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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:220318U[X.]265.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I [X.]/16
Verkündet am:
22. März 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Riptide
[X.] §§ 19a, 69c Nr. 4, 97 Abs. 2; [X.] § 97a aF
Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine [X.]tauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen [X.]inhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser [X.].
[X.], Versäumnisurteil vom 22. März 2018 -
I [X.]/16 -
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
-
2
-
[X.]:[X.]:[X.]:2018:220318U[X.]265.16.0
Der [X.] Zivilsenat des
[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
März 2018 durch die
Richter Prof.
Dr.
Koch,
Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.], den Richter
[X.]
und die Richterin Dr.
Schmaltz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Dezember 2016 auf-gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht geltend,
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs-rechte an dem Computerspiel "Dead Island
-
Riptide"
zu sein, das seit April 2013 auf dem Markt erhältlich ist. Der 15 Jahre alte Beklagte stellte dieses Computerspiel am 23.
Mai
2013
zu
verschiedenen Uhrzeiten zweimal über den
[X.]anschluss seines [X.] in einer Tauschbörse im [X.] zum Herun-terladen bereit.
Die
Klägerin mahnte den Vater des
Beklagten
mit anwaltlichem [X.] vom 15. August 2013 ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Vater des Beklagten gab eine solche Unterlas-1
2
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3
-
sungserklärung ab und erklärte, die Rechtsverletzung sei durch den Beklagten begangen worden.
Die Klägerin forderte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Verurteilung
des Beklagten
zur Unter-lassung, Zahlung von 124
nebst Zinsen für die an ihn gerichtete Abmahnung, Zahlung weiterer 859,80
nebst Zinsen für
die an
seinen
Vater gerichtete Ab-mahnung, Feststellung seiner Schadensersatzpflicht und Auskunft verlangt.
Die Kostenforderung für die gegen den Vater gerichtete Abmahnung ist auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 20.000
nebst 20
Telekommunikationspauschale berechnet.
Die Klage hatte erstinstanzlich bis auf den Antrag auf Zahlung der Kos-ten für die an den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung Erfolg. Die Beru-fung der Klägerin
ist erfolglos
geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Kosten weiter, die für die an den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung angefal-len sind.
Der
ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin hat [X.], über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein [X.] auf Erstattung der für die Abmahnung des [X.] des Beklagten ange-fallenen Kosten nicht zu.
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4
-
Der
Beklagte schulde hierfür keinen Kostenersatz gemäß §
97a [X.],
da diese Vorschrift sich nur auf die Abmahnung des Verletzers beziehe.
Der [X.] schulde die Abmahnkosten auch nicht als Schadensersatz nach §
97 Abs.
2 [X.]. Die Abmahnung des [X.] sei im Verhältnis zum Beklagten nicht erforderlich gewesen. Zur Ermittlung des Rechtsverletzers
hätte eine Anfrage beim [X.]inhaber genügt. Die Abmahnung des [X.] sei auch nicht
ge-eignet gewesen, im Verhältnis zum Beklagten die Kostenfolge des §
93 ZPO zu vermeiden. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet, weil die Abmahnung für den Beklagten weder objektiv nützlich gewesen sei noch seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe.
I[X.] Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch [X.] zu entscheiden, weil der
Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des
Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Versäumnisurteil vom 12.
Januar 2017
I
ZR
258/15, [X.], 409 Rn. 10 = WRP 2017,
418 -
Motivkontaktlinsen, mwN).
II[X.] Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19.
November 2014
VIII
ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 mwN), bestehen mit Blick auf den 600
übersteigenden Wert des [X.] (§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) keine Bedenken.
2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungs-gerichts, dass ein Anspruch
der Klägerin
nach §
97a Abs.
1 [X.] in der im Streitfall anwendbaren, bis zum 8.
Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. [X.], 7
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Urteil vom 12.
Mai 2016 -
I ZR 1/15, [X.], 1275 Rn. 19
= [X.], 1525
-
Tannöd, mwN)
auf Ersatz der Kosten für die gegen den Vater des [X.]n gerichtete Abmahnung
nicht gegeben ist. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Nach §
97a Abs.
1 [X.] aF
ebenso wie nach §
97a Abs.
3 [X.] nF
steht dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Kostenersatz nur für die gegen den Verletzer (hier: den Beklagten)
gerichtete Abmahnung, nicht aber für eine gegen Dritte (hier:
den [X.]inhaber)
gerichtete Abmahnung
zu.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des [X.], die Klägerin könne die für die Abmahnung gegenüber dem Vater des Beklagten entstandenen Kosten nicht als Schaden gemäß
§
97 Abs.
2 Satz
1 [X.] vom Beklagten ersetzt verlangen.
Nach dieser Vorschrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe zwar [X.] eine Rechtsverletzung begangen und hierdurch adäquat kausal die Ab-mahnung des [X.] verursacht. Die Abmahnung des [X.] sei jedoch nicht erforderlich gewesen, um den Rechtsverletzer zu [X.], weil hierzu eine bloße Anfrage beim [X.]inhaber genügt hätte. Im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme des Beklagten habe die Abmahnung des [X.] auch nicht die Kostenfolge des §
93 ZPO vermeiden können. Die tatsächliche Vermutung, dass der [X.]inhaber für die über seinen [X.]anschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich sei, lasse die Abmahnung des [X.] zwar als kausale Folge der [X.] erscheinen, habe im Verhältnis zum vom [X.]inhaber verschiede-nen Verletzer jedoch keine Rechtswirkungen. Selbst wenn die Abmahnung nicht nur gegenüber dem [X.]inhaber, sondern auch gegenüber weiteren 12
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[X.]nutzern faktische Wirkung entfalte und weitere Schäden verhindere, könne eine solche Wirkung schon durch eine bloße Anfrage beim [X.] erreicht werden.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig nicht in Zweifel zieht
und die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, hat der Beklagte, indem er das Computerspiel "Dead Island
-
Riptide" im [X.] zum Herunterladen bereitgestellt hat, entgegen §
97 Abs.
2 Satz
1 [X.] schuldhaft in die daran bestehenden ausschließlichen Nutzungsrechte der Klä-gerin eingegriffen
(vgl. zur Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglich-machung von Computerspielen gemäß
§§
19a, 69c Nr.
4 [X.] durch deren Bereitstellen in [X.]tauschbörsen
[X.], Urteil vom 27.
Juli 2017
I
ZR
68/16, [X.] 2017, 484 Rn. 10 = WRP
2017, 1222 mwN).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich die Ab-mahnung des [X.] als erforderliche Reaktion der Klägerin als Rechtsinhaberin, so dass die durch sie entstandenen
Kosten
einen
vom [X.]n nach §
249 [X.] zu ersetzenden
Schaden
darstellen.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] zählen zu den [X.] Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten
Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. [X.], Urteil vom 8.
November 1994
VI
ZR 3/94, [X.]Z 127, 348, 350
[juris Rn.
7]; Urteil vom 10.
Januar 2006
VI
ZR 43/05, [X.], 1065 Rn. 5; Urteil vom 9.
März 2011
VIII
ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 23; Urteil vom 13.
Dezember 2011
VI
ZR 274/10, NJW 14
15
16
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7
-
2012, 919 Rn. 20; Urteil vom 16.
Juli 2015
IX
ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn.
55, jeweils
mwN).
bb) Im Streitfall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die [X.] gegenüber dem [X.]inhaber auch im [X.] zum Beklagten als erforderlich anzusehen.
(1) Dabei kommt es
wie das Berufungsgericht richtig
gesehen hat
nicht darauf an, ob im Einzelfall die tatsächliche Vermutung eingreift, der zufol-ge der [X.]inhaber als Täter für eine über seinen [X.] begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 8.
Januar 2014
I
ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn. 15 -
BearShare; Urteil vom 11.
Juni 2015
I
ZR 75/14, [X.], 191 Rn. 37 -
Tauschbörse III; Urteil vom 12.
Mai 2016
I
ZR 48/15, [X.], 1280 Rn. 32 -
Everytime we touch; [X.], [X.] 2017, 484 Rn. 12).
Es kommt weiter
wie das Berufungsge-richt ebenfalls zu Recht angenommen hat
nicht darauf an, dass der [X.] mittels der Abmahnung des für die Rechtsverletzung nicht verantwortli-chen [X.] die ihm zur Vermeidung der prozessualen Kostenfolge des §
93 ZPO gegenüber dem wahren Schädiger obliegende Abmahnobliegen-heit (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7.
Oktober 2009
I
ZR 216/07, [X.], 257 Rn. 9 = [X.], 258 -
Schubladenverfügung; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 36.
Aufl., §
12 Rn.
1.7
f.) nicht erfüllen kann.
(2) Die schadensersatzrechtliche Erforderlichkeit der Abmahnung ergibt sich in der im Streitfall gegebenen Konstellation aus ihrer Funktion als Mittel der Sachverhaltsaufklärung.
Dem
Urheberrechtsinhaber
ist
die Verfolgung eines Verstoßes, der durch das Bereitstellen geschützter Werke in [X.]tauschbörsen über einen be-stimmten [X.], aber von einer anderen Person als dem [X.]inhaber
begangen worden ist, nur auf der Grundlage
von Informationen möglich, die er 17
18
19
20
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8
-
ausschließlich
vom [X.]inhaber erlangen kann.
Auskunftsansprüche ste-hen dem Urheberrechtsinhaber nach Maßgabe des §
101 [X.] jedoch nur ge-gen im gewerblichen Ausmaß tätige Verletzer (Abs.
1) sowie gegen Personen zu, die in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatten, rechtsverlet-zende Dienstleistungen in Anspruch nahmen oder für rechtsverletzende [X.] genutzte Dienstleistungen erbrachten (Abs.
2).
Handelt es sich -
wie im Streitfall -
um eine über einen privaten [X.]anschluss begangene [X.], liegen die Voraussetzungen dieser Auskunftsansprüche typischerweise nicht vor.
Stattdessen erweist sich die gegenüber dem [X.]inhaber ausge-sprochene Abmahnung in Fällen, in denen der
[X.]inhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, als gebotenes
Mittel der Sachver-haltsaufklärung.
Der Urheberrechtsinhaber muss sich -
entgegen der Ansicht des [X.] -
nicht darauf verweisen lassen, zunächst eine schlichte Anfrage mit der Bitte um Informationserteilung an den [X.]inhaber zu richten, weil eine solche Anfrage nicht hinreichend zur Zweckerreichung geeignet ist.
Man-gels Auskunftsanspruchs liegt es im Belieben des
[X.], ob und wann er
eine an ihn gerichtete einfache Anfrage beantwortet. Regelmäßig wird eine solche Anfrage wenig erfolgversprechend sein.
Der Rechtsinhaber wäre gleichwohl gehalten, sich vor einer etwaigen gerichtlichen Inanspruchnahme des [X.], der auf die Anfrage nicht reagiert
hat, zur Vermeidung des aus § 93 ZPO folgenden Kostenrisikos nochmals -
nun mit einer [X.] -
an den [X.]inhaber zu wenden. Das Erfordernis eines vorgeschal-teten einfachen Auskunftsverlangens verkompliziert und verzögert damit die Rechtsdurchsetzung, ohne dass berechtigte Interessen des Rechtsverletzers berührt wären. Für den Rechtsinhaber ist die Ermittlung der tatsächlichen Um-21
22
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9
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stände andererseits
eilbedürftig, weil er nur bei zeitnaher Sachverhaltsaufklä-rung in der Lage ist, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem [X.] der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.
Spricht der Rechtsinhaber sogleich gegenüber dem für die [X.] nicht verantwortlichen
[X.]inhaber
eine Abmahnung aus, in der er die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche in Aussicht stellt,
wird der An-schlussinhaber -
wie der Streitfall zeigt -
eher zur zügigen Auskunftserteilung über andere Nutzer des [X.]es
bereit sein. Insoweit kommt der [X.] die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zu.
Dieses Verständnis entspricht dem Gebot effektiver Rechtsverfolgung und steht im Einklang mit
dem durch Art.
13 Abs.
1 Satz
1 der Richtlinie 2004/48/[X.] vom 29.
April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgegebenen Ziel, dass der Rechtsinhaber zum Ausgleich des we-gen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz erlangen muss.
(3) Die Rechtsprechung des Senats, nach der die Kosten der Inan-spruchnahme einer falschen Person nicht zu dem durch ein wettbewerbswidri-ges Verhalten adäquat verursachten Schaden zählen, sofern die Herbeiführung der Verwechslungsgefahr nicht einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß dar-stellt
([X.], Urteil vom 5. November 1987 -
I [X.], [X.], 313, 314 = [X.], 359 -
Auto F. GmbH;
Urteil vom 23.
November 2006
I
ZR
276/03, [X.], 631 Rn. 24 = [X.], 783 -
Abmahnaktion), steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
In der vorliegenden Kons-tellation ist die Abmahnung nicht
gegenüber dem
falschen
Adressaten [X.], sondern hat der Rechtsinhaber den [X.]inhaber als einzigen
ihm zur Verfügung stehenden
Ansprechpartner
abgemahnt. Erst durch die
vom An-schlussinhaber zu erlangenden
Informationen wird
der
Rechtsinhaber in die Lage versetzt, den Rechtsverletzer in Anspruch
zu
nehmen.
Begeht dieser eine 23
24
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-
10
-
rechtswidrige Handlung unter Inanspruchnahme des [X.]anschlusses eines Dritten
und ist er deshalb für den Rechtsinhaber zunächst nicht identifizierbar, so ist der für die Informationserlangung eingegangene Kostenaufwand ein adä-quater Schaden
der Rechtsverletzung. Denn es liegt keinesfalls außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sondern es ist -
im Gegenteil -
damit zu rechnen, dass der Rechtsinhaber Anstrengungen unternimmt, um den Rechtsverletzer
zu ermitteln
(vgl. zur adäquaten Kausalität [X.], Urteil vom 3.
März 2016
I
ZR
110/15, [X.], 961 Rn. 34 = [X.], 1102 -
Herstellerpreisempfehlung bei [X.], mwN).
(4)
Es ist allerdings umstritten, ob Abmahnkosten nach dem [X.] als ersatzfähiger Schaden angesehen wer-den können. Teilweise wird dies mit dem Argument verneint, mit dem [X.] solle ein Ausgleich für die bereits geschehene rechtswidrige Hand-lung geschaffen werden, die Abmahnung richte sich aber gegen Gefahren, die aus zukünftigen Handlungen des Abgemahnten drohten (vgl.
Scharen in [X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. 11 Rn. 13; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]
aaO
§ 9 Rn. 1.29 und ders.,
Festschrift [X.], 2002, S. 845, 846
[differenzierend zwischen Einzel-
und Dauerhandlungen]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 12 Rn. 1.108; Münch-Komm.UWG/[X.], 2. Aufl., § 12 Rn. 147).
Nach anderer Ansicht sind die Kosten einer Abmahnung auch im Falle einer Einzelhandlung vom Schutzzweck der Schadensersatznormen umfasst, weil die Abmahnung auch bei abge-schlossener Verletzungshandlung der Beseitigung der auf die Verletzungshand-lung zurückgehenden Wiederholungsgefahr und der Verhinderung
zukünftiger Schäden dient, so dass ein für die Schutzzweckbetrachtung hinreichender inne-rer Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Abmahnkosten als Schadensposition besteht (vgl. [X.] in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-sprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 41 Rn. 82; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 62; Großkommentar zum UWG/[X.], 26
-
11
-
2. Aufl., § 12 B Rn.
85; [X.].UWG/[X.] aaO § 9 Rn. 74; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 119).
Der Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden (vgl. [X.], [X.], 631, 632 Rn. 21 -
Abmahnaktion).
Auch im vorliegenden Fall bedarf es insoweit keiner Stellungnahme des Senats. Denn die Abmahnung des [X.], deren Kosten die Kläge-rin
als Schadensersatz geltend macht, stellt sich mit Blick auf den Beklagten als für die Rechtsverfolgung erforderliches und zweckmäßiges Mittel der Sachver-haltsaufklärung dar (siehe vorstehend Rn. 21
ff.). Nicht anders als Kosten der Schadensfeststellung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 28.
Februar 2017
VI
ZR
76/16, [X.], 1875 Rn. 6 mwN; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 249 Rn. 58) unterfallen die durch sie verursachten Kosten damit ohne [X.] dem Schutzzweck der schadensersatzrechtlichen Normen.
(5) § 97a Abs. 2 [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden [X.] steht dem von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch nicht [X.]. Diese Vorschrift ist im Streitfall zeitlich anwendbar, weil es für den [X.] auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung -
hier: August 2013 -
ankommt (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 30. März 2017 -
I [X.], [X.] 2018, 68 Rn. 13 mwN).
Nach § 97a Abs. 2 [X.] aF
ist
der Ersatz von Abmahnkosten für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen [X.] stellt das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse regelmäßig keine nur unerhebli-che Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar ([X.], [X.], 1275 Rn. 55 -
Tannöd; [X.] 2018, 68 Rn. 34).
Selbst wenn man annähme, dass die in § 97a Abs. 2 [X.] aF vorgesehene Deckelung des Erstattungsanspruchs auch auf einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 [X.] anwendbar 27
28
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-
12
-
wäre, weil andernfalls die in § 97a Abs. 2 [X.] aF zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung über den Umweg des Schadensersatzanspruchs unterlaufen würde
(dafür Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a Rn. 20; zu § 97a Abs. 3 [X.] nF vgl. die Nachweise bei [X.] in Teplitzky aaO [X.].
41 Rn. 82b), und wenn man weiter annähme, dass eine solche Anwen-dung auch in Bezug auf die -
im Streitfall gegebene -
Konstellation der
Inan-spruchnahme des Rechtsverletzers für Kosten der
Abmahnung des personen-verschiedenen [X.] in Betracht käme, stünde die Vorschrift der Zubilligung des geltend gemachten Schadensersatzes daher nicht entgegen.
[X.] Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung
auch über die Kosten der
Revision
an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht Feststellungen zur angemessenen Höhe der geltend gemachten Rechtsverfol-gungskosten zu treffen haben (zur Höhe der Abmahnkosten im Falle eines Computerspiels vgl. zuletzt [X.], [X.] 2018, 68
Rn. 37 mwN).
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13
-
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Koch
Löffler
[X.]
[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
LG
Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2016 -
12 O 470/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2016 -
I-20 [X.] -
Meta
22.03.2018
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. I ZR 265/16 (REWIS RS 2018, 11771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11771
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 265/16 (Bundesgerichtshof)
Urheberrechtsverletzung durch Filesharing eines Computerspiels im Internet: Ersatz von Kosten der Abmahnung gegenüber dem für …
I ZR 108/20 (Bundesgerichtshof)
Anspruch auf Schadensersatz wegen urheberrechtswidrigem Filesharing; unionskonforme Begrenzung der Abmahnkosten - Riptide II
20 U 20/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I ZR 97/15 (Bundesgerichtshof)
Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel in einer Internet-Tauschbörse: Gegenstandswertbemessung für anwaltliche Abmahnkosten
I ZR 43/15 (Bundesgerichtshof)