Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. 5 StR 375/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1886

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 375/15

vom
24. November 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. November 2015
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2015 mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die [X.] vom 20. Juli 2015 sowie die Gegenerklärung des Verteidigers J.

vom 17. September 2015 waren Gegenstand der Se-natsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des [X.] die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Der [X.] hat in seinem Antrag auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfahrensrüge nach § 265 StPO versagt. Nachdem die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage nicht von einer erheb-lich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen war und sich die [X.] nach Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens in ihrem Verständigungsvorschlag ([X.] f.) keineswegs auf die Annahme des § 21 StGB festgelegt, sondern alternative Strafunter-
und Strafobergrenzen genannt hatte, bestand für den von der Revision vermissten
Hinweis kein An-lass.
[X.] Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 375/15

24.11.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. 5 StR 375/15 (REWIS RS 2015, 1886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1886

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