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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker und die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner sowie gegen weitere Richter des Bundesgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Antragstellerin, Richterin am Bundesfinanzhof, hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 die geschäftsplanmäßigen Mitglieder des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf den Schriftsatz der Antragstellerin wird in vollem Umfang Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch durch seine regulär zur Entscheidung in dieser Sache berufenen Mitglieder. Sie sind nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 und vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen). Das ergibt sich nach Würdigung sämtlicher von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände insbesondere aus Folgendem:
1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, „der erkennende Senat“ sei „für dieses Verfahren ‚a priori‘ in normativ-struktureller sowie in institutioneller und individueller Hinsicht kein unabhängiges und neutrales Gericht im Verfassungs- und unionsrechtlichen Sinne“ (Hervorhebungen durch die Antragstellerin), wendet sie sich zum einen gegen die durch das Deutsche Richtergesetz gesetzlich vorgegebene Verfassung des Dienstgerichts des Bundes und zum anderen gegen die Bestellung der Mitglieder des Senats durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs. Beide Einwände sind evident ungeeignet, die Befangenheit des Senats zu begründen:
a) Dass Mitglieder eines obersten Bundesgerichts mit Prüfungsanträgen von Kollegen desselben obersten Bundesgerichts befasst werden, ist durch (verfassungsgemäßes) Bundesgesetz vorgegeben und vom Bundesgesetzgeber gewollt, der so „den Besonderheiten in den einzelnen Gerichtszweigen“ Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 3/516 zu § 59 DRiG-E). Der Umstand als solcher ist offensichtlich ebenso wenig wie der Umfang einer Sache geeignet, an der Unvoreingenommenheit der derselben Gerichtsbarkeit angehörenden oder anderer Mitglieder des Dienstgerichts des Bundes zu zweifeln.
b) Dass und warum die Beschlüsse des Präsidiums des Bundesgerichtshofs zur Besetzung des Senats offenkundig nicht geeignet sind, die Unvoreingenommenheit seiner Mitglieder in Frage zu stellen, hat der Senat mit Beschluss vom 13. April 2021 (RiZ 2/16, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch Beschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1) ausgeführt. Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen richterliche Mitglieder des Bundesgerichtshofs richtet, die dem Dienstgericht des Bundes nicht oder nicht mehr angehören oder lediglich als Vertreter bestellt waren oder sind, ist das Ablehnungsgesuch überdies offensichtlich unzulässig, weil die abgelehnten Richter nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20, juris Rn. 1).
2. Erst recht offenkundig ungeeignet, die Voraussetzungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO darzutun, sind Spekulationen der Antragstellerin über eine Besprechung der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Vertretern des Bundesministeriums der Justiz am 4. Dezember 2020.
3. Gleichfalls evident unzulässig ist das Ablehnungsgesuch, soweit die Antragstellerin erneut den Vorwurf einer „überlangen Verfahrensdauer“ erhebt. Sie wiederholt ein im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen, über das der Senat mit Beschlüssen vom 13. April 2021 (RiZ 2/16, juris Rn. 27) und vom 16. Juni 2021 (RiZ 2/16, juris Rn. 1) bereits entschieden hat. Wiederholt ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag, ist es schon aus diesem Grund offensichtlich unzulässig. Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer formalen Prüfung ab, die kein erneutes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 9).
Soweit die Antragstellerin ihr Vorbringen dahin ergänzt, der Senat habe „auch im Jahr 2021 keine mündliche Verhandlung im Verfahren RiZ 2/16 angesetzt, sondern anscheinend bewusst und gewollt aus sachfremden Gründen augenscheinlich weiter ‚zugewartet‘, bis nun eine gegen die Antragstellerin gerichtete Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Bundesrichterdienst beim Richterdienstgericht des Bundes eingegangen“ sei, lässt sich ohne Blick in die Akten den veröffentlichten Beschlüssen des Senats vom 13. April 2021, 16. Juni 2021 und 7. Oktober 2021 entnehmen, dass und warum im Jahr 2021 eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden konnte.
4. Ebenfalls beschieden und evident unzulässig ist der Verweis der Antragstellerin auf eine angeblich auf eine Voreingenommenheit einzelner Mitglieder des Senats hinweisende bestimmte Gestaltung des „Rubrums“ oder eine von der Antragstellerin gemutmaßte „Aktenverfälschung“. Auch damit hat sich der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27. März 2019 (RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 883 Rn. 18, 21 ff.) und vom 13. April 2021 (RiZ 2/16, juris Rn. 5, 19 und 26; vgl. auch Beschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1) abschlägig befasst.
5. Weiter evident unzulässig ist das Ablehnungsgesuch, soweit die Antragstellerin den Inhalt von früheren Entscheidungen des Senats als Beleg für die Voreingenommenheit seiner Mitglieder anführt. Dass die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in dieser Sache die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, hat der Senat bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 5).
6. Schließlich ist das Ablehnungsgesuch evident unzulässig, soweit die Antragstellerin eine unzureichend lange Überlassung der Senatsakten im Vorfeld des auf den 1. März 2022 anberaumten Termins beanstandet.
Die Antragstellerin hat außer ihrem Verdacht, es habe im Hinblick auf ihre zeitgleiche Befassung mit der Vorbereitung einer Erwiderung auf eine gegen sie anhängig gemachte Disziplinarklage „ersichtlich der effektive Rechtsschutz unterlaufen“ werden sollen, keine Gründe dargetan, die dafür sprächen, dass ein bloß behaupteter Verfahrensverstoß gerade auf einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden oder der Berichterstatterin ihr gegenüber beruhe (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - III ZB 72/20, juris Rn. 3). Sie hat erst recht nicht geltend gemacht, sie habe auf das Erfordernis einer längeren Überlassung der Akten hingewiesen und sei daraufhin willkürlich abschlägig beschieden worden.
7. Über die von der Antragstellerin begehrte Verfahrensaussetzung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht im Rahmen dieser Entscheidung zu befinden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1).
Pamp |
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Karczewski |
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Menges |
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Nöcker |
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Hübner |
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Meta
24.02.2022
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend BGH, 7. Oktober 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2022, Az. RiZ 2/16 (REWIS RS 2022, 7211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7211
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