubs verhindert, hindert, seine Unter- ihre Unterschrift beizufügen. schrift beizufügen. Jähnke Jähnke
Meta
25.08.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2000, Az. 2 StR 314/00 (REWIS RS 2000, 1333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1333
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