Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. 1 StR 135/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4119

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[X.]/07 vom 25. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Verbot der Verwertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in [X.]bei [X.] sichergestellten Be-weismittel besteht nicht. Die Anordnung der Durchsuchung (§ 102 [X.]) durch den Bereitschaftsstaatsanwalt W. der [X.] am 25. Dezember 2005 wegen Gefahr im Verzug (§ 105 Abs. 1 [X.]) war rechtens. Bei einer Verkehrskontrolle gegen 11.50 Uhr fiel der Angeklagte we-gen fehlender Pupillenreaktion auf. Der auf freiwilliger Basis durchge-führte Mahsantest ergab Hinweise auf Tetrahydrocannabinol (Canna-bis), [X.] (Kokain) und Amphetamin. Damit bestand [X.] der Verdacht einer Straftat gemäß § 316 StGB, jedenfalls einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG und hieraus auch der Verdacht eines Betäubungsmitteldelikts. - 3 - Die Zuständigkeit der für die Ermittlungen zuständigen Staatsanwalt-schaft folgt nach § 143 Abs. 1 GVG dem Gerichtsstand (Gericht der 1. Instanz) gemäß §§ 7 ff. [X.]. [X.] sind also alternativ insbesondere der [X.], der Wohnsitz oder Aufenthaltsort und der [X.]. Allerdings soll nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren grundsätzlich die für den [X.] zuständi-ge Staatsanwaltschaft tätig werden ([X.] Nr. 2 Abs. 1). Der (bis da-hin einzige) [X.] war zunächst [X.]. Dementsprechend wandte sich die ermittelnde Polizeibeamtin, [X.]

, an den [X.] in [X.]. Dieser trug ihr auf, mit dem ge-mäß § 162 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.] des [X.]) zu-ständigen [X.]er Ermittlungsrichter und, falls dieser nicht er-reichbar sei, mit dem - im Hinblick auf den [X.] eines möglichen Be-täubungsmitteldelikts und den Wohnsitz zuständigen - [X.]er [X.] Rücksprache zu halten, ob eine Durchsuchung der Wohnung angeordnet wird. Der [X.] war unerreichbar; der [X.]er Staatsanwalt ordnete keine Wohnungsdurchsuchung an. Die Polizeibeamtin unterrichtete darüber - selbstverständlich - ihren Auftraggeber, den zuerst mit der Sache befassten (§ 12 Abs. 1 [X.]) Bereitschaftsstaatsanwalt in [X.], der die Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug in eigener Zuständigkeit (§§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 [X.]) anordnete, die dann um 14.00 Uhr durchgeführt wurde. Für die richterliche Anordnung war der Ermittlungsrichter in [X.] ausschließlich zuständig (§ 162 Abs. 1 Satz 1 [X.]), da die Voraus-setzungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Zuständigkeit des [X.] am Sitz der Staatsanwaltschaft bei [X.] in mehreren Amtsgerichtsbezirken) nicht vorlagen. Ein Antrag - 4 - beim Ermittlungsrichter in [X.] kam daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Es ist zwar nicht akzeptabel, dass in einer Stadt der Größe [X.]s um die Mittagszeit des [X.] kein [X.] erreichbar ist (vgl. [X.], 676; StraFo 2006, 368). Eine gezielte Umgehung des [X.]vorbehalts - oder eine willkürliche Auswahl eines bestimm-ten Staatsanwalts, was freilich zu einer anderen Bewertung hätte [X.] können - seitens der Ermittlungsbehörden, eine willkürliche An-nahme von Gefahr im Verzug sind jedoch nicht ersichtlich (vgl. [X.] NJW 2006, 2684, 2686 Rdn. 26 f.; [X.], 449). Dass die er-forderlichen Dokumentationen über die Annordnung der Durchsu-chung wegen Gefahr im Verzug nicht vorgenommen wurden, [X.] der Beschwerdeführer nicht. Fehlende Dokumentation hätte [X.] auch nicht zu einem Verwertungsverbot geführt (vgl. [X.], 392). Tatverdacht lag vor. Bei dem, der als aktuell unter Betäubungsmit-teleinfluss stehend erkannt wird, ist es nahe liegend, dass er [X.] Drogen zumindest auch in Besitz hat. Gerade für die Wohnung [X.] ein hohes Maß an Auffindungswahrscheinlichkeit. [X.] war gebo-ten, um die Beseitigung von Beweismitteln rechtzeitig zu unterbinden. - 5 - Zur Relevanz des von der Revision behaupteten Verwertungsverbotes ist abschließend zu bemerken, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe die Aufbewahrung der Betäubungsmittel (nach eigener Einlassung teilweise zur gewinnbringenden Weiterveräußerung) und Waffen in seiner Wohnung in der Hauptverhandlung ausdrücklich ein-geräumt hat. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsu-chung gefundenen Beweismittel hätte auf die Verwertungsmöglichkeit dieses Geständnisses keine Auswirkung. [X.]Wahl Kolz Frau [X.]in am [X.] Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

1 StR 135/07

25.04.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. 1 StR 135/07 (REWIS RS 2007, 4119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4119

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