Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. 5 StR 189/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3240

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Mai 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Mai 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegendas Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2002werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Hinsichtlich des Angeklagten M wird der Schuld-spruch dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte des [X.] gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- undgewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 271 vollendetenFällen und in einem versuchten Fall schuldig ist.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines [X.] 3 -Die vom [X.] angeregte Berichtigung der Urteilsformel istgeboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich(vgl. [X.], [X.]. vom 29. April 1999 [X.] 5 StR 131/99), weil infolge einesoffensichtlichen Zählfehlers in den [X.] zu Unrecht ein weiterer Be-trug in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufgenommen worden ist.[X.] BasdorfRaum Brause

Meta

5 StR 189/03

06.05.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. 5 StR 189/03 (REWIS RS 2003, 3240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3240

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