Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 181/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4434

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 181/11

vom

19. Juli
2012

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am 19. Juli 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrens-grundrechte der Kläger verletzt.

1. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit 1
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der Zeugin P.

auseinandergesetzt habe, wird die [X.] des behaupteten Gehörsverstoßes nicht ausreichend dargelegt.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger den Beklagten durch das Schreiben der Verwalterin des Fonds vom 18.
Oktober
2004 (Anlage [X.]) mandatiert, wobei die Kläger die Verwalterin durch ihre Bei-trittserklärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom 5. Oktober
2004 (Anlage B
3) hierzu bevollmächtigt haben. Dass der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien auf andere Weise zustande gekommen wäre, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt und wird auch von der [X.] nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des erteilten Mandats daher mit Recht aus einer Auslegung des Schriftverkehrs entnommen, nachdem die Parteien -
wie die Beschwerdebegründung selbst aufzeigt
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zu keinem Zeitpunkt mündlich miteinander in Kontakt getreten sind. Weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin P.

bei der Auslegung der vorgelegten Urkun-den von Bedeutung sein soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

2. Für die Auslegung des Beauftragungsschreibens vom 18.
Oktober
2004 ist gemäß §
164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person der Kläger, sondern auf diejenige der [X.] abzustellen, welche den Beklagten in Vertretung der Kläger mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Ver-walterin dieses Schreiben den Klägern zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an.

3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung musste der Beklagte nicht wegen der mangelnden Rentabilitätserwartung des streitgegen-ständlichen Fonds von dem Abschluss des Vergleichs abraten.

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a) Es ist nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, dem Mandanten grundlegen-de Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen ([X.], Urteil vom 7.
Februar 2008 -
IX
ZR 149/04, [X.], 946 Rn. 13). Die betriebswirtschaft-liche Fragestellung, welche Rendite künftig aus der Fondsbeteiligung des [X.] zu erwarten war, musste der Beklagte nicht prüfen. Es oblag vielmehr den Klägern selbst zu beurteilen, ob sie das Aufrechterhalten der Fondsbeteiligung zu günstigeren Konditionen als wirtschaftlich vorteilhaft erachteten.

b) Ob der Beklagte die Kläger auf die steuerrechtlichen Folgen einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung hätte hinweisen müssen, kann dahinste-hen, weil die Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragestellung nicht aufzeigt.

Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der [X.] in steuerrechtlicher Hinsicht nicht angegriffen wird, hätte der Kläger
bei einer Rückabwicklung die bereits gezogenen Steuervorteile [X.] müssen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten war der [X.] Vergleich mit der S.

demnach günstiger als eine Rückabwicklung. Der Beklagte musste daher nicht aus steuerrechtlichen Gründen von dem [X.] abraten.

4. Die Frage, ob der Beklagte seine Beratung an den gemeinsamen Inte-ressen aller Mitglieder der Interessengemeinschaft auszurichten hatte oder eine Beratung der einzelnen Mitglieder unter
Berücksichtigung individueller [X.] schuldete, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerdebegründung zeigt keine individuellen Umstände der Kläger auf, wonach die Vorteilhaftigkeit des ausgehandelten Vergleichs für sie anders zu beurteilen gewesen wäre als bei den übrigen Mitgliedern der Interessengemeinschaft.
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5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2010 -
3 O 5062/08 -

OLG München in [X.], Entscheidung vom 18.10.2011 -
30 [X.] -

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Meta

IX ZR 181/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 181/11 (REWIS RS 2012, 4434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4434

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