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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/06 vom
4. April 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. April 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten [X.]: Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist als Protokollrüge unzuläs-sig. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 189 [X.] kann offen bleiben, ob ebenfalls eine Protokollrüge vorliegt. Jedenfalls beruht das Urteil aus den vom Gene-ralbundesanwalt dargestellten Gründen nicht auf dem geltend gemachten Verfah-rensfehler. Tolksdorf
Winkler
Pfister
von Lienen [X.]
Meta
04.04.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. 3 StR 23/06 (REWIS RS 2006, 4143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4143
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