Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. IX ZR 252/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12268

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200417UIXZR252.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 252/16

Verkündet am:

20. April 2017

Kir[X.]hgeßner

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 134 Abs. 1
Der S[X.]huldner, der im [X.] auf eine tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht bestehen-de S[X.]huld leistet, nimmt keine unentgeltli[X.]he Leistung vor, wenn er irrtümli[X.]h an-nimmt, zu einer entgeltli[X.]hen Leistung verpfli[X.]htet zu sein.
[X.] § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 134 Abs. 1
Die aufgrund von we[X.]hselseitigen Ansprü[X.]hen im Zusammenhang mit einem [X.] erlangte Mögli[X.]hkeit einer Aufre[X.]hnung oder Verre[X.]hnung ist au[X.]h dann ni[X.]ht als unentgeltli[X.]he Leistung anfe[X.]htbar, wenn die dem S[X.]huldner zu-stehende Gegenforderung ein berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]her Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h ist.

[X.], Urteil vom 20. April 2017 -
IX ZR 252/16 -
LG Essen

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 20. April 2017 dur[X.]h [X.]
Dr. [X.], den Ri[X.]h-ter Prof. Dr. [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] S[X.]hoppmeyer und Meyberg

für Re[X.]ht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 15.
Zivilkammer des [X.] vom 30. August 2016 wird auf Kosten des Klägers zu-rü[X.]kgewiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

G.

(fortan: S[X.]huldner). Der S[X.]huldner s[X.]hloss mit der Re[X.]htsvorgängerin der Beklagten (fortan: Beklagte) am 10.
Februar 2009 vier [X.] ab. Nr.
4 der Darlehensbedingungen bestimmte jeweils, dass die Beklagte für den zugesagten Kredit ein einmaliges Bearbei-tungsentgelt bere[X.]hne. Dieses werde mit Zustandekommen des Vertrags fällig und spätestens mit Auszahlung/erster Teilzahlung des Kredits dem [X.] belastet. Die jeweiligen Bearbeitungsentgelte betrugen 965

250

e-hensbeträge aus.

1
-
3
-

Mit S[X.]hreiben vom 17.
August 2012 kündigte die Beklagte die Verträge wegen Zahlungsrü[X.]kständen. Sie forderte den S[X.]huldner auf, den [X.] zu zahlen. Auf einen Antrag vom 4.
September 2012 eröffnete das Insolvenzge-ri[X.]ht am 11.
September 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S[X.]huldners. Mit S[X.]hreiben vom 11.
Dezember 2014 forderte der Kläger die [X.] auf, die Bearbeitungsgebühren zurü[X.]kzuzahlen. Die Beklagte erklärte am 20.
Januar 2015 die Aufre[X.]hnung mit ihren offenen Darlehensforderungen.

Der Kläger ma[X.]ht geltend, dass die Bezahlung der Bearbeitungsgebüh-ren gemäß §
134 Abs. 1 [X.] anfe[X.]htbar und die Aufre[X.]hnung gemäß §
96 Abs.
1 Nr.
1 und 3 [X.] unwirksam sei. Das Amtsgeri[X.]ht hat seine Klage auf Rü[X.]kzahlung der Bearbeitungsgebühren abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat gemeint, der [X.] auf Rü[X.]kzahlung der Bearbeitungsgebühren sei dur[X.]h die Aufre[X.]hnung der Beklagten erlos[X.]hen.
Die Aufre[X.]hnung sei na[X.]h §
96 Abs.
1 Nr.
3, §
134 [X.] zulässig. Es liege keine unentgeltli[X.]he Leistung vor. Zwar sei in erster [X.] der objektive Sa[X.]hverhalt maßgebli[X.]h. Der S[X.]huldner habe die Bearbei-2
3
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-
4
-
tungsgebühren bezahlt, weil er davon ausgegangen sei,
dass er hierzu vertrag-li[X.]h verpfli[X.]htet gewesen sei. Au[X.]h wenn die Verpfli[X.]htung zur Zahlung von Be-arbeitungsgebühren na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] unwirk-sam sei, habe der S[X.]huldner na[X.]h dem Willen beider Vertragsparteien eine Gegenleistung erhalten sollen. Nähmen beide Parteien irrig an, dass der S[X.]huldner zur Leistung verpfli[X.]htet sei, liege keine unentgeltli[X.]he Leistung im Sinne des §
134 [X.] vor. Sinn und Zwe[X.]k des §
134 [X.] sei, dass si[X.]h [X.] auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen solle. Daran fehle es, weil die Parteien bei Abs[X.]hluss der Darlehensverträge davon ausgegangen seien, dass Bearbeitungsgebühren wirksam vereinbart seien.

II.

Das hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand. Ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung der Bearbeitungsgebühren besteht weder na[X.]h §
812 Abs.
1 Satz 1 BGB no[X.]h ist die Bezahlung der Bearbeitungsgebühren na[X.]h §
134 [X.] anfe[X.]htbar.

1. Die Bezahlung der Bearbeitungsgebühren dur[X.]h den S[X.]huldner ist ni[X.]ht na[X.]h §
134 Abs.
1 [X.] anfe[X.]htbar.

a) Allerdings hat der S[X.]huldner die Bearbeitungsgebühren ohne Re[X.]hts-grund gezahlt. Der Beklagten stand kein Anspru[X.]h auf die Bezahlung der Bear-beitungsgebühren zu. Bei der Regelung in den Darlehensbedingungen handelt es si[X.]h um allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen. Die Vereinbarung einer Bearbei-tungsgebühr in allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen unterliegt na[X.]h §
307 Abs.
3 Satz 1 BGB der ri[X.]hterli[X.]hen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Ver-brau[X.]hern gemäß §
307 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Nr.
1 BGB unwirksam ([X.], Ur-6
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teil vom 13.
Mai 2014 -
XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
23 ff). In diesem Fall kann der Verbrau[X.]her die -
wie hier
-
dur[X.]h Verre[X.]hnung gezahlten Bearbei-tungsgebühren na[X.]h Berei[X.]herungsre[X.]ht zurü[X.]kverlangen ([X.], Urteil vom 28.
Oktober 2014 -
XI [X.], [X.]Z 203, 115 Rn. 24).

b) Jedo[X.]h handelt es si[X.]h bei der Bezahlung einer tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht be-stehenden S[X.]huld im [X.] ni[X.]ht um eine unentgeltli[X.]he Leistung des S[X.]huldners, wenn der S[X.]huldner irrtümli[X.]h annimmt, zu einer ent-geltli[X.]hen Leistung verpfli[X.]htet zu sein.

[X.]) Unentgeltli[X.]h ist im [X.] eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des [X.] zugunsten einer anderen Person aufge-geben wird, ohne dass dem [X.] ein entspre[X.]hender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll ([X.], Urteil vom 9.
November 2006
-
IX ZR 285/03, [X.], 708 Rn. 15; vom 15.
September 2016 -
IX
ZR 250/15, [X.], 2312 Rn.
20,
je mwN). Der insolvenzre[X.]htli[X.]he Begriff der unentgeltli[X.]hen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltli[X.]hkeit als sol-[X.]he ni[X.]ht voraus ([X.], Urteil vom 5.
März 2015 -
IX
[X.], [X.]Z 204, 231 Rn. 49). §
134 Abs.
1 [X.] beruht auf der gesetzgeberis[X.]hen Wertung, dass ein in Vermögensverfall geratener S[X.]huldner si[X.]h ni[X.]ht auf Kosten seiner Gläubiger
freigiebig zeigen dürfe ([X.], Urteil vom 13.
März 2008 -
IX ZR 117/07, [X.], 975 Rn.
10). Ents[X.]heidender Gesi[X.]htspunkt ist, dass der S[X.]huldner,
statt seine Gläubiger zu befriedigen,
diesen dur[X.]h die unentgeltli[X.]he Leistung kompensationslos Mittel entzogen hat, die andernfalls im [X.]punkt der Insolvenz zu ihrer Befriedigung zur Verfügung gestanden hätten [X.], Die gesamten Materialien zur Konkursordnung, 1881, [X.]). Freigiebige Leistun-gen des S[X.]huldners sollen daher im Insolvenzfall im Interesse einer besseren Befriedigung der Gläubiger rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden.
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-

Die Unters[X.]heidung, ob freigiebige Leistungen des S[X.]huldners vorliegen, ri[X.]htet si[X.]h entspre[X.]hend der Zielri[X.]htung des §
134 Abs.
1 [X.] im [X.] dana[X.]h, inwieweit der leistende S[X.]huldner eine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspre[X.]hende Gegenleistung erhalten soll oder ni[X.]ht. Ents[X.]heidend hierfür ist regelmäßig, ob den Empfänger seinerseits eine Leistungsverpfli[X.]htung trifft und insoweit ein die Leistung des S[X.]huldners ausglei[X.]hender Vermögenswert vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der [X.] einen objektiv glei[X.]hwertigen Gegenwert für die erhaltene Zu-wendung zu erbringen hat ([X.], Bes[X.]hluss vom 21.
Dezember 2010 -
IX ZR 199/10, [X.], 484
Rn. 10 mwN).

Au[X.]h ohne eine vertragli[X.]he Vereinbarung einer Gegenleistung fehlt es an einer für die Unentgeltli[X.]hkeit erforderli[X.]hen kompensationslosen Minderung des s[X.]huldneris[X.]hen Vermögens, wenn der Empfänger die Leistung des S[X.]huldners auf andere Art und Weise auszuglei[X.]hen hat. So setzt bei einem Verglei[X.]h die Frage, ob eine Gegenleistung vorliegt, die der Unentgeltli[X.]hkeit der empfangenen Leistung entgegensteht, nur voraus, dass S[X.]huldner und [X.] im Rahmen des Verglei[X.]hs einen angemessenen Interessenaus-glei[X.]h finden ([X.], Urteil vom 8.
März 2012 -
IX ZR 51/11, [X.], 857 Rn.
34). Auf eine re[X.]hneris[X.]he Gegenüberstellung des bei[X.]eitigen Na[X.]hge-bens gegenüber der jeweiligen Ausgangsposition kommt es in diesem Rahmen hingegen ni[X.]ht an ([X.], Urteil vom 9.
November 2006 -
IX ZR 285/03, [X.], 708 Rn. 17; vom 8.
März 2012, [X.]O
Rn. 35). Das verglei[X.]hsweise Na[X.]h-geben eines Teils kann dana[X.]h erst dann als unentgeltli[X.]he Leistung gewertet werden, wenn der [X.] den Berei[X.]h verlässt, der bei objektiver Be-urteilung ernstli[X.]h zweifelhaft sein kann ([X.], Urteil vom 9.
November 2006, [X.]O Rn.
17
f; vom 8.
März 2012, [X.]O).
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-

bb) Na[X.]h diesen Maßstäben erfüllt eine Leistung ohne Re[X.]htsgrund ni[X.]ht stets die Voraussetzungen einer unentgeltli[X.]hen Leistung im Sinne des §
134 Abs. 1 [X.]. Leistet der S[X.]huldner, weil er si[X.]h irrtümli[X.]h hierzu verpfli[X.]htet hält, steht ihm hinsi[X.]htli[X.]h der Leistung ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h na[X.]h §
812 Abs.
1 Satz 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Berei[X.]he-rungsanspru[X.]h ausgesetzt. Insoweit fehlt es bei einer sol[X.]hen Leistung an ei-nem endgültigen, vom Empfänger ni[X.]ht auszuglei[X.]henden, freigiebigen [X.]. Daher ist eine Leistung des S[X.]huldners, wenn die-ser irrtümli[X.]h annimmt, zu einer entgeltli[X.]hen Leistung verpfli[X.]htet zu sein, ni[X.]ht na[X.]h §
134 Abs. 1 [X.] anfe[X.]htbar ([X.], Bes[X.]hluss vom 9. Oktober 2014
-
IX ZR 294/13, Z[X.] 2015, 305 Rn. 3; [X.], [X.], 334, 335; [X.], [X.], 735, 736; [X.], [X.], 154, 155; [X.]/
[X.], [X.], 2008, § 134 Rn. 12; [X.]/Ganter/Weinland, [X.], 19. Aufl., §
134 Rn. 41; [X.] in [X.]/[X.]/Wagner, Insolvenzanfe[X.]htung, 2.
Aufl., Rn. G
42a; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 134 Rn. 22; [X.], [X.] 2011, 219, 224; Ganter, [X.], 249, 256, 258; eins[X.]hränkend nur für Leistungen auf einen unerkannt ni[X.]htigen [X.], [X.], 14. Aufl., § 134 Rn. 48; in diese Ri[X.]htung au[X.]h HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., §
134 Rn. 13).

Die Gegenauffassung (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 134 Rn. 22; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2016, § 134 Rn. 46; [X.] in [X.]/
[X.]/Ringstmeier, [X.], 3. Aufl., § 134 Rn. 6; [X.], [X.], 212
f;
[X.], Z[X.] 2015, 235, 237; [X.]., Z[X.] 2016, 212; Geißler, Z[X.] 2015, 2349, 2353; [X.], Z[X.] 2016, 891, 894) überzeugt ni[X.]ht. Die für §
134 [X.] erforderli[X.]he Freigiebigkeit des S[X.]huldners liegt ni[X.]ht s[X.]hon in der Leistung [X.], sondern erst im endgültigen Verlust eines Vermögensgegen-13
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-
8
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standes ohne ausglei[X.]hende Gegenleistung des Empfängers. Eine in diesem Sinn ausglei[X.]hende Verpfli[X.]htung des Empfängers liegt im allgemeinen vor, wenn dem S[X.]huldner ein Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h seiner Leistung zusteht. Ist der andere Teil verpfli[X.]htet, den Erwerb zurü[X.]kzuerstatten, handelt der S[X.]huldner insoweit regelmäßig ni[X.]ht freigiebig. Steht dem S[X.]huldner wegen der Leistung ohne Re[X.]htsgrund ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h zu, hat der [X.] die erhaltene Leistung dem S[X.]huldner zu erstatten. Der Empfänger ist mit dem Berei[X.]herungsanspru[X.]h belastet, aufgrund dessen dem S[X.]huldner ein die Unentgeltli[X.]hkeit auss[X.]hließender Vermögenswert zusteht.

Der in §
134 Abs. 1 [X.] verwandte Begriff der Unentgeltli[X.]hkeit ist ni[X.]ht glei[X.]hbedeutend mit [X.]. Au[X.]h eine Leistung, die aufgrund eines S[X.]henkungsvertrages -
also mit Re[X.]htsgrund
-
erfolgt, ist unentgeltli[X.]h. Die Un-entgeltli[X.]hkeit einer Leistung, die -
wie hier
-
kein Verpfli[X.]htungsges[X.]häft dar-stellt, ist na[X.]h dem Grundges[X.]häft zu beurteilen ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
IX
ZR 133/13, [X.], 516 Rn. 15 mwN). Daher ist die Leistung auf ein [X.] unentgeltli[X.]h. Wer aber irrtümli[X.]h auf eine entgeltli[X.]he Ni[X.]hts[X.]huld leistet, erstrebt eine Gegenleistung, an deren Stel-le der Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h gegen den Empfänger tritt. In sol[X.]hen Fällen handelt es si[X.]h regelmäßig ni[X.]ht um eine freigiebige Handlung des S[X.]huldners. Denn an die Stelle des weggegebenen Vermögensgegenstandes tritt der Berei-[X.]herungsanspru[X.]h na[X.]h
§
812 Abs.
1 Satz 1 Fall 1 BGB. Ist der Empfänger [X.] einem Anspru[X.]h auf Rü[X.]kgewähr
ausgesetzt, liegt regelmäßig keine frei-giebige Leistung vor.

An[X.] ist dies, wenn der Empfänger ni[X.]ht mit einer Verpfli[X.]htung belas-tet wird, die der Unentgeltli[X.]hkeit entgegenstehen kann. Dies ist bei einer [X.]en Leistung der Fall, sofern
dem S[X.]huldner kein Rü[X.]kforde-15
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-
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-
rungsanspru[X.]h zusteht. Daher
liegt eine unentgeltli[X.]he und deshalb anfe[X.]htbare Leistung des S[X.]huldners vor, wenn er in Kenntnis des fehlenden Re[X.]htsgrun-des handelt. Unter diesen Umständen ist eine Rü[X.]kforderung na[X.]h §
814 BGB ausges[X.]hlossen. Dies führt zu einem endgültigen Vermögenserwerb beim [X.], ohne dass diesen eine ausglei[X.]hende Leistungsverpfli[X.]htung trifft. S[X.]heitert ein Anspru[X.]h des S[X.]huldners an § 814 BGB, ist au[X.]h dem Insolvenzverwalter ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h abzuspre[X.]hen ([X.], Urteil vom 5. März 2015
-
IX [X.], [X.]Z 204, 231 Rn. 44 mwN). Der Leistende, der gewusst hat, dass die Verbindli[X.]hkeit ni[X.]ht besteht, erstrebt in
Wahrheit ni[X.]ht den Erfolg der S[X.]huldtilgung, sondern etwas anderes, nämli[X.]h s[X.]henkungshalber, zur Erfül-lung einer Anstandspfli[X.]ht oder um einer verde[X.]kten Gegenleistung willen zu leisten (He[X.]k, Grundriß des S[X.]huldre[X.]hts, 1929, [X.]; [X.]/[X.], [X.], §
134 Rn. 13). Eine sol[X.]he Leistung ist daher regelmäßig unentgeltli[X.]h.

[X.][X.]) Darüber hinaus gebietet der S[X.]hutzzwe[X.]k des § 134 [X.] in Fällen einer Leistung ohne Re[X.]htsgrund keine uneinges[X.]hränkte Anfe[X.]htung als un-entgeltli[X.]he Leistung. Eine Leistung
des S[X.]huldners, bei der die Forderung ei-nes [X.] entbehrt und die deshalb [X.] erfolgt, stellt eine Leistung dar, die der Empfänger ni[X.]ht, ni[X.]ht in der Art oder ni[X.]ht zu der [X.] zu beanspru[X.]hen hat und die deshalb inkongruent ist ([X.],
Urteil vom 19. Januar 2012 -
IX ZR 2/11, [X.]Z 192, 221 Rn. 12 mwN). Mithin ist diese Re[X.]htshand-lung unter den Voraussetzungen des § 131 [X.] und gegebenenfalls des §
133 Abs. 1 [X.] anfe[X.]htbar. Die Erweiterung des Begriffs der Unentgeltli[X.]hkeit in §
134 [X.] auf sämtli[X.]he [X.]en Leistungen würde regelmäßig alle insoweit inkongruenten Leistungen erfassen und damit die Mögli[X.]hkeit ihrer [X.] au[X.]h in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht deutli[X.]h ausdehnen. Dies würde die [X.] der Anfe[X.]htungswürdigkeit eines Verhaltens na[X.]h § 131 [X.] [X.] (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 22. Juli 2004 -
IX
ZR 183/03, [X.], 17
-
10
-
1837, 1839 unter I[X.]d; vom 18.
März 2010 -
IX ZR 57/09, [X.], 851 Rn.
10).

[X.]) Für diese Abgrenzung spri[X.]ht die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur S[X.]henkungsanfe[X.]htung.

(1) Der [X.] hat Vermögensübertragungen auf Dritte dann ni[X.]ht als unentgeltli[X.]he Leistung eingeordnet, wenn dem S[X.]huldner ein Rü[X.]k-forderungsanspru[X.]h zustand. So kann die treuhänderis[X.]he Übertragung von Vermögenswerten infolge des Rü[X.]kforderungsanspru[X.]hs des Treugebers ni[X.]ht als unentgeltli[X.]h betra[X.]htet werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 23.
Januar 2014
-
IX ZR 15/13, Rn. 6, [X.]; Urteil vom 10.
September 2015 -
IX [X.], [X.], 1996 Rn. 7). Glei[X.]hes gilt für die vom S[X.]huldner einem Beauftragten für die Ausführung des Auftrags zugewandten Mittel. Au[X.]h darin liegt keine freigie-bige Leistung, weil der Beauftragte die Mittel -
selbst wenn er sie ni[X.]ht
bestim-mungsgemäß
verwendet
-
gemäß §
667 BGB na[X.]h Beendigung des Auftrags zurü[X.]k zu gewähren hat ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2016 -
IX ZR 257/15, [X.], 103 Rn. 44).
In verglei[X.]hbarer Weise handelt es si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Ausrei[X.]hung eines Darlehens au[X.]h deshalb grundsätzli[X.]h um ein entgeltli[X.]hes Ges[X.]häft, weil der Darlehensnehmer jedenfalls verpfli[X.]htet ist, das zur Verfü-gung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurü[X.]kzuzahlen ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2016 -
IX [X.], [X.], 2483 Rn. 14).

(2) Auf der anderen Seite ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] anerkannt, dass Vermögensübertragungen auf Dritte unentgeltli[X.]h sind, wenn kein Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h des S[X.]huldners besteht und der [X.] Zuwendung erbringt. Unentgeltli[X.]h ist daher der Erfüllungsanspru[X.]h aus [X.] na[X.]h §
661a BGB gegenüber einem Verbrau[X.]her ([X.], 18
19
20
-
11
-
Urteil vom 13.
März 2008 -
IX
ZR 117/07, [X.], 975 Rn. 9). Denn die [X.] aus §
661a BGB beruht auf einer Freigiebigkeit des Versen[X.], ohne dass der Empfänger der Mitteilung eine diese ausglei[X.]hende Gegenleistung zu erbringen hätte oder dem Versender ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h zusteht.

Glei[X.]hes gilt für die Auszahlung von [X.]n, bei denen dem S[X.]huldner bewusst ist, dass sie tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht erzielt worden sind ([X.], Ur-teil vom 11.
Dezember 2008 -
IX
ZR 195/07, [X.]Z 179, 137 Rn. 6; vom 2.
April 2009 -
IX
ZR 197/07, Z[X.] 2009, 1202 Rn. 6; vom 22.
April 2010 -
IX
ZR 163/09, [X.], 1253 Rn. 6; vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZR 18/10, [X.], 674 Rn. 8; ebenso zu §
32 Nr. 1 KO
[X.], Urteil vom 29.
November 1990
-
IX
ZR 29/90, [X.]Z 113, 98, 101 ff; vom 29.
November 1990 -
IX
ZR 55/90, [X.], 331, 332 f). Da der S[X.]huldner die [X.] in diesen Fällen in Kenntnis des fehlenden Anspru[X.]hs ausgezahlt hat, steht einem Berei[X.]herungs-anspru[X.]h §
814 BGB entgegen. Deshalb erweist si[X.]h die Bezahlung von [X.]n bei einem S[X.]hneeballsystem als unentgeltli[X.]he Leistung des S[X.]huldners. Einseitige Vorstellungen des Empfängers, die Leistung sei entgelt-li[X.]h, sind unerhebli[X.]h ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 2008, [X.]O Rn. 6). An[X.] ist dies, wenn die Rü[X.]kzahlung auf die Einlage erfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 2010 -
IX
ZR 225/09, [X.], 1455 Rn. 12 f). Aus den glei[X.]hen Gründen ist weiter als unentgeltli[X.]he Leistung anfe[X.]htbar die bewusste Zahlung eines tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht bestehenden Auseinan[X.]etzungsguthabens ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 198/10, [X.], 1533 Rn. 21).

(3) Andere Ents[X.]heidungen stehen dem ni[X.]ht entgegen. Soweit der [X.] die Auszahlung von Provisionen auf [X.] als unentgeltli[X.]he Leis-tung angesehen hat ([X.], Bes[X.]hluss vom 21.
Dezember 2010 -
IX
ZR 199/10, [X.], 484 Rn. 12; Urteil vom 22.
September 2011 -
IX
ZR 209/10, [X.] 21
22
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12
-
2011, 2237 Rn. 14), ist ents[X.]heidend au[X.]h insoweit das Bewusstsein des S[X.]huldners, dass die Provisionen nur für objektiv wertlose Leistungen gezahlt worden sind (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 21.
Dezember 2010, [X.]O Rn. 13; Urteil vom 22.
September 2011, [X.]O). Ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h besteht in diesen Fällen ni[X.]ht, weil der S[X.]huldner
um den
fehlenden Anspru[X.]h auf die Provision weiß. Glei[X.]hes gilt für die Anfe[X.]htung einer Leistung des S[X.]huldners trotz [X.]. Unentgeltli[X.]h ist diese nur dann, wenn der S[X.]huldner in Kenntnis des fehlenden [X.] handelt. Dies kann [X.] offenbleiben, sofern die Leistung entweder na[X.]h §
812 Abs. 1 Satz 1 Fall
1 BGB zurü[X.]k
zu
gewähren oder -
bei Kenntnis des fehlenden Re[X.]htsgrun-des
-
na[X.]h §
134 Abs. 1 [X.] anfe[X.]htbar wäre (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März 2015 -
IX [X.], [X.]Z 204, 231 Rn. 43 ff, insb. 46). Denn die auf Rü[X.]k-gewähr einer ohne Re[X.]htsgrund erbra[X.]hten Leistung gestützte Klage erfasst au[X.]h die S[X.]henkungsanfe[X.]htung ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 -
IX
ZR 336/01, [X.], 540
unter [X.]). Soweit diesen Ents[X.]heidungen und der Überlegung des Senats, dass es bei Zahlung auf eine Ni[X.]hts[X.]huld, selbst wenn einem berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h §
814 BGB entge-genstehe, an der Entgeltli[X.]hkeit der Leistung fehle ([X.], Bes[X.]hluss vom 21.
Dezember 2010, [X.]O Rn. 12; Urteil vom 5.
März 2015, [X.]O Rn. 49), ent-nommen werden sollte, dass jede Leistung ohne Re[X.]htsgrund als unentgeltli[X.]he Leistung na[X.]h §
134 [X.] anfe[X.]htbar ist, wird daran ni[X.]ht festgehalten.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h handelt es si[X.]h
-
an[X.] als die Revision meint
-
bei der in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen mit einem Verbrau[X.]her für ein Darlehen vereinbarten Bearbeitungsgebühr au[X.]h ni[X.]ht deshalb um ein vereinbarungsge-mäß von vornherein ohne Gegenleistung ges[X.]huldetes Entgelt, weil die [X.] damit na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ledigli[X.]h Kosten für Tätigkeiten auf Kunden abwälzt, die sie im eigenen Interesse erbringt oder auf 23
-
13
-
Grund bestehender eigener Re[X.]htspfli[X.]hten zu erbringen hat ([X.], Urteil vom 13.
Mai 2014 -
XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn. 48 ff). Soweit deshalb die Bearbeitungsgebühr eine Preisnebenabrede darstellt ([X.], [X.]O Rn. 26 ff), [X.] dies nur die Frage, ob die Preisbestimmung in Allgemeinen Ges[X.]häftsbe-dingungen der Inhaltskontrolle gemäß §
307 BGB unterliegt ([X.], [X.]O Rn.
24
f; Urteil vom 25.
Oktober 2016 -
XI
ZR 9/15, [X.], 80 Rn. 21 ff). Dies bedeutet jedo[X.]h ni[X.]ht, dass die Bearbeitungsgebühr eine unentgeltli[X.]he Leistung des S[X.]huldners im Sinne des §
134 Abs. 1 [X.] darstellt. Eine die Un-entgeltli[X.]hkeit auss[X.]hließende Gegenleistung muss keine
sol[X.]he
im Sinne der §§
320
ff BGB sein ([X.], Urteil vom 18.
März 2010 -
IX
ZR 57/09, [X.], 841 Rn. 9 mwN; vom 26.
April 2012 -
IX [X.], [X.], 1183 Rn. 39). Für eine entgeltli[X.]he Leistung genügt es, wenn beide Teile na[X.]h den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragss[X.]hlusses selbst von einem Austaus[X.]hges[X.]häft ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem S[X.]huldner gewährten Gegen-leistung überzeugt sind ([X.], Urteil vom 15.
September 2016 -
IX
ZR 250/15, [X.], 2329 Rn. 22). Dies gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der in allgemeinen Ge-s[X.]häftsbedingungen in einem Darlehensvertrag vereinbarten Bearbeitungsge-bühren.
Im Streitfall war es na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts bei Abs[X.]hluss des Darlehensvertrags übli[X.]h, dass Banken Bearbeitungsgebühren verlangten. Die Parteien gingen davon aus, dass der S[X.]huldner den der [X.]n im Rahmen der Darlehensbearbeitung und Kreditprüfung entstehenden Aufwand (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. Mai 2014, [X.]O Rn. 49
ff) gesondert zu vergüten hatte.

2. Andere Anfe[X.]htungstatbestände sind ni[X.]ht erfüllt. §
131 [X.] kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil die Leistung des S[X.]huldners länger
als drei Monate vor dem maßgebli[X.]hen Insolvenzantrag erfolgte. Eine Vorsatzanfe[X.]htung na[X.]h 24
-
14
-
§
133 Abs. 1 [X.] s[X.]heidet ebenfalls aus. Zwar ist die Inkongruenz der Leistung ohne Re[X.]htsgrund ein Indiz für einen Bena[X.]hteiligungsvorsatz des S[X.]huldners
und die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Re[X.]htshandlung zu einem [X.]punkt eintreten, als zumindest aus der Si[X.]ht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des S[X.]huldners zu zweifeln ([X.], Urteil vom 18.
März 2010 -
IX
ZR 57/09, [X.], 851 Rn. 15 mwN). Jedo[X.]h ist weder vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h, dass der S[X.]huldner zum [X.]punkt der Handlung si[X.]h des fehlenden [X.] bewusst war oder Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit bestanden.

3. Ein Anspru[X.]h aus §
812 Abs.
1 Satz 1 BGB besteht ni[X.]ht. Dieser An-spru[X.]h ist aufgrund der Aufre[X.]hnung der Beklagten mit ihrem -
die Bearbei-tungsgebühren erhebli[X.]h übersteigenden
-
Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung der [X.] erlos[X.]hen (§ 389
BGB). Die Aufre[X.]hnung ist ni[X.]ht na[X.]h §
96 Abs. 1 [X.] unzulässig.

a) Die Aufre[X.]hnung s[X.]heitert ni[X.]ht an §
96 Abs.
1 Nr. 1 [X.]. Der Berei-[X.]herungsanspru[X.]h des S[X.]huldners und der Darlehensrü[X.]kzahlungsanspru[X.]h der Beklagten sind im Streitfall vor Insolvenzeröffnung entstanden. §
96 Abs.
1 Nr. 1 [X.] käme nur in Betra[X.]ht, wenn die Beklagte die Rü[X.]kzahlung der ohne Re[X.]htsgrund erhaltenen
Bearbeitungsgebühren zumindest au[X.]h aufgrund eines
-
erst dur[X.]h die Insolvenzeröffnung entstandenen
-
Anfe[X.]htungsanspru[X.]hs
aus §§
134, 143 Abs. 1 [X.] s[X.]huldig geworden wäre. Dies ist jedo[X.]h aus den [X.] Gründen ni[X.]ht der Fall.

b) Ebenso
wenig steht §
96 Abs.
1 Nr. 3 [X.] der Aufre[X.]hnung entgegen. Die dur[X.]h die Zahlung ohne Re[X.]htsgrund entstandene Aufre[X.]hnungslage ist im Streitfall ni[X.]ht
anfe[X.]htbar.
25
26
27
-
15
-

[X.]) Anfe[X.]htbare Re[X.]htshandlung bei § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist jedes Ge-s[X.]häft, das zum Erwerb einer Gläubiger-
oder S[X.]huldnerstellung führt ([X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX ZR 149/11, [X.], 1254 Rn. 16). Die Erlan-gung der Aufre[X.]hnungsmögli[X.]hkeit dur[X.]h eine anfe[X.]htbare Re[X.]htshandlung wird genauso beurteilt, wie wenn das Insolvenzverfahren im [X.]punkt des [X.] der Forderung bereits eröffnet gewesen wäre ([X.], Urteil vom 28.
September 2006 -
IX
ZR 136/05, [X.]Z 169, 158 Rn. 13; vom
26.
April 2012, [X.]O). Im Streitfall kommt allein eine Anfe[X.]htung der zwis[X.]hen der Berei-[X.]herungsforderung und dem Darlehensrü[X.]kzahlungsanspru[X.]h bestehenden Aufre[X.]hnungslage na[X.]h §
134 Abs. 1 [X.] in Betra[X.]ht (vgl. zur S[X.]henkungs-anfe[X.]htung der Aufre[X.]hnungslage au[X.]h [X.], Urteil vom 11.
Dezember 2008 -
IX
ZR
195/07, [X.]Z 179, 137 Rn. 12; vom 26.
April 2012, [X.]O).

bb) Die Anfe[X.]htung der Aufre[X.]hnungslage als unentgeltli[X.]he Leistung greift jedo[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h. Eine aufgrund von we[X.]hselseitigen Ansprü[X.]hen im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erlangte Mögli[X.]hkeit einer Auf-re[X.]hnung oder Verre[X.]hnung ist au[X.]h dann ni[X.]ht als unentgeltli[X.]he Leistung an-fe[X.]htbar, wenn die dem S[X.]huldner zustehende Gegenforderung ein berei[X.]he-rungsre[X.]htli[X.]her Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h ist.

So liegt der Streitfall. Der S[X.]huldner leistete die Bearbeitungsgebühr auf-grund des mit der Beklagten ges[X.]hlossenen Darlehensvertrags. Der ihm im Hinbli[X.]k auf die Unwirksamkeit der allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen insoweit zustehende Berei[X.]herungsanspru[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2014
-
XI [X.], [X.]Z 203, 115 Rn. 15, 24 ff) steht im Zusammenhang mit den we[X.]hselseitigen Verpfli[X.]htungen aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten. 28
29
30
-
16
-
Die dur[X.]h den berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h entstehende Aufre[X.]hnungslage ist deshalb ni[X.]ht unentgeltli[X.]h.

[X.]
[X.]
[X.]

S[X.]hoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 23.05.2016 -
18 [X.] -

LG Essen, Ents[X.]heidung vom 30.08.2016 -
15 [X.]/16
-

Meta

IX ZR 252/16

20.04.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. IX ZR 252/16 (REWIS RS 2017, 12268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12268

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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