Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4990

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917UIXZR40.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 40/17

Verkündet am:

21. September 2017

Klu[X.]kow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 88, 89; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 1, § 836 Abs. 2
a)
Eine dur[X.]h Zwangsvollstre[X.]kung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder na[X.]h diesem Antrag erlangte Si[X.]herung führt zur öf-fentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Verstri[X.]kung des Vermögensgegenstandes. Verstri[X.]kung tritt au[X.]h ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens dur[X.]hgeführten Zwangsvollstre[X.]kung.
b)
Die Wirkungen der Verstri[X.]kung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf ei-nem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.
[X.])
Der Dritts[X.]huldner kann si[X.]h gegenüber dem Auszahlungsverlangen des [X.] damit verteidigen, dass die Verstri[X.]kung der Vermögenswerte fort-besteht.

[X.], Urteil vom 21. September 2017 -
IX ZR 40/17 -
LG [X.]

[X.]

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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 21. September 2017 dur[X.]h [X.] Dr. [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und den Ri[X.]hter Dr.
S[X.]hoppmeyer

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts [X.] vom 17. Januar 2017 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Amtsgeri[X.]hts Worms vom 6. Mai 2016 wird zurü[X.]kgewiesen. Der Kläger trägt die Kos-ten der Re[X.]htsmittel.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

C.

(fortan: S[X.]huldner) eröffnete bei der beklagten Bank im August 2011 ein Pfändungss[X.]hutzkonto. Zwis[X.]hen dem 8. Juli 2011 und dem 28.
November 2011 ließen vers[X.]hiedene Gläubiger des S[X.]huldners der Beklagten insgesamt sieben Pfändungs-
und Überweisungsbes[X.]hlüsse bezüg-li[X.]h der Ansprü[X.]he des S[X.]huldners zustellen. Ein weiterer Pfändungs-
und Überweisungsbes[X.]hluss wurde der Beklagten am 3. Juli 2012 zugestellt. Am 28. August 2012 eröffnete das Insolvenzgeri[X.]ht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S[X.]huldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwal-ter.

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Die Beklagte führte das Pfändungss[X.]hutzkonto au[X.]h na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Soweit die Zahlungseingänge auf dem Pfändungs-s[X.]hutzkonto na[X.]h der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die [X.] überstiegen, übertrug die Beklagte diese Beträge auf ein von ihr geführ-tes Separierungskonto. Dieses Konto wies zum 17. Oktober 2013 einen Stand angesammelten Beträge an ihn zu überweisen. Die Beklagte teilte mit, dass aufgrund der vorliegenden Pfändungs-
und Überweisungsbes[X.]hlüsse über die-ses Kontoguthaben ni[X.]ht verfügt werden könne und sie das Guthaben deshalb ni[X.]ht auszahlen könne.

Das Amtsgeri[X.]ht hat die vom Kläger erhobene Zahlungsklage abgewie-sen. Auf die Berufung des [X.] hat das Landgeri[X.]ht die Beklagte zur [X.] verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision ist zulässig
und begründet; sie führt zur Wiederherstellung
des erstinstanzli[X.]hen Urteils.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspru[X.]h auf Herausgabe aus § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 695 BGB zu. Der S[X.]huldner habe einen Girovertrag mit der Beklagten abges[X.]hlossen. Die 2
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Ansprü[X.]he aus diesem Vertrag seien auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen.

Bei den streitgegenständli[X.]hen Beträgen handele es si[X.]h um Neuerwerb des S[X.]huldners, der zur Insolvenzmasse gehöre. Die Beträge seien pfändbares Vermögen, weil sie über dem Freibetrag na[X.]h § 850k ZPO gelegen hätten. An-sprü[X.]he Dritter aus den Pfändungs-
und Überweisungsbes[X.]hlüssen stünden einer Auszahlung ni[X.]ht entgegen. Die Pfändungs-
und Überweisungsbes[X.]hlüs-se seien zwar wirksam und hätten zu einer Verstri[X.]kung der Forderungen ge-führt. Sie seien in ihrer Wirksamkeit jedo[X.]h einges[X.]hränkt und ni[X.]ht dur[X.]hsetz-bar. Na[X.]h Insolvenzeröffnung seien Maßnahmen der Zwangsvollstre[X.]kung ge-mäß § 89 [X.] ni[X.]ht mehr zulässig und könnten gemäß § 91 [X.] keine Re[X.]hte für Insolvenzgläubiger mehr begründet werden. Daher stünden pfändbare Be-träge auf dem Pfändungss[X.]hutzkonto allein dem Insolvenzverwalter zu.

Die §§ 88, 89 [X.] seien au[X.]h auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Eine Aufhebung des Pfändungs-
und Überweisungsbes[X.]hlusses dur[X.]h das In-solvenzgeri[X.]ht hätte für den Pfändungsgläubiger den Na[X.]hteil, dass ihm na[X.]h Beendigung des Insolvenzverfahrens ni[X.]ht die Rangfolge verbleibe. Daher komme nur in Betra[X.]ht, die Verstri[X.]kung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens als ruhend anzusehen. Mithin seien die Pfändungs-
und Überweisungsbe-s[X.]hlüsse ni[X.]ht dur[X.]hsetzbar und stünden einer Auszahlung des separierten Guthabens ni[X.]ht entgegen.

II.

Das hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.
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1. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass der Kläger den Anspru[X.]h des S[X.]huldners auf Auszahlung des Guthabens auf dem [X.] Konto geltend ma[X.]hen kann. Dies folgt aus § 80 Abs. 1 [X.].

2. Zu Unre[X.]ht meint das Berufungsgeri[X.]ht, dass die aufgrund der Pfän-dungs-
und Überweisungsbes[X.]hlüsse erfolgte Bes[X.]hlagnahme des Guthabens und die damit eingetretene öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verstri[X.]kung dem Zahlungsan-spru[X.]h ni[X.]ht entgegenstehe. Vielmehr kann der Dritts[X.]huldner si[X.]h gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstri[X.]kung der Vermögenswerte fortbesteht (vgl. § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt au[X.]h dann, wenn die Zwangsvollstre[X.]kung na[X.]h § 89 [X.] un-zulässig oder die vom Insolvenzgläubiger dur[X.]h Zwangsvollstre[X.]kung erlangte Si[X.]herung na[X.]h § 88
[X.] unwirksam sein sollte.

a) Das Guthaben aus den von der Beklagten auf dem Sonderkonto [X.] Beträgen wird von den Pfändungs-
und Überweisungsbes[X.]hlüssen er-fasst. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts handelt es si[X.]h um Pfändungen des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut. Diese um-fassen au[X.]h zukünftige Guthaben (§ 833a ZPO). Die von der Beklagten auf dem Konto separierten Beträge unterliegen daher der Verstri[X.]kung, die grund-sätzli[X.]h dur[X.]h die Bes[X.]hlagnahme mit der Zustellung des Pfändungsbes[X.]hlus-ses an den Dritts[X.]huldner der zu [X.] Geldforderung bewirkt wird ([X.]/Walker, Zwangsvollstre[X.]kungsre[X.]ht, 9. Aufl.,
Rn. 614). Sie begründet ein st[X.]tli[X.]hes Herrs[X.]haftsverhältnis, das zu einer Si[X.]herstellung der Forderung im Interesse des Vollstre[X.]kungsgläubigers führt ([X.], ZPO, 22.
Aufl., §
804 Rn. 4; [X.]/Walker, [X.]O).

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b) Das Insolvenzverfahren hat für si[X.]h genommen keinen Einfluss auf die Verstri[X.]kung. Ein Zugriff auf die von [X.] eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist au[X.]h im Insolvenzverfahren erst mögli[X.]h, wenn die Wirkungen der Verstri[X.]kung beseitigt sind. Wird die Vollstre[X.]kungsmaßnahme ni[X.]ht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzuläs-sigkeit der Zwangsvollstre[X.]kung bei dem na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfah-rens zuständigen Vollstre[X.]kungsorgan, gegebenenfalls im Wege der Erinnerung geltend ma[X.]hen.

[X.]) Dies gilt für die Rü[X.]ks[X.]hlagsperre gemäß § 88 [X.] wie das Vollstre-[X.]kungsverbot gemäß 89 [X.] glei[X.]hermaßen.

(1) Na[X.]h § 88 [X.] sind innerhalb des letzten Monats vor Verfahrenser-öffnung gegen den S[X.]huldner bewirkte Vollstre[X.]kungsmaßnahmen unwirksam. Hierbei handelt es si[X.]h um eine absolute (s[X.]hwebende) Unwirksamkeit ([X.], Urteil vom 19. Januar 2006 -
IX ZR 232/04, [X.]Z 166, 74 Rn. 15). Dies betrifft jedo[X.]h die vom Vollstre[X.]kungsgläubiger erlangte Si[X.]herung, ni[X.]ht das Vollstre-[X.]kungsverfahren. Daher führt au[X.]h eine na[X.]h § 88 [X.] unwirksame Vollstre-[X.]kung zur öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Verstri[X.]kung. Diese bleibt trotz Unwirksamkeit der Zwangssi[X.]herung bestehen ([X.], Bes[X.]hluss vom 19. Mai 2011 -
IX [X.], [X.], 1378 Rn. 11; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 88 Rn.
32; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 88 Rn. 34; [X.]/E[X.]kardt, [X.], § 88 Rn.
49, 61; [X.], [X.], 1993, 1994; [X.], [X.] 2001, 205, 233). Eine Auszahlung ist dem Dritts[X.]huldner ni[X.]ht ohne Verstri[X.]kungsbru[X.]h mögli[X.]h, so dass eine förmli[X.]he Beseitigung dieser Bes[X.]hlagnahmewirkungen erforderli[X.]h ist ([X.], Z[X.] 2000, 353, 354). Hierzu kann das Vollstre[X.]kungsorgan die Voll-stre[X.]kungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten un-einges[X.]hränkt aufheben und damit die Verstri[X.]kung beseitigen ([X.], Be-12
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s[X.]hluss vom 19. Mai 2011, [X.]O Rn. 11; [X.]/E[X.]kardt, [X.]O Rn. 61, 70; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 37, 39). Die Verstri[X.]kung wird au[X.]h besei-tigt, sofern das Vollstre[X.]kungsorgan die Vollziehung des Pfändungs-
und Über-weisungsbes[X.]hlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. [X.], [X.]O Rn. 10).

(2) Für § 89 [X.] gilt insoweit ni[X.]hts anderes. Soweit die Pfändungs-
und Überweisungsbes[X.]hlüsse au[X.]h sol[X.]he Beträge erfassen, die na[X.]h Insolvenzer-öffnung auf dem Pfändungss[X.]hutzkonto des S[X.]huldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstre[X.]kung allerdings na[X.]h §
89 Abs. 1 [X.] unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der [X.] wirksam wird ([X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 88 Rn. 22 mwN). Dies führt dazu, dass kein materiell-re[X.]htli[X.]hes Verwertungsre[X.]ht des Gläubigers entsteht. Ein Verstoß gegen § 89 [X.] hindert jedo[X.]h na[X.]h allgemeiner [X.] ni[X.]ht die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verstri[X.]kung (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], [X.]O §
89 Rn. 63; [X.]/E[X.]kardt, [X.]O §
89 Rn. 73; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 89 Rn.
33; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2011, §
89 Rn. 21; Uhlenbru[X.]k/
Mo[X.]k, [X.], 14. Aufl., § 89 Rn. 40 f; [X.], [X.], 1993, 1998; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 13. Juni 1995 -
IX ZR 137/94, [X.]Z 130, 76, 81 zu §
2 Abs. 4 [X.]). Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstre[X.]kungsverbot vorgenommenen
Vollstre[X.]kungshandlung solange an, bis ihre förmli[X.]he Aufhe-bung erfolgt (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 89 Rn. 63; vgl. [X.], [X.]O S.
1994; [X.], Z[X.] 2000, 353, 354 f).

[X.]) Zu Unre[X.]ht meint das Berufungsgeri[X.]ht, dass die Verstri[X.]kung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens ruht. Vielmehr bedarf es stets einer ent-spre[X.]henden Ents[X.]heidung des Vollstre[X.]kungsorgans.

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(1) Da der Dritts[X.]huldner ein bere[X.]htigtes Interesse an Re[X.]htssi[X.]herheit hat, ist es ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, dass die Wirkungen der §§ 88, 89 [X.] au[X.]h die Verstri[X.]kung erfassen. Dies ergibt si[X.]h ni[X.]ht zuletzt aus § 836 Abs. 2 ZPO (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Mai 2011 -
IX [X.], [X.], 1378 Rn.
11; [X.], [X.], 1993, 1994). Gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbes[X.]hluss, au[X.]h wenn er mit Unre[X.]ht erlassen ist, zugunsten des Dritts[X.]huldners dem S[X.]huldner gegenüber solange als re[X.]htsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des
Dritts[X.]huldners gelangt. Dies ist zum S[X.]hutz des Dritts[X.]huldners au[X.]h im Insolvenzverfahren erforder-li[X.]h, weil die Frage, ob es si[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h um eine Vollstre[X.]kungsmaßnahme eines einzelnen Insolvenzgläubigers und eine Vollstre[X.]kung in die [X.] handelt, im Einzelfall Streitfragen aufwerfen kann. Die Antwort ist für den Dritts[X.]huldner ni[X.]ht stets erkennbar. Glei[X.]hes gilt für den Zeitpunkt, zu dem die Vollstre[X.]kungsmaßnahme dur[X.]hgeführt worden ist (vgl. hierzu [X.]/E[X.]kardt, [X.], § 89 Rn. 50; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2014, § 88 Rn. 16). Da §§
88, 89 [X.] nur bestimmte Vollstre[X.]kungsmaßnahmen verbieten, ist es für den an der Vollstre[X.]kung ni[X.]ht beteiligten Dritts[X.]huldner erforderli[X.]h, auf re[X.]htssi[X.]here Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändeten Forderungen no[X.]h der Verstri[X.]kung unterliegen oder ni[X.]ht.

(2) Weiter ist zum S[X.]hutz des [X.] Gläubigers vor unzumutbaren Eingriffen erforderli[X.]h, die dur[X.]h die Pfändung bewirkte öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verstri[X.]kung ni[X.]ht weiter als erforderli[X.]h zu begrenzen. Der Gesetzgeber darf den dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Re[X.]htss[X.]hutzanspru[X.]h des Vollstre-[X.]kungsgläubigers und seine dur[X.]h die Zwangsvollstre[X.]kung erlangte Re[X.]htspo-sition nur bes[X.]hränken, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwin-gend erfordern ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. März 2011 -
IX [X.], [X.], 841
Rn. 13 mwN). Daher wird die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verstri[X.]kung ni[X.]ht bereits 17
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dur[X.]h die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Dies bedarf vielmehr einer entspre[X.]henden Handlung, damit einerseits geklärt ist, ob der entspre-[X.]hende Vermögenswert tatsä[X.]hli[X.]h für die Zwe[X.]ke des Insolvenzverfahrens benötigt wird und andererseits für den [X.] Gläubiger Klarheit herrs[X.]ht, ob ein Wiederaufleben des Pfändungspfandre[X.]hts na[X.]h Beendigung des [X.] no[X.]h mögli[X.]h ist oder es hierzu weiterer Handlungen bedarf.

Dies gilt umso mehr, als die Rü[X.]ks[X.]hlagsperre unabhängig von der Re[X.]htskraft des Eröffnungsbes[X.]hlusses eintritt
([X.], Urteil vom 19. Januar 2006
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IX ZR 232/04, [X.]Z 166, 74 Rn. 9). Zum S[X.]hutz des Gläubigers erfasst dies ni[X.]ht die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verstri[X.]kung. Diese muss dur[X.]h einen [X.] Akt beseitigt werden, weil andernfalls die Si[X.]herheit au[X.]h bereits bei ei-nem auf Re[X.]htsmittel aufgehobenen Eröffnungsbes[X.]hluss unwiederbringli[X.]h mit [X.] verloren wäre.

Solange die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verstri[X.]kung ni[X.]ht geri[X.]htli[X.]h aufgeho-ben worden ist, kann das Pfändungspfandre[X.]ht na[X.]h Beendigung des [X.] wieder wirksam werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 19. Mai 2011
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IX [X.], [X.], 1378 Rn. 11 mwN; [X.]/E[X.]kardt, [X.], §
88 Rn.
68; [X.] in Fests[X.]hrift Fis[X.]her, 2008, [X.], 308). Erst wenn und soweit die Pfändung zwis[X.]henzeitli[X.]h aufgehoben worden ist und damit die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verstri[X.]kung beseitigt wurde, bedarf es einer erneuten Zustellung des Pfändungs-
und Überweisungsbes[X.]hlusses ([X.], Urteil vom 19. Januar 2006, [X.]O Rn. 21; [X.]/E[X.]kardt, [X.]O).

(3) Letztli[X.]h spri[X.]ht au[X.]h die Regelung des § 89 Abs. 3 [X.] dafür, dass bei einer trotz Verbots dur[X.]hgeführten
Zwangsvollstre[X.]kung die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verstri[X.]kung solange andauert, bis sie auf einem dafür vorgesehenen 19
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Weg beseitigt worden ist. Der Gesetzgeber hat die Norm gerade für die Fälle ges[X.]haffen, dass Vollstre[X.]kungsverbote im Einzelfall ni[X.]ht bea[X.]htet werden (BT-Dru[X.]ks. 12/2443, S.
138 zu § 100 des Entwurfs). Hätte die Vollstre[X.]kung von vornherein keine Verstri[X.]kungswirkung, bedürfte es keines
gesonderten Re[X.]htsbehelfs über Einwendungen gegen
die Zulässigkeit der Vollstre[X.]kung.

(4) Dass die Pfändungs-
und Überweisungsbes[X.]hlüsse selbst außerhalb des von §§
88, 89 [X.] erfassten Zeitraums zugestellt und damit wirksam ge-worden sind, ändert ni[X.]hts. Das Guthaben ist im Streitfall erst na[X.]h Insol-venzeröffnung entstanden. Insoweit handelt es si[X.]h um die Pfändung künftiger Forderungen (vgl. § 833a ZPO). In diesem Fall entsteht das Pfändungspfand-re[X.]ht erst mit Entstehung der Forderung (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2004
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IX ZR 39/03, [X.]Z 157, 350, 355 f; [X.]/E[X.]kardt, [X.], § 88 Rn. 43). Die Wirkungen der Vollstre[X.]kung unterfallen damit § 89 [X.]. Glei[X.]hwohl liegt eine wirksame Verstri[X.]kung des Guthabens vor.

[X.][X.]) In verglei[X.]hbarer Weise gilt dies für eine Zwangssi[X.]herungshypothek. [X.] sie § 88 [X.], so erlis[X.]ht sie ([X.], Urteil vom 3. August 1995 -
IX ZR 34/95, [X.]Z 130, 347, 353 zu § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]; vom 19. Januar 2006
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IX ZR 232/04, [X.]Z 166, 74 Rn. 16). Hierdur[X.]h wird das Grundbu[X.]h unri[X.]h-tig. Es wird jedo[X.]h ni[X.]ht von Amts wegen beri[X.]htigt, sondern dies ist im [X.] dem Insolvenzverwalter überlassen ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. Juli 2012 -
V
ZB 219/11, [X.]Z 194, 60 Rn. 12 ff).

[X.]) Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass in bestimmten Fällen das Prozess-geri[X.]ht darüber zu ents[X.]heiden hat, in wel[X.]hem Umfang pfändbare Ansprü[X.]he in die Insolvenzmasse fallen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 -
IX ZR 189/08, [X.], 271
Rn. 13 ff zu § 850b ZPO; vom 20. Juli 2010 -
IX ZR 22
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37/09, [X.]Z 186, 242 Rn. 16 zu § 850k ZPO). In diesen Fällen geht
es ni[X.]ht um die Frage, wel[X.]he Wirkungen die tatsä[X.]hli[X.]h erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um den Umfang der si[X.]h aus den gesetzli-[X.]hen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bestimmter Ansprü[X.]he. Dies ist mit dem Streitfall ni[X.]ht verglei[X.]hbar.

3. Na[X.]hdem die Verstri[X.]kung der streitigen Forderungen bislang fortbe-steht, ist die Klage als derzeit unbegründet
abzuweisen. Es bleibt dem Kläger überlassen, die Verstri[X.]kung zu beseitigen.

[X.]
Gehrlein
[X.]

[X.]
S[X.]hoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 06.05.2016 -
9 [X.] -

LG [X.], Ents[X.]heidung vom 17.01.2017 -
6 [X.]/16 -

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Meta

IX ZR 40/17

21.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17 (REWIS RS 2017, 4990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4990

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IX ZR 40/17

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