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PDF anzeigen[X.] 417/09 vom 3. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar 2010 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen. Gründe: Der Antrag "gemäß § 33 a StPO" ist als Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO auszulegen und als solche zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2009 keine Umstände berück-sichtigt, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört worden war. Der am 15. Oktober 2009 eingegangene Schriftsatz der Verteidigung, mit dem diese auf den Antrag des [X.] erwidert hat, der zu allen [X.] der Revision ausführlich Stellung genommen hat, lag dem Senat vor und ist bei der Entscheidung selbstverständlich berücksichtigt worden. 1 Fischer Roggenbuck [X.]
Meta
03.02.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2010, Az. 2 StR 417/09 (REWIS RS 2010, 9748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9748
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