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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.]
vom
2. Februar 2012
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 74b
§
74b [X.] ist auch anwendbar, wenn das Grundstück mit mehreren gleichrangigen Grundschulden belastet ist und einer dieser Gläubiger [X.] bleibt; die [X.] seines nach dieser Bestimmung maßgeblichen [X.]s errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nominalwert seiner Grundschuld und dem auf ihn entfal-lenden Anteil an dem bereinigten Erlös
(Ergänzung des [X.] vom 14.
Oktober 1966 -
V
ZR
206/63, [X.], 107 ff.).
[X.], Beschluss vom 2. Februar 2012 -
V [X.] -
LG [X.]
[X.]
-
2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2012
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
[X.] Lemke
und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und
die Richterinnen
Dr. Brückner
und
Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten
zu 1 gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 23.
Mai
2011 wird [X.].
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt für die
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin der
im Eingang dieses
Beschlusses bezeichneten
Grundstücke. In
Abteilung III des Grundbuchs
sind für die die Zwangsversteigerung betreibenden Beteiligten zu 1 und 3 gleichrangige Grund-schulden eingetragen, deren Nominalwerte sich auf eine
Gesamtsumme
von rund
belaufen. Davon entfallen
ca. 179 [X.].
(=
52
%) auf die [X.] zu 1 und ca. 163 [X.].
(=
48
%) auf die Beteiligte
zu 3.
Der Verkehrswert der Grundstücke
wurde auf 13,7 [X.].
. Der Wert der nach den [X.] bestehenbleibenden Rechte beläuft sich auf insge-samt 51.250
In dem Versteigerungstermin blieb die Beteiligte zu 3 mit einem Gebot
von ca. 6,8
[X.].
1
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3 -
Mit Beschluss vom 9.
Februar 2011
hat
das Vollstreckungsgericht
der Beteiligten zu 3 den
Zuschlag
erteilt. Den auf §
74a
Abs.
1 Satz
1 [X.] gestütz-ten Antrag der Beteiligten zu 1 auf Versagung des Zuschlags hat
es zurückge-wiesen; ihre
sofortige Beschwerde ist
ohne Erfolg
geblieben.
Mit der zuge[X.]en Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 3 beantragt,
verfolgt die Beteiligte zu 1 weiterhin das Ziel
der Zuschlagsversagung.
II.
Nach Auffassung des
Beschwerdegerichts
kann die
Beteiligte zu 1
die Versagung des Zuschlags nicht verlangen. Zwar erreiche das
[X.] der Beteiligten zu 3 einschließlich des Kapitalwerts der nach den [X.] bestehen
bleibenden Rechte nicht die
in § 74a
Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehene
7/10-Grenze. Weil sich aber unter
Hinzurechnung ihres [X.] ein weit höherer Wert
ergebe, sei
die Versagung
des Zuschlags nach §
74b
[X.] ausgeschlossen. Der [X.] bestimme sich zwar
nicht nach der
vollen
Differenz zwischen den
Forderungen
der Beteiligten zu 3
und dem auf sie
entfallenden Anteil an dem bereinigten Erlös
(
160 [X.].
der Quote zu berücksichtigen, mit der die Beteiligte zu 3 unter Berücksichtigung der gleichrangigen Forderungen der Beteiligten zu 1 an der Teilungsmasse
be-teiligt wäre
(also 48 % von 160 [X.].
Auch mit dieser Maß-gabe ergebe sich aber unter Hinzurechnung des
[X.]s und des Kapital-werts
der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte ein Betrag, der eige und damit weit über der 7/10-Grenze liege. Es sei allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass
§ 74b
[X.] zu einer nicht ohne weiteres gerechtfertigten Benachteiligung des nicht mitbietenden gleich-2
3
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4 -
rangigen Grundpfandgläubigers führe, wenn der [X.] -
wie hier
-
den Verkehrswert des Grundstücks um ein Vielfaches übersteige.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 1 kann sie zwar gemäß § 100 Abs. 1, § 83 Nr. 5 [X.] auf eine behauptete Verletzung von §§
74a und 74b [X.] stützen. Die Anwendung dieser Bestimmungen durch das Beschwerdegericht hält aber im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung
stand.
1. Sowohl das Beschwerdegericht
als auch die Rechtsbeschwerde ge-hen zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Antrag der [X.] zu 1 auf Versagung des Zuschlags gemäß
§ 74a
Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt
sind. Ihrem Antrag steht nicht entgegen, dass
sie selbst die [X.] betreibt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Oktober 1966 -
V
ZR
206/63, [X.], 107, 109 f.
mwN). Auch liegt das [X.] der Beteiligten zu 3 ein-schließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen [X.] bleibenden Rechte § 74a
Abs.
1 Satz 1 [X.] vorgesehene 7/10-Grenze in Höhe von 9,6 [X.].
Schließ-lich
erhält der Anteil
der Beteiligten zu 1
an der Verteilungsmasse durch das [X.] eine geringere Deckung
als bei einem Gebot in Höhe der 7/10-Grenze.
2. Rechtsfehlerfrei sieht das Beschwerdegericht die Anwendung von §
74a
[X.] gemäß § 74b
[X.]
als ausgeschlossen an. Dieser Vorschrift zufolge findet §
74a
[X.] unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung.
Erstens muss das
[X.] -
wie hier
-
von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden sein. Zweitens muss
das Gebot (unter Einschluss
des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte)
zusam-4
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5 -
men mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, 7/10
des [X.] erreichen,
und drittens muss die-ser Betrag im Rang unmittelbar hinter dem letzten Betrag stehen, der durch das Gebot noch gedeckt
ist. Sämtliche
Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde regelt
§ 74b
[X.] auch das Verhältnis zwischen
gleichrangigen Gläubigern.
Zwar soll die Norm einer vereinzelt vertretenen Ansicht zufolge nur auf nachrangige Rechte an-wendbar sein
(so jedenfalls im Ergebnis [X.], [X.] 2011, 274, 277; [X.], Mittei-lungen des Bayerischen Notarvereins
1932, 255 f.
zu der Vorgängernorm des §
2 der Zwangsversteigerungs-Notverordnung vom 26. Mai 1933). Im Gegen-satz dazu hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 14.
Oktober 1966 (V
ZR
206/63, [X.], 107, 110) den entscheidenden Anwendungsbereich
der Vorschrift gerade in der Regelung des Verhältnisses zwischen gleichrangi-gen Gläubigern gesehen; dies steht im Einklang mit der ganz überwiegenden
Ansicht ([X.], [X.], 5. Aufl., § 74b
Rn. 1; [X.], Zwangsversteige-rungs-
und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 17 III 2; [X.] in [X.]/
Schiffbauer/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., § 74b
[X.] Rn. 1; [X.]/Güthe, [X.], 7.
Aufl., § 83 Rn. 13
[X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsnotrecht,
16.
Aufl., § 74b
[X.] [X.]. 1 [X.]; [X.] in [X.], [X.], § 74b
[X.] Rn. 4; [X.], [X.], 9.
Aufl., § 74b
[X.] Rn.
3,
9; [X.], [X.], 19.
Aufl., § 74b
Rn. 1). An dieser Auffassung hält der [X.] fest. Sie entspricht dem
Wortlaut des
§ 74b
[X.], der
nicht zwischen gleich-
und nachrangigen Rechten
unterscheidet. Insbesondere lässt sich der
dritten
Voraussetzung, nach der der [X.] im Rang
unmittelbar hinter dem letz-ten noch gedeckten Betrag stehen muss, keine Beschränkung auf nachrangige Rechte entnehmen. Denn
auch gleichrangige Rechte
stehen (nebeneinander)
unmittelbar hinter dem letzten noch gedeckten Betrag. Soweit der [X.] vom 14. Oktober 1966 ausgeführt hat, unmittelbar hinter dem letzten 7
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6 -
Betrag, der durch das Gebot noch gedeckt sei, stehe nicht der ganze Ausfallbe-trag des meistbietenden Gläubigers, sondern nur ein Bruchteil hiervon, da der andere Bruchteil den nicht bietenden gleichrangigen Gläubigern zustehe ([X.], aaO, [X.]), ist dies missverständlich; der [X.] hält daran nicht fest. Die dritte Voraussetzung des § 74b
[X.] ist deshalb gegeben.
b) Im Ergebnis zutreffend sieht das Beschwerdegericht auch die zweite Voraussetzung des § 74b
[X.] als erfüllt an. Unter Hinzurechnung des
Ausfall-betrags
der Beteiligten zu 3 ist die 7/10-Grenze
erreicht. Allerdings ist umstrit-ten, wie der
Ausfall eines gleichrangigen Gläubigers im Sinne von § 74b
[X.] zu ermitteln ist.
aa) Der [X.] hat bislang nur entschieden, dass jedenfalls der Ausfall der anderen gleichrangigen Gläubiger nicht hinzugerechnet
werden darf ([X.], aaO, [X.]). Dem lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem
der Ausfall des meistbietenden Gläubigers nicht genügte, um die 7/10-Grenze zu erreichen; der Zuschlag war aus diesem Grund zu versagen. Anders liegen die Dinge hier. Der Ausfall der Beteiligten zu
3 übersteigt für sich genommen die 7/10-Grenze um ein Vielfaches, ohne dass es auf die Höhe der Forderungen der Beteiligten zu 1 ankäme.
bb) Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, nur der
Anteil des [X.] an der Differenz zwischen dem tatsächlichen [X.] und einem fik-tiven Gebot in Höhe der 7/10-Grenze sei maßgeblich.
Weil der Differenzbetrag den gleichrangigen Gläubigern jeweils ihren Bruchteilen entsprechend zustehe, müsse
der Meistbietende als logische Folge stets die 7/10-Grenze ausbieten, um einen Zuschlag in dem ersten Termin zu erreichen. Dies lasse sich aus te-leologischen Erwägungen rechtfertigen. § 74b
[X.] sei eine reine Gläubiger-schutzvorschrift; der Schuldner werde durch § 114a
[X.] geschützt. Es sei [X.], dass der nicht bietende Gläubiger ein Unterschreiten der 7/10-Grenze 8
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7 -
schon im ersten Termin hinnehmen müsse, obwohl er an dem [X.] des Meistbietenden nicht partizipiere; § 74b
[X.] könne sogar dazu führen, dass ein
gleichrangiger Gläubiger vollständig ausfalle ([X.], aaO, 276; [X.], aaO, 256; im Ergebnis wohl auch [X.], Rpfleger 1979, 365, 367). Danach
wäre der Zuschlag zu versagen. Dagegen meint das Beschwerdegericht, maßgeblich sei die auf die Beteiligte zu 3 entfallende Quote an ihrer Deckungslücke, die sich aus dem Wert ihrer dinglichen Forderung nach Abzug ihrer Zuteilung aus der Verteilungsmasse ergebe (48 % von 160
[X.].
anz überwiegende
Ansicht
sieht nicht nur eine Quote, sondern die gesamte [X.] des Meistbietenden als maßgeblich an (davon gehen
ausweislich der jeweiligen Zahlenbeispiele
aus:
[X.], aaO,
§ 17 III 2; [X.], aaO, §
74b
[X.] Rn. 8
ff.
Beispiel 3; [X.]/[X.], aaO, § 74b
[X.] [X.]. 2 d; [X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 6. Aufl.,
zu §
2 der Zwangsversteigerungs-Notverordnung vom 26. Mai 1933, [X.]. 3, S.
396; [X.] in [X.], [X.], § 74b
[X.] Rn. 4 Beispiel 2; [X.], aaO, §
74b
[X.] Rn. 16). Danach betrüge der [X.] 16der 7/10-Grenze.
cc) Der [X.]
teilt die zuletzt genannte Auffassung.
Maßgeblich ist bei der Grundschuld die Differenz zwischen ihrem Nominalwert (Kapital nebst Zin-sen und anderen Nebenleistungen, vgl. [X.], Beschluss vom 27. Februar 2004 -
IXa [X.], [X.]Z 158, 159, 161) und dem auf den Meistbietenden entfal-lenden Anteil an dem bereinigten Erlös. Für
eine einschränkende Auslegung bietet der Wortlaut der Norm keine Anhaltspunkte. Die Gesetzesbegründung ist unergiebig. Mit der Regelung der §§ 74a
und 74b [X.] sollten
Schuldner,
Grundstückseigentümer und
schlechterrangig dinglich Berechtigte vor einer Verschleuderung von Immobilien geschützt
werden (BT-Drucks. I/3668, [X.]). Zu gleichrangigen Gläubigern äußert sich die Begründung nicht. Die zuerst ge-nannte Auffassung lässt sich durch teleologische Erwägungen nicht rechtferti-11
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gen. Sie führt nämlich dazu, dass
§ 74b
[X.] der Sache nach keinen Anwen-dungsbereich hat. Denn bei nachrangigen Rechten ist die Vorschrift bedeu-tungslos. Einen über eine Klarstellung hinausgehenden Regelungsgehalt kann sie nur bei gleichrangigen Rechten entfalten. Wenn
nämlich "die 7/10-Grenze durch das Recht des Meistbietenden geht"
und weitere Gläubiger nachrangig
sind, ist neben dem Meistbietenden kein anderer nach § 74a
[X.] Antragsbe-rechtigter vorhanden ([X.], aaO, S.
110; [X.], aaO, § 74b
Rn. 1.2). Schließ-lich
darf die Auslegung der Norm nicht alleine von dem Schutz des nicht [X.] Gläubigers geleitet werden. §§ 74a und 74b [X.] dienen zwar vornehm-lich, aber nicht ausschließlich dem Schutz der Gläubiger; auch der Schuldner wird durch die Einhaltung der 7/10-Grenze mittelbar geschützt
([X.], aaO, § 17 III 1; [X.], aaO, § 74a
Rn. 1). Denn
der Meistbietende gilt in Höhe des [X.]s gemäß § 114a
[X.] materiell-rechtlich -
also auch hinsichtlich seiner persönlichen Forderung
-
als befriedigt; er muss sich so behandeln [X.], als hätte er ein Gebot abgegeben, das 7/10 des [X.] erreicht ([X.], Urteil vom 13. November 1986 -
IX
ZR 26/86, [X.]Z 99, 110, 113 f.).
Dabei sind
Zwischenrechte -
wie das der Beteiligten zu
1
-
nicht zu berücksich-tigen (§ 114a
Satz 2 [X.]).
Für den Vorteil, die 7/10-Grenze nicht ausbieten zu müssen, muss der meistbietende Gläubiger
die Erfüllung seiner persönlichen Forderung in Höhe der Differenz zwischen dem [X.] und der 7/10-Grenze hinnehmen. Dies erklärt zugleich, warum die Ansicht des [X.] nicht zutrifft, wonach bei mehreren
gleichrangigen Gläubigern
(nur) die auf den
Meistbietenden
entfallende Quote an seiner Deckungslücke maßgeb-lich ist.
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9 -
IV.
1. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Denn die Beteiligten stehen sich in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
V
ZB
125/05, [X.]Z 170, 378 Rn. 7 mwN).
2. Der Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz
1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen. Dieser bemisst sich nach dem Gebot unter Einschluss
des Werts der nach den Versteigerungsbe-dingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach §
114a [X.] als aus dem Grundstück befriedigt gilt.
Der
Wert
der anwaltlichen Vertretung der Gläubiger richtet
sich gemäß § 26 Nr. 1
RVG nach dem Verkehrswert des Grundstücks.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2011 -
30 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 23.05.2011 -
82 T 202/11 -
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Meta
02.02.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2012, Az. V ZB 159/11 (REWIS RS 2012, 9545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9545
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 159/11 (Bundesgerichtshof)
Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlagsversagungsantrag bei einem Meistgebot eines von mehreren gleichrangigen Grundschuldgläubigern
V ZB 192/09 (Bundesgerichtshof)
Zwangsversteigerung: Ablösung nur des rangbesten Rechts durch den Ehegatten des Schuldners bei Versteigerung aus mehreren …
V ZB 207/11 (Bundesgerichtshof)
Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlagsversagung wegen außerhalb des Verfahrens vereinbarter Zuzahlungen des Meistbietenden an den betreibenden Gläubiger; Ermessensfehlgebrauch …
V ZB 192/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 197/10 (Bundesgerichtshof)