Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2012, Az. 6 AZR 52/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 4209

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Gegenstand

Begrenzte Dienstfähigkeit von Dienstordnungsangestellten der AOK Rheinland/Hamburg - Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2010 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte die Arbeitszeit des [X.] in der [X.] bis Oktober 2009 zu Recht wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt hat und diesem dementsprechend gekürzte Bezüge gewähren durfte.

2

Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. März 1994 von der Beklagten als Dienstordnungsangestellter in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit angestellt. Zuletzt wurde er aus der Besoldungsgruppe A 11 BBesO besoldet.

3

Die Dienstordnung für die Angestellten der [X.] idF des 3. Nachtrags, der am 1. Januar 1999 in [X.] getreten ist, bestimmt zur Rechtsstellung der Dienstordnungsangestellten:

        

„§ 15 Rechtsstellung

        

Der Angestellte auf Lebenszeit steht in einem Dienstverhältnis, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht.

        

§ 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften

        

(1)     

Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über:

                 

...     

        
                 

b)    

Eintritt und Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen Ruhestand sowie die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis.

        

...“   

                 

4

Diese Dienstordnung gilt für die Angestellten, die ihr wie der Kläger bereits am 30. Juni 2006 unterstanden, weiter (Dienstordnung für die Dienstordnungsangestellten der [X.]/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 24. Juni 2006).

5

Der Kläger erkrankte im Jahr 2008 seelisch, was zu seiner wiederholten Dienstunfähigkeit führte. Das auf der Grundlage einer Untersuchung vom 4. Juni 2008 und nach Einholung eines fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens erstellte [X.]e Gutachten vom 24. Juli 2008 diagnostizierte eine posttraumatische Verbitterungsstörung, die sich aufgrund einer über mehrere Jahre anhaltenden beruflichen Belastungssituation entwickelt habe. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, in seinem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Die Dienstfähigkeit müsse sich jedoch in den nächsten Wochen wiederherstellen lassen, wenn vorher eine Psychotherapie begonnen habe, die auch den Prozess der beruflichen Wiedereingliederung begleite. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei zu rechnen. Das Gutachten empfahl eine Wiedereingliederung, wobei die tägliche Arbeitszeit schrittweise auf sechs Stunden gesteigert werden solle.

6

Der Kläger begann im Juli 2008 mit einer ambulanten Psychotherapie und am 4. August 2008 mit der Wiedereingliederung. Während dieser erkrankte er seit dem 25. September 2008 wiederholt dienstunfähig. Nach einer Bescheinigung seiner behandelnden Hausärztin war dadurch die Wiedereingliederung nicht gefährdet, die wegen der wiederholten Dienstunfähigkeitszeiten des [X.] mit Einverständnis der Beklagten verlängert worden war.

7

Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 4. März 2009 erneut [X.] untersucht. Das [X.]e Gutachten vom 27. März 2009 stellte fest, dass der Kläger krankheitsbedingt und aufgrund der langen Fahrzeit, die nach seinen Angaben täglich vier bis fünf Stunden betrug, bis auf Weiteres nicht mehr als sechs Stunden je Tag belastbar sei, so dass zurzeit eine entsprechende Teildienstfähigkeit bestehe. Bei einer wohnortnahen Umbesetzung sei wahrscheinlich eine Vollzeitdiensttätigkeit möglich. Nach entsprechender Psychotherapie, die sich voraussichtlich über weitere ein bis zwei Jahre erstrecken werde, scheine eine Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit wahrscheinlich. Diesem [X.]en Gutachten lag - im Unterschied zu dem vom 24. Juli 2008 - kein fachpsychiatrisches Zusatzgutachten zugrunde, sondern lediglich eine telefonische Rücksprache der Amtsärztin mit dem behandelnden Psychotherapeuten und der Hausärztin des [X.]. Die Beurteilung der Amtsärztin deckte sich mit der der Hausärztin, die am 16. März 2009 empfahl, im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung könne die tägliche Arbeitszeit bis zum 30. April 2009 mit sechs Stunden fortgesetzt werden.

8

Mit Schreiben vom 9. April 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, im Hinblick auf das Gutachten vom 27. März 2009 sei beabsichtigt, seine wöchentliche Arbeitszeit auf sechs Stunden täglich zu reduzieren. Dies wies der Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2009 als nicht sachgerecht zurück. Er habe in der Vergangenheit wiederholt vergeblich beantragt, einen Arbeitsplatz in Wohnortnähe zu bekommen, da die derzeitige Fahrzeit Hauptursache seines derzeitigen Gesundheitszustands sei. Die Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 22. Mai 2009 auf, am 27. Mai 2009 mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden seinen Dienst aufzunehmen. Der Kläger reagierte darauf mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2009:

        

„... Sie unterstellen unserem Mandanten eine Dienstfähigkeit von sechs Stunden täglich. Insoweit ist keine Dienstfähigkeit gegeben. Unser Mandant sollte erneut amtsärztlich untersucht werden; die Gesundheitsverhältnisse haben sich verschlechtert. Auch ist es für unseren Mandanten äußerst wichtig, aus gesundheitlichen Gründen eine wohnsitznahe Beschäftigungsmöglichkeit in Ihrem Hause zu finden.“

9

Am 26. Mai 2009 stellte der Vorstand der Beklagten eine begrenzte Dienstfähigkeit des [X.] mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 30 Stunden fest. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 28. Mai 2009 zugestellt. Nach den Feststellungen des [X.] kürzte die Beklagte im [X.] daran für die [X.] bis einschließlich Oktober 2009 die Bezüge des [X.] monatlich um 994,90 Euro.

Der Kläger erbrachte während des gesamten streitbefangenen Zeitraums keine Arbeitsleistung für die Beklagte. Ausweislich der Bescheinigung seiner Hausärztin war er seit dem 30. April 2009 bis einschließlich 30. November 2009 ununterbrochen dienstunfähig. Vom 29. Mai bis 26. Juni 2009 befand er sich in klinischer Behandlung. Am 29. Mai 2009 beantragte der Kläger, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Dies führte zu seiner erneuten [X.]en Untersuchung am 28. Juli 2009 und einer weiteren fachpsychiatrischen Begutachtung. In ihrem anschließenden [X.]en Gutachten vom 15. September 2009 stellte die Amtsärztin eine dauerhafte Dienstunfähigkeit fest. Sie führte aus:

        

„Trotz einer regelmäßigen intensiven ambulanten Psychotherapie ist es dem [X.]. nicht gelungen, die von ihm als belastend erlebten beruflichen Anforderungen zu bewältigen. Auch eine wesentliche psychologische Weiterentwicklung ist nicht erkennbar. Stattdessen ist zusätzlich zu der Anpassungsstörung eine deutliche depressive Symptomatik aufgetreten. …

        

Insofern ist von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen.

        

…“    

Die Amtsärztin diagnostizierte eine posttraumatische Verbitterungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung in mittelgradiger Episode und eine Persönlichkeitsstörung. Die Beklagte versetzte auf der Grundlage dieses Gutachtens den Kläger zum 1. November 2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Der Kläger begehrt - soweit für die Revision von Bedeutung - die Zahlung ungekürzter Dienstbezüge für die [X.] bis einschließlich Oktober 2009.

Der Kläger hat vorgetragen, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand indiziere ebenso wie die vorherigen Zeiten seiner Dienstunfähigkeit eine dauerhafte Dienstunfähigkeit auch im streitbefangenen Zeitraum. Im Gutachten vom 27. März 2009 sei seine begrenzte Dienstunfähigkeit ohne die Hinzuziehung eines Facharztes festgestellt worden. Die Amtsärztin habe über die erforderliche Qualifikation zu dieser Feststellung nicht verfügt. Bei einer sachgerechten Untersuchung wäre seine volle Dienstunfähigkeit schon zu diesem Zeitpunkt [X.] erkannt worden, so dass ihm bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand die ungekürzten Bezüge zu zahlen gewesen wären. Für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit komme es auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.974,50 Euro brutto nebst jeweils fünf Prozent Zinsen per annum über dem Basiszins in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Entscheidung über das Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit erfordere eine Prognose, bei deren Überprüfung es nur auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung ankomme. Nach dem Gutachten vom 27. März 2009 habe begrenzte Dienstfähigkeit vorgelegen. Zwischen den Gutachten der Amtsärztin vom 27. März 2009 und 15. September 2009 bestehe kein Widerspruch. Der Zustand des [X.] habe sich seit März 2009 verschlechtert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der streitbefangenen Besoldungsdifferenz stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Dienstunfähigkeit des [X.] erst aufgrund des [X.]en Gutachtens vom 15. September 2009 erkennen können.

Mit seiner bereits vor Zustellung des Berufungsurteils eingelegten und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils begründeten, vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

A. [X.]ie Revision ist zulässig, obwohl sie vor Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden ist, weil bei ihrer Einlegung das angefochtene Urteil bereits verkündet war ([X.] 28. Februar 2008 - 3 [X.] - Rn. 10, [X.] ZPO § 189 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 116). [X.]ie Revision ist innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet worden.

[X.]. [X.]ie Revision ist unbegründet.

I. Für die Klage besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. [X.]ieses ergibt sich bei einer Leistungsklage wie der vorliegenden regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen [X.]urchsetzung zu unterstellen ist ([X.] 30. September 2009 - [X.]/08 - Rn. 7, NJW 2010, 1135). Es kann allerdings ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen [X.]egehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann ([X.] 9. Juli 2009 - [X.]/09 - Rn. 7 mwN, [X.] 2009, 1244). Auch wenn der Kläger vorträgt, er sei im streitbefangenen [X.]raum nicht nur teilweise dienstunfähig gewesen, sondern es habe bereits vollständige [X.]ienstunfähigkeit vorgelegen, ist seine Klage nicht objektiv sinnlos. [X.]er Kläger macht in der Sache geltend, solange seine dauernde [X.]ienstunfähigkeit nicht festgestellt gewesen sei und er deswegen noch nicht in den Ruhestand versetzt worden sei, hätte ihm die [X.] ungekürzte [X.]ienstbezüge gewähren müssen.

II. [X.]ie [X.] hat mit [X.]eschluss ihres Vorstandes vom 26. Mai 2009 wirksam die begrenzte [X.]ienstfähigkeit des [X.] festgestellt und seine Arbeitszeit auf sechs Stunden arbeitstäglich festgesetzt. Sie hat ihm deshalb in der [X.] vom 1. Juni 2009 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen [X.]ienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1. November 2009 zu Recht nur die seiner begrenzten [X.]ienstfähigkeit entsprechenden [X.]ezüge gezahlt.

1. Erkrankt ein [X.]eamter mit der Folge der [X.]ienstunfähigkeit, so ist er von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, ohne seinen Anspruch auf [X.]esoldung zu verlieren. Ist er nur noch begrenzt dienstfähig, erhält er gemäß § 72a Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 [X.] [X.]ienstbezüge, die im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt sind, mindestens jedoch [X.]ienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. Erkrankt ein begrenzt dienstfähiger [X.]eamter, werden ihm nur die gekürzten [X.]ienstbezüge weitergewährt. [X.]iese Vorschriften finden über die Verweisung in der [X.]ienstordnung auch auf den Kläger Anwendung.

2. [X.]as mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 ([X.]I S. 1666, 1667) geschaffene, nunmehr in § 27 [X.]eamtStG geregelte Rechtsinstitut der begrenzten [X.]ienstfähigkeit ermöglicht es dem [X.]ienstherrn, die verbliebene Arbeitskraft von [X.]eamten nutzbar zu machen, die ihre [X.]ienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen auf [X.]auer nicht mehr während der gesamten, aber noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. [X.]iese [X.]eamten sollen nicht mehr wegen [X.]ienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter [X.]erücksichtigung ihres in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven [X.]ienst gehalten werden ([X.]T-[X.]rucks. 13/9527 S. 29). [X.]ie begrenzte [X.]ienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des [X.]erufsbeamtentums, dass der [X.]eamte dem [X.]ienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat ([X.]VerwG 28. April 2005 - 2 [X.] 1.04 - [X.]VerwGE 123, 308).

a) [X.]ie begrenzte [X.]ienstfähigkeit iSv. § 27 [X.]eamtStG ist damit ein Unterfall der [X.]ienstunfähigkeit (Summer in [X.] I Stand September 2006 K § 42a Rn. 10). Erst dann, wenn die Ermittlungen ergeben, dass der [X.]eamte dienstunfähig iSd. § 26 Abs. 1 [X.]eamtStG, aber noch begrenzt dienstfähig iSv. § 27 Abs. 1 [X.]eamtStG ist, kann der [X.]ienstherr die begrenzte [X.]ienstfähigkeit feststellen. Eine begrenzte [X.]ienstfähigkeit kann demnach nur festgestellt werden, wenn nicht bereits aufgrund der Regelungen des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]eamtStG die weitere volle Verwendung des [X.]eamten möglich ist und sich nicht bereits so seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vermeiden lässt ([X.] in [X.]/[X.] Stand Oktober 2011 Teil [X.] § 27 Rn. 6, 23, 47; Summer in Fürst GKö[X.] aaO).

b) [X.]ie den [X.]eamten begünstigende Feststellung, er sei noch begrenzt dienstfähig, enthält zugleich die ihn belastende Feststellung seiner Teildienstunfähigkeit. [X.]ie Feststellung der begrenzten [X.]ienstfähigkeit ist deshalb, sofern der [X.]eamte sie nicht selbst beantragt, in entsprechender Anwendung der Regelungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen [X.]ienstunfähigkeit vorzunehmen. Hält der [X.]eamte den [X.]escheid, mit dem eine begrenzte [X.]ienstfähigkeit festgesetzt wird, für rechtswidrig, kann er diesen vor den Verwaltungsgerichten im Wege der Anfechtungsklage überprüfen lassen ([X.] in [X.]/[X.] Stand Oktober 2011 Teil [X.] § 27 Rn. 18 und Stand Februar 2012 Teil [X.] § 34 Rn. 50). [X.]ie Kürzung der [X.]ezüge wegen der nach § 27 [X.]eamtStG festgestellten begrenzten [X.]ienstfähigkeit wird wirksam, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte [X.]ienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt worden ist, Rechtswirksamkeit erlangt hat ([X.]VerwG 28. April 2005 - 2 [X.] 1.04 - Rn. 11, [X.]VerwGE 123, 308).

c) Nichts anderes gilt grundsätzlich auch für [X.]ienstordnungsangestellte. Zwar sind diese trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse weder [X.]eamte, noch haben sie einen beamtenrechtlichen Status. Infolge der Unterstellung ihres [X.]ienstverhältnisses unter die [X.]ienstordnung im Anstellungsvertrag mit ihrem [X.]ienstherrn wirkt jedoch die [X.]ienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das [X.]ienstverhältnis ein. Für [X.]ienstordnungsangestellte gelten damit im selben Umfang wie für [X.]eamte die jeweils gültigen in [X.]ezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften ([X.] 24. Mai 2012 - 6 [X.] - Rn. 15). [X.]azu gehören auch die [X.]estimmungen über die Versetzung in den Ruhestand wegen [X.]ienstunfähigkeit in §§ 26 f. [X.]eamtStG iVm. §§ 33 ff. [X.] für das [X.] (Landesbeamtengesetz - [X.]) vom 21. April 2009.

aa) Allerdings sind für Klagen von [X.]ienstordnungsangestellten gegen die Entscheidungen des [X.]ienstherrn über die [X.]ienstfähigkeit, die begrenzte [X.]ienstfähigkeit oder die [X.]ienstunfähigkeit nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig ([X.] 7. April 1992 - 1 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.] LPVG [X.] § 75 Nr. 4).

bb) Außerdem hat die Klage vor den Arbeitsgerichten - anders als die Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, mit dem der [X.]eamte in den Ruhestand wegen [X.]ienstunfähigkeit versetzt worden ist - keine aufschiebende Wirkung. Für eine Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 1 [X.], wonach der Teil der [X.]ienstbezüge, der das Ruhegehalt übersteigt, bei Klageerhebung vorläufig einbehalten wird, ist daher bei derartigen Klagen von [X.]ienstordnungsangestellten gegen ihren [X.]ienstherrn kein Raum.

3. [X.]er auf der Grundlage der §§ 26, 27 [X.]eamtStG, §§ 33 ff. [X.] ergangene [X.]eschluss des Vorstandes der [X.]n vom 26. Mai 2009, die Arbeitszeit des [X.] wegen begrenzter [X.]ienstfähigkeit auf sechs Stunden arbeitstäglich herabzusetzen, ist ohne entscheidungserheblichen Fehler gefasst worden.

a) [X.]as [X.] hat allerdings nicht festgestellt, dass die [X.] das Vorliegen einer [X.]ienstunfähigkeit des [X.] iSv. § 26 [X.]eamtStG als Voraussetzung für die Festsetzung einer begrenzten [X.]ienstfähigkeit nach § 27 [X.]eamtStG vor ihrer Entscheidung vom 26. Mai 2009 geprüft hat. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob die [X.] einen wohnortnahen Einsatz des [X.], den dieser ausweislich seines Schreibens vom 5. Mai 2009 bereits 2008 beantragt hatte, geprüft hat. Nach dem Gutachten vom 27. März 2009 wäre aufgrund des Gesundheitszustands des [X.] im März 2009 bei einer solchen [X.]eschäftigung „wahrscheinlich eine Vollzeitdiensttätigkeit gegeben“ gewesen.

aa) [X.]ie Revision erhebt jedoch insoweit keine Verfahrensrügen. Vielmehr geht der Kläger selbst ausdrücklich davon aus, dass er bereits bei Erstellung des Gutachtens vom 27. März 2009 dauerhaft und uneingeschränkt dienstunfähig war. [X.]iese Annahme ist Grundlage seines auch noch in der Revisionsinstanz vertretenen Rechtsstandpunkts.

bb) Zwar ist nach dem Grundsatz „iura [X.]“ (dazu [X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 26, ZIP 2012, 1193) die rechtliche Subsumtion Aufgabe des Gerichts. Unabhängig davon, ob dieser Grundsatz nur das Verhältnis der juristisch nicht gebildeten Naturalpartei zum Gericht betrifft (in diesem Sinne [X.] 18. [X.]ezember 2008 - [X.]/07 - Rn. 14, NJW 2009, 987), entbindet er die Parteien nicht davon, dem Gericht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachen beizubringen (vgl. [X.]oester-Waltjen Jura 1998, 661, 662). An diesem erforderlichen Tatsachenvortrag fehlt es vorliegend ausgehend vom Rechtsstandpunkt des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten.

b) [X.]ie [X.] hat auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. März 2009 wirksam am 26. Mai 2009 die begrenzte [X.]ienstfähigkeit des [X.] festgesetzt.

aa) Für die [X.]eurteilung des [X.]ienstherrn, ob die Voraussetzungen einer begrenzten [X.]ienstfähigkeit vorliegen, kommt es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht auf den [X.]punkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern auf den Kenntnisstand des [X.]ienstherrn im [X.]punkt seiner Entscheidung über die begrenzte [X.]ienstfähigkeit an. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand ist die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. [X.]anach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen ([X.]VerwG [X.]Rspr., vgl. nur 26. Januar 2012 - 2 [X.] 7.11 - [X.] 2012, 312; 16. Oktober 1997 - 2 [X.] 7.97 - [X.]VerwGE 105, 267).

Anders als das Arbeitsgericht angenommen hat findet diese Rechtsprechung auf die Entscheidung des [X.]ienstherrn, ob begrenzte [X.]ienstfähigkeit iSv. § 27 [X.]eamtStG vorliegt, Anwendung. Zwar hat das [X.] diese Grundsätze für die Versetzung in den Ruhestand wegen [X.]ienstunfähigkeit ohne Antrag des [X.]eamten entwickelt. [X.]ie begrenzte [X.]ienstfähigkeit nach § 27 [X.]eamtStG ist jedoch ein Unterfall der dauernden [X.]ienstunfähigkeit. Ihre Feststellung dient ebenso wie die Feststellung der dauernden [X.]ienstunfähigkeit nach § 26 [X.]eamtStG dem spezifisch beamtenrechtlichen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen des [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit auf der einen Seite und des [X.]eamten auf der anderen Seite. Aus Praktikabilitätsgründen muss deshalb dem [X.]ienstherrn bei seiner Entscheidung über das Vorliegen einer begrenzten [X.]ienstfähigkeit ebenso wie im Verfahren nach § 26 [X.]eamtStG die Möglichkeit eingeräumt werden, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene [X.]räume zugrunde zu legen (vgl. [X.] 17. Januar 2006 - M 12 K 04.3492 -).

bb) In dem danach maßgeblichen [X.]punkt der Entscheidung ihres Vorstandes vom 26. Mai 2009 durfte die [X.] von einer noch begrenzten [X.]ienstfähigkeit des [X.] ausgehen.

(1) [X.]er Vorstand der [X.]n durfte sich bei seiner Entscheidung auf das zeitnah erstellte amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 stützen. Aus den vom Kläger in den Prozess eingeführten privatärztlichen Attesten und [X.]escheinigungen ergibt sich keine abweichende [X.]eurteilung der [X.]ienstfähigkeit.

(a) Weichen die medizinischen [X.]eurteilungen durch den Amtsarzt und einen den [X.]eamten behandelnden Privatarzt voneinander ab, kommt der [X.]eurteilung des [X.] kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang zu. Im Konfliktfall können sich die Tatsachengerichte nur dann auf die [X.]eurteilung des [X.] stützen, wenn kein Zweifel an der Sachkunde des [X.] bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes besteht, seine [X.]eurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen [X.]efund näher erläutert, so muss der Amtsarzt darauf eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er diesen Erwägungen nicht folgt. [X.]iese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen [X.]eurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt ([X.]VerwG [X.]Rspr. seit 11. Oktober 2006 - 1 [X.] 10.05 - Rn. 36 ff., NVwZ-RR 2008, 190; vgl. 15. Februar 2010 - 2 [X.] - Rn. 16, [X.] 232.0 [X.] 2009 § 96 Nr. 1). [X.]ieser eingeschränkte Vorrang des amtsärztlichen Gutachtens im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des [X.] ([X.]VerwG 15. Februar 2010 - 2 [X.] - Rn. 17, aaO).

[X.]ie Frage des Vorrangs amtsärztlicher [X.]eurteilungen gegenüber privatärztlichen [X.]eurteilungen stellt sich jedoch nur, wenn beide in medizinischen Fragen inhaltlich voneinander abweichen. [X.]as setzt voraus, dass das privatärztliche Attest die Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit enthält, nämlich die [X.]ehandlungsdauer, [X.]iagnose und die Therapie ausweist. Eine Abweichung kann darum nur vorliegen, wenn sich die [X.]eurteilungen auf dasselbe Krankheitsbild innerhalb eines identischen [X.]rahmens beziehen. Außerdem müssen sich die ärztlichen Feststellungen auf denselben Tatbestand beziehen. Insoweit ist zwischen dem Vorliegen einer dauernden [X.]ienstunfähigkeit und einer lediglich aktuellen [X.]ienstunfähigkeit im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer vorübergehenden Krankheit zu differenzieren. [X.]ie Feststellungen des einen Arztes zu einer dauernden [X.]ienstunfähigkeit können die Feststellungen des anderen Arztes zu einer aktuellen [X.]ienstunfähigkeit nicht ohne Weiteres in Frage stellen ([X.]VerwG 11. Oktober 2006 - 1 [X.] 10.05 - Rn. 38, NVwZ-RR 2008, 190).

(b) Nach diesen Grundsätzen bestand vorliegend bereits kein Konflikt zwischen den ärztlichen [X.]eurteilungen der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 27. März 2009 und den vom Kläger in den Prozess eingeführten privatärztlichen [X.]eurteilungen. Sämtliche vom Kläger zur Akte gereichten privatärztlichen [X.]eurteilungen bezogen sich auf aktuelle, vorübergehende Krankheitsbilder, die nach Einschätzung der behandelnden Ärzte seine aktuelle Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Sie beinhalteten somit keinerlei Aussagen zu einer dauernden [X.]ienstunfähigkeit, wie sie als Grundlage der Annahme einer begrenzten [X.]ienstfähigkeit im Gutachten vom 27. März 2009 amtsärztlich festgestellt worden ist. [X.]arüber hinaus erfüllte keines der vom Kläger zur Akte gereichten Atteste die Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit, weil insbesondere [X.]iagnose und Therapie nicht angeführt waren. Schließlich hat bereits das [X.] herausgearbeitet, dass auch die Hausärztin des [X.] noch im März 2009 angenommen hat, der Kläger könne sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten, und dies am 16. März 2009 bescheinigt hat.

(2) [X.]em Vorstand der [X.]n konnte aufgrund der zeitlichen Abläufe die vom Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2009 mitgeteilte Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die sich in einem Klinikaufenthalt bzw. einer ambulanten [X.]ehandlung seit dem 29. Mai 2009 manifestiert hat, bei seiner Entscheidung vom 26. Mai 2009 ebenso wenig bekannt sein, wie der am 29. Mai 2009 gestellte Antrag auf [X.]ienstunfähigkeit durch den Kläger selbst. Er konnte deshalb diese Umstände bei seiner Entscheidung nach § 27 [X.]eamtStG nicht berücksichtigen.

(3) Entgegen der Auffassung des [X.] lassen sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 15. September 2009 keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung der [X.]n vom 26. Mai 2009 über seine begrenzte [X.]ienstfähigkeit ziehen. Insbesondere folgt aus diesem Gutachten entgegen der Annahme des [X.] nicht, dass das amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 und die maßgeblich darauf gestützte Entscheidung des Vorstandes vom 26. Mai 2009 unzutreffend waren. Vielmehr hat sich nach dem Gutachten vom 15. September 2009 der Zustand des [X.] gegenüber der amtsärztlichen [X.]eurteilung vom 27. März 2009 erheblich verschlechtert. [X.]anach sind gravierende Krankheitszustände, nämlich eine rezidivierende depressive Störung in mittelgradiger Episode sowie eine Persönlichkeitsstörung, zu dem im März 2009 diagnostizierten Gesundheitszustand des [X.] hinzugetreten. [X.]er Kläger trägt nichts [X.] dafür vor, dass er sich bereits im März 2009 in einem Gesundheitszustand befunden hätte, der dem im September 2009 festgestellten entsprochen hätte. Im Gegenteil ergibt sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom 25. Mai 2009 ebenfalls eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands gegenüber dem vom März 2009.

(4) [X.]as amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 war eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Vorstandes, eine begrenzte [X.]ienstfähigkeit des [X.] iSv. § 27 [X.]eamtStG festzustellen.

(a) Um dem [X.]ienstherrn die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob der [X.]eamte zur Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten dauernd unfähig ist, darf sich die amtsärztliche Stellungnahme nicht auf die bloße Mitteilung einer [X.]iagnose und eines [X.] beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des [X.] wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen ([X.]VerwG 20. Januar 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 5). [X.]iesen Anforderungen genügt das Gutachten vom 27. März 2009 in der Gesamtschau mit dem vorhergehenden Gutachten vom 24. Juli 2008 noch. [X.]er [X.]iagnose der Amtsärztin lagen die hausärztliche [X.]eurteilung der behandelnden Ärztin des [X.], die fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung vom 25. Juni 2008 sowie eine telefonische Rücksprache mit dem behandelnden Psychotherapeuten zugrunde. [X.]em Gutachten ließen sich die Ursache der Erkrankung des [X.] und seiner [X.]ienstunfähigkeit und eine [X.]egründung für die Einschätzung der Amtsärztin, warum eine dauernde Vollzeittätigkeit nicht möglich war, entnehmen.

(b) Allerdings schrieb der im [X.]punkt der [X.]egutachtung des [X.] am 4. März 2009 und bei Erstellung des Gutachtens am 27. März 2009 noch geltende § 46 iVm. § 45 Abs. 2 [X.] für das [X.] (Landesbeamtengesetz - L[X.]G) idF der [X.]ekanntmachung vom 1. Mai 1981 vor, dass die [X.]egutachtung durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt zu erfolgen hatte. Eine solche Hinzuziehung eines Facharztes war nicht nur dann erforderlich, wenn das amtsärztliche Gutachten allein nicht als Grundlage für die [X.]ewertung durch den [X.]ienstvorgesetzten ausreichte. Vielmehr musste in jedem Fall der beauftragte Gutachter neben dem Amtsarzt tätig werden, den [X.]eamten also ebenfalls untersuchen und begutachten (vgl. [X.] in [X.]/[X.] Stand Februar 2012 Teil [X.] Rn. 52 zu dem insoweit inhaltsgleichen, seit 1. April 2009 geltenden § 33 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

[X.]ie Amtsärztin hat zwar vor Erstellung ihres Gutachtens vom 27. März 2009 formell keinen Facharzt beauftragt, sondern lediglich den behandelnden Facharzt bei der Erstellung ihres Gutachtens hinzugezogen. [X.]arin liegt aber noch kein Verstoß gegen § 46 iVm. § 45 Abs. 2 Satz 2 L[X.]G aF. [X.]ie Hinzuziehung eines Facharztes sollte das Fachwissen anderer, besonders erfahrener Ärzte zusätzlich zu den Kenntnissen und Erfahrungen des [X.] nutzbar machen, um so die Zahl der [X.] und die damit verbundenen [X.] durch Personalausgaben zu verringern ([X.] in [X.]/[X.] Stand Februar 2012 Teil [X.] § 33 Rn. 52 und § 34 Rn. 9). Ausgehend von diesem Zweck war der gesetzlichen Anforderung bereits dann genügt, wenn wie hier die Amtsärztin, die für ein früheres Gutachten bereits ein fachärztliches Gutachten eingeholt hatte, auf dessen Grundlage eine psychotherapeutische [X.]ehandlung des [X.]ienstordnungsangestellten eingeleitet worden war, bei einem ergänzenden Gutachten lediglich Kontakt mit dem behandelnden Facharzt aufnahm, der den konkreten, aktuellen Gesundheitszustand des zu begutachtenden [X.]eamten kannte und beurteilen konnte. [X.]adurch war sichergestellt, dass das Fachwissen dieses Facharztes in das Gutachten einfloss.

c) Weitere Verfahrensfehler, die die Unwirksamkeit der Entscheidung des Vorstandes der [X.]n vom 26. Mai 2009, die begrenzte [X.]ienstfähigkeit des [X.] anzunehmen, zur Folge gehabt hätten, liegen nicht vor. [X.]ie [X.] hat dem Kläger in einer § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch genügenden Weise ihre Absicht, seine begrenzte [X.]ienstfähigkeit festzustellen, mitgeteilt.

aa) Gemäß der zum 1. April 2009 in [X.] getretenen und damit für die Entscheidung des Vorstandes vom 26. Mai 2009 bereits maßgeblichen [X.]estimmung des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat die dienstvorgesetzte Stelle dem [X.]eamten unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand wegen [X.]ienstunfähigkeit beabsichtigt ist. [X.]iese [X.]estimmung findet auch auf die Feststellung der begrenzten [X.]ienstfähigkeit als Unterfall der [X.]ienstunfähigkeit Anwendung ([X.] in [X.]/[X.] Stand Februar 2012 Teil [X.] § 34 Rn. 45).

bb) [X.]ie [X.] hat dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2009 mitgeteilt, sie beabsichtige, seine wöchentliche Arbeitszeit auf sechs Stunden täglich zu reduzieren. Sie hat ihm ferner mitgeteilt, diese Maßnahme werde durch das amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 gestützt. [X.]ies reichte zur Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch aus. Erforderlich ist dafür die Mitteilung der Tatsachen, die nach Ansicht der dienstvorgesetzten Stelle vorliegen und die Zurruhesetzung rechtfertigen. [X.]urch die Kenntnis dieser Tatsachen soll der [X.]eamte in die Lage versetzt werden, zu ihnen Stellung zu nehmen, sie ggf. zu bestreiten oder ihr Gewicht entkräften zu können. Sind dem [X.]eamten die Gründe für seine vorzeitige Zurruhesetzung bekannt, kann je nach den Umständen des Falls schon die Wiedergabe des maßgebenden Teils des gesetzlichen Wortlauts in § 26 oder § 27 [X.]eamtStG ausreichen ([X.] in [X.]/[X.] Stand Februar 2012 Teil [X.] § 34 Rn. 19 f.). [X.]er Kläger macht nicht geltend, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zu der beabsichtigten Entscheidung der [X.]n nach § 27 [X.]eamtStG Stellung zu nehmen und ihr entgegenzutreten. Im Gegenteil hat er sich sowohl selbst mit Schreiben vom 5. Mai 2009 als auch anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 25. Mai 2009 ausführlich mit der beabsichtigten Entscheidung nach § 27 [X.]eamtStG befasst und damit gezeigt, dass er sich ausreichend informiert fühlte, um sich mit der beabsichtigten Maßnahme inhaltlich auseinanderzusetzen. Mehr verlangt § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht.

4. [X.]er Ruhestand beginnt gemäß § 36 Abs. 2 [X.] mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem [X.]eamten zugestellt worden ist. [X.]ies gilt auch für die Fälle der begrenzten [X.]ienstfähigkeit nach § 27 [X.]eamtStG als Unterfall der [X.]ienstunfähigkeit ([X.] in [X.]/[X.] Stand Oktober 2011 Teil [X.] § 27 Rn. 53). Soweit die [X.] den Kläger bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2009 aufgefordert hatte, am 27. Mai 2009 seinen [X.]ienst mit reduzierter Arbeitszeit aufzunehmen, war dies rechtswidrig, spielt aber für den Rechtsstreit keine Rolle. Ausweislich des Schreibens der [X.]n vom 2. Juni 2009 ist dem Kläger die Entscheidung des Vorstandes vom 26. Mai 2009 am 28. Mai 2009 zugestellt worden, so dass die Absenkung der [X.]ezüge mit dem 1. Juni 2009 wirksam geworden ist.

5. [X.]ie Arbeitszeit ist gemäß § 27 Abs. 2 [X.]eamtStG entsprechend der begrenzten [X.]ienstfähigkeit herabzusetzen. [X.]ei begrenzter [X.]ienstfähigkeit erhält der [X.]eamte gemäß § 72a [X.] der Arbeitszeitkürzung entsprechend gekürzte [X.]ezüge, wobei ihm mindestens [X.]ezüge des fiktiven Ruhegehalts zu gewähren sind. Unstreitig überstiegen die zeitanteilig gekürzten [X.]ienstbezüge die fiktiven Ruhegehaltsbezüge.

[X.]. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Wollensak    

        

    M. Jostes    

                 

Meta

6 AZR 52/11

26.07.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 23. März 2010, Az: 7 Ca 6872/09, Teilurteil

§ 45 Abs 2 BG NW vom 01.05.1981, § 46 BG NW vom 01.05.1981, § 26 Abs 1 BeamtStG, § 27 Abs 1 BeamtStG, § 33 BG NW, § 33ff BG NW

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2012, Az. 6 AZR 52/11 (REWIS RS 2012, 4209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4209

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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16 SaGa 41/14

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