Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 271/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 7731

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Gegenstand

Tarifliches Fortzahlungsentgelt - arbeitnehmerähnliche Personen - Auslegung des TV für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2009 - 21 Sa 2032/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der [X.] vom 6. Februar 2002 idF vom 29. Juni 2004(im Folgenden: [X.]) zu zahlenden [X.]s.

2

Die Beklagte ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts(§ 1 Abs. 1 und 2 [X.] - [X.] vom 16. Dezember 1997 [BGBl. I S. 3094]). Der Kläger war bei ihr seit dem 1. Oktober 1999 im Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters als Hartschnittcutter tätig. Die Parteien wandten vereinbarungsgemäß auf ihr Rechtsverhältnis den [X.] sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge an.

3

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. April 2007 unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 [X.] mit, sie werde die Tätigkeit mit Wirkung zum 31. Oktober 2007 beenden. Sie setzte den Kläger in den folgenden Monaten Mai, Juni und September 2007 jeweils an neun Tagen, im Juli 2007 an zehn Tagen ein. Für die an diesen Tagen verrichtete Tätigkeit zahlte die Beklagte an den Kläger Honorar in Höhe von insgesamt 6.155,89 Euro. Der Kläger erhielt auf seinen Antrag im Mai, Juni, August, September und Oktober 2007 jeweils Urlaub. Für die in Anspruch genommenen Urlaubstage berechnete und zahlte ihm die Beklagte nach dem [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 1. Januar 1978 in der Fassung vom 29. Juni 2004 (im Folgenden: [X.]) Urlaubsentgelt in Höhe von insgesamt 1.401,56 Euro.

4

Die Beklagte errechnete auf der Grundlage eines Monatsdurchschnittsverdienstes in Höhe von 1.663,16 Euro einen [X.]anspruch nach dem [X.] für den Zeitraum Mai 2007 bis Oktober 2007 in Höhe von 9.978,94 Euro(rechnerisch zutreffend: 9.978,96 Euro). Sie rechnete darauf Entgelt für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007 in Höhe von 5.845,95 Euro an, so dass als Differenz ein Auszahlungsbetrag von 4.132,99 Euro verblieb. Darin waren effektiv 2.421,48 Euro brutto [X.] enthalten.

5

Tabellarisch stellen sich die geleisteten Zahlungen folgendermaßen dar:

Monat  Tatsächliche Einsatztage Honorar/Zuschläge Urlaubsentgelt Gezahltes Bruttoentgelt
05/07 9        1.779,80 Euro 157,52 Euro 1.937,32 Euro
06/07 9        1.632,70 Euro 77,99 Euro 1.710,69 Euro
07/07 10    1.814,04 Euro -        1.814,04 Euro
08/07 -        -        383,90 Euro 1.761,56 Euro (im Hinblick auf [X.]: 1.377,66 Euro)
09/07 9        929,35 Euro 396,95 Euro 1.377,66 Euro (im Hinblick auf [X.]: 51,36 Euro)
10/07 -        -        385,20 Euro 1.377,66 Euro (im Hinblick auf [X.]: 992,46 Euro

Summe

        

6.155,89 Euro

1.401,56 Euro

9.978.93 Euro

6

Im [X.] heißt es auszugsweise:


        


„Erster Abschnitt: [X.]

        


     § 1

        


Persönlicher Geltungsbereich

        
(1)

Dieser Tarifvertrag findet Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a [X.] und der [X.] durch Dienst- oder Werkverträge begründet werden; abweichende Regelungen im 2. Abschnitt (§§ 7 - 15) und im 3. Abschnitt (§§ 16 - 20) bleiben unberührt. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieses Tarifvertrages sind Mitarbeiter, die die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 2 und der [X.] Schutzbedürftigkeit nach § 3 erfüllen.
        
…       
        
        


     § 4

        


Beginn und Ende des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses

        
(1)

Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zur [X.] beginnt nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 2 und des § 3. …
        
(2)

Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis endet
                 
…       
                 
2.   

mit Ablauf der Mitteilungsfrist einer [X.] (§ 9, § 8 Abs. 2),
                 
…       
        


     § 6

        


Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen

        
…       
        
        
(7)

Als Beschäftigungstage im Sinne dieses Tarifvertrages gelten Kalendertage,
                 
…       
                 
3.   

für die Urlaubsentgelt nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 1 oder für die in Erfüllung des Ergänzungsanspruchs nach § 8 Absätze 3 bis 6 gezahlt wurde.
        
…       
        
        
(9)

Als Gesamtentgelt im Sinne dieses Tarifvertrages gelten sämtliche innerhalb des Berechnungszeitraums von der [X.] aufgrund dieses Tarifvertrages und seiner Durchführungstarifverträge geleisteten Zahlungen mit Ausnahme von geleisteten Ausgleichszahlungen.
        


Zweiter Abschnitt: Bestandsschutz

        
...
        


     § 9

        


Beendigung der Tätigkeit

        
(1)

Beabsichtigt die [X.] die Beendigung der Tätigkeit eines Mitarbeiters, so muss sie ihm dies unter Berücksichtigung der Mitteilungsfristen nach § 10 vorher schriftlich mitteilen ([X.]), wenn der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr oder im Kalendervorjahr mindestens an 72 Beschäftigungstagen für die [X.] tätig war. Die [X.] lässt den Anspruch auf [X.] unberührt. Erfolgt eine [X.] nicht, beginnt der Zeitraum für das [X.] mit Beendigung der letzten Tätigkeit.
        
(2)

Bis zum Ablauf der Mitteilungsfristen nach § 10 hat der Mitarbeiter im Falle der Beendigung der Tätigkeit Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag und seinen Durchführungstarifverträgen. Der Mitarbeiter hat innerhalb der Fristen nach § 10 Anspruch auf das monatliche Durchschnitts-Gesamtentgelt des Kalenderjahres vor Zugang der [X.] oder vor Beendigungsdatum der letzten Tätigkeit ([X.]) verbunden mit der Verpflichtung zur Ausübung ihm zeitlich und fachlich zumutbarer Tätigkeiten bis zum Ablauf der Frist. [X.] werden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit der Versicherungsfall während des Laufs der Fristen nach § 10 eintritt.
        
(3)

Im Krankheitsfall besteht statt des Anspruchs auf [X.] nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 2; bei Schwangerschaft nur ein Anspruch nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 3 zu diesem Tarifvertrag.
        
(4)

Das [X.] ist nach Ablauf der Frist nach § 10 zur Auszahlung fällig. Bei einer Mitteilungsfrist von mindestens sechs Monaten werden auf Antrag des Mitarbeiters angemessene Abschlagszahlungen unter Vorbehalt geleistet.
        


   § 10

        


Mitteilungsfristen

        
Die Mitteilungsfrist beträgt zwei Kalendermonate nach zwei zusammenhängenden Beschäftigungsjahren, sie verlängert sich
        
...
        
auf sechs Kalendermonate nach sechs zusammenhängenden Beschäftigungsjahren
        
…       
        


   § 12

        


Anspruchsausschluss/Ausfalljahre

        
(1)

Ansprüche nach den §§ 7 - 14 bestehen nicht, soweit der Mitarbeiter angebotene Aufträge abgelehnt hat oder wenn der Mitarbeiter die Tätigkeit selbst wesentlich eingeschränkt oder beendet hat, ohne dass die [X.] hierzu begründeten Anlass gegeben hat.
        
…“   
        

7

Mit seiner am 26. Februar 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 3. März 2008 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die seiner Auffassung nach tariflich nicht vorgesehene Anrechnung des verdienten Honorars und des [X.] auf den tariflichen [X.]anspruch gewandt. Unter Ansatz eines [X.]anspruchs in Höhe von 9.978,93 Euro brutto und unter Abzug des bisher als [X.]s gezahlten Betrags von 2.421,48 Euro brutto hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen die Zahlung von 7.557,45 Euro brutto nebst Zinsen begehrt. In der Revisionsinstanz wendet sich der Kläger nur noch gegen die Anrechnung des [X.] in Höhe von 1.401,56 Euro.

8

Der Kläger ist der Ansicht, die Anrechnung des tariflichen [X.] in Höhe von 1.401,56 Euro auf das [X.] sei unzulässig. Aus der Systematik und den Regelungen des [X.] ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien den Konflikt von Ansprüchen aus den [X.] mit dem [X.] gesehen und diesbezüglich differenziert hätten. Der Urlaub bei den arbeitnehmerähnlichen Personen werde nicht durch bezahlte Freistellung von einer ansonsten bestehenden [X.] gewährt. Daher komme es bei der Gewährung des [X.] neben dem [X.] regelmäßig nicht zu einer „doppelten“ Bezahlung der Urlaubstage. Mit der Regelung in § 9 [X.] würden die Tarifvertragsparteien die Besserstellung solcher Mitarbeiter vermeiden, die ihr tarifliches Urlaubsentgelt in dem betreffenden Kalenderjahr bereits vor dem Fortzahlungszeitraum erhalten hätten.

9

Der Kläger beantragt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse -,


        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.401,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit [X.] zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie vertritt die Ansicht, die Möglichkeit der Anrechnung von [X.] ergebe sich aus einer Auslegung der dem [X.]anspruch zugrunde liegenden Tarifnorm. Die tarifliche [X.]regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei teleologisch interpretiert ausschließlich als eine dem Rechtsgedanken von § 615 BGB angelehnte Bestimmung zu verstehen. Aus dem Begriff „[X.]“ folge, dass es nur um eine Verdienstsicherung gehe. Der freie Mitarbeiter solle durch die Gewährung des [X.]s nicht bessergestellt werden als er bei Fortsetzung des Rechtsverhältnisses stünde. § 9 Abs. 3 [X.] enthalte eine im Hinblick auf die Höhe des [X.]s verschlechternde Regelung und habe allein den Sinn klarzustellen, dass in den Fällen des [X.]s Krankheit oder Schwangerschaft genauso anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien wie bei Fortsetzung der Tätigkeit als freier Mitarbeiter.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] nur noch in Höhe von 1.401,46 Euro brutto nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.401,56 Euro brutto nebst der geltend gemachten Zinsen. Der Anspruch auf Zahlung eines [X.]s gemäß § 9 [X.] ist durch Erfüllung(§ 362 Abs. 1 BGB) untergegangen.

I. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien finden kraft Vereinbarung der [X.] und dessen Durchführungstarifverträge Anwendung.

II. Der Kläger kann für den [X.]raum Mai 2007 bis Oktober 2007 über die ausgezahlten 2.421,48 Euro brutto hinaus kein [X.] beanspruchen.

Der tarifvertraglich in § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelte Anspruch auf ein [X.] zielt nur darauf ab, den Lebensstandard in der [X.] seit Ankündigung der Beendigung zu sichern. Der Mitarbeiter soll davor abgesichert werden, dass die [X.] in der [X.] bis zur Beendigung die Aufträge so reduziert, dass die Höhe des monatlichen [X.] des Vorjahres unterschritten wird. Das von der [X.] gezahlte [X.] gleicht den im maßgeblichen [X.]raum entstandenen Unterschied aus. Dieser ist zu Recht aus der Differenz zwischen dem monatlichen Durchschnitts-Gesamtentgelt des Jahres 2006, berechnet für den nach § 10 [X.] maßgeblichen [X.]raum von Mai 2007 bis Oktober 2007, und dem Gesamtbetrag der in dem gleichen [X.]raum bei der [X.] tatsächlich verdienten Entgelte, bestehend aus den Honoraren und dem Urlaubsentgelt, errechnet worden. Entgegen der Revision waren somit vom Durchschnitts-Gesamtentgelt des der [X.] vorausgegangenen Kalenderjahres von insgesamt 9.978,93 Euro als negative Rechnungsposten 6.155,89 Euro(Honorare) und 1.401,56 Euro (Urlaubsentgelt) in Abzug zu bringen. In Höhe des Restbetrags von 2.421,48 Euro brutto war der [X.]anspruch entstanden. Er ist durch Zahlung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf [X.] nach § 9 [X.] liegen vor. Der Kläger war jedenfalls im [X.] ausweislich der „Datenblätter Honorarempfänger“ an 95 Einsatztagen für die Beklagte tätig(§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 10. April 2007 die Beendigung der Tätigkeit zum 31. Oktober 2007 mit. Dabei ist die Beklagte zutreffend gemäß § 10 [X.] von einer Mitteilungsfrist von sechs Monaten ausgegangen, weil der Kläger mehr als sechs zusammenhängende Beschäftigungsjahre tätig war.

2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsteht der Anspruch auf Zahlung von [X.] nur in der Höhe, die dem monatlichen Durchschnitts-Gesamtentgelt des vorausgegangenen Kalenderjahres, berechnet für den [X.]raum der maßgeblichen Mitteilungsfrist unter Berücksichtigung der in diesem [X.]raum bei der [X.] verdienten Honorare einschließlich des [X.] für bewilligten und genommenen Urlaub entspricht. Lagen die tatsächlich innerhalb der Mitteilungsfrist erarbeiteten Honorare einschließlich des [X.] über dem monatlichen Durchschnitts-Gesamtentgelt des vorausgegangenen Kalenderjahres, berechnet für die Dauer der Mitteilungsfrist, so entsteht der Anspruch auf [X.] nicht. Lagen sie darunter, besteht Anspruch auf Zahlung der Differenz bis zur Höhe des [X.]s(berechnet nach dem Durchschnitts-Gesamtentgelt des Kalenderjahres vor Zugang der [X.]). Dies ergibt die Auslegung der Tarifregelung.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der [X.] nicht unmissverständlich ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt(Senat 17. November 2009 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.] 2010, 311; 19. Mai 2009 - 9 [X.] - Rn. 28; 20. Januar 2009 - 9 [X.] - Rn. 35, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 43 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 30; [X.] 26. November 2003 - 4 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 109, 12).

b) Der Begriff „[X.]“ in § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] verdeutlicht, dass ein Anspruch auf Entgelt für [X.]en, in denen tatsächlich keine Tätigkeit erbracht wird, begründet werden soll. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist mit dem [X.] zwar die Verpflichtung zur Ausübung dem Mitarbeiter zeitlich und fachlich zumutbarer Tätigkeiten verbunden. Durch diese Bestimmung wird aber die in Erfüllung dieser Verpflichtung erbrachte Tätigkeit nicht in ein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem [X.] gestellt. Das [X.] ist nicht die Gegenleistung für die in der Mitteilungsfrist tatsächlich erbrachten Tätigkeiten oder für den innerhalb dieser [X.]en genommenen Erholungsurlaub. Denn § 9 [X.] lässt die sich aus den Honorartarifverträgen und den [X.] ergebenden Ansprüche unberührt, wie auch § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] zeigt. Da vor Ablauf der Mitteilungsfrist das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis nicht beendet ist(vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), kann demnach der Mitarbeiter für während der Mitteilungsfristen erbrachte Tätigkeiten sein Honorar nach den Honorartarifverträgen verlangen. Er ist ferner berechtigt, den ihm nach dem [X.] zustehenden Urlaub zu nehmen und kann dafür das im [X.] geregelte Urlaubsentgelt beanspruchen. Die Bezeichnung „[X.]“ spricht unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] demnach dafür, dass durch das [X.] gerade und nur ein Ausgleich geschaffen werden soll, wenn dem Mitarbeiter durch die Beklagte nicht im bisherigen durchschnittlichen - bezogen auf das der [X.] vorausgegangene Kalenderjahr - Umfang ermöglicht wird, Tätigkeiten für sie zu erbringen. Es soll sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter, der von der [X.] innerhalb der Mitteilungsfrist des § 10 [X.] nicht im bisherigen durchschnittlichen Umfang beschäftigt wird, dennoch zumindest das Entgelt erhält, das er in einem gleich langen [X.]raum im Durchschnitt im vorausgegangenen Kalenderjahr als Gesamtentgelt erhalten hatte. Es handelt sich damit um eine Verdienstsicherung. Daraus folgt: Jedes Entgelt, welches der Mitarbeiter für [X.] innerhalb der Frist des § 10 [X.] beanspruchen kann, ist bei der Berechnung des [X.]s als negativer Rechnungsposten zu berücksichtigen. Denn auch die Kalendertage, für die nach Ziff. 2.3 des [X.]s Urlaub genommen und nach Ziff. 3.1 Satz 1 des [X.]s ein Urlaubsentgelt gezahlt wird, gelten als [X.] (§ 6 Abs. 7 Nr. 3 [X.]).

c) Sowohl tariflicher Gesamtzusammenhang als auch Sinn und Zweck der im zweiten Abschnitt des [X.] geregelten Vorschriften einschließlich des § 9 [X.] verdeutlichen, dass neben den tatsächlich verdienten Honoraren auch das Urlaubsentgelt als Rechnungsposten zu berücksichtigen ist, um die konkrete Höhe des [X.]s zu bestimmen, wenn dem Mitarbeiter innerhalb der Mitteilungsfrist auf seinen Antrag nach dem [X.] Urlaub bewilligt und an ihn Urlaubsentgelt gezahlt wurde.

aa) Der zweite Abschnitt des [X.] ist überschrieben mit „Bestandsschutz“. Erkennbar wird den arbeitnehmerähnlichen Personen bis auf die Mitteilungsfrist kein Bestandsschutz hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses gewährt. Der tariflich gewährte „Bestandsschutz“ bezieht sich vielmehr auf die wirtschaftliche Absicherung des freien Mitarbeiters. Für bestimmte [X.]räume soll auch bei geänderten Umständen, wie zB bei wesentlicher Einschränkung der Tätigkeit(§ 7 [X.] und § 8 Abs. 1, 3, 4, 5 [X.]) oder angekündigter Beendigung der Tätigkeit, ein einmal erreichter [X.] gesichert werden. Dem Mitarbeiter soll ermöglicht werden, sich auf die geänderte berufliche Situation einzustellen (vgl. auch Senat 16. März 1999 - 9 [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.] BGB § 615 Nr. 84 zu dem [X.] vom 1. Januar 1978). Diesem Zweck widerspräche es, dem freien Mitarbeiter neben den Entgelten, die er innerhalb der Mitteilungsfrist durch tatsächliche Arbeitsleistung oder Urlaubsgewährung von der [X.] erzielt, zusätzlich ein [X.] im vollen Umfang des [X.] des vorausgegangenen Kalenderjahres berechnet für die Dauer der Mitteilungsfrist zu zahlen. Kann der freie Mitarbeiter nämlich innerhalb der Mitteilungsfrist Entgelt von der [X.] beanspruchen, bedarf er insoweit keines Bestandsschutzes. Der Begriff „Bestandsschutz“ verdeutlicht ferner, dass der freie Mitarbeiter durch § 9 [X.] innerhalb der Mitteilungsfrist nicht wirtschaftlich bessergestellt werden soll, als in dem Fall, in dem keine [X.] ausgesprochen wurde. In diesem Fall erhält der freie Mitarbeiter auch nur sein Honorar für geleistete Tätigkeiten und sein Urlaubsentgelt für bewilligten und genommenen Urlaub und keine zusätzliche Leistung.

bb) Auch in § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] zeigt sich der alleinige Zweck des [X.]s als Verdienstsicherung. Danach ist der Mitarbeiter während des Laufs der Mitteilungsfrist zur Ausübung zeitlich und fachlich zumutbarer Tätigkeiten verpflichtet. Es kann nicht angenommen werden, dass die dort geregelte Verpflichtung zur Tätigkeit nur deshalb begründet wurde, damit die Beklagte innerhalb der Mitteilungsfrist auf eingearbeitetes Personal zurückgreifen kann. Dafür besteht im Regelfall keine Notwendigkeit, weil die Dauer der Mitteilungsfristen von der Länge der zusammenhängenden Beschäftigungsjahre abhängt und nicht vom tatsächlichen Beschäftigungsbedarf der [X.]. Vielmehr wird dem Arbeitgeber hierdurch die Möglichkeit eröffnet,(entgeltliche) Leistungen des Mitarbeiters in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise die Höhe des [X.]s entsprechend zu reduzieren.

cc) Erkennbar handelt es sich bei dem [X.] auch nicht um eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Rechtsverhältnisses. Für die [X.] nach Beendigung der Tätigkeit kann der Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 11 [X.] ein Übergangsgeld beanspruchen. Allein diesem Anspruch kommt ein Entschädigungscharakter für den Verlust des Rechtsverhältnisses zu.

d) Es ist nicht danach zu unterscheiden, ob der freie Mitarbeiter aufgrund innerhalb der Mitteilungsfrist geleisteter Tätigkeiten Honorare erzielte, die das [X.] nicht erhöhen, oder ob er innerhalb dieses [X.]raums den ihm zustehenden Urlaub nahm und ihm hierfür ein tarifliches Urlaubsentgelt zustand.

Erholungsurlaub iSv. § 1 [X.] ist die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts. Das [X.] gilt gemäß § 2 [X.] auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Nach Ziff. 1.2 des [X.]s gelten die Bestimmungen des [X.], soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Ob grundsätzlich auch bei arbeitnehmerähnlichen Personen die Urlaubsgewährung eine echte Befreiung von einer bereits bestehenden Arbeitspflicht voraussetzt, kann hier dahinstehen(bei arbeitnehmerähnlichen Personen nicht für erforderlich gehalten von [X.] 30. Juli 1975 - 5 [X.] - zu A 2 c der Gründe, [X.] [X.] § 11 Nr. 12 = EzA [X.] § 11 Nr. 11). Da der Mitarbeiter nach § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] verpflichtet ist, für die Dauer der Mitteilungsfrist ihm zeitlich und fachlich zumutbare Tätigkeiten auszuüben, wird er jedenfalls von dieser Verpflichtung durch Gewährung von Urlaub freigestellt. Im Übrigen gelten nach § 6 Abs. 7 Nr. 3 [X.] als [X.] iSd. [X.] auch Kalendertage, für die Urlaubsentgelt nach dem [X.] gezahlt wurde. Dies rechtfertigt es, Urlaubsentgelt bei der Berechnung des [X.]s wie ein für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten gezahltes Honorar zu behandeln. Auch der Mitarbeiter, der innerhalb der Mitteilungsfristen für beantragten und bewilligten Urlaub ein Urlaubsentgelt erhielt, bedarf insoweit keiner zusätzlichen Absicherung. Da das [X.] auf der Basis des monatlichen [X.] des vorausgegangenen Kalenderjahres, zu dem auch das gezahlte Urlaubsentgelt gehört (vgl. § 6 Abs. 9 [X.]), berechnet wird, ist des Weiteren sichergestellt, dass der Mitarbeiter für den [X.]raum der Mitteilungsfrist insgesamt jedenfalls diesen monatlichen [X.] auch erhält. Bei anderer Betrachtungsweise könnte der Mitarbeiter, der in der Mitteilungsfrist Urlaub beantragt und erhält, tatsächlich ein „doppeltes“ Urlaubsentgelt beanspruchen, nämlich das Urlaubsentgelt und den [X.] aus dem Vorjahr, in den ja auch das im Vorjahr zusätzlich zu den Honoraren gezahlte Urlaubsentgelt einfloss. Der Mitarbeiter soll aber durch die Zahlung des [X.]s nicht bessergestellt werden, als wenn das Rechtsverhältnis ohne Mitteilungsbeendigung fortbestanden hätte.

e) Soweit die Revision meint, die Tarifvertragsparteien hätten durch § 9 [X.] vermeiden wollen, dass Mitarbeiter, die im laufenden Kalenderjahr vor Beginn der Mitteilungsfrist bereits ihr tarifliches Urlaubsentgelt erhalten hätten, bessergestellt würden als Mitarbeiter, die erst während der Mitteilungsfristen ihr Urlaubsentgelt erhalten würden, lässt sich weder dem [X.] noch dem Zweck der Bestimmung ein solcher Wille entnehmen. Der Mitarbeiter muss im Übrigen nicht zwingend innerhalb der Mitteilungsfrist seinen Urlaub beantragen und nehmen. Der [X.] sieht in Ziff. 4 ausdrücklich den Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den Fall vor, dass wegen Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses der Urlaub nicht mehr gewährt und genommen werden kann. Durch die Inanspruchnahme des Urlaubs vor Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Mitarbeiter verhindern, entsprechend seiner Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] zur Erbringung von Tätigkeiten herangezogen zu werden. Das ist insbesondere bedeutsam, weil der Mitarbeiter bei Ablehnung der Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 [X.] weder Anspruch auf Honorar noch insoweit auf [X.] hat. Der Mitarbeiter kann durch antragsgemäßen Urlaub sicherstellen, dass er sich zu bestimmten [X.]en erholt, ohne die durch § 9 [X.] gewährte Absicherung zu verlieren.

f) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass in § 9 [X.] nicht ausdrücklich formuliert ist, Urlaubsentgelte oder Honorare seien auf das [X.] anzurechnen. Wird der Begriff „anrechnen“ verwandt, wird damit grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass ein entstandener Anspruch teilweise oder ganz untergehen soll, indem zB dem Schuldner eine Ersetzungsbefugnis oder die Möglichkeit, an [X.] statt zu leisten, eingeräumt wird(vgl. zB zur Anrechnung von Kurtagen auf Urlaub gemäß § 10 [X.] idF ArbBeschFG: Senat 28. Mai 2002 - 9 [X.] - zu II 3 d der Gründe, [X.]E 101, 177). Zu unterscheiden ist davon die Verrechnung. Bei ihr werden unselbständige Rechnungsposten in eine Gesamtabrechnung gestellt und so unmittelbar saldiert (vgl. zum Begriff der Verrechnung: Senat 17. Februar 2009 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.] ZPO § 850 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 394 Nr. 2). Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] hängt die Höhe des zu zahlenden [X.]s davon ab, welcher Sicherungsbedarf besteht. Dieser bestimmt sich auch danach, ob und in welcher Höhe der Mitarbeiter innerhalb der Mitteilungsfristen von der [X.] Entgelt für [X.] oder Urlaubsentgelt erhält. Es handelt sich daher nicht um eine Anrechnung, sondern um die Berücksichtigung eines Rechnungspostens. Die in § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelte Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht sich bereits nicht auf die Anrechnung von Entgelt, welches die Beklagte an den Mitarbeiter innerhalb der Mitteilungsfrist zu zahlen hat, und ist damit mit einem gezahlten Urlaubsentgelt nicht vergleichbar. Soweit nach § 8 Abs. 5 [X.] auf den [X.] erzielte Honorare angerechnet werden, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der in § 8 Abs. 4 [X.] ausdrücklich für 72 [X.] bestehende [X.] nachträglich um die erzielten Honorare gekürzt wird.

g) Die Regelungen für Krankheit und Schwangerschaft in § 9 Abs. 3 [X.] deuten entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen eine Berücksichtigung des erzielten [X.] bei der Berechnung des [X.]s. Diese Bestimmung verdeutlicht ebenfalls den Zweck des § 9 [X.], den Mitarbeiter innerhalb der Mitteilungsfrist wirtschaftlich lediglich so zu stellen, wie es bei üblicher Fortsetzung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses zu erwarten wäre(basierend auf der Durchschnittsberechnung nach dem vorhergehenden Kalenderjahr). Sowohl nach dem Tarifvertrag über Zahlungen im Krankheitsfalle vom 1. Oktober 1978 in der Fassung vom 29. Juni 2004 ([X.] Nr. 2 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen) als auch nach dem Tarifvertrag über Zahlungen bei Schwangerschaft vom 1. Oktober 1981 in der Fassung vom 29. Juni 2004 ([X.] Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen) erhalten die Mitarbeiter nur einen Zuschuss zu den Leistungen der Krankenversicherung. Durch § 9 Abs. 3 [X.] wird damit sichergestellt, dass auch in Fällen der Krankheit und Schwangerschaft allein durch die [X.] oder tatsächliche Nichtbeschäftigung der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin nicht bessergestellt wird.

h) Die [X.] steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Im [X.] vom 1. Januar 1978 war noch vorgesehen, dass sich der Mitarbeiter auf das [X.] anrechnen lassen muss, was er in dieser [X.] zur Verwertung des bei der [X.] nicht in Anspruch genommenen Teils seiner Arbeitskraft bei den [X.] und beim [X.] zusätzlich verdient hat. Die vorgeschriebene Anrechnung bezog sich lediglich auf Entgelte, die der Mitarbeiter von anderen Vertragspartnern erhielt. Eine Regelung zur Höhe des [X.]s, wenn der Mitarbeiter von der [X.] für [X.] während der Mitteilungsfristen Entgelt erhält, bestand danach nicht.

i) Die Berücksichtigung der tatsächlich verdienten Honorare und der Vergütungen für Urlaub während der Mitteilungsfrist wird gerade durch § 9 Abs. 4 Satz 1 [X.] sichergestellt. Danach ist das [X.] erst nach Ablauf der Mitteilungsfrist fällig. Vorher könnte es nicht berechnet werden.

B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.


        

    Düwell    

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Jungermann    

        

    Pfelzer    
                 

Meta

9 AZR 271/09

13.04.2010

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 5. August 2008, Az: 59 Ca 3542/08, Urteil

§ 1 TVG, § 362 Abs 1 BGB, § 1 BUrlG, § 2 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 271/09 (REWIS RS 2010, 7731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7731

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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