Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. I ZR 158/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1255

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 158/07 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des [X.] vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Das Berufungsgericht hat den [X.] zu 1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der p.

GmbH & Co. KG unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen, in der [X.] ein Gerüst und/oder Bauteile eines Gerüsts anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, bei denen die zur Verbindung der [X.] mit den Riegeln, Diagonalen und sonstigen Bauteilen des Gerüstes dienenden Köpfe der Riegel und/oder die Köpfe der Diagonalen und/oder die Köpfe sonstiger Bauteile wie aus den - im Urteil eingeblendeten - Abbildungen ersichtlich ausgebildet sind, wenn die betreffenden Riegel, Diagonalen und sonstigen Bauteile des Gerüstes mit den Bauteilen des [X.] Gerüstes der Klägerin vermischt werden können und bei der Produktgestaltung die - im Urteil verkleinert wiedergegebenen - vier Konstruktionszeichnungen benutzt worden sind. 1 - 3 -Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch für nach § 4 Nr. 9 lit. [X.] begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Die angegriffenen Gerüste bzw. [X.] stellten Nachahmungen des Gerüstes bzw. von Teilen des Gerüstes —[X.]fi der Klägerin dar. Das ergebe sich für die allein noch im Streit stehenden Köpfe der Riegel bzw. Diagonalen unter anderem aus dem Umstand, dass die [X.] mit den Gerüsten der Klägerin kompatibel und für die Konstruktion der [X.] die von der Klägerin vorgelegten Kon-struktionszeichnungen verwendet worden seien. Die Schuldnerin habe die Kon-struktionszeichnungen der Klägerin auch auf unlautere Weise erlangt. Die Klä-gerin habe die Konstruktionszeichnungen für die Bauteilköpfe ihres Gerüstes selbst gefertigt und der Gießerei R. W.

GmbH & Co. KG als Vorlieferantin zur Verfügung gestellt. Diese habe die Konstruktionszeichnungen der Schuld-nerin überlassen, nachdem sie später auch von ihr den Auftrag erhalten gehabt habe, die Bauteile zu gießen. 2 Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision bzw. - für den Fall, dass das Berufungsgericht die Revision nur eingeschränkt zugelassen ha-ben sollte - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 3 Die Klägerin hat beantragt, zu dem Unterlassungsausspruch des Beru-fungsurteils gemäß § 727 ZPO die Vollstreckungsklausel zur [X.] gegen die Beklagte zu 4 zu erteilen. Der Rechtspfleger hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Erinnerung. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 4 I[X.] [X.] ist nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 5 - 4 -1. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann nach § 727 Abs. 1 ZPO gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das [X.] bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. 6 2. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 4 im Sinne dieser Bestim-mung Rechtsnachfolgerin des im Urteil bezeichneten Schuldners oder Be-sitzerin der in Streit befangenen Sache ist. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Beklagte zu 4 deshalb als Besitzerin der streitbefangenen Sache anzusehen ist, weil sie - wie die Klägerin behauptet - von der [X.] zu 1 mit [X.] vom 9. Januar 2004 unter anderem große Bestände des Gerüsts und der unlauter nachgeahmten [X.] erworben hat, die sie - nach Darstellung der Klägerin - nunmehr anbietet und vertreibt. 7 3. Gegen die Beklagte zu 4 kann jedenfalls deshalb keine vollstreckbare Ausfertigung nach § 727 ZPO erteilt werden, weil weder die Rechtsnachfolge noch das [X.] beim Gericht offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Die Klägerin hat daher nur die Möglichkeit, nach § 731 ZPO bei dem Prozessgericht des ersten [X.] Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erheben. 8 a) Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie nicht in der Lage ist, den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Die Tatsachen, aus denen die Klägerin die Rechtsnachfolge bzw. das Besitzver-hältnis herleitet, sind beim Gericht auch nicht offenkundig; sie sind weder der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Informa-tion aus allgemein zugänglichen Quellen - wahrnehmbar noch sind sie dem 9 - 5 -Senat als dem zur Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel berufenen Gericht aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit bekannt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 291 Rdn. 1). Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 4 habe von dem [X.] zu 1 große Bestände der wegen der Nachahmung mit dem Makel der Unlauterkeit behafteten Gerüste oder [X.] erworben, die sie nunmehr in Verkehr bringe. b) Eines Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-kunden bedarf es im Verfahren nach § 727 ZPO allerdings dann nicht, wenn der Antragsgegner die Rechtsnachfolge oder das [X.] nach § 288 ZPO zugesteht. Ein solches Zugeständnis setzt jedoch voraus, dass der Antragsgeg-ner eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, die vom Antragsteller behaup-tete Rechtsnachfolge oder das vom Antragsteller behauptete [X.] zu akzeptieren und gegen sich gelten zu lassen (vgl. [X.], [X.]. v. 5.7.2005 - [X.], [X.], 52 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Dem Vorbringen der [X.] zu 4 ist kein Einverständnis damit zu entnehmen, dass die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen ungeprüft zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden. Entgegen der Ansicht der Kläge-rin sind die von ihr zur Darlegung der Rechtsnachfolge oder des [X.] vorgetragenen Tatsachen auch nicht deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte zu 4 diese nicht ausdrücklich bestrit-ten hat. Die Bestimmung des § 138 Abs. 3 ZPO ist im Klauselerteilungsver-fahren nach § 727 ZPO unanwendbar, da für den Antragsgegner in diesem 10 - 6 -Verfahren keine Erklärungslast besteht, wie sie in § 138 Abs. 1 und 2 ZPO für das Erkenntnisverfahren bestimmt ist ([X.] aaO; [X.], [X.]. v. 5.7.2005 - [X.], [X.], 53). Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.03.2002 - 91 O 78/99 - O[X.], Entscheidung vom 31.08.2007 - 6 U 80/02 -

Meta

I ZR 158/07

23.10.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. I ZR 158/07 (REWIS RS 2008, 1255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1255

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I ZR 158/07

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