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Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer arbeitsrechtlichen Sache mangels Darlegungen zur Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) unzulässig
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass sein arbeitsrechtlicher Rechtsstreit nicht im Gerichtsbezirk seines ehemaligen gewöhnlichen Arbeitsortes stattfindet, sondern an das 600 km entfernte [X.] verwiesen worden ist. Aufgrund seiner Schwerbehinderung liege in der Verweisung eine unzumutbare Härte.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).
1. Es kann dahinstehen, dass, anders als das [X.] annahm, der einmal gegebene Gerichtsstand auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2000 - 3 [X.] 181/00 -, juris, Rn. 6; [X.], in: [X.], 20. Aufl. 2020, § 48 [X.] Rn. 20; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/Prütting, [X.], 9. Aufl. 2017, § 48 Rn. 38). Ob eine solche Fehleinschätzung auch Verfassungsrecht verletzt, war hier nicht zu prüfen.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Verweisungsbeschluss des [X.] wendet, hat er jedenfalls nicht dargelegt, die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewahrt zu haben.
Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. [X.] 21, 359 <361>; stRspr). In Fällen, in denen - wie hier - die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 [X.] nicht offensichtlich ist, muss der Beschwerdeführer unaufgefordert mitteilen, wann ihm die Entscheidung zugegangen ist. Ohne einen solchen Vortrag ist es dem [X.] nicht möglich, die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hat diesen Anforderungen nicht genügt. Der angegriffene Beschluss des [X.] datiert vom 15. Oktober 2019, die Verfassungsbeschwerde ist aber mehr als zwei Monate später, nämlich am 18. Dezember 2019, beim [X.] eingegangen. Wann dem Beschwerdeführer der angegriffene Beschluss zugegangen ist, wird nicht mitgeteilt.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.04.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend ArbG Eberswalde, 15. Oktober 2019, Az: 2 Ca 564/19, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.04.2020, Az. 1 BvR 209/20 (REWIS RS 2020, 2777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2777
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