Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.06.2019, Az. 1 BvR 2302/18

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 6295

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unkenntnis des Beginns der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) rechtfertigt grds nicht die Annahme fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Fristversäumung


Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] hierfür nicht vorliegen.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall nicht auf den Zugang bei den Beschwerdeführern, sondern auf die vorangegangene Bekanntgabe an deren damaligen Prozessbevollmächtigten abzustellen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 2).

3

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist den Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzuhalten. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unkenntnis des Fristbeginns rechtfertigt die Annahme fehlenden Verschuldens nicht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5). Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig Rechtsrat hätten einholen und dadurch eine Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns hätten erreichen können.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2302/18

17.06.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Mainz, 24. Juli 2018, Az: 3 S 3/18, Beschluss

§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.06.2019, Az. 1 BvR 2302/18 (REWIS RS 2019, 6295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6295

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 539/13 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Wegen Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde …


2 BvR 1081/18 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Kollegialgerichtsrichtlinie des BGH (III ZR 77/76, BGHZ 73, 161 <164>) nicht auf Fall mehrfacher …


1 BvR 1180/17 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf (hier: Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz) hält Monatsfrist des § 93 …


2 BvR 2460/18 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unsubstantiierte Anhörungsrüge hält Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen …


2 BvR 704/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 …


Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2208/19

Zitiert

1 BvR 539/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.