Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. III ZR 509/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1152

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 509/13

Verkündet am:

20. November 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 26, 86, 254 A

Wird der Vorstand einer Stiftung von der Stiftung wegen einer Pflichtverlet-zung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann dieser der Stif-tung gegenüber nicht einwenden, dass für den von ihm herbeigeführten Schaden ein anderes Stiftungsorgan (hier: [X.]) mitverantwortlich ist.

[X.], Urteil vom 20. November 2014 -
III ZR 509/13 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November
2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2013 im Kos-tenpunkt und im Umfang der folgenden Abänderung aufgehoben.

Unter Zurückweisung der Berufung des [X.]n gegen das Ur-teil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 22. Februar 2013 im Umfang der nachfolgenden Verurteilung wird der [X.] verurteilt, über die im Berufungsurteil erfolgte Verurteilung hin-t-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2010 zu [X.].

Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 43 v.[X.]
und der [X.] zu 57 v.[X.]
zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 42
v.[X.]
und
der [X.] zu 58
v.[X.] zu tragen.

Die Kosten des [X.] hat der [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen
-

3

-

Tatbestand

Die [X.]en streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer pflicht-widrigen Vorstandstätigkeit des [X.]n.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1993 gegründete rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Stiftungszweck die wissenschaftliche, theo-logische und historische Forschung und Lehre sowie die persönliche Fortbil-dung aller Interessierten im Bereich der [X.] umfasst. Dazu betreibt sie in der G.

K.

in E.

eine für den reformierten Protestan-tismus bedeutsame Bibliothek. Als Regionalbibliothek sammelt und erschließt sie Literatur zur
Geschichte [X.]. Das Stiftungsvermögen bezifferte sich nach einer Zustiftung im Februar 2001 auf mehr als 8,84
Mio.

Jahren 2001 bis zur Abberufung des [X.]n am 30.
September 2008 redu-zierte sich das Stiftungsvermögen um rund 6,28
Mio.

2,55
Mio.

Der [X.] wurde nach dem Anstellungsvertrag vom 14.
Februar 2001 durch Beschluss des [X.] mit Wirkung vom 17.
Januar 2001 zum alleinigen Vorstand bestellt. Bis zum Zeitpunkt seiner Abberufung war der [X.] als Vorstand der gesetzliche Vertreter der Klägerin. Die (ge-änderte) Stiftungssatzung vom 25.
Juni 2002 benennt in
§
6 als [X.] das Kuratorium und den Vorstand. §
7 bestimmt, dass die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht von der Synode evangelisch-reformierter Kirchen in [X.] und [X.] geführt wird. Nach §
10 Abs.
1 der Stiftungs-satzung ist das oberste Organ der Klägerin das Kuratorium, das die [X.] überwacht und diesem gegebenenfalls Weisungen er-teilt. Es
beschließt insbesondere über die Angelegenheiten von grundsätzlicher 1
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4

-

Bedeutung. Zu den
Aufgaben des vom Kuratorium bestellten, hauptamtlich täti-gen Vorstands (§
11 der Satzung) gehört auch die Verwaltung des [X.], wobei das Kuratorium dem Vorstand allgemeine
Richtlinien erteilen kann und sich die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer Bedeu-tung vorbehält (§
12 Abs.
2 der Satzung). Bereits 1994 hatte das Kuratorium beschlossen, den Vorstand zu bitten, bei der Stiftungsaufsicht zu beantragen, das Stiftungskapital mit einem Anteil bis zu einem Drittel in nicht mündelsiche-ren Papieren anlegen zu dürfen. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Vorstands hatte
die Stiftungsaufsicht der Klägerin gestattet, das Stiftungskapital in Höhe von acht Mio. DM bis zu
einem Prozentsatz von 33 1/3 nicht [X.] anzulegen.

Im März 2001 schloss der [X.] mit der B.

Bank sowie der B.

L.

bank einen Vollmachtsdepotvertrag und
einen Portfolio
Ma-nagement-Vertrag, wonach der Aktienanteil jeweils bis zu 80
% (des gesamten [X.]) betragen durfte.

Nachdem die Klägerin eine zunehmende Verminderung des Vermögens der Stiftung seit dem Jahr 2001 festgestellt hatte, beauftragte sie eine Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstattung eines Gutachtens. 2003 regelten Vorstand und Kuratorium zur weiteren Sicherung des [X.] der Stiftung, dass für den laufenden Betrieb ein Rückgriff auf die [X.] nicht zulässig sei. Ferner wurde die laufende Liquiditätsabschöpfung auf 192.000

festgesetzt. Für die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 wurde dem Vorstand Entlastung erteilt, für die Folgejahre mangels eines Antrags [X.] nicht.

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5
-

5

-

Im September 2008 wurde der [X.] als Vorstand abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den [X.]n geltend, weil dieser als Vorstand infolge pflichtwidriger
Vermögensverwaltung
durch zu hohe laufende Ausgaben im Rahmen des Stif-tungsbetriebs sowie durch pflichtwidrige Ankäufe für einen erheblichen Verlust des Stiftungsvermögens verantwortlich sei. Der [X.] habe als verantwortli-cher Vorstand das Stiftungskapital in einem nicht zulässigen
Umfang spekulativ angelegt beziehungsweise, auf der Grundlage
von ihm ohne Beteiligung des [X.] abgeschlossener
Vermögensverwaltungsverträge,
durch
zwei Bankinstituten anlegen lassen. Damit habe der [X.] eine zu risikoreiche Vermögensanlage gewählt beziehungsweise
eine solche zumindest ermöglicht. Das Vermögen sei zu mehr als einem Drittel, nämlich
zu
etwa 71
%, nicht in mündelsicheren Anlagen angelegt worden. In den Jahren 2006 bis 2008 sei dadurch
ein Schaden in Höhe von 226.853,18

Ferner sei durch die konkrete Führung des Betriebs der Stiftung ein wei-terer Schaden in Höhe von 1.012.332,89

ent-gegen der
Vorgaben des [X.] mehr als
192.000

Jahr für den [X.] verwandt habe.

Schließlich habe der [X.] das Stiftungsvermögen auch durch An-schaffung von Gegenständen weiter vermindert, wodurch der Klägerin weiterer erheblicher Schaden zugefügt worden sei.

Die Klägerin hat
Zahlung von 1.796.686,07

. Der [X.] ist dieser Klageforderung entgegengetreten und hat wegen offener Gehaltsforderungen und restlichen (weiteren) Ruhegehalts in Höhe von 6
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6

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30.495,57

g erklärt sowie
Wider-klage

erhoben.

Das [X.] hat den
[X.]n
zur Zahlung von 772.163,73

Zinsen sowie zur Zahlung von weiteren 557.500

nebst Zinsen
Zug um Zug gegen Übereignung näher bezeichneter Buchbestände,
Archivalien und Kunst-gegenstände verurteilt. Die weitergehende Klage sowie die erhobene Widerkla-ge sind
abgewiesen worden. Die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung des [X.]n mit der Gegenforderung auf Zahlung des über das Ruhegehalt
von 1.107,82

inausgehenden regulären Gehalts aus dem Vorstandsanstellungs-vertrag vom 14.
Februar 2001 in Höhe von 8.747,12

31.
August 2008 bis zum 28. Februar 2011 ist vorbehalten geblieben.

Gegen das Urteil des [X.]s haben beide [X.]en
Berufung [X.]. Während des Berufungsverfahrens hat der [X.] die Klageforderung teilweise anerkannt und ist daraufhin durch Teilanerkenntnisurteil vom 27.
Sep-tember 2013 verurteilt worden, an die Klägerin 675.000

von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.
Dezember 2009 Zug um Zug gegen Übereignung näher bezeichneter Gegenstände
zu zahlen.

Das Berufungsgericht hat sodann auf die Berufung beider [X.]en unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel den
[X.]n
über das Teil-anerkenntnis hinaus verurteilt, an die Klägerin 452.955,06

Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.
Juni 2010 zu zahlen. Die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung des [X.]n mit der Ge-genforderung auf Zahlung des über das Ruhegehalt von 1.107,82

e-henden regulären Gehalts aus dem [X.] vom 14.
Feb-ruar 2001 in Höhe von 8.747,12

August 2008 bis 10
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-

7

-

zum 28.
Februar 2011 ist vorbehalten geblieben. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.

Der Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Klageforderung im Hinblick auf den [X.] für unbegründet erachtet hat. In diesem Umfang
verfolgt die Klägerin mit der Revision ihren [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu-tung, ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den [X.]n ein Schadensersatz-anspruch in Höhe von 113.426,59

f-tungsvermögens in Form von Aktienkäufen und Anlagengeschäften gemäß §
280 Abs.
1 [X.], §
6 Abs.
3 des Niedersächsischen
Stiftungsgesetzes zu. Der [X.] habe als Vorstand der Stiftung die ihm obliegende Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, schuldhaft verletzt. Die Klägerin habe als kirchliche rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts das Stiftungsvermögen in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten gehabt. Die Mitglieder der [X.] seien zur ordnungsgemäßen Verwal-tung der Stiftung verpflichtet gewesen. Organmitglieder, die ihre Pflichten 13
14
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-

8

-

schuldhaft verletzten, seien der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Vorstand sei das entscheidende Organ der Stiftung, er sei oberste Entscheidungsinstanz und handele im Rahmen von [X.] und Satzung für die Stiftung. Der nach §
11 der Stiftungssatzung haupt-amtlich tätige Vorstand führe gemäß §
12 Abs.
1 der Satzung die Geschäfte und vertrete die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheide grund-sätzlich über alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht durch die Satzung dem Kuratorium als obersten Organ der Stiftung vorbehalten seien. Ferner ha-be der Vorstand das Stiftungsvermögen zu verwalten. Er besitze hinsichtlich der Vermögensinteressen der Stiftung eine treuhänderische Funktion. Der [X.], der allein den Vorstand gebildet habe, habe seine sich aus dem [X.] (Anstellungsvertrag) ergebende Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er große Teile des Stiftungsvermögens der B.

Bank sowie der B.

L.

bank anvertraut habe, um auf diese Weise das Stiftungsvermö-gen zu mehren. Nachdem die Klägerin bereits 2003 durch die von den beiden Banken getätigten [X.] erhebliche Verluste erlitten habe, hätte der [X.] aus diesen Verlusten die notwendigen Lehren ziehen und das [X.] mit den beauftragten Banken suchen müssen, wie man weiteren Verlus-ten hätte vorbeugen können. Stattdessen habe er durch sein passives Verhal-ten den Banken ermöglicht, weiterhin riskante Geldanlagegeschäfte vorzuneh-men. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten sei der Klägerin durch die An-
und Verkäufe von Wertpapieren in den Jahren 2006 bis Januar 2008
ein
Schaden in Höhe von 226.853,18

Allerdings müsse
sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß §
254 [X.] entgegenhalten lassen, da es die Mitglieder des [X.] als Kontroll-
und Aufsichtsorgan versäumt hätten, dem [X.]n eine klare Weisung zu erteilen, nachdem auch ihnen
die Kursverluste und die damit verbundene Schmälerung 16
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9

-

des Stiftungsvermögens bereits im Jahre 2003 bekannt gewesen seien. Spätes-tens zu diesem Zeitpunkt habe für das Kuratorium Anlass bestanden, in Bezug auf das Handeln des [X.]n unverzüglich einzuschreiten und ihm klare
Direktiven zu erteilen, um eine weitere Einbuße des Stiftungsvermögens zu verhindern. Stattdessen sei die Entscheidung getroffen worden, an den Anlagen festzuhalten. Dabei habe gerade aus der Sicht der Stiftung Anlass bestanden, weitere Verluste zu vermeiden, die das Kuratorium
selbst erkannt beziehungs-weise
prognostiziert habe. Bei dem Festhalten an den geschlossenen Anlage-geschäften
sei das Kuratorium bewusst das Risiko eingegangen, weitere [X.] der Stiftung zu verursachen. Nach der Information des [X.] als Aufsichtsorgan durch den [X.]n habe dieses sich gegen eine Umschich-tung entschieden. Mit dieser Entscheidung habe es
die Hoffnung verbunden, dass ein Festhalten an den [X.] auf lange Sicht zu einer Regulie-rung der Verluste führen würde. Die weitere Entwicklung habe jedoch gezeigt, dass es zu weiteren Schäden gekommen sei. Das ändere an dem Verschulden des [X.]n nichts. Unter Beachtung des
Regelungsgehalts des §
12 der Satzung habe er sich nicht darauf beschränken dürfen, den Willen des [X.] zu respektieren, vielmehr habe er unabhängig von dessen Willensäuße-rung eine eigenverantwortliche Entscheidung
ausgerichtet an dem Maßstab der
Vermögenserhaltung
getroffen. Das Verschulden und das Mitverschulden hat das Oberlandesgericht
als gleichrangig
bewertet. Es gebe keine Anhalts-punkte, das Verschulden des [X.]n stärker zu gewichten. Beide Organe der Stiftung hätten in gleichem Maße durch ihr Verhalten zu dem Schadensein-tritt beigetragen, ihre Versäumnisse seien gleichwertig einzustufen, so dass sich der zu ersetzende Schaden lediglich auf 113.426,59

elaufe.

-

10

-

Der Klägerin stehe des Weiteren
gegen den [X.]n ein Schadenser-satzanspruch in Höhe von 370.024,03

äß §
280 Abs. 1 [X.] zu, weil der [X.] in den Jahren 2005 bis 2007 durch zu hohe Ausgaben beim laufenden [X.] einen entsprechenden Verlust verursacht habe. Der [X.] habe sich nicht an die eigene Vorgabe und Selbstverpflichtung gehalten, das eingeräumte Budget von 192.000

nicht zu überschreiten. Es habe [X.] eine klare Willensübereinstimmung zwischen Vorstand und Kuratorium bestanden, von der sich der [X.] nicht habe einseitig lösen dürfen.

Den Schadensersatz könne die Klägerin jedoch nicht in voller Höhe be-anspruchen, weil sie sich jedenfalls für die [X.] und 2007 ein [X.] gemäß §
254 [X.] entgegenhalten lassen müsse. Ein solches könne für das [X.] nicht angenommen werden, da die Mitglieder des [X.] erst Ende April 2005 durch den Bericht des Wirtschaftsprüfers von der deutlichen Überschreitung des Budgets Kenntnis erhielten beziehungsweise
bei sorgfältiger Prüfung hätten erhalten können. Das Mitverschulden
hat das Ober-landesgericht mit 50%
bewertet. Dem Kuratorium sei insoweit ein Mitverschul-den anzulasten, weil es die notwendige Überwachung des [X.] habe. Bei der nach §
10 Abs.
1 der Satzung notwendigen kritischen Über-wachung hätte es nach der Entnahme im Jahr 2004 durchaus
den Verdacht hegen können, dass der Vorstand auch in den Folgejahren entsprechend ver-fahren und das
Limit von 192.000

n werde. Das Kuratorium habe sich unter Beachtung seiner Aufsichts-
und Kontrollfunktion angesichts der [X.] Lage der Stiftung und
dem mit dem [X.]n verabredeten [X.] nicht einfach darauf verlassen dürfen, der [X.] werde sich an die getroffene Vereinbarung in Bezug auf die Liquiditätsabschöpfung halten. Vielmehr seien enge Kontrollen veranlasst und gegebenenfalls ein klares Signal an den
Vorstand zu setzen gewesen. Das Kuratorium
sei dem eigenmächtigen 17
18
-

11

-

Verhalten des [X.]n auch nicht etwa ausgeliefert gewesen, sondern habe die Einhaltung der getroffenen Absprache durchaus durchsetzen können. Nach dem Verstoß im Jahre 2004 hätte
gegenüber dem [X.]n als Vorstand eine klare Weisung erteilt
oder sogar eine Abmahnung ausgesprochen werden [X.]. Letztlich hätte
das Kuratorium sogar bei einer weiteren Verletzung der dem Vorstand obliegenden
Verpflichtung die vorläufige Amtsenthebung beziehungs-weise
als ultima ratio die Androhung der fristlosen Kündigung und [X.] deren Ausspruch in Erwägung ziehen
müssen. Bei
rechtzeitigem
Handeln des [X.] hätte der der Stiftung entstandene Schaden in der konkreten Höhe
vermieden werden können. Bei einer
Mitverschuldensquote in Höhe von 50% ergebe sich
für das Jahr 2006 eine Schadensersatzforderung
von 85.375,88

von 104.836,74

II.

Das Berufungsurteil hält im Hinblick auf die Kürzung der [X.] wegen des Einwands des Mitverschuldens nach §
254 [X.] den Angriffen der Revision nicht stand.
Der Klägerin steht deshalb ein weiterer

1.
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist §
254 [X.] im vorliegenden Fall auf die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht anwend-bar.

19
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-

12

-

Die Klägerin als juristische Person selbst hat an der Schadensentste-hung nicht mitgewirkt. Es geht deshalb allein darum, ob sie sich das Handeln des [X.] gemäß §
254 [X.] anspruchsmindernd anrechnen lassen muss.

a)
Für die Organhaftung einer GmbH oder Aktiengesellschaft ist eine Anwendung des §
254 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nicht möglich. In der juristischen Person, die als solche nicht handeln kann, sind nämlich die Pflichten der für sie tätigen Organe so ausgestaltet, dass sie ne-beneinander bestehen; jedes Organ ist für die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen seines gesetzlichen und satzungsmäßigen Geschäftsbereichs [X.] verantwortlich und hat deshalb im Falle einer Pflichtwidrigkeit für den verursachten Schaden der juristischen Person auch voll einzustehen. Kein [X.] kann der Gesellschaft gegenüber einwenden, seine Ersatz-pflicht sei gemindert, weil ein anderes Gesellschaftsorgan für den Schaden mit-verantwortlich sei
([X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
254 Rn.
49).
Denn die Gesellschaftsorgane vertreten im Innenverhältnis nicht die Gesellschaft gegen-über den anderen Organen ([X.] 1920, 1032, 1033).
So kann etwa der
Ge-schäftsführer einer GmbH, der von der Gesellschaft wegen einer Pflichtwidrig-keit in Anspruch genommen wird, nicht einwenden, ein Mitgeschäftsführer oder ein
Mitglied eines in der GmbH gebildeten Aufsichtsrats sei für den von ihm herbeigeführten Schaden mitverantwortlich, so dass seine eigene Ersatzpflicht nach §
254 [X.] gemindert sei (vgl. [X.], Urteil vom 14.
März 1983 -
II ZR 103/82, NJW 1983, 1856; Urteil vom 26.
November 2007 -
II ZR 161/06, NJW-RR 2008, 484 Rn.
3;
siehe
für das Verhältnis Vorstandsmitglied und [X.] bei der Aktiengesellschaft: [X.] 1920, 1032
f.); der Geschäftsführer kann als [X.] auch nicht geltend machen, er sei von der Gesellschafterversammlung schlecht ausgewählt oder nachlässig überwacht 21
22
-

13

-

worden (vgl. [X.], Urteil vom 14.
März 1983 aaO
S. 1857).
Ebenso ist der
[X.] ausgeschlossen im Verhältnis zwischen Vorstand und Geschäftsführer eines Sozialversicherungsträgers (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Februar 1985 -
IX ZR 145/83, NJW 1985, 2194, 2196).

b)
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Stiftung (vgl.
[X.]/[X.], Non Profit Law Yearbook 2006 S.
33, 42). Auch wenn zwei Organe einer Stiftung, etwa der Vorstand und ein [X.], die Stiftung schädigen, haften sie gleichstufig für den durch sie entstandenen
Schaden und damit als Gesamtschuldner. Sie können sich nicht auf das Mitverschulden des anderen Gesamtschuldners zur eigenen Haftungsverminderung berufen, son-dern sind darauf verwiesen, bei dem
anderen Gesamtschuldner, dem
anderen
haftenden
Organ der Stiftung,
Rückgriff zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] gegenüber dem [X.]n als Vorstand nach § 10 Ab-satz
1 der Stiftungssatzung weisungsbefugt gewesen ist. Solche Weisungen sind -
entgegen der vom [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung -
hinsichtlich des hier ermittelten
Schadens vom Berufungsgericht
nicht festgestellt
worden; sie hätten
gegebe-nenfalls ein Verschulden des [X.]n und damit eine Haftung ausschließen können.
Auch in
der Stiftung gilt der
Grundsatz, der den Einwand des [X.]s dieser gegenüber im Hinblick auf die Verletzung der Überwachungs-pflicht durch ein anderes Stiftungsorgan ausschließt.

Der Hinweis
des [X.]n, im Fall der Schadensentstehung durch
eine Pflichtverletzung der Stiftungsaufsicht und eines Stiftungsorgans sei der [X.]seinwand zulässig (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1977 -
III
ZR 10/74, [X.]Z 68, 142, 151),
geht fehl. Die Stiftungsaufsicht ist kein Organ der Stiftung, so dass die dortige Fallgestaltung von der hier vorliegenden abweicht.
23
24
-

14

-

c)
Auf die weiteren [X.] der Klägerin zur Höhe der [X.] wie auch gegen die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung durch das Kuratorium kommt es deshalb nicht mehr an.

2.
Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die erhobenen [X.] des [X.]n bleiben oh-ne Erfolg.

a) Soweit der [X.] [X.] hinsichtlich des Haftungsgrundes erhebt, gehen diese
ins Leere, da insoweit das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist. Die Revision ist nur
insoweit
zugelassen worden, als das [X.] die Klageforderung im Hinblick auf den [X.] für unbegründet erachtet hat. Damit ist hier allein die Höhe des [X.] in das Revisionsverfahren gelangt. (Gegen-)[X.] hinsichtlich des Haftungsgrundes sind daher unzulässig (vgl. [X.], Urteil
vom 25. März 1980 -
VI
ZR 61/79, [X.]Z 76, 397, 399
f).

b) Auch die [X.] des [X.]n
zur Schadenshöhe greifen nicht durch.

aa) Die Feststellung der Schadenshöhe im Hinblick auf die pflichtwidrige Anlage des Stiftungsvermögens im Berufungsurteil hält der rechtlichen Nach-prüfung stand. Den eingetretenen Schaden hat die Klägerin durch die
Aufstel-[X.]n ist demgegenüber unsubstantiiert. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede [X.] über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden an-25
26
27
28
29
-

15

-

zusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Er-klärungen der [X.] hervorgeht. Die erklärungsbelastete [X.] hat -
soll ihr Vortrag beachtlich sein -
auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grund-sätzlich "substantiiert"
(d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann also grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Die Verpflichtung zu einem substantiierten [X.] setzt aber voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten [X.] möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben ([X.], Urteil vom
11. März 2010

-
IX
ZR 104/08, NJW
2010, 1357 Rn 16 mwN).

Mit der Aufstellung in der Anlage [X.] hat die Klägerin alle [X.] aufgelistet und die jeweiligen Verluste dargelegt. Soweit der [X.] einwendet, die Liste enthalte nur [X.] mit Verlusten, [X.] diejenigen mit Gewinn nicht genannt würden, widerspricht dieser Einwand dem Inhalt der Liste. Dort ist ein Wertpapierverkauf unter dem 27. Oktober 2007 [X.]n veranlasst wurden, wäre es ihm möglich, die nach seiner Ansicht
mit
einem positiven
-
die Schadensberechnung der Klägerin in Frage stellenden
-
Ergebnis getätigten
Anlagen zu benennen. Ein einfaches Bestreiten genügt der [X.] angesichts der
detaillierten
Auflistung
nicht. Im Übrigen weist, worauf auch das Berufungsgericht aufmerksam gemacht hat,
der Bericht der C.

GmbH vom 30. November 2009 einen noch höheren Verlust allein für Schadensberechnung nicht zugrunde gelegt hat.
Soweit der [X.] hinsicht-lich dieser Schadensberechnung einwendet, der Verlust in 2008 sei nicht vor-hersehbar gewesen, kann er damit keinen Erfolg haben. Die hier getätigten
An-lagen des Stiftungsvermögens waren allein schon wegen des
damit [X.]
-

16

-

nen
Risikos des Wertverlustes pflichtwidrig. Der [X.] kann sich deshalb nicht damit verteidigen, er habe die Realisierung des Risikos nicht vorhergese-hen.

bb) Die Feststellung eines Schadens durch die fehlerhafte Geschäftsfüh-rung des [X.]n infolge Überschreitens des Kostjährlich
für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von insgesamt ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die diesbezüglichen Feststellun-gen des Berufungsgerichts stützen sich auf den
Bericht der C.

GmbH vom 30. November 2009.
Dass die darin für jedes Jahr aufgelisteten
"Entnah-men für das laufende Geschäftsjahr"
unrichtig ermittelt worden sind, lässt sich dem Vorbringen
des [X.]n nicht entnehmen.
Soweit die Revision
auf eine Aufstellung der Klägerin vom
28. November 2011 verweist und geltend macht, dass die Personalkosten durch Drittmittel weitgehend gedeckt gewesen seien und der eingetretene Schaden deshalb geringer sei, dringt sie
damit nicht durch. Entscheidend ist hinsichtlich der
Überschreitung des Limits nicht allein, welche nicht von Drittmitteln abgedeckten Personalkosten anfallen, sondern in welcher Höhe insgesamt für den laufenden Geschäftsbetrieb Mittel über den vereinbarten Rahmen hinaus dem Stiftungskapital entnommen wurden. Dass diesbezüglich das Berufungsgericht bei seinen auf
dem
Bericht
der C.

GmbH gründenden Feststellungen Vorbringen des [X.]n rechtsfehlerhaft übergangen hat, ist nicht dargetan.

31
-

17

-

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Der Senat kann
in der Sache selbst entscheiden, da diese
zur Endentscheidung reif ist (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
3 ZPO).

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2013 -
5 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.11.2013 -
6 [X.] -

32

Meta

III ZR 509/13

20.11.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. III ZR 509/13 (REWIS RS 2014, 1152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1152

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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