Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. April 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. April 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 15. No-vember 2001a) im Schuldspruch [X.], daß der Angeklagte der [X.] ist und b) im Strafausspruch nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.1. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zueiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revi-sion des Angeklagten bleibt mit der Verfahrensrüge und der gegen [X.] gerichteten Sachrüge aus den in der Antragsschrift des [X.] 3 -ralbundesanwalts vom 28. März 2002 ausgefrten [X.], er-zielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg.Das [X.] hat bei der [X.] nicht geprft, ob in ei-nem ganz außergewöhnlichen Umfang schuldmindernde Umstände vorlie-gen, die es als möglich erscheinen lassen, die Tat r die Beseitigungder Regelwirkung hinaus [X.] als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 [X.] zu beurteilen (vgl. [X.]R StGB § 177 Abs. 5 i.d.F. des 6.StrRG [X.] 1, 2, 3; StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG[X.] 13). Eine solche Prfung hätte sich jedoch aufgedrängt [X.] auf die vorangegangenen Vertraulichkeiten und zunächst einver-nehmliche sexuelle Stimulationen.Solche Umstände sind als bedeutende Milderungsgrzu werten(vgl. [X.]R StGB § 177 Abs. 2 [X.] 9).Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Umstände [X.] und die Folgen eines möglichen Bewährungswiderrufs in dem gebo-tenen Umfang darzustellen (vgl. [X.]R StPO § 267 Darstellung 1; [X.],Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 432).- 4 -Die vom Angeklagten begangene Tat war als Vergewaltigung zu be-zeichnen (vgl. [X.] bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22).Harms [X.]
Meta
22.04.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. 5 StR 149/02 (REWIS RS 2002, 3558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3558
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.