Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Mai 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Mai 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegendas Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2002werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Hinsichtlich des Angeklagten M wird der Schuld-spruch dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte des [X.] gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- undgewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 271 vollendetenFällen und in einem versuchten Fall schuldig ist.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines [X.] 3 -Die vom [X.] angeregte Berichtigung der Urteilsformel istgeboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich(vgl. [X.], [X.]. vom 29. April 1999 [X.] 5 StR 131/99), weil infolge einesoffensichtlichen Zählfehlers in den [X.] zu Unrecht ein weiterer Be-trug in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufgenommen worden ist.[X.] BasdorfRaum Brause
Meta
06.05.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. 5 StR 189/03 (REWIS RS 2003, 3240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3240
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 225/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 341/22 (Bundesgerichtshof)
Urteilsfeststellungen zu banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und Betrug
1 StR 181/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 529/12 (Bundesgerichtshof)
5 StR 386/06 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.