Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.08.2010, Az. 30 W (pat) 533/10

30. Senat | REWIS RS 2010, 4250

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "Activo" - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde von Amts wegen


Tenor

In der Beschwerdesache

…    

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 006 746.5

hier: Wiedereinsetzung

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 5. August 2010 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende, des Richters [X.] und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Der Anmelderin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 44 des [X.] hat mit Beschluss vom 21. April 2010 die Anmeldung der Marke 30 2009 006 746.5 wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist u. a. darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim [X.] einzulegen ist. Der Beschluss ist laut [X.] am 26. April 2010 zugestellt worden.

2

Mit Telefax vom 18. Mai 2010 hat die Anmelderin gegen diesen Beschluss Beschwerde beim [X.] eingelegt. Auf der Kopie des [X.] wurde nach Eingang beim [X.] die Empfängeradresse ausgestrichen und der handschriftliche Vermerk: "An DPMA [X.]." angefügt. Das Original der Beschwerdeschrift ist am 19. Mai 2010 beim [X.] eingegangen. Die Beschwerdegebühr wurde am 19. Mai 2010 bezahlt. Laut Formblatt "[X.]" des [X.] - Markenstelle 44 – ist die Beschwerde dort am 1. Juni 2010 eingegangen.

II.

3

Der Anmelderin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt (§ 91 Abs. [X.]). Die Beschwerde der Anmelderin gilt damit als rechtzeitig eingelegt.

4

Gemäß § 66 Abs. 2 [X.] ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich einzulegen. Eine an das [X.] gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die falsche Adressierung ist jedoch unschädlich, wenn die Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist dem [X.] zugeht. Gemäß [X.] wurde der Beschluss am 26. April 2010 zugestellt. Die Beschwerdeschrift ist erst am 1. Juni 2010 und damit nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen.

5

Der Anmelderin ist jedoch Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren, da die Weiterleitung der beim [X.] am 18. Mai 2010 eingegangenen Beschwerde an das im selben Gebäude ansässige [X.] innerhalb der offenen Beschwerdefrist im ordentlichen Geschäftsgang unter Wahrung der Beschwerdefrist möglich gewesen wäre (vgl. [X.] NJW 1995, 3173, 3175; NJW 2005, 2137, 2138; [X.], 3776, 3777; [X.], 1156).

Meta

30 W (pat) 533/10

05.08.2010

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.08.2010, Az. 30 W (pat) 533/10 (REWIS RS 2010, 4250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4250


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 30 W (pat) 533/10

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 533/10, 14.04.2011.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 533/10, 05.08.2010.


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Referenzen
Wird zitiert von

26 W (pat) 575/16

29 W (pat) 556/19

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