2. große Strafkammer
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Angeklagte ist wie folgt schuldig:
- der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in pornografischer Absicht in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und dem Herstellen sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften,
- des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und in weiterer Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften in weiteren 4 Fällen,
davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in pornografischer Absicht,
davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes
und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes,
- des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in pornografischer Absicht in weiteren 17 Fällen,
jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen,
und in weiterer Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften,
davon in 6 Fällen in weiterer Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften,
- des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen,
davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften,
- des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften in weiteren 7 Fällen,
davon in 5 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen.
- ferner der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern,
- des Herstellens kinderpornografischer Schriften in weiteren 6 Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften
und in einem anderen Fall in Tateinheit mit Nötigung,
- sowie in weiteren 13 Fällen der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften.
Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
12 Jahren
verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen soweit er verurteilt wurde; dem Angeklagten werden zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.
Im Umfang des Freispruchs fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2; 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 2 und Nr. 3 a und b; 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3; 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1; 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3; 240 Abs. 1 und Abs. 2; 30 Abs. 2 i.V.m. § 176a Abs. 2 Nr. 2; 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2; 52, 53 StGB.
G r ü n d e :
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in A als B geboren und wuchs in seinen ersten zehn Lebensjahren zusammen mit seinen Eltern und seinen Großeltern in ländlicher Umgebung in C/A auf, wo er zunächst einen Kindergarten besuchte und altersgerecht in eine Grundschule eingeschult wurde.1987 zog er mit seinen Eltern nach D, wo er das letzte Halbjahr der Grundschule und sodann eine Hauptschule bis zur 9 Klasse besuchte, an der sein Vater als Hausmeister tätig war. In D wurde sein 13 Jahre jüngerer Bruder E geboren. Als der Angeklagte 16 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Mit seiner Mutter und dem damals dreijährigen Bruder zog er zurück nach C/A und beendete dort nach Besuch der 10. Klasse die Schule nach guten durchschnittlichen Leistungen mit dem Abschluss der mittleren Reife mit Qualifikation. Wegen der Berufstätigkeit seiner als Raumpflegerin tätigen Mutter, die zudem unter psychischen Problemen litt, passte er häufig auf seinen jüngeren Bruder auf und kümmerte sich auch um dessen Erziehung, was zu Spannungen mit seiner von ihm im Übrigen als liebevoll und unsicher erlebten Mutter führte, da ihm kaum eigene Zeit verblieb. In seiner verbliebenen Freizeit spielte der Angeklagte Handball im Verein. Aus Zeitgründen gab er diesen Sport mit Beginn seiner Ausbildung auf. Ab 1994 absolvierte er in F im Hotelrestaurant „G“ mit gehobener Küche erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zum Koch, welche seinem Berufswunsch entsprach und ihm Freude bereitete. Nach einem 13-monatigen Zivildienst bei der „H“, in dem er in einer Ausgabeküche mit Behinderten zusammenarbeitete, und einer dreimonatigen Tätigkeit in einer Sterneküche in der Nähe von I arbeitete er von 1998 bis 2000 erneut in seinem Ausbildungsbetrieb als Postenchef. Wegen zunehmender Probleme mit einer Kontaktallergie an den Händen entschied er sich zu einer zweijährigen Umschulung zum Hotelkaufmann im Kölner J, bestand die Abschlussprüfung jedoch nicht. Dennoch bewarb er sich im Jahr 2003 erfolgreich auf sich an Hotelfachleute richtende Stellenausschreibungen des Evangelischen Krankenhauses K und war dort bis zu seiner Inhaftierung etwa 16 Jahre lang im Schichtdienst am Empfang im Eingangsbereich des Krankenhauses beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählten u.a. die Erteilung von Auskünften und nachts die Aufnahme von Patienten der Psychiatrie und der Gynäkologie. Ebenfalls im Jahr 2003 lernte er im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit seine spätere Ehefrau, die Zeugin L, kennen, die damals in der Klinik ihre Ausbildung zur Krankenschwester absolvierte. Im Jahr 2004 zog sie in die damals vom Angeklagten gemietete Wohnung mit ein und beide bauten sich in der Folge eine stabile bürgerliche Existenz auf. Nach dem zwischenzeitlichen Umzug in eine weitere Mietwohnung in K in 2007 erwarben sie gemeinsam im Jahr 2010 mit finanzieller Unterstützung der Schwiegermutter des Angeklagten ein (noch nicht schuldenfreies) Einfamilienhaus zum Kaufpreis von 280.000 € unter der Adresse Mstraße, K. Bei der Hochzeit im folgenden Jahr nahm der Angeklagte den Nachnamen der Zeugin L an. In den Jahren 2011 bis 2014 absolvierte seine Ehefrau eine Weiterbildung zur Fachkrankenschwester. Nach drei Fehlgeburten in den Jahren 2014 bis 2016 wurde am 00.00.0000 als Wunschkind die gemeinsame Tochter N – die Nebenklägerin – geboren.
Mit dem auch Wochenenden umfassenden Schichtdienst in der Klinik, bei dem er sowohl in Früh-, als auch in Spät- und Nachtschichten etwa gleichermaßen eingeteilt war, kam der Angeklagte gut zurecht und pflegte einen guten Umgang mit Kollegen. Vor seiner Inhaftierung verdiente er etwa 2.100 €/Monat netto. Ab 2017 war er zudem nebenberuflich gemeinsam mit seinem Vorgesetzten, den er auch zu Anlässen wie Geburtstagsfeiern zuhause einlud, im Rahmen eines 450 €-Jobs gelegentlich bei einer Firma für Veranstaltungsausstattung tätig, bei der er bei verschiedenen Veranstaltungen beim Aufbau der Technik eingesetzt war. In seiner Freizeit besuchte er einmal pro Woche mit dem Familienhund die Hundeschule, widmete sich umfangreicheren handwerklichen Arbeiten am und im Haus, insbesondere dem Ausbau des Gartens und dem Einbau eines Heimkinos im Keller, und war aktiv im Freundeskreis, den er mit seiner Ehefrau teilte.
Zu seiner heute 61-jährigen Mutter hatte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung nur unregelmäßigen Kontakt, seinen 63-jährigen Vater besuchte er etwa vier- bis fünfmal im Jahr. Zu seinem Bruder, dem Zeugen E, für den er auch im Erwachsenenalter noch eine Vorbildrolle innehatte, pflegte der Angeklagte regelmäßigen Kontakt und stand diesem etwa auch bei dessen zwischenzeitlicher Depressionserkrankung unterstützend zur Seite, etwa, indem er und seine Ehefrau den Bruder um das Jahr 2010 herum für einige Monate bei sich wohnen ließen.
Im Hinblick auf die anklagegegenständlichen Tatvorwürfe entzog das Amtsgericht – Familiengericht – K mit Beschluss vom 04.02.2020 dem Angeklagten mit seiner Zustimmung die elterliche Sorge für seine Tochter. Das Ehescheidungsverfahren ist derzeit anhängig.
Der zur Hausfinanzierung aufgenommene Bankkredit, den der Angeklagte und seine Ehefrau beide aus ihren Arbeitseinkünften bedienten, steht gegenwärtig noch in Höhe eines Betrages von circa 190.000 € offen. Daneben nahm der Angeklagte ohne Wissen seiner Ehefrau zwei Privatkredite über einen Gesamtbetrag von ca. 23.0000 € auf, um sein ins Minus geratenes Girokonto und sein Kreditkartenkonto auszugleichen. Diese Kredite sind derzeit in Höhe von insgesamt circa 21.000 € offen.
Bei seiner Arbeitsstelle im Evangelischen Krankenhaus fiel der Angeklagte seinem Vorgesetzten, dem Zeugen O, einmal damit auf, dass er aus der von ihm in eigener Verantwortung zu führenden Bar-Kasse, die ihm für die Regelung von bei seiner Tätigkeit anfallenden Zahlungsvorgängen zur Verfügung gestellt war, einige Hundert Euro entnommen hatte. Hierauf angesprochen, glich der Angeklagte den Fehlbetrag am Folgetag sofort aus. Arbeitsrechtliche Konsequenzen hatte dieser Vorfall nicht, da die vom Angeklagten zu führende Bar-Kasse zu den regelmäßig vorgesehenen und den Mitarbeitern bekannten Abrechnungszeitpunkten keine Auffälligkeiten aufwies. Als die in seiner Verantwortung liegende Bar-Kasse nach Inhaftierung des Angeklagten abgerechnet wurde, wies diese erneut einen Fehlbetrag i.H.v. circa 500 € aus.
Die Mutter des Angeklagten wurde als Kind und Jugendliche von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht und körperlich misshandelt. Auch ihre beiden Schwestern sollen hiervon betroffen worden sein. Mit dem Thema des sexuellen Missbrauchs in der Generation seiner Mutter wurde in der Familie nicht offen umgegangen. Der Angeklagte erfuhr hiervon erst im Alter von 30 Jahren, als seine Mutter ihm dies erzählte, nachdem sie sich in therapeutische Behandlung begeben hatte. Bei diesem Gespräch erfuhr der Angeklagte des Weiteren, dass es sich bei seinem Großvater nicht um seinen „richtigen“ Großvater handele, ihr leiblicher Vater auch ihr gegenüber verschwiegen worden sei und sie keine Erklärung für den Grund der Geheimhaltung habe. Ein mutmaßlicher Versuch eines sexuellen Übergriffs seines Stief-Großvaters auf die Cousine des Angeklagten P in deren Kindesalter wurde in der Familie zwar bekannt, aber ebenfalls als Familiengeheimnis behandelt und nicht weiter aufgeklärt.
1.
Auch der Angeklagte wurde als Kind Opfer sexuellen Missbrauchs. In seinem Alter von acht bis neun Jahren kam es mit einem 15- bis 16-jährigen Nachbarsjungen, mit dem er viel gemeinsam unternahm, etwa Baumhäuser baute, zu wechselseitig vollzogenen manuellen und oralen sexuellen Handlungen an unterschiedlichen Orten, etwa im Wald, auf einem Heuboden oder auf einem Campingplatz. Im dortigen Waschhaus sah er unter der Dusche erstmals einen – bei ihm damals noch nicht vorkommenden – Samenerguss, was ihm unangenehm war, da er dies nicht zuordnen konnte. Ab diesem Zeitpunkt wünschte er sich, dass „das aufhöre“. Die Übergriffe endeten mit dem Wegzug des Angeklagten.
Der Angeklagte sprach zunächst bis in sein Erwachsenenalter hinein mit niemandem hierüber und offenbarte sich etwa auch seiner Ehefrau nicht, als diese ihm eine eigene erlittene sexuelle Missbrauchserfahrung im Kindesalter anvertraute. Er thematisierte seine Missbrauchserfahrung mitunter aber in dem anklagebezogenen, auf die Kommunikation über pädosexuelle Inhalte angelegten Chatverkehr – näher hierzu s. unter B.I. –, wenn er sich mit Chatpartnern über sexuelle Vorlieben austauschte, wobei er diese als positive Erfahrung beschrieb. Im Oktober 2018 schrieb er beispielsweise an seinen Chatpartner Q, mit dem er über den Messengerdienst „R“ in Kontakt stand, er „habe auch mit nem älteren Nachbarjungen rumgemacht mit blasen und ficken“, „da war ich 9“ sowie „Ich persönlich fand meine Erfahrung als Kind nicht schlimm! Es hat mich geil und Neugierig gemacht“.
Erst nach der am 21.10.2019 durchgeführten polizeilichen Hausdurchsuchung und kurz vor seiner Verhaftung am Folgetag berichtete der Angeklagte seiner Ehefrau im Zusammenhang mit seiner Offenbarung von sexuellen Übergriffen auf die gemeinsame Tochter, dass er als Kind selbst sexuell missbraucht wurde.
2.
Im Alter von circa 15 oder 16 Jahren wurde der Angeklagte selbst gegenüber seiner damals etwa acht- oder neunjährigen, ihm von klein auf bekannten Cousine mütterlicherseits, der im Jahr 1984 geborenen Zeugin S, sexuell übergriffig. Über einen nicht näher bestimmbaren Zeitraum von jedenfalls mehr als einem Jahr nahm er im Rahmen eines längeren Missbrauchsgeschehens in einer Mehrzahl von Fällen sexuelle Handlungen vor und an dem Mädchen vor, die in Masturbationshandlungen des Angeklagten, wechselseitigen Berührungen im Genitalbereich und oralsexuellen Handlungen an der Zeugin bestanden, ohne dass diese mit einem Eindringen in den Körper der Zeugin verbunden waren, wobei die Kammer zum Umfang der sexuellen Handlungen keine genaueren Feststellungen zu treffen vermocht hat. Die Übergriffe wurden in der Familie bekannt, als sich die Zeugin im Alter von circa zehn Jahren im Zuge eines Klinikaufenthaltes nach einem Fahrradunfall einer dortigen Therapeutin offenbarte und diese ihre Eltern informierte. Letztere sprachen gegenüber dem Angeklagten ein Kontaktverbot aus und wurden bei einer Polizeidienststelle in A vorstellig. Eine Anzeigenaufnahme erfolgte jedoch wegen der seitens der Beamten gesehenen schlechten Beweislage nicht. Zu weiteren Zusammentreffen des Angeklagten mit der Zeugin S kam es in der Folge nicht mehr. In der Familie wurden die Übergriffe als „pubertäres Gehabe“ des Angeklagten abgetan und nicht weiter thematisiert. Die ältere, zum Angeklagten etwa gleichaltrige Schwester P der Zeugin S, die ebenfalls Kenntnis von deren Missbrauchsschilderungen hatte, führte ihre bereits zuvor bestehenden familiär-freundschaftlichen Kontakte zum Angeklagten fort. Die Zeugin S belastete der bagatellisierende Umgang ihrer Familie mit den von ihr erlittenen sexuellen Übergriffen des Angeklagten nachhaltig.
Wenn der Angeklagte sich in den anklagebezogenen, pädosexuell orientierten Chats mit Chatpartnern über sexuelle Erfahrungen mit Kindern austauschte, griff er des Öfteren auf den Missbrauch seiner Cousine zurück, wobei er diesen positiv besetzte und in Bezug auf die Bandbreite der durchgeführten sexuellen Handlungen teils übertrieben darstellte. So schrieb er etwa im Juni 2019 an seinen bislang nicht identifizierten Chatpartner mit dem Nutzernamen „T“, mit dem er über den Messengerdienst „U“ in Kontakt stand, er habe „das erste mal“ mit seiner Cousine, „7 und ich 16“, und beschrieb den Missbrauch wie folgt: „Harmlos angefangen mit Doktor spielen und dabei alle Löcher „untersucht“ und dann angefangen sie zu lecken. Dann ihr beigebracht, wie man bläst. Zum Schluss hab ich ihr arschloch mit dem Finger gedehnt und als sie 9/10 war anal gefickt. Und sie hat alles freiwillig mitgemacht. Musste wenig bis gar nicht überreden.“ Den Missbrauch der Zeugin S thematisierte der Angeklagte beispielsweise auch im ebenfalls über den Messengerdienst „U“ geführten Chat mit dem gesondert verfolgten, unter dem Nicknamen „V“ auftretenden Chatpartner W. Im September 2019 antwortete der Angeklagte auf dessen Mitteilung, dass er – W – einmal seiner damals acht- oder neunjährigen Nachbarstochter, als diese mit offenem Mund geschlafen habe, „ins Gesicht gewichst“ habe, wobei es nicht einfach gewesen sei, den Mund zu treffen, dies habe er – der Angeklagte – „auch schon gemacht mit ner kleinen 8j“, wenn auch nicht im Schlaf. Es sei „meine kleine Cousine“ gewesen und er führte weiter aus: „Hab mit ihr zusammen Spaß gehabt. Die kleine war echt naturgeil!“, „War ja nur ein Teil dessen was wir alles so gemacht haben“, „Ich kann nur soviel sagen das ich nach dem Erlebnis auf kleine stehe“, er sei damals 19 Jahre alt gewesen. Im weiteren Chatverlauf beschrieb er sodann, dass sich der Missbrauch von wechselseitigen Berührungen über oralsexuelle Handlungen an der Cousine („dabei ist sie richtig abgegangen schon mit knapp 7“) bis hin zu analen Penetrationen mit Finger und Penis gesteigert habe, „wir haben das schon öfter gemacht und auch sie immer mit ner Menge Spaß und geilheit“.
Klarstellend teilt die Kammer mit, dass die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung das Verfahren gegen den Angeklagten in Bezug auf Tatvorwürfe zum Nachteil der Zeugin S nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
3.
Im Jahr 1994, zeitnah nach Ende des Missbrauchs zum Nachteil seiner Cousine, ging der Angeklagte eine feste Beziehung zur etwa eineinhalb Jahre älteren Mitschülerin X ein, die er auf der Abschlussfahrt der 10. Klasse kennenlernte. Im März 1998 bezog er mit ihr eine gemeinsame Wohnung. Die Partnerschaft, in der auch ein regelmäßiges und harmonisches Sexualleben stattfand, endete im Herbst 1999, weil sich die Zeugin X wegen der langen Arbeitszeiten des Angeklagten in der Gastronomie und der daraus resultierenden wenigen gemeinsamen Zeit von ihm trennte.
Die weitere langjährige Beziehung, die der Angeklagte einging, war die zu seiner späteren Ehefrau, mit der er ebenfalls regelmäßig Geschlechtsverkehr hatte. Die sexuelle Beziehung, die in den ersten ca. sieben Jahre intensiv war und dann in der Häufigkeit als Folge von Alltagstrott und Arbeit zeitweise abnahm und schwankte, aber bis zuletzt nie erlosch, wurde von beiden Partnern als positiv und zufriedenstellend erlebt. Die Zeugin L nahm den Angeklagten als einfühlsamen Sexualpartner wahr, der auch akzeptierte, dass sie als – ihm bekannte – Folge ihres in der Kindheit erlebten sexuellen Übergriffs keinen Oralverkehr bei ihm ausüben wollte. Nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau in der Zeit des gemeinsamen Kinderwunsches bis zur Geburt der Nebenklägerin wieder vermehrt miteinander sexuell verkehrten, fanden nach der Geburt der Tochter während der etwa einjährigen Stillzeit, in der die Nebenklägerin neben den Eltern schlief, nur sporadisch Sexualkontakte statt. In der Folgezeit nahmen sie sich an dem etwa einmal die Woche, meist sonntags, vereinbarten „Oma-Tag“, an dem die Mutter der Zeugin L sich einige Stunden um die Nebenklägerin kümmerte, Zeit füreinander und nutzen diese auch für Geschlechtsverkehr, beispielsweise nach dem gemeinsamen Saunieren in der im Keller ihres Hauses eingebauten Sauna.
4.
Der Angeklagte, der sich als „zu einem großen Teil“ heterosexuell und auch als bisexuell einschätzt, sich eine emotionale Liebesbeziehung zu einem Mann indes nicht vorstellen kann, hatte gelegentlich auch Sexualkontakte zu Männern, bei denen es zu wechselseitigen manuellen und oralen Befriedigungen und einmal zu Analverkehr kam. Sein homosexuelles Interesse verheimlichte der Angeklagte in seinem Umfeld, etwa auch gegenüber einem langjährigen Freund aus Jugendzeiten, dem Zeugen Y. Die letzten homosexuellen Kontakte fanden im Jahr 2019 statt, darunter Kontakte zu den gesondert Verfolgten Z und AA, die er in padösexuell orientierten Chatgruppen kennengelernt hatte. Mit dem Zeugen Z fand im August 2019 ein Sexualkontakt während des gemeinsamen Konsums von kinderpornografischen Abbildungen statt.
5.
Der Angeklagte weist daneben eine sexuelle Ansprechbarkeit für präpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts auf.
Spätestens ab den Jahren 2003/2004 befasste sich der Angeklagte in schwankender Intensität mit dem Konsum von kinderpornografischen Abbildungen. Er konsumierte zunächst Erwachsenenpornografie, die er sich teils mit Freunden aus einer Videothek auslieh. Als er unter nicht näher feststellbaren Umständen 2003/2004 auf pornografische Kinderbilder stieß, bemerkte er, dass diese eine sexuell erregende Wirkung auf ihn ausübten, und er sah sich solche Bilder beim Masturbieren an. Nach dem Beginn der Beziehung zu seiner Ehefrau im Jahr 2004 stellte er den Konsum kinderpornografischer Abbildungen zunächst ein, begann aber spätestens ab dem Jahr 2007, ohne dass es hierfür einen bestimmten Auslöser gab, sich erneut mit Kinderpornografie zu beschäftigen und führte dies in der Folge in unterschiedlichem Ausmaß fort. Dies variierte zwischen sporadischem Konsum, dem der Angeklagte keinen besonderen Stellenwert zumaß, bis hin zu täglichem Konsum. Dies war etwa in der Phase der Fall, als seine Ehefrau 2011 wegen ihrer Weiterbildung zur Fachkrankenschwester zeitweise während der Woche nicht zuhause war. Während dieser Zeit begann der Angeklagte vermehrt sich selbst zu befriedigen, teils mehrmals am Tag, was er nach eigenen Angaben als Ventil erlebte, um sich nicht für andere Frauen zu interessieren. Zu dieser Zeit beschäftigte er sich wieder verstärkt mit kinderpornografischem Bildmaterial, das er aus dem Internet bezog und dessen Konsum gegenüber der damals auch konsumierten Erwachsenenpornografie überwog. Nachdem er im weiteren Verlauf über Jahre nicht nach solchen Bildern gesucht hatte , gelangte er dann im Jahr 2014 auf der Suche nach „Teen-Pornos“ im Internet erneut an Nacktbilder von in unnatürlichen Posen abgebildeten Kindern beiderlei Geschlechts im Alter zwischen ein bis zehn Jahren.
Ab circa 2015 kommunizierte der Angeklagte über verschiedene Online-Messengerdienste mit pädosexuell interessierten Chatpartnern anonym sowohl in Gruppen- als auch vielfach in im Zweierverhältnis geführten Einzelchats über sexuelle Fantasien mit Kindern sowie tatsächlich realisierte Missbrauchstaten und tauschte hierbei auch kinderpornografisches Bild- und Videomaterial aus (näher hierzu unter B.I).
Nach der Geburt der Nebenklägerin, in deren Folge er wenige Sexualkontakte mit seiner Frau hatte, verstärkte sich der Konsum von Kinderpornografie erneut.
Der Angeklagte trank Alkohol gelegentlich und in Maßen im Rahmen von Feiern. Als Genussmittel bevorzugte er Rum und besaß zuhause eine Sammlung verschiedener Rumsorten, wobei es auch insoweit nicht zu einem problematischen Umgang mit dem Konsum kam. Der Konsum von Drogen spielte im Leben des Angeklagten keine Rolle.
Der Angeklagte war nie ernsthaft körperlich erkrankt.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Circa im Jahr 2015 begann der Angeklagte, über verschiedene Online-Messengerdienste Chatkontakte zu pädosexuell interessierten Personen zu suchen. Insbesondere ab dem Jahr 2018 bewegte er sich intensiv in diversen Chatforen, in denen sich die Chatteilnehmer – auch der Angeklagte – über pädophile Vorlieben, sexuelle Fantasien mit Kindern und tatsächlich begangene Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern austauschten und sich hierbei auch kinderpornografisches Bild- und Videomaterial zugänglich machten. Neben „BB“ nutzte der Angeklagte hierfür vorwiegend die Online-Messengerdienste „U“, „CC“ und „R“, die eine verschlüsselte anonyme Kommunikation ermöglichen. Zur Reduzierung des Entdeckungsrisikos trat der Angeklagte dabei – ebenso wie die weiteren Mitglieder dieser Chatgruppen – nicht unter seinem Klarnamen auf, sondern unter verschiedenen Nicknamen, darunter „DD“ (bei „R“ und „BB“) und „EE“ (bei „U“).
Der Angeklagte suchte aktiv auch die direkte Kommunikation im Zweier-Verhältnis mit Personen, die er in diesem Rahmen kennenlernte, und ging dazu mit einer Vielzahl von Chatpartnern in Einzelchats über, wobei er insbesondere an Kontakten mit Personen interessiert war, die aktiv Kinder missbrauchten, sich hierüber mit ihm austauschten und hiervon auch Bildmaterial übersandten. Gegenüber dem unbekannten, unter dem Nicknamen „FF“ auftretenden Chatpartner, mit dem er über „U“ in Kontakt war, beschrieb er im Chat im Mai 2019 sein Interesse beispielsweise wie folgt: „Ja, aus Foren hab ich auch vieles. Ich suche eher den Erfahrungsaustausch“, „Und private Bilder und auch die Geschichten“.
Spätestens ab dem 23.07.2018 (Fall 8) begann der Angeklagte, eigene sexuelle Missbrauchstaten an seiner damals ein Jahr und drei Monate alten Tochter – die Nebenklägerin – zu begehen und hiervon oder vom nackten Genital- und Analbereich seiner Tochter kinderpornografisches Bildmaterial herzustellen, das er jedenfalls ab dem 28.01.2019 (Fall 19) auch an ausgewählte Chatpartner übersandte (vgl. Tatkomplex unter II.). Anders als mit dem ihm fremde, unbekannte Kinder zeigenden kinderpornografischen Bildmaterial (Tatkomplex unter V.), das er von anderen Chatpartnern erhalten oder aus dem Internet heruntergeladen hatte, ging der Angeklagte mit der Weitergabe des von ihm selbst gefertigten Bildmaterials seiner Tochter zurückhaltender um. Mit Ausnahme der in Fall 35 gegenständlichen Nacktbilder der Vagina seiner Tochter stellte er dies nicht in größere Chatgruppen ein. Er übersandte dies zwar an diverse Chatpartner – im Tausch mit bevorzugt ebenfalls selbst hergestellten kinderpornografischen Aufnahmen –, allerdings erst nach einer „Kennlernphase“, nachdem er sich mit einem Chatpartner näher über die gemeinsamen Vorlieben ausgetauscht und ein gewisses Vertrauen gefasst hatte, dass das von der Gegenseite geäußerte pädosexuelle Interesse authentisch war und sich hinter dem Nicknamen nicht etwa ein verdeckter Ermittler verbarg – wobei ihm weiterhin die Identität des Chatpartners regelmäßig nicht bekannt war.
Von der Vielzahl der Chatpartner, mit denen er in einem regen Austausch stand, sind die gesondert Verfolgten GG, Z und AA hervorzuheben.
Mit dem beim Online-Messengerdienst „U“ unter den Nicknamen „HH“ und „HH2“ agierenden Zeugen GG, 39-jähriger KfZ-Mechaniker aus der Nähe von II, den er durch die über „U“ laufende, 76 Teilnehmer umfassende Chatgruppe mit dem Titel „JJ“ kennengelernt hatte, tauschte sich der Angeklagte spätestens ab dem 10.06.2019 bis kurz vor seiner Inhaftierung regelmäßig in einem Einzelchat über den laufenden Missbrauch des Angeklagten an seiner Tochter und des GG an den drei in seinem Haushalt lebenden Mädchen, seine beiden im Januar 2009 und im August 2018 geborenen Töchter KK und LL sowie seine im Juni 2012 geborene Stieftochter MM, aus. Beide informierten sich über den vermeintlich aktuellen Stand, gaben sich Tipps für eine langfristige Aufrechterhaltung und Verschleierung des Missbrauchs sowie für eine mögliche Steigerung der Intensität sexueller Handlungen an den Kindern. Regelmäßig tauschten sie im Chat auch selbst gefertigte kinderpornografische Bild- und Videodateien aus. Über das Alter seines Chatpartners und der von ihm missbrauchten Kinder, ihrer Vornamen und dessen ungefähre Angabe seines Wohnortes „Nähe NN“ wurden dem Angeklagten keine Details zur Identität des Zeugen GG bekannt. Gleiches galt umgekehrt; der Angeklagte teilte GG im Chat keine persönlichen Daten mit, die eine Identifizierung ermöglichten. Der Angeklagte fragte den Zeugen GG indes nach persönlichen Treffen zum gemeinsamen Missbrauch der Kinder, was jedoch von GG wegen des Misstrauens seiner Ehefrau nicht für zeitnah realisierbar gehalten wurde, die nach Auffassung GGs nicht zugelassen hätte, dass er allein mit den Kindern weggefahren wäre.
Der Kontakt des Angeklagten zum Zeugen Z, 27-jähriger Soldat aus OO, der unter nicht näher bekannten Umständen über eine internationale Chatgruppe im Internet entstanden war, wurde ab ca. November 2018 intensiver, als beide sich zunächst über einen aus vier Nutzern bestehenden Gruppenchat über „BB“ und ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor Sommer 2019 ebenfalls über einen „U“-Einzelchat über pädosexuelle Interessen und selbst begangene Missbrauchstaten austauschten und sich teils hiervon gefertigtes Bildmaterial zusandten. Der Zeuge Z, der unter dem Nutzernamen „PP“ agierte, missbrauchte fortlaufend seinen am 00.00.0000 geborenen Stiefsohn QQ und seine am 00.00.0000 geborene Tochter RR, die aus seiner damals bestehenden Ehe mit seiner Frau SS hervorgegangen war. Mit dem Ziel, mit diesem einen langfristigen persönlichen Kontakt aufzubauen, in dessen Rahmen auch der wechselseitige sexuelle Missbrauch der Kinder des jeweils anderen möglich werden sollte, lernten sich der Angeklagte und der Zeuge Z Anfang Januar 2019 auch persönlich kennen und es kam im Laufe des Jahres bis zur Inhaftierung mehrfach zu persönlichen Treffen, teilweise zum Zwecke des gemeinschaftlichen sexuellen Missbrauchs der eigenen Kinder (vgl. Tatkomplex unter III.). Um im familiären Umfeld beider Männer eine gewöhnliche Freundschaft unter Vätern vorzuspiegeln, initiierten sie auch einmal ein gemeinsames Grilltreffen mit Kindern und beiden Ehefrauen beim Angeklagten in K. Für seine nicht-inkriminierte Kommunikation mit Z nutzte der Angeklagte parallel zum „U“-Chat zudem den frei – und damit theoretisch auch für seine Ehefrau, die sein Handy indes nicht kontrollierte – auf seinen beiden genutzten Mobiltelefonen zugänglichen Messengerdienst „TT“.
Zu persönlichen Treffen kam es auch mit seinem Chatpartner AA, den er bereits vor der Geburt seiner Tochter über eine russische Internetseite kennengelernt hatte und mit dem er sich u.a. über den Messengerdienst „R“ ebenfalls über pädosexuelle Interessen austauschte und kinderpornografisches Bildmaterial tauschte. Auch mit AA, den der Angeklagte seiner Frau als angeblichen Bekannten aus einem Heimkinoforum vorstellte, dessen Ehefrau und Stieftochter kam es einmal zu einem familiären Grilltreffen beim Angeklagten, seiner Ehefrau und der Nebenklägerin zuhause. Nach Beginn des Missbrauchs seiner Tochter tauschte sich der Angeklagte – wiederum über verschlüsselte Messengerdienste wie R – auch hierüber mit AA aus und übersandte ihm Bildmaterial hiervon. Der Angeklagte chattete mit ihm auch über mögliche gemeinsame sexuelle Handlungen an seiner Tochter. Realisiert wurde dies jedoch nicht, bei persönlichen Treffen kam es lediglich zu sexuellen Handlungen zwischen den Männern ohne Beteiligung der Nebenklägerin. Ähnlich wie mit Z stand der Angeklagte mit AA für die unauffällige Kommunikation parallel über „TT“ in Kontakt – wie er AA über den Messengerdienst „R“ nochmals kurz vor seiner Festnahme am 20.10.2019 schrieb, „TT ist nur zur Tarnung“.
Des Weiteren – parallel zum laufenden Missbrauch an der Nebenklägerin – chattete der Angeklagte über die Video-App „KKK“ mit fremden Kindern und animierte diese zu sexualisierten Posen und sexuellen Handlungen im Live-Video-Chat (vgl. Tatkomplex unter IV.).
Spätestens ab dem 23.07.2018 führte der Angeklagte regelmäßig an bzw. vor seiner Tochter N sexuelle Handlungen aus und veranlasste sie auch, solche an ihm bzw. sich selbst vorzunehmen. Diese Handlungen dokumentierte der Angeklagte durch die Anfertigung von Bild- oder Videoaufnahmen mit der Kamera seiner Mobiltelefone der Marke Apple, Modell iPhone 6 und Modell iPhone 8 (nachfolgend: „iPhone 6“ bzw. „iPhone 8“). Teils fertigte er auch ohne die Vornahme von sexuellen Handlungen kinderpornografische Nacktaufnahmen seiner Tochter an. Sämtliche in den Tatsituationen entstandenen Bild- und Videoaufnahmen speicherte er mittels der auf seinen iPhones installierten, passwortgeschützten App „Private Camera“ in einem besonders verschlüsselten, gleichnamigen Ordner auf den Mobiltelefonen ab.
Mit Ausnahme der nachfolgend festgestellten, sich im Spanien- bzw. Niederlandeurlaub ereignenden Fälle 54, 56 und 69 sowie der Fälle 35 und 80 bis 88, die allein den Versand des in vorangegangenen Tatsituationen vom Angeklagten hergestellten Bildmaterials betreffen und bei denen die jeweiligen Aufenthaltsorte des Angeklagten während des Versendens nicht bekannt sind, fanden die Taten im gemeinsam vom Angeklagten, seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnten Einfamilienhaus in K statt. Den überwiegenden Teil dieser Taten beging der Angeklagte unter gezielter Ausnutzung der Abwesenheitszeiten seiner nichts ahnenden Ehefrau während seiner morgendlichen Betreuung der Nebenklägerin vor ihren KiTa-Aufenthalten. Die Zeugin L, die 13 Monate nach der Geburt der Nebenklägerin wieder in ihre berufliche Tätigkeit als Krankenschwester eingestiegen war, arbeitete regelmäßig von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:30 Uhr bis 13:30 Uhr. Der Angeklagte übernahm in dieser Zeit regelmäßig die morgendliche Versorgung der Nebenklägerin und brachte sie in die KiTa „UU“ in K, die sie seit August 2018 besuchte. Weitere Taten beging er bei sich bietenden Gelegenheiten, etwa abends oder im Urlaub.
Der Angeklagte stellte die kinderpornografischen Bild- und Videodateien seiner Tochter zunächst zum Eigengebrauch her. Spätestens ab dem 28.01.2019 (Tatzeit des Falls 19) fertigte er das Bildmaterial auch zu dem Zweck an, die Dateien später, bei passender Gelegenheit, an diverse gleichgesinnte Chatpartner zu übermitteln, was er vielfach auch umsetzte. Einen überwiegenden Teil der von ihm selbst angefertigten Bild- und Videodateien verschickte er über „U“ an die Zeugen GG und Z. Jedenfalls mit einem weiteren Chatpartner, dem gesondert Verfolgten VV, kam es auch mindestens einmal über „CC“ zu einem Live-Chat via Mobiltelefon, bei dem beide Männer parallel das jeweils bei ihnen anwesende Kind missbrauchten und dem jeweils anderen Livebilder hiervon übertrugen (Fall 63).
Nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in Bezug auf die Fälle 1 bis 7, 18, 36, 37, 46, 42, 48, 53, 55, 57, 58, 60, 61, 67 und 70 der Anklageschrift vom 23.04.2020 sowie in Bezug auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Versendung kinderpornografischer Schriften an den Tagen 13.05.2019, 18.05.2019, 18.06.2019, 07.07.2019, 25.07.2019, 20.08.2019, 11.09.2019, 25.09.2019, 27.09.2019 und 20.10.2019 konnten im Einzelnen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Tatkomplex nachfolgende, von der Anklage erfasste Taten festgestellt werden. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit hat die Kammer an der Fall-Nummerierung der Anklageschrift festgehalten und für die von der Kammer in Abweichung von der Anklageschrift als eigenständige Taten festgestellten „Versendungsfälle“ die Bezifferung 80 bis 88 gewählt. Alle diesem ersten Tatkomplex zuzuordnenden Taten sind nachfolgend in chronologischer Reihenfolge dargestellt.
In allen nachgenannten Fällen handelte der Angeklagte in Kenntnis des kindlichen Alters der Nebenklägerin.
Fall 8
Am 23.07.2018 gegen 09:43 Uhr setzte der vollständig entkleidete Angeklagte seine ebenfalls nackte Tochter mit jeweils nach außen gespreizten Beinen derart auf seinen Schoß, dass sie ihm das Gesicht zuwandte. Dabei drückte er seinen erigierten Penis an die nackte Scheide des Kindes, um sich sexuell zu erregen. Hiervon fertigte der Angeklagte mit seinem iPhone 6 ein Lichtbild an.
Fall 9
Am 03.11.2018 fertigte der Angeklagte um 10:22 Uhr mit seinem iPhone 6 ein Lichtbild an, dessen Fokus auf die nackte Scheide der vor ihm mit nach oben gestreckten Beinen und hierdurch entblößten Schamlippen liegenden Nebenklägerin gerichtet ist.
Fall 10
Am Morgen des 19.11.2018 um kurz nach 8 Uhr entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin vollständig und legte sie rücklings auf ein gelbes Handtuch auf dem Bett im Elternschlafzimmer des Hauses. Zunächst spreizte er die Beine des Kindes zur Seite sowie nach oben, so dass die Schamlippen und der Anus seiner Tochter entblößt wurden. Zudem spreizte er mit Daumen und Zeigefinger seiner linken Hand die Schamlippen des Kindes auseinander. Er veranlasste seine Tochter sodann, sich mit ihrer eigenen Hand an die Vagina zu fassen. Hierbei manipulierte der Angeklagte vor dem Kind an seinem Penis, um sich sexuell zu erregen. Schließlich kam der Angeklagte zum Samenerguss und ejakulierte auf den unteren Brustkorb, den Bauch sowie den Schambereich des Kindes. Hiervon nahm er mit seinem iPhone 6 insgesamt 19 Lichtbilder auf, die Zeitstempel des Tattages von 08:07 Uhr bis 08:13 Uhr tragen.
Fall 11
Drei Tage später, am Morgen des 22.11.2018 fertigte der Angeklagte mit seinem iPhone 6 von seiner Tochter eine Serie von insgesamt 14, mit Zeitstempeln vom 22.11.2018, 08:12 Uhr bis 08:17 Uhr versehenen Fotos seiner Tochter an. Die Nebenklägerin ist hierauf nackt, entweder stehend, kniend oder liegend, auf einer Wickelunterlage des Wickeltisches im Kinderzimmer des Hauses zu sehen. Der Fokus der aus unterschiedlichen Perspektiven aufgenommenen Bilder liegt überwiegend auf der nackten Vagina und dem Gesäß des Kindes. Auf vier dieser Bilder ist das Kind mit jeweils nach außen gespreizten Beinen abgelichtet, sodass die Schamlippen des Kindes entblößt werden. Diese Fotos zeigen diesen Körperausschnitt in Nahaufnahme.
Fall 12
Am Morgen des 07.12.2018 gegen 8 Uhr entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin vollständig und legte sie rücklings auf ein graues Handtuch. Er veranlasste das Kind dazu, sich den Vaginalbereich mit einer Creme einzureiben, um sich hierdurch sexuell zu erregen. Anschließend strich der Angeklagte mit seiner linken Hand über den Oberkörper sowie über die nackte Vagina seiner Tochter. Auch spreizte er ihre Schamlippen mit zwei Fingern auseinander. Dann manipulierte der Angeklagte vor dem vor ihm liegenden Kind an seinem nackten, erigierten Penis, den er hierbei zwischen ihre gespreizten Beine vor ihre Vagina hielt. Die Nebenklägerin drehte sich währenddessen zur Seite weg, wobei sie ihre Beine schloss, und zeigte hierdurch für den Angeklagten erkennbar ihren entgegenstehenden Willen. Der Angeklagte unterband das weitere Wegdrehen seiner bereits auf der Seite liegenden Tochter, die in der Bewegung war, sich in Krabbelposition zu bringen, dadurch, dass er mit seiner linken Hand ihr rechtes Bein festhielt, sie ein Stück zu sich heranzog und sie wieder in die mit gespreizten Beinen liegende Position brachte – was von einem Unmut ausdrückenden Ausruf („Eeeh“) seiner Tochter begleitet wurde. Sodann drückte er seinen Penis an die Vagina des Kindes. Er onanierte bis zum Samenerguss und ejakulierte vor und zum Teil auf die nackte Vagina seiner Tochter. Mit seinem iPhone 6 fertigte er von dem Geschehen eine Serie von sechs Bildern mit Zeitstempel ab 07:55 Uhr sowie drei Videodateien an.
Fall 13
Am 13.12.2018 gegen 8 Uhr veranlasste der Angeklagte die unbekleidet und mit einem gelben Schnuller im Mund mit dem Rücken auf einem grauen Handtuch liegende Nebenklägerin dazu, mit beiden Händen sein nacktes, erigiertes Glied zu umgreifen und hieran zu manipulieren. Sodann rieb er seinen Penis sowie den unteren Bauch samt Schambereich des Kindes mit Bodylotion ein und drang mit seiner Penisspitze in die Vagina des Kindes ein, um sich sexuelle Erregung zu verschaffen. Hiervon fertigte er mit seinem iPhone 6 eine mit Zeitstempel ab 08:03 Uhr beginnende Serie von insgesamt fünf Bildern an.
Fall 14
Am 21.12.2018 entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin gegen 9 Uhr vollständig und setzte seine Tochter, die nur einen Schnuller im Mund trug, mit ihm zugewandten Gesicht und nach außen gespreizten Beinen auf seinen Schoß, wobei auch er vollständig nackt war. Er zog das nackte Kind sodann auf sich, sodass dieses bäuchlings auf seinem Bauch lag und der erigierte nackte Penis des Angeklagten das nackte Gesäß des Kindes berührte. Kurz darauf setzte er seine Tochter wieder auf seinen Schoß und veranlasste sie dazu, mit ihren beiden Händen seinen nackten, erigierten Penis zu umgreifen und hieran zu manipulieren. Hiervon fertigte er mit seinem iPhone 6 eine Serie von insgesamt acht Bildern mit Zeitstempeln ab 09:04 Uhr sowie drei Videos an.
Fall 15
Am 27.12.2018 gegen 12 Uhr entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin vollständig und legte sie rücklings mit nach außen gespreizten Beinen auf eine dunkelgraue Unterlage auf ein Bett, wobei die Nebenklägerin mit ihrem Gesäß auf ihrer geöffneten Windel lag. Dann kniete der jedenfalls im Unterkörperbereich nackte Angeklagte sich derart vor seine Tochter, dass die Spitze seines erigierten Penis ihre nackten Schamlippen berührten. Der Angeklagte manipulierte sodann an seinem Penis, bis er zum Samenerguss kam und ejakulierte auf den unteren Bauch des vor ihm liegenden Kindes. Hiervon fertigte er mit seinem iPhone 6 zehn Lichtbilder an, die Zeitstempel ab 12:08 Uhr aufweisen.
Fall 16
Am selben Tag um 13:25 Uhr legte der Angeklagte die jedenfalls im Genitalbereich nackte Nebenklägerin rücklings mit nach außen gespreizten Beinen auf eine helle Unterlage. In der Absicht, sich erneut sexuell zu erregen, spreizte er mit Daumen und Zeigefinger seiner linken Hand die Schamlippen der Vagina auseinander. Hiervon fertigte er mit seinem iPhone 6 vier Lichtbilder an, deren Fokus jeweils auf die nackte Vagina seiner Tochter gerichtet ist.
Fall 17
Am frühen Morgen des 16.01.2019 entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin vollständig und legte sie bäuchlings in der Weise auf eine feste Unterlage, dass sie kniete und ihr Oberkörper in Richtung Unterlage gerichtet war, so dass ihr Gesäß mit gespreizten Gesäßhälften nach oben ragte und ihre Schamlippen entblößt wurden. Er fertigte hiervon mit seinem iPhone 6 insgesamt neun Nahaufnahmen an, deren Fokus auf den entblößten Anus und die nackte Vagina des Kindes gerichtet ist und die Zeitstempel von 07:57 Uhr bis 07:59 Uhr aufweisen. Um zu vermeiden, dass das Kind während des Fotografierens seine Position verändert, drückte der Angeklagte den Rücken seiner Tochter mit seiner linken Hand herunter.
Fall 19
Gegen 8 Uhr am Morgen des 28.01.2019 entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin zunächst bis auf die Windel vollständig und legte sie mit dem Rücken auf den Wickeltisch. Der Angeklagte stellte sich sodann mit heruntergezogener Hose und entblößtem Genitalbereich an den Wickeltisch vor seine Tochter und hielt seinen Penis in Richtung ihres noch mit der Windel bekleideten Schambereichs. Sodann zog er seiner Tochter auch die Windel aus und veranlasste sie dazu, ihre Beine nach außen zu spreizen, wodurch die Schamlippen des Kindes entblößt wurden. Sodann zog der Angeklagte die liegende Nebenklägerin in der Weise an sich heran, dass ihre nackten Füße seinen Penis umgriffen. Von diesem Geschehen fertigte der Angeklagte in der Absicht, diese bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu versenden, mit seinem iPhone 6 insgesamt sechs Bilddateien mit Zeitstempeln ab 08:01 Uhr an. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht verschickte er eins dieser Fotos wenige Minuten später, um 08:27 Uhr, über das Programm „BB“ an den unbekannten Chatpartner mit dem Nicknamen „WW“.
Fall 20
Am 05.02.2019 gegen 8 Uhr entkleidete der Angeklagte sowohl sich als auch die Nebenklägerin vollständig und begab sich mit ihr in das Bett im Elternschlafzimmer des Hauses. Er setzte seine Tochter, die einen Schnuller im Mund trug, mit ihm zugewandtem Gesicht auf seine Beine unmittelbar unter seinen Genitalbereich und veranlasste sie dazu, seinen erigierten Penis mit beiden Händen zu umgreifen und hieran Auf- und Ab-Bewegungen auszuführen. Sodann legte er die Nebenklägerin rücklings auf ein graues Handtuch und onanierte vor der Nebenklägerin bis zum Samenerguss. Er ejakulierte auf die nackte Vagina seiner Tochter. In der Absicht, das Bildmaterial bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu versenden, fertigte er von diesem Geschehen mit seinem iPhone 6 eine Serie von 13 Fotos mit Zeitstempeln ab 07:55 Uhr sowie drei Videos an.
Fall 21
Am frühen Abend des 08.02.2019 manipulierte der Angeklagte vor der Nebenklägerin, die lediglich mit Socken mit einem pinken Blumenmuster bekleidet rücklings mit jeweils nach außen gespreizten und aufgestellten Beinen auf einer dunkelgrauen Unterlage lag, an seinem Penis bis er zum Samenerguss kam. Er ejakulierte auf die Schamlippen sowie auf das Gesäß des Kindes. In der Absicht, das Bildmaterial bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu versenden, fertigte er mit seinem iPhone 6 hiervon zehn Lichtbilder mit Zeitstempel ab 17:57 Uhr an, die den nackten und mit Sperma bedeckten Unterkörper der Nebenklägerin mit Fokus auf Scheide und Gesäß sowie in einer Position, in der die Nebenklägerin ihre gespreizten Beine nach oben hält, mit Fokus auf mit Sperma bedeckter Scheide und entblößtem Anus zeigen.
Fall 22
Am selben Tag, gegen 19:30 Uhr, spreizte der Angeklagte die Schamlippen der jedenfalls im Genitalbereich nackten, mit dem Rücken auf einer weißen Unterlage liegenden Nebenklägerin mit seiner rechten Hand auseinander. In der Absicht, das Bildmaterial bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu versenden, fertigte er mit seinem iPhone 6 hiervon drei Lichtbilder mit Zeitstempel ab 19:38 Uhr an, die die Scheide und seine spreizenden Finger in Nahaufnahme zeigen.
Fall 23
Am 18.02.2019 entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin kurz vor 10 Uhr vollständig und legte sie mit dem Rücken auf ein graues Handtuch. Er onanierte sodann vor dem Kind bis zum Samenerguss und ejakulierte auf die Vagina und das Gesäß seiner Tochter. In der Absicht, das Bildmaterial bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu versenden, fertigte er hiervon mit seinem iPhone 6 eine Serie von 17 Lichtbildern mit Zeitstempeln ab 09:58 Uhr an, die in Nahaufnahme die mit Sperma bedeckte Scheide sowie in einer Position, in der die Nebenklägerin ihre gespreizten Beine nach oben hält, die mit Sperma bedeckte Scheide und den entblößten Anus der Nebenklägerin zeigen.
Fall 24
Am selben Tag, kurz nach 11 Uhr, saß oder lag der Angeklagte mit entblößtem Genitalbereich im gemeinsam bewohnten Haus, wahrscheinlich im Wohnzimmer. Die mit einem rosafarbenen Strampler und blau-pink gemusterten Socken bekleidete Nebenklägerin, die einem Schnuller im Mund trug, lag auf einer dunkelgrauen Wolldecke rücklings derart auf den Beinen des Angeklagten, dass ihre Beine in Richtung seines Genitalbereichs zeigten und ihre Füße seinen nackten erigierten Penis berührten. Er veranlasste seine Tochter dazu, mit ihren Füßen seinen Penis zu massieren, um sich sexuell zu erregen. Kurz darauf zog er ihre Socken aus und veranlasste seine Tochter abermals, seinen erigierten Penis mit ihren nunmehr nackten Füßen zu berühren und zu massieren. In der Absicht, das Bildmaterial bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu versenden, fertigte er hiervon eine achtteilige Bilderserie an.
Fall 25
Um sich sexuell zu erregen, entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin am Morgen des 07.03.2019 gegen 8 Uhr vollständig, legte sie rücklings mit nach außen gespreizten Beinen auf eine helle Unterlage auf den Wickeltisch und veranlasste sie dazu, sich ihre nackte Vagina mit einer Creme einzureiben. In der Absicht, das Bildmaterial bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu versenden, fertigte er mit seinem iPhone 6 drei Lichtbilder mit Zeitstempel von 08:00 Uhr an, die die Vagina seiner Tochter in Nahaufnahme, darunter auch mit der an die Scheide geführten kindlichen Hand, zeigen.
Fall 26
Am frühen Abend des 16.03.2019 lag der Angeklagte mit heruntergelassener Hose und dadurch entblößtem Penis mit dem Rücken auf einer Unterlage. Um sich sexuell zu erregen, veranlasste er die mit einer rosafarbenen Fleece-Kapuzenjacke mit pinken Punkten bekleidete und vor ihm sitzende oder kniende Nebenklägerin gegen 17.45 Uhr dazu, mit ihrer rechten Hand seinen nackten und erigierten Penis zu umgreifen. Gegen 18 Uhr entkleidete er die Nebenklägerin am Unterkörper vollständig und legte sie mit dem Rücken auf eine helle Decke. Er spreizte die Beine seiner Tochter, so dass ihre Schamlippen entblößt wurden. Sodann spreizte er mit Daumen und Zeigefinger seiner linken Hand ihre Schamlippen auseinander. In der Absicht, das Bildmaterial bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu versenden, fertigte er von beiden Geschehen mit seinem iPhone 6 eine mit Zeitstempeln ab 17:47 Uhr versehene Serie von 16 Lichtbildern an.
Fall 27
Am Morgen des 29.03.2019 hielt sich der Angeklagte gegen 07.30 Uhr mit der vollständig entkleideten Nebenklägerin im Ehebett im Schlafzimmer auf. Der ebenfalls nackte und auf dem Rücken liegende Angeklagte setzte seine Tochter mit nach außen gespreizten Beinen und ihm zugewandtem Gesicht auf seine Oberschenkel. Um sich sexuell zu erregen, veranlasste er sie dazu, seinen nackten erigierten Penis mit ihren beiden Händen zu umgreifen und hieran Auf- und Ab-Bewegungen zu vollziehen. Als die Nebenklägerin sich von ihm abwandte, führte er den Handverkehr an sich selbst fort, wobei ihm erregungssteigernd bewusst war, dass die Nebenklägerin ihn beim Onanieren wahrnahm. Sodann legte er die Nebenklägerin auf dem Bett auf den Rücken und strich mit seiner linken Hand über ihre nackte Vagina, bevor er weiter an seinem Penis manipulierte. Auch veranlasste er das Kind, sich selbst einen kleinen pinkfarbenen Vibrator in den Mund einzuführen. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte weiter selbst vor der Nebenklägerin. Kurz bevor er zum Samenerguss kam, drückte er die mittlerweile sitzende Nebenklägerin mit einer Hand zurück in die Liegeposition und ejakulierte auf den unteren Bauch seiner Tochter, die während des Gedrücktwerdens in die Liegeposition und des anschließenden Ejakulierens auf ihren Körper weinte und hierdurch für den Angeklagten erkennbar ihren entgegenstehenden Willen ausdrückte. In der Absicht, das Bildmaterial bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu versenden, fertigte der Angeklagte von dem vorstehenden Geschehen mit seinem iPhone 6 insgesamt drei Videos an, die Zeitstempel von 07:37 Uhr bis 07:46 Uhr aufweisen.
Fall 28
Am Vormittag des 01.04.2019 hielt sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin, die mit einem grauen Schlafanzugoberteil mit aufgedruckten Einhörnern bekleidet und im Unterkörperbereich unbekleidet war, im Ehebett im Schlafzimmer auf, wobei die Hose des Angeklagten derart heruntergezogen war, dass sein Penis entblößt war. Er veranlasste seine Tochter gegen 10:30 Uhr mit den Worten „probier‘ nochmal“ dazu, mit beiden Händen sein erigiertes Glied zu umgreifen und die Spitze seines erigierten Gliedes in ihren Mund zu nehmen, was sie tat. Sodann drehte sich die auf dem Rücken auf einem Kissen liegende Nebenklägerin sich zur Seite weg und zeigte hierdurch für den Angeklagten erkennbar ihren Willen, sich der Situation zu entziehen. Dies unterband der Angeklagte dadurch, dass er mit seiner linken Hand gegen ihren Oberkörper drückte und sie hierdurch zurück in ihre Liegeposition drückte. Als er sodann begann, vor ihr an seinem Penis zu manipulieren, drehte seine Tochter sich erneut weg. In der Absicht, das Bildmaterial bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu versenden, fertigte der Angeklagte von diesem Geschehen mit seinem iPhone 6 eine Videoaufnahme mit Zeitstempel ab 10:25 Uhr und einer Länge von 1 Minute und 9 Sekunden an.
Fall 29
Am Morgen des 09.04.2019 fertigte der Angeklagte gegen 8 Uhr mit seinem iPhone 6 mit Zeitstempel von 07:54 Uhr zwei Lichtbilder der nackten Vagina der rücklings und mit nach außen gespreizten Beinen auf einer weißen Decke liegenden Nebenklägerin an. Die Bilder zeigen die Scheide in Nahaufnahme.
Fall 30
Zur gleichen Zeit am Folgetag, dem 10.04.2019, entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin vollständig und legte sie mit dem Rücken und mit nach außen gespreizten Beinen auf eine weiße Unterlage. Um 08:07 Uhr fertigte er mit seinem iPhone 6 ein Lichtbild des unbekleideten Unterleibs seiner Tochter an, das zeigt, wie sie ihre Hand an ihre Scheide führt. Kurz darauf spreizte er mit Daumen und Zeigefinger seiner linken Hand die Schamlippen seiner Tochter auseinander. In der Absicht, sie bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu verschicken, fertigte er hiervon weitere sieben Lichtbilder mit Zeitstempeln ab 08:07 Uhr an, die die gespreizten Schamlippen und seine spreizenden Finger in Nahaufnahme zeigen.
Fall 31
Am Morgen des 10.05.2019, gegen 8 Uhr, stellte der Angeklagte die lediglich mit einer Unterhose und schwarzen Kniestrümpfen bekleidete Nebenklägerin auf den Wickeltisch im Kinderzimmer. Anschließend zog er der Nebenklägerin die Unterhose zunächst bis zu den Füßen herunter und dann vollständig aus. Um sich sexuell zu erregen, veranlasste er seine Tochter kurz danach, mit ihrer rechten Hand an ihrer Vagina zu manipulieren. In der Absicht, das Bildmaterial bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu versenden, fertigte er mit seinem iPhone 6 von dem vorstehenden Geschehen eine Serie von zehn Fotos mit Zeitstempeln ab 08:06 Uhr an, die das Kind ohne Kopf und mit Ausnahme von zwei Bildern, auf denen die Nebenklägerin die Unterhose noch trägt, bis auf die Kniestrümpfe entkleidet und mit nacktem Genitalbereich, darunter auch mit der an die Scheide geführten kindlichen Hand, zeigen. Danach legte der Angeklagte seine Tochter rücklings mit nach außen gespreizten Beinen auf die Wickelunterlage und fertigte mit seinem iPhone 6 zwei Nahaufnahmen ihrer nackten Vagina mit Zeitstempeln von 08:10 Uhr an. Sodann veranlasste er sie dazu, mit den Händen an seinem Penis zu manipulieren.
Fall 32/33
Am Morgen des 14.05.2019 fertigte der Angeklagte mit seinem iPhone 6 zwei Nahaufnahmen der nackten Vagina seiner mit dem Rücken und gespreizten Beinen auf einer weißen Decke liegenden Tochter nebst einem vor der Vagina liegenden Zettel mit der Aufschrift „I am Verified 14/5/19“ an. Ein Bild zeigt die Scheide nebst Zettel in der Position der Nebenklägerin mit gespreizten, nach außen abgelegten Beinen, das andere Bild in der Position der Nebenklägerin mit gespreizten, angehobenen Beinen. Er stellte diese Fotos in der Absicht her, diese an den unbekannten Chatpartner mit dem Nutzernamen „XX“ über den Online-Messengerdienst „CC“ zu senden, um sich, wie von diesem zuvor gefordert, für die Aufnahme in eine von ihm administrierte, auf den Austausch kinderpornografischer Inhalte gerichtete Chatgruppe zu legitimieren. Das zuerst genannte Foto schickte der Angeklagte dem unbekannten Chatteilnehmer „XX“ am selben Tag um 08:51 Uhr, das zweitgenannte Foto um 16:55 Uhr.
(Fall 34)
Am 18.05.2019 um 23:39 Uhr schickte der Angeklagte eines der vier Tage zuvor in Fall 32/33 gefertigten Fotos, das die Scheide seiner Tochter nebst einem vor der Vagina liegenden Zettel mit der Aufschrift „I am Verified 14/5/19“ in der Position der Nebenklägerin mit gespreizten, angehobenen Beinen zeigt, erneut über den Online-Messengerdienst „CC“ an seinen Chatpartner „XX“, um sich erneut, wie von diesem gefordert, ihm gegenüber zu legitimieren.
Diese Tat betrifft einen Versendungstag, der von der eingangs dargelegten Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO erfasst worden ist und ist versehentlich – fehlerhaft – Gegenstand der Verurteilung geworden (s. hierzu unter D.I.8.b)).
Fall 80
Am Morgen des 26.05.2019 versandte der Angeklagte gegen 7 Uhr zwei kinderpornografische Bilddateien, die er in den Tatsituationen der Anklagefälle 8 und 12 angefertigt hatte, über den Messengerdienst „U“ an seinen unbekannten Chatpartner „FF“. Auf den Bildern ist zu sehen, wie die Nebenklägerin auf dem Penis des Angeklagten sitzt und wie der Angeklagte vor dem vor ihm liegenden Kind an seinem nackten, erigierten Penis manipuliert und diesen hierbei zwischen ihre gespreizten Beine vor ihre Vagina hält. Die empfangenen Bilder kommentierte „FF“ mit den Worten „Nett wie die kleine drauf sitzt“, worauf der Angeklagte antwortete: „Süß oder“, „Hat auch ein bisschen hin und her gerieben.“
Fall 35
Am 31.05.2019 lud der Angeklagte mit seinem iPhone 6 gegen 00:04 Uhr die beiden in Fall 32/33 gefertigten kinderpornographischen Bilddateien seiner Tochter über den Online-Messengerdienst „CC“ in die Chatgruppe „YY“ hoch und machte sie hierdurch den weiteren, an der Chatgruppe teilnehmenden Personen zugänglich.
Fall 81
Am 10.06.2019 versandte der Angeklagte in Zeit zwischen circa 23 und 23:30 Uhr mindestens zwölf kinderpornografische Bilddateien, die er in den Tatsituationen der Anklagefälle 8, 10, 11, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 23, 25 und 31 angefertigt hatte, über den Messengerdienst „U“ an seinen Chatpartner GG. Die Bilder zeigen in Nahaufnahme die nackte, teils mit Sperma bedeckte Vagina der Nebenklägerin aus verschiedenen fotografierten Winkeln, den mit Ejakulat bedeckten Unterkörper der mit gespreizten Beinen nackt auf dem Rücken liegenden Nebenklägerin, die Nebenklägerin in den Positionen, wie sie mit den Füßen den Penis des Angeklagten massiert und wie sie auf dem Penis des Angeklagten sitzt, sowie den an Vagina oder Gesäß gehaltenen erigierten Penis.
Fall 82
Am 12.06.2019 versandte der Angeklagte gegen 22:10 Uhr zwei kinderpornografische Videodateien, die er in den Tatsituationen der Anklagefälle 12 und 14 hergestellt hatte, sowie einen kinderpornografischen Screenshot aus dem von ihm beim Anklagefall 28 angefertigten Video, der das Gesicht der Nebenklägerin mit dem an ihren Mund geführten Penis zeigt, über den Messengerdienst „U“ ebenfalls an seinen Chatpartner GG.
Fall 44
Am Morgen des 26.06.2019, gegen 07:30 Uhr, onanierte der Angeklagte erneut vor der nackten Nebenklägerin, um sich sexuell zu erregen und zu befriedigen. Das Kind nahm die Selbstbefriedigung des Angeklagten wahr, worauf es ihm zur Luststeigerung auch maßgeblich ankam. Er fertigte hiervon mit seinem iPhone 6 eine Videosequenz mit einem Zeitstempel ab 07:37 Uhr von einer Länge von etwa sechs Sekunden in der Absicht an, diese bei späterer Gelegenheit an interessierte Chatpartner über einen Online-Messengerdienst zu versenden.
Am Vortag hatte sich sein Chatpartner GG mit der Nachricht „Und ging was?“ erkundigt, die der Angeklagte wie folgt beantwortete: „Etwas wixxen und einmal kurz lecken“, „war glaube ich zu lange weg“, „morgen wieder probieren“, „hab die ganze Restwoche Zeit mit ihr“. Auf die erneute Frage am Tattag des GG, ob er „heut Glück“ gehabt habe, schrieb der Angeklagte: „Na ja etwas besser wie gestern aber noch nicht das was ich wollte“.
Fall 49
Am 10.07.2019, im Zeitraum zwischen 07:35 und 07:44 Uhr, fertigte der Angeklagte mit seinem iPhone 6 zunächst ein Video mit einer Dauer von 01:12 Minuten und einem Zeitstempel ab 07:35 Uhr an, das die nackt im Ehebett auf einem roten Spannbettlaken auf der Seite mit angewinkelten Beinen liegende Nebenklägerin dabei zeigt, wie sie mit ihren Fingern an ihrer Vagina manipuliert. Das Video bildet das Kind zunächst vollständig ab, im weiteren Verlauf ist der Fokus der Kamera zunehmend auf die Vagina und die hieran manipulierende Kinderhand gerichtet. Ferner onanierte der Angeklagte vor ihr bis zum Samenerguss und ejakulierte auf den nackten Unterkörper und die Vagina seiner Tochter, die ihren entgegenstehenden Willen für den Angeklagten erkennbar durch lautes Weinen ausdrückte. Um die mit Ejakulat bedeckte Vagina des Mädchens besser filmen zu können, drückte der Angeklagte die Beine der sich wehrenden Nebenklägerin mit einer Hand auseinander, drückte ihre rechte Hand, mit der sie sich an ihre Vagina fasste, weg und zog seine Tochter zudem mit seiner linken Hand an ihrem rechten Bein weiter zu sich heran. Die weiterhin heftig weinende Nebenklägerin schrie während der vorstehenden, zum Zwecke des besseren Filmens unmittelbar nach dem Ejakulieren auf ihren Körper vorgenommenen Handlungen des Vaters die Worte „Mama!“, „Nein!“ und „Aua!“. Von dem vorstehenden Geschehen fertigte er in der Absicht, dieses bei späterer Gelegenheit an interessierte Chatpartner über einen Online-Messengerdienst zu versenden, ein 16-sekündiges Video mit einem Zeitstempel ab 07:44 Uhr an.
Fall 50
Am darauffolgenden Tag, dem 11.07.2019, veranlasste der Angeklagte gegen 09:30 Uhr seine mit einem grauen T-Shirt, einer blauen Jeans, roten Socken sowie einer bernsteinfarbenen Kette bekleidete Tochter, die auf dem Sofa im Wohnzimmer saß, mit den Worten „mal Kuss geben“, „komm, weiter“ und „mach nochmal“ dazu, seinen nackten und erigierten Penis zu küssen und hieran mit ihren Händen zu manipulieren. Seine Tochter ergriff seinen Penis zunächst mit einer Hand, beugte sich in dessen Richtung und küsste die Eichel, woraufhin sie „Bäh!“ rief. Auf nochmalige Aufforderung des Angeklagten ergriff sie seinen Penis sodann mit beiden Händen und küsste nochmals dessen Eichel. Anschließend sagte sie „Papa Pippimann“, während sie weiterhin den Penis mit beiden Händen umgriff und hieran manipulierte. Von dem vorstehenden Geschehen fertigte er mit seinem Mobiltelefon iPhone 6 eine Videodatei mit einem Zeitstempel ab 09:32 Uhr und einer Länge von 30 Sekunden an. Wie von vornherein beabsichtigt, verschickte er dieses Video noch am selben Morgen um 10:52 Uhr mittels des Online-Messengerdienstes „U“ an seinen Chatpartner GG.
Fälle 83, 54 und 56
Im Zeitraum zwischen dem 12.07.2019 und dem 26.07.2019 verbrachte der Angeklagte mit seiner Ehefrau und der Nebenklägerin zwei Urlaubswochen im Ferienhaus der Tante seiner Ehefrau auf ZZ in Spanien.
Fall 83
Am Mittag des 19.07.2019 versandte der Angeklagte gegen 12:30 Uhr zwei kinderpornografische Bilddateien, die er in den Tatsituationen der Anklagefälle 20 und 26 angefertigt hatte, über den Messengerdienst „U“ wiederum an seinen Chatpartner GG. Ein Bild zeigt, wie die mit der rosafarbenen Fleece-Jacke bekleidetet Nebenklägerin mit ihrer rechten Hand den nackten und erigierten Penis umgreift. Das andere Bild zeigt die entkleidete Nebenklägerin dabei, wie sie den erigierten Penis mit beiden Händen umgreift.
Fall 54
Am 19.07.2019 fertigte der Angeklagte dort gegen 21 Uhr mit seinem iPhone 6 sechs Bilder mit Zeitstempel ab 20:55 Uhr an, die die nackte Nebenklägerin, welche mit gespreizten Beinen rücklings auf einem Handtuch lag, vom Bauch abwärts ohne Kopf zeigen, so dass ihre nackte Vagina erkennbar ist. Zwei dieser Bilder verschickte er wenige Minuten später um 21:11 Uhr mit seinem Mobiltelefon über den Online-Messengerdienst „U“ an seinen Chatpartner GG und kommentierte die übersandten Bilder mit den Worten „Da darfst du gerne drauf und reinspritzen!“.
Fall 56
Am frühen Abend des 24.07.2019 spreizte der Angeklagte, der sich mit seiner Familie weiterhin im ZZ-Urlaub befand, gegen 18:30 Uhr die Schamlippen der nackt auf dem Rücken auf einem hellen Handtuch liegenden Nebenklägerin mit Daumen und Zeigefinger seiner linken Hand auseinander. In der Absicht, sie bei späterer Gelegenheit über einen Online-Messengerdienst an interessierte Chatpartner zu verschicken, fertigte er hiervon mit seinem iPhone 6 vier Fotos mit Zeitstempel ab 18:32 Uhr an, die die gespreizten Schamlippen und seine spreizenden Finger in Nahaufnahme zeigen. Um 18:57 Uhr versandte er zwei dieser Fotos nebst zwei weiteren kinderpornografischen Fotos über den Online-Messengerdienst „U“ an seinen Chatpartner GG. Auf dessen Kommentar im Chat „Oh Man die würd ich auch gern mal lecken und besamen“ antwortete der Angeklagte „Das gleiche denke ich bei deiner!“
Fall 84
Am 30.07.2019 versandte der Angeklagte gegen 19:00 Uhr über den Messengerdienst „U“ erneut an seinen Chatpartner GG mehrere selbst hergestellte kinderpornografische Dateien. Diese umfassten ein Video und ein Foto aus der Tatsituation des Falls 12, ein Video aus der Tatsituation des Falls 14 sowie fünf Fotos aus den Tatsituationen des Fälle 8 und 10, die Nahaufnahmen der nackten Vagina, teils vom Angeklagten aufgespreizt, und wiederum die Nebenklägerin in ihrer auf dem Penis des Angeklagten sitzenden Position abbilden.
Fall 59
Am Morgen des 08.08.2019 onanierte der Angeklagte gegen 8 Uhr im Elternschlafzimmer vor der nackten und mit gespreizten Beinen auf einem grauen Handtuch auf dem Ehebett liegenden Nebenklägerin, die einen Schnuller mit Tieraufdruck im Mund hielt, bis er zum Samenerguss kam. Er ejakulierte auf den unteren Bauch, zwischen die Schamlippen und teils auf das Gesäß seiner Tochter. Anschließend spreizte er mit Daumen, Zeige- und Mittelfinger seiner linken Hand ihre Schamlippen auseinander. Hiervon fertigte er mit seinem iPhone 6 eine Serie von neun Fotos mit Zeitstempel ab 07:55 Uhr an, die die liegende Nebenklägerin als ganze Person mit Schnuller im Mund und im Genitalbereich mit Sperma bedeckt, den mit Sperma an den vorgenannten Stellen bedeckten Unterkörper der mit gespreizten Beinen liegenden Nebenklägerin sowie in Nahaufnahme ihre gespreizten Schamlippen und die spreizenden Finger des Angeklagten in Nahaufnahme zeigen.
Wie bereits bei der Anfertigung beabsichtigt, verschickte er diese Bilder wenige Minuten später um 08:12 Uhr über den Online-Messengerdienst „U“ an seinen Chatpartner GG sowie etwa eine Stunde später fünf dieser Bilder mit den vorgenannten Inhalten an den Zeugen Z. Ebenfalls am selben Morgen verschickte er eines dieser Fotos, das den mit Sperma bedeckten Genitalbereich der mit gespreizten Beinen liegenden Nebenklägerin zeigt, an den gesondert Verfolgten AAA mit dem Nutzernamen „BBB“, gleichfalls über den Online-Messengerdienst „U“.
Fall 62
Am Abend des 01.09.2019 gegen 20 Uhr veranlasste der Angeklagte, der mit bis unter das Gesäß heruntergezogener kurzer Sporthose auf einer Couch im gemeinsam bewohnten Haus lag, die Nebenklägerin dazu, mit ihren Händen dessen nackten und erigierten Penis zu umgreifen und hieran zu manipulieren. Er fertigte von dem Geschehen mit seinem iPhone 8 zwei Lichtbilder mit Zeitstempel von 20:07 Uhr an. Wie bereits bei der Anfertigung beabsichtigt, verschickte er diese Fotos wenig später um 20:09 Uhr über den Online-Messengerdienst „U“ an seinen Chatpartner GG und kommentierte die übersandten Bilder mit den Worten „Ein bisschen gewixxt!“. Auf die Antwort des GG „Schön schön“ im Chat schrieb er: „Ja war seit langem mal wieder etwas positives“.
Fall 63
Bei einer weiteren Gelegenheit in nicht rechtsverjährter Zeit, als die Nebenklägerin bereits laufen konnte, spätestens am 02.09.2019, führte der Angeklagte morgens in der Zeit seiner Betreuung der Nebenklägerin vor der Kita mit dem gesondert verfolgten Chatpartner VV, entsprechend einer zuvor über den Online-Messengerdienst „CC“ getroffenen Vereinbarung, über „CC“ einen Live-Video-Chat, bei dem beide Männer den jeweils anderen beim sexuellen Missbrauch eines Kindes beobachteten. Während der Angeklagte dem VV dabei zusah, wie er zunächst vor einem etwa ein bis zwei Jahre alten, nackten Jungen onanierte und dabei an dem Penis sowie dem Anus des Kindes manipulierte, filmte der Angeklagte seine Tochter zunächst dabei, wie sie nackt in ihrem Kinderzimmer herumlief, wobei sie sich zwischendurch hinsetzte sowie sich mehrfach zwischen ihre Beine und an ihre Scheide fasste. Im weiteren Verlauf, als die Nebenklägerin nackt mit dem Rücken auf dem Wickeltisch lag, berührte der davor stehende Angeklagte mit seinem nackten erigierten Penis die Vagina seiner Tochter. Auch manipulierte er mit seinen Fingern an der Scheide des Kindes. Sodann onanierte er vor dem Kind, wobei sein Penis abermals die Vagina der Nebenklägerin berührte. In der Absicht, dieses bei späterer Gelegenheit an interessierte Chatpartner über einen Online-Messengerdienst zu versenden, fertigte der Angeklagte mit seinem iPhone 8 zwei Video-Mitschnitte des Live-Video-Chats an, in denen beide Missbrauchsgeschehen nebeneinander gezeigt werden – das vom Chatpartner VV übertragene Geschehen in Großaufnahme und das vom Angeklagten parallel gefilmte Geschehen im Kinderzimmer der Nebenklägerin in einem seitlich eingeblendeten kleineren Fenster. Auch diese Videomitschnitte speicherte der Angeklagte in der passwortgesicherten App „Private Camera“ seines iPhones ab.
Fall 85
Am 17.09.2019 versandte der Angeklagte gegen 18:30 Uhr erneut drei kinderpornografische Bilddateien, die er in den Tatsituationen der Anklagefälle 8, 10, und 20 angefertigt hatte, über den Messengerdienst „U“ an seinen Chatpartner GG. Die Bilder zeigen die Vagina in Nahaufnahme, die entkleidete Nebenklägerin dabei, wie sie den erigierten Penis mit beiden Händen umgreift, sowie die Nebenklägerin in ihrer auf dem Penis des Angeklagten sitzenden Position.
Fall 66
In den Morgenstunden des 23.09.2019, jedenfalls vor 09:05 Uhr, onanierte der Angeklagte vor der nackten, mit dem Rücken auf einer weißen Decke liegenden Nebenklägerin und ejakulierte auf ihren unteren Bauch sowie zwischen ihre Schamlippen. Im unmittelbaren Anschluss fertigte er mit seinem iPhone 8 fünf Nahaufnahmen von der mit Sperma bedeckten Vagina seiner mit gespreizten Beinen liegenden Tochter an, wobei auf einer Aufnahme auch der zwischen ihre Beine gehaltene Penis des Angeklagten erkennbar ist. Wie von vornherein beabsichtigt, verschickte er diese Bilder um 09:05 Uhr über den Online-Messengerdienst „U“ an seinen Chatpartner GG. Wenige Minuten später, um 09:08 Uhr, übersandte er ein Bild dieser Serie über den Online-Messengerdienst „R“ an den seinen Chatpartner AA und kommentierte dies mit den Worten „Von gerade eben“ und „Hab ihn noch richtig ans Loch gehalten und rein gespritzt“.
Fall 86
Am 24.09.2019 versandte der Angeklagte in Zeit zwischen circa 9:30 und 10 Uhr acht kinderpornografische Bilddateien, die er in den Tatsituationen der Anklagefälle 8, 21, 59 und 66 angefertigt hatte, über den Messengerdienst „U“ an Z. Die Bilder zeigen Nahaufnahmen der nackten, teils mit Sperma bedeckten Vagina der Nebenklägerin aus verschiedenen fotografierten Winkeln, darunter die Aufnahme, auf welcher auch der zwischen ihre Beine gehaltene Penis des Angeklagten erkennbar ist, sowie die Nebenklägerin in der auf dem Penis des Angeklagten sitzenden Position.
Fall 87
Am 29.09.2019 versandte der Angeklagte gegen 14:15 Uhr über den Messengerdienst „BB“ fünf kinderpornografische Bilddateien, die er in den Tatsituationen der Anklagefälle 23 und 31 angefertigt hatte, an einen unbekannten Nutzer. Es handelte sich um Nahaufnahmen der nackten Vagina der Nebenklägerin.
Fall 88
Am 03.10.2019 versandte der Angeklagte gegen 22 Uhr über den Messengerdienst „U“ zwei kinderpornografische Bilddateien, die er in den Tatsituationen der Anklagefälle 8 und 20 angefertigt hatte, an Z sowie eine kinderpornografische Bilddatei, die er in den Tatsituation der Anklagefalls 66 angefertigt hatte, an seinen Chatpartner W. Die Bilder zeigen die entkleidete Nebenklägerin dabei, wie sie den erigierten Penis mit beiden Händen umgreift, die Nebenklägerin wiederum in der auf dem Penis des Angeklagten sitzenden Position sowie die Vagina der mit gespreizten Beinen liegenden Nebenklägerin.
Fall 69
Im Zeitraum zwischen dem 08.10.2019 und dem 11.10.2019 verbrachte der Angeklagte mit seiner Ehefrau und seiner Tochter einen Kurzurlaub in einem Ferienhaus im Ort CCC in den Niederlanden.
Am Nachmittag des 09.10.2019 lag die Nebenklägerin dort gegen 15:40 Uhr schlafend in einem Bett mit hellblau-weiß gemusterter Bettwäsche. Der Angeklagte näherte sich ihr mit entkleidetem Unterkörper und führte seinen nackten erigierten Penis in den Mund seiner schlafenden Tochter ein. Ihm war hierbei bewusst, dass die Nebenklägerin aufgrund ihres Schlafzustandes nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern. Hiervon fertigte er mit seinem iPhone 8 fünf Fotos mit Zeitstempeln von 15:40 Uhr bis 15:42 Uhr an, die das Gesicht der mit geschlossenen Augen auf der Seite liegenden Nebenklägerin und den mit der Spitze in ihren Mund eingeführten, erigierten Penis zeigen. Wie von vornherein beabsichtigt, verschickte er drei Bilder aus dieser Serie um 15:43 Uhr über den Online-Messengerdienst „U“ an seinen Chatpartner GG. Dieser kommentierte die Fotos am Abend desselben Tages im Chat mit den Worten „Wie nicht im Mund gekommen?“, auf welche der Angeklagte mit den Nachrichten „Die Frau war in der Nähe“ und „Sonst wäre auch das gegangen“ reagierte. Der Übersendung der vorgenannten Fotos war am späten Abend des 07.10.2019 und frühen Morgen des 08.10.2019 ein Chat zwischen dem Angeklagten und GG vorausgegangen, der einen möglichen oralen Missbrauch der Nebenklägerin thematisierte. Auf die auf seine Tochter bezogenen Nachrichten des Angeklagten „Ich hatte sie nur neben mir liegen die Nacht und ich hab gewixxt und sie hat etwas abbekommen“ und „In ihren kleinen Mund der war gerade offen“ antwortete GG „Der würd ich auch gerne mal in den Mund spritzen“.
Die vollständige Bilderserie versandte der Angeklagte zudem am Tattag des 09.10.2019 um 21:52 Uhr ebenfalls über „U“ an den Z. Als sich der Angeklagte am folgenden Morgen im Chat mit Z darüber austauschte, dass weitergehende sexuelle Handlungen wegen der sich in der Nähe befindlichen Ehefrau des Angeklagten nicht möglich gewesen seien, antwortete der Angeklagte auf die Nachricht des Z „Schade, aber muss ja nicjz immer ;)“ um 11:17 Uhr „Stimmt! Dafür hat sie schön genuckelt!“
Weitere Feststellungen zu diesem Tatkomplex
Der Angeklagte legte den Missbrauch seiner Tochter auf einen langfristigen Zeitraum an. Er handelte dabei nach der Devise „keine Gewalt“ und „nur soweit die Kleine wolle“ und war bestrebt, seine Tochter bereits im Kleinkindalter zu einem sexualisierten Verhalten zu „erziehen“.
Hierüber kommunizierte er auch mit verschiedenen Chatpartnern. So schrieb er beispielsweise an seinen Chatpartner Q, mit der er über „R“ in Kontakt stand, am 10.10.2018: „Ich finde es geil, wenn sie freiwillig ankommen! Aber dahin kann man arbeiten und manipulieren!“. Seinem Chatpartner AAA schrieb er am 07.07.2019 über „U“: „Bin auf bestem Weg; Das sie nen versautes Ding wird“. Auf die Reaktion des Chatpartners „Du kannst es steuern“ antworte der Angeklagte: „Das werde ich auf jeden Fall machen“. Als AAA die anschließende Mitteilung des Angeklagten, dass seine Tochter „regelmäßig und gerne“ seinen Penis anfasse, „sie wixxt“, mit „Läuft ja“ kommentierte, schrieb der Angeklagte „Hoffentlich sehr lange“, „Und wer weiß vielleicht auch mit anderen wenn sie das will“. Am 24.08.2019 schrieb er an den Chatpartner GG: „Aber ich will ja nachhaltig sein sind’s sie ankommt und bettelt das ich sie verwöhnen soll“, „will ja lange was mit ihr machen“.
Mit seinen gleichgesinnten Chatpartnern tauschte er sich auch über verschiedene Strategien wie das Zeigen kinderpornografischer Fotos oder Videos, um das Kind zum Nachmachen zu animieren, oder das Versetzen des Kinderbreis mit Ejakulat, um das Kleinkind an dem Geschmack von Sperma zu gewöhnen, aus.
Bei zumindest einer Gelegenheit, im März 2019, setzte der Angeklagte seiner Tochter mit ihrem Kinderbrei auch sein auf dem Kinderlöffel appliziertes Ejakulat zum Verzehr vor und filmte seine Tochter dabei, wie sie sich den Löffel in den Mund führte und das Ejakulat sofort wieder ausspuckte. Bei zwei anderen Gelegenheiten, am 14.02.2019 und am 12.07.2019, fertigte er jeweils um kurz vor 8 Uhr morgens ein Foto davon an, wie er seinen erigierten Penis über einen mit Brei gefüllten Kinderteller hielt. Das am 12.07.2019 hergestellte Foto übersandte er wenige Minuten später mit dem Kommentar „Heute gibt’s zaubermilch 3.0“ an seinen Chatpartner AAA.
Das vielfach von ihm praktizierte Ejakulieren auf den Körper seiner Tochter bezeichnete er gegenüber seinen Chatpartnern als „mit Zaubermilch verzieren“.
In diesem zweiten Tatkomplex, der gemeinschaftlich mit dem Zeugen Z begangene Taten betrifft, konnten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen werden, wobei die Kammer auch hier – ebenso wie in den nachfolgenden dritten und vierten Tatkomplexen – aus Gründen der besseren Verständlichkeit an der in der Anklage verwendeten Bezifferung festgehalten hat.
In den beiden nachgenannten Fällen 71 und 74, in denen sich der Angeklagte in diesem Tatkomplex strafbar gemacht hat, handelte er jeweils ebenfalls in Kenntnis des kindlichen Alters der beteiligten Kinder.
Am 02.01.2019 trafen sich der Angeklagte und Z, wie zuvor im Chat verabredet, zu einem ersten persönlichen Treffen im „DDD“-Aquarium in EEE, zu dem der Angeklagte seine damals knapp ein Jahr und neun Monate alte Tochter N und Z seine damals knapp zwei Jahre und acht Monate alte Tochter RR zum gemeinsamen Kennenlernen mitbrachten. Nachdem die Kinder sich bei dem Besuch des Aquariums gut verstanden und das Treffen aus Sicht beider Männer gut funktioniert hatte, beschlossen sie, dass es zu weiteren Treffen – auch zum Zwecke des gemeinschaftlichen sexuellen Kindesmissbrauchs – kommen sollte und sie blieben im Chat weiter in Kontakt.
Am Ende desselben Monats fand das zweite Treffen zwischen dem Angeklagten und Z, wiederum in Begleitung ihrer Töchter, statt. Am Vormittag des 31.01.2019 trafen sie sich im Wellness-Bad „FFF“ in der GGGstraße in HHH, wo sie sich mit den beiden Kindern in der Zeit zwischen etwa 10 Uhr und 13:30 Uhr aufhielten. Wie zuvor im Chat verabredet, hatte Z dort eine zur Privatnutzung angebotene, abschließbare Suite mit Whirlpool, Sauna und Liegen angemietet, deren Kosten von 100 EUR sich beide Männer teilten.
Nach Vorstellung beider Männer sollte das Treffen dazu dienen, dass die Kinder sich und die Männer besser kennenlernten und sich an den nackten Umgang miteinander gewöhnten sowie die Männer die Möglichkeit hatten, die Kinder für ihre sexuelle Erregung unbekleidet zu betrachten. Darüber hinaus waren sich beide darin einig, dass je nach Entwicklung des Treffens und Reaktion der Kinder auch – nicht näher abgesprochene – sexuelle Handlungen, sowohl zwischen den Männern als auch an den Mädchen, dabei auch an dem Kind des jeweils anderen, vorgenommen werden sollten, sofern sich die Gelegenheit dafür bieten sollte. Beide Männer agierten dabei in der Vorstellung, immer nur soweit gehen zu wollen, wie auch die Kinder „wollten“.
Entsprechend dieser Übereinkunft bewegten sich die Männer mit den Kindern in der angemieteten Privatsuite nackt und nutzten zunächst gemeinsam den Whirlpool. Während die Kinder im Wasser spielten, befriedigten sich der Angeklagte und Z unter Wasser gegenseitig mit der Hand, wobei nicht feststellbar ist, ob die Kinder diese sexuellen Handlungen wahrnahmen. Dann gingen die Männer mit den Kindern in die Sauna. Anders als die Nebenklägerin, die Saunagänge von zuhause bereits kannte, gefiel Zs Tochter der Aufenthalt in der Hitze nicht, weshalb Z mit RR die Sauna nach kurzer Zeit wieder verließ und seine Tochter wieder im von ihr bevorzugten Whirlpool spielen ließ.
Anschließend nahmen alle zusammen das zwischenzeitlich bestellte Essen zu sich und die Kinder bekamen ein Eis, welches N auf einer Liege aß, auf die der Angeklagte sie gehoben hatte. Die Liege war so hoch, dass dem Kind noch kein eigenständiges Hinauf- und Herunterklettern möglich war, und deren Breite war so gestaltet, dass zwei Personen nebeneinander dort Platz fanden. Der Angeklagte träufelte vom Eisbecher seiner Tochter geschmolzene Eiscreme gezielt in der Weise auf ihren nackten Oberkörper, dass diese auch zwischen ihre Beine in ihren Schambereich floss. Sodann leckte er die Eiscreme von ihrem nackten Brustkorb, Bauch sowie von ihrer nackten Scheide ab. Er bot Z an, dies ebenfalls zu tun; hierzu kam es jedoch nicht. Während RR wieder im Whirlpool spielte, lag sodann Z mit geöffnetem Bademantel neben der weiterhin nackten Nebenklägerin auf der Liege in einem geringen Abstand derart, dass er ihren Körper mit der Hand seines über seinen Körper gestreckten Arms erreichen konnte. In der Folge führte der Angeklagte vor den Augen seiner Tochter bei Z, für diesen anfänglich überraschend, aber mit seinem Einvernehmen, für einige Sekunden Oralverkehr durch. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hierzu – wobei nicht sicher feststellbar ist, ob dieses Geschehen unmittelbar vor, während oder unmittelbar nach dem vom Angeklagten an Z vollzogenen Oralverkehr stattfand – fasste Z an die Scheide der Nebenklägerin und manipulierte in ihrem nackten Genitalbereich, die daraufhin seine Hand wegdrückte. Die Situation endete, weil die Männer infolge des von Seiten des Wellnessbads getätigten Ausrufs, dass die Nutzungszeit der Suite beendet sei, nicht weiterhandelten und mit den Kindern sich zum Verlassen des Bades fertig machten.
Nachdem Anfang März 2019 das in den einleitenden Feststellungen unter B.I. benannte gemeinsame Familien-Grilltreffen als vertrauensbildende Maßnahme gegenüber ihren Ehefrauen beim Angeklagten zuhause stattgefunden hatte, kam es am 24.04.2019 zu einem weiteren Treffen allein zwischen den beiden Männern und den Kindern, dieses Mal auch unter Beteiligung von Zs Stiefsohn QQ. Der Angeklagte begab sich mit seiner Tochter zur Wohnanschrift des Z in OO, wo dieser ihn mit seinen Kindern erwartete.
Nachdem die Männer zunächst mit der Nebenklägerin, RR und QQ gespielt und ein gemeinsames Mittagessen stattgefunden hatte, begaben sich der Angeklagte und Z, einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend, in dessen Schlafzimmer und entkleideten sich und die drei Kinder vollständig. Sie beabsichtigten, sodann ihre Penisse mit Schokoladensirup einzureiben und jedenfalls ein Kind zur Vornahme oralsexueller Handlungen zu veranlassen. Zu diesem Zweck hatte der Angeklagte eine Flasche Schokoladensirup und einen abwaschbaren Latex-Matratzenbezug mitgebracht. Als der Angeklagte das Bett des Z mit dem Latexbezug bezogen hatte, die Flasche Schokoladensirup neben dem Bett bereit stand und alle nackt waren – wobei nicht feststellbar ist, ob einer der Männer bereits Schokosirup auf seinen Penis aufgetragen hatte – tobten die Kinder im Schlafzimmer umher. Außerdem klapperte die Tür des Schlafzimmers wegen eines Luftzuges. Aufgrund der Unruhe der Kinder und der durch die Türgeräusche verstärkten Bedenken, dass die im Untergeschoss desselben, über ein offenes Treppenhaus verfügenden Hauses wohnhafte Schwägerin des Z auf das Geschehen aufmerksam werden und ins Schlafzimmer kommen könnte, sahen die Männer von der weiteren Umsetzung des Plans ab und zogen die Kinder sowie sich selbst wieder an.
Am ersten Juni-Wochenende 2019 fiel der durch Z an seiner Tochter und seinem Stiefsohn begangene Missbrauch erstmals auf, als sich QQ seiner Mutter offenbarte und daraufhin auch RR von Übergriffen berichtete. Seine durch Zs Ehefrau informierte Schwägerin schaltete am folgenden Montag, dem 03.06.2019, das Jugendamt ein, welches Z untersagte, sich weiter in der Familienwohnung aufzuhalten und Strafanzeige erstattete. Z, der die Vorwürfe zunächst abstritt, zog noch am selben Tag in das Zimmer, das ihm in seiner Kaserne zur Verfügung stand, und berichtete dem Angeklagten über „TT“ über seine Entdeckung. Er löschte sämtliche in seinem Besitz befindliche kinderpornografischen Dateien sowie seine pädosexuellen Chatkontakte. Er hielt aber den Kontakt zum Angeklagten über „TT“ aufrecht, wobei der Angeklagte ihm als tröstender und Mut machender Ansprechpartner in der bedrückenden und schwierigen Situation, in der sich Z sah, entgegentrat. Z beratschlagte sich mit ihm über das weitere Vorgehen und über Inhalte möglicher Einlassungen gegenüber der Polizei, dem Jugendamt und seiner Familie. Er entschied sich dafür, Selbstanzeige zu erstatten und dabei nur einen Bruchteil der sexuellen Übergriffe auf seine Kinder einzuräumen. Entsprechend spielte er gegenüber den Behörden und seiner Familie das Ausmaß seiner Taten herunter und verschwieg seine pädosexuellen Chatkontakte sowie die persönlichen Treffen mit dem Angeklagten. Als er wenige Tage nach seiner Entdeckung von einer durch humane Papillomviren (im Folgenden: HPV) ausgelösten Feigwarzen-Infektion seiner Tochter RR erfuhr, berichtete er dem Angeklagten hiervon sowie von dem von ihm selbst nicht in Frage gestellten Verdacht seiner Ehefrau, dass er die Viren bei seinen Missbrauchstaten übertragen haben müsse. Der Angeklagte antwortete ihm in dem am 07.06.2019 geführten „TT“-Chat, dass dies nicht zwangsläufig der Fall sein müsse und übersandte ihm Internetlinks zu Informationen zu weiteren möglichen Übertragungswegen außerhalb sexueller Kontakte und zu HPV-Testmöglichkeiten. Am 10.06.2019 schlug der Angeklagte im Chat vor, zur Ablenkung und Aufmunterung nach seiner Rückkehr aus dem geplanten ZZ-Familienurlaub Ende Juli 2019 bei Z „mal zu nem Männerabend“ vorbeizukommen, „bissl zocken trinken wixxen“, „Und vielleicht ne Frau dabei zum ficken“. Auch bot er Z Hilfe bei dessen geplantem Umzug in eine neue Wohnung an. Am 02.08.2019 stattete der Angeklagte Z in dessen neuer Wohnung in III den im Chat ins Auge gefassten Übernachtungsbesuch ab, bei dem auch ein sexueller Kontakt zwischen den Männern stattfand. Während des wechselseitigen ungeschützten Oral- und Handverkehrs schauten sie zur Stimulation auf einem TV-Bildschirm Kinderpornografie, die der Angeklagte auf einer Festplatte mitgebracht hatte und welche sich Z im Nachgang kopierte.
Im Zeitraum zwischen Montag, dem 26.08.2019 und Mittwoch, dem 28.08.2019, besuchte Z während seines Urlaubs den Angeklagten mit seiner Familie an dessen Wohnanschrift in K und übernachtete dort in dem auch als Gästezimmer genutzten Heimkinoraum im Keller. Der Angeklagte bot dem zustimmenden Z an, dass dieser am letzten Tag seines Besuchs morgens, wenn die Zeugin L entsprechend der üblichen Routine das Haus zur Arbeit verlassen haben und die Nebenklägerin vor der KiTa vom Angeklagten betreut würde, in das Obergeschoss zu kommen, um dort gemeinsamen mit dem Angeklagten vor dessen Tochter zu onanieren und auf ihren Körper zu ejakulieren. Am Morgen nach seiner zweiten Übernachtung ging Z zur Umsetzung dieses gemeinsam gefassten Tatplans ins Obergeschoss, wo er verabredungsgemäß im Kinderzimmer auf den Angeklagten mit seiner Tochter traf, und entkleidete sich. Zur Ausführung der verabredeten sexuellen Handlungen kam es jedoch nicht, weil der Angeklagte dabei war, seine im Zimmer umherkrabbelnde nackte Tochter mit seinem Mobiltelefon zu filmen – möglicherweise im Rahmen eines Livechats – und er Z aufforderte, zur Seite zu treten, damit er nicht im Bild sei. In der anschließend verbleibenden Zeit machte der Angeklagte die Nebenklägerin für die KiTa fertig und brachte sie in Begleitung von Z dorthin, der sich danach auf den Heimweg machte.
Der Angeklagte und Z trafen im Zeitraum von circa Mitte September bis Anfang Oktober 2019 eine Verabredung zu einem erneuten Treffen zum Zwecke des gemeinschaftlichen Kindesmissbrauchs. Dieses Treffen sollte am 03.11.2019 in der neuen Wohnung des Z stattfinden. Die beiden Männer vereinbarten in ihren ab dem 17.09.2019 über „U“ – Z hatte sich mittlerweile dort wieder ein Nutzerprofil erstellt – und „TT“ geführten Chats, dass der Angeklagte seine Tochter mitbringe und als weiteres Kind die dreijährige Nichte des Z, die am 00.00.0000 geborene JJJ, anwesend sein solle. Damit ihre Mutter, die Schwester des Z, JJJ in dessen Obhut gebe und um Einwände des Jugendamts, unter dessen Kontrolle Z wegen der gegen ihn bestehenden Missbrauchsvorwürfe weiterhin stand, auszuräumen, kamen sie überein, dass der Angeklagte eine schriftliche Erklärung abgebe, dass er auf JJJ während ihres Aufenthaltes bei Z „aufpassen“ werde.
Im Weiteren beabsichtigten die Männer, in ihrer gemeinsamen Gegenwart in der Wohnung des Z sexuelle Handlungen an den Kindern vorzunehmen, die auch von beiden Männern ausgehen sollten. Sie verabredeten, dass hierbei auch Sexspielzeug in Form eines Mini-Vibrators eingesetzt werden sollte, der sich bereits im Besitz des Z befand, wobei nicht sicher feststellbar ist, dass mit dem Vibrator auch Eindring-Handlungen in den Körper der Kinder vollzogen werden sollten. Zudem wollten sie von dem Missbrauchsgeschehen Bildmaterial fertigen. Die Planung der beiden Männer war bereits so fortgeschritten, dass der Angeklagte in Absprache mit Z im Online-Versandhandel Reizwäsche bestellte, die die Kinder bei dem Treffen tragen sollten, und diese an Zs Wohnadresse liefern ließ. Über die Frage der nicht passenden Kleidergröße teilte der Angeklagte Z im Chat mit, dass man etwa Stringtangas durch seitliches Verknoten verkleinern und so für die Kinder passend machen könne.
Sie tauschten sich im Chat auch darüber aus, beide Kinder für den sexuellen Missbrauch durch Zuführen von Alkohol – beispielsweise Schokoladenlikör – oder andere betäubende Mittel gefügig zu machen, wobei die Ernsthaftigkeit dieses Vorhabens nicht feststellbar ist.
Zu dem verabredeten Treffen kam es aufgrund der Festnahmen der beiden Männer im Oktober 2019 nicht mehr.
Der Angeklagte nutzte mindestens im Zeitraum zwischen dem 16.02.2019 und dem 10.05.2019 mit seinem iPhone 6 die App „KKK“, welche es ihren Nutzern ermöglicht, Live-Videos zu drehen, die andere Nutzer zeitgleich beobachten und kommentieren können. Das Programm verfügt über ein Belohnungssystem, welches den Betrachtern die Möglichkeit gibt, dem jeweiligen Videoersteller virtuelle Geschenke zukommen zu lassen. Der Angeklagte nutzte dieses Programm, um sich – gemeinsam mit zahlreichen anderen Nutzern – Live-Übertragungen von Kindern anzuschauen, die sich in sexualisierter Weise vor der Kamera präsentieren. In mindestens zwei Fällen animierte er hierbei Kinder – in Kenntnis ihres Alters von unter 14 Jahren – durch Übersendung von entsprechenden Mitteilungen bzw. virtuellen Belohnungen, geschlechtsbetonte Posen einzunehmen oder sexuelle Handlungen vor laufender Kamera durchzuführen, und fertigte hiervon auf seinem Mobiltelefon selbst Videomitschnitte an.
Im Einzelnen:
Fall 75
Am 16.02.2019 verfolgte der Angeklagte im Zeitraum zwischen 19:03 Uhr und 19:24 Uhr über „KKK“ eine Live-Übertragung eines etwa 10 bis 12 Jahre alten, bislang unbekannt gebliebenen Mädchens mit dem Nutzernamen „LLL“ und fertigte hiervon insgesamt fünf Video-Mitschnitte mit dem nachfolgend beschriebenen Handlungsgeschehen an, die er auf seinem Mobiltelefon speicherte. Die unbekannte Geschädigte, welche sich selbst filmte, war darin dabei zu sehen, wie sie zunächst ihr Oberteil hochzog und dadurch ihren nackten Bauch sowie ihre nackten Brust entblößte. Zudem schob sie für kurze Zeit ihre Hose herunter, so dass ihre nackte Vagina zu sehen war. Neben einzelnen anderen Zuschauern forderte der Angeklagte, in der Absicht, sich sexuell zu erregen und auch weiteres sexuelles Geschehen mit seinem Mobiltelefon zu filmen, die Geschädigte dazu auf, ihre Hose vollständig auszuziehen, indem er ihr Nachrichten mit Hosen- sowie Pfeil-nach-unten-Symbolen übersandte. Dieser Aufforderung kam das Mädchen schließlich nach, zog ihre Hose aus und manipulierte sodann mit einer Hand an ihrer nackten Vagina. Die Geschädigte zog auch ihr Unterhemd aus und zeigte sich sodann vollständig entkleidet vor der Kamera dabei, wie sie über ihre Brüste streichelte und sich an ihre Vagina fasste.
Fall 76
Am 10.05.2019 schaute sich der Angeklagte gegen 12:40 Uhr auf seinem Mobiltelefon über „KKK“ die Live-Übertragung eines bislang unbekannt gebliebenen, etwa 10 bis 12 Jahre alten Mädchens mit dem Nutzernamen „MM“ an und fertigte hiervon einen Video-Mitschnitt mit dem nachfolgend beschriebenen Handlungsgeschehen an, den er auf seinem Mobiltelefon speicherte. Die unbekannte Geschädigte zog vor laufender Kamera ihre Unterhose so weit herunter, dass ihre Vagina entblößt war. Sodann drehte sie sich um, beugte sich nach vorne und streckte ihr nacktes Gesäß in den Kamerafokus, wobei sie ihre Gesäßhälften mit ihren beiden Händen auseinanderspreizte. Als der Angeklagte ihr virtuelle Geschenke in Form eines Rosen- sowie eines Teddybärensymbols schickte, stellte sich die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zur sexuellen Erregung und, um auch das weitere sexuelle Geschehen mit seinem Mobiltelefon zu filmen, beabsichtigt, mit nach außen gespreizten Beinen über die Kamera, so dass der Fokus nunmehr von unten auf ihre lediglich mit einer Unterhose bekleidete Vagina gerichtet war. Diese entblößte sie sodann, in dem sie die Unterhose zur Seite zog. Der Angeklagte animierte sie mit den im Live-Chat übersandten Worten „please more“ dazu, weiter zu machen.
Der Angeklagte verschickte im Rahmen seiner über die benannten Messengerdienste geführten Chatkommunikation an eine Reihe von Chatpartnern eine Vielzahl von kinderpornografischen Bild- und Videodateien, die nicht seine Tochter abbildeten, sondern die er von anderen Chatpartnern bezogen oder selbst im Internet heruntergeladen hatte. In Bezug auf diesen Tatkomplex hat die Kammer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung – nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in Bezug auf Fall 79 der Anklageschrift – folgende, von der Anklage erfasste Taten festgestellt:
Fall 77
Am 19.12.2017 verschickte der Angeklagte um 10:56 Uhr über den Online-Messengerdienst „NNN“ ein kinderpornographisches Bild an den gesondert Verfolgten OOO. Das Bild zeigt ein Mädchen im Alter von etwa 6-8 Jahren, das mit einer Unterhose und einem T-Shirt bekleidet auf dem Rücken liegt und seine Beine zur Seite spreizt. Mit seiner rechten Hand schiebt es den Slip zur Seite und berührt mit dem Zeigefinger der linken Hand die Vagina, auf welche der Bildfokus gerichtet ist.
Fall 78
Am 15.01.2019 verschickte der Angeklagten gegen 23:34 Uhr mit seinem iPhone 6 über den Messengerdienst „R“ eine Serie von sechs Bildern kinderpornographischen Inhaltes an den gesondert Verfolgten Q. Die Bilder zeigen ein etwa 10 - 12 Jahre altes, lediglich mit einer Unterhose und einem Bustier bekleidetes Mädchen, das mit gespreizten Beinen auf einem mit einer Decke mit „Hello Kitty“-Motiv überdeckten Sofa liegt. Das Mädchen wird dabei abgebildet, wie es mit seinen Fingern an die mit der Unterhose bedeckte Vagina greift und die Unterhose derart beiseite zieht, dass der Genital- und Analbereich des Mädchens entblößt werden. Ein Bild zeigt das Mädchen mit bis zu den Knien heruntergelassener Unterhose und hochgezogenem Bustier, so dass neben dem nackten Genitalbereich die Brüste des Kindes zu sehen sind.
Bei Begehung aller Taten waren die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB sicher weder beeinträchtigt noch gar aufgehoben.
Nachdem in einem gegen den gesondert Verfolgten OOO wegen des Tatvorwurfes der Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften geführten Ermittlungsverfahren bei der dortigen Datenträgerauswertung festgestellt worden war, dass eine unter dem Nutzernamen „PPP“ auftretende Person über den Online-Messengerdienst „NNN“ diesem das in Fall 77 näher bezeichnete Bild kinderpornographischen Inhaltes zugesandt hatte, und diese Person in der Folge als der Angeklagte identifiziert werden konnte, leite die Staatsanwaltschaft QQQ im Sommer 2019 gegen den Angeklagten ebenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen des gleichen Tatvorwurfs ein und gab dieses an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Köln ab.
Im Rahmen einer am 21.10.2019 durchgeführten polizeilichen Hausdurchsuchung wurden eine Vielzahl von Datenträgern, darunter das Mobiltelefon des Angeklagten der Marke Apple iPhone 6 sichergestellt. Bei dessen erster grober Sichtung stellten die Ermittlungsbeamten mehrere Fotos und Videos fest, in denen der sexuelle Missbrauch der Nebenklägerin in Räumlichkeiten erkennbar war, die durch abgebildete Einrichtungsgegenstände dem vom Angeklagten und seiner Familie bewohnten Haus zugeordnet werden konnten. Ferner wurden auf dem Mobiltelefon die mit den Nutzern „HH“ und „PP“ – wenige Tage später als GG und Z identifiziert – über den Online-Messengerdienst „U“ geführten Chats aufgefunden, aus denen das Versenden von kinderpornographischen Bild- und Videodateien sowie der Austausch über sexuelle Fantasien mit Kindern, über mutmaßliche, bereits stattgefundene sexuelle Missbrauchstaten des Angeklagten sowie Hinweise auf die – als Fall 74 festgestellte – mit Z getroffene Verabredung für das geplante gemeinsame Treffen mit Kindern zum Zwecke des gemeinschaftlichen Missbrauchs in der bevorstehenden ersten Novemberwoche hervorgingen. Aufgrund dieser Erkenntnislage wurde der Angeklagte am 22.10.2019 vorläufig festgenommen. Seit dem Folgetag befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2019 in Untersuchungshaft. Wenige Tage später gelang auch die Identifizierung des AA.
Im Rahmen der anschließenden Datenträgerauswertung, die der Angeklagte durch die freiwillige Mitteilung von PIN-Nummern seiner Mobiltelefone erleichterte – ohne aber die ihm bekannte Identität von Z oder AA zu offenbaren – , wurden eine große Zahl kinderpornografischer Bilder und Videos sowie die umfangreichen, zunächst nur mit Nicknamen bekannten Chatkontakte, mit denen er sich über sexuelle Fantasien und Erfahrungen mit Kindern und kinderpornografische Inhalte ausgetauscht hatte, aufgefunden. Insbesondere über den Zugriff auf die bei „U“ geführte Chatgruppe mit dem Namen „JJ“, in der der Angeklagte mit 75 anderen Mitgliedern vernetzt war, erlangten die Ermittlungsbeamten Hinweise auf zahlreiche weitere Personen, bei denen ein von diesen noch laufend begangener sexueller Kindesmissbrauch im Raum stand. Mit hohem Ermittlungsaufwand wurde anschließend die Identifizierung der Chatpartner betrieben und es wurden bundesweit Strafverfahren gegen zahlreiche ermittelte Personen eingeleitet. Mit der Festnahme einiger Beschuldigter, darunter Z und GG, konnte deren aktiver Kindesmissbrauch beendet werden. Bei einigen Chatkontakten, wie beispielsweise den unter den Nicknamen „FF“ und „WW“ auftretenden Personen, gelang die Identifizierung bislang nicht.
Die Feststellungen zur Sache (B.) beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit diese glaubhaft ist, der Erhebung objektiver Beweismittel sowie auf den glaubhaften Angaben von Zeugen.
Der Angeklagte hat die unter B.II. bis V. festgestellten Taten in der Hauptverhandlung weitgehend, wenngleich nicht umfassend, gestanden. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO ist dem weitreichenden Geständnis des Angeklagten nicht vorausgegangen.
Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung über Stunden hinweg der Befragung der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten gestellt und sich dabei eingehend zu seiner Beteiligung an sowohl in Gruppen, als auch bilateral über Messenger-Dienste geführten Chats mit diversen Chatpartnern, die dem Austausch pädosexueller Inhalte dienten, zum hierüber aufgebauten näheren Kontakt zu den gesondert Verfolgten GG, AA und insbesondere Z, sowie zu Art und Umfang seines verwirklichten sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner Tochter eingelassen. Dabei ist er auch auf die Bedeutung seiner Kommunikation mit gleichgesinnten Chatpartnern für die Begehung dieser Missbrauchstaten eingegangen und hat seine Angaben im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung und in seinem letzten Wort ergänzt. Ausführlich hat er sich zudem zu den Anklagevorwürfen im Einzelnen geäußert.
Die Vornahme bzw. das Vornehmenlassen der in der Anklageschrift unter dem ersten Tatkomplex „Taten zum Nachteil der Geschädigten N“ im Einzelnen dargestellten sexuellen Handlungen an, vor oder von der Nebenklägerin hat er – bis auf das ihm in der Anklage in mehreren Fällen zur Last gelegte Eindringen in ihren Körper, den ihm im Anklagefall 31 zur Last liegenden Oralverkehr an seiner Tochter sowie in Bezug auf die Fälle 25, 26, 62 die Veranlassung der Nebenklägerin zu ihren dortigen Manipulationen – gestanden, soweit die Taten durch Foto- und/oder Videomaterial dokumentiert sind. Dabei hat er auch die eigenhändige Herstellung dieses Bildmaterials und die tatsächliche Versendung einer Vielzahl der angefertigten Bilddateien an die Zeugen GG, Z und verschiedene, ihm bis auf ihre Nicknamen meist unbekannt gebliebene Chatpartner wie festgestellt eingeräumt.
Die bei den Taten zu B.II. gegenständlichen Fotos bzw. Videos habe er selbst mit seinen Mobiltelefonen angefertigt und in zahlreichen Fällen im Sinne der getroffenen Feststellungen entweder im zeitlichen Zusammenhang zur Anfertigung oder auch deutlich später über die Messengerdienste im Chat versandt. Bei den später liegenden Übermittlungen an Chatpartner habe er die versandten Dateien je nach Chatverlauf aus seinem entsprechend angelegten Pool von Fotos und Videos ausgewählt.
Die Bilder und Videos zeigten die von ihm in diesen Tatsituationen, wie festgestellt, an seiner Tochter begangenen Missbrauchshandlungen bzw. die vom ihm gefertigten Nacktaufnahmen ihres Genital- oder Analbereichs, die sich – bis auf die Fälle 62 und 63 – auch zu den angeklagten Zeitpunkten ereignet hätten. Er habe Erinnerungsbilder sowohl in Bezug auf das Versenden von Bildmaterial, als auch in Bezug auf die Tatsituationen, in denen die Bilder entstanden seien. Hinsichtlich des Ablaufs der verschiedenen Missbrauchssituationen habe er vorher keinen konkreten Plan gefasst, es habe sich jeweils aus der Situation heraus entwickelt, welche sexuellen Handlungen er bzw. seine Tochter vorgenommen hätten. Bei der Tat des Anklagefalls 12 etwa habe er seine Tochter im Vaginalbereich eingecremt und alles Weitere habe sich dann ergeben. Sein Handlungsmaßstab sei „ganz klar keine Gewalt“ gewesen. Es sei darum gegangen, die Grenzen auszutesten, wie weit es seine Tochter zulasse und mitmache. Er habe fast immer aufgehört, wenn seine Tochter „Nein“ gesagt habe, was sie beispielsweise durch Hand wegschlagen, wegkrabbeln oder weggehen kund getan habe. Er glaube, er habe bis auf den Anklagefall 49 seine Devise „keine Gewalt“ weitgehend eingehalten.
Zur Frage, wann und wie der Missbrauch seiner Tochter begann, sind seine Angaben im Ungefähren geblieben. Während er zu Beginn der Hauptverhandlung angegeben hat, seine Tochter sei etwa ein Jahr bis eineinhalb Jahre alt gewesen, genau erinnern könne er sich an den Zeitpunkt nicht, hat er am siebten Hauptverhandlungstag seine Angaben dahingehend modifiziert, dass er den aktiven Missbrauch erst begonnen habe, als seine Tochter habe laufen können, circa im Mai 2018. Dies sei für ihn die Grenze gewesen, weil ab diesem Zeitpunkt ein Kind weglaufen könne, wenn es nicht wolle. Es habe alles auf dem Wickeltisch beim Wickeln und Abtrocknen nach dem Duschen begonnen. Angefangen mit Übergriffen habe er „teils“ wegen der Chats, aus Neugier. Einen bestimmten Auslöser dafür, dass er vom Chatten über sexuelle Handlungen an Kindern zur tatsächlichen Ausführung von Missbrauchshandlungen an seiner Tochter übergegangen sei, habe es nicht gegeben. Er habe ausprobieren wollen, was im Chat geschrieben worden sei. Er sei neugierig darauf gewesen, wie N reagiere und wie die anderen reagierten, wenn man etwas schreibe und habe Taten auch begangen, um entsprechende Ankündigungen im Chat zu erfüllen. Im Rahmen seines letzten Wortes hat der Angeklagte seine Einschätzung der Rolle seiner Chatkommunikation dahingehend ergänzt, dass es, wenn es den Chat so nicht gegeben hätte, es keine Übergriffe auf seine Tochter gegeben hätte.
Wie sich sein übergriffiges Verhalten gegenüber seiner Tochter bis zum Geschehen in Fall 8 der Anklage gesteigert habe, wisse er nicht mehr genau; die ihm dort zutreffend zur Last gelegten Handlungen seien jedenfalls nicht die erste Missbrauchssituation gewesen. Das erste Mal bis zum Samenerguss onaniert habe er vor seiner Tochter, die dies wahrgenommen habe, etwa Mitte/Ende 2018, wobei er die in diesen Zeitraum fallenden Anklagefälle 10 und 12, ebenso wie die weiteren festgestellten Taten, die neben dem Onanieren vor dem Kind auch ein Ejakulieren auf die Nebenklägerin zum Gegenstand haben, vollumfänglich eingeräumt hat.
Er hat sich des Weiteren wie folgt eingelassen.
Bei der in Fall 13 verwendeten Creme habe es sich um Bodylotion gehandelt. Das ihm in dieser Tatsituation zur Last gelegte Eindringen mit dem Penis sei für ihn schwierig zu beurteilen, er glaube, er habe dies nicht gemacht.
Der Fall 27 habe sich im Schlafzimmer ereignet. Den Vibrator habe er der Nebenklägerin zum Ausprobieren gegeben. Er habe ihre Reaktion darauf sehen wollen, ob sie ihn in der Hand behalte, wegschmeiße oder sonst wohin damit gehe, etwa ihn sich zwischen die Beine lege und sich manipuliere. Auf Nachfrage, wie das Kleinkind darauf kommen solle, den Gegenstand mit dem Genitalbereich zu verbinden, hat der Angeklagte eingeräumt, es könne sein, dass er seiner Tochter „geholfen“ habe. Richtig sei, dass er sie im weiteren Verlauf des Tatgeschehens zurückgedrängt und auf ihren Körper ejakuliert habe. Ein Wimmern des Kindes habe er indes nicht vor Augen. Das Video habe er sich öfter angeschaut und als Onaniervorlage benutzt, je nach seinem Aufenthaltsort wegen des Entdeckungsrisikos mal mit, mal ohne Ton.
In der Tatsituation des Falls 28 habe er das erste Mal seine Tochter veranlasst, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Er erinnere den Vorfall, aber nicht mehr den Ablauf im Einzelnen und ob nach seinem Zurückdrücken der Tochter noch sexuelle Handlungen stattgefunden hätten.
Die Tatsituation des Falls 31, bei denen ihm insbesondere die Lichtbilder, auf denen N die schwarzen Strümpfe trage, in guter Erinnerung seien, sei bis auf den ihm zur Last gelegten oralen Missbrauch seiner Tochter zutreffend. Zum Lecken an der Scheide seiner Tochter sei es erst bei späterer Gelegenheit gekommen.
Die in der Tatsituation des Falls 32/33 gegenständlichen Lichtbilder der nackten Scheide seiner Tochter habe er gefertigt, um sich im Chat zu verifizieren. Er habe die Fotos auf entsprechende Aufforderung seines ihm nicht näher bekannten Chatpartners „XX“ gefertigt und die Dateien, wie in diesem und in den nachfolgenden Fällen 34 und 35 festgestellt, an den Unbekannten übersandt bzw. in den Gruppenchat „YY“ hochgeladen.
Der Fall 44 habe sich ebenfalls wie angeklagt ereignet, wobei der Angeklagte auch die subjektive Tatseite, dass es ihm auf die Wahrnehmung seiner Masturbationshandlung durch die Nebenklägerin angekommen sei, eingeräumt hat.
Zum Anklagefall 49 hat der Angeklagte sich unter Tränen dahingehend eingelassen, dies sei einer der wenigen Fälle, die ihm „so leid“ täten, weil seine Tochter geweint habe. Das von ihm in dieser Missbrauchssituation gefertigte Video habe er aus diesem Grund entgegen seiner ursprünglichen Vorstellung, dass dieses Tauschmaterial für den Chat sein solle, nicht an Chatpartner verschickt. Beim Filmen habe er das Weinen seiner Tochter nicht realisiert, dies sei ihm vielmehr erst beim späteren Anschauen des Videos aufgefallen und habe ihn erschreckt. Er habe dies „nicht schön“ gefunden und daher von einer Versendung abgesehen.
Die Anklagefälle 54 und 56 hätten sich im ZZ-Urlaub ereignet, in dem er mit seiner Frau und Tochter im Haus der Tante seiner Frau gewohnt habe. Auf ZZ habe es „keinen Missbrauch“, d.h. nichts, bei dem er mit seinem Glied agiert habe, gegeben; bis auf das in Fall 56 gegenständliche Auseinanderspreizen der Schamlippen habe er keine sexuellen Handlungen an seiner Tochter vorgenommen. Wegen der örtlichen Gegebenheiten in der von ihnen genutzten, offen gestalteten Einliegerwohnung mit vielen Fenstern und des damit verbundenen Entdeckungsrisikos habe er auf „Dinge verzichtet“ und nur Bilder gemacht.
Das im Anklagefall 62 festgestellte Tatgeschehen, das auf der heimischen Couch stattgefunden habe, sei ebenfalls zutreffend, müsse sich aber an einem anderen Datum ereignet haben. Denn der angeklagte Tattag des 01.09.2019 sei ein Sonntag. Seine Frau sei sonntagabends regelmäßig zuhause; er wisse nicht, wo sie sich sonst aufgehalten haben könne.
Auch der Anklagefall 63 müsse sich an einem anderen Datum ereignet haben. Das festgestellte Tatgeschehen hat der Angeklagte hingegen ebenfalls eingeräumt. Er habe mit VV, den er aus einem Chat gekannt habe, über das Handy eine Live-Videounterhaltung geführt, bei dem er den von VV an seinem Sohn begangenen Missbrauch beobachtet und er seinerseits seine Tochter beim Umziehen gezeigt habe. Auch habe VV während dieser Videounterhaltung zuschauen können, wie er – der Angeklagte – an seiner auf dem Wickeltisch liegenden Tochter manipuliert und seinen Penis vor und an ihre Vagina gehalten habe. Dies sei mit dem Chatpartner VV die einzige Situation des „Camens“ von Missbrauchshandlungen gewesen. Es habe indes noch ein bis zwei weitere Chats gegeben, in denen er via Kamera seine Tochter beim Duschen und im bekleideten Zustand beim Schlafen gezeigt habe.
Das Tatgeschehen des Anklagefalls 69 sei bis auf das ihm zur Last gelegte Eindringen richtig, die Bildersequenz habe er gefertigt. Sein Penis sei in der Nähe des Munds seiner Mittagsschlaf haltenden Tochter gewesen, und „drunter, aber nicht drin“. Im Wachzustand habe er ihr seinen Penis zwar bei anderer Gelegenheit schon einmal oral eingeführt, jedoch nicht in dieser Tatsituation, da ihr Schlaf nicht habe gestört werden sollen.
Soweit die Anklage dem Angeklagten die mehrfache Begehung von Taten an einem Tag zu Last gelegt hat – so in den Anklagefällen 15 und 16, 21 und 22, 23 und 24 – hat der Angeklagte bestätigt, dass zwischen den jeweiligen Missbrauchssituationen eine Zäsur lag. Am nach Weihnachten 2018 liegenden Tattag der Fälle 15 und 16 sei die KiTa geschlossen gewesen und zwischen den beiden Tatsituationen habe das Mittagessen stattgefunden. An Tagen ohne KiTa habe seine Tochter in der Regel länger geschlafen. Nach dem späteren Aufstehen, Anziehen und Frühstück sei er mit ihr an solchen Tagen typischerweise mit dem Hund spazieren gegangen und das Mittagessen habe gegen 12 Uhr oder 12:30 Uhr gelegen, woran sich dann der Mittagsschlaf seiner Tochter angeschlossen habe. Zwischen den Tatsituationen der Fälle 21 und 22 habe definitiv ebenfalls eine Pause gelegen; die späteren Lichtbilder seien beim Saubermachen der Nebenklägerin auf dem Wickeltisch entstanden. Auch die Anklagefälle 23 und 24 beträfen zwei unterschiedliche Tatsituationen; die eine habe im Wohnzimmer stattgefunden, die andere müsse im Schlafzimmer passiert sein.
In den Anklagefällen, in denen sexuelle Handlungen der Nebenklägerin am eigenen Körper oder am Angeklagten gegenständlich sind, hat der Angeklagte mit Ausnahme der Fälle 25, 26 und 62 gestanden, dass dies jeweils auf seine Veranlassung hin erfolgt sei. In Fall 25 habe er ihr Tun hingegen nicht veranlasst. Es könne sein, dass N bei dieser auf dem Wickeltisch stattfindenden Tatsituation von sich aus beim Eincremen mitgemacht habe, als er sie eingecremt habe, und sie dann mit ihrer Hand zu ihrer Vagina gegangen sei. Er habe dies nicht unterbrochen und bewusst Fotos hiervon gemacht. Bei den Fällen 26 und 62 wisse er nicht mehr, ob er seine Tochter veranlasst habe, seinen Penis zu umgreifen oder sie dies von sich aus gemacht habe. Auch in diesen Tatsituationen habe er das Geschehen bewusst mit dem Gedanken, die Fotos als Tauschmaterial im Chat zu verwenden, mit seiner bereit gehaltenen Handykamera festgehalten.
Der Angeklagte hat des Weiteren seine in den Fällen 12, 17, 27, 28 und 49 vorgenommenen, mit einer körperlichen Zwangswirkung verbundenen Krafteinwirkungen auf die Nebenklägerin in Form des Festhaltens, des Zurückdrängens der sich aus ihrer Position wegbewegenden Nebenklägerin, des Zu-sich-Heranziehens oder des Auseinander- bzw. Wegdrückens von Gliedmaßen wie festgestellt eingeräumt, in den Fällen 17 und 28 jedoch nicht den festgestellten Finalzusammenhang. In der Tatsituation des Anklagefalls 17 habe er seine Tochter in erster Linie festgehalten, um zu verhindern, dass sie vom Wickeltisch falle, nicht, um Bilder von ihr in der festgestellten Position zu machen. Bei Fall 28 sei ihm nicht mehr erinnerlich, warum er seine Tochter in ihre Position zurückgedrückt habe und ob danach noch eine sexuelle Handlung stattgefunden habe.
In subjektiver Hinsicht hat sich der Angeklagte neben der eigenen sexuellen Befriedigung in den jeweiligen Tatsituationen zu seinem von ihm bereits bei der Herstellung des kinderpornografischen Bildmaterials verfolgten Vorhabens bekannt, dieses als Tauschmaterial im Chat zu verwenden – wobei Zeitpunkt der beabsichtigten Versendung und genaue Person des Chatpartners bei der Herstellung noch nicht immer bereits konkretisiert gewesen seien.
Zur zeitlichen Einordnung der von ihm eingeräumten Absicht, das angefertigte Bildmaterial auch Chatpartnern zukommen zu lassen, hat er sich – teils abweichend von der Anklage – wie folgt geäußert: Das in den Anklagefällen 8 bis 17 angefertigte Bildmaterial habe er zunächst nur für den Eigengebrauch gefertigt. In diesen Fällen habe er erst später den Entschluss gefasst, die Dateien auch mit Chatpartnern zu teilen, und diese an den in der Anklageschrift aufgeführten Tagen versandt. Während er zunächst angegeben hat, erst mit seinem Einstieg in die „JJ“-Chatgruppe am 22.04.2019 begonnen zu haben, die ab diesem Zeitpunkt hergestellten kinderpornografischen Fotos oder Videos seiner Tochter bereits in dem Entschluss gefertigt zu haben, diese später Chatpartner zugänglich zu machen, hat er im weiteren Verlauf seiner Einlassung angegeben, in der Tatsituation des Falls 19 am 28.01.2019, in der ihm die Anklage zutreffend die Versendung von Lichtbildern nur wenige Minuten nach ihrer Anfertigung zur Last lege, habe er erstmals bereits bei Vornahme des Missbrauchs an seiner Tochter die Absicht der Versendung des hiervon hergestellten Bildmaterials an einen Chatpartner gehabt. Er habe mit dem Empfänger WW im Chat vorher hierüber geschrieben, eine konkrete Auftragsarbeit seien die Bilder indes nicht gewesen. In einigen nachgelagerten Fällen seien die hergestellten Bilder wiederum „erstmal“ nur für ihn bestimmt gewesen, wobei der Angeklagte auch bei den nach Fall 19 liegenden Fällen klar gestellt hat, dass er die gezielt von den jeweiligen Missbrauchssituationen angefertigten Bild- bzw. Videodateien seiner Tochter jeweils auch in der Vorstellung aufnahm, diese als Tauschmaterial im Chat zu verwenden und später bei passender Gelegenheit an einen Chatpartner zu versenden. Im Chat sei es gemeinhin um ein Geben und Nehmen gegangen. In seinen geständigen Einlassungen zu den Anklagefällen 44, 49, 50, 56, 59, 62, 63, 66 und 69 hat er zudem die ihm auch hier zur Last liegende Absicht, den Missbrauch seiner Tochter gezielt auf Bildern bzw. Videos zu dokumentieren, um die Dateien auch Chatpartnern zugänglich zu machen, nochmals ausdrücklich eingeräumt.
Soweit die den ersten Tatkomplex der Anklage umfassenden Tatvorwürfe zum Nachteil der Nebenklägerin nicht mit Bildmaterial unterlegt sind und die Staatsanwaltschaft diese allein auf Äußerungen des Angeklagten in verschiedenen Chats gestützt hat, hat der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestritten.
Der Angeklagte hat zu diesen „chatbasierten“ Anklagefällen angegeben, dass die meist in pornografischer Sprache gehaltenen, weitere Missbrauchssituationen mit seiner Tochter darlegenden Chatäußerungen von ihm stammten, diese aber kein konkretes Realgeschehen beschrieben. Im Chat habe er, ebenso wie seine Chatpartner, oft über Fantasien geschrieben. Hierbei habe er sich teilweise an Erlebnissen orientiert, die „irgendwann“, darunter in durch Fotos oder Videos dokumentierten Tatsituationen, aber nicht an den im Chat benannten Tattagen passiert seien. Im Chat habe er sich „viele Sachen zusammengesucht“; wenn er „heute“ geschrieben habe, sei dies nicht zwingend „heute“ und konkret in der beschriebenen Weise passiert. Auch habe er teils Missbrauchsdarstellungen übernommen, von denen ihm andere Chatpartner berichtet hätten. Teilweise habe er sexuelles Geschehen unter Einbindung seiner Tochter im Chat völlig übertrieben und sehr überspitzt geschildert, um sexuelle Fantasien des jeweiligen Chatpartners zum Zwecke der sexuellen Erregung zu bedienen. Dies betreffe etwa seine im Chat – beispielsweise mit AA, der eine Vorliebe für Analsex habe – getätigten Darstellungen von analen Handlungen an seiner Tochter, die es tatsächlich nie gegeben habe. Auch habe er seiner Tochter, anders als im Chat präsentiert, nie in den Mund ejakuliert. In anderen Chatsituationen – so in der Kommunikation mit GG – habe er sich hingegen, etwa durch den Einbau von Handlungskomplikationen, um eine möglichst authentische Darstellung bemüht, um gegenüber dem Chatpartner einerseits den vermeintlich aktuellen Stand seines aktiven Missbrauchs an der Nebenklägerin aufzubauschen und Nachrichten-Erwartungen des Chatpartners zu erfüllen, anderseits nicht durch eine überzeichnete Darstellung aufzufallen. Im Chat sei es immer eine Gratwanderung gewesen; wenn Chatteilnehmer übertrieben hätten, sei es schnell unglaubwürdig geworden. Er habe in seiner Chatkommunikation häufig reale Geschehen, die nicht sexualbezogen gewesen seien, sexualisiert oder sexuelle Situationen überzogen dargestellt. Im Rahmen seines letzten Wortes hat der Angeklagte insoweit ergänzt, es sei häufig maßlos übertrieben und irreal gewesen, was im Chat geschrieben worden sei, „schlichtweg dumm“.
Zu einzelnen, sich nur auf Chatäußerungen stützenden Anklagefällen hat er teils weitschweifige Ausführungen gemacht, warum eine angeklagte Tat aufgrund verschiedener äußerer Umstände sich nicht ereignet haben könne bzw. nicht möglich gewesen sei, etwa weil er aufgrund des in der Werkstatt befindlichen Autos seine Tochter mit dem Rad in die KiTa habe bringen müssen und daher für den ihm zur Last gelegten Missbrauch schon nicht ausreichend Zeit gewesen sei, oder ein ihm im Planschbecken zur Last gelegter, mit einem kurzen Anfassen seines Penis verbundener Missbrauch schon deswegen nicht habe stattfinden können, weil der von ihm im Einzelnen beschriebene Standort des Planschbeckens im heimischen Garten von den Nachbarn aus einsehbar gewesen sei. Des Weiteren hat der Angeklagte bestritten, seiner Tochter Kinderpornografie gezeigt zu haben. Er habe seiner Tochter zudem niemals Brei gegeben, in den er hineinejakuliert habe. Er habe über diese Dinge zwar im Chat geschrieben, über das „KiPo“-Vorspielen als Methode der Anleitung zu sexuellen Handlungen und über den Brei als möglichen Weg, das Kind an den Geschmack von Sperma zu gewöhnen. Tatsächlich umgesetzt habe er diese Methoden jedoch nie.
Darüber hinaus hat der Angeklagte zwar eingeräumt, dass es auch zu Missbrauchshandlungen gekommen sei, ohne dass er diese mittels Foto- oder Videographieren dokumentiert habe. Er hat hierzu jedoch keine hinreichend konkretisierbaren, von anderen Missbrauchssituationen klar abgrenzbare Lebenssachverhalte mitgeteilt, so dass der Kammer insoweit keine Zuordnung zu den „chatbasierten“ Anklagefällen möglich gewesen ist.
Ein Aufhören mit dem Missbrauch habe er erstmals erwogen, als in der KiTa seiner Tochter im Herbst 2019 Planungen für einen Elternabend zum Thema sexueller Kindesmissbrauch und einer Schulung von Mitarbeitern zwecks Vorbeugung von Missbrauch angestellt worden seien, von denen er als Mitglied des Elternbeirats erfahren habe. Dies habe ihn veranlasst, sein Handeln zu überdenken, um nicht aufzufallen.
Auch zum zweiten Tatkomplex „Gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten Z begangene Taten“ hat der Angeklagte umfangreiche Angaben gemacht.
Zum Verlauf seiner verwirklichten bzw. beabsichtigten Treffen mit dem Zeugen Z, beginnend mit dem positiv verlaufenen ersten persönlichen Kennenlernen im „DDD“ bis hin zur als Fall 74 festgestellten Vereinbarung eines Treffens Anfang November 2019 mit seiner Tochter und der Nichte Zs, hat sich der Angeklagte im Wesentlichen im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen und dabei in subjektiver Hinsicht auch das gemeinsame Vorhaben der Schaffung von Gelegenheiten für gemeinschaftlich an ihren Kindern begangene sexuelle Missbrauchstaten eingeräumt, welches jedenfalls ab dem erfolgreichen „DDD“-Treffen bestanden habe. Der Angeklagte hat aber in Bezug auf das tatsächliche Geschehen die Vornahme von eigenen sexuellen Handlungen an den beteiligten Kindern während der Treffen mit Z in Abrede gestellt. Strafbares Verhalten in Fall 71 hat er bestritten.
Den konkreten Ablauf des als Fall 71 festgestellten Treffens im Wellnessbad hat er unter detailreicher Beschreibung der Einrichtung der gemieteten Privatsuite und der Reihenfolge der Benutzung ihrer verschiedenen Bereiche – Whirlpool, Sauna und Liege – wie festgestellt geschildert. Den wechselseitigen Handverkehr im Whirlpool hätten Z und er nur ausgeführt, wenn das Wasser am „blubbern“ gewesen sei; wenn sich diese Funktion des Pools abgeschaltet habe, hätten sie aufgehört, daher hätten die Kinder ihre Handlungen nicht bemerkt. Beim späteren Essen habe sich N mit Eis bekleckert. Seine in diesem Zusammenhang festgestellte oralsexuelle Handlung an seiner Tochter hat der Angeklagte bestritten. Er habe das Eis „aus Reflex“ mit seinem Mund weggemacht, aber nur im Brustbereich; zwar sei seiner Tochter Eis auch über den Bauch und zwischen die Beine gelaufen, an ihrer Scheide habe er jedoch nicht geleckt. Den Oralverkehr bei Z, den er ohne vorherige Absprache mit ihm vor der Liege knieend vorgenommen habe, habe er nur für wenige Sekunden vollzogen, weil er Angst gehabt habe, dass seine neben Z auf der Liege circa in einem „Handtuchbreite“-Abstand von ca. 30 cm liegende Tochter, die er selbst dorthin gelegt habe, herunterfallen könnte. Z habe ihm gesagt, dass N den Oralverkehr gesehen habe. Dies hat der Angeklagte in seiner Einlassung jedoch mit der Begründung ausgeschlossen, dass Handtücher zwischen ihr und Z gelegen hätten. Von Z vorgenommene Manipulationen im Genitalbereich seiner Tochter habe er nicht bemerkt, wobei der Angeklagte ausdrücklich eingeräumt hat, dass er mit solchen einverstanden gewesen wäre – wie umgekehrt entsprechende seinerseitige Handlungen an RR ebenfalls auf Zs Einverständnis gestoßen wären. Ob er mit Z über Einschränkungen hinsichtlich sexueller Missbrauchsaktivitäten in der Suite gesprochen habe, sei ihm nicht erinnerlich. Es sei jedoch zwischen ihnen klar gewesen, dass beide „immer nur soweit gehen wollten, wie die Kinder wollten“. Im Wellnessbad sei „ja eigentlich nichts“ vorgefallen.
Den Ablauf des als Fall 72 angeklagten Treffens im April 2019 im Haus des Zeugen Z hat der Angeklagte wie festgestellt geschildert, wobei er sich ausdrücklich zu dem Plan bekannt hat, die Kinder an dem Tag zu animieren, dass sie die Männer „am Penis ablecken“. Zu diesem Zweck habe er den Schokosirup und das Gummilaken mitgebracht. Alle seien im Schlafzimmer bereits nackt gewesen, wobei er nicht erinnere, ob schon Schokosirup auf die Penisse aufgetragen gewesen sei, als sie die Situation nach ca. fünf bis zehn Minuten aus den festgestellten Gründen beendet hätten.
Der Angeklagte hat ebenfalls den nach dem „Männerabend“ Ende August 2019 stattfindenden Besuch des Zeugen Z bei ihm in K, der Gegenstand des Anklagefalls 73 ist, und den Plan des gemeinsamen Masturbierens und Ejakulierens auf seine Tochter bestätigt, den Ablauf des verabredeten morgendlichen Treffens im Obergeschoss indes anders als festgestellt und deutlich verkürzt dargestellt. Als Z zu ihnen nach oben gekommen sei, sei N bereits die ganze Zeit umhergelaufen, wie in der Anklageschrift angegeben. Alle drei seien angezogen gewesen, N in ihrem Schlafanzug. Da sie zu „wibbelig“ gewesen sei, habe er bereits vor dem Erscheinen des Z entschieden, den Plan „N vollspritzen“, wie sie es zuvor genannt hätten, nicht umzusetzen. Er habe seine Tochter dann in Zs Beisein für die KiTa fertig gemacht. Die Gefahr einer HPV-Übertragung habe er nicht bedacht, wenngleich er aus dem Anfang Juni geführten Chat gewusst habe, dass Z wohl HPV-Träger war.
Die als Fall 74 angeklagte Verabredung mit dem Zeugen Z zur gemeinschaftlichen Vornahme von sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin und Zs Nichte JJJ hat der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen vollumfänglich eingeräumt. Er habe gegenüber Zs Schwester erklären wollen, die Rolle des Aufpassers zu übernehmen. Angedacht sei gewesen, dass man am Vormittag etwas mit den Kindern unternimmt und sie am Nachmittag in Zs Wohnung mitnimmt, um dort die Kinder zu missbrauchen. Im Chat hätten sie dazu viel fantasiert und übertrieben. Tatsächlich hätte es so laufen sollen, dass „wir erstmal schauen, was geht“, wobei sie mit der Bestellung der Reizwäsche und der Abrede zur Verwendung des sich schon in Zs Besitz befindlichen Dildos über reine Worte hinaus bereits Vorkehrungen getroffen hätten. Von Mitteln zur Betäubung, wie im Chat zwischen ihnen angesprochen, hätte er tatsächlich keinen Gebrauch gemacht, denn er wisse von seiner Ehefrau um die Gefährlichkeit solcher Mittel.
Schließlich hat der Angeklagte die den weiteren Tatkomplexen ohne Beteiligung der Nebenklägerin zugeordneten Anklagefälle 75 bis 78 vollumfänglich eingeräumt.
Er hat sich im Sinne der einleitend unter B.IV. getroffenen Feststellungen zur Funktionsweise des Live-Videochatprogramms „KKK“ eingelassen und die beiden als Fälle 75 und 76 festgestellten Taten eingeräumt, wobei er seinen eigenen Beitrag verharmlosend darstellte. Das Programm funktioniere wie ein „Chat-Roulette“, das die Nutzer zufällig zu Chats zuordne, bei denen man anderen Personen vor der Kamera live bei verschiedensten, auch nicht sexualbezogenen Aktivitäten folgen, sie anschreiben und ihnen virtuelle Geschenke in Form von „GIFs“, die man bei Freischalten eines Benutzerkontos in einem gewissen Umfang kostenlos erhalte, senden könne. Das Programm ermögliche die immer wieder neue Auswahl von Chats. Auf diese Weise sei er bei seiner Suche auf dieser Plattform, auf der auch Kinder aus Osteuropa aktiv gewesen seien, auf die in den Anklagefällen 75 und 76 beschriebenen, etwa zehn- bis zwölfjährigen Mädchen gestoßen, und habe diese wie festgestellt zu ihren sexualisierten Posen und autosexuellen Handlungen animiert, indem er mit ihnen geschrieben habe, darunter das „please more“ in Fall 76. Er sei allerdings nicht der Einzige gewesen, die Chatbeiträge seien aufgrund der Vielzahl der Teilnehmer mitunter recht schnell auf dem Bildschirm weitergelaufen und es habe so gut wie nie eine Antwort gegeben. Die KKK-App habe er parallel zu seinem laufenden sexuellen Missbrauch an seiner Tochter genutzt, das sei „nebenher“ gelaufen, teils auch während seiner Arbeitszeit etwa in der Nachtschicht.
Auch die ihm in den Anklagefällen 77 und 78 zur Last gelegte Versendung von kinderpornografischen Dateien an seine Chatpartner OOO und Q seien zutreffend; er habe die Dateien zuvor aus dem Internet bezogen.
Das vom Angeklagten abgegebene weitgehende Geständnis der der Verurteilung in Bezug auf den ersten Tatkomplex zu Grunde liegenden Taten ist glaubhaft. Von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten, soweit sie das festgestellte Missbrauchsgeschehen tragen, konnte sich die Kammer zweifelsfrei überzeugen. Die darüber hinausgehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der weitergehenden Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat nicht etwa die ihm vorgeworfenen Taten – möglicherweise aus prozesstaktischen Gründen und zu Unrecht – lediglich pauschal „abgenickt“, sondern er hat im Rahmen ausführlicher Befragungen qualifizierte eigene Darstellungen des Tatgeschehens vorgenommen, die in Teilen von der Anklage abwichen – so insbesondere in Bezug auf das Bestreiten der nur auf Chatäußerungen gestützten Anklagefälle oder das Bestreiten einzelner Tatumstände bei den von ihm eingeräumten Missbrauchstaten wie beispielsweise das Eindringen in den Körper seiner Tochter. Teils gingen seine Schilderungen sogar über das in der Anklage beschriebene Geschehen hinaus, indem er etwa Tatörtlichkeiten in seinem Haus konkretisierte.
Seine Angaben haben zwar insoweit den Eindruck einer auch taktisch motivierten Einlassung hinterlassen, als sich sein Bestreiten von Anklagevorwürfen auffallend genau an der Grenze der Reichweite der objektiven Beweismittel in Form von Tatfotos oder –videos bewegt hat und sein Geständnis auch von relativierenden, verharmlosenden Äußerungen geprägt war, die von dem Bemühen getragen schienen, seine Rolle und seine Verantwortungsanteile am Missbrauchsgeschehen abzuschwächen. Hierzu zählen etwa seine geschilderte Handlungsmaxime, dass er keine Gewalt, keine Schmerzen habe zufügen wollen, er immer nur so weit gegangen sei, wie Kinder „gewollt“ hätten und der Umstand, dass er in den besonders drastischen Missbrauchssequenzen, in denen er diese selbst gesetzte Grenze bei seiner Tochter offenkundig überschritt, weil sie wie festgestellt ihren Widerspruch durch Weinen kund tat, dies in der Tatsituation nicht bemerkt haben will (Fall 49) oder nicht mehr vor Augen habe (Fall 27). Hierzu zählen des Weiteren seine Ausführungen, dass ohne die Chats die Taten nicht geschehen wären, es zur Tatbegehung gekommen sei, weil seine Neugier durch das im Chat Geschriebene angestachelt worden sei und er sich durch den Austausch mit Chatpartnern angetrieben gesehen habe. Auch seine auf konkretes Tatgeschehen einzelner Anklagefälle bezogene Einlassung, seine Tochter habe in Einzelfällen die festgestellten sexuellen Handlungen ohne seine Veranlassung vorgenommen bzw. selbst mitgemacht, er habe ihr mit dem Vibrator „vielleicht geholfen“, er habe nur aus Angst, dass sie vom Wickeltisch falle, sie festgehalten bzw. aus Sorge, dass sie von der Liege im Wellnessbad falle, bei Z nur kurz den Oralverkehr ausgeführt und im Wellnessbad sei „eigentlich nichts“ vorgefallen, hat die Kammer vor diesem Hintergrund gesehen, ebenso seine auf den „KKK“-Komplex bezogene Angabe, er sei nicht der Einzige gewesen, der animierend auf die Kinder eingewirkt habe.
Die Kammer hat gleichwohl keine Zweifel an der Richtigkeit seiner geständigen Angaben, mit denen er sich zu den festgestellten Taten bekannt hat, da diese, wie nachfolgend ausgeführt, von objektiven Beweismitteln gestützt werden und sich zu weiteren Beweisergebnissen fügen. Zudem ist ein Grund für den Angeklagten, sich selbst zu Unrecht zu belasten, nicht erkennbar.
Die geständigen Einlassungen des Angeklagten zum 1. Tatkomplex der Anklage sind durch die das Tatgeschehen im Einzelnen wiedergebenden Fotos und Videos objektiviert worden.
Die Kammer hat sämtliche Foto- und eine Auswahl der Videodateien, die Gegenstand der unter B.II. festgestellten Taten sind, mittels Abspielens über die im Sitzungsaal vorhandene Beamer-Anlage in Augenschein genommen. Dies ist im Rahmen der Vernehmung der Zeugin SSS, die als Ermittlungsbeamtin, wie sie bekundet hat, die bei der Hausdurchsuchung am 21.10.2019 erfolgte Sicherstellung der beiden Mobiltelefone iPhone 6 und iPhone 8 des Angeklagten begleitete und u.a. mit der IT-Auswertung der hierauf gefundenen Dateien, darunter der in der gesondert verschlüsselten „Private Camera“-Speicher-App aufgefundenen Foto- und Videodateien, befasst war, sowie während der Gutachtenerstattung der Sachverständigen TTT (hierzu nachfolgend unter g)) erfolgt. Im Hinblick darauf, dass die geständigen Einlassungen des Angeklagten durch das Bildmaterial vollumfänglich gestützt werden, hat sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der Videos auf eine Auswahl beschränkt, die an einer exemplarischen Überprüfung des vom Angeklagten abgegebenen Geständnisses, soweit es auf Videomaterial abgebildetes Tatgeschehen betrifft, und im Übrigen an der Aufklärung von dem Angeklagten zur Last gelegten, mit einem Eindringen in den Körper verbundenen oder mit der möglichen Ausübung von körperlichem Zwang auf die Nebenklägerin verbundenen Handlungen orientiert gewesen ist. Mittels Inaugenscheinnahme der im Hauptverhandlungsprotokoll näher bezeichneten Foto- und Videodateien hat die Kammer durch eigene Wahrnehmung der abgebildeten Inhalte den Ablauf der Tatsituationen mit den einzelnen Missbrauchshandlungen und Krafteinwirkungen in Form des Festhaltens, Zurückdrängens oder des Heranziehens der Nebenklägerin sowie den Umstand, dass die Missbrauchssituationen fotografiert bzw. gefilmt wurden, feststellen können und hat die entsprechenden geständigen Einlassungen des Angeklagten bestätigt gefunden.
c)
Die Kammer hat des Weiteren keine Zweifel an der Richtigkeit seines Geständnisses, soweit sich dieses nicht nur auf die Herstellung, sondern auch auf die vielfache Übermittlung der kinderpornografischen Bild- bzw. Videodateien an verschiedene Chatpartner im festgestellten Umfang bezieht. Das Geständnis fügt sich auch hinsichtlich der Versendung der Dateien zu den Ergebnissen der IT-Auswertung seiner Mobiltelefone iPhone 6 und iPhone 8.
So hat die Zeugin SSS der Kammer nachvollziehbar vermittelt, dass das anklagegegenständliche, nach einer ersten Grobsichtung und weitergehenden Auswertung durch das LKA von ihr nochmals einer gesonderten Auswertung unterzogene kinderpornografische Bild- und Videomaterial von der Nebenklägerin nicht nur Metadaten aufwies, die auf eine Herstellung mit den iPhone-Kameramodellen verwiesen, sondern im Rahmen der Auswertung auch inhaltsgleiche Bild- und Videodateien aufgefunden wurden, deren Dateipfade die Bezeichnungen von Messengerdienste wie „R“, „U“ und weitere enthielten und damit die Verwendung in einem hierüber geführten Chat belegten. Hierdurch sei zu erklären, warum inhaltsgleiche Bilder häufig doppelt oder mehrfach auf den Mobiltelefonen vorhanden gewesen seien. Wie die Zeugin weiter anhand der Erörterung ihrer Auswertetätigkeit im Einzelnen für die Kammer nachvollziehbar verdeutlicht hat, hat sie durch Abgleich dieser Dateipfade mit dem zugehörigen, hiermit über die polizeiliche Auswertesoftware verlinkten Chatverläufe zum einen feststellen können, in welchem der vielzähligen, ebenfalls auf den iPhones aufgefundenen Einzelchats mit welchem Chatpartner die jeweilige Datei verwendet wurde und zum anderen, dass die anklagegenständlichen Dateien im Chatverlauf jeweils als vom Angeklagten versandt gekennzeichnet waren – und nicht etwa als vom Chatpartner übersandt und vom Angeklagten empfangen.
Soweit sich das Geständnis auch auf die festgestellten Tattage und zumindest ungefähren Uhrzeiten der zum 1. Tatkomplex der Anklage gehörenden Fälle bezieht, wird dies durch die automatisiert gespeicherten Metadaten der einzelnen Bild- und Videodateien bestätigt, die die mit der Datenauswertung auch in zeitlicher Hinsicht befasste und insoweit geschulte Zeugin SSS der Kammer während der Inaugenscheinnahme der Dateien glaubhaft und nachvollziehbar vermittelt hat. Mit Ausnahme des Falls 63 seien zu den verschiedenen Tatfotos und -videos im Rahmen der IT-Auswertung die sog. Exif-Daten, die von einer Digitalkamera – so auch bei den verwendeten iPhone-Kameramodellen – standardmäßig bei der Erstellung eines Fotos oder Videos generiert würden und u.a. Aufnahmedatum und -uhrzeit dokumentierten, einsehbar gewesen und hätten eine zeitliche Einordnung zweifelsfrei ermöglicht.
Auf dieser Grundlage konnte die Kammer auch die Feststellung zur Tatzeit des Falls 62 treffen, die der Angeklagte in Frage gestellt hat. Die Zeugin SSS hat glaubhaft bekundet, dass ihre Datenauswertung auch für die Tatbilder dieses Anklagefalls Exif-Daten ergeben habe, die ihren Herstellungszeitpunkt sicher belegten und die angeklagte Tatzeit am Abend des 01.09.2019 ihrem Auswerteergebnis entsprächen.
Ein Rückschluss auf die genaue Tatzeit des Falls 63 konnte die Kammer hingegen nicht aus Zeitstempeln der zugehörigen Videos ziehen. Die Zeugin SSS hat insoweit angegeben, dass für die diese nicht mit der Handykamera, sondern mit einer Aufzeichnungsfunktion des Mobiltelefons angefertigten Videodateien keine EXIF-Daten ermittelt werden konnten, die das Herstellungsdatum nachvollziehen lassen. Der einzige ermittelte Zeitstempel 02.09.2019 kurz vor 8 Uhr morgens gebe lediglich den Zeitpunkt der Speicherung der Videodateien im „Private Camera“-Ordner an. Zwar liegt nahe, dass der Angeklagte zur Minimierung des Entdeckungsrisikos die beim „Camen“ mitgeschnittenen Videos zeitnah zur Tatsituation in den verschlüsselten Ordner verschob. Zweifelsfrei zu widerlegen ist die Einlassung des Angeklagten, dass sich dieses Tatgeschehen an einem anderen Tag ereignet haben müsse, jedoch nicht. Somit ist der Kammer über den sich aus dem Videoinhalt ergebenden Umstand hinaus, dass sich das festgestellte Tatgeschehen jedenfalls in nicht rechtsverjährter Zeit, als die Nebenklägerin bereits das Laufen erlernt hatte, und spätestens bis zum Zeitpunkt der Dateispeicherung im „Private Camera“-Ordner ereignete, keine konkretere zeitliche Einordnung dieses, gegenüber den weiteren festgestellten Taten jedoch einen abgrenzbaren Lebenssachverhalt darstellenden Anklagefalls möglich gewesen.
Soweit das Geständnis des Angeklagten die zeitliche Einordnung vieler Taten in die Morgenstunden umfasst, fügt sich dies im Übrigen auch zu seinen eigenen Angaben gegenüber Chatpartnern. So schrieb er etwa in der 4er-Chatgruppe in Bezug auf die zeitliche Verfügbarkeit für Übergriffe und eine mögliche Verabredung zu einem Livechat, er habe „vor der Kita immer“, „zwischen 7 und 8“, „die Stunde Zeit zum kuscheln“, „bis 9 muss sie in der Kita sein“. Schließlich stehen die festgestellten Tatzeiten mit den Arbeitszeiten des Angeklagten und der Zeugin L sowie den Fehlzeiten der Nebenklägerin in der KiTA in Einklang, die sich aus den für den Tatzeitraum vorliegenden Dienstplänen der Eltern und Anwesenheitslisten der KiTa ergeben und welche die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Ein Abgleich dieser Listen ergibt, dass zu den unter der Woche außerhalb eines Urlaubs liegenden Tatzeiten die Zeugin L jeweils Dienst hatte, der Angeklagte hingegen nicht, sowie dass bei den in den späteren Morgenstunden liegenden Tatzeiten, wie beispielsweise in den Fällen 23 und 24, die Nebenklägerin nicht in der KiTa war. Bei der im Juli 2018 liegenden Tatzeit des Falls 8 ging die Nebenklägerin noch nicht in die Kita, so dass sich auch insoweit keine Diskrepanz ergeben hat. Die Zeugin L hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass ihre Tochter ab August 2018 in der KiTa angemeldet gewesen sei und nach einem Eingewöhnungsmonat „zu 90 %“ der Angeklagte der Elternteil gewesen sei, der sie morgens dorthin gebracht habe.
Die Kammer folgt dem Angeklagten auch, soweit er in seiner geständigen Einlassung bestätigt hat, dass zwischen den sich an einem Tag ereignenden Fällen 15 und 16, 21 und 22 sowie 23 und 24 jeweils eine relevante Unterbrechung gelegen habe und die Anklage insoweit zutreffend jeweils von zwei unterschiedlichen, als eigenständige Lebenssachverhalte zu bewertenden Taten an einem Tag ausgegangen ist. Dies findet eine Stütze in dem zugehörigen Bildmaterial. Während die Tatfotos des Falls 15 die Nebenklägerin auf einer grauen Unterlage, offenbar auf einem auf einem Bett ausgebreiteten grauen Handtuch, mit ihrem Unterkörper auf ihrer geöffneten Windel liegend zeigen, ist sie sie auf dem Bildmaterial in Fall 16 ohne Windel auf einer weißen Unterlage abgebildet, die der auf anderweitigen Fotos gezeigten Unterlage des Wickeltischs ähnelt. Die den Anklagefällen 21 und 22 zuzuordnenden Tatfotos lassen dieselben farblichen Unterschiede bei den Unterlagen, auf denen die Nebenklägerin in beiden Missbrauchssituationen liegt, erkennen. Auch das Bildmaterial der Fälle 23 und 24 deutet indiziell auf zwei getrennte Tatsituationen. Während die Fotos des Falls 23 die Nebenklägerin wiederum auf einem grauen Handtuch nackt, mit gespreizten Beinen und mit Ejakulat auf Scheide und Gesäß zeigen, liegt sie auf den den Fall 24 betreffenden Fotos wie festgestellt mit Strampler und zunächst Socken bekleidet vor dem Angeklagten, während ihre Füße seinen erigierten Penis massieren.
Auch die am 19.07.2019 begangenen Anklagefälle 83 und 54 stellen mit der zunächst gegen Mittag erfolgten Versendung zweier bei vorangegangenen Tatsituationen hergestellter Bilddateien und dem abendlichen Anfertigen von Vagina-Bildern seiner Tochter mit unmittelbar danach erfolgendem Versenden erkennbar zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte dar.
In Bezug auf die sich ebenfalls an einem Tag ereignenden Anklagefälle 32 und 33 hat die Kammer hingegen keine deutliche Zäsur feststellen können, auch der Angeklagte hat eine solche nicht benannt. Die Kammer hat die beiden Fälle daher, auch in Anbetracht des engen psychologischen Zusammenhangs der beiden Versendungsakte an denselben Chatpartner zum Zwecke der von diesem geforderten Authentifizierung, – zugunsten des Angeklagten – als ein eine einheitliche Tat bildendes Gesamtgeschehen festgestellt.
Soweit das Geständnis des Angeklagten einzelne Teile der Feststellungen zu den Fällen 17, 27 und 28 nicht trägt, konnte sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme des zugehörigen Bildmaterials von den genauen Tatabläufen überzeugen. Die Einlassung des Angeklagten zu Fall 17, er habe ein Herunterfallen des Kindes vom Wickeltisch verhindern wollen, wird durch die Tatfotos widerlegt, die eindeutig ein Herunterdrücken des Kindes in die festgestellte unnatürliche Position belegen, welches völlig untypisch für ein rein schützendes Halten eines Kleinkindes ist. Das in Augenschein genommene, auch mit einer Tonspur versehene Videomaterial des Falls 27 zeigt – ebenso wie das des Falls 49 – unverkennbar das laute, nicht zu überhörende Weinen der Nebenklägerin. Auf dem Tatvideo des Falls 28 ist, neben dem weiteren festgestellten Geschehen, das nach dem Zurückdrücken der Nebenklägerin vorgenommene Onanieren vor den Augen des Kindes deutlich erkennbar.
In den Fällen 25, 26 und 62, in denen sich der Angeklagte nicht dazu bekannt hat, seine Tochter zu den von ihr an ihrer Scheide oder am Genital des Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen veranlasst zu haben, konnte sich die Kammer zweifelsfrei davon überzeugen, dass die Nebenklägerin tatsächlich jeweils auf Veranlassung des Angeklagten handelte. Hierfür spricht bereits indiziell der Umstand, dass der Angeklagte sie in vorangegangenen Fällen – beispielsweise in den Fällen 11 bis 13 und 20 – bereits zu entsprechenden Handlungen veranlasst hatte. Des Weiteren lassen die konkreten Tatbilder dieser Tatsituationen, in denen der Angeklagte mit vorbereiteter Handykamera in der Hand bereit stand, um das von ihm gewünschte, von ihm in anderen Fällen initiierte und für ein Kind in dem Alter völlig untypische autosexuelle Tun seiner Tochter bzw. ihre Onanierbewegungen an seinem erigierten Glied auf Fotos zu dokumentieren, wobei er sich in den Fällen 26 und 62 gar mit heruntergezogener Hose und entblößtem Penis seiner Tochter präsentierte, den sicheren Schluss darauf zu, dass sie die festgestellten Manipulationen auf seine Veranlassung hin vornahm.
In Bezug auf Fall 31 ist dem Angeklagten hingegen sein Bestreiten des ihm neben weiteren Handlungen zur Last gelegten Leckens an der Scheide seiner Tochter nicht zu widerlegen. Eine oralsexuelle Handlung des Angeklagten ist auf dem diesem Anklagefall zuzuordnenden Bildmaterial nicht zu erkennen und damit nicht feststellbar.
Soweit der Angeklagte die Vornahme von ihm in mehreren Anklagefällen zur Last gelegten, mit dem Eindringen in ihren Körper verbundenen sexuellen Handlungen an seiner Tochter bestritten hat, ist ihm dies in der Hauptverhandlung lediglich in Bezug auf die Fälle 13, 28 und 69 zu widerlegen gewesen. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der fachkundigen Sachverständigen TTT, Leitende Oberärztin am Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik UUU, die in der Hauptverhandlung gutachterlich zur Frage Stellung genommen hat, in welchem Umfang einzelne in Augenschein genommene Fotos und Videos ein Eindringen des abgebildeten Penis in den kindlichen Mund oder des abgebildeten Daumens, Penis oder Ejakulats in die kindliche Vagina zeigen.
Die Sachverständige hat in Bezug auf ein in der Tatsituation des Falls 13 vom Angeklagten erstelltes Foto ein Eindringen des Penis mindestens in den Scheidenvorhof der Nebenklägerin sicher bejaht. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Spitze des männlichen erigierten Glieds sich auf dem Bild aus anatomischer Sicht zweifelsfrei im Körper des auf dem Rücken mit gespreizten Beinen liegenden Mädchens befindet. Beim kindlichen Körper sei sonst kein Platz, so dass keine Alternative denkbar sei, wo sich die Penisspitze stattdessen befinden könnte. Nach Inaugenscheinnahme des Tatvideos des Falls 28 und des Fotomaterials des Falls 69 – letzteres zeigt das Gesicht der mit ihrem Kopf seitlich und mit geschlossenen Augen liegenden Nebenklägerin – hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass auf dem Bildmaterial zu beiden Tatsituationen aus anatomischer Sicht eindeutig ein Einführen der Penisspitze in den Mund zu erkennen ist, auf dem Video sogar zweifach.
Auf der Grundlage der Inaugenscheinnahme der den Fällen 12 und 50 zuzuordnenden Videodateien und der auf die Fälle 59 und 66 bezogenen Fotos hat sie hingegen nicht zweifelsfrei erkennen und belegen können, dass der im Genitalbereich manipulierende Daumen des Angeklagten (Fall 12) bzw. das abgebildete Ejakulat (Fälle 59 und 66) in den Scheidenvorhof des Kindes vorgedrungen waren oder der Penis beim Küssen durch die Nebenklägerin in ihren Mund eindrang (Fall 50).
In subjektiver Hinsicht steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Absicht des Angeklagten nicht nur der Herstellung, sondern auch der späteren Übermittlung der kinderpornografischen Dateien über Online-Dienste an Chatpartner jedenfalls ab dem Tatzeitpunkt des Falls 19 – 28.01.2019 – auch bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Missbrauchssituationen vorlag, wobei der konkrete Adressat und der konkrete Zeitpunkt der späteren Versendung meist noch nicht bestimmt waren.
Für die Tatsituation des Falls 19, in der erstmals im unmittelbaren Anschluss der Herstellung auch die Versendung erfolgte, hat der Angeklagte eine entsprechende Absicht, wie auch für die Fälle 44, 49, 50, 56, 59, 62, 63, 66 und 69 in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugegeben. Die Einlassung des Angeklagten zur zeitlichen Einordnung seiner von ihm auch bei den weiteren, dem Fall 19 nachfolgenden Fällen eingeräumten Absicht, das Bildmaterial, auf welchem er die von ihm oder seiner Tochter vorgenommenen sexuellen Handlungen gezielt dokumentierte, mit Chatpartnern zu teilen, ist hingegen von einer gewissen Beliebigkeit geprägt gewesen.
Den Schluss, dass er auch in allen übrigen, dem Anklagefall 19 nachfolgenden Missbrauchssituationen nicht nur mit einer Herstellungs-, sondern auch mit einer solchen Verbreitungsabsicht handelte, konnte die Kammer sicher aus den äußeren Tatumständen ziehen, dass der Angeklagte im Januar 2019 bereits seit längerer Zeit fortlaufend in unterschiedlichen pädosexuellen Chatkommunikationen zu einer Vielzahl von Chatpartnern eingebunden war, in der, wie die polizeiliche Datenauswertung ergeben hat, die Fluktuation von kinderpornografischen Dateien hoch war und zwischen den Chatpartnern die „Versorgung“ mit neuem Material auch eine große Rolle spielte. Auch der Angeklagte beteiligte sich hieran, wie u.a. die Fälle 77 und 78 zeigen, zunächst mit der Versendung von aus dem Internet bezogenem Material, und bei der Tat des Falls 19 erstmals mit der Übersendung einer selbst produzierten Datei. Er legte sich auf seinen iPhones einen Pool von kinderpornografischen Bildern und Videos seiner Tochter als geeignetes Tauschmaterial an, aus dem er sich je nach Chatsituation, wie die festgestellten Versendungstaten zeigen, auch bediente. Mit weiterem Blick darauf, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Bildertausch im Chat selbst als „Geben und Nehmen“ beschrieben und für alle nach Fall 19 liegenden Tatsituationen, in denen er Bildmaterial von Missbrauchshandlungen anfertigte, eingeräumt hat, die Bild- oder Videodateien jeweils auch in der Vorstellung aufgenommen zu haben, diese als Tauschmaterial im Chat zu verwenden, mithin nicht nur für den Eigenbesitz herzustellen, steht für die Kammer außer Zweifel, dass er in den Tatsituationen jeweils nicht nur mit der ungefähren Möglichkeit einer Zugänglichmachung an Dritte rechnete, sondern bereits mit der Absicht der Verbreitung bei passender Gelegenheit an einen Chatpartner die jeweils festgestellten kinderpornografischen Dateien herstellte.
Seine Einlassung, dass er in den Anklagefällen 8 bis 17 das angefertigte kinderpornografische Material zunächst nur für den Eigengebrauch hergestellt und erst später den Entschluss gefasst habe, die Dateien auch mit Chatpartnern zu teilen, ist ihm hingegen nicht zu widerlegen gewesen.
Die Feststellungen zu den in den Feststellungen zitierten Chatäußerungen hat die Kammer auf der Grundlage der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auszüge der Extraktionsberichte getroffen, die die im Rahmen der Datenauswertung auf den beiden iPhones des Angeklagten aufgefundenen Chatverläufe mit diversen Chatpartnern wiedergeben. Auch die nachfolgenden Chat-Zitate sind Teil dieser in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokolle.
Die am Ende des ersten Tatkomplexes unter B.II. weiteren getroffenen Feststellungen zur Sache hat die Kammer auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seinem von ihm als „gewaltfrei“ bezeichneten, sich vermeintlich am Willen seiner Tochter orientierenden Handlungsmaßstab und seinen sich hierzu fügenden Äußerungen gegenüber einer Reihe von Chatpartnern getroffen. Neben den in den Feststellungen genannten Chat-Zitaten hat der Angeklagte etwa auch in folgenden Chatäußerungen eine solche Haltung und das Vorhaben, seine Tochter bereits als Kleinkind langfristig, aus seiner Sicht gleichsam „behutsam“ an Sexualität zu gewöhnen, zum Ausdruck gebracht, wobei dies ebenfalls eine beispielhafte Nennung aus einer Reihe ähnlicher Chat-Verlautbarungen ist. So schrieb der Angeklagte am 16.06.2019 an seinen Chatpartner GG: „Ich finde das nicht verwerflich! Gesund an Sex heranführen. Ohne Zwang und Gewalt.“ Am 05.06.2019 schrieb er an seinen Chatpartner „VVV“: „Hat ein bisschen gewixxt und dann keine Lust mehr gehabt“, „Alles immer so wie sie mag“. Am 17.07.2018 schrieb er an AA im Zusammenhang mit seiner Äußerung, er habe seiner Tochter „zuletzt mal versehentlich in den Mund gespritzt so halb“, dies habe seine Tochter „nicht ganz so schlimm“ gefunden, auf den Kommentar AAs „das du dich da noch beherrschen kannst“: „Ja immer langsam“, „Ohne Zwang und freiwillig“.
Dass der Angeklagte bestrebt war, seine Tochter bereits in sehr frühem Alter zu einem sexualisierten Verhalten anzuleiten und zu erziehen, steht für die Kammer bereits mit Blick auf das äußere Gesamttatbild außer Zweifel, das zeigt, dass der Angeklagte seine Tochter immer wieder auch zu aktiver Teilnahme an Missbrauchshandlungen anhielt, sie etwa wiederholt zu autosexuellen Handlungen veranlasste, sie an den Umgang mit einem Vibrator heranführte und sie bei der Vornahme von oralsexuellen und manuellen Handlungen an seinem Glied anleitete. Neben der Aufforderung „probier‘ nochmal“ in Fall 28 wird dies insbesondere in den in Augenschein genommenen Tatvideos zu den Fällen 14 und 20 vom 21.12.2018 und 05.02.1019 deutlich. Diese zeigen, wie der Angeklagte die Hand seiner Tochter an seinen erigierten Penis führte, sie ihre zweite Hand dazu nahm und der Angeklagte ihr Auf- und Abbewegungen an seinem Glied vormachte, die sie dann ohne seine „Hilfe“ weiter ausführte. Zudem zeigt das Videomaterial, wie der Angeklagte die Kinderhand wieder an seinen Penis führte, als die Nebenklägerin zwischenzeitlich aufhörte und das Interesse zu verlieren schien. Des Weiteren fügen sich hierzu wiederum eine Reihe von Chatäußerungen des Angeklagten. So machte er beispielsweise gegenüber seinen Chatpartnern GG und AAA seinen Ärger darüber Luft, dass nach dem Sommerurlaub 2019, in dem sich keine Gelegenheit für Missbrauchshandlungen ergaben, seine Tochter sich weniger kooperativ bei erneuten Missbrauchsversuchen zeigte. So schrieb er am 06.08.2019 in beiden mit ihnen geführten „U“-Einzelchats: „Ich muss tatsächlich wieder von vorne anfangen! Drei Wochen nix machen ist doof“ und fügte bei GG hinzu: „Ich könnte kotzen“, „Alleinerziehend wäre die kleine schon ne sperma schlampe“, „Weil nix mehr klappt sie will nix mehr“. Auf GGs Frage „Und jetzt“ antwortete der Angeklagte: „Neu anfangen“. Auf GGs Tipp, sie z.B. mit Fernsehen abzulenken, reagierte er: „Ich zeig ihr lieber kipos“, „Dann will sie es nachmachen.“
Der Angeklagte äußerte sich auch bei weiteren Gelegenheiten über das Vorzeigen kinderpornografischer Fotos oder Videos, damit seine Tochter das Gesehene nachahme. Am 10.05.2019 schrieb er beispielsweise an „FF“: „Hab meiner nen vid gezeigt wo ne kleine nen Schwanz bläst“, „Das wollte sie dann auch probieren“, „War zwar nicht lange aber gut für den Anfang“. Ähnlich äußerte er sich gegenüber dem Chatpartner „VVV“ am 29.05.2019: „Und ich zeig ihr nen Bild oder vid und sie will das ausprobieren“, „So kam ich dazu das sie meinen bläst“, „Wenn auch nur ein bisschen“. Nachdem der Chatpartner AAA ihm am 09.07.2019 gegen 5 Uhr morgens eine „wundervolle papa kind zeit“ gewünscht hatte, beantwortete er dies wenige Stunden später damit, dass er seine Tochter „geleckt“ und „verziert“ habe und „sie hat ne kipo angeschaut“. Dem Tipp desselben Chatpartners am 04.08.2019, „mit lenken“ zu können, „wenn du ihr die richtigen Sachen aufm Handy zeigst“, entgegnete er: „Hat sie schonmal gesehen und auch gemacht aber da passt nur die Eichel rein mehr noch nicht!“.
Daneben thematisierte er die Strategie, durch Untermischen von Ejakulat in den Kinderbrei die Nebenklägerin an den Geschmack von Sperma zu gewöhnen, wiederholt gegenüber seinen Chatpartnern. Beispielhaft wird dies durch folgende Zitate belegt: Am 10.05.2019 übersandte er ein Masturbationsfoto an seinen Chatpartner „FF“ mit dem Kommentar, dies „öfter mal mit ihrem Müsli“ zu tun. Auf dessen Reaktion, dass es „seher kreativ“ sei, das Kind „so an den Geschmack zu gewöhnen“ antworte er: „Ja und im Müsli fällt es null auf“, „Das habe ich sogar schon gemacht wenn meine Frau zuhause war.“ An GG schrieb er am 12.08.2019 „Heute war sie wieder zickig und unwillig. Dafür gab es dann Müsli Milch vom Papa.“ Gegenüber Z beschrieb er am 08.09.2019 über TT seine Planung für den nächsten Tag wie folgt: „Morgen ist die KiTa zu“, „sollte entspannt werden“, „Gemütlich wixxen Müsli frühstücken und weiter wixxen.“
Während die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen konnte, dass der Angeklagte das im Chat mehrfach angesprochene Vorzeigen kinderpornografischer Abbildungen tatsächlich umsetzte, ist sie davon überzeugt, dass der Angeklagte seiner Tochter zumindest bei einer Gelegenheit mit ihrem Kinderbrei auch sein Ejakulat zum Verzehr vorsetzte, da sie dies durch Bildmaterial objektiviert gefunden hat. So sprechen die zu den reinen Chatäußerungen hinzutretenden, vom Angeklagten gefertigten Fotos, die seinen Penis über einem Kinderteller mit Brei zeigen und welche die Kammer ebenfalls im Rahmen der Vernehmung der Zeugin SSS in Augenschein genommen hat, bereits indiziell für eine tatsächliche Umsetzung dieser „Methodik“. Insbesondere wird die Überzeugung der Kammer jedoch durch das in den Feststellungen benannte und von der Kammer ebenso in Augenschein genommene Video gestützt, das der Angeklagte ausweislich der Auswerteergebnisse der Zeugin SSS am frühen Morgen des 19.03.2019 fertigte und in dem er seine Tochter in einem Kinderhochstuhl in einer typischen Frühstückssituation beim Brei-Essen zeigt. Dass es sich bei der auf dem Löffel applizierten Flüssigkeit, die sich dort neben etwas Brei, aber getrennt als gesonderte Flüssigkeit befindet, um Ejakulat handelte, steht für die Kammer angesichts der eindrücklichen Reaktion des Kindes außer Zweifel. Die Nebenklägerin führt den für sie auf dem vorgesetzten Teller bereits entsprechend vorbereiteten Löffel in den Mund, spuckt reflexartig die zu sich genommene Flüssigkeit mit dem Brei wieder auf den vor ihr stehenden Teller und schaut erstaunt, ohne aber zu weinen. Der Angeklagte befüllt den Löffel vom gut mit Brei gefüllten Teller erneut, wobei er gerade das auf den Teller gespuckte Flüssigkeits-Breigemisch wählt und mit etwas weiterem Brei vermengt auf den Löffel schöpft. Die Nebenklägerin isst diesen zweiten Löffel anstandslos ohne besondere Reaktion. Als die Nebenklägerin sodann selbstständig weiterisst, endet das Video. Auch der in der Hauptverhandlung sonst um detailreiche Alternativerklärungen nicht verlegene Angeklagte hat über das reine Bestreiten, seiner Tochter mit Brei vermengt Sperma verabreicht zu haben, hinaus auch nach Inaugenscheinnahme des vorbezeichneten Videos keine weiteren Angaben gemacht, worum es sich bei der Flüssigkeit sonst gehandelt haben sollte.
Die in den Feststellungen benannte Umschreibung des Ejakulierens auf den kindlichen Körper ist ebenfalls durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokolle belegt worden. Von der Vielzahl entsprechender Äußerungen sei beispielhaft die Mitteilung des Angeklagten gegenüber seinem Chatpartner AAA am 07.07.2019 zitiert: „Hab sie heute sogar mit Zaubermilch verziert. Leider nicht gefüttert.“ Der Angeklagte hat die sich aus dem Zusammenhang der jeweiligen Chatkommunikationen bereits hinreichend ergebende Deutung, dass es sich bei dem Begriff „Zaubermilch“ um eine Umschreibung für „Sperma“ handelt, in der Hauptverhandlung selbst bestätigt.
Die zum zweiten Tatkomplex getroffenen Feststellungen hat die Kammer auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten, soweit sie mit denen des Zeugen Z in Einklang stehen, und im Übrigen auf Basis der uneingeschränkt glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z getroffen.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten zu den stattgefundenen bzw. beabsichtigten Treffen mit Z bis hin zur als Fall 74 festgestellten Vereinbarung eines Treffens Anfang November 2019 mit der Nebenklägerin und Zs Nichte bestehen nicht. Der Zeuge Z hat die Schilderungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung weitestgehend bestätigt und dabei in subjektiver Hinsicht ebenso zum gemeinsamen Vorhaben der Schaffung von Gelegenheiten für gemeinschaftliche sexuelle Missbrauchstaten an ihren Kindern ausgesagt. Auch die Einlassung des Angeklagten zum geplanten Vorhaben und tatsächlichen Ablauf des bei Fall 72 realisierten Treffens beim Zeugen Z in OO und zu den Details der Verabredung in Fall 74 decken sich mit den Angaben des Zeugen Z.
Dies gilt weitgehend auch für den Ablauf des bei Fall 71 gegenständlichen Treffens im Wellnessbad. Soweit der Angeklagte jedoch hier die Vornahme an und Wahrnehmung von sexuellen Handlungen durch seine Tochter bestritten hat, werden seine Angaben, die sich auffallend an einem Nichtüberschreiten einer möglichen Strafbarkeitsgrenze bewegt haben, durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z widerlegt, der qualifizierte und detailreiche eigene Beschreibungen des Treffens gemacht hat. Nachdem der Zeuge den Ablauf der Suite-Nutzung bis zum gemeinsamen Essen gleichlautend wie der Angeklagte beschrieben hat, hat er hinsichtlich der Eis-Sequenz glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen angegeben, dass der Angeklagte den Eisbecher seiner Tochter gekippt und wie festgestellt die Eiscreme gezielt auf das Kind geträufelt habe, wobei er es mit dem Ausruf „Uups“ so habe aussehen lassen, als sei dies vermeintlich versehentlich passiert. Der Angeklagte habe das Eis sodann vom Brust- bis zum Schambereich seiner Tochter vom Körper geleckt, hierbei auch im Vaginalbereich. Das anschließende Angebot des Angeklagten, dies ebenfalls zu tun, habe er nicht angenommen. Den zwischen den Männern stattfindenden Oralverkehr hat der Zeuge sodann wiederum im Wesentlichen wie der Angeklagte beschrieben. Dieser sei spontan vom Angeklagten ausgegangen, was er – der Zeuge – jedoch „dankend angenommen“ habe, und sei insgesamt nur kurz mit zwei bis drei Bewegungen gewesen. Im Hinblick auf seinen auch vom Zeugen bestätigten geringen Abstand zur neben ihm liegenden Nebenklägerin hat er angegeben, N müsse den Oralverkehr wohl wahrgenommen haben. Es habe jedenfalls sicher kein Hindernis zwischen ihm und dem Mädchen gelegen. Hinsichtlich der vom Zeugen Z vorgenommenen Manipulation im Genitalbereich der Nebenklägerin, die der Angeklagte nicht bemerkt haben will, folgt die Kammer ebenfalls der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z. Dieser hat hierzu im Sinne der getroffenen Feststellungen angegeben, dass er mit seiner Hand über seinen Körper gegriffen habe, da er mit der anderen Hand „nicht so gut dran gekommen“ wäre. Er habe sie im Genitalbereich angefasst, an ihrer Vagina „rumgespielt“. Sie habe dies nicht gewollt und seine Hand weggedrückt, möglicherweise auch „Nein“ gesagt. Ob der Angeklagte dieses Anfassen seiner Tochter mitbekommen habe, wisse er nicht genau; es könne sein, dass dies nicht der Fall gewesen sei, weil der Angeklagte ihn zeitgleich oral stimuliert habe. Der Zeuge hat trotz erkennbaren Bemühens seines Erinnerungsvermögens die zeitliche Reihenfolge des Oralverkehrs und seiner Manipulation an der Nebenklägerin nicht mehr klar einordnen können, aber noch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dieser beider am Ende ihres Aufenthaltes in der Suite liegenden Sequenzen zu erinnern vermocht. Hieran habe der Ausruf des Wellnessbads, dass die Nutzungszeit sich dem Ende neige, angeschlossen. Die Schilderung des Zeugen zu etwaigen Absprachen zwischen den Männern zum Missbrauch im Wellnessbad fügt sich im Übrigen zu den Angaben des Angeklagten. So hat der Zeuge Z bekundet, dass es keine konkrete Absprache mit Blick auf das von ihm verwirklichte Anfassen der Nebenklägerin im Genitalbereich gegeben habe, er aber davon ausgegangen sei, dass dies für den Angeklagten in Ordnung gehe. Eine entsprechende Zustimmung habe er aus der vorangegangenen Chatkommunikation vorausgesetzt, in der gerade Thema gewesen sei, gemeinsam oder jeweils allein Missbrauchshandlungen vorzunehmen. Andersherum wären entsprechende Handlungen des Angeklagten an RR ebenso von seinem Einverständnis abgedeckt gewesen.
Die Kammer folgt auch in Bezug auf Fall 72 den über die Angaben des Angeklagten hinausgehenden, glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z. Dieser hat zunächst das vom Angeklagten eingeräumte geplante Vorhaben des gemeinsamen Ejakulierens auf die Nebenklägerin („N vollspritzen“) bestätigt, den tatsächlichen Ablauf des morgendlichen Treffens im Obergeschoss jedoch im Sinne der getroffenen Feststellungen in der Weise geschildert, dass N nicht nur unruhig herumgelaufen bzw. -gekrabbelt sei, sondern im nackten Zustand vom Angeklagten gefilmt worden sei, weswegen der Angeklagte ihn gebeten habe, zur Seite zu treten. Ob es sich um „Camen“ mit einem Chatpartner handelte, habe er nicht klar einordnen können. Auch er – der Zeuge – sei nach seinem Entkleiden vollständig nackt und der Angeklagte „untenrum“ unbekleidet gewesen.
Die Angaben des Zeugen sind uneingeschränkt glaubhaft. Während die Einlassung des Angeklagten auch in Bezug auf diesen Tatkomplex den Eindruck einer Tendenz zur Verharmlosung und von taktisch motivierten Auslassungen gemacht hat, hat der Zeuge Z mit seinen eigenen qualifizierten, über bloßes Behauptungsniveau weit hinausgehenden Schilderungen zu den Abläufen der verschiedenen Treffen zur Überzeugung der Kammer ein authentisches Bild von den Geschehensabläufen im Einzelnen gezeichnet. Dabei hat er Erinnerungslücken eingeräumt und ohne auffällige Belastungstendenz bekundet. Er hat kein stereotypes Negativ-Bild vom Angeklagten vermittelt, sondern differenziert auch seine eigenen Anteile am und Beiträge zum Missbrauchsgeschehen herausgestellt.
Das Beweisergebnis fügt sich auch zu dem zwischen dem Angeklagten und Z gewechselten, ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverkehr, dem Absprachen zu den festgestellten Treffen, etwa die Umstände der Buchung der Wellness-Suite, zu entnehmen sind, ebenso wie Reaktionen im Nachgang, dahingehend, dass es „schön gewesen“ sei und man Treffen fortsetzen wolle. Auf dieser Grundlage hat die Kammer auch die Feststellungen zu den genauen Daten der einzelnen Treffen, die dem Angeklagten und dem Zeugen Z nicht mehr konkret erinnerlich gewesen sind, treffen können.
Das Geständnis des Angeklagten in Bezug auf Fall 74 und die hiermit im Einklang stehenden Angaben des Zeugen Z werden ebenfalls durch ihre in die Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten, zwischen beiden Männern geführten Chatkommunikation über „TT“ und „U“ gestützt. So lässt sich aus dem „TT“-Chatverlauf entnehmen, dass sie sich spätestens seit dem 17.09.2019 über die Einzelheiten zu dem geplanten Treffen austauschten, wobei auch deutlich wird, dass die Männer zum Ende hin ihre angedachte Trennung der verdächtigen und der unauffälligen Kommunikation zunehmend weniger beachteten und auch für einen unbefangenen Leser über TT mitunter auffällige Nachrichten wechselten. Der Angeklagte fragte Z am 17.09.2019 mit Blick auf ein Treffen im November, ob er noch ein Kind habe „was man ausleihen kann“, worauf Z seine Nichte ins Spiel brachte. Thematisiert wurde im Folgenden fortlaufend, ob Z seine Nichte tatsächlich würde betreuen dürfen und inwiefern der Angeklagte ihm dabei helfen könne, seine Schwester trotz der Missbrauchsvorwürfe zum Nachteil seiner eigenen Kinder in Sicherheit zu wägen. Bereits am 20.09.2019 tauschten sie sich über TT auch über die mögliche Gestaltung des Tages, beispielsweise Schwimmen, „Und abends sind sie platt in willenlos“ (so der Angeklagte) sowie über eine mögliche Auswahl von geeigneten Vibratoren aus, in deren Zusammenhang der Angeklagte die zynisch anmutende Nachricht „Heut ist Welt Kinder Tag“ stellte. Auch über „U“ kommunizierten die Männer über das Treffen, wobei hier der Austausch über mögliche sexuelle Handlungen im Vordergrund stand. Dabei thematisierten sie auch die festgestellte Verwendung der bestellten Reizwäsche und das Anfertigen von Bildmaterial (der Angeklagte am 20.10.2019: „Freu mich auf geile Fotos mit Sahne“).
Soweit die Anklage dem Angeklagten zur Last gelegt hat, die Verabredung zum gemeinschaftlichen Kindesmissbrauch in Fall 74 habe auch den Plan umfasst, die Kinder mit dem verabredeten Vibrator auch anal und vaginal zu penetrieren und die Kinder durch Alkohol oder betäubende Mittel gefügig zu machen, ist die Ernsthaftigkeit eines solchen Vorhabens nicht sicher zu belegen. Zwar ist auch dies Gegenstand des „U“-Chats gewesen. Insoweit ist dem Angeklagten seine Einlassung, im Chat übertrieben und viel fantasiert zu haben, indes nicht zu widerlegen. Auch der Zeuge Z hat sich in seiner Vernehmung in diese Richtung geäußert. Zudem hat er angegeben, dass sowohl der Angeklagte bei der Nebenklägerin, als auch er – der Zeuge – bei seiner Tochter einen Vibrator zwar in vorangegangenen Missbrauchssituationen bereits eingesetzt, aber nicht eingeführt hätten, „nur drangehalten“.
Die Feststellungen unter Punkt B.III.4 hat die Kammer auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten und der auch insoweit uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Zeugen Z getroffen, der in der Hauptverhandlung eingehend zu seiner erstmaligen, das wahre Ausmaß jedoch noch nicht offenbarenden Entdeckung als Missbrauchstäter im Juni 2019, der damit einhergehenden Umbrüche in seinem Leben und sein subjektives Erleben dieser Zeit – das „Auffliegen“ sei ein „Donnerschlag“ für ihn gewesen – bekundet hat. Des Weiteren hat der Zeuge eingehend die unterstützende Rolle des Angeklagten, der sich um ihn gesorgt habe, geschildert. Der Zeuge hat indes auch davon berichtet, wie der Rückhalt, den er im Juni 2019 und in den Folgemonaten durch den Angeklagten im Chat erfuhr und dessen Initiativen für Treffen ihn darin bestärkt hätten, trotz seiner Entdeckung erneut Missbrauchstaten zu begehen und mit ihm zu planen sowie mangels Zugriff auf seine Kinder unter Verletzung des ihm von Seiten seiner Familie gerade erst wieder vorsichtig eingeräumten Vertrauens sein Interesse auf seine Nichte zu verlagern.
Daneben gehen die Feststellungen auf die sich hierzu fügende „TT“-Chatkommunikation zwischen beiden Männern zurück.
Der Angeklagte und der Zeuge Z haben Stattfinden und Ablauf des Übernachtungsbesuchs bei letzterem Anfang August 2019 in der Hauptverhandlung weitgehend übereinstimmend wie festgestellt geschildert. In Bezug auf das einzige in ihren Angaben abweichende Detail – der nur vom Zeugen Z benannte Konsum von Kinderpornografie im TV von einer vom Angeklagten mitgebrachten Festplatte während ihres im Übrigen gleich beschriebenen Sexualkontakts – ist die Kammer dem Zeugen Z gefolgt, der zudem bekundet hat, er habe sich bei der Gelegenheit die Dateien von der Festplatte hinterher kopiert. Die Kammer hat auch insoweit keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, mit denen er sich selbst belastet hat und die zudem indiziell eine Stütze in ihrem TT-Chatverlauf finden. So schrieb der Angeklagte zur mehrfach aufgegriffenen Idee eines gemeinsamen „Männerabends“ an Z am 14.06.2019 „Ich bring was zum schauen mit“ und am 05.07.2019 „Da können wir ja Filme schauen“. Auch in seinem Chat mit AAA nahm der Angeklagte offenkundig auf das Treffen bei Z Bezug, als er ihm über „U“ am 31.07.2019 schrieb: „Aber am Freitag erstmal zum Kumpel wixxen und kipo schauen und blasen und trinken und…!“
Die geständigen Einlassungen des Angeklagten in Bezug auf die nicht seine Tochter betreffenden, 3. und 4. Tatkomplexe der Anklage sind ebenfalls durch das tatgegenständliche Bildmaterial objektiviert worden.
In Bezug auf den „KKK“-Komplex hat die Kammer zwei der fünf Tatvideos des Falls 75 in Augenschein genommen und auf diese Weise seine geständigen Einlassungen bestätigt gefunden. Da es sich um Videomitschnitte seines Handydisplays handelt, konnte die Kammer sich nicht nur vom Videoinhalt des vom geschädigten Kind übertragenen Livechats, sondern auch von den parallel hierzu erfolgten Tippbewegungen auf dem Bildschirm, mit denen der Angeklagte die festgestellten animierenden Symbole auswählte bzw. Nachrichten schrieb und im Chat übersandte, überzeugen. Im Hinblick darauf bezweifelt die Kammer die Richtigkeit des vom Angeklagten auch in Bezug auf den Anklagefall 76 abgegebenen Geständnisses nicht.
Die bei den Fällen 76 und 77 gegenständlichen kinderpornografischen Bilddateien hat die Kammer ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung sämtlicher Taten uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB war, hat die Kammer auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen WWW, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nach eigener Wertung und dem Eindruck, den sie sich in der Hauptverhandlung vom Angeklagten hat machen können, getroffen.
Dem Sachverständigen, der an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, standen für seine Begutachtung der gesamte Akteninhalt mit Stand des Eröffnungsbeschlusses sowie die Gesundheitsakte der JVA zur Verfügung. Er hat den Angeklagten zudem vor der Hauptverhandlung jeweils mehrstündig explorieren können, wobei der Sachverständige die weitere Exploration des Angeklagten beendete, als dieser angesichts der Erweiterung des Gutachtenauftrages durch die Staatsanwaltschaft auf die Voraussetzungen des § 66 StGB über seinen Verteidiger hatte mitteilen lassen, der Angeklagte werde sich zu diesem – aus der Sicht des Sachverständigen indes nicht isoliert zu prüfenden – Themenkomplex nicht äußern.
Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 StGB oder § 20 StGB beim Angeklagten sicher nicht erfüllt sind. Da sich weder aus den vom Sachverständigen selbst erhobenen Befunden noch aus den Angaben des Angeklagten oder sonstiger Zeugen Hinweise auf psychische Erkrankungen, etwa eine hirnorganische Beeinträchtigung oder eine schizophrene oder affektive Psychose ergaben, und da auch Rauschzustände durch Alkohol und/oder Drogen zu den jeweiligen Tatzeiten nicht gegeben waren, ist eine „krankhafte seelische Störung“ im Sinne des ersten Eingangsmerkmals auszuschließen. Gleiches gilt im Hinblick auf das zweite und dritte Eingangsmerkmal, da nach Art und Ablauf der Taten bei diesen ein affektiver Ausnahmezustand des Angeklagten nicht gegeben sein kann und der Angeklagte über eine mindestens durchschnittliche Intelligenz verfügt.
In Bezug auf das einzig zu diskutierende vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung des Angeklagten nicht diagnostiziert werden kann. Der Angeklagte sei vielmehr konflikt- und kompromissfähig, ausgeglichen und nicht impulsiv, er habe ein psychosoziales Funktionsniveau erreicht, welches angesichts der in seiner Kindheit und Jugend gegebenen Belastungsfaktoren als ausgesprochen hoch anzusehen sei. Der Angeklagte habe sich zudem als sozial anpassungsfähig und im Rahmen seines beruflichen Werdegangs als belastbar und äußerst leistungsfähig erwiesen, dabei sei er auch durchaus bindungs- und beziehungsfähig. Letzteres werde nicht nur durch die langjährige Beziehung des Angeklagten mit seiner ersten Partnerin sowie seiner Ehefrau und die zu seiner Tochter N aufgebaute enge Bindung belegt, sondern auch durch die von ihm geführten familiären Kontakte und die von ihm geführten intensiven und viele Jahre überdauernden Freundschaften. Diese Eigenschaften seien mit der Annahme einer Persönlichkeitsstörung unvereinbar.
Im Rahmen seiner weiteren Begutachtung hat der Sachverständige beim Angeklagten die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz in Form einer Pädophilie vom nicht ausschließlichen Typ nach DSM-5, F65.4, bezogen auf vorpubertäre Mädchen und Jungen gestellt, die durch die Taten und die vom Angeklagten in den Chatforen betätigten Äußerungen sicher belegt sei und auch den nach den Diagnosekriterien erforderlichen Zeitraum von sechs Monaten deutlich überdauere. Die Diagnose einer Pädophilen Störung hat jedoch, wie der Sachverständige WWW zutreffend hervorgehoben hat, für sich genommen kaum Aussagekraft für das Vorliegen des vierten Eingangsmerkmals und der Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit. Das Eingangsmerkmal könne zwar erfüllt sein, wenn die Störung den Betreffenden im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert habe, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen könne, sondern bei der Begehung der Sexualstraftaten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt habe. Hierfür könnten Anzeichen sein, dass die sexuelle Störung die Sexualität des Betreffenden weitgehend bestimme, er diese als Ich-fremd wahrnehme und damit ausblende, ferner dass in den Taten eine süchtige Entwicklung zum Ausdruck komme oder sich der Betreffende von seinen paraphilen Impulsen überflutet fühle und ihm keine bzw. kaum andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich sexuell zu befriedigen.
Wie der Sachverständige dargelegt hat, sind beim Angeklagten jedoch keine Hinweise auf eine derartige Entwicklung der bei ihm bestehenden sexuellen Deviation gegeben. Seine Sexualstruktur ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht weitgehend durch paraphile Neigungen bestimmt und auch ein progredienter Verlauf in Form einer zunehmenden Frequenz und gedanklichen Einengung auf diese Praktiken lässt sich nicht belegen, zumal feststeht, dass dem Angeklagten auch andere Formen sexueller Befriedigung möglich sind. Der Sachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass auch die Art der Tatausführung gegen eine erhebliche Minderung seiner Steuerungsfähigkeit sprechen. Die vom Angeklagten getroffenen Tatvorbereitungen, sein planmäßiges Vorgehen, seine Fähigkeit, die Umsetzung seiner pädosexuellen Wünsche und Pläne situationsbedingt zurückzustellen und schließlich auch die von ihm betriebene Vorsorge vor Entdeckung sind, wie der Sachverständige betont hat, mit einer forensisch relevanten Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens nicht zu vereinbaren.
Die Kammer schließt sich den gut nachvollziehbaren, überzeugenden und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sach- und Fachkunde keine Zweifel bestehen, vollumfänglich an. Insoweit hat die Kammer neben dem Gesamttatbild und die Tatbilder einzelner Taten auch den für seine durchgehende Steuerungsfähigkeit sprechenden Umstand in den Blick genommen, dass er ohne weiteres in der Lage war, seinen über Mobiltelefon geführten, auf den Austausch pädosexueller Inhalte ausgerichteten Chatverkehr jeweils zu unterbrechen und auf normale „Familienroutine“ umzustellen, sobald seine Ehefrau zuhause war. So hat die Zeugin L angegeben, dass sie beim Angeklagten keinen problematischen Umgang mit seiner Handynutzung beobachtet habe. Er sei für sie und ihre Tochter immer ansprechbar und nicht durch das Handy abgelenkt gewesen. Auch dies ist ein Beleg für die Fähigkeit des Angeklagten, sowohl seine auf die Tochter bezogenen Missbrauchshandlungen als auch den Austausch von pädosexuellen Inhalten im Chat zu steuern. Auch unter weiterer Berücksichtigung des psychosozialen Funktionsniveaus, über das der Angeklagte im Tatzeitraum verfügte, hat die Kammer keine Zweifel an seiner durchgehenden Steuerungsfähigkeit.
Da sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die sexuelle Ausrichtung des Angeklagten Einfluss auf seine Fähigkeit hatte, die Normwidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen, ist von seiner uneingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen.
Feststellungen zu B.I. hat die Kammer auf der Grundlage der zu seinem Chatverhalten gemachten glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung getroffen, die sich zu den der Kammer durch die Ermittlungsbeamtinnen XXX und SSS vermittelten Ergebnissen der Auswertung der auf seinen Mobiltelefonen aufgefundenen Chatkommunikation fügen, welche die Kammer in größeren Auszügen von seiner Kommunikation mit einer Vielzahl von Chatpartnern im Gesamtzeitraum der zweiten Jahreshälfte 2018 bis unmittelbar vor der ersten Durchsuchung seines Hauses im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dabei konnte sich die Kammer im Rahmen der Vernehmungen der Zeuginnen SSS und XXX – letztere hat als ermittlungsleitende Beamtin der Kammer auch ein umfassendes Bild der verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen verschafft – davon überzeugen, dass der Angeklagte nach dem Ergebnis der Auswertung der auf seinen sichergestellten Datenträgern ermittelten Onlinekontakte jedenfalls seit 2015 mit einer Vielzahl weiterer Personen pädosexuelle Chats führte und sein Bestreben, stets neue Kontakte zu finden, auffälliges Merkmal seiner Chatkommunikation war.
Die in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokolle belegen, dass der Angeklagte vielfach proaktiv nicht nur um die Übersendung von – idealerweise bei eigenen Missbrauchstaten der Chatpartner entstandenem – kinderpornografischem Bildmaterial bat, sondern den Chat auch auf die Frage nach persönlichen Treffen lenkte, wobei er Chatpartnern auch die von diesen durchaus als ernsthaft verstandene Möglichkeit eines gemeinsamen Missbrauchs seiner Tochter anbot und zugleich deutlich machte, dass dies allerdings erst in Frage komme, nachdem man sich zunächst alleine getroffen und sich etwas besser kennen gelernt habe. So schrieb er beispielsweise am 07.07.2019 an seinen Chatpartner AAA in Fortsetzung des oben am Ende der Feststellungen zu B.II zitierten Chats im Zusammenhang mit dem Vorhaben, „dieses und die kommenden Jahre ein Männer treffen“ zu organisieren, er habe „zwei pedo Kumpels die auch bi sind“ auf das bekundete Interesse von AAA, wenn „die kids“ auch kommen: „Wenn wir uns kennengelernt haben vielleicht auch mal ne kleine dabei“, aber „Wahrscheinlich nicht beim ersten Mal“.
Daneben beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der Zeugen GG und Z, die der Kammer neben der festgestellten Kontaktentstehung zum Angeklagten ein authentisches Bild, nicht nur von ihrer Chatkommunikation mit diesem, sondern auch von der Vielzahl der sich in den, gleichsam wie eine Parallelwelt wirkenden pädosexuellen Online-Chatgruppen bewegenden Teilnehmern, den Abläufen und Haltungen, die in den bewusst anonym gehaltenen pädosexuellen Chatforen vorherrschen, vermittelt haben. Eindrücklich haben sie der Kammer auch die positive Resonanz und geradezu Anerkennung, die sie als selbst missbrauchende Familienväter in den Chats erfuhren, geschildert. So hat etwa der Zeuge GG, der sich in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung offen zu seinem fortlaufenden schweren Missbrauch an seinen drei Töchtern bekannt hat, der bis zu seiner – von ihm geradezu als befreiend empfundenen – Verhaftung angedauert habe, bekundet, in den Chats seien eine Menge „Dummschwätzer“ unterwegs gewesen, die unter Vortäuschung, dass sie selbst aktive Missbrauchstäter seien, nur Bildmaterial hätten „abgreifen“ wollen; den Angeklagten habe er jedoch nicht als einen solchen eingeordnet; dieser habe durch realistische Beschreibungen von Beginn an einen glaubhaften Eindruck auf ihn gemacht. Daneben haben die Zeugen GG und Z die Sogwirkung und verstärkende Wirkung auch für ihre eigene Missbrauchstaten, die die Dynamik der Chats auf sie ausübten, authentisch beschrieben. Dies hat etwa auch einen Widerhall in den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatäußerungen des Angeklagten gefunden, der sich nicht nur im direkten Chat mit GG anerkennend und bestärkend in Bezug auf von ihm laufend beschriebene, auch mit Bildmaterial unterlegte Missbrauchstaten an den eigenen Töchtern äußerte, sondern etwa auch im Chat mit Z über GG geradezu bewundernd schrieb.
Die Feststellungen zu den persönlichen Treffen mit AA und Z hat die Kammer schließlich auf den sich zueinander fügenden Angaben des Angeklagten, des Zeugen Z und der Zeugin L, die beide Chatpartner bei ihren Besuchen in K als freundschaftliche Kontakte ihres Mannes kennenlernte, getroffen.
Die Feststellungen zur Person (A.) gehen auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seinen Äußerungen gegenüber dem Sachverständigen WWW, der hierzu zeugenschaftlich bekundet hat, zurück. Daneben stützen sie sich ergänzend auf die glaubhaften, in der Hauptverhandlung getätigten Aussagen der Zeugen L, E, die zum gemeinsamen Familienleben, die Zeugin L auch zu ihrem Ehe- und Sexualleben mit dem Angeklagten, bekundet haben. Des Weiteren finden sie ihre Grundlage in den glaubhaften Bekundungen des Zeugen O, der als Vorgesetzter des Angeklagten Angaben zu dessen Tätigkeit im Empfangsbereich des Evangelischen Krankenhauses K und ihr darüber hinausgehendes kollegial-freundschaftliches Verhältnis gemacht hat, und des Zeugen Y, der über seine Wahrnehmungen aus der langjährigen Freundschaft zum Angeklagten, die in der Zeit ihrer Volljährigkeit begonnen habe, berichtet hat. Ergänzende Kenntnisse zur früheren Beziehung des Angeklagten mit seiner vormaligen Partnerin X, auch ihr gemeinsames Sexualleben betreffend, hat sich die Kammer durch die mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erfolgte Verlesung des Vernehmungsprotokolls ihrer polizeilichen Aussage verschafft.
Die hiervon erkennbar weiterhin erheblich belastete Zeugin S hat den vom Angeklagten eingeräumten, von ihr im Kindesalter erlebten sexuellen Missbrauch durch ihn in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt, wobei sie das Missbrauchsgeschehen deutlich gravierender auch mit Elementen von Gewalt in Form von Festhalten am Hals, um sie am Weglaufen zu hindern, und von nicht erfolgreichen Versuchen, vaginal in sie einzudringen, geschildert hat. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin nur noch auf bruchstückhafte Erinnerungsbilder zurückgreifen konnte und nicht mehr in der Lage gewesen ist, die Vorfälle im Einzelnen und klar voneinander abgrenzbar zu schildern, hat die Kammer – zugunsten des Angeklagten – nur die im Überschneidungsbereich der Angaben des Angeklagten und der Zeugin liegenden Feststellungen getroffen und hat über die festgestellten sexuellen Handlungen, den Umstand, dass es sich um ein längeres, in seiner Anzahl von Übergriffen nicht näher konkretisierbares Missbrauchsgeschehen handelte, und den ungefähren Gesamttatzeitraum hinaus keine konkreten Vorfälle festzustellen vermocht. Die Zeugin S, die insoweit eine sichere Erinnerung hatte, hat der Kammer glaubhaft auch das festgestellte Offenbarungsgeschehen und den familiären Umgang mit den Übergriffen des Angeklagten vermittelt.
Zur besseren Übersichtlichkeit knüpft die Kammer für die rechtliche Würdigung der unter B. festgestellten Taten an die Fassung des Tenors an. Der Angeklagte hat sich wie folgt strafbar gemacht:
In Fall 69 ist der Angeklagte der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in pornografischer Absicht gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3 StGB, schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und dem Herstellen kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig.
In den vier Fällen 12, 27, 28, 49 hat sich der Angeklagte des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, wobei er in den drei Fällen 27, 28, 49 daneben der tateinheitlichen Begehung des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in pornografischer Absicht gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3 StGB, in Fall 28 des Weiteren in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, sowie in Fall 12 daneben der tateinheitlichen Begehung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB schuldig ist.
In Fall 28 hat die Kammer trotz des bei dieser Tat verwirklichten Einführens des erigierten Glieds in den Mund der Nebenklägerin und damit der Vornahme einer beischlafähnlichen und das Opfer erniedrigenden, mit dem Eindringen in den Körper verbundenen sexuellen Handlung von einer Verurteilung wegen Vergewaltigung abgesehen, weil in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Vorschrift (auch) des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB unterblieben ist.
Dass in Fall 49 die Anwendung der Gewalt nicht zur Durchsetzung weiterer sexueller Handlungen, sondern zu dem Zweck erfolgte, im unmittelbaren Anschluss an das Ejakulieren auf ihren Körper das auf dem kindlichen Genitalbereich der Nebenklägerin befindliche Sperma besser filmen zu können, steht einer Verurteilung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Denn der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB setzt keinen Finalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung voraus; tatbestandsmäßig sind vielmehr Gewaltanwendungen gegen das Opfer zwischen Versuchsbeginn und Beendigung des sexuellen Übergriffs (BGH, Urteil vom 02. Juli 2020 – 4 StR 678/19 –, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 4 StR 311/18 –, BGHSt 63, 220-228, juris Rn. 20, 28). Vorliegend erfolgte die Gewaltanwendung vor Beendigung der Tat, denn das gesamte Handlungsgeschehen, mit dem das Tatunrecht seinen Abschluss fand, umfasste nicht nur die Vornahme der sexuellen Handlung an dem Kind, sondern auch das durch das Filmen verwirklichte Herstellen einer kinderpornografischen Schrift hiervon.
In den fünfzehn Fällen 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 30, 31, 50, 56, 59, 62, 63, 66 hat sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in pornografischer Absicht gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3 StGB, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, wobei er in den sechs Fällen 19, 50, 56, 59, 62, 66 daneben der tateinheitlichen Begehung der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist.
In Fall 25 hat er sich ebenfalls wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in pornografischer Absicht, indes in der Tatvariante des §§ 176 Abs. 4 Nr. 2 , 176a Abs. 3 StGB, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, hier gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB, und mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
Desgleichen ist er in Fall 44 des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in pornografischer Absicht, hier in der Tatvariante des §§ 176 Abs. 4 Nr. 1 , 176a Abs. 3 StGB, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, hier gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB, und mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig.
In den beiden Fällen 13 und 71 hat sich der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, bei Fall 13 gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und bei Fall 71 gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, davon in Fall 13 in weiterer Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Soweit die Anklage dem Angeklagten in Fall 13 daneben den Beischlaf mit einem leiblichen Abkömmling gemäß § 173 StGB zur Last gelegt hat, ist die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 StPO auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt worden.
In den fünf Fällen 8, 10, 14, 15 und 16 ist der Angeklagte jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB, in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB und mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig.
In den beiden Fällen 75 und 76 hat er sich ebenfalls des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, aber in der Tatvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 3 a) und b) StGB, in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
In Fall 74 hat sich der Angeklagte wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 30 Abs. 2, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
7.
In den sechs Fällen 9, 11, 17, 29, 32, 54 hat sich der Angeklagte wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, wobei er in den beiden Fällen 32/33 und 54 daneben der tateinheitlichen Begehung der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie in Fall 17 daneben der tateinheitlichen Begehung der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB schuldig ist. In Fall 17 ist der nötigende, die Schwelle der Gewaltausübung überschreitende Einsatz körperlicher Krafteinwirkung auf die Nebenklägerin in Form des Herunterdrückens ihres Rückens zu dem Zweck, sie während des Herstellens kinderpornografischer Bildaufnahmen in ihrer unnatürlichen Position mit nach oben gestrecktem Gesäß und entblößter Vagina zu fixieren, als verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen.
In den 13 Fällen 34, 35, 77, 78, 80 bis 88 ist der Angeklagte jeweils der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig.
a)
Entgegen der Fassung der Anklage stellen die Versendungsakte, die Gegenstand der zusätzlich zu den Anklagefällen gesondert ausgewiesenen Fälle 80 bis 88 sind, eigenständige Taten dar. Die Staatsanwaltschaft hat diese unter unzutreffender Annahme von Tateinheit jeweils als Teil der Anklagefälle mitangeklagt, die die teils mehrere Monate zuvor begangene Anfertigung der jeweils versandten kinderpornografischen Bild- oder Videodatei betreffen. Aufgrund dieser Herangehensweise sind in der Anklage bei einem einheitlichen Versendungsvorgang an einen Chatpartner übermittelte kinderpornografische Dateien, die der Angeklagte indes bei unterschiedlichen Gelegenheiten hergestellt hatte, entsprechend auch bei unterschiedlichen Anklagefällen als (tateinheitlich zum sexuellen Missbrauchsvorwurf und/oder Vorwurf der Kinderpornografie-Herstellung verwirklichten) Tatvorwurf der Drittbesitzverschaffung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst worden. Die Versendungsakte, die Gegenstand der Fälle 80 bis 88 sind, stehen jedoch zu den Taten, bei denen der Angeklagte die jeweils verschickten Dateien anfertigte, in Tatmehrheit (§ 53) und sind als gesonderte Taten strafbar. Denn in diesen Fällen lag zwischen Missbrauchstat bzw. Herstellungsakt und der Drittbesitzverschaffung jeweils eine erhebliche zeitliche Zäsur, so dass selbst bei Berücksichtigung der teils bereits bei den Herstellungsakten vorliegenden Absicht der späteren Versendung keine natürliche Handlungseinheit gegeben war. Auch lagen in diesen Fällen keine anderen auf eine Tateinheit verweisenden Umstände wie eine Identität der objektiven Ausführungshandlungen oder eine tatbestandliche Handlungseinheit aufgrund von Überschneidungen der Tathandlungen vor. Auch ein etwa fortdauernder Besitz der zunächst gefertigten und bei späterer Gelegenheit versandten kinderpornografischen Schriften vermochte die getrennt verwirklichten Delikte des sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften und der Drittbesitzverschaffung nicht zu einer einheitlichen Tat zu verklammern (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19 –, juris Rn. 22 ff.).
Soweit die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den in der Hauptverhandlung entsprechend erteilten Hinweis der Kammer zur Bewertung bestimmter vom Angeklagten verwirklichter Versendungsakte als tatmehrheitlich begangene Taten hin in ihrem Plädoyer Einzelstrafen für 10 gesondert ausgewiesene Taten („Fälle 80 bis 89“) beantragt hat, teilt die Kammer klarstellend mit, das im Hinweis der Kammer aufgeführte Datum des 31.05.2019 bereits Gegenstand von Anklagefall 35 ist, so dass die an diesem Tag verwirklichte Straftat der Drittbesitzverschaffung keinen gesonderten Fall neben den Anklagefällen darstellt. Im Ergebnis ergeben sich hinsichtlich der angeklagten, aber tatmehrheitlich zur jeweiligen Herstellungstat begangenen Versendungstaten kinderpornografischer Dateien damit neun gesonderte Fälle, die die Kammer als Fälle 80 bis 88 beziffert hat.
b)
Hinsichtlich der als Fall 34 festgestellten Tat der Drittbesitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift ist die Verurteilung des Angeklagten fehlerhaft erfolgt. Denn die Kammer hat übersehen, dass das in diesem Fall anklagegegenständliche Datum des 18.05.2019, an dem der Angeklagte die festgestellte kinderpornografische Bilddatei an den unbekannten Chatpartner „XX“ versandte, Teil der Reihe von Versendungsdaten ist, hinsichtlich derer das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. In Bezug auf diese, wie im nachfolgenden Abschnitt dargelegt, mit einer – im Verhältnis zu den anderen festgestellten Taten geringen – Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe belegten Tat ist der Tenor daher im Schuldspruch beim letzten Spiegelstrich dahingehend zu korrigieren, dass der Angeklagte in weiteren 12 Fällen der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften schuldig ist.
Die festgestellten – unter Herausnahme des Falls 34 – insgesamt 50 Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
In den Fällen 72 und 73 hat der Angeklagte sich nicht strafbar gemacht, weil er in beiden Fällen vom Versuch des (gemeinschaftlichen) schweren sexuellen Missbrauchs gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 2, 22, 23 StGB gemäß § 24 Abs. 1 S. 1, 1. Alt StGB mit strafbefreiender Wirkung freiwillig zurückgetreten ist.
In Fall 72 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung des gemeinsam mit Z gefassten Tatplans, mindestens ein Kind mittels Einreibens ihrer Penisse mit Schokoladensirup zu oralsexuellen Handlungen zu veranlassen, bereits fehlgeschlagen war, als der Angeklagte und Z ihr darauf gerichtetes Handeln im Schlafzimmer des Z nicht weiter fortsetzten und sich und die Kinder wieder anzogen. Denn es steht nicht fest, dass jedenfalls eines der umhertobenden Kinder im weiteren Verlauf der Tatsituation sich nicht noch hätte umstimmen lassen und Schokosirup vom Penis jedenfalls einer der beiden Männer geleckt oder den Penis gar in den Mund genommen hätte und damit ohne weitere Zäsur die Tatbestandsverwirklichung möglich gewesen wäre. Dass der Angeklagte in der Tatsituation davon ausging, dass die Kinder sich dem gewünschten Tun bereits endgültig verweigerten, ließ sich nicht feststellen. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des sexuellen Kindesmissbrauchs kommt in Betracht, wenn der Täter seine Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung seiner vom Tatopfer anerkannten Autorität mit größerem Nachdruck hätte wiederholen können (BGH, Beschluss v. 05. Mai 2009 – 5 StR 132/09 – , juris Rn. 7). So lag es hier. Der Angeklagte verfügte für ihn erkennbar, allein oder gemeinsam mit Z, über weitere naheliegende Handlungsoptionen (unterhalb von Nötigungsmitteln i.S.v. § 177 StGB) wie etwa ein aktives Beruhigen der Kinder oder ein gewisses Zuwarten, bis die Kinder nach dem Austoben ruhiger werden, und dann Anbieten der Schokocreme und gesonderte, ggf. auch mit Nachdruck wiederholte Aufforderung zur Vornahme der von ihnen begehrten sexuellen Handlungen. Dass er ohne Zurückgreifen auf solche Möglichkeiten gemeinsam mit Z von der weiteren Tatausführung Abstand nahm, stellte einen freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch dar. Der Umstand, dass die von der Schlafzimmertür ausgehenden Luftzuggeräusche die Männer ebenfalls zum Abbruch ihres Vorhabens bewog, weil sie ein Hochkommen der ebenfalls im Haus wohnhaften Schwägerin des Z ins Schlafzimmer befürchteten, ändert nichts daran, dass der Angeklagte aus autonomen Motiven die Tat aufgab; die Angst vor möglicher, aber nicht unmittelbar drohender Entdeckung stand der Freiwilligkeit des Rücktritts hier nicht entgegen.
Soweit in Fall 73 mit dem absprachegemäß erfolgten Hochkommen des Z in die obere Etage, der sich dort in der Erwartung des mit dem Angeklagten vereinbarten Onanierens vor und Ejakulierens auf die Nebenklägerin auszog, die Schwelle des Versuchsbeginns des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs auch für den sich dort mit seiner Tochter aufhaltenden Angeklagten bereits überschritten war, war die Umsetzung des gemeinsamen Tatplans noch nicht fehlgeschlagen, als der Angeklagte die angedachte Tatausführung mit Z nicht realisierte. Die Verwirklichung des geplanten gemeinschaftlichen Missbrauchs scheiterte daran, dass der Angeklagte entschied, stattdessen seine Tochter mit dem Mobiltelefon zu filmen – wobei nicht sicher feststellbar war, dass dies in strafbarer Weise erfolgte – und sie danach für die KiTa fertig zu machen. Mithin erfolgte der Rücktritt auch hier jedenfalls freiwillig, da aus autonomen Motiven. Ob das Rücktrittsmotiv sittlich billigenswert ist, ist unerheblich.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Im Rahmen der Bestimmung der anzuwendenden Strafrahmen hat die Kammer bei Fall 12, in dem der Angeklagte einen sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB beging und in den Fällen 13 und 71, in denen der Angeklagte einen schweren sexuellen Missbrauch gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB verwirklichte, zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB bzw. nach § 176a Abs. 4 StGB vorlag und dies im Ergebnis für jeden dieser Fälle verneint. Die Gesamtabwägung aller bei diesen Taten für und gegen den Angeklagten sprechenden, unter Ziffer E.I.2 im Einzelnen dargestellten tat- und täterbezogenen Umstände führte zu dem Ergebnis, dass bei keiner dieser Taten Strafmilderungsgründe derart überwiegen, dass die Anwendung der Regelstrafrahmen unangemessen hart und stattdessen die Anwendung eines milderen Strafrahmens geboten erschien. Dabei standen der Annahme von minder schweren Fällen insbesondere die gleichzeitige Verwirklichung von mehreren Tatbeständen mit eigenem Unrechtsgehalt sowie die Intensität der Missbrauchshandlungen, die der Angeklagte an der sehr jungen Nebenklägerin ausführte, entgegen. In Fall 12 verwirklichte der Angeklagte vier Tatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt, in Fall 13 drei solche Tatbestände und bei beiden Taten war seine damals 1 Jahr und 9 Monate alte Tochter einem intensiven sexuellen Geschehen ausgesetzt, das in Fall 13 mit der Veranlassung des Kindes zu Manipulationen am Penis auch über das bereits zum Tatbestand zählende Eindringen mit dem Penis in die Vagina deutlich hinausging. Bei dem sich etwa eineinhalb Monate später im Wellnessbad ereignenden Fall 71 verwirklichte der Angeklagte zwei Tatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt und auch hier war das Gesamtbild der Tat mit der zunächst oralsexuellen Handlung des Angeklagten an seiner Tochter und dem sich im weiteren Verlauf anschließenden Manipulieren an ihrer Vagina durch Z selbst unter Berücksichtigung der kurzen Dauer dieses Geschehens gravierend. Da, wie unter 4. ausgeführt, weder die Voraussetzungen eines Täter-Opferausgleichs nach § 46a StGB noch die einer Aufklärungs- und Präventionshilfe nach § 46b StGB erfüllt sind, erübrigte sich die Prüfung, ob unter kumulativer Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe minder schwere Fälle anzunehmen gewesen wären.
Der Strafrahmen war bei Fall 12 somit § 177 Abs. 5 StGB und bei den Fällen 13 und 71 § 176a Abs. 2 StGB zu entnehmen.
2.
In Fall 69, bei dem sich der Strafrahmen ohnehin aus § 176a Abs. 3 ergibt, hat die Kammer im Hinblick auf die sich aus § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB ergebende Tenorierung der Tat als Vergewaltigung geprüft, ob ein Absehen von der Regelwirkung des mit dem Eindringen des Penis in den Mund des Kindes verwirklichten Regelbeispiels angezeigt war. Dies kam jedoch bereits wegen der Verwirklichung von insgesamt sechs Tatbeständen mit eigenem Unrechtsgehalt nicht in Betracht.
3.
Bei der als Fall 74 festgestellten Tat der Verbrechensverabredung zum gemeinschaftlichen und damit schweren sexuellen Kindesmissbrauch ist der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB gemäß § 30 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 und 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
4.
Die Voraussetzungen für weitere Milderungen der bei den festgestellten Taten anzuwendenden Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB lagen nicht vor. Die einzig insoweit in Betracht kommenden Strafmilderungsgründe eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB und einer Aufklärungs- und Präventionshilfe nach § 46b StGB waren nicht gegeben.
a)
Der Angeklagte ist über seinen Verteidiger in Verhandlungen mit einem für die Mutter der Nebenklägerin zivilrechtlich tätigen Rechtsanwalt getreten, mit dem Ziel, mit der Zeugin L eine vertragliche Regelung zu finden, bei der der Angeklagte seinen hälftigen Eigentumsanteil am gemeinsamen Haus auf seine Noch-Ehefrau im Gegenzug zur Absicherung und Ansparung von finanziellen Zuwendungen der Zeugin L an die gemeinsame Tochter überträgt. Nach dem Vertragsmodell sollen die finanziellen Zuwendungen, die der Nebenklägerin in einem späteren Lebensalter beispielsweise für ihre Ausbildung zur Verfügung stehen sollen, deutlich unterhalb des Wertes des zu übertragenden Eigentumsanteils am Haus liegen, wobei hinsichtlich der Höhe der Zahlungen noch keine Einigung erzielt werden konnte. Hiervon hat sich die Kammer durch auf Antrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung erfolgte Verlesung von über Monate hinweg gewechselten anwaltlichen Schriftsätzen sowie durch Angaben, die die Zeugin L in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hierzu und zu ihrem Wunsch, das Haus dauerhaft weiterbewohnen zu wollen, gemacht hat, Kenntnis verschafft.
Die vorgenannten Verhandlungen zur Abwicklung der Eigentumsverhältnisse am Haus erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs i.S.v. § 46a StGB, da sie bereits keinen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer darstellten, der darauf gerichtet war, dass das Opfer Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich für die erlittenen Taten akzeptiert. Die außerhalb des Strafverfahrens stattfindenden Verhandlungen erfolgten mit der Zeugin L bereits nicht ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin der Nebenklägerin und waren auch nicht auf eine ausgleichende Regelung mit der Nebenklägerin, sondern auf den Abschluss einer vertraglichen Lösung zwischen dem Angeklagten und seiner Noch-Ehefrau ausgerichtet. Zudem bezweckten sie nicht die Wiedergutmachung der – in erster Linie immateriellen – Schäden, die die Nebenklägerin durch die Verletzung ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte Sexualentwicklung erlitt. Dies stellte auch der Angeklagte in seinem letzten Wort klar, in dem er erklärte, bei der beabsichtigten Hausabwicklung gehe es nicht um eine Wiedergutmachung seiner Taten, sondern darum, dass seine Frau und seine Tochter ihr gewohntes Umfeld für sich behielten.
b)
Wie die Zeugin XXX in Bestätigung der entsprechenden Einlassung des Angeklagten der Kammer vermittelt hat, erklärte sich der Angeklagte auf entsprechende Anfrage der Polizei bereit, die nach der Identifizierung von Z, GG und AA erfolgte, Fragen zu bislang unbekannt gebliebenen Chatpartnern zu beantworten, um zur weiteren Aufklärung und Verhinderung von ggf. laufenden Missbrauchstaten dieser Chatpartner beizutragen. Bei zwei hierzu Anfang und Ende November 2019 anberaumten Vernehmungsterminen konnte der Angeklagte jedoch keine Angaben zu den ihm von den Ermittlungsbeamten vorgehaltenen Nicknamen machen, die die Identifizierung der dahinter stehenden Personen erleichterten. Zudem erklärte er, dass es niemals zu Treffen mit anderen gekommen sei, bei denen Kinder missbraucht worden seien.
Da der Angeklagte somit mittels seines freiwillig offenbarten Wissens bereits nicht zur Aufklärung oder Prävention weiterer Straftaten (Katalogtaten i.S.v. § 100a Abs. 2 StPO) beizutragen vermochte, kommt eine Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB nicht in Betracht, zumal der Angeklagte durch seine Mitteilung, es sei nie zu persönlichen Treffen mit Chatpartnern zum Zweck des Kindesmissbrauchs gekommen, seine Kenntnisse zu Z auch bewusst zurückhielt. Soweit der Angeklagte durch die Offenbarung von PIN-Nummern mit den Ermittlungsbehörden kooperierte und die Auswertung seiner Mobiltelefone vereinfachte, erfüllt dies ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 46b StGB, ist ihm aber im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zugute zu halten.
5.
Vor diesem Hintergrund ergaben sich hinsichtlich der unter B.II. festgestellten Taten folgende Strafrahmen:
a) Fälle 13, 19 bis 28, 30, 31, 44, 49, 50, 56 bis 71:
Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis 15 Jahren,
b) Fall 12: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren,
c) Fälle 8, 10, 14, 15 und 16:
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren,
d) Fälle 9, 11, 17, 29, 32/33, (34), 35, 54, 75 bis 88:
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren,
e) Fall 74: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 11 Jahre drei Monate.
1.
a)
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer für alle Einzelstrafen zunächst folgende Strafzumessungsgesichtspunkte zugunsten des Angeklagten in den Blick genommen:
Die Kammer hat sein weitgehendes Geständnis berücksichtigt. Mit diesem hat er nach dem Eindruck der Kammer, den sie vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, zwar keine echte, umfassende Offenheit gezeigt. Gleichwohl hat er sich zu den durch Bildmaterial belegten Taten zum Nachteil seiner Tochter, zu seinen umfangreichen Aktivitäten in den pädosexuell orientierten Chats inklusive der Versendung von Kinderpornografie und der Taten über „KKK“ sowie zu den mehrmaligen, auf die Schaffung langfristiger Gelegenheiten zum gemeinschaftlichen Kindesmissbrauch angelegten Treffen mit Z bekannt. Bei der Einzelstrafe des Falls 71 konnte die Kammer seine teilgeständigen Einlassungen zum Treffen im Wellnessbad nur eingeschränkt zu seinen Gunsten werten, da der dort vollendete gemeinschaftliche Missbrauch mit Z nur ansatzweise von seinen Angaben getragen war.
Strafmildernd hat die Kammer des Weiteren für alle Einzelstrafen berücksichtigt, dass er stets sozial integriert gelebt hat, er bereits als Jugendlicher bedingt durch die Trennung seiner Eltern und die psychische Erkrankung seiner Mutter Verantwortung für die Versorgung und Erziehung seines erheblich jüngeren Bruders übernahm, er sich mit Ausbildung und Umschulung eine solide berufliche Basis schuf und dauerhaft erwerbstätig war. Dabei hat die Kammer gesehen, dass er seine Entwicklungsmöglichkeiten insgesamt gut genutzt und er ein erstaunlich hohes psychosoziales Funktionsniveau mit breiten sozialen Kompetenzen erreicht hat. Auch die als Kind erlittene eigene sexuelle Missbrauchserfahrung durch einen Nachbarsjungen hat die Kammer strafmildernd gewertet.
Für den Angeklagten sprach zudem, dass er nicht vorbestraft ist, er als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist und er in der Untersuchungshaft bereits seit mehreren Monaten mit durch die Corona-Pandemie bedingten zusätzlichen Einschränkungen konfrontiert ist.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer außerdem in den Blick genommen, dass sich seine sexuelle Devianz in Form der Pädophilie sowie die Dynamik der pädosexuellen Chats, in der es gleichsam an der Tagesordnung war, dass sich die Chatpartner mit pornografischem Sprachgebrauch durch wechselseitiges Berichten über vermeintliche oder tatsächliche sexuelle Erfahrungen mit Kindern, dem Verharmlosen von Kindesmissbrauch, dem Bestärken, sexuelle Handlungen an (den häufig eigenen) Kindern auszuprobieren oder zu steigern, und dem Fordern von Rückmeldungen und Bildmaterial gleichsam zum Missbrauch anstacheln, tatbegünstigend auswirkten. Zwar hat sich der Angeklagte, wie die in die Hauptverhandlung eingeführten Chats mit einer Vielzahl von Chatpartnern zeigen, selbst sehr rege hieran beteiligt und hat Chatpartner aktiv „angeheizt“, dennoch geht die Kammer davon aus, dass sich seine Tatgeneigtheit durch den Einfluss der Chatpartner und die positive Resonanz, die der Angeklagte im Chat erfuhr, nochmals verstärkte.
Des Weiteren hat sich die in Bezug auf seine pädophile Orientierung erklärte Therapiebereitschaft des Angeklagten sowie der Umstand, dass er durch angeordnete Maßregel der Sicherungsverwahrung erheblich beschwert ist, strafmildernd ausgewirkt.
Zudem sprach der Umstand, dass er in der Hauptverhandlung auf die drei in der Anklageschrift als Einziehungsgegenstände näher bezeichneten Mobiltelefone verzichtet hat und er im Ermittlungsverfahren durch die zügige Mitteilung von Passwörtern deren polizeiliche Auswertung erleichterte, für den Angeklagten.
Schließlich hat die Kammer ihm zu Gute gehalten, dass er im nach seiner Festnahme eingeleiteten familienrechtlichen Sorgerechtsverfahren kooperierte, indem er dem Entzug seiner elterlichen Sorge für die Nebenklägerin zustimmte, und er ernsthaft beabsichtigt, sein Miteigentum an dem gemeinsam erworbenen Haus auf seine Noch-Ehefrau zu übertragen, um das von ihr gewünschte Weiterleben mit ihrer Tochter im gewohnten Wohnumfeld zu ermöglichen.
b)
Zu Lasten des Angeklagten war bei allen zum Nachteil seiner Tochter begangenen Taten die kriminelle Energie des Angeklagten zu berücksichtigen, die dadurch zum Ausdruck kam, dass er nicht davor zurückschreckte, seine Tochter bereits in einem besorgniserregend jungen Alter zu missbrauchen – so war sie bei der ersten festgestellten Tat (Fall 8) ein Jahr und drei Monate und bei der letzten Tat (Fall 69) gerade zwei Jahre und fünf Monate alt – und sich ihre angesichts des jungen Alters bestehende besondere Wehrlosigkeit zu Nutze machte.
c)
Bei den ab Juli 2019 liegenden Taten der Fälle 49 bis 69 hat die Kammer zu seinen Lasten gewertet, dass er diese beging, obwohl ihm die Konsequenzen des Kindesmissbrauchs im Falle der Entdeckung beim Anfang Juni 2019 erstmals als Täter aufgefallenen Z gerade erst klar vor Augen geführt worden waren. Über den Chat mit Z war er über die Folgen, die selbst bei einem noch nicht das tatsächliche Ausmaß abbildenden Missbrauchsverdacht über ein Strafverfahren hinaus eintreten, im Bilde - wie die Einschaltung des Jugendamtes, Verbot des Umgangs mit den eigenen Kindern, Trennung von der Ehefrau, Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, zumindest Enttäuschung bei weiteren nahestehenden Personen - mithin der Verlust des bisherigen gut eingerichteten Lebensmodells. Dass der Angeklagte in Kenntnis dieses Warnschusses trotzdem sich von weiteren erheblichen Missbrauchstaten zum Nachteil seiner Tochter nicht abhalten ließ, zeugt von besonderer krimineller Energie.
d)
Bei den nach August 2019 liegenden Fällen 62, 66 und 69 hat sich das bei diesen Taten für die Nebenklägerin bestehende und dem Angeklagten bekannte Risiko einer HPV-Infektion strafschärfend ausgewirkt. Der Angeklagte nahm hier jeweils Missbrauchshandlungen vor, bei denen es zum Kontakt zwischen seinem Genital und dem Kind kam, nachdem er im August 2019 einen ungeschützten Sexualkontakt mit Z gehabt hatte. Bei diesem Sexualkontakt war ihm ein HPV-Ansteckungsrisiko von Z angesichts der vorangegangenen Kommunikation mit Z über die sehr wahrscheinlich auf seinen Missbrauch zurückgehende HPV-Infektion seiner Tochter RR bekannt, wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch bestätigt hat.
e)
Bei Fall 74 war zulasten des Angeklagten das gravierende Tatbild des verabredeten gemeinschaftlichen Missbrauchs zu sehen, bei dem die Einbeziehung von gleich zwei sehr jungen Tatopfern in das sexuelle Geschehen mit Einsatz eines Vibrators geplant war, der Angeklagte und Z die Mädchen durch die bereits bestellte aufreizende Kleidung für sich „herrichten“ wollten und auch die Herstellung kinderpornografischen Bildmaterials angedacht war. Die geplante Tat hätte zudem in Bezug auf den Angeklagten den weiteren Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Strafschärfend fällt schließlich die hohe kriminelle Energie bei der Planung ins Gewicht, die in dem Vorhaben zum Ausdruck kam, dass der Angeklagte vor der Mutter der JJJ und dem Jugendamt durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Versicherung als Schutzgarant vor möglichen Übergriffen des in Verdacht geratenen Z auftreten wollte.
f)
Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer des Weiteren jeweils den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten im Übrigen gewichtet und dabei folgende Aspekte herangezogen:
Die Kammer hat in Bezug auf die einzelnen Taten in den Blick genommen, in welchem Umfang jeweils tateinheitlich Tatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt verwirklicht worden sind. Insoweit hat sich bei den jeweiligen Einzelstrafen erheblich strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte in Fall 69 sechs Tatbestände und in Fall 28 fünf Tatbestände mit eigenem Unrechtsgehalt realisierte, wobei er das bereits bei einfacher Begehung mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Delikt des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a StGB jeweils in zwei tateinheitlichen Varianten erfüllte. Mit Ausnahme der Fälle 9, 11, 29, 35, 74 und 77 bis 88 sprach auch in allen weiteren Fällen die tateinheitliche Verwirklichung von mehreren – nämlich bis zu vier – Tatbeständen mit eigenem Unrechtsgehalt gegen den Angeklagten, wobei die Kammer in den Fällen, in denen der Angeklagte den Tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklichte (Fälle 12, 27, 28 und 49) wiederum strafmildernd in den Blick genommen hat, dass die angewandte Gewaltausübung im unteren Bereich lag.
Im Übrigen hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen die Intensität der einzelnen Tatbilder gewichtet und dabei die Qualität und den Umfang der Handlungen bewertet. Auch bei jenen Taten, bei denen kein Eindringen in den Körper der Nebenklägerin stattfand, handelte es sich um intensive Missbrauchsgeschehen, bei denen die Nebenklägerin den Penis des Angeklagten anfasste und zum Onanieren veranlasst wurde (teils mit ihren Füßen) oder der Angeklagte – so bei einer Vielzahl von Taten – auf den nackten Genitalbereich der vor ihm liegenden Nebenklägerin ejakulierte und damit eine für das Tatopfer besonders erniedrigende sexuelle Handlung vornahm. Die Fälle 12, 27 und 49, bei denen der Angeklagte neben dem Ejakulieren auf seine Tochter u.a. mit dem Drücken seines Penis an ihre Vagina (Fall 12), dem Onanierenlassen und selbst Onanieren vor dem mit einem Vibrator hantierenden Kind weitere gravierende Handlungen vornahm (Fall 27) oder er sich über den lautstarken Protest der heftig weinenden Nebenklägerin hinwegsetzte (Fall 49), hebt die Kammer als Taten hervor, bei denen sie die besondere Intensität der Tatbilder zulasten des Angeklagten gewertet hat. Hingegen bedingte etwa bei Fall 16, in denen der Angeklagte Berührungen im Genitalbereich seiner Tochter vornahm, das dortige Tatbild eines im Vergleich zu weiteren Taten eher „milderen“ Missbrauchsgeschehens eine niedrigere Einzelstrafe.
2.
Unter Abwägung der vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt, wobei es sich bis auf die Strafen in den Fällen 77 und 78, in denen die Kammer Geldstrafen verhängt hat, um Freiheitsstrafen handelt:
Fall |
Rechtl. Würdigung |
Strafrahmen (jeweils Freiheitsstrafen) |
Einzelstrafe |
8 |
§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
6 Monate – 10 Jahre |
2 Jahre und 9 Monate |
9 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
7 Monate |
10 |
§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
6 Monate – 10 Jahre |
4 Jahre und 6 Monate |
11 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
7 Monate |
12 |
§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
1 Jahr – 15 Jahre |
5 Jahre und 3 Monate |
13 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
5 Jahre |
14 |
§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
6 Monate – 10 Jahre |
2 Jahre und 9 Monate |
15 |
§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
6 Monate – 10 Jahre |
4 Jahre und 6 Monate |
16 |
§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
6 Monate – 10 Jahre |
1 Jahr und 9 Monate |
17 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 3, § 240 Abs. 1, 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
1 Jahr und 9 Monate |
19 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
3 Jahre und 6 Monate |
20 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
5 Jahre |
21 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
5 Jahre |
22 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
2 Jahre und 9 Monate |
23 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
5 Jahre |
24 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
2 Jahre und 9 Monate |
25 |
§§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 3 Nr. 2, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
2 Jahre und 6 Monate |
26 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
3 Jahre und 6 Monate |
27 |
§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
6 Jahre und 3 Monate |
28 |
§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
5 Jahre und 6 Monate |
29 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
7 Monate |
30 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
2 Jahre und 9 Monate |
31 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
3 Jahre und 6 Monate |
32/ 33 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
1 Jahr und 6 Monate |
(34) |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
(6 Monate) (Diese Einzelstrafe hat zu entfallen.) |
35 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
6 Monate |
44 |
§§ 176 Abs. 4 Nr. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 3 Nr. 1, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
2 Jahre und 6 Monate |
49 |
§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
6 Jahre und 3 Monate |
50 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
4 Jahre und 6 Monate |
54 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
1 Jahre und 6 Monate |
56 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
3 Jahre und 6 Monate |
59 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
5 Jahre und 6 Monate |
62 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
4 Jahre und 6 Monate |
63 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
4 Jahre |
66 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
5 Jahre und 6 Monate |
69 |
§ 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
5 Jahre und 6 Monate |
71 |
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 2, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB |
2 Jahre – 15 Jahre |
4 Jahre |
74 |
§ 30 Abs. 2 i.V.m. §§ 176a Abs. 2 Nr. Nr. 2 StGB |
6 Monate – 11 Jahre 3 Mo |
3 Jahre |
75 |
§ 176 Abs. 4 Nr. 3a) und b), § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
1 Jahr und 6 Monate |
76 |
§ 176 Abs. 4 Nr. 3a) und b), § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
1 Jahr und 6 Monate |
77 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. |
3 Monate – 5 Jahre |
Geldstrafe von 150 Tagessätzen á 5 € |
78 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
Geldstrafe von 150 Tagessätzen á 5 € |
80 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
7 Monate |
81 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
8 Monate |
82 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
7 Monate |
83 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
7 Monate |
84 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
7 Monate |
85 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
7 Monate |
86 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
7 Monate |
87 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
7 Monate |
88 |
§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
3 Monate – 5 Jahre |
7 Monate |
3.
In den Fällen 77 und 78 hat die Kammer gemäß § 47 Abs. 2 StGB Geldstrafen verhängt, weil in diesen Fällen im Hinblick auf die Tatumstände, dass die kinderpornografische Qualität der versandten Bilder vergleichsweise gering war, die Verhängung einer kurzen, unter 6 Monate liegenden Freiheitsstrafe nicht unerlässlich i.S.v. § 47 Abs. 1 StGB war.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtstrafe gebildet. Hierbei hat die Kammer einerseits gesehen, dass die Taten in einem engen situativen, räumlichen und psychologischen Zusammenhang standen, wobei die Hemmschwelle des Angeklagten mit jeder Tat gesunken sein dürfte. Andererseits hat die Kammer die längere Tatzeit, die Vielzahl der Taten und den Umstand, dass mehrere Tatopfer betroffen war, bedacht sowie in den Blick genommen, dass der Angeklagte mit der zum Nachteil seiner Tochter begangenen Tatserie fortlaufend bestrebt war, sie in ihrem noch sehr jungen Alter gleichsam zu einem Sexobjekt zu konditionieren.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
12 Jahren
erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, für erforderlich aber auch ausreichend erachtet.
Neben der verhängten Strafe hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung beruht auf §§ 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB.
Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen vor.
Der Angeklagte hat (mehr als) drei Straftaten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StGB genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Der Angeklagte wurde auch wegen mehrerer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt.
Daneben liegen auch die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vor.
Der Angeklagte hat (mehr als) zwei Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 benannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat, wobei er wegen mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde.
Es liegen auch die materiellen Voraussetzungen der §§ 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB vor, da eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Dabei ist sich die Kammer des Umstands bewusst gewesen, dass die Würdigung in den Fällen des § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB besonderer Sorgfalt bedarf, weil Vortaten und Vorverbüßungen fehlen.
Bei dem Angeklagten liegt ein Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vor.
Das Merkmal des „Hanges“ verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu wiederstehen vermag und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. Juli 2019 – 2 StR 132/19 –, Rn. 13, juris). Der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand.
Bezüglich der vorgenannten Voraussetzungen war die Kammer beraten durch den Sachverständigen WWW, wobei dieser als Sachverständiger lediglich die aus psychiatrischer Sicht für die Frage der Hangtäterschaft maßgeblichen Gesichtspunkte herausarbeiten kann, weil es sich bei dem Terminus des „Hanges“ um einen Rechtsbegriff handelt, der der normativen Beurteilung durch die Kammer unterliegt. Als insofern bedeutsamen Umstand hat der Sachverständige im Ausgangspunkt darauf hingewiesen, dass beim Angeklagten die Diagnose einer Pädophilie vom nichtausschließlichen Typ – nach DSM-5 F 65.4 – zu stellen ist. Diese Diagnose lässt sich, wie der Sachverständige dargelegt hat, aufgrund der vom Angeklagten begangenen, vorliegend abgeurteilten Taten sowie der von ihm geführten, pädosexuell gefärbten Chatkommunikation sicher stellen.
Die Gesamtwürdigung der vom Angeklagten begangen Taten, seines deliktischen Vorlebens sowie der - mit seinen Taten in einem symptomatischen Zusammenhang stehenden - kriminogenen Züge der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage der Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen WWW zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte dauerhaft zur Begehung von schweren Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern entschlossen ist, bei ihm mithin ein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorliegt:
a)
Wie der Sachverständige WWW ausgeführt hat, sind das äußere Tatbild und der Verlauf des vorliegend abgeurteilten Missbrauchsgeschehens als Indikatoren für eine beim Angeklagten bestehende deliktische Handlungsbereitschaft in den Blick zu nehmen. In Bezug auf den Missbrauch seiner Tochter N deuten bereits die Vielzahl der vom Angeklagten begangen Übergriffe sowie die sich mit der Zeit steigernde Intensität und Frequenz der Taten auf eine ausgeprägte Neigung zur Begehung pädosexuell motivierter Straftaten hin. Besorgniserregend ist insofern das mit etwa einem Jahr und vier Monaten noch sehr junge Alter der Geschädigten zu Beginn der Übergriffe. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die Taten teilweise auch trotz des Widerspruches der Geschädigten sowie der Versuche, sich ihm zu entziehen, in zwei Fällen auch ungeachtet ihres Weinens und in Einzelfällen sogar unter Einsatz von – wenn auch niederschwelliger – Gewalt begangen hat. Dies ist nach Einschätzung des Sachverständigen als Hinweis darauf zu werten, dass sich beim Angeklagten mit der Zeit ein erhebliches Empathie-Defizit herausgebildet hat. In diese Richtung deutet auch der Umstand, dass der Angeklagte in Bezug auf seine Tochter besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Hier sind insbesondere das wiederholte Ejakulieren auf den nackten Genitalbereich des vor ihm liegenden Kleinkindes zu nennen, oder auch die – von ihm auch noch videografierte - Verabreichung von Sperma mit dem Kinderbrei des Kindes, um seine Tochter mit Blick auf zukünftige Taten heimlich an den Geschmack des Ejakulates zu gewöhnen.
Die Kammer verkennt nicht, dass bei länger unentdeckt bleibenden, namentlich bei inzestuösen Serientaten zum Nachteil eines Tatopfers, regelmäßig eine handlungsverstärkende Tendenz gegeben ist, so dass trotz gegebener Häufigkeit der Übergriffe, der Dauer des Missbrauchs und einer sich steigernden Intensität regelmäßig nicht auf eine charakterlich angelegte oder durch Übung erworbene eingeschliffene innere Neigung zu derartigen Straftaten geschlossen werden kann. Vorliegend ist aber zu beachten, dass sich die von ihm begangen Taten nicht auf seine Tochter als Tatopfer beschränkten, er vielmehr auch in Bezug auf andere Kinder, namentlich die Tochter des Zeugen Z RR und dessen Stiefsohn QQ sowie die beiden in den Fällen 75 und 76 geschädigten, nicht identifizierten Mädchen („KKK“) intensive pädosexuell motivierte Aktivitäten entfaltet hat und seine Aktivitäten in den pädosexuellen Chats darauf gerichtet waren, sich Kontakte zu weiteren kindlichen Tatopfern und möglichen Mittätern zu erschließen.
b)
Auch die von der Kammer vorgenommene wertende Vergangenheitsbetrachtung des deliktischen Vorlebens des Angeklagten deutet darauf hin, dass bei ihm bereits früh eine ausgeprägte pädosexuelle Disposition bestand und sich beim Angeklagten eine Bereitschaft entwickelt hat, diese Impulse auch auszuleben:
Die vom Angeklagten im Alter von ca. 15 oder 16 Jahren an seiner damals acht- oder neunjährigen Cousine S begangenen sexuellen Übergriffe sind insofern nach Einschätzung des Sachverständigen WWW von gewichtiger indizieller Bedeutung. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, lassen sich die sexuellen Übergriffe auf die Cousine nicht als „pubertäres Ausprobieren“ verstehen; sie müssen vielmehr als Ausdruck einer beim Angeklagten bereits seit der Jugend bestehenden sexuellen Deviation bewertet werden. Bedeutsam ist insofern der Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und seiner Cousine von mindestens sechs Jahren, ferner der Umstand, dass es sich nicht um eine einmalige, situationsbedingte Konflikts- oder Spontanverfehlung oder Gelegenheitstat handelte, sondern um eine sich über einen Zeitraum von über einem Jahr erstreckende Mehrzahl durchaus massiver Übergriffe. Gegen die Annahme eines „pubertären Ausprobierens“ ohne spezifische pädosexuelle Relevanz spricht nach Einschätzung des Sachverständigen zudem der Umstand, dass der Angeklagte zeitnah nach Beendigung der Übergriffe auf seine Cousine im Jahr 1994 eine langjährige Partnerschaft mit einer etwa gleichaltrigen Partnerin eingehen konnte, in deren Verlauf auch ein regelmäßiges harmonisches Sexualleben praktiziert wurde. Dies kann aus Sicht des Sachverständigen als Beleg dafür angesehen werden, dass beim Angeklagten zu den fraglichen Tatzeiten eine ausreichende sexuelle Reife gegeben war und für ihn die Alternative bestanden hätte, seine sexuellen Impulse in adäquater, strafloser Weise auszuleben.
Als Beleg für einen Fortbestand der pädosexuellen Deviation und Indiz auf eine innere Bereitschaft, diese Impulse auch in strafbarer Weise auszuleben, ist der ab dem Jahr 2003 oder 2004 beginnende, zunächst schwankende, nach dem Beginn der Beziehung mit seiner späteren Ehefrau bis etwa 2007 vorübergehend auch wieder ruhende, in den letzten Jahren vor seiner Verhaftung, insbesondere nach der Geburt seiner Tochter aber wieder in zunehmender Intensität praktizierte Konsum von Kinderpornografie zu sehen. Dabei deutet der Umstand, dass der Angeklagte neben dem Konsum von Kinderpornografie ab etwa 2015 auch dazu überging, in pädosexuellen Chatforen und über Online-Messengerdienste mit Gleichgesinnten über pädosexuelle Fantasien und tatsächliche Missbrauchstaten zu kommunizieren und hierbei entsprechendes Bild- und Videomaterial auszutauschen, auf eine weitere Intensivierung der bei ihm bestehenden Neigungen und eine gesteigerte Handlungsbereitschaft hin, die dann schließlich - spätestens - ab Juli 2018 ihren Ausdruck in den sexuellen Übergriffen auf seine Tochter Ausdruck fand.
Soweit es während der 1994 aufgenommenen Beziehung mit der Zeugin X und nach Begründung der Beziehung mit seiner späteren Ehefrau jeweils zu mehrjährigen Intervallen kam, in denen der Angeklagte keinen aktiven sexuellen Missbrauch von Kindern verübte und auch die strafbare Befassung mit kinderpornografischen Schriften ruhte, ist dies – wie der Sachverständige WWW dargelegt hat – vor dem Hintergrund zu sehen, dass beim Angeklagten eine Pädophilie vom nicht ausschließlichen Typ vorliegt, ihm mithin grundsätzlich auch alternative Möglichkeiten sexueller Bedürfnisbefriedigung möglich sind, von denen er in den fraglichen Phasen auch durch sexuellen Verkehr mit seinen Partnerinnen – und sporadisch auch mit Männern – tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Hinzu kommt, dass die pädosexuellen Impulse, wie der Angeklagte es selbst beschrieben hat, bei ihm nicht immer gleich stark ausgeprägt sind. Dass der Angeklagte während seiner ersten, nach seinen eigenen Angaben auch in sexueller Hinsicht erfüllenden Beziehung mit seiner etwa gleichaltrigen Partnerin, zumal in einer Lebensphase, die von seiner Verselbständigung vom Elternhaus sowie der beruflichen Selbstfindung geprägt war, keine pädosexuell motivierten Aktivitäten entfaltet und auch nach Beginn der Beziehung mit seiner Ehefrau für etwa drei bis vier Jahre insofern zunächst abstinent lebte, spricht daher – wie der Sachverständige WWW ausgeführt hat – im Ergebnis nicht entscheidend gegen die Annahme, beim Angeklagten habe sich mit der Zeit eine innere Neigung zur Begehung von Missbrauchstaten verfestigt.
c)
Die Kammer hat schließlich – wiederum unter sachverständiger Beratung durch den Sachverständigen WWW – auch die Persönlichkeit des Angeklagten in den Blick genommen und hierbei kriminogene Persönlichkeitszüge festgestellt, die mit den Anlasstaten des Angeklagten in einer inneren Beziehung stehen.
Wie der Sachverständige WWW ausgeführt hat, ist beim Angeklagten eine auffällige Verschlossenheit seines Charakters festzustellen, die in einem starken Kontrast zu seinem sonstigen Sozialverhalten steht.
Auffällig ist insofern bereits, dass der Angeklagte seine homosexuellen Neigungen verheimlicht hat. Obwohl er – wie insbesondere sein Bruder E, der mit ihm seit Jahrzehnten eng befreundete Zeuge Y und auch seine Ehefrau bekundet haben – mit Verständnis und Akzeptanz hätte rechnen können, hat er nach Angaben des Zeugen Y in Bezug auf homosexuelle Praktiken sogar mimisch seine Abscheu vorgegeben. Dabei hat er tatsächlich schon vor, aber auch während seiner Ehe nach eigenen Angaben wiederholt heimlich sexuelle Kontakte mit Männern unterhalten. Eine vergleichbare Divergenz zwischen der Selbstdarstellung des Angeklagten und seinem Sexualverhalten ist auch im Hinblick auf seine pädosexuellen Aktivitäten gegeben, wenn man in den Blick nimmt, dass der Angeklagte sich wiederholt in seiner Umgebung – wie seine Ehefrau oder auch der Zeuge O bekundet haben – zum Thema des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit völligem Unverständnis und auffälliger Entrüstung geäußert und insofern ein hartes Vorgehen gegen die Täter gefordert hat.
Ein weiterer Beleg für eine ausgeprägte Verschlossenheit des Angeklagten ist auch sein Umgang mit den eigenen Missbrauchserfahrungen in der Kindheit. Dass der Angeklagte diese Erlebnisse zunächst weder seinen engsten Freunden noch seiner Ehefrau gegenüber offenbart hat, ist vor dem Hintergrund, dass er sie nach eigenen Angaben als belastend erlebt und bis heute nicht verarbeitet hat, noch nachvollziehbar. Dass er diese Erfahrungen aber seiner Ehefrau gegenüber auch dann noch verschwieg, als diese ihm ihrerseits davon berichtete, in ihrer Kindheit sexuell missbraucht worden zu sein und noch heute unter den Folgen des Missbrauchs zu leiden, erscheint jedoch nicht unproblematisch und ist – wie der Sachverständige betont hat – auch ein Hinweis auf ein Beziehungsdefizit des Angeklagten.
Dass der Angeklagte – auch außerhalb seiner Sexualität – zu problematischen, vor seiner Umgebung verheimlichten Verhaltensweisen neigt, hat sich auch insofern gezeigt, als er wiederholt auf seinem Arbeitsplatz damit aufgefallen ist, der von ihm verwalteten Kasse Geldbeträge entnommen zu haben. In die gleiche Richtung deutet der Umstand, dass sich nach der Verhaftung des Angeklagten herausgestellt hat, dass er ohne Wissen seiner Ehefrau im Juni 2019 zwei Darlehn über insgesamt etwa 23.000 Euro aufnahm, wobei letztlich ungeklärt blieb, wozu der Angeklagte das Geld benötigt bzw. verwendet hat.
Wie der Sachverständige WWW dargelegt hat, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu konstatieren, dass beim Angeklagten die Neigung zum Führen eines „Doppellebens“ besteht und er insofern aufgrund seiner ausgeprägten sozialen Anpassungsfähigkeit und des von ihm erreichten hohen psychosozialen Funktionsniveaus eine besondere Befähigung hierzu ausgebildet hat. Sein hochkompetentes, prosoziales Verhalten in seinem sozialen Nahbereich steht insofern in einem eklatanten Widerspruch zu seinen vielfältigen heimlichen Aktivitäten, durch die der Angeklagte weitere Möglichkeiten sexueller Bedürfnisbefriedigung gesucht hat. Dabei ist auffällig, dass der Angeklagte – obwohl er aufgrund der Nicht-Ausschließlichkeit seiner pädosexuellen Veranlagung die Möglichkeit hatte, mit erwachsenen Frauen und Männern sexuelle Befriedigung zu finden und er mit seiner Ehefrau tatsächlich auch bis zuletzt ein regelmäßiges Sexualleben praktizierte, welches von beiden Seiten als positiv und befriedigend beschrieben wurde – parallel dazu und gleichsam abgespalten intensive Aktivitäten entfaltet hat, die nicht nur auf den sexuellen Missbrauch seiner Tochter, sondern zunehmend auch auf die Anknüpfung von Kontakten zu anderen Kindern zum Zwecke deren Missbrauchs gerichtet waren.
Wie der Sachverständige WWW ausgeführt hat, hat der Angeklagte trotz durchaus schwieriger familiärer Ausgangsbedingungen eine ausgesprochen hohe soziale Kompetenz erwerben können und dabei eine ausgeprägte Fähigkeit gezeigt, sich den unterschiedlichen sozialen Anforderungen in den verschiedenen Funktionszusammenhängen anzupassen. Er wurde von allen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen aus seiner Familie und seinem sonstigen sozialen Nahbereich ausnahmslos mit positiven Attributen belegt und hat sich bei ihnen Liebe, Zuneigung und hohe soziale Achtung und Wertschätzung erwerben können:
So hat seine Ehefrau ihn als ehrlichen, einfühlsamen, hilfsbereiten und – auch in sexueller Hinsicht – rücksichtsvollen und zärtlichen Partner beschrieben, der nie in irgendeiner Hinsicht grenzüberschreitend oder egoistisch gewesen sei. Auch seine Vaterrolle habe er überaus liebe- und verantwortungsvoll ausgefüllt. Nie habe sie Zweifel an seiner ehelichen Treue, Loyalität und aufrichtigen Liebe gehabt und es habe bei ihr auch nie – insbesondere im Hinblick auf seinen Umgang mit der Tochter - „irgendein Störgefühl“ gegeben.
Der Zeuge E, hat den Angeklagten als mitfühlenden und immer hilfsbereiten Bruder beschrieben, der ihm seit seiner Kindheit und in vielen Lebenskrisen immer mit Rat und Tat zur Seite gestanden und ihn überstützt habe. Für ihn sei der Angeklagte immer das „große Vorbild“ gewesen.
Auch bei seinen Freunden hat der Angeklagte aufgrund seines prosozialen Verhaltens eine durchweg positive Resonanz angestrebt und auch erreicht. Die vom Angeklagten geführten Freundschaften zeichneten sich durch Stabilität und emotionale Tiefe aus. Wie der Zeuge Y bekundet hat, war der Angeklagte ihm ein jahrzehntelanger treuer Freund, dem er sich wie einem Bruder verbunden fühlte. Die mit der Familie des Angeklagten eng befreundeten Zeuginnen YYY und ZZZ haben den Angeklagten ebenfalls als liebevollen Ehemann und Freund erlebt. Die Zeugin YYY und ihr Ehemann fühlten sich ihm gefühlsmäßig so verbunden, dass der über dieses Angebot tief gerührte Angeklagte auf ihren Wunsch Pate ihrer Tochter wurde. Beide Zeuginnen haben betont, der Angeklagte habe sich ihnen gegenüber immer absolut korrekt verhalten, niemals habe es distanzloses Verhalten oder gar sexuelle Annäherungsversuche gegeben, und er habe seine Vaterrolle mit Liebe und Hingabe ausgefüllt, nicht nur innerhalb der Familie, sondern auch durch seine ehrenamtliche Mitwirkung im Elternbeirat der Kindertagesstätte.
Auch im beruflichen Kontext hat sich der Angeklagte durch sein Verhalten hohes Ansehen und Sympathie erwerben können. Sein Vorgesetzter, der Zeuge O, hat den Angeklagten als seinen „besten Mann“, einen immer hilfsbereiten, engagierten und – mit Ausnahme der Geldentnahmen aus der vom Angeklagten verwalteten Kasse – äußerst zuverlässigen Mitarbeiter wahrgenommen, dem er in beruflicher Hinsicht vollstes Vertrauen entgegengebracht habe. Über die von ihm vermittelte Nebenbeschäftigung habe es mitunter private Treffen gegeben, an denen auch die erwachsene Tochter des Zeugen teilgenommen habe. Auch hier habe er den Angeklagten als guten Ehemann, liebevollen Vater und guten Gastgeber erlebt, dem er jederzeit und bedenkenlos seine Enkeltochter anvertraut hätte. Wie sehr sich auch der Zeuge O dem Angeklagten emotional verbunden fühlte, wurde im Rahmen seiner Vernehmung deutlich, als der Zeuge, ähnlich wie zuvor der Bruder des Angeklagten und der Zeuge Y, bei starker innerer Bewegung seiner Fassungslosigkeit über die Tatvorwürfe Ausdruck verlieh.
Dieses Verhalten, durch das der Angeklagte proaktiv eine hohe positive emotionale Resonanz und soziale Anerkennung und Achtung erworben hat, steht – worauf der Sachverständige WWW hingewiesen hat – in einem unauflöslichem Widerspruch zu den gleichsam abgespaltenen konspirativen Aktivitäten des Angeklagten in den pädosexuellen Chatforen und insbesondere dem von ihm in der Folge parallel zu seinem sozialen Alltagsleben betriebenen sexuellen Missbrauch. Den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen zufolge hat der Angeklagte diesen Widerspruch für sich durch zunehmende Bagatellisierungen und Rechtfertigungen seiner Taten aufgelöst und damit sein positives Selbstbild geschützt. Mit der Zeit bildeten sich danach beim Angeklagten massive kognitive Verzerrungen und Sexualmythen heraus, die im Sinne inzwischen verfestigter deliktsfördernder Ansichten einen kriminogenen Persönlichkeitszug des Angeklagten darstellen. Die vom Angeklagten geführten Chats belegen diese deliktsfördernden Ansichten anschaulich:
Der Angeklagte glaubt an eine einvernehmliche, für Kinder nicht nur unschädliche, sondern von diesen auch gewünschte und mit Lustgewinn erlebbare Sexualität mit Erwachsenen, soweit diese nur „ohne Gewalt“ und „ohne jeden Zwang“ praktiziert werde. Insofern hat sich der Angeklagte entschieden von den – auch in dem von ihm genutzten Chatforen aktiven – Pädosexuellen abgegrenzt, die ihre sexuelle Befriedigung mit Kindern auch durch Gewalt durchzusetzen bereit sind oder die Gewaltanwendung sogar als luststeigernd erleben und in der Hauptverhandlung immer wieder nachdrücklich betont, er habe – bis auf den Verlauf des Falls 49 – „nie etwas gemacht, was N nicht wollte“. Als Sexualpartner kommen mit dieser Maßgabe für den Angeklagten weibliche und männliche Kleinkinder in Betracht, wobei der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Einschränkung geäußert hat, sexuelle Interaktionen mit seiner Tochter seien für ihn „nicht relevant“ gewesen, bevor diese habe laufen können, sie wäre zu Beginn der Übergriffe ja auch durchaus in der Lage gewesen, „sich wegzudrehen“ und hierdurch „nein zu sagen“. Der Angeklagte sieht sich im Hinblick auf die von ihm in Chatforen propagierten Vorstellungen zur Sexualität mit Kindern ausweislich seiner dortigen Verlautbarungen als Teil einer von der Gesellschaft geächteten Minderheit. Diese sei „nicht normal“.
Beispielhaft sei insoweit die im Oktober 2018 getätigte Äußerung des Angeklagten gegenüber seinem Chatpartner Q über „R“ genannt, als er die von Q im Chat bekundete Einstellung, dass Sex mit Kindern „vollkommen ok“ sei, „wenn alle Spaß daran haben“, nach dem Motto „alles kann, nichts muss“, mit der Nachricht „Genau so sehe ich das auch, leider die Gesellschaft nicht“ antwortete und Q in seiner weiteren Äußerung „Wir sind wohl einfach nur normal und die Gesellschaft abnormal“ beipflichtete. Auch im ein Jahr später mit Z geführten U-Chat sprach der Angeklagte von der „Unterzahl“, in der sie seien. Insbesondere in seinem „TT“-Chat mit Z hat der Angeklagte zudem – gleichsam ungefilterte – Einblicke in seine Gedankenwelt gegeben, die zur Überzeugung der Kammer auch als authentisch anzusehen sind, da sie nicht etwa im Rahmen einer pornografischen und auf sexuelle Stimulation ausgerichteten Chatsequenz erfolgten, sondern im Zusammenhang mit der erstmaligen Entdeckung des Z als Missbrauchstäter. Als Z die auf dessen Taten bezogene Nachricht des Angeklagten vom 05.06.2019, dass eigentlich ja nichts passiert sei, mit „Egal, wird in der Gesellschaft nicht geduldet“ beantwortete, schrieb der Angeklagte: „Das ist ja das schlimme“, „Du wirst geächtet wie sonst wer“. Fünf Tage später schrieb der Angeklagte: „Ich glaub ja nicht das die Kids dadurch einen psychischen Schaden haben“, „Wirst hoffentlich auch die Zwerge nochmal sehen können“ und weiter „Da wirst dahin gestellt wie ein Monster!, „Irgendwie auch nicht richtig“; „Dass es nicht richtig war wissen wir ja. Aber es war ja auch nicht der fiese Missbrauch mit Gewalt und ..“. Als Z ihm am 06.07.2019 von den trotz der Unterstützung durch seine Ehefrau bestehenden Schwierigkeiten, wieder Umgang mit den Kindern zu erhalten, berichtete, da das Jugendamt skeptisch sei und die Familienpsychologin ihn „mit dem was da auf dem Camping Platz passiert“ sei, „Lügde“, gleichstelle, betonte der Angeklagte: „Was dort passiert ist ist eine ganz andere Dimension und Geschichte“. Das Mitte Juli vom Zeugen Z geäußerte Vorhaben, selbst einen Psychologen aufzusuchen, kommentierte der Angeklagte mit „Und was soll das bringen?“ und dessen Antwort, zum einen guten Willen als Hilfe für die ihn erwartende Gerichtsverhandlung zu zeigen und u.a. es über die „Schiene sexuelle Unzufriedenheit und Depressionen“ versuchen zu wollen, mit den Nachrichten „das passt aber ändert es was an deiner Einstellung?“ und „Gute Idee mit der Depression“. Als Z ihm etwa eine Woche über seinen ersten Termin bei einem Therapeuten berichtete, der „soweit in Ordnung“ gewesen sei, reagierte der Angeklagte hierauf mit der Nachricht: „Nicht das der dich heilen will“. Anfang September 2019 berichtete der Angeklagte Z schließlich vom Elternabend in der KiTa, die „sich sexualpädagogik auf die fahne geschrieben“ habe, „Das bringt meinen Plan sehr ins schwanken!“, „Also werde ich mein handeln auf einen anderen Fokus lenken müssen“. Im weiteren Chatverlauf finden sich jedoch erneut offensichtliche Andeutungen des Angeklagten, weitere Missbrauchsgelegenheiten mit seiner Tochter schaffen bzw. ausnutzen zu wollen, etwa die bereits zitierten Nachrichten vom 08.09.2019, dass am Folgetag die KiTa geschlossen sei und der Angeklagte sich insofern „Gemütlich wixxen Müsli frühstücken und weiter wixxen“ vorstelle, denn „Zuletzt ging wieder was“. Gleichsam als Einleitung zur als Fall 74 festgestellten Verabredung zum gemeinschaftlichen Kindesmissbrauch mit Z schrieb er ihm schließlich am 17.09.2019 über „TT“ mit offenkundigem Bezug auf den von GG begangenen laufenden Missbrauch an dessen Stieftochter MM (an der der Angeklagte im Chat mit GG auch fortlaufend besonderes sexuelles Interesse geäußert hatte): „GG hat seine in den arsch gefickt heute!“, „Ich will auch aber die alte lässt ihn nicht alleine mit ihr weg“.
Wie bereits die vorstehenden Nachrichten verdeutlichen, beschränkten sich die sich beim Angeklagten herausgebildeten Sexualmythen auch nicht auf die Rechtfertigung bereits begangener Übergriffe. Vielmehr richten sich die im Rahmen der Selbstkorrumpierung des Angeklagten entwickelten Vorstellungen auch auf die Zukunft. Weitere Äußerungen des Angeklagten und der von ihm praktizierte Missbrauch belegen, dass der Angeklagte bestrebt war, seine Tochter sukzessive an die Übergriffe zu gewöhnen, sie auf weitergehende Sexualpraktiken vorzubereiten und sie sich langfristig gefügig zu machen. Ein solches Vorhaben hat der Angeklagte in den Chats immer wieder betont, wie dargelegt, etwa durch Äußerungen, dass der von ihm betriebene Missbrauch „nachhaltig“ sein solle, bis „sie bettelt das ich sie verwöhnen soll“ ; man müsse die Kinder „gesund an den Sex heranführen“, er wolle mit seiner Tochter „ja lange was mit ihr machen“. Davon, dass diese Äußerungen ernst gemeint waren, seine diesbezüglichen Bemühungen teilweise schon „Erfolg“ hatten und seine Tochter infolge des Missbrauchs bereits hochgradig sexualisierte, angesichts ihres Alters sicher allein auf eine „Anleitung“ des Angeklagten zurückzuführende Verhaltensweisen entwickelt hatte – beispielsweise anhaltendes beidhändiges Masturbieren am Penis des Angeklagten, wiederholtes Greifen in ihren nackten Genitalbereich oder Hantieren mit einem Vibrator während der Angeklagte vor ihr onanierte, jeweils vor laufender Kamera – konnte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der vom Angeklagten gefertigten Tatvideos überzeugen. Wie ausgeführt, tauschte sich der Angeklagte im Chat auch über Strategien zur Umsetzung seiner Vorstellungen von „langfristigem“ Missbrauch in Form des Vorzeigens von Kinderpornografie aus, um das Kind zu sexuellen Handlungen anzuleiten, und des Verabreichens von Ejakulat mit dem Kinderbrei, um seine Tochter auf diese Weise an den Geschmack seines von ihm als „Zaubermilch“ bezeichneten Spermas zu gewöhnen, und brachte seiner Tochter ausweislich des im Rahmen der Beweiswürdigung beschriebenen, von ihm aufgenommen Videos auch mindestens einmal tatsächlich beim Füttern mit Brei sein auf einem Löffel appliziertes Sperma bei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Angeklagte nicht nur entschlossen, seine Tochter N fortlaufend auch in Zukunft zu missbrauchen. Seine vielfältigen Aktivitäten waren auch darauf gerichtet, über seine Chatkontakte weitere Opfer und mögliche weitere Mittäter zur Umsetzung seiner sexuellen Fantasien zu finden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die kriminellen Einstellungen und die Handlungsbereitschaft des Angeklagten zur Begehung weiterer Taten zum Nachteil seiner Tochter und weiterer Kinder bereits soweit verfestigt hatten, dass von einem dauerhaften Entschluss zur Begehung von Straftaten auszugehen ist. Obwohl der Angeklagte nach eigenen Angaben nach der medial präsenten Aufdeckung des Missbrauchskomplexes von Lügde Angst vor polizeilichen Ermittlungen entwickelte und sogar unter Alpträumen litt, hat er sich hierdurch nicht von der Begehung weiterer Taten abhalten lassen. Die Unerschütterlichkeit seiner Handlungsbereitschaft wird besonders durch die Umstände im Zusammenhang mit der Offenbarung des Missbrauchs des Zeugen Z Anfang Juni 2019 belegt, bei der der Angeklagte mit der ganzen Bandbreite der katastrophalen Folgen konfrontiert wurde, die auch ihm selbst bei Bekanntwerden des Missbrauchs drohten. Der Angeklagte, der ab Juni 2019 wegen der ihm bekannten, gegen seinen Mittäter geführten polizeilichen Ermittlungen mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko rechnen musste, konnte aufgrund der mit dem Zeugen Z hierüber geführten intensiven Kommunikation antizipieren, dass auch ihm der Verlust von Ehefrau und Tochter, seines Freundeskreises, seines Wohnumfeldes und seiner Arbeitsstelle drohte – und dass letztlich für ihn auch die Gefahr bestand, inhaftiert zu werden. Dass die Reaktion des Angeklagten auf diese Entwicklung gleichwohl keine Beendigung oder auch nur zeitweilige Unterbrechung seiner Taten oder zumindest kritische Reflexion des von ihm begangenen Missbrauchs war, er vielmehr den Zeugen Z darin beriet, wie es zu bewerkstelligen sei, die Polizei, das Jugendamt und die Ehefrau so zu manipulieren und zu täuschen, dass der Zeuge wieder Kontakt mit seinen Kindern und seiner Nichte knüpfen könne und der Angeklagte durch missbrauchsverharmlosende und Treffen initiierende Nachrichten sowie durch die erneute „Versorgung“ mit kinderpornografischem Bildmaterial beim gemeinsamen „Männertreffen“ den Boden dafür bereitete, dass der Zeuge Z, wie er in der Hauptverhandlung bekundete, eigene Skrupel an der erneuten Begehung von Missbrauchstaten – nach der Planung des Angeklagten bald auch gemeinschaftlich mit ihm – schnell wieder zurückstellte, veranschaulicht, dass beim Angeklagten eine überdauernde innere Neigung zur Begehung von pädosexuellen Missbrauchstaten besteht.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Fehlen von Vorstrafen und Vorverbüßungen die Prüfung des Vorliegens eines Hanges besonders sorgfältig und kritisch zu erfolgen hat, ist die Kammer - nach Beratung durch den Sachverständigen WWW - unter Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Taten des Angeklagten maßgeblichen Aspekte, seiner Vergangenheit sowie der bei ihm vorliegenden – auch in einem symptomatischen Zusammenhang mit seinen Taten stehenden – problematischen Persönlichkeitszüge davon überzeugt, dass bei diesem ein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorliegt.
Dass die Straftaten, auf die sich der Hang des Angeklagten bezieht, als erheblich im Sinne des § 66 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 StGB anzusehen sind und mit schweren körperlichen und seelischen Schädigungen für die Tatopfer verbunden sind, bedarf keiner besonderen Erörterung.
Aus dem Hang und aus konkreten Umständen in der Person und in dem Verhalten des Angeklagten ergibt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass von dem Angeklagten weitere Taten des schweren Kindesmissbrauchs ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, so dass auch eine ungünstige Gefahrprognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB gegeben ist. Die Kammer hat sich auch bezüglich dieser Frage der Hilfe des Sachverständigen WWW bedient. Dieser hat zur Beurteilung der Delinquenzprognose vor Erarbeitung der – letztlich entscheidenden – Individualprognose das strukturelle Rückfallrisiko unter Verwendung des Diagnosemanuals Static-99 bestimmt und zur strukturierten Erfassung von Risikomerkmalen das Prognoseinstrument „Sexual Violence Recidivism“ (SVR-20) herangezogen.
a)
Anhand der Static-99 Kriterien hat der Sachverständige WWW ein geringes bis mittleres Rückfallrisiko ermittelt. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, sind die insofern relevanten Risikofaktoren, für die von ihm ein Score von 1 vergeben wurden, die Kategorien „Extrafamiliäre Opfer“, „Fremde Opfer“ und (auch) „männliche Opfer“. Der Gesamtscore von 3 entspricht für eine deutsche Population entlassener Sexualstraftäter einer 5-Jahres-Rückfallrate von 6,65 % (95%-CI: 4,40 – 9,93). Der nach Static-99 ermittelte – vorliegend relativ niedrige - gruppenstatistische Wert muss – wie der Sachverständige dargelegt hat - allerdings im Einzelfall nicht belangvoll sein.
b)
Unter Anwendung des Prognoseverfahrens SVR-20 hat der Sachverständige in Bezug auf die 20 Prognosekriterien dieses Manuals, die mit Punkten von 0 („trifft nicht zu“) über 1 Punkt („trifft teilweise zu“) bis zu 2 Punkten („trifft sicher zu“) zu versehen sind, einen Gesamtscore von 12 Punkten ermittelt. Als Risikokriterien fielen insofern die Merkmale „Sexuelle Deviation“ (2), „Opfer von Missbrauch“ (2), „Beziehungsprobleme“ (1), „Sexualdelinquenz in hoher Frequenz“ (2), „Multiple Formen der Sexualdelinquenz“ (1), „Zunahme Deliktfrequenz/Schwere“ (2) und „Deliktsfördernde Ansichten“ (2) nach Einschätzung des Sachverständigen als „ungünstig“ ins Gewicht. Zum Faktor „Beziehungsprobleme“ hat der Sachverständige auf die phasenweise längeren Abwesenheiten des Angeklagten von seiner Ehefrau, den erheblichen zeitlichen Druck, unter dem der gemeinsame Familienalltag und die Beziehung zu ihr stand, und sein offenbar fehlendes oder allenfalls gering ausgeprägtes Vertrauen der Ehefrau gegenüber etwa in Bezug auf die eigenen Missbrauchserfahrungen oder auch finanzielle Dinge abgestellt. Das Kriterium „extremes Bagatellisieren/Leugnen“ hat der Sachverständige vor dem Hintergrund mit (0) nicht als relevanten Risikofaktor bewertet, weil letztlich schwer zu beurteilen sei, wie der Angeklagte aktuell zu seiner Delinquenz stehe, wobei die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung als zulässiges Verteidigungsverhalten insgesamt nicht zu seinen Lasten gewertet wurde. Ebenso hat der Sachverständige das Kriterium „Fehlen realistischer Pläne“ nicht als bedeutsam angesehen, weil für den Angeklagten in der derzeitigen Lage keine konkreten Pläne anstünden; angesichts der vom Angeklagten erklärten grundsätzlichen Therapiebereitschaft hat er schließlich auch das Merkmal „Ablehnung weiterer Interventionen“ als nicht erfüllt angesehen.
c)
Bei der Individualprognose ist der Sachverständige WWW von der – auch von der Kammer für überzeugend erachteten - Deliktshypothese ausgegangen, dass beim Angeklagten im Verlauf mehrerer Jahre die Kontrolle über eine bereits im Jugendalter in Erscheinung getretene pädophile Störung nachgelassen hat. In diesem Verlauf haben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen beim Angeklagten massive kognitive Verzerrungen, Bagatellisierungen, Sexualmythen und Rechtfertigungen gebildet, die sich im Zuge der pädosexuell motivierten Chatkommunikation mit Kindesmissbrauchern noch verstärkten und verfestigten. Inwieweit darüber hinaus auch Empathie-, Intimitäts- und Beziehungsdefizite die pädophile Störung noch verstärkt hätten, könne derzeit noch nicht erfasst werden. Eine Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten und seiner Persönlichkeit ergibt – auch insofern stimmt die Einschätzung des Sachverständigen mit der der Kammer überein – dass die Delinquenz des Angeklagten ohne Unterbrechung durch die Festnahme fortgeschritten wäre und sich voraussichtlich in ihrer Intensität noch gesteigert hätte, wobei das Risiko für einen Rückfall ohne erfolgreiche Therapie auch nach einer langjährigen Haftverbüßung als hoch einzuschätzen ist.
Hinsichtlich der Bewertung der Anlasstaten ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Begründung des „Hanges“ zu verweisen. Die dort aufgeführten Besonderheiten begründen nach Einschätzung des Sachverständigen zugleich die ernste Sorge, dass es auch in Zukunft zu gleich gelagerten Taten kommen wird. Insbesondere das während der Übergriffe noch sehr junge Alter der Geschädigten, die sich steigernde Intensität und Frequenz der Übergriffe und der Umstand, dass der Angeklagte sich weder vom Widerspruch und den Schmerzbekundungen der Geschädigten vom Missbrauch hat abhalten lassen, sind als Beleg für die Stärke der bei ihm vorhandenen pädosexuellen Impulse und ein auch unter prognostischen Gesichtspunkten besorgniserregendes Empathie-Defizit zu werten. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Angeklagte nicht nur bestrebt war, den Missbrauch seiner Tochter zukünftig zu intensivieren, sondern sich auch intensiv bemüht hat, neue kindliche Opfer – Jungen und Mädchen ab dem Kleinkindalter – zu finden und in diesem Zusammenhang proaktiv auch andere potentielle Mittäter wie etwa den Zeugen Z in ihrem deliktischen Tun bestärkt hat. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte seine diesbezüglichen Aktivitäten weiter ausgebaut hat, obwohl sich für ihn das Entdeckungsrisiko nach dem Bekanntwerden des durch den Zeugen Z verübten Missbrauchs erkennbar deutlich gesteigert hatte. Nach Einschätzung des Sachverständigen sind zwar das hohe psychosoziale Funktionsniveau des Angeklagten und seine ausgeprägte soziale Anpassungsfähigkeit grundsätzlich als positive Persönlichkeitsmerkmale anzusehen. Prognostisch ungünstig sei jedoch, dass der Angeklagte zugleich seine starke Neigung und hohe Befähigung unter Beweis gestellt habe, diese Kompetenzen dazu zu nutzen, ein Doppelleben zu praktizieren, welches ihm ermöglichte, in vielfältiger Weise nach Möglichkeiten sexueller Bedürfnisbefriedigung zu suchen und diese vielfältigen Aktivitäten geschickt vor seiner Umgebung zu verschleiern. Dabei sei besonders problematisch, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau ein regelmäßiges, bis zuletzt nie abbrechendes Sexualleben führte, das von beiden Partnern als positiv und befriedigend empfunden wurde, parallel dazu aber die Abwesenheitszeiten seiner Ehefrau zunehmend dazu nutzte, seine Tochter zu missbrauchen und zudem nach Möglichkeiten weiterer pädosexueller Erlebnisse zu suchen. Auffällig sei insofern, dass diese pädo- und homosexuellen Aktivitäten des Angeklagten gleichsam als „objektlosgelöst“ oder „abgespalten“ wirkten. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auf die Äußerung des Angeklagten verwiesen, er habe zwar auch Interesse an Sex mit Männern, könne es sich aber nicht vorstellen, in einen Mann verliebt zu sein. Dass fast alle in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen aus seinem sozialen Nahbereich den Angeklagten als „Genussmensch“ erlebt haben, deute möglicherweise ebenfalls in diese Richtung.
Wie der Sachverständige weiter dargelegt hat, stehen von den im Rahmen der Score-gestützten Prognosen nach Static-99 und SVR-20 ermittelten oben aufgeführten Risikofaktoren im Rahmen der Individualprognose die massiven kognitiven Verzerrungen und deliktsfördernden Ansichten im Vordergrund. Die sich beim Angeklagten zu Sexualmythen verfestigten Vorstellungen zu verändern, sei nur im Rahmen einer intensiven Therapie möglich, die einen mehrjährigen Zeitaufwand erfordere. Der Angeklagte müsse auch nach einer Therapie während der Haft im Rahmen der Nachsorge voraussichtlich noch lange ambulant betreut werden. Aufgrund der beim ihm gegebenen hohen sozialen Kompetenz und des Fehlens dissozialer Persönlichkeitsanteile sei ihm zwar trotz der bei ihm zutage getretenen Verschlossenheit grundsätzlich Therapiefähigkeit zu bescheinigen. Es sei aber derzeit noch nicht möglich einzuschätzen, ob eine Therapie einen nachhaltigen Erfolg bewirken werde. Das Selbstbild des Angeklagten als fürsorglicher und gewaltloser Vater werde durch die Annäherung an seine Taten im Verlauf der Therapie sicher eine massive Erschütterung erfahren. Den kognitiven Verzerrungen komme eine intrapsychische Schutzfunktion zu; ob diese tatsächlich aufgelöst werden könnten und ob es zugleich gelinge, dem Angeklagten eine tiefere Einsicht in die bei ihm gegebenen Risikofaktoren zu vermitteln und auf dieser Grundlage eine tragfähige Rückfallprofilaxe zu etablieren, sei zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen.
Die Kammer hat im Rahmen der Prognosebeurteilung auch die möglichen Auswirkungen des Strafvollzugs einbezogen. Wie der Sachverständige dargelegt hat, hängt vorliegend eine positive Wirkung der Haft entscheidend vom Erfolg der therapeutischen Bearbeitung seiner Störung ab. Dieser ist, wie ausgeführt, indes gerade ungewiss. Die lange Haftzeit allein wird angesichts der beim Angeklagten bestehenden Persönlichkeitsproblematik nach seiner Einschätzung nicht ausreichen, die Gefährlichkeit des Angeklagten zu beseitigen oder auch nur auf ein verantwortbares Maß zu reduzieren. Insofern stellt sich als weiterer prognostisch ungünstiger Faktor dar, dass dem Angeklagten nach seiner Haftentlassung kein stabilisierender sozialer Empfangsraum mehr zur Verfügung steht, nachdem die Beziehung zu seiner Ehefrau zerbrochen ist, sich – soweit ersichtlich – alle Freunde von ihm abgewendet haben und auch unklar ist, inwieweit die Eltern des Angeklagten und sein Bruder E noch zu ihm stehen. Der Angeklagte, der über die ihm in seiner Familie und seinem sozialen Nahbereich entgegengebrachte Liebe, soziale Achtung und Anerkennung sein positives Selbstbild stabilisieren konnte, hat infolge seiner Taten insofern alles verloren. Wie der Sachverständige WWW bilanziert hat, wird der Angeklagte nach der Haftentlassung nicht die Bedingungen vorfinden, die jeder Mensch für Stabilität braucht.
Die Kammer geht – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen WWW – auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten nach alledem davon aus, dass der Angeklagte im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Nachdem sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, hat sich die Kammer bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens gemäß § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB für die Anordnung der Sicherungsverwahrung entschieden.
Dabei hat die Kammer sämtliche Umstände abgewogen, die für und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung sprechen und unter dem Gesichtspunkt des ihr eingeräumten Ermessens neben der hohen Rückfallgefahr und der Schwere der in Rede stehenden Missbrauchstaten insbesondere auch nochmals die möglichen Wirkungen der langjährigen Strafverbüßung und eine mit dem Fortschreiten des Lebensalters mögliche Haltungsänderung des Angeklagten in den Blick genommen. Weder von der langen Strafverbüßung noch vom zunehmenden Alter sind indes nach derzeitigem Kenntnisstand Wirkungen zu erwarten, die ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Hang und zur Gefährlichkeitsprognose Bezug genommen wird. Da zum jetzigen Zeitpunkt günstige Veränderungen durch Strafverbüßung, Therapie oder Fortschreiten des Lebensalters nicht zuverlässig erwartbar sind, muss die Prüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, dem späteren Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten bleiben.
Angesichts des Gewichts der vom Angeklagten zu besorgenden Taten, der Schwere der mit ihnen verbundenen Schäden für die möglichen Opfer und der nach derzeitiger Würdigung hohen Rückfallwahrscheinlichkeit ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach umfassender Abwägung der beteiligten Interessen auch unter besonderer Berücksichtigung der Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Angeklagten schließlich auch als verhältnismäßig anzusehen, § 62 StGB.
Nach Einschätzung der Kammer ist nach alledem die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch eingedenk der langjährigen Freiheitsstrafe zur Abwendung der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahren unerlässlich.
I.
Die Anklage hat dem Angeklagten weitere zwölf den 1. Tatkomplex betreffende Missbrauchstaten zum Nachteil seiner Tochter im Zeitraum zwischen dem 25.05.2019 und dem 07.10.2019 zur Last gelegt, die nicht Gegenstand der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO gewesen sind, und hat diese (einzig) auf entsprechende Tatbeschreibungen des Angeklagten in verschiedenen Chatkommunikationen gestützt. In den Fällen 38, 39, 41 und 68 lagen dem Angeklagten insbesondere mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbundene sexuelle Handlungen in Form des Einführens des Penis in Mund oder Vagina oder in Form des Ejakulierens in die Vagina oder – in Fall 68 – in den offenen Mund der schlafenden Tochter zur Last, wobei die Anklage davon ausging, das das Kind im Schlaf das gesamte Sperma herunterschluckte. Weitere Tatvorwürfe des Ejakulierens auf den Körper der Nebenklägerin waren Gegenstand der Anklagefälle 47 und 64, wobei die Anklage in Fall 64 davon ausging, dass dem Angeklagten sein Vorhaben, dies in ihre Vagina zu tun, nicht gelang, weil seine Tochter sich wegdrehte. In den Anklagefällen 43, 51, 52 und 65 lag dem Angeklagten zur Last, jeweils über die nackte Vagina der Nebenklägerin geleckt zu haben, wobei er Fall 43 zuvor vor ihr onaniert haben soll. Fall 45 betraf ebenfalls den Tatvorwurf des Onanierens vor der Tochter. In Fall 40 lag dem Angeklagten schließlich zur Last, seine Tochter zu Manipulationen an seinem erigierten Penis veranlasst zu haben.
In Bezug auf die vorgenannten Anklagefälle war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die Beweisaufnahme insoweit keine sicheren Tatnachweise erbracht hat. Die Einlassung des Angeklagten, dass entsprechende Chatäußerungen nicht auf konkretes Realgeschehen bezogen seien, ist ihm nicht zu widerlegen gewesen. Neben den Chatverläufen, in denen der Angeklagte die vorgenannten Handlungen gegenüber Chatpartnern beschrieb, waren weitere Beweismittel nicht gegeben. Eine Vernehmung der heute erst dreijährigen Nebenklägerin als unmittelbare und einzige Tatzeugin kam aufgrund ihres jungen Alters nicht in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Beweismittel konnte sich die Kammer von der Authentizität der im Chat geschilderten Situationen und der Erlebnisbasiertheit der Äußerungen nicht zweifelsfrei überzeugen, weil ihr keine klare Abgrenzung zwischen auf konkretem Realerleben fußenden Chatäußerungen des Angeklagten und reinen Fantasiebehauptungen gelungen ist. Dies gilt insbesondere auch für Chatäußerungen des Angeklagten, die nicht übertrieben oder aufgebauscht klingen. Denn fest steht, dass der Angeklagte beispielsweise in Fall 38 bei seiner realistisch anmutenden, auch Handlungskomplikationen umfassenden mutmaßlichen Tatbeschreibung gegenüber seinem Chatpartner „FF“ am 24.05.2019, auf die der Anklagevorwurf gestützt ist („sie hatte keine Lust; egal, beim nächsten Mal wieder“, „da hast auch manchmal kein Erfolg und dafür ein andern Mal den Volltreffer; heute Morgen hat sie mir nämlich den Schwanz geblasen kurz aber die Kuppe war im Mund“) falsche Angaben im Chat machte, indem er seine Schilderung mit der Äußerung verknüpfte, seine Tochter habe dies „heut zum ersten Mal gemacht“. Denn der Angeklagte hatte die Nebenklägerin nachweislich bereits am 01.04.2019 zum Oralverkehr veranlasst, was die Kammer als Fall 28 festgestellt hat. In Bezug auf den Tatvorwurf des Falls 68, der auf zwei inhaltlich ähnliche Chatäußerungen des Angeklagten gegenüber Z und GG im Oktober 2019 zurückgeht, fällt zudem eine Ähnlichkeit des beschriebenen Ejakulierens in den Mund des schlafenden Kindes mit der ihm vom Chatpartner W nicht lang zuvor übermittelten Missbrauchsschilderung auf, welche oben unter A.IV.2 dargelegt ist. Insoweit ist dem Angeklagten auch seine Einlassung, er habe sich bei Fantasiebeschreibungen im Chat mitunter an dem bedient, was er seinerseits von Chatpartner berichtet erhalten habe, nicht zu widerlegen.
II.
In den Fällen 72 und 73 war der Angeklagte aus den in der rechtlichen Würdigung dieser Fälle im Einzelnen dargelegten Gründen aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Ein Grund, der es unbillig erscheinen ließe, den Angeklagten mit den gesamten notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten, ist nicht ersichtlich.
Meta
06.10.2020
Landgericht Köln 2. große Strafkammer
Urteil
Sachgebiet: KLs
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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