Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. III ZR 126/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16000

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180216UIIIZR126.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 126/15

Verkündet am:

18. Februar 2016

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] §§ 307 Bd, Ci,
611, 615, 627

1.
Zur Einordnung eines Vertrags über die [X.]ng eines Kindes in einer Kinderkrippe als "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" im Sinne von § 627 Abs. 1 [X.].

2.
Sieht ein solcher Vertrag
ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf § 307 [X.] unbedenklich. Es ist dann ins-besondere nicht geboten, dass den Eltern (Dienstberechtigten) für die Dauer der an-fänglichen Eingewöhnungsphase -
im Sinne einer "Probezeit" -
ein fristloses Lösungs-recht eingeräumt wird.

3.
Gemäß § 307 [X.] unwirksam sind formularvertragliche Bestimmungen in Verträgen über die [X.]ng eines Kindes in einer Kinderkrippe, die

a)
festlegen, dass eine Kaution in erheblichden Betreiber der Kinderkrippe zu leisten ist;
b)
die Möglichkeit eines Abzugs nach § 615 Satz 2 [X.] vollständig abbedingen, wobei es allerdings keinen Bedenken begegnet, wenn vereinbarte Fest-
und Pauschalbe-träge stets für volle Monate zu entrichten sind;
c)
den Eltern eine -
zumal: schadensersatzbewehrte -
Pflicht auferlegen, ihr Kind re-gelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen.

[X.], Urteil vom 18. Februar 2016 -
III ZR 126/15 -

LG [X.] I

AG [X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2016 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:

Die Revisionen des [X.] und der [X.] gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts [X.] I vom 23. April 2015 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] haben der Kläger zu 39 % und die Beklagte zu 61 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage um wechselsei-tige Ansprüche aus einem Vertrag über die [X.]ng eines Kleinkindes in [X.].

Für die [X.] ab 1. September 2013 schloss der Kläger mit der [X.] einen Vertrag über die [X.]ng seines am 3. Mai 2012 geborenen [X.]
P.

in der Kinderkrippe "L.

"
in F.

. In diesen [X.] einbezogen wurden die Regelungen in der "[X.]ngsverordnung"
der [X.], worin unter anderem Folgendes bestimmt ist:
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2
-

3

-

"§ 1 Aufgaben der Tageseinrichtung und Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und [X.]ng

(1) Die Aufgaben der Tageseinrichtung für Kinder und die Ausge-staltung der Bildung, Erziehung und [X.]ng bestimmen sich nach dem [X.] und der zugehörigen Verordnung in seiner jeweils gültigen Fassung.

[X.]) Die Bildung, Erziehung und [X.]ng der Kinder im Alter von sechs Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres muss mindestens vier Stunden pro Tag umfassen.

§ 2 Aufnahme, Vereinbarung zur Bildung, Erziehung und [X.]

(1)

(7) Nach der Aufnahme des Kindes ist grundsätzlich mit [X.] 3-6 Wochen für die Eingewöhnung des Kindes zu rechnen. Je nach Anpassungsfähigkeit des Kindes ist in Absprache mit der Kinderkrippenleitung unter Umständen zunächst
nur eine stun-denweise [X.]ng des Kindes möglich.

§ 5 Pflichten der Personensorgeberechtigten

[X.]) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, die Kinder gem. den in § 3 Abs. 6 festgelegten Buchungszeiten regelmäßig während der Laufzeit des Vertrages in der jeweiligen Kinderkrippe betreuen zu lassen.

-

4

-

§ 8 Elternbeitrag für die [X.]ng und sonstige Gebühren

(1) Der zu entrichtende Elternbeitrag richtet sich nach
der jeweils aktuell geltenden Gebührenordnung über die [X.]ng in der Kinderkrippe Kita L.

F.

. Die [X.]ngsgebühren sind am [X.] im Voraus zu entrichten. Dieser Be-trag ist sowohl in der Eingewöhnungsphase, den Ferien-
oder Krankheitszeiten, als auch während einer sonstigen Abwesenheit oder eines Eintrittes des Kindes in die Einrichtung während des

[X.]) Es wvereinbart, welcher der K.

Verwaltungs GmbH als zinsloses [X.] zur Verfügung gestellt wird. Diese Vorauszahlung ist [X.] vier Wochen vor Eintritt in die Einrichtung per Überweisung im Voraus zu entrichten und wird bei Austritt aus der Einrichtung in voller Höhe unverzinst zurückerstattet, sofern nicht anderweitige Forderungen zu verrechnen sind.

§ 9 Abmeldungen, Beendigung des Vertragsverhältnisses

(1) Der [X.] kann von jedem Vertragsteil gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist von beiden Seiten ordentlich und mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende ei-nes Monats auszusprechen. Der Vertrag und somit die Verpflich-tung zur Leistung und Gegenleistung erlischt automatisch:

1.1 mit Ablauf des Monats August, welcher dem dritten Geburtstag des Kindes folgt.

[X.]) Eine Kündigung zum Ende der Monate Juni und Juli kann nicht ausgesprochen werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündi-gung bleibt hiervon unberührt.
-

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-

(3) Verstoßen die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen die vereinbarte Buchungszeit, kann das Vertragsverhältnis außer-ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekün-digt und die [X.]ng des Kindes eingestellt werden, sofern in-nerhalb der genannten Frist durch die Personensorgeberechtigten keine neue Festlegung der Buchungszeit erfolgt ist.

(4) Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund für eine sol-che Kündigung durch die Einrichtung ist insbesondere:

wenn die weitere [X.]ng des Kindes in der Kinderkrippe aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Als Gründe die-ser Art gelten insbesondere dauerhaftes grobes und rück-sichtsloses Verhalten zu anderen Kindern oder dem pädago-gischen Personal sowie Krankheiten und Verhaltensweisen des Kindes, welche den Betrieb der Kinderkrippe in nicht un-erheblicher Weise beinträchtigen oder gefährden können.

bei wiederholten Verstößen der Erziehungsberechtigten gegen die im Konzept der Kinderkrippe und insbesondere in dieser Verordnung formulierten Grundsätze.

bei Zahlungsverzug mit mehr als einem Monatsbeitrag oder mehr als 2-maligem Zahlungsverzug, auch mit Teilbeträgen.

bei Verstößen, die geeignet sind, das Wohl eines oder mehre-rer Kinder in der Tageseinrichtung in nicht nur unerheblicher Weise zu beeinträchtigen.

(5) Ist der Kündigungsgrund von den Eltern zu verantworten, steht der Kinderkrippe ein Anspruch sowohl auf Zahlung des vollen Ge-bührensatzes als auch der kommunalen und staatlichen Förde-rung bis zu dem [X.]punkt zu, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

"

-

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-

Der
Kläger leistete die vorgesehene

e-suchte die Kinderkrippe der [X.] in der [X.] vom 9.
bis zum [X.] 2013. An diesem Tag teilte der Kläger der [X.] mit, dass er die [X.] in der Einrichtung der [X.] nicht mehr in Anspruch nehmen wolle, und bat um Rückzahlung der Kaution. Die Beklagte bestand demgegenüber auf der Einhaltung des Vertrags und verweigerte die Rückzahlung. Mit [X.] vom 25. September 2013 kündigte der Kläger den [X.] "mit sofortiger Wirkung"
und verlangte die Rückzahlung der Kaution bis [X.] zum 15. Oktober 2013.

Der Kläger begehrt
mit seiner Klage die Rückzahlung der Kaution.

Die Beklagte setzt
der Kautionsrückzahlungsforderung des [X.] eige-ne Ansprüche auf Fortzahlung der [X.]--
und Pflegemittelpauschale für die Monate [X.] bis November 2013 (in.
Sie meint, die Kündi-gung des [X.] sei erst zum 30. November 2013 wirksam geworden,
und bis dahin sei der Kläger zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ver-pflichtet. Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie neben der Zahlung und der Erstattung von [X.] (für eine Rückbuchung im Sep-[X.] der [X.] für die Monate September bis November 2013 in agen, dass ihr die Rückzahlung [X.] staatlicher und kommunaler Fördermittel drohe, weil diese zur Voraussetzung hätten, dass ein regelmäßiger Besuch der [X.] durch die von der Förderung erfassten Kinder erfolge. Auf den [X.] des [X.] entfalle für die [X.] von September bis November 2013 ein [X.] von 2.495,07

. Trotz intensiver Bemühungen sei ihr, der [X.], eine 3
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Nachbesetzung des freigewordenen Platzes vor dem 1. Dezember 2013 nicht gelungen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger -
unter Ab-weisung der weitergehenden Widerklage -
ver
e-
geleg-ten Berufungen beider Parteien haben im Wesentlichen keinen
Erfolg gehabt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide [X.] ihre bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen des [X.] und der [X.] sind unbe-gründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Amtsgericht eine Beendigung des streitgegenständlichen [X.]s erst für den 30. November 2013 angenommen. Einen Grund zur vorfristigen Kündigung des [X.] hat es ver-neint und hierzu ausgeführt:
§ 627 [X.] finde keine Anwendung, weil die [X.]sbeziehung zu der Kindertagesstätte und nicht zu den einzelnen [X.] bestehe, die in einer Kindertagesstätte durchaus einem Wechsel unterworfen seien. Darüber hinaus sei von einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Be-zügen auszugehen. Einen Kündigungsgrund nach § 626 [X.] habe der Kläger 6
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nicht nachweisen können. Eine Probezeit mit [X.] Kündigungsmöglich-keit sei nicht vereinbart worden.

Das Berufungsgericht
hat die [X.] in § 8 Abs. 2 der "[X.]ngsverordnung"
der [X.] wegen Verstoßes gegen § 307 [X.] für unwirksam erachtet, weil eine solche Kaution
ebenso wie eine Mietkaution (§
551 [X.]) zu verzinsen sei. Gegenforderungen stünden der [X.] ledig--

und November 2013. Für die Monate Oktober und November 2013 könne die Beklagte die Verpflegungs-

beanspruchen, weil der [X.] des [X.] in diesen Monaten nicht in der [X.] der [X.] betreut worden sei.

Der Feststellungsantrag der [X.] ist nach Auffassung des [X.] unbegründet, weil die Parteien eine Übernahme des Förderaus-falls bei
einer Kündigung durch den Kläger vertraglich nicht vereinbart hätten. Mangels Pflichtverletzung des [X.] sei auch ein entsprechender [X.] nicht gegeben. Es müsse dem Kläger freistehen, sein Kind während der Kündigungsfrist herauszunehmen und anderweitig zu betreuen. Die Parteien hätten gerade nicht vereinbart, dass das Kind während der Kündi-gungszeit weiterhin die Einrichtung besuchen müsse. Der für diese [X.] be-hauptete [X.] könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden und sei dem
Risikobereich der [X.]
zuzuordnen.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revisi-onsangriffe des [X.] und der [X.] bleiben ohne Erfolg.
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A.
Die Klage ist unbegründet.

1.
Dem Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
[X.] zunächst ein [X.] auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaution zugestanden. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger die Kaution oh-ne rechtlichen Grund entrichtet hat, weil die Regelung in § 8 Abs.
2 der "[X.]"
der [X.] unwirksam ist.

a) Bei den Bestimmungen
in der "[X.]ngsverordnung"
handelt es sich, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, um von der [X.] gestellte und in den zwischen den Parteien abgeschlossenen [X.] einbe-zogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 und 2 [X.]).

b) Die Unwirksamkeit der Kautionsregelung in § 8 Abs.
2 ergibt sich ent-gegen der Meinung des [X.] zwar nicht aus § 305c Abs. 1 [X.], weil die Vereinbarung einer Kaution im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses -
auch in der hier gewählten Höhe des Doppelten des monatlichen Entgelts -
nicht so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders hiermit nicht zu rechnen braucht. Gegenteiliges lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Kautionsregelung in der Bestimmung über "Elternbeitrag für die [X.]ng und sonstige Gebühren"
(§ 8) enthalten ist, denn die Kaution gehört zu den [X.], welche den Eltern der zu betreuenden Kinder als Vertragspartner der [X.] abverlangt werden.

c) Die Unwirksamkeit der Kautionsregelung in § 8 Abs. 2 der "[X.]"
der [X.] (nachstehend: [X.]) folgt jedoch aus § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.].

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aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von §
307 Abs. 1 [X.] ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines
Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemes-senen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17.
Januar 2008 -
[X.], [X.]Z 175, 102, 107
Rn.
19; vom 4. März 2010 -
III ZR 79/09, [X.]Z 184, 345, 355 f Rn. 31; vom 13. Januar 2011 -
III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 und vom 21. Februar 2013 -
III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910 Rn. 11). So liegt es hier.

bb) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind Klauseln, welche die Gestellung von Sicherheiten für Forderungen des Verwenders [X.], zwar nicht von vornherein zu beanstanden (Senatsurteil vom 9. Oktober 2014 -
III ZR 32/14, NJW 2015, 328, 329 Rn. 19 mwN). In Kinderkrippen-[X.]ngsverträgen stellt es aber eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders dar, wenn eine Kaution in erheblicher Höhe
-

-
als "Darlehen"
geleistet werden soll.

Wird eine Kaution in Form eines Darlehens
geleistet, so steht es dem [X.] -
als Darlehensnehmer -
frei, mit dem Betrag nach seinem [X.] zu verfahren.
Er ist lediglich gehalten, die Summe
bei Fälligkeit (hier: "bei Austritt aus der Einrichtung") zurückzuzahlen (vgl. § 488 Abs. 1 Satz
2 [X.]). Auf diese Weise ist jedoch nicht gewährleistet, dass der
überlassene [X.] allein zum Zweck der Sicherung etwaiger ausstehender Forderungen des [X.]s verwendet und diesem Zweck entsprechend treuhänderisch verwahrt wird. Damit geht einher, dass der [X.] bei Leistung der [X.] als Darlehen -
anders als bei der Verwahrung des Geldes
auf einem 17
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Treuhandkonto (s. § 551 Abs. 3 Satz 3 [X.], § 47 InsO)
-
das volle Insolvenzri-siko des [X.]s trägt (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 20. Dezember 2007 -
IX ZR 132/06, [X.], 1152 Rn. 6 ff; Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2015 -
VIII ZR 324/14, NJW-RR 2015, 1289 Rn. 3).

Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders.

Ob die Regelung in § 8 Abs. 2 der [X.] im Hinblick auf § 307 [X.] auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Sicherheit "zinslos"
geleistet werden soll (s. dazu [X.], [X.], 1022, 1023), bedarf daher
keiner Entscheidung.

2.
Der hiernach bestehende Rückzahlungsanspruch des [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
[X.] ist jedoch durch Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 [X.]). Die Beklagte
kann vom Kläger die [X.]ngsvergütung für die Monate September bis November 2013 -
mit Ausnahme der Verpflegungs-
und Pflege-mittelpauschale
für Oktober und November 2013 -
beanspruchen (§
611 Abs. 1, § 615 Satz 1 und 2 [X.], § 8 Abs. 1 der [X.]).

a) Zu Recht sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Kün-digung des [X.] vom 25. September 2013 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2
der [X.] erst zum 30. November 2013 wirksam geworden ist.

aa) Ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 [X.] -
welches durch [X.] Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam abbedungen werden kann (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]; s.
dazu etwa Senatsurteile vom 5.
November 1998 -
III ZR 226/97, NJW 1999, 276, 277; vom 19. Mai 2005
-
III ZR 437/04, [X.], 2543; vom 9. Juni 2005 -
III ZR 436/04, NZBau 20
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-

2005,
509, 511; vom 8. Oktober 2009 -
III ZR 93/09, [X.], 150, 151 f Rn.
19, 23 und vom 9. Juni 2011 -
III ZR 203/10, [X.]Z 190, 80, 88 f Rn. 21; [X.], Urteil vom 11. Februar 2010 -
IX ZR 114/09, [X.], 1520, 1522
Rn.
25 ff mwN; a.A. wohl [X.], NJW-RR 1987, 1007) -
stand dem Kläger nicht zu. Denn bei dem vorliegenden [X.] handelt es sich zwar um einen Dienstvertrag (§ 611 [X.]); die Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 [X.] liegen aber nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob Dienste höherer Art geschuldet sind, ist der vorliegende [X.] nämlich als ein dauern-des Dienstverhältnis mit festen Bezügen einzuordnen.

(1) Bei der näheren Bestimmung dessen, was unter einem solchen [X.] zu verstehen ist, muss neben dem Sprachgebrauch und der Verkehrs-auffassung auch der Gesetzeszweck der Gewährleistung der persönlichen Ent-schließungsfreiheit einerseits und des Schutzes des Vertrauens auf Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung andererseits maßgeblich berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 22. Sep-tember 2011 -
III ZR 95/11, NJW 2011, 3575, 3576 Rn. 12 und vom 13. No-vember 2014 -
III ZR 101/14, NJW-RR 2015,
686, 688 Rn. 19, jeweils mwN).

Hiernach ist es für ein dauerndes Dienstverhältnis nicht notwendig, dass es auf unbestimmte [X.] eingegangen wird. Vielmehr liegt ein Dauerverhältnis zunächst und gerade dann vor, wenn vertraglich eine bestimmte längere [X.] festgelegt wird. Aber auch eine kürzere [X.] kann ausreichen, wenn sich nicht aus der Art der übertragenen Aufgabe (z.B. Urlaubs-
oder Krankheitsvertretung; Aushilfe bei besonderem Arbeitsanfall) eine nur vorübergehende Verbindung ergibt, sondern sich die Verpflichtung auf ständige oder langfristige Aufgaben bezieht. Insoweit kann etwa auch die Vereinbarung einer Laufzeit von nur ei-nem Jahr die Annahme eines dauernden Dienstverhältnisses rechtfertigen, 25
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13

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wenn die Parteien von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen (Senatsurteil vom 13. November 2014 aaO Rn. 20 mwN; [X.], [X.] vom 8. März 1984 -
IX ZR 144/83, [X.]Z 90, 280, 282; vom 28. Februar 1985 -
IX [X.], NJW 1985, 2585 und vom 19. November 1992 -
IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374). Deshalb stehen auch vertragliche oder gesetzliche Kündi-gungsrechte, bei deren Nichtausübung sich die Laufzeit eines Vertrags verlän-gert, dem Bestehen eines [X.] nicht entgegen (Senatsur-teil vom 13. November 2014 aaO).

Der Begriff des dauernden Dienstverhältnisses setzt weder eine [X.] und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten noch -
anders als § 617 Abs. 1 Satz 1 [X.] -
voraus, dass hierdurch die Arbeitskraft des [X.] vollständig oder überwiegend in Anspruch genommen wird (Senatsurteile vom 22. September 2011 aaO Rn. 13 und vom 13. November 2014 aaO Rn.
21; [X.], Urteil vom 8. März 1984 aaO [X.]). Jedoch muss die Tätigkeit ein gewisses Gewicht haben. Insoweit ist es im Regelfall erforderlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des [X.] nicht nur unerheblich beansprucht (Senatsurteile vom 22. September 2011 aaO und vom 13. November 2014 aaO). Durch die gesetzliche Regelung soll das Vertrauen des [X.] geschützt werden, dass ihm auf längere Sicht bestimmte, von vornherein festgelegte Beträge in einem Umfang zuflie-ßen, welche (mit) die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können. Deshalb bedarf es der Festlegung einer Regelvergütung, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheb-lichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und pla-nen darf (s. Senatsurteile vom 22.
September 2011 aaO und vom [X.] 2014 aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 11.
Februar 2010 aaO S. 1521 Rn.
20). In diesem Fall genießt das Vertrauen des [X.] auf [X.]
-

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ne Existenzsicherung Vorrang vor dem Schutz der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten.

[X.]) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung (s. Senatsurteile
vom 22. September 2011 aaO Rn.
14 und vom 13. November 2014 aaO Rn. 23) nicht verkannt. Der Betreu-ungsvertrag ist auf eine Dauer angelegt, die bis zum Ablauf des Monats August reicht, der dem dritten Geburtstag des
Kindes folgt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.1
der [X.]), im vorliegenden Fall also auf eine Laufzeit von zwei Jahren. [X.] oder gesetzliche Kündigungsrechte, bei deren Nichtausübung sich die Laufzeit eines Vertrags verlängert (vgl. § 9
der [X.]), stehen der Annahme ei-nes [X.] nicht entgegen. Auch stellt sich angesichts der überschaubaren Zahl der in der Kinderkrippe betreuten Kleinkinder und der zum Elternbeitrag hinzutretenden kindbezogenen Förderung durch kommunale und staatliche Leistungen (s. Art. 18 ff des Bayerischen Kinderbildungs-
und -be-treuungsgesetzes vom 8. Juli 2005 -
[X.], GVBl. 2005, 236; §§ 18 ff der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs-
und -betreuungs-gesetzes vom 5. Dezember 2005 -
AV[X.], GVBl. 2005, 633)
die regel-Verpflegungs-
und Pflegemittelpauschale) als ein von vornherein festgelegter Betrag dar, der einen Umfang erreicht, welcher (mit) die Grundlage des wirt-schaftlichen Daseins der Kinderkrippe bilden kann. Insofern ist ein Vertrag über die [X.]ng eines Kleinkindes in einer Kinderkrippe nicht anders zu [X.] als ein Internats-
(s. dazu [X.], Urteil vom 28. Februar 1985 aaO) oder ein Privatschulvertrag (s. dazu Senatsurteil vom 17. Januar 2008

[X.], [X.]Z 175, 102,
106 Rn. 13 mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 8. März 1984 aaO [betreffend einen Direktschulvertrag mit einer Dolmetscher-
und Korresponden-tenschule]).
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bb) Ohne Rechtsfehler haben beide Vorinstanzen auch einen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 [X.] verneint.

(1) Nach § 626 Abs. 1 [X.] ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn [X.] vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider [X.]steile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der [X.] oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Entscheidung darüber verantwortet in erster Linie der Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das [X.] den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewendet hat, das heißt, ob ein bestimmter Vorgang an sich ohne Berücksichtigung
der Be-sonderheiten des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Im Übrigen sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-richts nur darauf nachzuprüfen, ob es Rechtsvorschriften und Erfahrungssätze nicht oder nicht richtig angewendet und ob es bei seiner Würdigung [X.] übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat
([X.], Urteil vom 24. Mai 1984 -
IX ZR 149/83, NJW 1984, 2091, 2092; vgl. auch [X.], Urteil vom 25.
Februar 1991 -
II ZR 76/90, NJW 1991, 1681 f).

[X.]) Nach diesen Maßgaben lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger -
den als Kündigenden hierfür die Darlegungs-
und Beweislast trifft (s. etwa [X.], Urteil vom 5. April 1990 -
IX ZR 16/89, NJW-RR 1990, 1330,1331) -
habe einen solchen wichtigen Grund nicht nachzuweisen ver-mocht, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Für den Vorwurf der unzureichenden Qualifizierung des [X.]ngspersonals (hier: mangelhafte Kenntnisse der [X.]) und der zu geringen Zahl von Betreuern hat der Kläger den 29
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16

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erforderlichen Beweis nicht erbracht. Dass in der hier relevanten [X.] (9. bis 19.
September 2013) die vertraglich vereinbarten Schwerpunkttage nicht durchgeführt wurden und der [X.] des [X.] nicht in den Gartenbereich ge-lassen wurde, fand seinen Grund in
den Besonderheiten der Eingewöhnungs-zeit. Dass ein Kleinkind nach Aufnahme in eine Kinderkrippe Unwohlsein und Schlafschwierigkeiten zeigt, ist in einer Eingewöhnungsphase -
zumal an deren Beginn -
verbreitet und fällt
grundsätzlich in den Risikobereich der Eltern, [X.] in den des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 24. Mai 1984 aaO und vom 28. Februar 1985 aaO S. 2585 f).

cc) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht eine Befugnis des [X.] zur vorfristigen Kündigung unter dem Gesichtspunkt der noch laufenden Eingewöhnungsphase -
innerhalb einer "Probezeit"
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abgelehnt.

Eine solche Kündigungsmöglichkeit haben die Parteien nicht vereinbart. Soweit in § 2 Abs. 7 der [X.] davon die Rede ist, dass "grundsätzlich mit [X.] 3-6 Wochen für die Eingewöhnung des Kindes zu rechnen"
sei, steht dies im Zusammenhang mit dem direkt nachfolgenden Satz, wonach "unter Umständen zunächst nur eine stundenweise [X.]ng des Kindes möglich"
sei. Eine "Probezeit"
mit kurzfristiger oder sofortiger Kündigungsmöglichkeit ist im Vertrag nicht erwähnt. Vielmehr ist in § 8 Abs. 1 Satz 3 der [X.] bestimmt, dass der Elternbeitrag ([X.]ngsvergütung) auch während der [X.] in vollem Umfang zu entrichten ist.

Zwar kann es nach der Rechtsprechung des [X.] erfor-derlich sein, dem Vertragspartner eines Schul-
oder Internatsträgers ein vorfris-tiges Lösungsrecht einzuräumen, wenn sich herausstellt, dass der Schüler Schwierigkeiten hat, sich in den Schul-
beziehungsweise Internatsbetrieb einzu-32
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fügen; für solche Fälle hat der [X.] die Möglichkeit zugespro-chen, das Vertragsverhältnis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schuljahresende zu kündigen (§§ 157, 242, 307 [X.]; vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2008 aaO [X.] Rn. 23; [X.], Urteil vom 28. Februar 1985 aaO [X.]). Auch wenn man diesen Gedanken auf einen Kinderkrippen-[X.] überträgt, ergibt
sich hieraus jedoch kein Recht der Eltern, den [X.] der in § 9 Abs. 1 Satz 1 der [X.] vorgesehenen Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Diese Frist enthält einen an-gemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner. Sie berücksich-tigt einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen, etwa Nichtgefallen, in einem überschaubaren und für sie zumutbaren [X.]raum zu beenden. Andererseits trägt sie dem berechtigten Bedürfnis des Betreibers der Kinderkrippe Rechnung, eine gewisse Planungssicherheit und ausreichend [X.] dafür zu erhalten, eine möglichst zeitnahe
Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen. Die Einräumung etwa eines fristlosen Lösungs-rechts der Eltern für eine Probezeit von zwei Monaten (dafür: [X.] aaO) ist demgegenüber nicht geboten.

dd) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Wirksamkeit der in § 9 Abs. 1 Satz 1 der [X.] geregelten Kündigungsfrist ent-gegen der Meinung des [X.] keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.

Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung auf § 309 Nr. 9 Buchst.
c [X.] abstellen möchte, verfängt dieser Einwand nicht. Wie der Kläger selbst erkennt, sieht § 9 Abs. 1 Satz 1 der [X.] eine Kündigungsfrist von [X.] zwei Monaten zum Monatsende -
also [X.] knapp drei Monate -
vor.

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18

-

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang
angesprochene Regelung in § 9 Abs. 2 der [X.] (keine Kündigungsmöglichkeit zum Ende der Monate Juni und Juli) kann zwar zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist auf bis zu knapp fünf Monate führen (nämlich bei einer Kündigungserklärung Anfang April). [X.] Bestimmung wirkt sich im vorliegenden Fall aber nicht aus, weil die Kündi-gung im September -
mit Wirkung zum 30. November -
ausgesprochen worden ist. Eine etwaige Unwirksamkeit von § 9 Abs. 2 der [X.] ließe die Wirksamkeit von § 9 Abs. 1 Satz 1 der [X.] unberührt. Nach der Rechtsprechung des [X.] können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich [X.] verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen -
unwirksamen -
Re-gelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefü-ge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam bean-standete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der [X.] die [X.]. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sogenannter blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (s. zu alldem nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2013 -
III ZR 325/12, NJW 2014, 141, 142 Rn. 14 mwN). So liegt es hier. Die Regelung in § 9 Abs. 2 der [X.] kann [X.] ("gestrichen") werden, ohne dass der Sinn von § 9 Abs. 1 Satz 1 der [X.] hierdurch beeinträchtigt würde.

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-

b) Für die [X.] bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 30.
November 2013 steht der [X.] gegen den Kläger ein Anspruch auf die vereinbarte [X.]ngsvergütung -
mit Ausnahme der Verpflegungs-
und Pfle-gemittelpauschale für Oktober und November 2013 -
zu (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 und 2 [X.], § 8 Abs. 1 der [X.]).

aa) Soweit der Kläger für seinen [X.] die Dienste der [X.] entge-gengenommen hat, findet der Vergütungsanspruch der [X.] seine [X.] in § 611 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem [X.] (§ 8 Abs. 1 der [X.]). Soweit der Kläger die Dienste der [X.] nach dem [X.] 2013 abgelehnt hat, ergibt sich der Vergütungsanspruch der [X.] aus § 615 Satz 1 [X.]. Der Kläger befand sich im Annahmeverzug (§ 293 [X.]), nachdem er den Mitarbeitern der [X.] mitgeteilt hatte, dass er die Betreu-ung in der Einrichtung der [X.] nicht mehr in Anspruch nehmen wolle, und um Rückzahlung der Kaution gebeten hatte. Hiermit hat der Kläger zweifelsfrei erkennen lassen, dass er unter keinen Umständen mehr bereit war, die Dienst-leistungen der [X.] für seinen [X.] weiter in Anspruch zu nehmen. In solchen Fällen bedarf
es keines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots des [X.] (§§ 294, 295 [X.]), um einen Annahmeverzug des Dienst-berechtigten zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2000 -
II ZR 75/99, NJW 2001, 287, 288; [X.],
[X.], 2460 Rn. 17). Darüber hinaus folgt die Entbehrlichkeit eines Angebots der [X.] aus § 296 [X.], da der Kläger die ihm obliegende kalendermäßig
bestimmte Mitwirkungshandlung -
nämlich die Übergabe seines [X.] an die Kinderkrippe der [X.] -
nicht rechtzeitig vorgenommen hatte.

bb) Der Anspruch der [X.] umfasst, wie beide Vorinstanzen zutref-fend dargelegt haben, die vereinbarte Grundvergütung für die Monate Septem-38
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und Pfle-gemittelpauschale für September 2013 (9

(1) Ohne Rechtsfehler haben das Amtsgericht und das Berufungsgericht angenommen, dass der [X.] demgegenüber die Verpflegungs-
und Pfle-gemittelpauschale für die Monate Oktober und November 2013 (insgesamt 180

(a) Dies ergibt sich aus § 615 Satz 2 [X.]. Danach muss sich der Dienstberechtigte auf seinen Vergütungsanspruch den Wert desjenigen an-rechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der [X.] des [X.] wurde nach dem 19. September 2013 von der [X.] nicht mehr betreut, gepflegt und verpflegt. Ab dem 19.
September 2013 stand für die Beklagte fest, dass der Kläger ihre Dienste für seinen [X.] nicht mehr entgegennehmen werde. Für Oktober und [X.] musste die Beklagte mithin Pflege-
und Verpflegungsmittel für den [X.] des [X.] weder aufwenden noch bereithalten. Dies rechtfertigt die tat-richterliche Würdigung der Vorinstanzen, dass die Beklagte für diese beiden Monate die mit der Verpflegungs-
und Pflegemittelpauschale abgedeckten Auf-wendungen erspart hat. Gegenteiliges hat die Beklagte, die insoweit eine se-kundäre Darlegungslast trifft (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2014 -
III ZR 187/13, NJW 2014, 1955, 1958 Rn. 27), auch nicht vorgetragen.

(b) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für ihre Forderung auf Zahlung der Verpflegungs-
und Pflegemittelpauschale für die Monate Oktober und No-vember 2013
auf § 8 Abs. 1 Satz 3 der [X.].

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21

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(aa) Die formularvertragliche Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 3 der [X.], die der Senat selbst auslegen kann (s. etwa Senatsurteil vom 29. Mai 2008
-
III ZR 330/07, [X.], 2495 Rn. 11 mwN), betrifft -
jedenfalls unter Mitbe-rücksichtigung von § 305c Abs. 2 [X.] -
allein [X.]en kürzerer und vorüberge-hender Abwesenheiten, nicht aber den Fall, dass die Inanspruchnahme der [X.] nach endgültiger Annahmeverweigerung
längerfristig unterbleibt. Der Begriff der "sonstigen Abwesenheit"
steht in einem inneren Zusammenhang mit den voranstehend erwähnten [X.]en einer ferien-
oder krankheitsbedingten Ab-wesenheit. Während der [X.] die kalkulatorische Berücksichtigung kurz-fristiger und vorübergehender -
insbesondere: ferien-
oder krankheitsbedingter -
Abwesenheiten nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand
möglich ist, kann sie sich auf eine längerfristige Abwesenheit nach endgültiger [X.] ohne weiteres einstellen.

(bb) Wollte man die Klausel hingegen als umfassende Abbedingung von § 615 Satz 2 [X.] verstehen, so wäre sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 [X.] unwirksam. Die vollständige Abbedingung der [X.] nach § 615 Satz 2 [X.] -
auch für längerfristige Abwesenheitszeiten nach end-gültiger Annahmeverweigerung -
stellt eine unangemessene Benachteiligung des Dienstberechtigten als Vertragspartner des Verwenders dar. Sie schränkt wesentliche Rechte des Dienstberechtigten ein und trägt seinen berechtigten Interessen nicht ausreichend Rechnung, ohne dass ihm hierfür ein Ausgleich gewährt wird. Insofern ist die Rechtslage bei Kindergartenverträgen vergleich-bar mit der Rechtslage bei [X.] (s. hierzu Senatsurteile vom 5. Juli 2001 -
III ZR 310/00, [X.]Z 148, 233, 234 ff; vom 22. Januar 2004 -
III ZR 68/03, [X.]Z 157, 309, 313; vom 4. November 2004 -
III ZR 371/03, [X.], 824, 825; vom 27. Oktober 2005 -
III ZR 59/05, [X.], 3632, 3633; vom 44
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13.
Dezember 2007 -
III ZR 172/07, [X.], 653 und vom 6. Februar 2014 aaO S. 1957 Rn. 20 ff).

[X.]) Gegen die Pflicht zur ungekürzten Zahlung der Verpflegungs-
und Pflegemittelpauschale für den Monat September 2013 bringt der Kläger keine Einwände vor. Aus § 8 Abs. 1 der [X.] ergibt sich, dass als Elternbeitrag stets volle Monatsbeträge zu entrichten sind und eine anteilige Kürzung -
hier: wegen der Abwesenheit des [X.] des [X.] in der [X.] vom 20. bis 30. [X.] 2013 -
insoweit nicht in Betracht kommt. Diese Regelung ist im Hinblick auf § 307 [X.] nicht zu beanstanden. Sie wird durch das billigenswerte Interesse des Betreibers der Kinderkrippe getragen, den Verwaltungsaufwand gering zu halten und zu diesem Zwecke monatliche Fest-
und Pauschalbeträge vorzuse-hen (vgl. zu zulässigen Pauschalierungen bei [X.] Senatsurteil vom 6. Februar 2014 aaO Rn. 23). Die Belange des Kindes und seiner Eltern wer-den hierdurch nicht unangemessen benachteiligt.

(3) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Abzug wegen unterbliebener früherer Nachbesetzung des frei gewordenen Krippenplatzes abgelehnt. Ein solcher Abzug käme gemäß § 615 Satz 2 [X.] nur in Betracht, wenn die Beklagte eine frühere Nachbesetzung böswillig unterlassen hätte. Dies hat der Kläger, der hierfür die Darlegungs-
und Beweislast trägt (s. etwa [X.] NJOZ 2003, 1319, 1320; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 615 Rn.
20 aE), indes nicht nachgewiesen, während die Beklagte ihre vergeblichen Bemühungen, den freigewordenen Krippenplatz frühzeitiger neu zu besetzen, eingehend dargetan und hiermit ihrer sekundären Darlegungslast genügt hat (s.
Anlagen [X.], [X.], [X.] und B 7).

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23

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c) Der Kautionsrückzahlungsforderung des [X.] in Höhe von 1.zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 0,031. Oktober 2013) -
wie sie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei errechnet hat und wogegen die Beklagte auch keine Einwände erhebt -
standen sonach be-über mit der Folge, dass die Klageforderung insgesamt durch Aufrechnung erloschen ist (§ 389 [X.]).

B.
Die Widerklage ist in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

1.
Der [X.] steht gegen den Kläger, wie bereits oben (unter [X.]) [X.], gemäß § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 und 2 [X.], § 8 Abs. 1 der [X.] un-ter Berücksichtigung der von ihr erklärten Aufrechnung ein restlicher Vergü-Anspruch der [X.] auf Erstattung von [X.] (für eine

2.
Die [X.] bleibt ohne Erfolg. Dabei bedarf es entge-gen der Rüge des [X.] keiner Entscheidung, ob das nötige Feststellungsin-teresse vorliegt. Denn bei dem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs.
1 ZPO handelt es sich nicht um eine echte Sachurteilsvoraussetzung; ist die Klage in der Sache abweisungsreif, erfolgt auch bei fehlendem Feststel-lungsinteresse die Abweisung der Klage als unbegründet, weil die Klageabwei-sung durch Prozessurteil dann sinnwidrig wäre (s. z.B. [X.], Urteile vom 14.
März 1978 -
VI [X.], NJW 1978, 2031, 2032 mwN und vom [X.] 2003 -
VI [X.], NJW 2004, 766 f; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7 mwN). So liegt es auch hier. Wie beide Vorinstanzen zu Recht ausgeführt 48
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-

haben, steht der [X.] gegen den Kläger kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Ausfalls kommunaler und staatlicher Fördergelder zu.

a) Ein solcher Anspruch lässt sich nicht auf § 9 Abs. 5 der [X.] stützen. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den unmittelbar vorangehenden Regelungen in § 9 Abs.
3 und 4 Satz 2 der [X.] sowie der Wendung "ist der Kündigungsgrund von den Eltern zu verantworten"
geht hervor, dass der in § 9 Abs. 5 der [X.] geregelte Anspruch allein diejenigen Fälle betrifft, in denen der Betreiber der Kinderkrippe wegen eines von den Eltern des zu betreuenden Kindes zu vertretenden wichtigen Grundes zur vorfristigen Kündigung des [X.]s berechtigt ist und diese Kündigung auch ausgesprochen hat. Eine fristlose oder gar eine ordentliche Kündigung durch die Eltern des Kindes ist hiervon
nicht erfasst. Dies räumt letztlich auch die Beklagte in ihrer Revisionsbegrün-dung ein. Soweit sie auf eine ergänzende Vertragsauslegung abheben möchte, besteht hierfür angesichts der gesetzlichen Regelung (§ 280 Abs. 1 [X.]) kein Bedarf und deshalb auch kein Raum.

b) Entgegen der Meinung der [X.] ergibt sich der geltend gemach-te Anspruch auch nicht aus § 280 Abs. 1 [X.]. Hierfür fehlt es an der dazu er-forderlichen Vertragspflichtverletzung des [X.]. Der Kläger war nämlich nicht verpflichtet, seinen [X.] nach dem 19. September 2013 weiterhin in die [X.] der [X.] zu schicken.

aa) Eine solche Pflicht ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 Abs. 2 der [X.]. Die darin geregelte Besuchs-
oder Inanspruchnahmepflicht soll vornehm-lich der
pädagogisch sinn-
und planvollen Gestaltung der Kinderbetreuung, die eine gewisse Regelmäßigkeit des Besuchs voraussetzt, dienen und erfasst dementsprechend nicht die Fälle, in denen die Eltern, nachdem sie erklärt ha-52
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ben, das [X.]ngsverhältnis endgültig beenden zu wollen, davon Abstand nehmen möchten, ihr Kind für die verbleibende Dauer der Vertragslaufzeit [X.] in die Krippe der [X.] zu schicken.

bb) Abgesehen davon ist die formularvertragliche Auferlegung einer
-
zumal: schadensersatzbewehrten -
Pflicht der Eltern (Dienstberechtigten), ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] wegen unangemessener Benach-teiligung unwirksam.

Über die in § 8 Abs. 1 Satz 3 der
[X.] geregelten Fälle einer urlaubs-
oder krankheitsbedingten Abwesenheit hinaus muss es Eltern freistehen,
davon abzusehen, die Dienste der [X.] für ihr Kind tatsächlich entgegenzuneh-men, etwa dann, wenn ein Elternteil aktuell nicht durch eine eigene
Berufstätig-keit gebunden ist, wenn nahe Verwandte, zum Beispiel Großeltern des Kindes, zu Besuch sind, aber auch dann, wenn die Eltern es für vorzugswürdig halten, ihr Kind zeitweise selbst zu betreuen, oder wenn sie das Vertrauen in die [X.] der [X.] verloren haben. Es ist nicht zu rechtfertigen, die Eltern durch Formularvertrag gleichsam dazu zu zwingen, ihr Kind tagtäglich in die Krippe zu bringen. Ein derartiger Zwang würde dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Wohl des Kindes widersprechen (Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 GG; §§
1626, 1627 [X.]).

Die Interessen der [X.] sind über § 615 [X.] ausreichend gewahrt. Soweit die kommunalen und staatlichen Förderzuwendungen an den regel-mäßigen Besuch der einzelnen Kinder gebunden sind (vgl. Art 21 Abs. 4 [X.]), ist es zuvörderst die Aufgabe des Betreibers der Kinderkrippe, durch sein Angebot für eine Erfüllung dieser Voraussetzungen zu sorgen. Be-55
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26

-

suchsausfälle, die zu [X.] führen, fallen grundsätzlich
in den Risikobereich des Betreibers. Es ist ihm aus den vorstehenden Gründen nicht gestattet, dieses Risiko auf die Eltern abzuladen und auf diese Weise das elter-liche Erziehungsrecht unangemessen einzuschränken. Nehmen Eltern die Dienste der [X.] fortlaufend nicht oder
nur sehr unregelmäßig in Anspruch
und gerät deshalb das Fördermittelaufkommen der [X.] in Gefahr,
bleibt
dieser
im Übrigen stets der Ausweg, von sich aus das Vertragsverhältnis zu kündigen.

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]

Liebert
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 22.07.2014 -
114 [X.] -

LG [X.] I, Entscheidung vom 23.04.2015 -
6 S 16379/14 -

Meta

III ZR 126/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. III ZR 126/15 (REWIS RS 2016, 16000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16000

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Umfang des Aufwendungsersatzanspruches bei Unterbringung des Kindes in einer privaten Kinderkrippe


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