Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2008, Az. VI ZR 105/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2820

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/07 Verkündet am: 15. Juli 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] 1408/71 Art. 93; [X.] § 105; ZPO § 293 a) Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägi-gen Normen des europäis[X.]n [X.]srechts sowie die von [X.] ratifizierten kollisionsrechtli[X.]n Staatsverträge gehören, beanspru[X.]n allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländis[X.]n Rechts beruft. b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 [X.] 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversi[X.]rungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben. c) Die Vorschriften der [X.] 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversi[X.]-rungsrechtli[X.] Leistungsansprü[X.] unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des [X.] bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versi[X.]rte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt. [X.], Urteil vom 15. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.] Verhandlung vom 15. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2007 aufgeho-ben. Die Sa[X.] wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]idung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] ma[X.]n auf sie übergegangene Scha[X.]ersatzansprü-[X.] aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. 1 Am 24. Januar 2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege [X.] drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den [X.] zu ihren Wohnorten in [X.]. Das Fahrzeug hatte der niederlän-dis[X.] Arbeitgeber den Beschäftigten u. a. für die Fahrten zwis[X.]n Arbeitsort und Schlafstätte in den [X.] sowie für Wo[X.]nendheimfahrten 2 - 3 - überlassen. Es war in den [X.] zugelassen und bei einem niederländi-s[X.]n Versi[X.]rer haftpflichtversi[X.]rt. Daneben hat der Beklagte zu 2 die Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversi[X.]rers nach dem [X.] übernommen. Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im [X.] auf der [X.] einen Verkehrsunfall, bei dem [X.] schwer verletzt wurde. Die Klägerin zu 1 gewährt dem Geschädigten [X.] seit dem 27. Januar 2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die Kosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich [X.] vom 17. Februar bis zum 2. Oktober 2003 befand. Unter Berufung auf den [X.] nach § 116 [X.] ma[X.]n die [X.] Scha[X.]ersatz-ansprü[X.] des [X.] wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin zu 1 begehrt Ersatz für die von ihr bis zum 31. Juli 2005 erbrachten [X.] sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Leistungen an den Geschädigten. Die Klägerin zu 2 verlangt Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen. 3 Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erken-nenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihre Klagebe-gehren weiter. 4 Ents[X.]idungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint die Aktivlegitimation der [X.]. Es könne offen bleiben, ob Scha[X.]ersatzansprü[X.] des Geschädigten [X.] gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprü[X.] wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 [X.] 5 - 4 - nicht nach § 116 [X.] auf die [X.] übergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne von §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 [X.] und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 [X.]. Die ge-meinsamen Wo[X.]nendheimfahrten seien Teil des innerbetriebli[X.]n Organisa-tions- und [X.], weil das Fahrzeug den Arbeitskollegen von ihrem Arbeitgeber dauerhaft dafür zur Verfügung gestellt worden sei. Ob nach deut-s[X.]n oder niederländis[X.]n Rechtsvorschriften Unfallversi[X.]rungsleistungen tatsächlich erbracht würden, sei ebenso unerheblich wie die Ausgestaltung des Versi[X.]rungssystems in den [X.]. Die Haftungsbeschränkungen der §§ 104, 105 [X.] seien trotz der Beschäftigung in den [X.] im Streitfall anzuwenden, weil sich deuts[X.] Staatsangehörige sonst daran gehin-dert sehen könnten, in einem anderen Mitgliedstaat der [X.], wenn sie befürchten müssten, in ihrem Heimatstaat infolge des Verlusts des [X.] bei Ansprü[X.]n aus Arbeitsunfällen weniger geschützt zu sein. Außerdem hätten die [X.] selbst jegli[X.]n Auslandsbezug des Streitfalls und insbesondere die Anwendbarkeit der [X.] Nr. 1408/71 mit der Begründung verneint, es handle sich bei dem Geschädigten um einen deut-s[X.]n Staatsangehörigen, der Unfall habe sich in [X.] ereignet und es seien die Rentenleistungen durch einen deuts[X.]n Versi[X.]rer auf Grund frü-herer Beitragszeiten nach deuts[X.]m Recht erbracht worden. I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtli[X.]r Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte Ansprü[X.] der [X.] nicht schon deshalb verneinen, weil der Beklagte zu 1 nach den Vorschriften der §§ 104 ff. [X.] haftungsprivilegiert sei. Ob sozialversi[X.]rungsrechtli[X.] Haftungsfreistellungen 6 - 5 - zu Gunsten von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern eingreifen, beurteilt sich im Streitfall nach niederländis[X.]m Recht. 1. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht nach § 293 ZPO verletzt hat, zur Vorbereitung seiner Ents[X.]idung das ein-schlägige niederländis[X.] Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. [X.], [X.] 118, 151, 162 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 1071, 1072; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn. 14 ff.). 7 a) Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung aus-ländis[X.]n Rechts in Betracht, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob das deuts[X.] internationale Privatrecht die Anwendung des deuts[X.]n oder des ausländis[X.]n Rechts vorschreibt. Die Regelungen des internationalen Privat-rechts, wozu auch die einschlägigen Normen des europäis[X.]n [X.]s-rechts sowie die von [X.] ratifizierten kollisionsrechtli[X.]n Staatsverträ-ge gehören, beanspru[X.]n allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländis[X.]n Rechts beruft (vgl. [X.], Urteile vom 7. April 1993 - [X.] - NJW 1993, 2305, 2306; vom 6. März 1995 - [X.] - NJW 1995, 2097; vom 21. September 1995 - [X.]I ZR 248/94 - NJW 1996, 54; vom 25. September 1997 - [X.] - [X.] 1998, 318, 319; [X.]/[X.] aaO, § 293 Rn. 9 ff.). Die richtige Anwen-dung des deuts[X.]n internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] 136, 380, 386 m.w.N.). 8 b) Gegen diese Vorgaben verstößt das Berufungsgericht, indem es die Anwendbarkeit der §§ 104 ff. [X.] damit begründet, die [X.] hätten jegli[X.]n Auslandsbezug des Streitfalls verneint und müssten sich daran auch im Hinblick auf die Anwendung der §§ 104 ff. [X.] festhalten lassen. Da der Beklagte zu 1 und der Geschädigte [X.] bei demselben Arbeitgeber in den [X.] beschäftigt waren und der Unfall sich auf der Fahrt vom Arbeitsort in 9 - 6 - den [X.] zum inländis[X.]n Wohnort ereignet hat, musste sich dem Berufungsgericht die Frage der Anwendung niederländis[X.]n Sozialversi[X.]-rungsrechts aufdrängen. Hingegen konnte der Vortrag der [X.], der Fall sei nach deuts[X.]m Recht zu beurteilen, das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Prüfung des anzuwendenden Rechts nicht entheben, zumal die [X.] in der Sa[X.] stets vorgetragen haben, dass im Streitfall die Haftungsbeschrän-kungen des deuts[X.]n Unfallversi[X.]rungsrechts nicht anwendbar seien. 2. Die Vorschriften des deuts[X.]n Rechts über Haftungsfreistellungen für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer sind nach den tatsächli-[X.]n Umständen im Streitfall nicht anwendbar. Vielmehr ist gemäß Art. 93 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäis[X.]n Wirtschafts-gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der [X.] Si[X.]rheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern, niederländis[X.]s Sozial-recht maßgebend. 10 a) Gemäß Art. 249 Abs. 2 [X.]V ist die [X.] 1408/71 unmittelbar [X.] Recht und genießt Vorrang vor den entspre[X.]nden nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten (Senatsurteil vom 7. November 2006 - [X.] ZR 211/05 - [X.], 64, 65 m.w.N.). Nach Art. 93 Abs. 2 [X.] 1408/71 sind die sozialrechtli[X.]n Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem Sozi-alversi[X.]rungsrecht zu entnehmen, das auf den Geschädigten anzuwenden ist. Nach gefestigter Rechtsmeinung sind sozialrechtli[X.] Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, wel[X.]s die [X.] 1408/71 unberührt lässt (vgl. [X.], Urteile vom 2. Juni 1994 - [X.]/92 [X.]. 1994, [X.] Rn. 21 - [X.]; vom 21. September 1999 - [X.]/96 [X.]. 1999, [X.] Rn. 15 - Kordel), sondern dem Recht der Systeme der [X.] Si[X.]r-11 - 7 - heit (Senatsurteil vom 7. November 2006 - [X.] ZR 211/05 - aaO, S. 66 m.w.N.). Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 [X.] 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach de-nen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversi[X.]-rungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschrif-ten gelten auch dann, wenn das zivilrechtli[X.] Haftungsrecht und das Sozial-versi[X.]rungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - [X.] ZR 211/05 - aaO; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., Art. 3 [X.][X.] Rn. 12; Ei[X.]nhofer, [X.] 2003, 525, 526 f.; [X.]/Ei[X.]nhofer, Europäis[X.]s Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 93 Rn. 7; Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: [X.]. 2007, § 104 [X.] Rn. 27; [X.]/[X.], Unfallversi[X.]rung, 4. Aufl., Stand: [X.]. 2007, § 97 [X.] Rn. 10.9; [X.], Der Sozialversi[X.]-rungsregress nach § 116 [X.] im [X.], 1995, [X.] ff.; [X.], in: [X.] Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 20 Rn. 150; [X.], [X.] 108 [1995], 219, 236, 238; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, Art. 33 [X.][X.] Rn. 92). Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäis[X.]n [X.] besitzen und für die die [X.] 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. a [X.] 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem ande-ren Mitgliedstaat wohnt (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - [X.] ZR 211/05 - aaO). b) Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte [X.] als auch der Beklagte zu 1 bei einem niederländis[X.]n Arbeitgeber in den [X.] abhängig be-schäftigt. Folglich ist nach Art. 13 Abs. 2 lit. a [X.] 1408/71 das zum Zeit-punkt des Unfalls geltende niederländis[X.] Sozialrecht anzuwenden. Demzu-folge waren die niederländis[X.]n Träger nach den Regelungen der [X.] 12 - 8 - 1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des [X.] zuständig, obwohl sich der Unfall in [X.] und damit im Gebiet eines anderen Mit-gliedstaates ereignet hat. Nach Art. 93 Abs. 2 [X.] 1408/71 ist somit den für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgebli[X.]n Rechtsvorschriften der [X.] zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für [X.] und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zu Gunsten des Beklagten zu 1 eingreift. Demnach hat das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deut-s[X.]n Unfallversi[X.]rungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier maßgebli[X.] Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 [X.] 1408/71 gehört, zu beachten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]; [X.]/[X.] aaO, Art. 3 [X.][X.] Rn. 12). Schon deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sa-[X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der erkennende Senat kann in der Sa[X.] nicht selbst ents[X.]iden (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), da weitere Feststellungen zum Inhalt des anzuwendenden niederländis[X.]n Sozialversi[X.]rungsrechts (§ 293 ZPO), den näheren Um-ständen der Leistungserbringung durch die [X.] und erforderli[X.]nfalls zum Unfallhergang zu treffen sind. 13 3. Obwohl nämlich der Geschädigte im Streitfall nach Art. 13 Abs. 2 lit. a [X.] 1408/71 zum Zeitpunkt des Unfalls nur den sozialrechtli[X.]n Rechts-vorschriften der [X.] unterlag, kann die für einen [X.] nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderli[X.] Verpflichtung der [X.], auf Grund des Scha[X.]ereignisses an den Geschädigten [X.] Sozialleistungen zu erbringen, nicht schon deswegen verneint werden, weil es sich bei den Klä-gerinnen nicht um die zuständigen Sozialleistungsträger im Sinne der kollisions-rechtli[X.]n Regelungen der [X.] 1408/71 handele. 14 - 9 - a) Den Bestimmungen der [X.] 1408/71 kann nicht entnommen werden, dass die [X.] infolge des anzuwendenden niederländis[X.]n Sozialversi[X.]rungsrechts keine Leistungen an den Geschädigten [X.] auf Grund des deuts[X.]n Sozialversi[X.]rungsrechts zu erbringen hätten. Auch regeln die Vorschriften der [X.] 1408/71 den Rückgriff der Sozialversi[X.]rungsträger nicht in der Weise abschließend, dass dadurch Regressmöglichkeiten eines nach nationalen Vorschriften leistungspflichtigen Trägers, die sich aus dem [X.] Sozialversi[X.]rungsrecht ergeben, das der inländis[X.] Sozialversi[X.]-rungsträger bei Erbringung seiner Leistungen anwendet, gegen den haftenden Schädiger ausgeschlossen würden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Regelungen des europäis[X.]n Sozialrechts keine originären Ansprü[X.] auf die Erbringung von Sozialleistungen gewähren. Die [X.] 1408/71 enthält we-der anspruchsbegründende Normen noch bestimmt sie einen europäis[X.]n So-zialleistungsträger. Wel[X.] Sozialleistungen unter wel[X.]n Voraussetzungen und in wel[X.]r Höhe gewährt werden, regeln die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vielmehr nach wie vor autonom (vgl. etwa [X.], Urteile vom 28. April 1994 - [X.]/92, [X.]. 1994, [X.] Rn. 13, 16 - [X.]; vom 20. September 1994 - [X.], [X.]. 1994, [X.] Rn. 26 ff. - [X.]; von der [X.][X.], [X.] Europäis[X.] Union und Vertrag zur Gründung der Europäis[X.]n [X.], 6. Aufl., Art. 42 [X.] Rn. 10). Ansprü[X.] auf Sozialleistungen und die dafür zuständigen Stellen bestimmen sich allein nach den jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, wobei die mitgliedstaatli[X.]n Systeme der [X.] Si[X.]rheit durch die [X.] 1408/71 koordiniert werden, soweit es deren Zielsetzung erfordert. Die Ansprü-[X.] auf Sozialleistungen sind demnach im Zusammenspiel des koordinierenden europäis[X.]n Sozialrechts mit den nationalen Rechtsordnungen der Mitglied-staaten begründet (vgl. etwa [X.], Urteile vom 5. Juli 1988 - 21/87, [X.]. 1988, 3731 Rn. 23 m.w.N. - Borowitz; vom 20. Juni 1991 - [X.]/89, [X.]. 1991, [X.] - 10 - 3017 Rn. 18 - [X.]; vom 28. November 1991 - [X.]/90, [X.]. 1991, [X.] Rn. 14 m.w.N. - [X.]; vom 7. Juli 1994 - [X.]/93, [X.]. 1994, [X.] Rn. 29, 37 f. - [X.]; [X.]/[X.]/Wank-[X.], [X.] des europäis[X.]n Arbeits- und Sozialrechts, 2002, § 21 Rn. 10; von der [X.][X.] aaO). b) Auch kann die Anwendung der Regelungen der [X.] 1408/71 re-gelmäßig nicht zum Verlust von Leistungsansprü[X.]n führen, die nach dem nationalen Recht eines der Mitgliedstaaten ohne Rückgriff auf die [X.] bereits erworben worden sind (vgl. etwa [X.], Urteile vom 21. Oktober 1975 - 24/75, [X.]. 1975, 1149 Rn. 11 ff. - [X.]; vom 10. Januar 1980 - 69/79, [X.]. 1980, 75 Rn. 11 ff. - [X.]; vom 12. Juni 1986 - 302/84, [X.]. 1986, 1821 Rn. 22 - [X.]; vom 5. Juli 1988 - 21/87, [X.]. 1988, 3731 Rn. 24 - Borowitz; vom 28. November 1991 - [X.]/90, [X.]. 1991, [X.] Rn. 15 ff. m.w.N. - [X.]; [X.], Europäis[X.]s Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 12 Rn. 3; [X.], [X.] 1982, 357, 367; [X.], [X.] 1985, 113, 132; von der [X.][X.] aaO, Art. 42 [X.] Rn. 13; [X.] in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 33 Rn. 38), denn europäis[X.]s koordinierendes Sozialrecht soll grundsätzlich nicht rechtsverkür-zend, sondern nur rechtserweiternd wirken (vgl. Ei[X.]nhofer, Sozialrecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 94; [X.]., [X.], 269, 273; [X.] Kommentar/[X.], Stand: [X.]. [X.]. 2008, § 6 SGB IV Rn. 4 h). Somit werden Leistungsver-pflichtungen deuts[X.]r Sozialversi[X.]rungsträger, die allein nach nationalem Sozialrecht begründet sind, durch das koordinierende europäis[X.] Sozialrecht im Allgemeinen weder vermindert noch beseitigt. Die Vorschriften der [X.] 1408/71 lassen vielmehr grundsätzlich sozialversi[X.]rungsrechtli[X.] Leistungs-ansprü[X.] unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitglied-staats als demjenigen des [X.] bereits begründet sind, des-16 - 11 - sen Rechtsvorschriften der Versi[X.]rte nach Art. 13 ff. der Verordnung unter-liegt. c) Sie schließen die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Mit-gliedstaates als des [X.] nur insoweit aus, als der Betroffene andernfalls verpflichtet wäre, Beiträge an einen Sozialversi[X.]rungsträger zu entrichten, ohne dass dieser ihm für das glei[X.] Risiko und den glei[X.]n Zeit-raum einen zusätzli[X.]n Vorteil gewähren würde. Hingegen können [X.], die nicht Beschäftigungsstaaten sind, dem Versi[X.]rten ebenfalls Leistungsan-sprü[X.] geben, obwohl diesem nach dem Recht des [X.] für dasselbe Risiko und [X.]elben Zeitraum ein gleichartiger Anspruch zusteht, sofern dies nicht mit einer doppelten Beitragspflicht verbunden ist (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juni 1964 - 92/63, [X.]. 1964, 611, 629 f. - Nonnenma[X.]r; vom 5. Dezember 1967 - 19/67, [X.]. 1967, 461, 473 f. - [X.]; vom 5. Mai 1977 - 102/76, [X.]. 1977, 815 Rn. 10 ff. - [X.]; vom 3. Mai 1990 - C-2/89, [X.]. 1990, [X.], Rn. 12 ff. - [X.]; [X.]/[X.], Eu-ropäis[X.]s Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 13 Rn. 2; [X.], in: [X.]/Schön, Steuer- und Sozialstaat im europäis[X.]n Systemwettbewerb, 2005, [X.], 202 in [X.]. 53; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Juni 1986 - 302/84, [X.]. 1986, 1821 Rn. 19, 22 - [X.]). Die in Art. 13 ff. [X.] 1408/71 bestimmte alleinige Geltung der Rechtsvorschriften des [X.] soll zwar si[X.]rstel-len, dass der [X.] Schutz eines [X.] lückenlos ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 1990 - C-2/89, [X.]. 1990, [X.], Rn. 12 - [X.]) und insbesondere eine doppelte Beitragsbelastung verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1977 - 102/76, [X.]. 1977, 815 Rn. 10 ff. - [X.]; [X.]/[X.] aaO, Art. 13 Rn. 4; [X.], Die Kollisionsnormen des Euro-päis[X.]n Sozialrechts, 2000, [X.]), sie schließt aber nicht generell aus, dass Wanderarbeitnehmern nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten 17 - 12 - Ansprü[X.] auf Leistungen zustehen und folglich mehrere Leistungsträger ne-beneinander [X.] sein können. Für die Gewährung von Leistungen bei Invalidität im Sinne der Art. 37 ff. [X.] 1408/71, für die nach Art. 40 Abs. 1 [X.] 1408/71 die Vorschrif-ten der Art. 44 ff. [X.] 1408/71 gelten, wenn der Versi[X.]rte auch Versi-[X.]rungszeiten nach deuts[X.]m Sozialversi[X.]rungsrecht zurückgelegt hat (vgl. [X.] aaO, Art. 39 Rn. 1; [X.] in: von [X.]/[X.] aaO, [X.] 32 Rn. 136; Haverkate/[X.], Europäis[X.]s Sozialrecht, 1999, Rn. 223), ver-deutli[X.]n dies schon die Regelungen der Art. 44 ff. [X.] 1408/71. Sie [X.] nicht etwa einen einheitli[X.]n europäis[X.]n Rentenanspruch entstehen oder konzentrieren die Ansprü[X.] des [X.] auf einen der Mit-gliedstaaten, sondern sehen vor, dass dieser seine Ansprü[X.] jeweils gegen die Leistungsträger in den Mitgliedstaaten geltend ma[X.]n kann, denen gegen-über er eine Leistungsberechtigung erworben hat (vgl. etwa Haverkate/[X.] aaO, Rn. 220; [X.] in: von [X.]/[X.] aaO, [X.] 32 Rn. 137 ff.; [X.] aaO, Art. 46 Rn. 2; [X.] aaO, [X.] f.). 18 d) Im Streitfall bewirkt somit die Unterstellung des Geschädigten [X.] unter die Rechtsvorschriften der [X.] als dem nach Art. 13 Abs. 2 lit. a [X.] 1408/71 maßgebli[X.]n Beschäftigungsstaat zum Zeitpunkt des [X.] zwar, dass der Geschädigte lediglich in den [X.] sozialversi-[X.]rungspflichtig war und eine gleichzeitige Versi[X.]rungspflicht in der deut-s[X.]n Sozialversi[X.]rung nicht bestand. Schon deshalb ist die Anwendung der §§ 104 ff. [X.] zu Lasten des Geschädigten [X.] ausgeschlossen, da [X.] zum Zeitpunkt des [X.] nicht Versi[X.]rter der deuts[X.]n gesetzli[X.]n Unfallversi[X.]rung war. Indes wären etwaige Leistungsansprü[X.] des Geschä-digten, die nach deuts[X.]m Rentenversi[X.]rungsrecht unabhängig von einer Versi[X.]rungspflicht zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden haben könnten, 19 - 13 - durch die Regelungen des koordinierenden europäis[X.]n Sozialrechts nicht geschmälert worden. Ansprü[X.] des Geschädigten [X.] gegen die [X.] nach nationalem Recht sind jedenfalls nicht auszuschließen, weil das Ende der Versi[X.]rungs- und Beitragspflicht des Geschädigten in der deuts[X.]n Renten-versi[X.]rung den Fortbestand eines Versi[X.]rungsverhältnisses nicht hindert, sofern dieses auf Grund einer früheren Versi[X.]rungspflicht des Geschädigten in [X.] einmal begründet worden war. Insoweit gilt der Grundsatz, dass früher erworbene Anwartschaften grundsätzlich durch das Ende der Versi[X.]-rungs- und Beitragspflicht nicht berührt werden. e) Demnach wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Kläge-rinnen zu befassen haben, wonach sich ihre jeweilige Leistungspflicht gegen-über dem Geschädigten [X.] aus den Vorschriften des SGB [X.] ergebe. Dabei wird es gegebenenfalls eine Bindung an eine unanfechtbare Ents[X.]idung des Sozialversi[X.]rungsträgers nach § 118 [X.] zu beachten haben. § 118 [X.] greift unabhängig davon ein, ob der Schädiger am Verfahren beteiligt worden ist (vgl. [X.], [X.], 418, 419; LPK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 118 Rn. 1). Fehlt eine entspre[X.]nde Ents[X.]idung des Sozialversi[X.]rungsträgers oder des [X.], wird das Berufungsgericht die Aussetzung der [X.] gemäß § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Ents[X.]idung des So-zialversi[X.]rungsträgers oder des [X.] zu prüfen haben (vgl. [X.] Kommentar/Kater aaO, § 118 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 25. Aufl., [X.]. 30 Rn. 130; Wannagat/Ei[X.]nhofer, Sozialgesetzbuch, Stand: 3. [X.]. 2001, § 118 [X.] Rn. 2). Sollte eine Leistungspflicht der [X.] bestehen, läge die für einen [X.] auf die Klägerin-nen nach § 116 [X.] erforderli[X.] Verpflichtung zur Erbringung von [X.] auf Grund des Scha[X.]ereignisses vor, weil sich der [X.] nach dem Recht richtet, das für die Erbringung der Sozialleistungen durch die [X.] zuständig ist. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 93 Abs. 1 20 - 14 - [X.] 1408/71 (vgl. Senatsurteil [X.] 57, 265, 269; [X.], Urteile vom 2. Juni 1994 - [X.]/92 [X.]. 1994, [X.] Rn. 16 ff. - [X.]; vom 21. September 1999 - [X.]/96 [X.]. 1999, [X.] Rn. 15 ff. - Kordel; [X.], [X.], 1242 f.; [X.]/Ei[X.]nhofer aaO, Art. 93 Rn. 4; [X.]/[X.] aaO, Art. 33 [X.][X.] Rn. 92) als auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.] (vgl. [X.] in: von [X.]/[X.]/[X.] aaO, § 9 Rn. 20; Wannagat/Ei[X.]nhofer aaO, § 116 [X.] Rn. 72; Mün[X.]ner Kommentar/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 33 [X.][X.] Rn. 35; [X.]/[X.] aaO, Art. 33 [X.][X.] Rn. 80; [X.]/von Hoffmann [X.], Bearb. 2001, Art. 40 [X.][X.] Rn. 454; von Bar, [X.] 53, 462, 479 f.; Wandt, [X.] 86, 272, 278). Eine den [X.] nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] auslö-sende Leistungsverpflichtung könnte sich für die Klägerin zu 1 insbesondere in Form einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB [X.] er-geben. Für die Klägerin zu 2 käme eine Leistungsverpflichtung aus § 15 SGB [X.] in Betracht. Diese würde nicht davon berührt, dass Leistungen der medizini-s[X.]n Rehabilitation den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne der Art. 18 ff. [X.] 1408/71 zuzurechnen sind ([X.], Urteil vom [X.], [X.]. 1980, 75 Rn. 6 ff. - [X.]; BSG, [X.]-2200 § 1241 [X.]) und deshalb unter gewissen Voraussetzungen auch eine Leistungsgewährung durch die Klägerin zu 2 als Träger des Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers nach den genannten Vorschriften in [X.] gekommen wäre. Da dafür vom Berufungsgericht nichts festgestellt und derzeit auch nichts ersichtlich ist, bedarf jedenfalls gegenwärtig die Frage [X.] Ents[X.]idung, ob in einem sol[X.]n Fall Art. 93 Abs. 3 [X.] 1408/71 eine nach den nationalen Vorschriften des leistenden Trägers bestehende Rückgriffsmöglichkeit gegen den haftenden Schädiger ausschließen und diesen Träger auf die Erstattung der Kosten durch den zuständigen Träger verweisen würde, solange keine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung [X.] - 15 - sen ist (vgl. [X.], [X.] 1995, 369, 409 f.; [X.]/[X.] aaO, § 97 [X.] Rn. 10.9). II[X.] Ob Scha[X.]ersatzansprü[X.] des Geschädigten [X.] auf die [X.] übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversi-[X.]rungsrecht der [X.] zu Gunsten des Beklagten zu 1 eine umfassen-de sozialrechtli[X.] Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer eingreift. Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Ents[X.]idung dar-über in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren (vgl. etwa [X.], [X.] 118, 151, 162 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 1071, 1072; [X.]/[X.] aaO, § 293 Rn. 14 ff.) das einschlägige nieder-ländis[X.] Recht von Amts wegen zu ermitteln haben. In diesem Zusammen-hang ist insbesondere dem Vortrag der [X.] nachzugehen, wonach das Sozialversi[X.]rungsrecht der [X.] weder eine gesetzli[X.] Unfallversi-[X.]rung (vgl. [X.], Die [X.], 580 ff.) noch Haftungsfreistellungen kenne, die den §§ 104 ff. [X.] entspre[X.]n (vgl. von [X.], in: [X.]/von [X.], Haftungsersetzung durch Versi[X.]rungsschutz, 1980, [X.], 45; Stal-fort, [X.] durch die Sozialversi[X.]rung in [X.] und in den [X.], Diss. 1993, [X.], 285; Adelmann, [X.] 2007, 538, 540), sondern in den [X.] die Leistungen, die in der Bundesrepublik [X.] die gesetzli[X.] Unfallversi[X.]rung erbringt, aus Steuermitteln fi-nanziert würden. 22 Kommt hiernach eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob auf die [X.] übergegangene zivilrechtli[X.] Scha[X.]ersatzansprü-23 - 16 - [X.] des Geschädigten [X.] gegen den Beklagten zu 1 bestehen, für die auch der Beklagte zu 2 einzustehen hat. Das wäre gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] nach deuts[X.]m Deliktsrecht zu beurteilen, sofern der Beklagte zu 1 und der Geschädigte [X.] zum Zeitpunkt des Unfalls ihren gewöhnli[X.]n Aufenthalt je-weils in [X.] hatten, wovon auf der Grundlage der bisherigen tatsächli-[X.]n Feststellungen auszugehen ist. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom 30.05.2006 - 10 O 2554/05 - [X.], Ents[X.]idung vom 07.03.2007 - 6 U 117/06 -

Meta

VI ZR 105/07

15.07.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2008, Az. VI ZR 105/07 (REWIS RS 2008, 2820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2820

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