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Erfolglose Gegenvorstellung gegen Nichtannahmebeschluss der Kammer im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Regelungen zur Dualen Hochschule Baden-Württemberg begründen keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit
Die Gegenvorstellung zum Beschluss der [X.] des Ersten Senats des [X.] vom 5. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 - wird verworfen.
Die nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eingelegte Gegenvorstellung ist zu verwerfen.
Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und Durchführung des [X.] besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht. Es kann auch dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem [X.] vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer [X.] geblieben ist (vgl. [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 93b Rn. 19
Die Kammer hat ihren Nichtannahmebeschluss maßgeblich mit einer Gesamtwürdigung aller Regelungen zur [X.] begründet. Es liegt danach keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit vor; der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum für Einrichtungen in Forschung und Lehre in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. In der Begründung setzt sich die Kammer mit zahlreichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes über Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse auseinander. Dazu gehören auch die Regelungen zum Verfahren der Wahl einer Leitung der Studienakademien der Hochschule. Insofern ist auch berücksichtigt, dass der Örtliche Senat bei dieser Wahl ein Anhörungsrecht hat und, wie im Beschluss missverständlich dargestellt und in der Gegenvorstellung zutreffend ausgeführt wird, der Zentrale Senat nach § 27a Abs. 3 Satz 4 [X.] die Wahl bestätigen muss. Insgesamt bleibt damit entscheidend, dass in der [X.] Mitwirkungsrechte der [X.] vorgesehen sind, über welche die Belange der Grundrechtsberechtigten jedenfalls hinreichend zur Geltung kommen können.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.06.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Entscheidung
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 5. Februar 2020, Az: 1 BvR 1586/14, Nichtannahmebeschluss
Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 27a Abs 3 S 4 HSchulG BW vom 01.04.2014
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 19.06.2020, Az. 1 BvR 1586/14 (REWIS RS 2020, 2921)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2921
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1586/14, 19.06.2020.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1586/14, 05.02.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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