Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.01.2021, Az. 29 W (pat) 508/18

29. Senat | REWIS RS 2021, 9143

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "DIE GETRÄNKE-KÖNNER" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 058 922.5

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 27. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

DIE GETRÄNKE-KÖNNER

3

ist am 10. November 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Zusammenstellen, Systematisierung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Ermittlung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Dienstleistungen einer Informationsagentur, nämlich bezüglich Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Durchführung von Auktionen, auch über das [X.]; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Planung und Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen; Sponsoring in Form von Werbung; Herausgabe von Druckschriften für Werbezwecke, Präsentation von Waren; Verkaufsförderung (Sales promotion) [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen, Werbematerial und Werbezeit in [X.]; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Sponsorensuche; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen (auch online) im Bereich alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke;

5

Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.], Bereitstellung des Zugriffs auf Software in Datennetzen für [X.]zugänge, Bereitstellen von Plattformen im [X.], Bereitstellung von Portalen im [X.], Bereitstellung von Telekommunikationskanälen, Bereitstellung von Portalen, [X.], [X.] und elektronischen Foren im [X.]; E-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten und Informationen aller Art an [X.]-Adressen [Web-Messaging]; Vermietung von Telekommunikationsgeräten und Datenübertragungsgeräten; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen;

6

Klasse 41: [X.]; kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;

7

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

8

Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 8. März 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

9

Zur Begründung ist ausgeführt, dem angemeldeten Wortzeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft, da es einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweise. Die sprachüblich gebildete Wortfolge setze sich aus den Begriffen „Getränke“ und „Könner“ zusammen und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis dahingehend verstanden, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einem besonderen Spezialisten, einer Fachkraft für Getränke aller Art angeboten oder erbracht würden bzw. von dieser für ihre Tätigkeit benötigt würden. Die bei einem aus mehreren Wörtern oder Wortbestandteilen zusammengesetzten Zeichen erforderliche Gesamtbetrachtung führe nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile hinausgehe. Das Anmeldezeichen weise direkt auf die Art und den Inhalt des Angebots der Dienstleistungen hin und vermittle, ohne dass eine Analyse erforderlich wäre, im Zusammenhang mit allen beanspruchten Dienstleistungen den Eindruck einer [X.] über das Thema, den Inhalt oder die Art der Angebote. Dies gelte für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen, da diese von einem solchen Spezialisten angeboten und/oder erbracht werden könnten.

Der Umstand, dass das Anmeldezeichen lexikalisch nicht nachweisbar sei, ändere nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die angemeldeten Dienstleistungen. Zwar handele es sich um eine sprachliche Neuschöpfung, allerdings sei der Verkehr daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form vermitteln sollen. Zudem handele es sich um eine nicht besonders ungewöhnliche Wortkombination, die sich in vergleichbar gebildete, dem Verkehr bekannte Begriffe wie „[X.]“, „[X.]“ oder „Computerkönner“ einreihe. Soweit sich die Anmelderin auf die Eintragung angeblich vergleichbarer Marken berufe, handele es sich, unabhängig von dem Grundsatz, dass man aus [X.] keinen Eintragungsanspruch ableiten könne, um abweichende Wortzusammensetzungen, die anders zu beurteilen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.]es vom 20. November 2017 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage könne nicht von vornherein die Eignung als Herkunftshinweis abgesprochen werden. Die Feststellung, dass es sich bei den Begriffen „Getränke“ und „Könner“ um allgemein verständliche Begriffe mit einem gewissen Werbewert handele, führe nicht zur Annahme jeglicher Unterscheidungskraft. In ihrer Gesamtheit stelle die Wortfolge „[X.]“ einen originellen Kunstbegriff dar, der sich dem Verkehr durch die grammatikalisch unübliche Verbindung eines Substantivs und eines substantivierten Verbs als herkunftshinweisend einpräge. Die Wortfolge sei weder unmittelbar beschreibend noch weise sie einen engen beschreibenden Bezug auf. Auch aus der Begründung des [X.]-Beschlusses erschließe sich kein Zusammenhang zwischen einem „Getränke-Könner“ und den beanspruchten Dienstleistungen. So sei es fernliegend, anzunehmen, ein Spezialist für Getränke biete Dienstleistungen der Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung oder Telekommunikation an. Da es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handele, werde der Verkehr das Zeichen besonders aufmerksam betrachten und als Herkunftshinweis wahrnehmen. [X.] vergleichbarer Drittzeichen begründeten zwar keinen Eintragungsanspruch, seien aber indiziell für die Eintragungsfähigkeit der Marke, da ein einheitlicher Prüfungsmaßstab anzuwenden sei. Im Gegensatz zu dem als Marke eingetragenen einfachen, grammatikalisch üblich gebildeten Satz „Getränke muss man können“ (Nr. 30 2025 051 743) sei die angemeldete Wortfolge aufgrund ihrer Aufmerkwirkung unterscheidungskräftig.

Der Senat hat mit Hinweis vom 2. März 2018 mitgeteilt, dass er den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 20. November 2017 nach vorläufiger Einschätzung für rechtmäßig und die Beschwerde für unbegründet halte. Mit Schriftsatz vom 19. April 2018 hat die Beschwerdeführerin den (hilfsweise gestellten) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Zur Ergänzung wird auf den Hinweis des Senats vom 2. März 2018 einschließlich der mitübersandten [X.] sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

A. Da der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen worden ist, und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 [X.]).

B. Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht ([X.], 411 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Die [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und des [X.] aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. [X.] 2008/95/[X.] ([X.]) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und [X.] ([X.]) 2015/2436 ([X.]) und werden unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.].

2. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „DIE GETRÄNKE-KÖNNER“ als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 Rn. 59f. – [X.]/[X.]]; [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]ROHYPO; [X.], 932 Rn. 7
– #darferdas?, [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.] GRUR 2001, 1151 – marktfrisch).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11
– grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] Rn. 8 – #darferdas?; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] [X.], 934 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 – hey!; [X.], 952 Rn. 10 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – [X.]!).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen nicht, da die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich sowohl um das unternehmerisch tätige Fachpublikum als auch um den Endverbraucher handelt, in diesem Wortzeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen werden.

a) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den mit einem Bindestrich verbundenen Wörtern „Getränke“ und „Könner“ sowie dem vorangestellten Artikel „Die“ zusammen.

Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] [X.], 943, 944 – [X.].2; [X.], 229, 230 – BioID).

Der Begriff „Getränke“ ist lexikalisch erfasst als Bezeichnung für „zum Trinken zubereitete Flüssigkeiten“ (vgl. [X.], www.duden.de) bzw. als „Sammelbezeichnung für flüssige Lebensmittel, die zum Trinken aufbereitet oder zubereitet sind“ (vgl. https://www.lebensmittellexikon.de/g0001060.php).

Der Begriff „Könner“ bezeichnet eine „Person mit einem bestimmten Können“ (vgl. [X.], www.duden.de) bzw. „jemanden mit hervorragenden Fähigkeiten auf einem bestimmten Gebiet“ (vgl. www.wortbedeutung.info/K%C3%B6nner/) und ist als Synonym für „Experte“, „Fachmann“, „Sachkenner“ oder „Spezialist“ gebräuchlich (www.wortbedeutung.info/K%C3%B6nner/;www.dwds.de/wb/K%C3%B6nner).

Die Verbindung des Artikels mit den beiden beschreibenden Wörtern zu dem Gesamtbegriff „[X.]“ stellt eine sprach- und werbeüblich zusammengesetzte Wortkombination dar.

Wie die der Beschwerdeführerin mit [X.] vom 2. März 2018 übersandten [X.] zeigen, kann sich dabei die jeweilige Kompetenz nicht nur auf Personen beziehen, wie es bei den Ausdrücken „[X.]“, „[X.]“, Klassik-Könner“ oder bei dem allgemein gebräuchlichen Begriff „Alleskönner“ der Fall ist, sondern auch auf Gegenstände, denen spezifische, besonders gute Eigenschaften zugesprochen werden, wie z. B. „Vielfach-Könner“ für Arzneimittel, die ein breites Therapiespektrum abdecken (vgl. www.aponet.de/service/nai-extra/2014/6/arzneimittel-vielfach-koenner) oder „[X.]“ für Multifunktions-Lasermaschinen (www.goodchinabrand.com). Im Rahmen der werbemäßigen Herausstellung von Produkten sind derartige Personifizierungen seit langem weit verbreitet und werden vom Verkehr als beschreibender und nicht als betriebskennzeichnender Hinweis gewertet ([X.], Beschluss vom [X.], 30 W (pat) 523/18 – Vereinfacher; Beschluss vom 06.12.2016, 29 W (pat) 541/15
– Etikettenkönner; Beschluss vom 29.08.2007, 26 W (pat) 62/06 – [X.]; Beschluss vom 11.07.2002, 25 W (pat) 55/01 – [X.]; Beschluss vom 09.04.2001, 30 W (pat) 74/00 – [X.]). Dies gilt auch für den vorangestellten Artikel, der zudem die Qualifikation des Anbieters unterstreicht (vgl. [X.], Beschluss vom 09.01.2012, 28 W (pat) 584/10 – [X.]; Beschluss vom 17.10.2006, 25 W (pat) 152/04 – Der [X.]; Beschluss vom 28.10.2998, 26 W (pat) 48/1998 – die [X.]; [X.]IPO, Beschluss vom 03.08.2011, [X.]/11-4 – Der Schluck Gesundheit).

Die Wortkombination „[X.]“ reiht sich in derart vergleichbar gebildete Zusammensetzungen des Wortes „Könner“ mit anderen Wörtern ohne weiteres ein und wird demnach von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als schlagwortartig anpreisende [X.] verstanden. Hinzu kommt, dass sich schon in Zeitpunkt der Anmeldung des beschwerdegegenständlichen Zeichens die beschreibende Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ feststellen lässt (vgl. www.getraenkewelt.de;https://m.facebook.com/dgsgetaenkebrommer/posts/900611283429308). Doch selbst Wortneubildungen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich, wie hier, den angesprochenen Verkehrskreisen die konkret beschreibende Angabe – im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin – ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 175). Die angemeldete Wortfolge weist keine Besonderheit auf, die den Verkehr veranlassen könnte, in ihr – in Kenntnis ähnlich gebildeter Werbeversprechen – einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. In Folge der Verwendung vergleichbar gebildeter Werbeanpreisungen fehlt es ihr an Originalität. Zur Erfassung ihres werbenden Sinngehalts bedarf es auch keiner gedanklichen Analyse und/oder Interpretation.

Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge DIE GETRÄNKE-KÖNNER“ als Ganzes ohne weiteres als schlagwortartigen Sachhinweis auf Spezialisten im Bereich der Getränkebranche verstehen.

b) Dies gilt in Bezug auf sämtliche von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen.

Die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen werden durch die Bezeichnung „[X.]“ dahingehend beschrieben und beworben, dass sie sich auf die Getränkebranche beziehen und von oder für Spezialisten dieser Branche erbracht werden. Dies gilt, anders als die Beschwerdeführerin vorträgt, auch für die Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung“. [X.] werden in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net).

Im Bereich der Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung findet man neben den üblichen branchenübergreifenden Spezialisierungen, z. B. auf die Gebiete „Controlling“ oder „Einkauf“, auch Spezialisierungen auf bestimmte Branchen, in denen die Geschäftsführung besondere Erfahrungen erfordert, wie dies in der Getränkeindustrie als einer der größten Branchen der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (vgl. www.boeckler.de „Branchenanalyse Getränkeindustrie“) der Fall ist. Die [X.] Getränkeindustrie gehört zu den führenden in [X.] und setzte bereits 2017 rund 21 Milliarden Euro um ([X.]/). Hier bedarf die Geschäftsführung mit Themen wie Logistik, Vertrieb, Automatisierung usw. einer besonderen branchenbezogenen Expertise, auf die mit der Wortfolge „[X.]“ anpreisend hingewiesen wird.

Die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke“ der Klasse 35 können sich inhaltlich mit der Herstellung, dem Abfüllen, der Verpackung und dem Marketing von Getränken befassen. Für die Aussteller dienen sie als Forum, um ihre Ideen zu präsentieren, für die Messebesucher als Informationsplattform.

In Bezug auf die „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [auch online] im Bereich alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke“ gibt das Zeichen einen Hinweis auf die Getränkebranche, in der diese Dienstleistungen erbracht werden.

Zu den in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen, weil zwischen der technischen Dienstleistung und der Kontentvermittlung ein so enger Bezug besteht, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt ([X.] [X.], 1100 Rn. 22 – [X.]!; [X.], Beschluss vom [X.], 26 (pat) 44/17 – MODELLE HAMBURG.de; Beschluss vom 13.02.2017, 26 W (pat) 58/16 – [X.]). Das angesprochene Publikum wird die Wortfolge „[X.]“ diesbezüglich daher nur als [X.] dahingehend auffassen, dass sich die Dienstleistungen auf das Bereitstellen von [X.]zugängen, Foren, Portalen, Plattformen, [X.] etc. mit dem Thema „Getränke“ beziehen und die Anbieter in diesem Bereich besonders sachkundig sind.

Auch „[X.]; kulturelle Aktivitäten“ und die „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ der Klasse 41 können sich mit dem Thema „Getränke“ befassen und dies mit einer besonderen Sachkenntnis bewerben (vgl. „[X.] 2017“, https://idw-online.de/de/event56779). Neben dem Sommelier, der sich ursprünglich nur mit Wein beschäftigt hat, sind heute auch andere „Getränke-Könner“ beliebt, wie der [X.], der [X.], der [X.] oder selbst der [X.] (https://wortschatz.uni-leipzig.de/de: Stichwort: *sommelier).

Schließlich gehören Getränke zu den Dienstleistungen „Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43, bei denen – insbesondere was die Verpflegung betrifft - ebenfalls eine gewisse Expertise gefragt ist, so dass auch diese mit der Wortfolge „[X.]“ beschrieben werden können.

c) Das Anmeldezeichen stellt nach alledem lediglich eine werbende Sachaussage für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen dar und ist somit nicht geeignet, als individualisierender betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Meta

29 W (pat) 508/18

27.01.2021

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.01.2021, Az. 29 W (pat) 508/18 (REWIS RS 2021, 9143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9143

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