Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. RiSt (R) 1/15

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2016, 15972

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[X.]:[X.]:BGH:2016:180216URISTR1.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
RiSt(R)
1/15

Verkündet am:

18.
Februar 2016

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Disziplinarverfahren

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 41 Abs. 1; [X.] § 56 Abs. 1
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Man-gel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 [X.] in Disziplinarsachen gegen [X.] entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 [X.].

B
[X.] des [X.]
teil vom 18. Februar 2016 -
RiSt(R) 1/15 -
[X.] für [X.] beim [X.]
[X.] für [X.] beim [X.]

-
2
-
Der [X.] -
[X.] des [X.]
-
hat auf die mündliche [X.] vom 26.
November 2015 durch den Vorsitzenden [X.] am Bun-desgerichtshof Prof.
Dr.
Bergmann, den [X.] am [X.] Dr.
Drescher, die [X.]in am [X.] [X.] sowie die [X.] am [X.] [X.] und Dr. Spinner

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Oberlandesge-richts Dresden -
[X.] für [X.]
-
vom 27.
Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, das [X.], führt gegen die Beklagte eine [X.] mit dem Ziel, deren monatliche Dienstbezüge für die Dauer von zwei Jahren um 1/10 zu kürzen.

1
-
3
-
Die im November 1957 geborene Beklagte ist seit 1992 als [X.]in beim Arbeitsgericht C.

tätig und wurde im Jahr 1994 zur [X.]in am Arbeitsgericht ernannt.
Mit
Schreiben des [X.] vom 27.
August 2004 wurde der Beklagten aufgegeben, in jedem künftigen Fall der Dienstunfähigkeit den Nachweis bereits am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst durch amtsärztliches Attest vom gleichen Tag zu führen. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellte das [X.] mit Beschluss vom 17.
November 2005

3
BS 222/05

fest, dass die Anordnung vor dem Hinter-grund, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 24.
Januar 2005 noch Anhaltspunkte für eine fortdauernde Alkoholsucht der Beklagten anzunehmen waren, rechtmäßig sei. Die gegen diese Anordnung in der Hauptsache erhobene Klage nahm die Beklagte im Februar 2006 zurück. Die Anordnung ist bislang nicht aufgehoben worden.
In einem Verfahren vor dem [X.] schlossen die Parteien am 18.
August 2010 eine Vereinbarung, wonach sich die Beklagte verpflichtete, bis einschließlich August 2011 bei jeder Dienstunfähigkeit schon am ersten Tag den Amtsarzt aufzusuchen und die
Dienstunfähigkeit bestätigen zu lassen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger bis einschließlich August 2011 aus den Fehlzeiten im Zeitraum von September 2008 bis August 2010 keine Sanktionen herzuleiten, solange die Beklagte jede Dienstunfähigkeit schon am ersten Tag vom Amtsarzt bestätigen lasse. Für diesen Fall hatte der Kläger sich zudem verpflichtet, die Anordnung vom 27.
August 2004 aufzuheben.
Der Präsident des [X.] informierte den Kläger mit Schreiben vom 8.
und vom 14.
Oktober 2010 sowie vom 7.
Januar 2011 über Zeiten, in denen die Beklagte dem Dienst wiederum unter Hinweis 2
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4
-
auf das Bestehen einer krankheitsbedingten Verhinderung ferngeblieben sei, ohne zum Nachweis entsprechende amtsärztliche Atteste vorzulegen.
Mit Verfügung vom 27.
Januar 2011 leitete das [X.] St[X.]tsminis-terium der Justiz, nach einer entsprechenden Ankündigung vom 21.
Oktober 2010, ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und zog dieses an sich. Der Beklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum vom 12.
September 2008 bis zum 11.
Juni 2010 insgesamt achtmal vom Dienst ferngeblieben zu sein, ohne ein amtsärztliches Attest vorgelegt zu haben. Insoweit liege der Verdacht vor, sie habe gegen die Anordnung vom 27.
August 2004 verstoßen. Aufgrund die-ses Verhaltens habe sie sich verdächtig gemacht, gegen ihre Gehorsamspflicht und ihre Pflicht zu achtungs-
und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen zu haben. Die Einleitungsverfügung wurde von dem damaligen Abteilungsleiter
I unterzeichnet; der damalige St[X.]tssekretär erhielt die Verfügung vor deren Ver-sendung mit der Bitte um Kenntnisnahme. Nachdem der vom Kläger bestimmte [X.] seinen Abschlussbericht vorlegt hatte, wurde dieser der [X.] zur Kenntnisnahme und mit der Gelegenheit zur abschließenden Äuße-rung übersandt.
Des Weiteren kündigte der Kläger an, [X.] gegen die [X.] erheben zu wollen. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass der Direktor des [X.] C.

über weitere Fehlzeiten der Beklagten im Februar und März 2011 berichtet habe, bei denen die Dienstunfähigkeit ebenfalls nicht durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen worden sei. Das Disziplinarverfahren werde daher auf diese Pflichtverletzungen ausgedehnt. Das entsprechende Schreiben des [X.] an die Beklagte wurde ebenfalls vom Abteilungsleiter
I unterzeichnet. Nach der [X.] fand weder eine Beteiligung des St[X.]tssekretärs noch des Ministers statt.
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5
-
Mit Schriftsatz vom 1.
September 2011 wurde die vorliegende Diszipli-narklage beim [X.]

[X.] für [X.]

eingereicht. Die Klageschrift wurde ebenfalls vom damaligen Abteilungsleiter
I unterzeichnet. Eine Beteiligung des Ministers oder des St[X.]tssekretärs bei der Erhebung der [X.] ist den Akten nicht zu entnehmen.
Mit der [X.] wurde der Beklagten zu Last gelegt, in insgesamt elf Fällen des krankheitsbedingten Fernbleibens vom Dienst in dem Zeitraum vom 12.
September 2008 bis zum 30.
März 2011 keine amtsärztliche Bestäti-gung vorgelegt zu haben und damit die Anordnung des [X.] vom 27.
August 2004 missachtet zu haben. Die Beklagte habe durch die Missachtung dieser Anordnung in den elf aufgeführten Fällen jeweils gegen ihre Gehorsamspflicht verstoßen. Darüber hinaus habe sie durch ihr Verhalten auch ihre Pflicht zu achtungs-
und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Diese Pflichtverletzungen würden ein Dienstvergehen darstellen, da die Beklagte es in allen Fällen vorsätzlich und damit schuldhaft unterlassen habe, ihre [X.] durch ein am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst einzuholendes amtsärztliches Attest nachzuweisen. Der Verfolgbarkeit dieser Dienstpflichtver-letzungen stünden keine rechtlichen Hindernisse entgegen, insbesondere nicht die in der Berufungsverhandlung vor dem [X.] für [X.] am 18.
August 2010 von den Parteien geschlossene Vereinbarung.
Der Kläger hat beantragt,
die monatlichen Dienstbezüge der Beklagten für die Dauer
von zwei Jahren um 1/10 zu kürzen.

Die Beklagte hat beantragt, die [X.] abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich nicht mehr auf die Fortgeltung der Anordnung vom 27.
August 2004 berufen. Ein Beamter sei lediglich verpflichtet, wenn seine Dienstunfähigkeit länger als drei Tage [X.], spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vor-zulegen. Weitergehende Pflichten bestünden im Falle einer Dienstunfähigkeit nicht, insbesondere sei kein Nachweis der Dienstunfähigkeit am ersten Tag durch amtsärztliches Attest erforderlich. Der Antrag sei darüber hinaus [X.].
Das Landgericht
[X.] für [X.]
hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
[X.] für [X.]
hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwei-sung der Sache an den [X.]. Die Beklagte begehrt die Zurückwei-sung der Revision.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Der [X.] hat zu Recht erkannt, dass die vorliegende [X.] aufgrund [X.] Mängel bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzuweisen ist.
I.
Die Revision des [X.] ist zulässig. Sie ist nach §
44a [X.]s [X.]gesetz (im Folgenden:
[X.]) i.V.m. §
81 Abs.
1 DRiG statthaft. Der [X.] hat die Revision im angefochtenen Urteil zugelassen. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde entsprechend §
82 Abs.
1 Satz
1 DRiG innerhalb zweier Wochen nach der am 3.
März 2015 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich beim Oberlandesgericht

[X.] für 12
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15
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7
-
[X.]

am 11.
März 2015 eingelegt und innerhalb zweier weiterer Wochen, gerechnet vom Ablauf der [X.], mit am 26.
März 2015 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz begründet. In der Revisionsbegründung ist nach §
82 Abs.
1 Satz
2 DRiG angegeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderung beantragt und wie der Antrag begründet wird. Darüber hinaus setzt sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils ausreichend auseinander.
II.
Die Revision des [X.] ist unbegründet. Der [X.]
hat die Berufung gegen die abweisende Entscheidung des [X.]s zu Recht zurückgewiesen. Die [X.] ist zulässig, insbesondere ist das [X.] nach §
15 Abs.
1 Satz
1 ArbGG i.V.m.
§§
28, 29 Abs.
1 Nr.
3 [X.]s Justizgesetz
(im Folgenden:
[X.]) oberste Dienst([X.])behörde der Beklagten und nach §
41 Abs.
1 [X.] i.V.m.
§
34 Abs.
2 Satz
1 [X.]s Disziplinargesetz (im Folgenden:
[X.]) als oberste Dienstbehörde für die Erhebung einer [X.] gegen [X.] zuständig. Die [X.] ist jedoch unbegründet. Die für [X.] durch §
41 Abs.
1 [X.] bestimmte entsprechende Geltung des [X.]n Disziplinargesetzes lässt die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die oberste [X.]behörde selbst nicht zu, wie die Auslegung der Vorschriften des [X.]n Disziplinargesetzes und des [X.]n Justizgesetzes ergibt. Dies stellt einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens nach §
56 [X.] dar.
1.
Die [X.] ist zulässig. Das [X.] ist als oberste Dienstbehörde für die Erhebung der [X.] zuständig.

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8
-
a)
Nach §
83 DRiG sind durch den [X.]gesetzgeber Disziplinarverfah-ren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entsprechend §
63 Abs.
2, §
64 Abs.
1, §§
65 bis 68 DRiG zu regeln. Der [X.]gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des [X.] frei. Er kann auf [X.] das Verfahrens-recht für Beamte

unter Berücksichtigung der Abweichungen aus §
63 Abs.
2 DRiG und §
64 Abs.
1 DRiG

für entsprechend anwendbar erklären ([X.], DRiG, 6.
Aufl., §
83 Rn.
3). Diesen Weg hat der [X.] [X.]-gesetzgeber gewählt. Denn §
41 Abs.
1 [X.] bestimmt, dass in [X.] gegen [X.] die Vorschriften des [X.]n Disziplinargesetzes ([X.]) vom 10.
April 2007, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend gelten.
b)
Danach ist das [X.] als gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 ArbGG i.V.m.
§§
28, 29 Abs.
1 Nr.
3 [X.] oberste Dienst([X.])behörde für [X.] in [X.] nach §
41 Abs.
1 [X.] i.V.m.
§
34 Abs.
2 Satz
1 [X.] für die Erhebung einer [X.] ge-gen Arbeitsrichter zuständig und damit klage-
und prozessführungsbefugt.
[X.])
Die von §
41 Abs.
1 [X.] Geltung der Vorschriften des [X.]n Disziplinargesetzes steht der An-nahme nicht entgegen, dass für die Erhebung der [X.] nach §
34 Abs.
2 [X.] die oberste Dienstbehörde zuständig ist. Mit der angeordneten

h-sischen Disziplinargesetzes auf [X.] nur insoweit und mit einem solchen In-halt angewendet werden können, als sie der besonderen Rechtsstellung der [X.] Rechnung tragen (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des §
63 Abs.
1 DRiG [X.], DRiG, 6.
Aufl.,
§
63 Rn.
3; vgl. für die entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung nach §
45 Abs.
1 [X.] bzgl. des Prüfungsverfahrens BGH

[X.] des [X.]

, Urteil vom 14.
Oktober 18
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9
-
2013

[X.]
(R)
5/12, BGHZ
198, 285 Rn.
16). Die besondere Rechtsstellung der [X.] gebietet es jedoch nicht, eine andere Stelle als die oberste Dienstbe-hörde nach §
34 Abs.
2 Satz
1 [X.] für zuständig zu erklären.
[X.])
Es ist insoweit zu beachten, dass bereits die Erhebung der Diszipli-narklage gegen einen [X.] eine schwerwiegende Maßnahme darstellt (aA [X.]

[X.] für [X.]

, Zwischenurteil vom 17.
Januar 2012

66
DG 21/09, juris Rn.
38 f.). Zwar kann eine Disziplinarmaßnahme oberhalb des Verweises nicht von der dienst[X.]führenden Stelle, sondern ausschließlich vom [X.] verhängt werden (vgl.
§
64 Abs.
1 DRiG, §
41 Abs.
2 [X.]). Die Erhebung der [X.] stellt insoweit eine not-wendige Vorstufe zu einer möglichen weiteren Disziplinarmaßnahme nach §
5 Abs.
1 [X.] (Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem [X.]verhältnis) und §
41 Abs.
3 [X.] (Versetzung in ein anderes [X.]amt mit gleichem Endgrundgehalt) dar. Sie löst bereits unmittelbar Rechtsfolgen aus. Nach §
39 [X.] besteht für einen [X.] von Gesetzes wegen ein Verbot der Amtsausübung, wenn er Mitglied eines [X.]s ist. Dieses Amt kann er bereits mit der Erhebung der [X.] nicht mehr ausüben.
[X.])
Trotz dieser nicht unbedeutenden Wirkungen einer [X.] ist eine ausschließliche Zuständigkeit des [X.]n [X.] als oberste Dienstbehörde nach §
34 Abs.
2 Satz
1 [X.]
mit der be-sonderen Stellung der [X.] vereinbar. §
41 Abs.
1 [X.] und die beson-dere Rechtsstellung der [X.] schließen es nicht aus, dass der Gesetzgeber einzelne Aufgaben oder Befugnisse der Dienstaufsicht ausschließlich der obersten Dienstbehörde zuweist. Die damit letztlich verbundene Aufgabentei-lung zwischen dem unmittelbaren, dem höheren und dem obersten Dienstvor-gesetzten sichert die richterliche Unabhängigkeit. Der unmittelbare Dienstvor-21
22
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10
-
gesetzte entscheidet zunächst, ob er ein Disziplinarverfahren gegen einen [X.] einleitet,
und führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Er trifft die Einstel-lungsverfügung oder erlässt die Disziplinarverfügung. Kommt er zum Ent-schluss, dass ein Verweis keine ausreichende Disziplinarmaßnahme darstellt, legt er das Verfahren der obersten Dienstbehörde vor, die dann über die Erhe-bung der [X.] entscheidet. Die oberste Dienstbehörde hat die ge-samte Justiz des [X.] im Blick und kann deshalb auf einer breiteren [X.] die Entscheidung darüber treffen, ob die Erhebung der [X.] tatsächlich erforderlich ist und das begangene Dienstvergehen nicht le-diglich mit einem Verweis ausreichend geahndet ist.
2.
Der [X.] hat die [X.] rechtsfehlerfrei wegen eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 56 [X.] für unbegründet erachtet. Das [X.] St[X.]tsministeri-um der Justiz war für die Einleitung des der vorliegenden [X.] zu-grunde liegenden Disziplinarverfahrens
gegen die Beklagte nicht zuständig.
a)
Nach §
56 Abs.
1 [X.] hat der Beamte bei einer [X.] wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der [X.] innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage geltend zu ma-chen. Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absat-zes
1 geltend gemacht werden, kann das Gericht nach §
56 Abs.
2 [X.] unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Über-zeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht. Nach §
56 Abs.
3 Satz
1 [X.] kann das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine 23
24
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11
-
Frist setzen. Nach §
56 Abs.
3 Satz
3 [X.] wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss eingestellt, wenn der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt wird.
b)
Der [X.] war an einer eigenen Prüfung, ob in der [X.] durch das [X.] ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 56 [X.] liegt, nicht gemäß § 66 Abs. 2, § 56 Abs. 2 [X.] gehindert, weil die Vorausset-zungen dieser Vorschriften nicht gegeben sind.
c)
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stel-le ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des §
56 Abs.
1 [X.].
[X.])
Mangel i.S.v.
§
56 Abs.
1 [X.] erfasst Verletzungen von [X.], die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (zur vergleichbaren Vorschrift des §
55 Abs.
1 [X.] etwa BVerwG, Beschluss vom 18.
November 2008

2
B 63/08, [X.], 399 Rn.
14). Hierunter fallen [X.] gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der [X.] oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen.
[X.])
Das [X.] als oberste Dienst([X.])behörde ist grundsätzlich nicht berechtigt, im Einzelfall im Rahmen der Dienstaufsicht gegen einzelne Arbeitsrichter tätig zu werden, d.h. ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dies gebietet die Auslegung des Sächsi-schen Disziplinargesetzes, von §
41 [X.] und §
29 Abs.
1 [X.] unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhän-gigkeit aus Art.
97 Abs.
1 GG.
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12
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(1)
Das [X.] ist gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 ArbGG i.V.m.
§§
28, 29 Abs.
1 Nr.
3 [X.] oberste Dienst([X.])[X.] in [X.]. Für die Dienstaufsicht über die Arbeitsrichter im Freist[X.]t [X.] ist in §
29 [X.] ein Subsidiari-tätsprinzip bestimmt. Dieses stellt sicher, dass vor der Erhebung der Diszipli-narklage der besonderen Stellung der [X.] ausreichend Rechnung getragen wird. Das [X.] ist deshalb zu dienstauf-sichtsrechtlichem Vorgehen gegen einzelne Arbeitsrichter nur dann berechtigt, wenn der Präsident des [X.]arbeitsgerichts als unmittelbar dienst[X.]-führende Stelle den Vorgang nach Abschluss disziplinarer Ermittlungen der obersten Dienstbehörde vorlegt und die Verhängung einer Disziplinarmaßnah-me oberhalb eines Verweises für erforderlich hält.
(2)
Nach §
28 [X.] ist das St[X.]tsministerium
der Justiz die zustän-dige oberste [X.]behörde i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes. Damit nimmt das [X.] Justizgesetz die nach §
15 Abs.
1 und §
34 Abs.
1 ArbGG erforder-liche Bestimmung der obersten [X.]behörde vor. §
29 Abs.
1 [X.] regelt sodann, welche Stellen die Dienstaufsicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ausüben. Nach §
29 Abs.
1 Nr.
1 Satz
2 [X.] übt der Präsident des [X.] die Dienstaufsicht über die beim Arbeitsgericht beschäftigten [X.] aus. Nach §
29 Abs.
1 Nr.
2 [X.] übt der Präsident des [X.] u.a. über die beim [X.]n [X.]arbeitsgericht und bei den Arbeitsgerichten beschäftigten [X.] und nach §
29 Abs.
1 Nr.
3 [X.] das [X.] als oberste
Dienstauf-sichtsbehörde über die [X.] der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die Dienstaufsicht aus. §
29 Abs.
2 [X.] regelt die generelle Vertretung des Präsidenten des Arbeitsgerichts und des [X.]arbeitsgerichts in der Aus-übung der Dienstaufsicht und schließlich befugt §
29 Abs.
3 [X.] das 29
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13
-
[X.] für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung zu treffen.
(3)
Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelungen lässt sich unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie ableiten, dass die Dienstaufsicht durch das [X.] subsidiär ist, d.h. nur dann eine Zuständigkeit begründet ist, wenn der (in Ermangelung eines [X.] Arbeitsgerichts, dem ein Präsident vorsteht) zuständige Präsident des Sächsi-schen [X.]arbeitsgerichts als unmittelbare dienst[X.]führende Stelle verhindert ist, nicht tätig wird oder ein besonders eilbedürftiger Fall vorliegt. §
29 Abs.
1 [X.] beinhaltet

entgegen der Auffassung der Revision

eine gestufte Zuständigkeit bei der Dienstaufsicht. Dafür spricht bereits der Aufbau der Norm, in der die Dienstaufsicht aufsteigend vom Präsidenten des Arbeitsge-richts über den Präsidenten des [X.] zum Säch-sischen St[X.]tsministerium der Justiz vorgesehen ist. Diese Reihenfolge ist

worauf der [X.] zu Recht hingewiesen hat

erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum [X.]n Justizgesetz geschaffen worden. Der Gesetzentwurf der St[X.]tsregierung sah in §
29 Abs.
1 die umgekehrte Rei-henfolge der dienst[X.]führenden Stellen vor, d.h. zunächst war das Säch-sische St[X.]tsministerium der Justiz genannt (Nr.
1), anschließend der Präsident des [X.] (Nr.
2) und schließlich der Präsident des Arbeitsgerichts (Nr.
3 Satz
2). Diese Reihenfolge war im Gesetzentwurf nach dessen §
15 Abs.
1 ebenso für die ordentliche Justiz einschließlich der St[X.]tsanwaltschaften, nach dessen §
23 Abs.
1 für die [X.], nach dessen §
32 Abs.
1 für die Sozialgerichtsbarkeit und nach dessen §
35 für die Finanzgerichtsbarkeit vorgesehen (vgl. [X.]. 3/2192).
Aufgrund des [X.] wurde vom [X.] die jetzige Fassung des [X.]n Justizgesetzes beschlossen. Zur Begrün-31
32
-
14
-
dung der Änderung wurde ausgeführt, nach der derzeitigen Rechtslage habe das St[X.]tsministerium der Justiz neben den jeweiligen Gerichtspräsidenten die unmittelbare Aufsicht über die [X.] in den fünf Gerichtsbarkeiten. In der An-hörung vom 9.
Oktober 2000 sei von Vertretern der Wissenschaft die [X.] vertreten worden, diese Rechtslage sei mit §
38 VwGO und §
31 FGO nicht vereinbar, weil der [X.]gesetzgeber dort abschließende, den [X.]-gesetzgeber bindende Regelungen zur Aufsicht über die [X.] in der Verwal-tungs-
und Finanzgerichtsbarkeit getroffen habe. Es sei allerdings mit [X.]-recht vereinbar, wenn das St[X.]tsministerium der Justiz als oberste Dienstauf-sichtsbehörde bestimmt werde. Dem werde mit der Änderung des §
15 Abs.
1 [X.] sowie der weiteren einschlägigen Regelungen Rechnung getragen. Damit werde ein Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf die Dienstaufsicht für die Gerichte und St[X.]tsanwaltschaften gesetzlich verankert. Die Dienstaufsicht ob-liege künftig grundsätzlich den Präsidenten und Direktoren der Instanz-
und Obergerichte sowie dem Generalst[X.]tsanwalt und den Leitern der St[X.]tsan-waltschaften. Das St[X.]tsministerium der Justiz werde im Regelfall nur noch die Aufsicht über die Präsidenten der Obergerichte und den Generalst[X.]tsanwalt ausüben. Auch in Zukunft werde das St[X.]tsministerium der Justiz in [X.]. Ein solcher Fall läge beispielsweise vor,
wenn Gefahr im Verzug ge-geben sei oder wenn der zuständige Behördenleiter einer Anordnung zum dienst[X.]rechtlichen Einschreiten nicht nachkomme. Zur Hervorhebung der Subsidiarität der Dienstaufsicht durch das St[X.]tsministerium der Justiz wer-de darüber hinaus die Reihenfolge der Nummerierungen in §
15 Abs.
1 [X.] umgekehrt. Das St[X.]tsministerium der Justiz stehe nunmehr auch optisch am Ende der Kette dienst[X.]führender Stellen. Zwar beträfen die bundesrechtlichen Vorgaben nur die [X.] der Verwaltungs-
und Finanzge-richtsbarkeit. Dem bisherigen Konzept folgend, sollten aber für alle fünf Ge--
15
-
richtsbarkeiten und die St[X.]tsanwaltschaften übereinstimmende Regelungen getroffen werden. Aus diesem Grund werde ein Subsidiaritätsprinzip auch dort übernommen, wo es bundesrechtlich nicht vorgegeben sei ([X.]. 3/2842 Begründung zu Nr.
2 des [X.]). Dies entspricht auch der vom [X.] wiedergegebenen Erklärung des damaligen St[X.]tsministers der Justiz anlässlich der [X.] und Dritten Lesung des [X.] am 16.
November 2000 (Plenarprotokoll 3/24 S.
1651
f.).
Durch die Gesetzesbegründung wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit §
29 Abs.
1 [X.] auch für die Arbeitsrichter das Subsidiaritätsprinzip einge-führt hat und damit ein unmittelbares Einschreiten des [X.] im Bereich der Dienstaufsicht auf Ausnahmefälle begrenzt hat.
(4)
Dem steht auch §
41 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
17 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht entgegen. Danach können der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Dieses Selbsteintrittsrecht der obersten Dienstbehörde ist bei [X.] aufgrund der u.a. in §
29 Abs.
1 [X.] geregelten Subsidiarität aber auf [X.] beschränkt, in denen der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht tätig wird, ver-hindert ist oder Gefahr im Verzug besteht. Ansonsten würde das im Sächsi-schen Justizgesetz für die Dienstaufsicht über die [X.] vorgesehene Subsi-diaritätsprinzip durch §
17 Abs.
1 Satz
2 [X.] gegenstandslos werden. Nicht ausreichend ist hingegen, dass das [X.] bereits mit der Disziplinarsache vorbefasst war oder bereits eine Diszipli-narklage gegen den betreffenden [X.] einer bestehenden Gefahr im Verzug nicht zu vergleichen. Ihr lägen aus-33
34
-
16
-
schließlich Zweckmäßigkeitserwägungen zu Grunde. Eine solche Annexkompe-tenz ist auch nicht zur effektiven Durchführung des [X.] geboten.
(5)
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Subsidiaritätsprinzip in der Dienstaufsicht auch nicht durch das [X.] [X.] worden. Zwar handelt es sich beim [X.]n Disziplinargesetz im [X.] zum [X.]n [X.]gesetz um das jüngere Gesetz, das dem frühe--[X.]--Regel vorgeht. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der [X.]gesetzgeber von seiner Regelung des Subsidiaritätsprinzips und der Gleichbehandlung der [X.] aller Gerichtsbarkeiten und der St[X.]tsanwälte mit der Neuregelung des [X.]n Disziplinargesetzes Abstand nehmen wollte. Der Gesetzesbe-gründung zum [X.]n Disziplinargesetz lassen sich für einen solchen [X.] Willen keine Anhaltspunkte entnehmen (vgl. [X.].
4/5064 Begründung [X.] und B.
Im Einzelnen zu Artikel
3 Änderungen des [X.]gesetzes des Freist[X.]tes [X.]).
Diesem Verständnis stehen auch die §§
41 bis 44 [X.] nicht ent-gegen. Mit diesen im Zuge der Neufassung des [X.]n Disziplinargeset-zes überarbeiteten Bestimmungen hat der [X.] Gesetzgeber lediglich solche Bestimmungen getroffen, die er für unabweisbar gesondert regelungs-bedürftig gehalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies die einzigen Abweichun-gen vom [X.]n Disziplinargesetz sind, bestehen nicht, zumal §
41 Abs.
1 [X.] nur die entsprechende Anwendung des [X.]n Disziplinarge-setzes vorsieht. Die Verweisung auf das [X.] Disziplinargesetz ist auch nur entsprechend erfolgt und nicht etwa einschränkend dahingehend, dass das [X.] Disziplinargesetz gilt, soweit nicht nachstehend Abweichendes in den §§
41 bis 44
[X.] bestimmt ist. Im Hinblick auf die für Verwaltungs-
und Finanzrichter schwerlich in Betracht kommende Aufgabe des Subsidiari-35
36
-
17
-
tätsprinzips aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben in §
38 VwGO und §
31 FGO müssten eindeutige Anhaltspunkte für einen solchen gesetzgeberischen Willen erkennbar sein.
(6)
Bei der entsprechenden Anwendung des [X.]n Disziplinarge-setzes auf [X.] muss die vom [X.]n [X.]gesetzgeber selbst be-stimmte Subsidiarität der Dienstaufsicht durch das [X.] St[X.]tsministeri-um der Justiz deshalb auch beachtet werden. Daran ändert nichts, dass andere [X.]rechte das Selbsteintrittsrecht des zuständigen [X.] und auch die Möglichkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das zuständige Ministerium ausdrücklich geregelt haben. Wegen des Zusammenspiels des [X.]n Justizgesetzes und des [X.]n Disziplinargesetzes ist [X.] eine andere Rechtslage maßgeblich. Der [X.] hat auch nicht zu [X.], ob der Freist[X.]t [X.] eine andere gesetzliche
Regelung hätte treffen können.
d)
Die Auffassung des [X.]s, dass es sich bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das unzuständige St[X.]tsministerium für Justiz um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt, der sich auch auf das ge-richtliche Verfahren auswirkt, ist frei von Rechtsfehlern.
[X.])
Ob ein wesentlicher oder ein unwesentlicher Mangel vorliegt, ist nach dem Zweck der Regelung zu bestimmen. Ein Mangel des behördlichen Diszipli-narverfahrens ist wesentlich im Sinne des §
56 [X.], wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. Regierungs-entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des [X.]disziplinarrechts, BT-Drucks 14/4659 S.
49 zur Abgrenzung wesentlicher Mängel i.S.d. § 55 [X.] 37
38
39
-
18
-
die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behe[X.]ar ist, noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige

insbesondere grund-rechtsbewehrte

Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt [X.] sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige
Ergeb-nisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind we-sentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfah-rens nach §
56 Abs.
3 Satz
3 [X.], bei denen nicht mit hinreichender Si-cherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfah-rens verändert haben könnten. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zu §
55 [X.] etwa BVerwG, Beschluss vom 4.
Juli 2013

2
B 76/12, [X.] 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn.
5; Urteil vom 24.
Juni 2010

2
C 15.09
, BVerwGE
137, 192 Rn.
19).
[X.])
Danach liegt bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ei-nen [X.] im [X.]n [X.]dienst unmittelbar durch das [X.] ein wesentlicher Mangel des behördlichen Diszipli-narverfahrens vor. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Disziplinarverfahren bei einer Einleitung durch den zuständi-gen Dienstvorgesetzen, den Präsidenten des [X.]n [X.]arbeitsge-richts, ein anderes Ergebnis als die Erhebung der [X.] mit dem Ziel der Besoldungskürzung im Umfang von einem Zehntel für die Dauer von zwei Jahren gehabt hätte.
e)
Die Annahme des [X.]s, dass jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Heilung des Mangels ausscheide und folglich für eine Fristsetzung nach § 56 Abs. 3 [X.] zur Heilung keine Veranlassung mehr bestehe, ist im Revisionsverfahren nicht mit einer Verfahrensrüge entsprechend § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO angegriffen worden.
40
41
-
19
-
3.
Es kann dahinstehen, ob die [X.] auch deshalb unbegrün-det ist, weil sie nicht vom St[X.]tsminister der Justiz oder seinem Vertreter im Amt erhoben wurde, sondern vom Abteilungsleiter
I im [X.]n St[X.]tsmi-nisterium der Justiz und ob es sich hierbei um einen wesentlichen Mangel der [X.] handelt. Der [X.] hat in älteren Entscheidungen in Prüfungs-verfahren angenommen, dass die Dienstaufsicht über [X.] nicht von einem Beamten des [X.] seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden könne (BGH

[X.] des [X.]

, Urteil vom 9.
März 1967

[X.]
(R)
2/66, BGHZ
47, 275, 283
f.; Urteil vom 11.
Februar 1969

[X.]
(R)
5/68, BGHZ
51, 363, 370; Urteil vom 21.
Oktober 1982

[X.]
(R)
6/81, BGHZ
85, 145, 151 f.; Urteil vom 31.
Januar 1984

[X.]
(R)
4/83, BGHZ
90, 34, 40 f.). Anderen Amtsträgern im Ministerium stehe kraft ihrer Dienststellung die Befugnis zu irgendwelchen Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen [X.] nicht zu. Ob der besonderen Rechtsstellung der [X.] aus Art.
97 Abs.
1 GG auch dann ausreichend Rechnung getragen ist, wenn der Minister mit der Erhebung der [X.] befasst wird und eine von den Beamten seines [X.] vorbereitete Entscheidung gutheißt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.
4.
Der [X.] hat ferner nicht zu entscheiden, ob die der Beklagten vor-geworfenen Dienstpflichtvergehen die vom Kläger beantragte [X.] zu rechtfertigen vermögen.
42
43
-
20
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
41 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m.
§
78 Abs.
4 [X.] i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO.

Bergmann

Drescher

Menges

[X.]

Spinner
Vorinstanzen:
[X.] für [X.] beim [X.],
Entscheidung vom 10.07.2014 -
66 DG 3/11 -

[X.] für [X.] beim [X.], Entscheidung vom 27.02.2015 -
DGH 4/14 -

44

Meta

RiSt (R) 1/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. RiSt (R) 1/15 (REWIS RS 2016, 15972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15972

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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