Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 3 StR 72/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6875

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 72/11 vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.; hier: Zurücknahme der Revision - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2011 beschlossen: Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos. Gründe: [X.] Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 5. Mai 2011 beim [X.] eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2010 bereits mit Beschluss vom 29. März 2011 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im [X.] aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das [X.] zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 [X.]). Die Ausfertigungen des [X.] haben sich am 5. Mai 2011 noch im Geschäftsgang des [X.] befunden und waren noch nicht an eine Person oder Stelle außerhalb des [X.] oder abgesandt worden. 1 I[X.] Die Zurücknahme der Revision ist unzulässig, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des [X.] zugegangen ist. Die Zurücknahme ist daher gegenstandslos (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 StR 532/09). 2 - 3 - Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses zulässig (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 302 Rn. 6). Diese ist [X.], wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel (erst) dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des [X.] hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist (vgl. [X.] aaO vor § 33 Rn. 9 mwN; [X.], [X.], 6. Aufl., § 33 Rn. 4; anders [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 33 Rn. 12: Wenn die Bekanntgabe durch die Geschäftsstelle gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf einer Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] beruht). Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach [X.] Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochte-nen Entscheidung herbeiführen. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der [X.] versehen in den Geschäftsgang gegeben wer-den. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September
3 - 4 - 1993 - 4 StR 474/93, [X.], 96; [X.]/[X.] aaO). Gleiches muss für Revisionsentscheidungen gelten, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittel-bar herbeiführen. Eine "geteilte" Beurteilung der Frage, ob über das [X.] bereits entschieden ist, kommt hier nicht in Betracht. [X.] von [X.][X.]

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3 StR 72/11

10.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 3 StR 72/11 (REWIS RS 2011, 6875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6875

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3 StR 125/16

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3 StR 72/11

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