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Nichtannahmebeschluss: Unkenntnis des Beginns der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) rechtfertigt grds nicht die Annahme fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Fristversäumung
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] hierfür nicht vorliegen.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall nicht auf den Zugang bei den Beschwerdeführern, sondern auf die vorangegangene Bekanntgabe an deren damaligen Prozessbevollmächtigten abzustellen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 2).
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist den Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzuhalten. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unkenntnis des Fristbeginns rechtfertigt die Annahme fehlenden Verschuldens nicht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5). Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig Rechtsrat hätten einholen und dadurch eine Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns hätten erreichen können.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
17.06.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Mainz, 24. Juli 2018, Az: 3 S 3/18, Beschluss
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.06.2019, Az. 1 BvR 2302/18 (REWIS RS 2019, 6295)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 6295
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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