Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.06.2018, Az. 1 BvR 701/17

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 8052

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2017 - 26 C 461/16 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 27. März 2017 - 26 C 461/16 - gegenstandslos.

2. Das [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Entscheidung ihres Rechtsstreits im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a der [X.] (ZPO) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung. Sie wurden gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht ordnete die Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO an. Die Beschwerdeführer beantragten gemäß § 495a Satz 2 ZPO, die mündliche Verhandlung durchzuführen. Gleichwohl gab das Amtsgericht der Klage durch Urteil statt, ohne zuvor über den Rechtsstreit mündlich verhandelt zu haben.

2

Die Beschwerdeführer erhoben Anhörungsrüge. Sie rügten die unterbliebene mündliche Verhandlung und trugen dazu dasjenige vor, was sie in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht hätten. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs fehle die erforderliche Entscheidungserheblichkeit. Hätten die Beschwerdeführer ihren zwischenzeitlich gehaltenen Vortrag in mündlicher Verhandlung vorgebracht, wäre er als verspätet zurückzuweisen gewesen, weil das Gericht die dann erforderliche Beweisaufnahme nicht sogleich hätte durchführen können.

3

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe ohne die gesetzlich zwingend vorgesehene mündliche Verhandlung entschieden und damit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt. Auf die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Gehörsverletzung komme es nicht an. [X.] eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, könne in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre.

4

3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens und das [X.] des [X.] hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.

II.

5

[X.] nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

6

1. Das Urteil des Amtsgerichts vom 16. Januar 2017 verletzt die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

7

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. [X.] 5, 9 <11>; 112, 185 <206>; stRspr). Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. [X.] 5, 9 <11>; 89, 381 <391>). Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. [X.] 19, 377 <382>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 7).

8

Damit ist das amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen. Gemäß § 495a Satz 2 ZPO hätte das Amtsgericht entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer vor Erlass seines Urteils mündlich verhandeln müssen. Sein ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil verletzt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer.

9

2. Die Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und [X.] führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 9).

Das Amtsgericht hätte die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes auch nicht unter Verweis darauf verneinen dürfen, etwa in der mündlichen Verhandlung gehaltener Vortrag der Beschwerdeführer wäre nach § 296 Abs. 1 ZPO verspätet gewesen. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, dass es dabei die Möglichkeit weiteren Sachvortrags sowie mögliche Beweisanträge oder Prozess-erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausreichend in Betracht gezogen hat. Im Übrigen läge in der Zurückweisung neuen Vorbringens der Beschwerdeführer wegen Verspätung ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführer über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags nicht belehrt worden sind (vgl. [X.] 60, 1 <6 f.>; [X.], 218 <225 f.>; [X.], Urteil vom 16. Mai 1991 - [X.] -, NJW 1991, S. 2773 <2774>).

III.

Danach war festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das Urteil war aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]). Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts vom 27. März 2017 wird damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des [X.] für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Meta

1 BvR 701/17

08.06.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Bergheim, 27. März 2017, Az: 26 C 461/16, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 296 Abs 1 ZPO, § 495a S 1 ZPO, § 495a S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.06.2018, Az. 1 BvR 701/17 (REWIS RS 2018, 8052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8052

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Wird zitiert von

1 BvR 2811/18

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1 BvR 367/15

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