Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 1 StR 533/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17692

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116B1STR533.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/15

vom
14. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

hier:
Gewährung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2016 gemäß §
404
Abs. 5 StPO
beschlossen:

Dem Antragsteller

G.

wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsan-walt Dr.

M.

aus L.

beigeordnet.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen Mordes zu einer le-benslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Adhä-sionsentscheidung getroffen.
Der Adhäsionskläger hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.

M.

beantragt.
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des An-tragstellers
für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. [X.], [X.] vom 13.
Oktober 2010

5
StR 179/10, vom 30.
März 2001

3
StR 25/01, NJW 2001, 2486 und vom
27.
Mai 2009

2 StR 103/09,
NStZ-RR 2009, 253). Das [X.] hat dem
Geschädigten durch
Beschluss vom 13.
April 2015
Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im ersten Rechtszug
un-ter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.

M.

bewilligt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, §
404 Abs.
5 Satz
1 StPO i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz
1 ZPO, so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist.
Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§
404 Abs.
5 Satz
3 StPO) dem Antragsteller
im Adhäsionsverfahren Prozesskosten-1
2
3
4
-
3
-
hilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr.

M.

zur Vertretung insoweit beizuordnen.
Der Antragsteller war nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Ferner wird der Angeklagte als Antragsgegner im Sinne von §
404 Abs.
5 Satz
2 StPO i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO vorliegend von einem Rechtsanwalt, sei-nem Verteidiger Rechtsanwalt [X.]

, vertreten. Die Erfolgsaussichten des im Adhäsionsverfahren vom Antragsteller geltend gemachten Freistel-lungsanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§
404 Abs.
5 Satz
1 StPO i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Dem Antragsteller ist Rechtsanwalt Dr.

M.

beizuordnen, der dem
Antragsteller
bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§
404 Abs.
5 Satz
2 StPO i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO).
Raum Graf

Jäger

Radtke Bär
5

Meta

1 StR 533/15

14.01.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 1 StR 533/15 (REWIS RS 2016, 17692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17692

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