Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VIII ZB 91/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7216

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 9, 511, 522 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 • festge-setzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Be-rufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 218). [X.], Beschluss vom 27. April 2010 - [X.]/09 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 16. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. [X.]: Wertstufe bis 900 •. Gründe: [X.] Die Beklagte versorgt den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas. Seine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die von der Beklagten in dem zwi-schen den [X.]en bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 1. Januar 2005 und 1. Oktober 2005 vorgenommenen Erhöhungen der Gastarife unbillig und un-wirksam seien, hat das [X.] abgewiesen und dabei den Streitwert auf bis zu 900 • bemessen. Die Berufung des [X.] hat das [X.] als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbeschwer des [X.] 600 • nicht übersteige und das [X.] die Berufung nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 1. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zu-lässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den [X.] Ausführungen eine Entscheidung des [X.] erfordert. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Es kann allerdings dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil er - wie die Rechtsbeschwerde rügt - nicht ausreichend mit Gründen versehen ist und das Berufungsgericht bei zutreffender Bewertung des Klagebegehrens zu einer über 600 • liegenden Beschwer hätte gelangen müssen. Denn das Berufungs-gericht hat die Berufung des [X.] schon deshalb zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es auf der Grundlage seiner Wert-bemessung nicht die Entscheidung des Amtsgerichts nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Dazu wäre es nach der Rechtsprechung des Senats aber gehalten gewesen. Hat nämlich das erstinstanzliche Gericht keine Veranlas-sung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 • festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Be-wertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der [X.] gehen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 218, [X.]. 12; [X.] vom 3. Juni 2008, [X.] ZB 101/07, [X.], 614, [X.]. 4 f.; vom 16. Juni 2008 - [X.] ZB 87/06, [X.], 615, [X.]. 13). Ein solcher Fall ist hier gegeben. 3 - 4 - Das [X.] hat den Streitwert auf bis zu 900 • bemessen und ist deshalb von einem entsprechenden Wert der Beschwer des [X.] durch das seine Klage abweisende Urteil ausgegangen. Bei dieser Sachlage hat das [X.] - nicht zuletzt auch angesichts der zuvor sogar noch auf 4.000 • lautenden vorläufigen Wertfestsetzung - keine Veranlassung gehabt, die Frage einer Zulassung der Berufung zu prüfen. Hierzu war vielmehr das Berufungsge-richt verpflichtet, nachdem es abweichend von den vorherigen [X.] den Wert des [X.] auf Seiten des [X.] auf unter 600 • bemessen hat. 4 II[X.] Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Soweit sich das Be-rufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Überprüfung der Zulässigkeitsvor-aussetzungen der Berufung auch mit dem Wert der Beschwer des [X.] noch einmal zu befassen hat, bestehen entgegen der Auffassung der [X.] allerdings keine Bedenken, dabei auf § 9 Satz 1 ZPO zurückzugrei-fen, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges - hier des im Streit stehenden [X.] ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 9 [X.]. 16 m.w.N.) - berechnet wird. Denn diese Vorschrift erfasst auch die Bewertung des hier in Rede stehenden Rechts, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen oder beziehen zu können ([X.], Urteil vom 22. August 2002 - 11 U 26/01, juris, [X.]. 47; [X.], 347, 348; [X.], [X.], 158; [X.], [X.], 371; [X.], Urteil vom 21. Mai 2007 - 1 U 201/06, juris, [X.]. 31; [X.], Urteil vom 25. April 2008 - 5 O 74/06, juris, [X.]. 36; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - [X.] ZR 5 - 5 - 303/96, NJW 1997, 1241, unter 1, 2 a; [X.]/[X.], [X.] für den Zivilprozess, 12. Aufl., [X.]. 2069). Sollte das Berufungsgericht den Wert der Beschwer danach erneut auf nicht mehr als 600 • bemessen, wird es die ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen ha-ben, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung erfüllt sind. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.06.2009 - 8 O 272/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - I-19 [X.]/09 -

Meta

VIII ZB 91/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VIII ZB 91/09 (REWIS RS 2010, 7216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7216

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VIII ZB 91/09

19 U 96/09

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