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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. September
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26. September 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Neuruppin
vom 14. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat vermag dem Urteil noch zu entnehmen, dass der Angeklagte an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen Störung leidet (Schwachsinn), bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägli-che Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. [X.], Urteil vom 17. Febru-ar
1999
2 [X.], [X.]St 44, 369) und auch die übrigen Vorausset-zungen des § 63 StGB vorliegen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] die Prüfung des §
224
Abs. 1
Nr. 5 StGB unterlassen hat.
Ungeachtet der absehbaren Schwierigkeiten bei einer Therapie des Ange-klagten wird aus [X.] alsbald (vgl. auch § 67 Abs. 5 StGB) auf eine Grundlage für eine Maßregelaussetzung durch [X.] Absi-cherungen (vgl. § 67d
Abs. 2 Satz 2, §§ 68a, 68b StGB) hinzuarbeiten sein.
[X.]
Raum
[X.]
Schneider
Dölp
Meta
26.09.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 5 StR 421/12 (REWIS RS 2012, 2856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2856
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